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8 Ks 11/11

LG Kiel 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Die den Beteiligten in den jeweiligen Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in diesen Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen haben die Adhäsionsklägerinnen zu tragen, Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Die den Beteiligten in den jeweiligen Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in diesen Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen haben die Adhäsionsklägerinnen zu tragen, Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53 StGB (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Der Angeklagte wurde am ... 1946 in ... geboren. Seine Eltern sind die am ... 1921 in ... geborene E... A... M... O... S... geb. S... sowie der am ... 1919 in ... geborene und am ... 1997 in ... verstorbene H... S.... Der Angeklagte hat zwei ebenfalls in ... geborene ältere Geschwister, die am ... 1943 geborene R... D... geb. S... und den am ... 1945 geborenen H...-H... S.... Der Angeklagte wuchs zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zunächst im Haus seiner Großeltern in der ... in ..., nach einem Umzug der Familie sodann im ... in ... und ab etwa 1948/1949 in ... auf, wo der Vater als selbständiger Tischlermeister u. a. ein Möbelverkaufsgeschäft betrieb, bis der Betrieb insolvent wurde. 1954 wurde der Angeklagte nach einer einmaligen Zurückstellung auf einer Grundschule in ... eingeschult. Nach der Insolvenz des väterlichen Unternehmens und der Rückkehr der Familie in das Haus der Großeltern - wo sie auf engstem Raum zusammenlebte - im Jahre 1955 setzte er den Besuch der Grund- und Hauptschule in ... fort und schloss ihn, nachdem die Familie etwa im Jahr 1960 innerhalb ... in den ... umgezogen war, im Sommer 1962 in der achten Klasse mit einem von ihm so genannten „Halbzeugnis“ ab. Eine von dem Angeklagten danach begonnene Ausbildung zum Fliesenleger und Ofensetzer wurde nach etwa fünf Wochen seitens des Lehrherrn gekündigt, da der Angeklagte wegen eines eingeklemmten Nervs nicht mehr in diesem Beruf arbeiten konnte. Daraufhin absolvierte der Angeklagte in der Zeit vom 05.06.1962 bis zum 18.06.1965 erfolgreich eine Ausbildung zum Maurer bei zwei Hamburger Unternehmen und arbeitete danach bis Ende 1965 in seinem Lehrberuf für ein weiteres Hamburger Unternehmen. Sodann leistete der Angeklagte in der Zeit vom 01.01.1966 bis zum 30.06.1967 nach der Grundausbildung, die er bei einer in ... stationierten Einheit durchlief, seinen Wehrdienst beim Panzergrenadierbataillon ... in Hamburg ab. Während dieser Zeit heirateten seine Schwester sowie sein Bruder und zogen in jenem Zusammenhang auch aus dem elterlichen Haushalt aus. Nach der Ableistung seines Wehrdienstes arbeitete der Angeklagte in der Zeit vom 10.07.1967 bis zum 31.12.1970 erneut für verschiedene Baufirmen in Hamburg. Während dieses Zeitraumes erwarb er im Jahr 1968 die Fahrerlaubnis. Etwa im August 1970 lernte er die am ... 1952 geborene E... M... J... Z... kennen, die er am ... 1971 heiratete. Nach der Heirat lebten der Angeklagte und seine Ehefrau zunächst bei den Schwiegereltern des Angeklagten in ..., bis sie nach etwa einem halben Jahr wegen Schwierigkeiten, die der Angeklagte mit seinem Schwiegervater hatte, der ihn nicht leiden konnte, wieder auszogen. Nachdem sie anschließend für die Dauer von sechs bis neun Monaten zunächst vorübergehend bei den Eltern des Angeklagten untergekommen waren, bezogen beide 1972 eine gemeinsame eigene Wohnung im ... in .... Nach weiteren Umzug innerhalb ..., der Ende 1972 erfolgte, wurden am ... 1973 die gemeinsame Tochter D... und am ... 1977 die weitere gemeinsame Tochter J... geboren. Auch nach 1970 war der Angeklagte - wie es damals für die Branche nicht untypisch war - für verschiedenste Baufirmen aus Hamburg tätig und nur gelegentlich kurz arbeitslos gewesen, bevor er dann jeweils eine neue Anstellung bei einem anderen Unternehmen fand. Erst am 01.12.1980 wurde er für längere Zeit - unterbrochen nur durch zwei Arbeitsverhältnisse, die indes weniger als zwei Monate währten - arbeitslos und blieb dies bis zum 19.07.1982. Der Angeklagte nutzte diese Zeit, um mit der Unterstützung seines Bruders im ... in ... ein Eigenheim zu errichten, in das die Familie am 21.04.1982 einzog. In der Folge war er wieder nahezu durchgängig für verschiedene Bauunternehmen in Hamburg bzw. im Hamburger Umland tätig, bis er am 04.04.1997 zur ... GmbH in ... wechselte, für die er bis zu seiner Inhaftierung als Polier arbeitete. Die Ehe des Angeklagten wurde am ... 1988 geschieden, woraufhin die Ehefrau des Angeklagten mit ihrer jüngeren Tochter auszog und stattdessen seine Eltern bei ihm und seiner bei ihm verbliebenen älteren Tochter einzogen. Nach dem Auftreten finanzieller Engpässe und der ihnen folgenden Zwangsversteigerung des Hausgrundstückes, das von der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten unter Wert ersteigert wurde, zog Letzterer am 01.12.1989 in ein von seinen Eltern erworbenes Haus im ... in ... um, in welchem er fortan wohnte, bis er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren am 05.04.2011 vorläufig festgenommen wurde. Am 06.04.2011 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (43 Gs 1025/11) vom selben Tage in Untersuchungshaft genommen, die er seither in der JVA Neumünster verbüßte. II. Der Angeklagte, der niemals Drogen konsumierte, ohne konkreten Anlass auch keine Medikamente zu sich nahm und Alkohol stets nur maßvoll konsumierte, hatte im Alter von etwa fünfzehn Jahren seine erste nähere Begegnung mit einem Mädchen. Als er sie erblickte, bekam er Herzklopfen. Auch später musste er sie bei sich häufenden - aber noch zufälligen - Begegnungen immer wieder lange ansehen. Der Angeklagte war „verknallt“, unternahm aber nichts weiter, bis schließlich sie ihn fragte, ob er zu ihrem Geburtstag kommen wolle. Dieser Einladung kam er nach, empfand die Situation jedoch als „oberpeinlich“, weil er nicht wusste, was er sagen sollte. Als er das Mädchen später noch einmal traf, sagte sie zu ihm, dass beide ja noch einmal gemeinsam „um den Pudding“ gehen könnten. Durch diese Bemerkung fühlte er sich enttäuscht und vor den Kopf gestoßen, weil er sie dahingehend verstand, dass sie den Kontakt zu ihm beenden wollte, und nahm dies hin, ohne es zu hinterfragen. Auch als er mit siebzehn Jahren ein Mädchen beim Tanzen kennen lernte und bei einer Gelegenheit, als dessen Eltern nicht zugegen waren, von ihm nach