Urteil
8 Ks 598 Js 59395/20
LG Kiel 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2021:0916.8KS598JS59395.20.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen des Mordes in zwei Fällen zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53, 66 Abs. 3 S. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen des Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 211, 53, 66 Abs. 3 S. 2 StGB I. Der als nicht vorbestraft geltende Angeklagte kam als jüngstes von vier Kindern seiner Eltern, des … HM und der … RM geb. …, in Sch. zur Welt. Er hat noch eine ältere Halbschwester, die einer vorangegangenen Beziehung seiner Mutter entstammt, und zwei ältere leibliche Schwestern. Ein Bruder des Angeklagten erlitt den plötzlichen Kindstod. Der Angeklagte wuchs zunächst bei seinen Eltern … in S. auf, bevor die Familie dann am 20.05.1984 in eine Wohnung in der … Straße … in T. zog. Nachdem er seit dem Jahr 1984 einen Kindergarten besucht hatte, wurde er 1986 in T. altersgerecht eingeschult und besuchte dort zunächst eine örtliche Grundschule, musste dann aufgrund auftretender Probleme, zu denen keine näheren Feststellungen haben getroffen werden können, im weiteren Verlauf jedoch irgendwann auf die …schule in Sch., eine Förderschule, überwechseln, die er bis zum Ende des Schuljahres 1995/1996 besuchte und auf der er den entsprechenden Abschluss erlangte. Danach gelangte er am 01.08.1996 nach G., wo er in der ...straße … wohnte und das dortige Jugendaufbauwerk besuchte. Ob er dort nachträglich den Hauptschulabschluss erlangte, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Nach dem Ende seines dortigen Aufenthaltes kehrte er an 31.07.1997 in sein Elternhaus nach T. zurück. Dort nahm er statt der ihm von seinen Eltern wegen der vermeintlich schlechten Perspektiven verwehrten landwirtschaftlichen Ausbildung, die er gerne angetreten hätte, eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei einem örtlichen Bauunternehmen auf. Nachdem es am 10.12.1997 zu einem gewalttätigen Übergriff des Angeklagten auf eine ältere Nachbarin gekommen war, wurde er am 11.08.1998 in eine von einem Erzieher namens HF betreute Wohngemeinschaft … in Sch. vermittelt, um ihn auf diese Art und Weise von seinen Eltern „abzunabeln“. Die Betreuung des Angeklagten durch diesen Erzieher endete dann allerdings mangels einer Kooperationsbereitschaft sowie einer hinreichenden Motivation des Angeklagten bereits am 31.10.1998. Nachdem der Angeklagte längere Zeit arbeitslos gewesen war, trat er am 05.05.1999 eine ABM-Stelle als Landschaftspfleger beim Verein … in Sch. an, die bis zum Ende des Monats Februar 2001 befristet war. In dieser Zeit nahm er eine Beziehung zu einem jungen Mädchen namens NW auf, die allerdings in die Brüche ging, nachdem der Angeklagte gegenüber einem dreizehnjährigen Mädchen erneut übergriffig geworden und in der Folge zu einer Jugendstrafe verurteilt worden war, die er bis zum Juli 2002 teilweise verbüßen musste. Nach seiner Entlassung aus der Jugendstrafhaft gelangte er nach H., wo er zu Beginn des Monats September 2002 eine Wohnung in der ...straße… bezog und wo er zum selben Zeitpunkt über das Berufsförderungswerk eine Ausbildung zum Garten- und Landschaftsbauer bei der Firma … antrat und die Berufsschule besuchte. Auch nahm er eine ehrenamtliche Tätigkeit beim örtlichen Deutschen Roten Kreuz auf, in deren Rahmen er sich zum Rettungssanitäter ausbilden ließ und entsprechende Lehrgänge besuchte. In dieser Zeit machte er dort die Bekanntschaft der … Zeugin SZ, zu der er eine Beziehung aufnahm und mit der zusammen er schließlich am 16.01.2004 eine von beiden angemietete Wohnung in H. an der Anschrift … bezog. Das diese Wohnung betreffende Mietverhältnis wurde dann allerdings vermieterseitig bereits mit Wirkung zum 31.07.2004 wieder gekündigt, nachdem beide Partner aus nicht mehr sicher aufklärbaren Gründen mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsmieten in Verzug geraten waren. Die Beziehung des Angeklagten mit der Zeugin SZ endete, nachdem diese festgestellt hatte, dass der Angeklagte abredewidrig ihr Konto belastet, sie eine an sie gerichtete Mobilfunkrechnung in Höhe von mehr als 600 € für Telefonate mit dubiosen Dienstleistungsnummern erhalten und der Angeklagte sie anlässlich eines darüber entstandenen Streites am Arm gepackt und sie sich gegen ihn erfolgreich körperlich zur Wehr gesetzt hatte. Nach diesem Ereignis zog die Zeugin SZ noch im Sommer 2004 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Auch der Angeklagte wurde von der Anschrift … zum 01.08.2004 abgemeldet. Wo er im weiteren Verlauf unterkam, hat sich nicht feststellen lassen. Bereits kurz nach dem Ende seiner Beziehung mit der Zeugin SZ nahm der Angeklagte eine solche zu seiner späteren Ehefrau, der … MP, auf, die er erstmals bereits im Jahr 2002 auf der Berufsschule kennengelernt hatte und in deren Wohnung … in H. er am 05.12.2004 einzog. Während der mehrere Jahre währenden Beziehung mit ihr war er mit Ausnahme seiner von ihm fortgesetzten ehrenamtlichen Tätigkeit für das Deutsche Rote Kreuz in H. und nicht allzu lange währender und überwiegend die Probezeit nicht überstehender Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, in der Landwirtschaft und als Reinigungskraft ganz überwiegend nicht erwerbstätig, sondern lebte von öffentlichen Unterstützungsleistungen. Nachdem seine Partnerin von ihm schwanger geworden war, zogen beide in Erwartung der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes am 01.08.2005 in eine größere Wohnung … um. Am … kam ihr Sohn DP und am … dann auch der zweite Sohn MaP zur Welt, der im Zusammenhang mit der am … erfolgten Eheschließung den Familiennamen des Angeklagten erhielt. Nachdem dann am … auch der dritte Sohn KP geboren worden war, zog die Familie am 01.03.2010 in eine größere Wohnung in der …straße… und am 01.07.2012 in eine Wohnung in der …straße… um. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zwischen den Eheleuten allerdings bereits so weit abgekühlt, dass MP im August 2012 das Scheidungsverfahren einleiten ließ, was zu einer harschen Reaktion des Angeklagten führte, nachdem dieser davon Kenntnis erlangt hatte. Am 05.01.2013 verlangte der Angeklagte von seinem Sohn DP, zusammen mit ihm zur Sparkasse zu gehen. Als dieser das nicht wollte, versetzte er dem Jungen mehrere Schläge, infolge derer dieser Hämatome im Gesicht, aber auch am Bauch und am Oberschenkel davontrug, die eine Behandlung durch einen Kinderarzt erforderlich machten. Als die Zeugin MP den Angeklagten diesbezüglich zur Rede stellte, behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass der jüngere Bruder DPs diesen geschlagen habe. Daraufhin verwies die Ehefrau des Angeklagten diesen der gemeinsamen Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen ihn. Das darauf gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren wurde letztlich durch einen Beschluss des Amtsgerichts H. (4 Cs 247/13 - 115 Js 2379/13) vom 31.03.2014 unter der Auflage einer Zahlung von 100 € an den Kinderschutzbund und verbunden mit der Weisung der Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings, die der Angeklagte im weiteren Verlauf auch erfüllte, gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt. Die Ehe wurde später durch einen Beschluss