Hause eingeladen wurde, wusste er wieder nicht, was er sagen sollte. Anlässlich weiterer Treffen mit ihr auf der Geburtstagsfeier ihrer Mutter und beim Tanzen beteiligte er sich nie an den Unterhaltungen, war stets sehr unsicher und wurde leicht rot. Gleiches geschah im Verhältnis zu einem Mädchen aus ..., das er kennen gelernt hatte. Nach seinem Empfinden wussten die Mädchen genau, wann sie ihn in der Hand hatten, und nahmen seine Unsicherheit wahr. Er glaubte, dass sie ihn hintergingen und nicht so waren, wie sie sich gaben. Etwa im selben Zeitraum hatte er eine Tanzschulpartnerin, die ähnlich zurückhaltend war wie er und in ... wohnte. Von dieser fühlte er sich nun allerdings wiederum bedrängt und sogar verfolgt, ohne genau sagen zu können, warum, und empfand dies als unangenehm. Auch war ihm peinlich, wie sie ihn ansah. Darüber hinaus hatte der Angeklagte keine Bekanntschaften von längerer Dauer. Auch wurde er kaum eingeladen. Er interessierte sich hauptsächlich für Fußball und zog das Fußballspielen der Unterhaltung von Beziehungen vor, bis ihm irgendwann auffiel, dass alle anderen jungen Männer schon Freundinnen hatten. Von seinem siebzehnten oder achtzehnten Lebensjahr an veränderten sich seine sexuellen Phantasien. Er träumte nachts im Halbschlaf davon, Sex zu haben und sich diesen mit Gewalt zu nehmen. Diese Phantasien wechselten sich ab mit Vorstellungen, in deren Rahmen er einvernehmlich Sex mit einer Frau hatte. Diese Phantasien erlebte er als „unkontrollierbar“. Er fühlte sich von ihnen getrieben und entwickelte zunehmend den Drang nach sexueller Befriedigung, weil er neugierig war, empfand aber Angst davor, Mädchen anzufallen. Vor allem wollte er nicht, dass sie im Falle eines Angriffes auf sie schrieen, und stellte sich Situationen vor, in denen sie sich nicht wehren konnten. Mit Hilfe dieser Gewaltphantasien befriedigte er sich zwei- bis dreimal wöchentlich selbst. Hinterher hatte er allerdings Schuldgefühle. Gleichwohl steigerten sich seine Phantasien, in denen es nicht etwa um das Würgen und Töten der Frauen und auch nicht darum ging, diese zu fesseln oder zu quälen, sondern in denen die Wehrlosigkeit der Opfer sowie ihre Unfähigkeit, sich zu bewegen und etwas zu sagen, eine maßgebliche Rolle spielte, im Laufe der Zeit. Im wirklichen Leben bekam der Angeklagte, der durchaus - etwa bei Tanzveranstaltungen - Kontakte zu knüpfen versuchte, überwiegend Absagen von Frauen, was ihn frustrierte. Auf der anderen Seite mochte er es aber auch nicht, wenn diese gelegentlich auf ihn zukamen, da er sie dann als ihm überlegen empfand. Anlässlich einer gemeinsamen Fahrt mit seinem Cousin nach Schweden lernten beide dort etwa im Jahr 1968 zwei Mädchen kennen, die eine „sturmfreie Bude“ hatten. Sein Cousin hatte Sex mit einem dieser Mädchen, er selber hingegen nicht, da das andere Mädchen sich von ihm nur „befummeln“ ließ, was er als Niederlage empfand. Er fühlte sich indes zu unsicher, um zu Prostituierten zu gehen. Zwar stand er einmal vor dem Eros-Center und in der Herbertstraße in Hamburg, traute sich letztlich dann aber doch nicht, dort eine Prostituierte anzusprechen. Etwa drei- bis viermal jährlich kam es vor der ersten von ihm begangenen Tat zu Situationen, in denen er Anhalterinnen mitnahm und die Phantasie hatte, diese zu vergewaltigen, diese aber nicht umsetzte. 1. Am 20.06.1969 besuchte der Angeklagte eine Diskothek in .... Dort tanzte er ein- bis zweimal mit einem Mädchen, nachdem er es zuvor dazu aufgefordert hatte. Das Mädchen verließ indes noch während des Liedes die Tanzfläche und der Angeklagte hatte das Gefühl, dass sie gemeinsam mit ihren Freundinnen über ihn lästerte, auf ihn zeigte und über ihn bzw. über seine Kleidung lachte. Fünf Minuten später verließ er daher niedergeschlagen die Diskothek und fuhr mit seinem Auto in Richtung Harksheide, um nach Hause zu gelangen. Dabei bemerkte er gegen 22.50 Uhr, wie aus einem vor ihm an der Haltestelle im ... haltenden Bus die damals zweiundzwanzigjährige und dem Angeklagten unbekannte J... M... ausstieg. Der Angeklagte war immer noch „stinksauer“ auf das Mädchen in der Diskothek. Er war frustriert über die neuerliche Zurückweisung und gab sich dem Gedanken hin, nun endlich auch mit Gewalt Sex zu haben. Bereits als der Bus vor ihm gefahren war, hatte er einen inneren Kampf dahingehend ausgetragen, ob er „das“ nun machen oder nicht machen sollte. Nachdem J... M... ausgestiegen war, stellte der Angeklagte sein Auto ab. Als sie an ihm in der Straße ... vorbeiging, folgte der Angeklagte, der schon sexuell erregt war und eine Erektion hatte, ihr. Als J... M... daraufhin schneller zu gehen begann, erhöhte auch der Angeklagte seine Schrittgeschwindigkeit und griff sie, nachdem sie nach rechts in den ... abgebogen war, nur wenige Meter von ihrem Elternhaus entfernt an. Als J... M... daraufhin zu schreien begann, löste das bei dem Angeklagten Panik aus. In diesem Moment beschloss er, sie zu erwürgen, um sich anschließend an der Getöteten geschlechtlich zu vergehen. Während des Würgens fiel der Angeklagte mit J... M... durch eine Hecke auf das Eckgrundstück in der .... Durch den Schrei wurde der in dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haus wohnende Zeuge E... G... auf das Geschehen aufmerksam, der die Außenbeleuchtung einschaltete und aus dem Fenster sah, aber zunächst nichts entdecken konnte. Ungeachtet des auch von ihm wahrgenommenen Lichtes würgte der Angeklagte, der zugleich Angst und sexuelle Erregung empfand, sein Tatopfer weiter, ohne über die Folgen nachzudenken. Er fasste von oben in den Unterhosenbund des einen Rock tragenden Tatopfers und riss diesen herunter, wobei der Slip zerriss. Sodann legte er die bereits tote J... M... auf den Boden und verging sich an ihr vaginal bis zum Samenerguss, wobei es sich dabei um seinen ersten Geschlechtsverkehr handelte. Ein etwaiges Leiden des Opfers empfand er dabei nicht als zusätzlich sexuell erregend. Angst vor einer Entdeckung bekam er erst nach der Tat. Der Angeklagte, der sich schlecht fühlte, entfernte sich durch den Garten des Hausgrundstückes, auf dem er die Tat begangen hatte, stieg - es war ein schwüler Sommerabend - schweißgebadet in sein Auto und fuhr nach Hause, wo er sich noch etwas vor das Fernsehgerät setzte und sodann zu Bett ging. Erst nach dieser ersten Tat erstreckten sich die Phantasien des Angeklagten nun auch auf das Würgen von Frauen. 