des Amtsgerichts H (23 F 246/13) vom 18.02.2015 geschieden. Nach der im Jahr 2013 erfolgten Trennung der Eheleute verblieben die gemeinsamen Kinder bei der Zeugin MP. Der Angeklagte hing zwar an ihnen, ließ den Kontakt zu ihnen aber immer wieder abbrechen und zeigte sich im Umgang mit ihnen unzuverlässig. In den Zeitraum von 2016 bis zum Jahr 2018 hatte er überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihnen. Da der Angeklagte weder für das Jugendamt noch die Kindesmutter erreichbar war, wurde dieser schließlich das alleinige Sorgerecht für die Kinder zugesprochen. Unterhaltsleistungen erbrachte der Angeklagte für seine Kinder ebenfalls nicht, so dass die Unterhaltsvorschusskassen verschiedener Landkreise für sie in Vorleistung treten mussten und erhebliche Verbindlichkeiten des Angeklagten aufliefen. Nachdem der Angeklagte zunächst in … Bu. … untergekommen war, zog er am 08.02.2013 nach L., wo er zunächst bei einer SV in deren Wohnung in der …straße … Aufnahme fand. Etwa in dieser Zeit machte er über das Portal Facebook dann auch die Bekanntschaft der … PL, die seinerzeit noch in K. wohnte. Nachdem beide mehrere Monate lang über Facebook schriftlich miteinander kommuniziert hatten, kam es im weiteren Verlauf dann auch zu persönlichen Treffen und zu einem einwöchigen Probeaufenthalt der PL bei dem Angeklagten in L., nach dem sie ihre seinerzeit noch laufende Ausbildung abbrach und zu Beginn des Monats Juli 2013 zu ihm zog. Am 12.07.2013 bezogen beide eine gemeinsame Wohnung … in L.. Die Beziehung verlief für beide Partner zunächst harmonisch und in jedweder Hinsicht zufriedenstellend. Über sein bisheriges Leben berichtete der Angeklagte seiner Partnerin allerdings nur wenig. Sie wusste allerdings, dass seiner Ehe drei Kinder entstammten, zu denen er zu Beginn ihrer Partnerschaft keinen Kontakt mehr hatte, ohne dass sich der Zeugin PL die Gründe dafür erschlossen. Da er ihr über diesen Umstand traurig zu sein schien, wirkte sie über das zuständige Jugendamt darauf hin, dass es vorübergehend jedenfalls zu gelegentlichen Kontakten zwischen ihm und seinen Kindern kam. Während der Zeit der gemeinsamen Partnerschaft mit der Zeugin PL hätte der Angeklagte mit Hilfe staatlicher Unterstützung eine Fahrerlaubnis erwerben können. Tatsächlich suchte er auch eine Fahrschule auf und nahm eine Zeit lang an dem dortigen Unterricht teil. Letztlich schloss er die Fahrschulausbildung jedoch nicht ab. Der Zeugin PL erklärte er, dass er dabei Herzprobleme bzw. Herzrasen bekomme, so dass er nicht weiter am Fahrschulunterricht teilnehmen könne. Auch diese Beziehung war zunächst durch beengte finanzielle Verhältnisse gekennzeichnet, da der Angeklagte mit Ausnahme von Gelegenheitsarbeiten weiterhin praktisch kaum eigene Einkünfte erzielte, so dass er und seine Partnerin von sozialen Unterstützungsleistungen lebten. Die Situation verbesserte sich erst, nachdem PL eine Stelle bei der … angenommen hatte und regelmäßig arbeitete. Das führte allerdings zugleich auch dazu, dass sie nach ihrem Arbeitszeitende dann häufig müde war. Im weiteren Verlauf kam es zwischen beiden immer häufiger zu Auseinandersetzungen über Fehlverhaltensweisen des Angeklagten, die die Zeugin PL allerdings zunächst noch nicht zum Anlass dafür nahm, die Beziehung mit dem Angeklagten zu beenden. Dies tat sie erst, nachdem in der zweiten Hälfte des Jahres 2017 plötzlich Polizeibeamte vor der Tür ihrer Wohnung gestanden hatten und sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass der Angeklagte im dringenden Verdacht stand, im …garten weibliche Kinder angesprochen und diesen angeboten zu haben, sich von ihm für Geld die Füße massieren zu lassen, und anhand seines Fahrrades identifiziert worden zu sein. Als die von diesem Vorwurf völlig überraschte Zeugin PL den Angeklagten mit demselben konfrontierte, bestritt er jegliches Fehlverhalten und forderte sie stattdessen auf, der Polizei gegenüber anzugeben, dass sie in der tatrelevanten Zeit mit ihm zusammen gewesen sei, was sie indes empört ablehnte, da sie in dem fraglichen Zeitraum gar nicht vor Ort gewesen war, sondern gearbeitet hatte. Nachdem sie dann auch noch von anderen Bewohnern der Gemeinde L. auf den Vorfall angesprochen worden war, zog sie panisch aus der gemeinsamen Wohnung aus und unter Zurücklassung des Wohnungsinventars nach Gu. um, wo sie zunächst in einer Notunterkunft unterkam. Am 12.12.2017 schließlich nahm der Angeklagte eine Beziehung zu der am … in R. geborenen CS auf, die er über gemeinsame Bekannte kennen gelernt hatte. Bereits am 01.02.2018 zog er in ihre Wohnung … in … R., einen der späteren Tatorte, ein, die sie einige Jahre zuvor angemietet hatte. Auch gegenüber der Zeugin CS berichtete der Angeklagte nur wenig über seine Vergangenheit. Die Zeugin wusste zwar, dass er aus seiner Ehe hervorgegangene Kinder hatte, zu denen er ihr gegenüber weinend angab, dass er diese nicht sehen dürfe, aber auch keine Kraft habe, um sie zu kämpfen. Über die Hintergründe des Scheiterns der Ehe wollte der Angeklagte nicht mit ihr reden. Bereits zu Beginn der Beziehung arbeitete die Zeugin CS als Zimmermädchen in dem Hotel C in R., wo sie über diese Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen bezog. Der Angeklagte war demgegenüber auch weiterhin arbeitslos und bezog soziale Unterstützungsleistungen. Gegenüber der Zeugin CS gab der Angeklagte an, dass er in T. den Beruf des Gärtners erlernt habe und sechzehn Jahre lang als Rettungssanitäter in H. angestellt gewesen sei, was die tatsächlichen Verhältnisse zumindest verzerrt wiedergab. Zudem behauptete er ihr gegenüber wider besseres Wissen, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Auch der Zeugin CS fiel allerdings auf, dass er ihr Kraftfahrzeug nur ungern führte und sehr nervös war, wenn er dies denn doch einmal tat, was er ihr gegenüber damit begründete, dass er es gewohnt sei, auf dem Lande, nicht aber in der Stadt zu fahren. Nach einer etwa einjährigen Zeit der Arbeitslosigkeit nahm er am 04.03.2019 schließlich eine unbefristete Tätigkeit als Möbeltransporteur für die in F. geschäftsansässige Firma S. auf, für die er bis zu seiner Inhaftierung weiter tätig war und bei der er ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt etwa 1.400 € erzielte. Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbrachte er allerdings auch nach der Aufnahme dieser Tätigkeit nicht, weil er der Ansicht war, dass es dazu keinen Anlass gebe, solange er seine mittlerweile in Hessen lebenden Kinder nicht sehen könne. Am 26.11.2019 musste er im Rahmen von gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schließlich die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO erteilen. II. 1. Zur Entwicklung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens: Die seinerzeit eng miteinander befreundeten Zeuginnen SB und JK besuchten etwa ab dem Jahre 1992/1993 beide ebenso wie der Angeklagte, der allerdings bereits eine höhere Klassenstufe erreicht hatte, die …-Förderschule in Sch.. Während der Zeit des gemeinsamen Schulbesuches sprach der Angeklagte die Zeugin JK an und sagte zu ihr, dass sie schöne lange Beine habe und dass er sich gut vorstellen könne, dass sie etwas „sexy Tolles“ trage. Sodann fügte er hinzu, dass er darauf „voll stehe“. Das lehnte die Zeugin JK indes ab, da sie mit Jungen seinerzeit generell noch nichts im Sinn hatte und den Angeklagten zudem als ungepflegt und insgesamt „eklig“ empfand. Auch die Zeugin SB, die seinerzeit noch ihren Mädchennamen … trug, forderte der Angeklagte wiederholt und bedrängend dazu auf, ein Kleid, Nylonstrümpfe oder Leggings für ihn anzuziehen, woraufhin die Zeugin JK ihrer Freundin, die ihr davon berichtete, riet, darauf nicht einzugehen. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Sommer 1996, als das Schuljahr zu Ende ging, fragte der Angeklagte die Zeugin SB, ob sie nach dem Schulunterricht Zeit und Lust habe, mit ihm mitzukommen, und bereit sei, für ihn eine Seidenstrumpfhose anzuziehen, obwohl sie eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt von ihm an sie gerichtete Frage, ob sie auf Seidenstrumpfhosen stehe, dahingehend beantwortet hatte, dass das eigentlich nicht der Fall sei. Gleichwohl ließ sich die damals noch keine vierzehn Jahre alte Zeugin SB, die nicht davon ausging, dass die Bitte des Angeklagten einen weitergehenden sexuellen Hintergrund hatte, auf seinen Vorschlag ein. Sie begab sich zusammen mit dem Angeklagten in einen im Obergeschoss eines in Sch. in der Nähe des ZOB befindlichen Ärztehauses gelegenen frei zugänglichen Raum. Dort zog sie der Bitte des Angeklagten entsprechend eine ihr von ihm ausgehändigte durchsichtige Nylonstrumpfhose an, die er in einem Rucksack zusammen mit mehreren anderen Kleidungsstücken gleicher Art mitgebracht hatte. Der Angeklagte veranlasste sie daraufhin, sich rücklings auf den Boden zu legen, äußerte, dass die Strumpfhose richtig gut bei ihr aussehe, und fasste der Zeugin zunächst an deren Wade an, bevor er sodann seine Hände an ihren Oberschenkeln hoch wandern ließ und sie fragte, ob sie Lust auf Sex und diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht habe. Die Zeugin antwortete ihm, dass sie noch unberührt sei. Dessen ungeachtet öffnete der Angeklagte seine Hose und zog diese so weit herunter, dass die Zeugin erkennen konnte, dass er eine Erektion hatte. Sodann begann er, die Zeugin zu bedrängen, obwohl diese ihm bedeutete, dass sie das nicht wolle, er das lassen solle und sie nach Hause wolle, und versuchte, sie, während er sie festhielt, zu beschwichtigen, indem er ihr erklärte, dass ihr schon nichts passieren werde, bis sie schließlich in Panik geriet und laut um Hilfe zu rufen begann. Zur selben Zeit stand die Zeugin JK, die sich bereits darüber wunderte, wo die Zeugin SB abgeblieben war, zusammen mit weiteren Mitschülerinnen in der Nähe des Ärztehauses am ZOB. Als sie die Hilferufe ihrer Klassenkameradin vernahm, lief sie zusammen mit den Mitschülerinnen in das Ärztehaus, wo sie im Obergeschoss auf den mittlerweile auf der Zeugin SB liegenden Angeklagten trafen. Als die Zeugin JK ihn anbrüllte, dass er mit seinem Treiben aufhören solle, ließ der erschreckte Angeklagte von der inzwischen psychisch völlig aufgelösten Zeugin SB ab und lief weg. Am 10.12.1997 kam es zu einem weiteren Übergriff des Angeklagten auf eine Frau. An diesem Tag verließ er abends gegen 19.00 Uhr nach dem Abendessen im Familienkreis sein Elternhaus mit der gegenüber seiner Mutter getätigten Bemerkung, dass er noch einen Freund im Dorf besuchen wolle. Bevor er ging, nahm er aus der Küche der Wohnung unbemerkt noch ein großes Brotmesser mit einer spitzen Klinge und aus dem Badezimmer einen dunklen Damenstrumpf seiner Mutter an sich. Beide Gegenstände steckte er in einen von ihm mitgeführten Rucksack und begab sich mit diesem zu dem in der Nachbarschaft gelegenen Haus der Geschädigten N., die er bereits seit seiner Kindheit sehr gut kannte. Was er in dieser Weise ausgerüstet bei ihr eigentlich wollte, blieb damals ungeklärt. Am Haus der Geschädigten angekommen, klingelte er bei ihr. Die Geschädigte fragte zunächst über die bei ihr installierte Sprechanlage, wer vor der Tür sei. Daraufhin meldete der Angeklagte sich mit dem Namen „...“ eines gemeinsamen Nachbarn. Nachdem die Geschädigte daraufhin zu ihrer Haustür gegangen war, die Sicherheitskette entfernt und die Tür geöffnet hatte, betrat der Angeklagte, der sich zuvor mit dem von ihm mitgeführten Strumpf maskiert hatte und das Brotmesser in der erhobenen rechten Hand trug, ihr Haus und rief „Überfall! Überfall!“. Daraufhin wich die Geschädigte erschrocken in den Flur ihrer Wohnung zurück und versuchte einem ersten Impuls folgend, ihr im Wohnzimmer befindliches Telefon zu erreichen, um mit dessen Hilfe die Polizei anzurufen, während der Angeklagte ihr folgte. Noch im Zurückweichen erkannte sie dann trotz der von ihm getragenen Maske plötzlich sein Profil und rief überrascht aus: „T., das bist ja du!“ Daraufhin führte der Angeklagte mit dem Messer einen Stich in ihre Richtung, der, da sie zum Schutz instinktiv ihren linken Arm erhob, in den Zwischenraum zwischen den Daumen und den Zeigefinger ihrer linken Hand eindrang, was zur Folge hatte, dass dort ein Blutgefäß verletzt und einer der dort verlaufenden Muskeln durchtrennt wurde. Als der Angeklagte, der mittlerweile seine Maskierung abgenommen hatte, die stark blutende Verletzung der Geschädigten wahrnahm, erschrak auch er, legte das Messer weg und lief nach Hause, um seine Mutter zur Hilfe zu holen. Von seinem Elternhaus aus wurde dann auch ein Arzt verständigt. Die Verletzung der Geschädigten wurde in einem Krankenhaus ambulant versorgt und genäht und verheilte im weiteren Verlauf folgenlos. Im Februar 2001 hatte der Angeklagte Probleme mit seiner damaligen Freundin, die ihm vorhielt, zu wenig Zeit mit ihr zu verbringen, und an seinem Arbeitsplatz. Am 13.02.2001 geriet er dann noch zusätzlich dadurch unter Druck, dass er zu viel Arbeit zu erledigen hatte und überdies von seinem Meister zu Unrecht gerügt worden war. Nach dem Ende seiner Arbeitszeit machte er sich mit seinem Fahrrad zunächst auf den Heimweg, kehrte dann allerdings kurz darauf noch einmal um, um Metallreste an sich zu nehmen, die er während seiner Arbeitszeit verbotenerweise beiseite geschafft hatte, um sie für private Basteleien zu verwenden. Nachdem er auf das Hofgelände des Vereins „…“ zurückgekehrt war, traf er dort auf die damals dreizehn Jahre alte Geschädigte LB, die seinerzeit regelmäßig ein Pflegepferd des Sch.er Reitersportvereins ritt, das im Pferdestall auf dem Hofgelände des Vereins „…“ untergestellt war. Aus ungeklärt gebliebenen Gründen entschloss er sich dazu, die Geschädigte, die ihr Pferd zuvor gerade in den Stall zurückgeführt hatte, zu überfallen. Er maskierte sich daher mit einem Damenstrumpf seiner Freundin, den er am Morgen desselben Tages eingesteckt hatte und seinen damaligen Angaben zufolge als eine Art Talisman mit sich führte, packte die vor ihm weglaufende Geschädigte und drückte sie am Gatter einer angrenzenden Koppel zu Boden, was zur Folge hatte, dass sie Hautabschürfungen am rechten Knie erlitt. Die Geschädigte wehrte sich heftig gegen diese Behandlung und schrie den Angeklagten an, dass er sie loslassen solle. Daraufhin versuchte er, der auf dem Boden liegenden Geschädigten mit Hilfe eines schwarzen Kabelbinders die Hände auf dem Rücken zusammen zu binden, was ihm indes nicht gelang, da er diesen nicht zu schließen vermochte. Als er sah, dass die Geschädigte nach ihrem Mobiltelefon griff, nahm er es ihr weg und