2. Am 30.09.1969 war der Angeklagte zum Tanzen in der Diskothek ... gewesen, wo er ein Bier getrunken hatte. Eine Enttäuschung wie im Vorfeld seines ersten Deliktes hatte er an diesem Abend nicht erlebt. Als er gegen 22.00 Uhr vor die Tür ging, sah er, wie die ihm unbekannte und damals sechzehnjährige R... B... allein die ... herunter ging, und fragte sich, warum sie dies wohl so allein tue. In dem Moment, als er sie erblickte, stellte sich ein sexuelles Verlangen bei ihm ein. Er stieg in sein Auto, fuhr zum Parkplatz des nahe gelegenen Schwimmbades und stellte das Kraftfahrzeug dort ab. Dann ging der Angeklagte R... B... mit einem unsicheren Gefühl entgegen, wobei er sich erneut fragte, ob er „es“ nun machen solle oder nicht. Er beschloss dann aber letztlich doch, sie zunächst zu erwürgen, damit sie nicht schrie, und sie anschließend zu vergewaltigen, und griff sie, als er sie erreichte, mit dieser Vorstellung unvermittelt an. Schon während des Würgens war er sexuell erregt und hatte eine Erektion. Als R... B... tot war, riss er ihr die Unterhose herunter, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, hatte aber Schwierigkeiten, in sie einzudringen. Er empfand sich als „übererregt“, seine Erektion schwand und er bekam Angst davor, entdeckt zu werden. Deshalb gab er sein weiteres Vorhaben auf, lud den Leichnam in den Kofferraum seines Kraftfahrzeuges ein, fuhr in Richtung Friedrichsgabe davon und legte den Leichnam schließlich am Rand des Rantzauer Forstes in der Nähe eines befestigten Feldweges ab. Seine sexuelle Erregung blieb abgeklungen. Er fühlte sich „saumäßig“ und hatte extreme Schuldgefühle. 3. Am 31.07.1970 hatte der Angeklagte nach einem Fußballspiel zwei bis drei Flaschen Bier getrunken. Nachdem er anschließend mit seinem Fahrzeug losgefahren war, kam ihm erneut der Gedanke, „ein Mädchen zu beherrschen und für Sex zu besitzen“. Gleichzeitig empfand er aber auch eine „riesengroße Angst“ davor. Als er in der Zeit zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr in Hamburg-Langenhorn an der am Krohnstieg gelegenen damaligen U-Bahn-Station Langenhorn-Mitte vorbeikam, bemerkte er die damals einundzwanzig Jahre alte A... B..., die sich auf dem Weg von ihrer Cousine zu ihrer eigenen Wohnung im ... befand, an der fraglichen Station ausgestiegen war und ihren Weg nunmehr zu Fuß fortsetzte, indem sie den ... entlangging. Um zu ihrer Wohnung zu gelangen, musste sie vom ... aus durch den ... weiter gehen, der damals nur ein schmaler und für den Fahrzeugverkehr gesperrter Sandweg war. Der Angeklagte hatte, nachdem er A... B... erblickt hatte und an ihr vorbeigefahren war, angehalten, sein Fahrzeug am Fahrbahnrand abgestellt, war ausgestiegen und ihr vorausgegangen, so dass er den Sandweg noch vor ihr erreichte. Wieder focht er einen inneren Kampf aus, ob er seinem Verlangen nachgeben sollte oder nicht. Als A... B... ihm auf dem ... entgegen kam, griff der zu diesem Zeitpunkt sexuell stark erregte Angeklagte sie schließlich doch an und würgte sie in der Absicht, sie zu töten und sich sodann an ihr zu vergehen, so, dass sie nicht mehr zum Schreien kam. Versuche A... B...s, sich zu wehren, blieben wegen der deutlich überlegenen Kraft des Angeklagten erfolglos. Als sie bereits tot war, zerrte der Angeklagte sie in das neben dem ... damals beiderseits durchgehend befindliche dichte Gebüsch. Nachdem auf dem Sandweg noch ein Paar an ihm vorbeigegangen war, das er sprechen hören, von seinem Standort aus aber nicht sehen konnte, vollzog er - wie geplant - mit dem Leichnam des Tatopfers den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. In der Folgezeit kam es etwa sechsmal zu Situationen, die denen, in denen er die ersten drei Taten begangen hatte, glichen, in denen er es indes nunmehr schaffte, von weiteren Übergriffen Abstand zu nehmen. Hinterher war er jeweils froh und erleichtert, nichts gemacht zu haben. 4. Am 24.10.1972 wollte der Angeklagte zum Fußballtraining fahren, nachdem er zuvor seine Ehefrau zu Hause abgesetzt hatte. Auf seinem Weg durch Friedrichsgabe erblickte er kurz nach 18.30 Uhr in der ... die damals fünfzehn Jahre alte ... G..., die zu diesem Zeitpunkt von ihrer Arbeitsstelle in einem im ... gelegenen ... Markt auf ihrem Fahrrad in Richtung ihres außerhalb der geschlossenen Bebauung relativ einsam in der Straße ... gelegenen Elternhauses fuhr. Obwohl er sich eigentlich vorgenommen hatte, „von dem Kram wegzukommen“ und nichts Vergleichbares mehr zu machen, wurde der Angeklagte, der mit seinem ehelichen Sexualleben unzufrieden war, bei ihrem Anblick erregt und bekam eine Erektion, so dass er spontan den Entschluss fasste, ihr nachzufahren. Seine früheren Taten kamen ihm wieder vor Augen. Obwohl er sich fragte, was er da schon wieder mache, und zu sich selbst sagte, dass er das nicht dürfe, ließ ihn der Gedanke, mit dem Mädchen sexuell zu verkehren, nicht los. Er überholte ... G... mit seinem Kraftfahrzeug und bog sodann in die Straße ... ab, wobei er hoffte, dass sie nicht ebenfalls diesen Weg benutzen werde. Sodann hielt er an und stieg aus seinem Fahrzeug aus, hinter dem er sich verbarg. Der Angeklagte spürte sein Herz schlagen und seine fortbestehende sexuelle Erregung. Als ... G... an seinem Fahrzeug vorbei kam, kam er für sie völlig überraschend hinter demselben hervor und würgte sie sogleich, um zu verhindern, dass sie schrie. Das geschah in der Absicht, sie zu töten, um sodann sexuell mit ihr zu verkehren. Als sie tot war, legte der immer noch sexuell erregte Angeklagte sie in den Kofferraum seines Fahrzeuges und warf ihr Fahrrad auf ein angrenzendes Nachbargrundstück. Mit dem Leichnam ... G...s im Kofferraum fuhr er sodann in Richtung Quickborn und bog bei einem Bauernhaus links ab, bis er in einem ländlichen Gebiet auf dem heutigen ..., damals einem Feldweg, anhielt. Dort holte er die Tote aus dem Kofferraum, zog ihr die Hosen herunter und vollzog mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss. Anschließend schlang er ihr ein Textilstück um den Hals, weil er immer noch Angst vor einer Entdeckung hatte. Es ging ihm dabei nicht etwa darum, sich durch das Strangulieren zusätzlich zu ergötzen. Nach der Tat ging es ihm erneut „saudreckig“. Als der Angeklagte hinterher in der Zeitung las, dass ... G... erst fünfzehn Jahre alt gewesen war, empfand er dies als niederschmetternd und beschloss erneut, nunmehr endgültig mit dem „Kram“ aufhören. Gleichwohl kamen ihm auch nach dieser vierten Tat etwa drei- bis viermal jährlich entsprechende Phantasien, wenn er unterwegs war. Am Ende der Siebziger- bzw. am Anfang der Achtzigerjahre veränderte sich die familiäre und eheliche Situation des Angeklagten immer mehr. Da sich seine sexuellen Wünsche innerhalb der Ehe nicht seinen Vorstellungen entsprechend realisieren ließen, kam es bei ihm zu zwei „One-night-stands“ und einer außerehelichen Beziehung. In der Folge orientierte sich dann auch seine Ehefrau um, ging nun häufiger alleine aus und nahm ebenfalls eine außereheliche Beziehung auf. 5. Am 03.02.1984 fuhr der Angeklagte mit seinem Auto durch Henstedt-Ulzburg. Seine Ehefrau war an jenem Tag unterwegs oder auf einer Kur, jedenfalls aber nicht zu Hause. Auf seiner Fahrt erblickte der Angeklagte zu einem Zeitpunkt nach 23.10 Uhr die damals achtzehn Jahre alte G... S..., die als Anhalterin an einer Bushaltestelle im Bereich der des ... in die ... stand. G... S... hatte sich zuvor bei ihrer Freundin, der Zeugin N..., aufgehalten und wollte nun noch in die Diskothek ... nach ..., wozu die Zeugin N... keine Lust mehr hatte. Nachdem der Angeklagte bei ihr angehalten hatte, fragte sie ihn daher, ob er nach ... fahre, was er bejahte. Dabei dachte er bereits daran, sie zu vergewaltigen. Nachdem beide losgefahren waren, bog der Angeklagte von der Straße in Richtung Ellerau ab. Als G... S... ihm daraufhin in das Lenkrad griff, sagte er zu ihr, dass sie das nachlassen solle, da er anderenfalls noch gegen einen Baum fahren werde. Sodann fuhr er in einen Waldweg und hielt dort am rechten Fahrbahnrand an. G... S... versuchte sich zwar noch gegen ihn zu wehren, blieb damit aber erfolglos. Der Angeklagte riss ihr die Hose herunter, was sie nunmehr über sich ergehen ließ, drehte den Beifahrersitz herunter und vollzog anschließend auf diesem mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, was sie ebenfalls über sich ergehen ließ. Bis dahin hatte er noch vorgehabt, G... S... davonkommen zu lassen, und sie auch nicht gewürgt. Als sie nun allerdings mutmaßte, dass er sie bestimmt umbringen werde, bekam er dann doch Angst davor, dass sie ihn bei der Polizei als Täter identifizieren würde, weil er davon ausging, dass dies wegen des von ihm gefahrenen BMW unproblematisch sein würde. Daher entschloss er sich nunmehr, G... S... zu töten, und erdrosselte sie mit ihrem Schal. Dabei war er nicht mehr sexuell erregt. Sodann drückte er ihren Leichnam in den Fußraum seines Wagens hinunter, fuhr in Richtung Quickborn davon und bog auf seinem weiteren Weg „in die erstbeste Straße“ ab. Irgendwann legte er die Tote neben einem Feldweg in der Nähe des örtlichen Waldrandes ab. III. Durch die Begehung der fünf Taten hat der Angeklagte sich jeweils eines Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht, indem er vorsätzlich einen anderen Menschen tötete und dabei zum Teil mehrere Mordmerkmale verwirklichte. In den ersten vier Fällen zum Nachteil der J... M..., der R... B..., der A... B... und der ... G... handelte er jeweils „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“. Das ist dann der Fall, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Eine solche Tötung liegt auch dann vor, wenn der Täter - wie hier - tötet, um sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche zu vergehen (vgl. BGH, NStZ 2005, 505 ff.). Ob die erstrebte sexuelle Befriedigung erreicht wird, ist ohne Belang, so dass es dem Angeklagten nicht zugute kommt, dass es ihm Fall der Tötung der R... B... mangels einer fortbestehenden Erektion nicht mehr gelang, mit ihr den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, nachdem er sie getötet hatte. In denselben Fällen erfolgte die Tötung der Tatopfer darüber hinaus zugleich auch „zum Zwecke der Ermöglichung einer anderen Straftat“ in Gestalt einer Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich u. a. derjenige strafbar, der an dem Körper oder an Teilen des Körpers eines verstorbenen Menschen „beschimpfenden Unfug“ verübt. Unfug verübt, wer „grob ungebührlich“ (vgl. BGH a. a. O., 505, 506) handelt, was bei dem Geschlechtsverkehr mit einem Leichnam der Fall ist. Dies geschah auch in „beschimpfender“ Weise. Denn die Vorschrift des § 168 StGB schützt auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit, und die Vorstellungen derselben hinsichtlich des Umgangs mit Toten gründen letztlich in dem Bewusstsein der jedem Menschen zukommenden und über den Tod hinaus wirkenden Würde des Menschen. Diese verbietet es, ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BGH a. a. O.), was der Fall ist, wenn der Geschlechtsverkehr an dem Leichnam vollzogen wird (so im Ergebnis für einen ähnlich gelagerten Fall auch BGH, Beschluss vom 12.04.2010 - 5 StR 70/10). Schließlich handelte der Angeklagte in den Fällen zum Nachteil der R... B... und der ... G... auch „heimtückisch“. Das ist dann der Fall, wenn der Täter ein Tatopfer angreift, das sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffes von seiner Seite versieht und insoweit arglos und deshalb wehrlos ist, und sich dabei gerade diesen Umstand bei der Tatausführung zunutze machen will (std. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit etwa BGH, Urt. vom 19.10.2011 - 1 StR 273/11). So verhielt es sich in den genannten zwei Fällen, weil der Angeklagte R... B... auf dem Fußweg neben der Schleswig-Holsten-Straße zu Fuß entgegenging und sie erst in dem Moment, als er sich auf gleicher Höhe mit ihr befand, unvermittelt angriff und sofort zu würgen begann, und sich vor ... G..., an der er zuvor - wie auch schon im Falle der R... B... - vorbeigefahren war, hinter seinem am Wegesrand abgestellten Fahrzeug verbarg und erst in dem Moment hinter ihm hervorsprang und sie angriff, als sie dasselbe auf dem engen Weg passierte, so dass beiden keinerlei Möglichkeit verblieb, sich effektiv zur Wehr zu setzen oder sich auf andere Weise dem Angriff zu entziehen. Anders verhält es sich in den Fällen zum Nachteil der J... M... und der A.... Denn Erstere hatte nach seiner unwiderlegten Einlassung ihre Schritte beschleunigt, als er ihr zu Fuß folgte, was den Schluss nahelegt, dass sie angesichts der späten Stunde und des Fehlens anderer Passanten Angst vor ihm bekommen hatte, einen gewaltsamen Übergriff durch ihn - wenn auch nicht notwendigerweise ihre Tötung - befürchtete und deshalb nicht mehr arglos war. Auch fand die Polizei am Tatort in der Nähe ihres Leichnams eine noch gefüllte Haarsprayflasche, deren dortige Anwesenheit am ehesten dadurch zu erklären wäre, dass J... M... sie zuvor noch aus ihrer Handtasche geholt hatte, um sich damit gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen, sie dann aber nicht mehr einzusetzen vermochte. A... B... hingegen war erst kurz zuvor an