warf es auf den Boden. Sodann forderte er sie auf, mit ihm in den nahegelegenen Stall zu gehen. Auf dem Weg dorthin gelang es ihr zunächst noch, davonzulaufen. Der Angeklagte holte sie allerdings bereits kurz darauf wieder ein und verbrachte sie gewaltsam in den Stall, indem er sie an ihrem Oberarm festhielt. Im Stall angekommen ließ er plötzlich von der Geschädigten ab, nahm sich die Stumpfmaske vom Kopf und sagte zu ihr, dass er nur ihre Schuhgröße wissen und ihre Strümpfe haben wolle. Diesem Ansinnen kam die Geschädigte indes nicht nach. Daraufhin bat er sie, niemandem etwas von dem Vorfall zu erzählen, da er andernfalls seine Arbeit verlieren und sich umbringen würde. Nachdem die Geschädigte ihm dies zugesagt hatte, verließ er den Stall, gab ihr ihr Mobiltelefon zurück, bat sie um Entschuldigung und bot ihr ein Schweigegeld in Höhe von 10 DM an, das sie jedoch ausschlug. Nachdem sie sich kurz darauf ihrer Mutter offenbart hatte, erstattete diese dann doch eine Strafanzeige gegen den Angeklagten. Nachdem der Angeklagte um den Jahreswechsel 2003/2004 herum eine Beziehung zu der Zeugin SZ aufgenommen und diese die damalige Wohnung des Angeklagten in einem verdreckten, vermüllten und äußerst vernachlässigten Zustand vorgefunden hatte, half sie ihm zusammen mit Bekannten zunächst dabei, diesen Zustand zu beheben. Anlässlich des kurz darauf erfolgenden Umzuges beider in die von ihnen gemeinsam angemietete Wohnung unter der Anschrift … fand die Zeugin unter dem Bett des Angeklagten in dessen alter Wohnung eine Tüte mit diversen Nylonstrümpfen und Damenslips vor. Auf diesen Fund angesprochen erklärte ihr der Angeklagte, dass es sich um das Eigentum einer vormaligen Partnerin handele, das diese bei ihm zurückgelassen habe, und dass er nicht in die Tüte hineingeschaut habe, und versprach, die Sachen zu entsorgen. Während der Zeit ihrer Beziehung pflegten der Angeklagte und die Zeugin SZ, solange diese Beziehung noch harmonisch verlief, einvernehmlich den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Zeugin fiel allerdings schnell auf, dass der Angeklagte im sexuellen Kontakt ein Faible für Nylonstrümpfe, Highheels und insbesondere Füße hatte. Auf diese Neigungen ließ sie sich allerdings nur insoweit ein, als sie das Tragen von Nylonstrümpfen betrafen. Auch den wiederholten Anfragen des Angeklagten, ob er bei ihr den Analverkehr ausüben und sie beim Geschlechtsverkehr leicht würgen dürfe, begegnete sie mit unmissverständlicher Ablehnung. Innerhalb der Beziehung kam es zu Belastungen, als der Zeugin SZ von dritter Seite zugetragen wurde, dass der Angeklagte während ihrer Abwesenheit in der gemeinsamen Wohnung ein Schild in eines der Fenster zu hängen pflegte, auf dem er anbot, fremden Frauen deren Füße zu massieren. Als sie den Angeklagten darauf ansprach, bestritt er, ein solches Schild aufgehängt zu haben, obwohl der Zeugin Lichtbilder zugeleitet worden waren, auf denen ein derartiges Schild zu sehen war. Die Beziehung wurde darüber hinaus auch dadurch belastet, dass sie Kenntnis davon erlangte, dass der Angeklagte, der über eine zweite Bankkarte für das Konto der Zeugin verfügte, mit der er im Notfall Zugriff auf dasselbe sollte nehmen können, ohne deren Einwilligung Geldbeträge in einer Größenordnung von 10 € bis 20 € von dem Konto abgehoben hatte, was er auf entsprechende Vorhaltungen hin allerdings ebenfalls bestritt. Zudem nutzte er eine in seinem Besitz befindliche Partner-SIMKarte für das Mobiltelefon der Zeugin SZ, um mit ihrer Hilfe kostenpflichtige Anrufe bei Hotlines von Sexualdienstleistern zu tätigen. Nachdem der Zeugin SZ daraufhin eine Mobilfunkrechnung über einen Betrag von mehr als 600 € zugegangen war und die Telekom entsprechende Telefonverbindungen bestätigt, der Angeklagte jedoch auch dies wieder bestritten hatte, kam es im Sommer 2004 zum Eklat und zu einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen beiden. Als die Zeugin im Zuge derselben aufgrund des von dem Angeklagten erhobenen Armes den Eindruck gewann, dass er sie körperlich attackieren wollte, setzte sie ihre Kampfsporterfahrung gegen ihn ein und beförderte ihn mit einem Tritt ins Gesäß aus der gemeinsamen Wohnung. Danach traute der Angeklagte sich erst einmal nicht mehr in dieselbe zurück. Da das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt vermieterseitig ohnehin bereits gekündigt worden war, zog die Zeugin SZ kurz darauf aus. Die sich kurze Zeit später daran anschließende Partnerschaft des Angeklagten mit seiner späteren Ehefrau, der Zeugin MP, war permanent durch die beengten finanziellen Verhältnisse beider gekennzeichnet. Zeitweise war die finanzielle Lage beider so schlecht, dass die Strom- und Gaslieferungen seitens des Versorgungsunternehmens eingestellt wurden. Am Anfang der Beziehung verhielt der Angeklagte sich gegenüber der Zeugin MP noch nett und zuvorkommend. Auch vollzogen beide in dieser Zeit noch zum Teil mehrfach täglich den vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander. Mit der Geburt der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2005, 2007 und 2009 wurde der Angeklagte dann jedoch zunehmend verschlossen, ignorierte seine Ehefrau, verbrachte die meiste Zeit vor seinem Computer und kümmerte sich kaum noch um familiäre Angelegenheiten. Im Fall von seitens seiner Partnerin geäußerter Kritik, die er nur schlecht verkraftete, wurde er schnell aufbrausend und laut. Anlässlich der sich zwischen beiden häufenden verbalen Auseinandersetzungen fühlte der Angeklagte sich stets im Recht. Einhergehend mit den Geburten der Kinder verspürte die Zeugin MP auch immer weniger sexuelles Verlangen, weil sie unter Depressionen und ihrem damaligen Übergewicht litt, was dazu führte, dass die entsprechenden Aktivitäten der Eheleute immer weiter abnahmen und nach der Geburt des jüngsten Sohnes schließlich weitestgehend zum Erliegen kamen. Zwar hatte der Angeklagte, solange dies noch nicht der Fall war, auch ihr gegenüber den Wunsch geäußert, sie möge Nylonstrümpfe tragen, ihn an ihren Füßen riechen lassen und mit ihm den Oral- und Analverkehr vollziehen. Dies hatte die Zeugin indes abgelehnt. Als der Angeklagte einmal versuchte, bei ihr vaginal eine Flasche einzuführen, wehrte sie diesen Versuch ab. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass der Angeklagte zumindest im Verlaufe der Beziehung dazu überging, dann, wenn die Zeugin MP nicht zu Hause war, häufig vor seinem Computer zu masturbieren. Nachdem sie Kenntnis von Gerüchten des Inhaltes erhalten hatte, dass der Angeklagte Prostituierte aufsuche, und ihn darauf angesprochen hatte, bestritt er dies wider besseres Wissen und erklärte, dass es in seinem Leben keine anderen Frauen außer ihr gebe. Das glaubte ihm die Zeugin MP nicht recht, fand sich aber im Interesse der Kinder mit dieser Erklärung ab. Die Zeugin NK lernte den Angeklagten und seine Ehefrau in der Mitte des Jahres 2010 über ihren damaligen Lebensgefährten HN kennen, als sie von diesem mit ihrem ersten Kind schwanger war. Da ihr Lebensgefährte und sie seinerzeit über keine anderweitige Unterkunft verfügten, zogen sie vor Weihnachten 2010 für die Zeit bis zum 01.04.2011 vorübergehend bei den Eheleuten M. in deren damalige Wohnung in der …straße … in H. mit ein. Der Angeklagte berichtete der Zeugin in dieser Zeit von seiner Vorliebe für das Massieren weiblicher Füße und für Nylonstrümpfe und fragte sie wiederholt, ob er dies bei ihr machen dürfe. Auch bot er ihr an, sie dafür zu bezahlen. Das lehnte die Zeugin NK jedoch ab. Anlässlich eines Gespräches der Zeugin NK mit der Zeugin MP, bei dem der Angeklagte selbst nicht zugegen war, berichtete die psychisch beeinträchtigt wirkende Ehefrau des Angeklagten der Zeugin NK von ihrem Verdacht, dass dieser den Kontakt zu anderen Frauen suche, denen er Geld in Größenordnungen von 150 € bis 200 € für das Tragen von Nylonstrümpfen, Sex und Fußmassagen anbiete, und zeigte ihr zum Zwecke des Beweises entsprechende auf dem Computer des Angeklagten gespeicherte Nachrichten. Die Zeugin MP weinte dabei und sagte, dass sie das dem Angeklagten nicht zugetraut habe, da er doch Kinder und eine Ehefrau habe. Die Zeugin NK, die davon keine weiteren Einzelheiten wissen wollte, forderte die Zeugin MP auf, den Computer abzuschalten, und brachte zum Ausdruck, dass es wohl besser gewesen wäre, wenn beide das nicht gesehen hätten. In der unmittelbaren Nachbarschaft zur Wohnanschrift des Angeklagten und seiner Ehefrau in der …straße … ging die Zeugin KB damals der Prostitution nach. Nachdem der Angeklagte darauf aufmerksam geworden war, sprach er die Zeugin auf sexuelle Dienstleistungen an, die diese gegen ein Entgelt zwischen 120 € bis 150 € zu erbringen bereit war, das der Angeklagte vorab zu entrichten hatte. In der Folgezeit kam es zunächst zu zwei bis drei Hausbesuchen der Zeugin KB bei dem Angeklagten zu Zeiten, während derer sich zwar seine Kinder, nicht aber seine Ehefrau zu Hause aufhielten. Die von dem Angeklagten gewünschten sexuellen Dienstleistungen umfassten neben dem Vaginal- und dem gelegentlichen Oralverkehr von Anfang an auch das Tragen von Nylonstrümpfen durch die Zeugin, wobei der Angeklagte seinen Penis an den Nylonstrümpfen der Zeugin KB rieb. Zum Zwecke seiner sexuellen Erregung urinierte die dabei an den Beinen mit Nylonstrümpfen bekleidete Zeugin anlässlich dieser Hausbesuche zudem seinem Wunsch entsprechend einmal auf den Körper des rücklings unter ihr auf dem Fußboden liegenden und ein anderes Mal auf den auf der Wohnzimmercouch liegenden Angeklagten, der dabei jeweils eine Erektion bekam. In einem Fall führte er bei ihr auch einen Dildo vaginal ein. Den Wunsch des Angeklagten nach einem Anal- sowie einem ungeschützten Vaginalverkehr wies die Zeugin KB indes zurück. Zu weiteren Hausbesuchen ihrerseits kam es danach nicht mehr, da die Zeugin KB sich in der Wohnung des Angeklagten unwohl fühlte. Sie störte sich an den dort von ihr vorgefundenen und als unhygienisch empfundenen Verhältnissen, dem in der gesamten Wohnung herrschenden moderigen Geruch und dem Schmutz. Hinzu kam, dass im Rahmen eines der Besuche eines der Kinder des Angeklagten während der sexuellen Aktivitäten das Wohnzimmer betrat und von dem Angeklagten erst einmal wieder ins Bett gebracht werden musste, bevor diese fortgesetzt werden konnten. Schließlich empfand sie es auch als völlig unangemessen, dass er sich anlässlich der von ihm gewünschten „Natursektspiele“ keiner Unterlage bediente. Der Angeklagte brachte gegenüber der Zeugin KB immer wieder in netter Art, aber durchaus drängend zum Ausdruck, dass er diese im Rahmen der sexuellen Kontakte gerne einmal fesseln würde. Darauf reagierte sie trotz seiner damit verbundenen Angebote, in diesem Fall zu zusätzlichen Zahlungen bereit zu sein, zunächst ausweichend und zurückhaltend. Nachdem die Zeugin KB und ihr Ehemann im Jahr 2011 ein zweites Haus in der unmittelbaren Nähe der Wohnung des Angeklagten erworben hatte und die Zeugin in diesem ein „Domina“-Zimmer eingerichtet hatte, erklärte sie sich dem Angeklagten gegenüber, zu dem sie im Rahmen der beiderseitigen Geschäftsbeziehung mittlerweile ein gewisses Vertrauen gefasst hatte und der auf sie insgesamt eher unscheinbar, höflich und ruhig wirkte, dann schließlich gegen einen von ihm angebotenen Aufschlag von 100 € doch dazu bereit, wobei sie dies mit der Bedingung verband, dass er sein Handeln sofort einstelle, sobald sie ihm signalisiere, dass sie sich nicht mehr wohl fühle. Zu dem mit ihr diesbezüglich vereinbarten Treffen brachte der Angeklagte ein zu diesem Zweck eigens von ihm besorgtes längeres Seil mit, mit dem er die Zeugin KB, die sich zu diesem Zeitpunkt allein in ihrem Haus aufhielt und keinerlei Sicherheitsvorkehrungen für den Fall etwaiger Übergriffe des Angeklagten getroffen hatte, zu fesseln gedachte. Nachdem beide das „Domina“-Zimmer betreten hatten, begann der Angeklagte, die nur mit Nylonstrümpfen bekleidete und bäuchlings auf einem Bett liegende Zeugin KB am Oberkörper beginnend bis hinunter zu ihren Füßen mit Hilfe dieses Seils zu fesseln, indem er sie abschnittsweise damit verschnürte und ihre Hände hinter ihrem Rücken zusammenführte, was sich längere Zeit hinzog und dazu führte, dass die Zeugin sich am Ende wie ein „Rollbraten“ fühlte, wobei sie zugleich den Eindruck hatte, dass der Angeklagte bei der Anbringung der Fesselung professionell und kundig vorging. Infolge ihrer kompletten Bewegungsunfähigkeit kam dann jedoch auch Angst in ihr auf. Als der Angeklagte sich dann auch noch auf sie legte und seinen Penis an ihrem Gesäß rieb, hatte die Zeugin das Gefühl, keine Luft mehr zu bekommen, und brachte mit deutlichen Worten zum Ausdruck, dass er sie wieder losbinden solle. Darauf reagierte der Angeklagte zunächst nicht. Stattdessen rieb er sich weiter an der Zeugin, an deren Füßen er darüber hinaus schnupperte und die er küsste. Erst als die Zeugin zunehmend in Panik geriet, zu weinen begann, immer lauter wurde und hin und her zappelte, ließ er schließlich von ihr ab und band sie wieder los. Sie war gleichwohl nachhaltig verärgert über ihn, beschimpfte ihn und verwies ihn des Hauses. Infolge dieses Vorfalls, der einmalig blieb, kühlte sich ihr Verhältnis zu ihm deutlich ab. Zwar nahm der Angeklagte die Dienste der Zeugin KB auch noch mehrfach in Anspruch, nachdem er im Jahr 2013 nach L. und im Jahr 2018 nach R. umgezogen war. Sie fanden jedoch deutlich seltener als zuvor statt. Die … Zeugin LM lernte den Angeklagten und seine Ehefrau als Kind kennen, als sie zeitgleich mit mindestens einem derer Söhne einen Kindergarten in H. besuchte und sich ihre Eltern und das Ehepaar M. anlässlich der dabei zustande kommenden Kontakte miteinander anfreundeten. Dies brachte es mit sich, dass sie sich verschiedentlich in der Wohnung der Eheleute M. aufhielt und dort auch gelegentlich übernachtete. In einem längeren Zeitraum, der kurz vor oder nach der Einschulung der Zeugin im Jahre 2008 begann und bis zum Dezember 2012 währte, kam es wiederholt zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin, die jeweils in der Wohnung des Angeklagten und der Zeugin MP und zumeist dann stattfanden, wenn seine Ehefrau nicht zugegen war. Anlässlich dieser Vorfälle, die sich weder genau haben quantifizieren noch datieren lassen, zog der Angeklagte der Zeugin häufiger Nylonsocken an, um sodann an denselben zu riechen und die Zehen der Zeugin in den Mund zu nehmen und an ihnen zu lutschen. Darüber hinaus berührte er die noch kindliche Zeugin mehrfach an ihrer Scheide und veranlasste sie, dabei seinen Penis in die Hand nehmen und an diesem zu