gleicher Stelle dem Versuch eines allerdings vereitelten Übergriffes ausgesetzt gewesen, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Umstandes, dass der schmale und beiderseits von dichtem Buschwerk gesäumte Sandweg im Fall eines Angriffes kaum ein Entkommen ermöglichte, zweifelhaft ist, ob sie dem sich ihr von vorn nähernden Angeklagten arglos begegnete. Im Übrigen haben sich zu den konkreten Modalitäten des Angriffes auf sie nur noch rudimentäre Feststellungen treffen lassen, so dass es im Ergebnis auch in diesem Fall für die Annahme eines heimtückischen Vorgehens des Angeklagten an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlte. Im Fall der Tötung der G... S... verhielt es sich demgegenüber grundlegend anders, da der Angeklagte erst beschloss, sie zu töten, als er sie bereits vergewaltigt hatte, so dass die Tötung nicht sexuell motiviert und G... S... auch nicht mehr arglos war, als er sie mit dem Vorsatz, sie zu erwürgen, ein zweites Mal angriff. In diesem Fall handelte der Angeklagte indes „zum Zwecke der Verdeckung einer anderen Straftat“ in Gestalt der zuvor von ihm begangenen Vergewaltigung, da er nach deren Vollendung plötzlich Angst davor bekommen hatte, dass sie ihn als Täter identifizieren könnte. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB. IV. Der Tatbestand des § 211 StGB sieht die Verhängung einer lebenslange Freiheitsstrafe vor, die für Strafzumessungserwägungen keinen Raum lässt. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten in seiner Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte - andere gesetzliche Strafmilderungsgründe kamen von vornherein nicht in Betracht - haben sich nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht feststellen lassen. Die von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen Dr. J... und Prof. Dr. B... haben im Rahmen der von ihnen in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten übereinstimmend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten weder im Rahmen der von ihnen getrennt voneinander durchgeführten - zum Teil außerordentlich umfangreichen - Explorationen noch im Rahmen der Hauptverhandlung Hinweise dafür zutage getreten seien, dass bei ihm ein „Schwachsinn“ anzunehmen sein könnte, dass er an einer „krankhaften seelische Störung“ gelitten oder im Zustand einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gehandelt haben könnte. Hinsichtlich einer etwaigen „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ haben sie ebenso übereinstimmend darauf hingewiesen, dass die Begutachtung durch die Tatsache erschwert werde, dass ihnen nur eine sehr schmale und zudem noch mit Unwägbarkeiten behaftete Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehe, da sie ihre Anknüpfungstatsachen praktisch ausschließlich aus Angaben des Angeklagten schöpfen könnten, der sich ohne die Möglichkeit einer adäquaten Verarbeitung zum Teil vierzig Jahre lang mit den von ihm begangenen Taten habe arrangieren müssen, so dass es nicht unwahrscheinlich sei, dass dies seine Erinnerung an die Tatgeschehen und ihre Darstellung - in welcher Weise auch immer - unbewusst beeinflusst habe. Der Sachverständige Dr. J... hat auf dieser Grundlage zu dem Angeklagten u. a. Folgendes ausgeführt: Dessen Kontakt zu Mädchen sei schon früh schwierig gewesen. Die Annäherung durch diese sei ihm unangenehm gewesen und er habe sich bedrängt gefühlt. Selber habe er den Kontakt zu diesen aber auch kaum finden können und sei häufig errötet. Er habe im Verhältnis zu Frauen ein Gefühl der Unterlegenheit, der Kränkung und Frustration empfunden. Bei dem Angeklagten lägen zwar Entwicklungsstörungen vor, die indes nicht krankhaft seien. Sie hätten nichts Überdauerndes und gingen nicht mit sozialen Einschränkungen einher. Eine schwere Persönlichkeitsstörung bestehe bei dem Angeklagten nicht und sei auch für die Vergangenheit nicht zu eruieren. Der Angeklagte habe letztlich eine jahrelange Entwicklung von einem seit seiner Kindheit hochgradig selbstunsicheren Menschen zu einer relativ gefestigten Persönlichkeit durchlebt, auch wenn diese nicht zu einer grundlegend autonomen Lebensgestaltung geführt habe. Über etwaige sexuelle Phantasien habe der Angeklagte mit ihm, dem Sachverständigen, nicht gesprochen. Der Angeklagte sei ausweislich seiner Angaben zumindest teilweise durch vorangegangene Frustrationen zu seinen Taten motiviert worden. Die Tötungen selbst seien in den ersten vier Fällen aus Angst vor einer Konfrontation und einer Ablehnung durch die Tatopfer erfolgt, um diese wehrlos zu machen, im letzten Fall aus Angst vor seiner Identifizierung als Täter. Die Handlungsabläufe während der Taten selbst seien differenziert und schlüssig gewesen und der Angeklagte habe sich dabei sogar Taktiken der Annäherung bedient. Er könne aggressive Impulse nicht differenziert sublimieren. Er richte sie zwar nicht etwa grundsätzlich gegen andere, habe dies aber in den jeweiligen Tatzeitpunkten getan. Diese eingeschränkte Impulskontrolle sei indessen nichts Psychopathologisches, sondern etwas Normalpsychologisches. Dem Angeklagten habe es jeweils offen gestanden, sich gar nicht erst in die Tatsituationen zu begeben. Erst nachdem er sich für die Auseinandersetzungen entschieden gehabt habe, habe er in den dann entstehenden Situationen nicht mehr über die Mittel verfügt, diese noch glimpflich zu beenden. Der Angeklagte habe in den Jahren, in denen er seine Taten begangen habe, nicht über ein annähernd sozialverträgliches Handwerkszeug zur Abwehr seiner Frustrationen verfügt. Es sei ihm darum gegangen, sich seiner Mitmenschen zu bemächtigen, und um Machtausübung als Mittel gegen den Schwund seines Selbstwerterlebens gegangen. Dieses Mittel habe er gegenüber Frauen eingesetzt, weil diese von ihm als Quelle unerträglicher Schmähungen angesehen worden seien. Aggressivität und sexuelle Erregung hätten dazu geführt, dass er sich zum Zwecke der Abfuhr seiner Frustrationen und zur Befriedigung seines sexuellen Verlangens bei den Taten einer Frau bemächtigt habe. Dabei sei seine Selbstunsicherheit in den ersten vier Fällen so groß gewesen, dass eine Konfrontation mit einer lebenden Frau zum Zwecke sexueller Interaktionen für ihn nicht infrage gekommen sei. Es habe sich um sexuell motivierte Bemächtigungen auf dem Boden einer hochgradig unreifen und selbstunwerten Persönlichkeit mit eingeschränkter Impulskontrolle gehandelt. All diese Defizite reichten aus seiner, des Sachverständigen, Sicht indes nicht aus, um die Annahme einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in