manipulieren, wobei Letzteres seltener vorkam. Insgesamt haben sich nur wenige dieser Vorfälle näher konkretisieren lassen: So setzte der Angeklagte die Zeugin LM erstmals kurz vor oder nach ihrer Einschulung auf seinen Schoß, als er an seinem Computer ein Landwirtschaftssimulationsspiel spielte, und berührte sie bei dieser Gelegenheit im Bereich ihrer Scheide. Als sie bei anderer Gelegenheit an einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Wohnung der Eheleute M. übernachtete und Durst verspürte, brachte der Angeklagte ihr etwas zum Trinken. Bei dieser Gelegenheit fasste er sie erneut im Bereich ihrer Scheide an. An einem dritten nicht näher bestimmbaren Tag nahm der Angeklagte die Zeugin LM mit in die Waschküche des von ihm bewohnten Hauses, wo er sie auf eine Waschmaschine oder einen Wäschetrockner setzte, seinen Unterleib entblößte und die Zeugin aufforderte, seinen Penis in die Hand zu nehmen. Als sie dem nicht nachkommen wollte, ergriff er ihre Hand, führte diese an sein Glied und veranlasste sie, an demselben zu manipulieren. Als sich beide Familien an einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in der Wohnung der Eheleute M. aufhielten, konnte die Zeugin nicht das im unteren Bereich der Wohnung befindliche WC aufsuchen, weil dieses besetzt war. Daraufhin begab sich der Angeklagte zusammen mit ihr in den oberen Wohnbereich, wo sich ebenfalls eine Toilette befand. Dort verbrachte er sie in das Schlafzimmer, zog ihr weiße durchsichtige Nylonstrümpfe an, die er in einer Plastikkiste in einer Schublade des Schlafzimmers gelagert hatte, und nahm anschließend ihre Zehen in den Mund, um an ihnen zu lutschen. Damit hörte er erst auf, als sich eine andere Person anschickte, ebenfalls in das Obergeschoss hochzukommen und die greifbare Gefahr einer Entdeckung bestand, und kehrte in das Erdgeschoss zurück, während die Zeugin LM im Obergeschoss die Toilette aufsuchte und ihm sodann folgte. Anlässlich der ersten Vorfälle dieser Art ermahnte er das Mädchen, niemandem etwas davon zu erzählen. Daran hielt die Zeugin LM sich zunächst auch, bis sie sich dann schließlich doch eher versehentlich ihrer Mutter offenbarte, was dazu führte, dass ihr Vater zusammen mit ihr am 05.12.2012 die örtliche Polizeidienststelle aufsuchte, um eine Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten, und ihre Eltern den Kontakt zu der Familie des Angeklagten abbrachen. Auch im Rahmen der Beziehung des Angeklagten zu seiner nächsten Lebensgefährtin, der Zeugin PL, kam es zunächst zu intensiven sexuellen Kontakten, die dann aber nach und nach zurückgingen, nachdem die Zeugin ihre Arbeit bei der … angetreten hatte, so dass sie nunmehr häufiger und länger ortsabwesend und abends müde war. Zu Beginn der Beziehung vollzogen beide Partner - anfänglich sogar mehrmals täglich - den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr. Im Rahmen der sexuellen Aktivitäten beider versuchte der Angeklagte, seine Partnerin zu dominieren, indem er ihr befahl, sich vor ihm hinzuhocken und ihn oral zu befriedigen, während er sie als seine „Sklavin“ bezeichnete. Anlässlich eines Sexualkontaktes packte er sie zudem mit ihrem Einverständnis leicht am Hals. Zudem veranlasste er sie immer wieder, durchsichtige Nylonstrümpfe für ihn anzuziehen, an denen er ebenso wie an ihren Füßen, die auf seinen Wunsch hin ungewaschen sein sollten, schnüffelte, um sich sexuell zu erregen. Im Laufe der Zeit stellte die Zeugin PL fest, dass der Angeklagte Erektionsprobleme hatte, wenn bei den gemeinsamen sexuellen Handlungen keine Nylonstrümpfe zum Einsatz kamen. Um ihr Intimleben zu bereichern, kamen der Angeklagte und sie überein, an einem Wochenende einen Partnertausch durchzuführen. Zu diesem Zwecke reiste die Zeugin zu dem in Aussicht genommenen Tauschpartner, mit dem es allerdings zu keinen sexuellen Kontakten kam, da sie sich zu solchen letztlich nicht in der Lage sah. Nachdem sie zu dem Angeklagten zurückgekehrt war, behauptete dieser ihr gegenüber, dass seine Tauschpartnerin bei ihm gar nicht erst erschienen sei. Ob dies zutraf, hat nicht geklärt werden können. Nach einer etwa dreijährigen Beziehungsdauer fragte der Angeklagte die Zeugin PL dann auch danach, ob er sie anlässlich sexueller Aktivitäten fesseln dürfe. Den von ihm vorgeschlagenen Einsatz von Handschellen lehnte sie indes ab. Sie erklärte sich jedoch einmal damit einverstanden, sich von ihm mit Nylonstrümpfen fesseln zu lassen. Zu weiteren Aktivitäten vergleichbarer Art kam es dann jedoch im weiteren Verlauf der Beziehung nicht mehr, da die Zeugin PL sich dabei aufgrund von Missbrauchserfahrungen mit ihrem Stiefvater, von denen der Angeklagte Kenntnis hatte, unwohl gefühlt hatte und sie deshalb ablehnte. Darüber hinaus versuchte der Angeklagte immer wieder, seine Partnerin zur Durchführung des Analverkehrs zu bewegen. Nachdem ein entsprechender einvernehmlich unternommener Versuch für sie mit Schmerzen und Blutungen verbunden gewesen war, lehnte sie weitere Aktivitäten dieser Art dann aber trotz wiederholter Nachfragen des Angeklagten ebenfalls ab. Als der Angeklagte gleichwohl keine Ruhe gab, führte sie ihm bei einer geeigneten Gelegenheit für ihn völlig überraschend selbst einen Dildo anal ein, was zu wütenden Reaktionen des Angeklagten und zu der an sie gerichteten Frage führte, ob sie „bescheuert“ sei. Die Zeugin PL erwiderte daraufhin, dass sie ihm nur habe verdeutlichen wollen, dass der Analverkehr Schmerzen bereite, dass sie diesen nicht wünsche und dass er das zu akzeptieren habe. Im Verlauf der Beziehung stellte sie fest, dass der Angeklagte im Internet in einer entgeltpflichtigen Weise auf Sexportalen - so unter anderem auf „fickhub.de“ und „webamour.de“ - aktiv war und sich dabei ihres Spitznamens …, des E-Mail-Adressenbestandteils … und der von ihr selbst genutzten EMail-Adresse … bediente, was zur Folge hatte, dass sie seitens der Portalbetreiber Rechnungen übersandt bekam, von denen eine auf einen Betrag zwischen 300 € und 400 € lautete, den sie zunächst beglich. Auch fiel ihr auf, dass er sich - etwa dann, wenn sie ihr Regelblutung hatte, aber auch darüber hinaus - unter anderem nachts, wenn sie bereits zu Bett gegangen war, auf seinem Rechner pornographische Videos anschaute, in denen zu sehen war, wie mit Nylonstrümpfen bekleidete und geknebelte Frauen an einen Stuhl oder ein Bett gefesselt und ausgepeitscht wurden, und dabei masturbierte. Zudem lud er auf seinen Rechner Bilddateien herunter, die Frauen in Nylonstrümpfen zeigten. Sofern der Angeklagte mitbekam, dass die Zeugin PL sich näherte, schloss er die Dateien jeweils schnell. Schließlich erhielt die Zeugin seitens einer ihr unbekannten Frau eine Textnachricht übersandt, der das Profilbild des Angeklagten beigefügt war und in der er dieser Frau anbot, ihr gegen eine von ihm zugesagte Zahlung ihre mit Nylonstrümpfen bekleideten Füße zu massieren. Als sie den Angeklagten darauf ansprach, bestritt er, eine derartige Nachricht versandt zu haben, was die Zeugin PL ihm indes nicht abnahm. Selbst nachdem sie sich von ihm getrennt und ihn aufgefordert hatte, endlich dafür Sorge zu tragen, dass dies aufhöre, wurde sie immer wieder von Betreibern von Sexportalen für Nutzungen derselben in Anspruch genommen, die auf den Angeklagten zurückgingen. Seitens des Nachmieters der Wohnung in L. erreichte sie nach ihrem Auszug sogar die Mitteilung, dass dieser hinter einem Schrank in der Wohnung versteckt zahlreiche an sie gerichtete weitere Briefe vorgefunden hatte. Auch während der Zeit seiner Beziehung mit der Zeugin PL suchte der Angeklagte weiter den auch persönlichen sexuellen Kontakt zu anderen Frauen. Als die Zeugin NK, die seinerzeit keinen festen Partner hatte, den Angeklagten und die Zeugin PL zusammen mit einem ihrer Kinder in deren Wohnung in L. besuchte und dort auf der Couch übernachtete, näherte sich der Angeklagte von ihr unbemerkt und machte sich an ihren Füßen zu schaffen, die er massierte, die er gegen sein Glied drückte und die er in den Mund zu vernehmen versuchte, um an ihnen zu lutschen. Nachdem die Zeugin NK davon aufgewacht war und bemerkt hatte, was der Angeklagte tat, verbat sie sich dies und erklärte, dass damit jetzt „Schluss“ sei, woraufhin er sich zurückzog. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin PL ihre Wohnung in der …straße … in L. bezogen hatten, lernten sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 über deren Vater die am … geborene und damals noch jugendliche Zeugin AG kennen, die mit diesem in der Nachbarschaft lebte. Zwischen den Beteiligten entwickelte sich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, in dessen Rahmen sie sich gegenseitig besuchten und der Vater der Zeugin den Angeklagten und seine Lebensgefährtin unter anderem bei Behördengängen unterstützte. Im Rahmen schriftlicher Kontakte über Messenger-Dienste, aber auch im persönlichen Kontakt bat der Angeklagte die Zeugin AG mehrfach darum, Nylonstrümpfe für ihn anzuziehen, und fragte sie danach, ob er sich auf ihre Füße einen „runterholen“ dürfe, was sie indes ablehnte. An einem anderen nicht genau feststellbaren Tag vor dem Februar 2014 begab die Zeugin AG, der in der Wohnung ihres Vaters seinerzeit kein warmes Wasser zur Verfügung stand, sich zur Wohnung des Angeklagten und der Zeugin PL, um dort mit deren Erlaubnis zu duschen. Nachdem sie dies getan und sich wieder angekleidet hatte, traf sie im Schlafzimmer der Wohnung auf den Angeklagten und die Zeugin PL. Der Angeklagte fragte sie erneut, ob sie für ihn Nylonstrümpfe anziehen würde und ob er ihre Füße massieren dürfe, was sie auch in diesem Fall erschrocken ablehnte. Daraufhin fragte er sie, ob sie dazu bereit sei, zusammen mit seiner Lebensgefährtin sexuelle Handlungen zu dritt auszuüben. Die Zeugin AG war angesichts dieses Vorschlages zunächst sehr verunsichert, ließ sich dann aber von dem Angeklagten doch dazu überreden und erklärte sich damit einverstanden. Die Zeugin PL verfolgte das Gespräch, hielt sich dabei aber weitgehend zurück und bedrängte die Zeugin AG auch nicht, sondern versicherte dieser vielmehr, dass sie nicht mitmachen müsse, wenn sie das nicht wolle, und dass ja niemand von dem Geschehen erfahren müsse. Auch machte sie sehr deutlich, dass der Angeklagte die Zeugin AG nicht küssen und nicht den Geschlechtsverkehr mit ihr vollziehen dürfe. Alle drei begaben sich daraufhin in das Wohnzimmer, wo der Angeklagte an der mittlerweile wieder entkleideten Zeugin AG den Oralverkehr vollzog, während die Zeugin PL ihre Brüste anfasste. Es hat nicht festgestellt werden können, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass es zwischen den Beteiligten darüber hinaus einvernehmlich auch noch zu weiteren sexuellen Handlungen kam. Als die sexuelle Interaktion der Zeugin AG unangenehm wurde, zog sie sich wieder an, verließ die Wohnung und ging nach Hause, wo sie sich kurze Zeit später ihrem Vater anvertraute, der daraufhin den Kontakt zu dem Angeklagten abbrach. Die Zeugin PS lernte der Angeklagte anlässlich des gemeinsamen Fahrschulbesuches in L. kennen. Über ihren Facebook-Account erkundigte er sich bei ihr danach, ob sie sich etwas Geld damit verdienen wolle, dass sie ihn ihre Füße massieren lasse. Die Zeugin empfand diese Anfrage zunächst als belustigend, wurde dann aber doch neugierig und willigte schließlich ein. In der Folgezeit kam es zu drei persönlichen Zusammenkünften mit dem Angeklagten, anlässlich derer die Zeugin PS immer wieder klarstellte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wünsche und diesem auch nicht ihre Geschlechtsteile zeigen werde. Zu seiner damals bestehenden Beziehung mit der Zeugin PL erklärte der Angeklagte ihr, dass diese nicht gut laufe und dass seine Lebensgefährtin sehr eifersüchtig sei. Zu einem ersten etwa halbstündigen Treffen zwischen beiden kam es in einem Kellerraum in einem Wohnhaus in der …straße, zu dem der Angeklagte der Zeugin mitteilte, dass er mit einem Bekannten abgesprochen habe, dass beide diesen nutzen dürften. Auf seine zuvor geäußerte Bitte hin hatte die Zeugin zu dem Treffen Nylonstrümpfe sowie verschiedene von ihr getragene Socken mitgebracht, die sie in dem Kellerraum ausbreitete und die sie nacheinander anzog, um sich sodann dem Angeklagten mit ihnen zu präsentieren, wobei sie darauf achtete, sich für den Angeklagten verdeckt umzuziehen. Auf seine Veranlassung hin setzte sie sich auf eine in dem Kellerraum auf dem Fußboden liegende Matratze. Nachdem sie die getan hatte, betrachtete der Angeklagte ihre Füße und roch an diesen. Er wirkte auf die Zeugin begeistert und durch das Szenario geradezu beflügelt. Anschließend übergab er der Zeugin ein Bargeldbetrag in Höhe von 150 € und erkundigte sich bei ihr danach, ob beide sich öfter treffen könnten. Für diesen Fall stellte er ihr noch weitergehende Zahlungen in Aussicht. Da die Zeugin PS sich seinerzeit in Geldnot befand, war sie damit einverstanden. In Vorbereitung eines sodann vereinbarten weiteren Treffens, das nunmehr in der damaligen Wohnung der Zeugin PS in der …straße … in L. stattfinden sollte, teilte der Angeklagte ihr schriftlich mit, was sie bis zu seinem Eintreffen alles an Strümpfen und Dessous bereits zurechtgelegt haben sollte. Er verlangte von ihr, ihn „Meister“ bzw. „Nylonmeister“ zu nennen, und „brav“ zu sein, und wollte sie selbst als seine „Sklavin“ bezeichnen, was der Zeugin dann aber doch zu weit ging. Während des Aufenthaltes in ihrer Wohnung massierte der Angeklagte der Zeugin PS erneut die Füße und lutschte nunmehr auch an ihren Zehen, was die davon völlig überraschte und „verdatterte“ Zeugin zuließ. Er machte ihr Komplimente und erkundigte sich nach ihren persönlichen Verhältnissen. Als die Zeugin ihm mitteilte, dass sie ein Kind, jedoch keine Arbeit habe, nahm er dies zum Anlass, ihr Geld für weitere Treffen mit ihm anzubieten. Damit war die Zeugin grundsätzlich einverstanden. Sie machte ihm jedoch klar, dass er sich bei ihr anzukündigen habe und nicht einfach vor ihrer Tür stehen dürfe. Für die Zusammenkunft in ihrer Wohnung zahlte der Angeklagte ihr in diesem Fall einen Betrag in nicht mehr genau feststellbarer Höhe, jedoch von mehr als 150 €. Auch nach diesem Treffen schrieb der Angeklagte die Zeugin immer wieder an. Machte sie ihm deutlich, dass sie keine Zeit zum Chatten habe, ließ er sich dadurch kaum beirren, so dass sie sich schließlich zunehmend durch ihn belästigt fühlte und das Gefühl hatte, „keine Luft mehr zu kriegen“. Gleichwohl kam es noch zu einem dritten und letzten Treffen mit dem Angeklagten, das nunmehr während der Arbeitszeit der Zeugin PL in seiner