Gestalt einer schweren Persönlichkeitsstörung oder gar eine durch diese bewirkte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten plausibel zu machen. Der Sachverständige Prof. Dr. B... hat zu dem Angeklagten im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens u. a. Folgendes ausgeführt: Es falle dem Angeklagten schwer, Beziehungen, Gefühle und psychisches Erleben zu beschreiben. Die von ihm im Rahmen der Exploration geschilderten Schwierigkeiten im Kontakt mit Mädchen hätten überwertige bis paranoid wirkende Züge. Im Affekt wirke der Angeklagte verflacht und die meiste Zeit reglos. Deutlich erkennbar geworden seien seine Scham- und Schuldgefühle bezogen auf seine eigene Person und die ihm wichtig erscheinenden Familienangehörigen wie seine Kinder und seine Mutter. Dies habe sich mit nachfühlbaren und sichtbaren Gefühlen von Traurigkeit in Gestalt von Tränen und auch der Schilderung von Suizidgedanken verbunden, ohne dass sich Hinweise für eine akute Suizidalität ergeben hätten. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten aktuell die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, bestünden auch nach seiner Einschätzung nicht. Zwar zeigten sich bei ihm zwanghafte, paranoide und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen. So habe der Angeklagte nach seinen Angaben etwa Schwierigkeiten, Aufgaben zu delegieren und mit anderen zusammenzuarbeiten, und lasse auch eine gewisse Rigidität und Sturheit erkennen. Auch neige er dazu, andere zu verdächtigen, ihn ohne hinreichenden Grund auszunutzen oder zu täuschen. Im Zeitraum der Taten habe der Angeklagte darüber hinaus wahrscheinlich die diagnostischen Kriterien eines so genannten sexuellen Sadismus im Sinne der DSM-IV-TR erfüllt. Ausweislich der Angaben des Angeklagten im Rahmen der durch ihn durchgeführten Exploration hätten bei ihm über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederkehrende und ihn intensiv erregende sexuelle Phantasien bestanden, in denen das psychische oder physische Leiden der Opfer eine maßgebliche Rolle gespielt habe. Diese Phantasien hätten bei ihm in klinisch bedeutsamer Weise Leiden ausgelöst und stünden im Zusammenhang mit den Delikten. Zwar habe sich im Rahmen der Exploration kein Hinweis darauf ergeben, dass der Angeklagte das für die Diagnose eines sexuellen Sadismus typische Merkmal des bewussten Lustgewinns über eine Erniedrigung und Demütigung des Sexualpartners aufweise. Vielmehr gehe es ihm um den Wunsch nach einer vollständigen Kontrolle und Wehrlosigkeit des Opfers. Indes sei insoweit eine progrediente Zunahme deutlich geworden, die mit einem Gefühl von Überflutung, Okkupierung und zunehmendem Drängen auf der Verhaltensebene einhergegangen sei. Wenn auch nicht hinsichtlich der Frequenz seiner sexuellen Betätigungen, so hätten sich doch hinsichtlich der Art und Weise des zwanghaften Erlebens bei dem Angeklagten Merkmale eines gesteigerten sexuellen Verlangens bzw. eine hypersexuellen Störung gezeigt. Für den Tatzeitraum sei aus seiner, des Sachverständigen, Sicht am ehesten an das Vorliegen einer heute nicht mehr nachweisbaren so genannten kombinierten Persönlichkeitsstörung zu denken, bei der die bereits dargestellten Auffälligkeiten und daneben unsichere Anteile von Bedeutung gewesen sein dürften. Das Selbstwerterleben des Angeklagten sei insbesondere in Bezug auf den Kontakt zu Mädchen und Frauen labil gewesen und habe zudem im Spannungsfeld zu einer sich bei ihm seit seiner Kindheit entwickelnden Schwierigkeit im sprachlichen und emotionalen Ausdruck und einer den Frauen unterstellten feindseligen Haltung ihm gegenüber gestanden, die im Kontakt mit diesen zu Angst geführt habe. Etwa ab dem achtzehnten Lebensjahr hätten sich dann zunächst in nächtlichen Wachträumen seine sexuellen Wünsche verstärkt und im Moment hoher sexueller Erregung im Laufe der Zeit dann zunehmend gewalttätige Akzente bekommen. Diese gewalttätigen Phantasien habe der Angeklagte von Anfang an als ich-fremd erlebt. Sie hätten nach dem jeweiligen Orgasmus und Samenerguss dementsprechend zu Schuldgefühlen geführt. Außerhalb seiner Familie habe der Angeklagte keine vertrauensvollen Bindungen eingehen können, in denen er sich hätte öffnen können. Zwar habe er sich seine Verhaltensspielräume in Bezug auf Arbeit und Freizeitaktivitäten erhalten, für den Zeitraum der ersten beiden Taten aber sei dem damals Zweiundzwanzigjährigen eine altersentsprechende biografische Entwicklung allenfalls in Ansätzen gelungen gewesen. Aus seiner psychiatrischen wie sexualmedizinischen Sicht spreche insgesamt mehr dafür als dagegen, dass die Kombination der Persönlichkeitsstörung mit der sexuellen Störung die Schweregradanforderungen der so genannten „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Zeitraum der ersten vier Delikte erfülle. Gegen die erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten spreche auch nicht, dass dieser die Tatabläufe zielgerichtet gestaltet habe und dass sie überdies mehraktig verlaufen seien. Denn die Ausübung von Macht und Kontrolle sei gerade ein Teil seines Störungsbildes. Die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bestehe bei ihm auf der motivationalen Ebene. Der Angeklagte selber habe sich bei seinen ersten Delikten dementsprechend als nicht steuerbar und wie unter Zwang stehend empfunden. Soweit die beiden Sachverständigen, die übereinstimmend zum Ausdruck gebracht haben, dass die Unrechtseinsichtfähigkeit des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei, hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit bei den ersten vier von ihm begangenen Taten zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, ist zunächst zu betonen, dass es sich bei der Frage einer etwaigen erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen unter Beachtung normativer Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. zuletzt BGH, NStZ-RR 2011, 4). Auch teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. B..., dass dem Umstand, dass der Angeklagte zielstrebig und entschlossen und in den Fällen zum Nachteil der R... B... und der ... G... bei der Tatausführung sogar in gewissem Maße taktierend vorging, für die Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine schwere andere seelische Abartigkeit nur eine mindere Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschl. vom 21.02.2008 - 5 StR 632/07 m. w. N. sowie NStZ 2011, 4). Sie ist jedoch gleichwohl nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zu den hier betroffenen Tatzeitpunkten in seiner Steuerungsfähigkeit auch nur nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Sie hat sich insbesondere nicht der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. B... anzuschließen vermocht, das bei dem Angeklagten ein sexueller Sadismus vorgelegen habe. Wie der Sachverständige selbst eingeräumt hat, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte anlässlich der Taten durch das psychische oder physische Leiden des Opfers sexuell erregt wurde oder dass es ihm in irgendeiner Weise um deren Demütigung oder Erniedrigung ging. Im Gegenteil hatte der Angeklagte bereits gegenüber dem Sachverständigen Dr. J... angegeben, dass das Quälen anderer Menschen nicht seine Sache. Auch ansonsten sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte etwa in anderen Lebenszusammenhängen Lustgewinn aus dem Quälen anderer gezogen haben könnte, nicht ersichtlich geworden. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. B... darauf hingewiesen hat, dass der Aspekt der Demütigung - sehe man von „bekennenden Sadisten“ einmal ab - von den Betroffenen häufig als besonders brisant angesehen werde und daher besonders anfällig dafür sei, verschwiegen zu werden, mag dies zutreffen. Diese Möglichkeit vermag indes nicht die erforderlichen Feststellungen in Gestalt zumindest hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter Beurteilungskriterien zu ersetzen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte mehrfach Gewaltphantasien gehabt haben will, erschließt sich der Kammer überdies nicht, inwieweit diese gerade bei der ersten von ihm begangenen Tat eine Rolle gespielt haben könnten, zumal letztlich unklar geblieben ist, wie sie im Einzelnen ausgestaltet waren. Nach den von dem Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. B... dazu gemachten Angaben wollte er in erster Linie verhindern, dass die von ihm überfallene Frau zu schreien begann, und legte Wert auf ihre Wehrlosigkeit. Dies drückt nach Auffassung der Kammer im Kern nicht eine das Tun und die Gedanken des Angeklagten dominierende Gewaltphantasie aus, sondern das Bestreben, seine - der Sache nach nicht devianten - sexuellen Wünsche umzusetzen und dabei die grundsätzlich für den Sexualverkehr typische Interaktion auszublenden, weil ihm eine solche schon im alltäglichen Umgang mit Frauen nicht möglich war. Damit spielte er in seiner Phantasie lediglich den Sexualverkehr mit einer Frau durch, wie er ihn vollziehen könnte, ohne dabei durch seine Kontaktschwierigkeiten behindert zu werden. Relativiert werden diese Phantasien in ihrer Bedeutung überdies dadurch, dass er nach seinen eigenen Angaben auch solche hatte, deren Gegenstand einvernehmlicher Sex mit Frauen war. Mithin ging es ihm nicht um Gewaltanwendung zum Zwecke der Erzielung von Lustgewinn, sondern um deren Anwendung zur Durchführung von Sexualverkehr überhaupt, zu dem er auf einem sozialadäquaten Weg nicht zu gelangen vermochte. Selbst wenn man mit dem Sachverständigen Prof. Dr. B... davon ausgehen wollte, dass sich in den ersten vier Taten sexuell deviantes und einem sexuellen Sadismus zumindest ähnliches Verhalten ausgedrückt hat, würde auch dies für sich genommen noch nicht für die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausreichen. Steht - wie hier - für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er die zur Bekämpfung seiner Triebe erforderlichen Hemmungen nicht aufbringt, sondern bei der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 304, 305). Nicht jedes abweichende Sexualverhalten, nicht einmal eine Devianz in Form etwa einer Pädophilie, die zwangsläufig nur unter Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter verwirklicht werden kann - was für die Umsetzung der Phantasien des Angeklagten in gleicher Weise gilt - kann ohne Weiteres mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichgesetzt werden. Vielmehr kann auch ebenso gut nur eine bloße gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 21 StGB erreicht. Die Steuerungsfähigkeit kann allerdings etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedigung, eine zunehmende Frequenz, durch den Ausbau des Raffinements und durch eine gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnet (vgl. BGH a. a. O.). Derartiges hat sich für den Angeklagten indes nicht feststellen lassen. Dieser war schon kurze Zeit nach den ersten drei von ihm begangen Taten im Jahr 1970 in der Lage, eine „normale“ Beziehung zu seiner späteren Ehefrau zu begründen und zu führen. Auch danach war er immer wieder in der Lage, sich trotz mehrerer ähnlicher Situationen, die zuvor zu den Taten geführt hatten, zu kontrollieren und immerhin bis zum Jahr 1972 keine weiteren Taten zu begehen. Anschließend blieb er sogar weitere zwölf Jahre rückfallfrei. Insbesondere auch diese langen Zeiten der fehlenden Delinquenz lassen es als fraglich erscheinen, warum der Angeklagte ausgerechnet zu den hier betroffenen Tatzeitpunkten nur erheblich vermindert in der Lage gewesen sein soll, seiner hier einmal unterstellten Neigung, Sexualverkehr mit einer völlig wehrlosen - da toten - Frau zu haben, zu widerstehen (vgl. BGH a. a. O.). Dies spricht im Ergebnis für die Richtigkeit der Bewertung des Sachverständigen Dr. J..., dass sich in dem damals mangelnden sozialen Handwerkszeug des Angeklagten lediglich eine Entwicklungsstörung offenbart habe. Aber auch dann, wenn man mit dem Sachverständigen Prof. Dr. B... vom damaligen Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten ausgehen wollte, hätte diese jedenfalls kein Ausmaß erreicht gehabt, wie es für die Bejahung einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ erforderlich gewesen wäre. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten dessen Leben mit ähnlichen Folgen zu stören, zu belasten und einzuengen geeignet gewesen wären wie eine „krankhafte seelische Störung“ (vgl. BGH, NStZ-RR 2010, 7, 8). Daran fehlt es schon in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten Tat eine Berufsausbildung erfolgreich durchlaufen hatte und berufstätig war, aktiv in einem Verein Fußball spielte, Diskotheken und die Tanzschule besuchte und dort auch Tanzpartnerinnen aufforderte und im Verlaufe seines Lebens mehrere - zum Teil kurzlebige, zum Teil außereheliche, zum Teil aber später auch durchaus länger währende - gerade auch sexuell geprägte Beziehungen aufnahm, während derer es zu keinerlei Umsetzung seine Phantasien oder auch nur Anfragen in Richtung einer einvernehmlichen Umsetzung derselben kam. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach den eigenen Angaben des Angeklagten den Taten ständig wiederkehrend Abwägungsprozesse dahingehend vorausgingen, ob er sie nun begehen solle oder nicht, die nach Auffassung der Kammer gerade Ausdruck eines nicht erheblich beeinträchtigten Steuerungsvermögens sind und innerhalb derer der Angeklagte sich bewusst für die Tatbegehung entschied, wobei er sich zumindest zum Teil - so jedenfalls im Fall der Tötung der A... B... und der ... G... - damit behalf, dass er den Tatopfern die Verantwortung für die Tatausführung aufbürdete, indem er sich einredete, sie könnten ja einen anderen Weg nehmen. Dies indes ist nicht ein Ausdruck mangelhafter Steuerungsfähigkeit, sondern vielmehr eines vorgezogenen Exkulpationsbedürfnisses. Im Fall der Tötung G... S...s schließlich sind beide Sachverständigen übereinstimmend zu der Bewertung gelangt, dass es an Anhaltspunkten für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten fehle. Der Tatablauf zeige vielmehr, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlichen Reifung zu diesem Zeitpunkt bereits in der Lage gewesen sei, dem Tatopfer bei der gewaltsamen Umsetzung seiner sexuellen Wünsche offen gegenüber zu treten, und sich erst im Nachhinein - ausgelöst durch eine Bemerkung des Tatopfers - aus Angst vor seiner Ermittlung als Täter zur Tötung entschlossen habe. Dieser zutreffenden Bewertung schließt sich die Kammer an. Ihre Richtigkeit wird im Übrigen durch den Umstand bestätigt, dass - wie der Sachverständige Prof. Dr. B... ausgeführt hat - sogar der Angeklagte selbst sich im Rahmen der Exploration als im Verhältnis zu den vorangegangenen Straftaten deutlich besser steuerbar bezeichnet hat. Damit hatte es hinsichtlich jeder der fünf Taten bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verbleiben, aus denen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden war. IV. Hinsichtlich der „besonderen Schwere der Schuld“ hat das Tatgericht bereits im Erkenntnisverfahren die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Schuld zu gewichten, wobei eine etwaige besonders schwere Schuld im Urteilstenor festzustellen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BGHSt 39, 121 ff.; BGH, NStZ 2005, 88). Danach kommt es als Bezugspunkt nicht auf das Schuldmaß der „erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfälle“ an. Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach Würdigung des Tatgerichts besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere kommt dabei nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHSt 40, 360 ff.). Im Falle einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe sind die einzelnen Straftaten gemäß § 57b StGB dabei zusammenfassend zu würdigen. In diesem Zusammenhang können etwa eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Taten, die Art der Tatausführung oder der Motive, besondere Begleitumstände wie z. B. eine erbarmungslose Brutalität, eine grausame qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, eine Mehrheit von Mordmerkmalen, die Ermordung mehrerer Menschen durch eine Tat, real konkurrierende Straftaten, sofern ein kriminologischer Zusammenhang zwischen ihnen besteht, aber auch massive - insbesondere einschlägige - Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit bereits verbüßter Haftzeiten, die Begehung der Tat während einer laufenden Bewährungszeit und die Zufälligkeit der Auswahl des Tatopfers Berücksichtigung finden (vgl. zu den letztgenannten Punkten BGH, NStZ 2005, 88). Zu Lasten des Angeklagten war insoweit vor allem zu berücksichtigen, dass der letzten von ihm begangen Tat eine andere schwer wiegende Tat in Gestalt einer Vergewaltigung voranging, deren Verdeckung die Tötung G... S...s diente, auch wenn dieser Umstand durch die Tatsache wieder relativiert wird, dass insoweit seit längerer Zeit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 238, 239), dass der Angeklagte davor noch vier weitere Morde begangen hatte, bei denen er zum Teil bis zu drei Mordmerkmale verwirklichte, und dass es sich bei sämtlichen von ihm getöteten Frauen um Zufallsopfer handelte (vgl. dazu BGH, NStZ 2005, 505 f.). Zu seinen Gunsten war im Rahmen der Gesamtabwägung auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der Angeklagte unvorbestraft ist, dass er bei der Begehung der ersten Tat gerade erst dem Heranwachsendenalter entwachsen und bei der Begehung der zweiten nicht viel älter war, dass seine Persönlichkeitsdefizite bei der Tatbegehung zumindest initial mitgewirkt haben, dass er jedenfalls im Rahmen seines letzten Wortes glaubhaft Reue bekundet hat und durchgehend geständig gewesen und geblieben ist, dass die erste Tat mehr als zweiundvierzig und die letzte immerhin achtundzwanzig Jahre zurückliegt, dass er seither ein sozial angepasstes Leben geführt hat, dass die Taten relativ spontan erfolgten und dass der Angeklagte bereits jetzt aufgrund seines fortgeschritten Alters als besonders haftempfindlich anzusehen ist und selbst im Falle einer vorzeitigen Entlassung erst im Alter von etwa achtzig Jahren seine Freiheit wird wiedererlangen können, vor allem aber, dass er die ersten vier Morde, die sich im Rahmen der Gesamtabwägung vor allem anderen zu seinem Nachteil auswirken, ohne Not von sich aus eingeräumt und somit - auch im Interesse der Befriedung der Hinterbliebenen - zur Aufklärung von vier Kapitalverbrechen beigetragen hat, die ohne seine Mithilfe bei lebensnaher Betrachtung niemals hätten aufgeklärt werden können. Nach Abwägung der vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte, unter denen dem zuletzt genannten ihrer Auffassung nach ein besonderes Gewicht zu kommt, ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass das Ergebnis der gebotenen Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld nicht gebietet. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger aus § 472 Abs. 1 StPO und hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens aus § 472a Abs. 2 StPO. Letztere waren den Adhäsionsklägerinnen aufzuerlegen, da sie ihre Anträge zurückgenommen haben. Für eine davon abweichende Kostenverteilung war in Ausübung des vom Gesetz insoweit eingeräumten pflichtgemäßem Ermessens angesichts des Umstandes, dass die Verjährung der im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung offensichtlich war und die Erhebung einer entsprechenden Einrede bei lebensnaher Betrachtung unabhängig davon, wie die Adhäsionsklägerinnen sie unter moralischen Gesichtspunkten bewerten mögen, relativ nahe lag, kein Raum.