damaligen Wohnung in der …straße stattfand. Auch anlässlich dieses Treffens sollte die Zeugin PS erneut diverse Dessous und Strümpfe anziehen. Der Angeklagte empfing sie freundlich, bot ihr ein Getränk an und fragte sie, ob sie sich eine Beziehung zu ihm vorstellen könnte, was die Zeugin unter Hinweis darauf, dass die beiderseitigen Kontakte rein geschäftlicher Natur seien, indes verneinte. Auch in diesem Fall betrachtete der Angeklagte erneut ausgiebig die Füße der Zeugin und schnüffelte an ihnen. Er erweckte bei ihr den Eindruck, als ob er sich in einem Rauschzustand befinde, und sein Blick sah starr und fixierend aus. Nachdem der auch weiterhin mit einer Hose bekleidete Angeklagte die Zeugin veranlasst hatte, sich bäuchlings auf sein Sofa zu legen, legte er sich für sie überraschend auf sie und rieb sein erigiertes Glied an ihrem Gesäß. Obwohl die Zeugin ihm sogleich deutlich machte, dass sie das nicht wolle, setzte er sein Handeln zunächst fort. Ihren Einwand, dass sie das eklig finde, tat er damit ab, dass es sich dabei ja um keinen Geschlechtsverkehr handele und dass sie stillhalten solle. Die Zeugin, die das Verhalten des Angeklagten als rücksichtslos, rabiat und aggressiv empfand, geriet zunehmend in Angst. Nachdem er sich dann schließlich doch erhoben und von ihr abgelassen hatte, verlangte er von ihr, sich auf sein Bett zu setzen. Nachdem sie daraufhin auf der Bettkante Platz genommen hatte, machte er ihr nochmals Komplimente hinsichtlich ihrer Beine und fragte sie erneut danach, ob sie bereit sei, eine Beziehung mit ihm einzugehen. Als sie daraufhin erwiderte, dass der Angeklagte doch verlobt und auch nicht ihr „Typ“ sei, dass beide nur Freunde seien und nur eine geschäftliche Beziehung verbinde, erklärte er, dass er das schade finde, dass die Beziehung dann aber eben auf dieser geschäftlichen Ebene fortgesetzt werden möge. In diesem Moment rief dann allerdings die Zeugin PL den Angeklagten von ihrem Arbeitsplatz aus an, was zur Folge hatte, dass dieser in Panik geriet und das Treffen beendete. Nachdem er ihr versprochen hatte, den ihr zustehenden Lohn in ihren Briefkasten einzuwerfen, verließ die Zeugin PS die Wohnung des Angeklagten. Auch danach wandte dieser sich immer wieder an sie und bat sie, Fotos von ihren mit Nylonstrümpfen und Socken bekleideten Füßen zu fertigen und ihm zu schicken, für die er an sie einen Geldbetrag in Höhe von etwa 50 € bis 100 € zahlte. Hinsichtlich des ihr für das dritte Treffen zugesagten Geldbetrages vertröstete er sie allerdings immer wieder. Diesen erhielt sie erst mit einer deutlichen zeitlichen Verzögerung von ihm überwiesen. Auch im Rahmen der nachfolgenden Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin CS kam es zu intensiven und sehr vielseitigen sexuellen Aktivitäten beider Partner. Beide übten den vaginalen Geschlechtsverkehr sowie den wechselseitigen Oralverkehr aus. Auf den Wunsch des Angeklagten hin zog die Zeugin CS zudem zum Zwecke seiner sexuellen Erregung Nylonstrümpfe an und ließ sich von ihm die Füße massieren und ihn an denselben riechen. Auch das Anziehen von Socken und Füßlingen sowie das Tragen von „Strapsen“ durch die Zeugin spielten im Intimleben beider eine große Rolle. Die letztgenannten Sexualpraktiken waren der Zeugin bis dahin fremd gewesen. Sie war jedoch der Auffassung, dass man im Rahmen einer neuen Beziehung auch in sexueller Hinsicht neue Dinge ausprobieren müsse, und nannte den Angeklagten im Hinblick auf dessen Fetisch scherzhaft ihren „Nylonhengst“. Allerdings stellte auch sie fest, dass er bei sexuellen Kontakten mit ihr im Verlauf der Zeit immer stärkerer sexueller Anreize bedurfte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Januar und dem März 2018 besuchte der Angeklagte die Zeugin NK in ihrer Wohnung in Bö. und übernachtete bei dieser Gelegenheit auch dort, während ihr Lebensgefährte, der in einer Nachtschicht arbeiten musste, außer Hauses war. Nachdem die Zeugin NK sich zusammen mit ihrer noch keine drei Jahre alten Tochter schlafen gelegt hatte, betrat er von ihr unbemerkt ihr Schlafzimmer, trat an das Bettende heran und begann erneut damit, ihre Füße zu massieren, an seinen Penis zu drücken und an ihren Zehen zu lutschen, was auch in diesem Fall dazu führte, dass sie erwachte. Nachdem sie sich der Vorgänge bewusst geworden war, erklärte sie ihm, dass er sich „verpissen“ solle. Daraufhin zog er sich zurück. Später berichtete die Zeugin NK ihrem Lebensgefährten von dem Geschehen, der erklärte, dass der Angeklagte sich dort nicht wieder sehen zu lassen brauche. Spätestens am 28.02.2018 begann der Angeklagte dann damit, im Internet zu recherchieren, wie man mit Hilfe von „KO-Tropfen“, eines Handgriffes oder von Chloroform jemanden in Bewusstlosigkeit versetzen oder einschlafen lassen und ob und wo man derartige Stoffe legal erwerben könne, wobei diese Recherchen sich insbesondere vom 05. bis zum 09.07.2018 intensivierten, dann allerdings aus ungeklärten Gründen auch endeten. 2. Zur Vorgeschichte der Tat zum Nachteil der SA: SA war … in Ha. geboren worden. Nachdem sie vom 28.04.2010 an - mit Ausnahme eines kurzen Aufenthaltes im bayrischen N. im Zeitraum Oktober/November 2011 - zunächst in Q. und sodann in No., He. und Ka. gewohnt hatte, bezog sie am 02.03.2017 eine Wohnung in der … Straße … in Ge., von der aus sie am 01.01.2018 in eine andere Wohnung im Nachbarhaus in der … Straße … umzog, die sie auch zum Zeitpunkt ihres Todes noch immer bewohnte. SA hatte zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens eine Verletzung erlitten, die auf eine scharfe Gewalteinwirkung auf den Bereich ihres Oberkörpers zurückzuführen war. Soweit sie sich in den Jahren 2009 bis 2018 in ärztliche Behandlung hatte begeben müssen, hatten dem jeweils durchweg andere Umstände zugrunde gelegen. So waren bei ihr in den Jahren 2011, 2012 und 2014 jeweils Schwangerschaften festgestellt und abgebrochen worden. Bereits seit dem 02.05.2017 hatte sie sich in der regelmäßigen Behandlung der in Ge. praktizierenden Allgemeinmedizinerin MK befunden, an die sie sich vor allem immer wieder wegen dermatologischer Probleme und rezidivierender Kopfschmerzen sowie wegen gelegentlicher Synkopen wandte und die bei ihr das Bestehen einer Migräne diagnostizierte. Zuletzt suchte sie die Ärztin am 12. und 22.02.2018 wegen erneuter Kopfschmerzen und wegen linksseitiger Schmerzen im Brustbereich auf, die mit Bewegungseinschränkungen vor allem des linken Armes und anderen neurologischen Phänomenen einhergingen. Die Ärztin stellte die Verdachtsdiagnose einer Cervicobrachialgie, deren weitere Abklärung sie plante, zu der es dann allerdings nicht mehr kam. Bei dieser Gelegenheit durchgeführte Untersuchungen der Herztätigkeit SAs ergaben keine auffälligen Befunde. Diese wies einen eher niedrigen Blutdruck auf, der zwischen 80/60 und 100/60 schwankte. SA bezog aufgrund eines von ihr am 14.05.2018 gestellten Antrages und eines daraufhin ergangenen Leistungsbescheides des Jobcenters Her. vom 06.06.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 866,50 € und ließ sich - ebenfalls am 06.06.2018 - beim Landesamt für Soziale Dienste in Ne. offiziell als Prostituierte registrieren. Spätestens seit dem 24.07.2018 schaltete sie in der Zeit bis zum 14. 08.2018 bei der Quoka GmbH unter der Web-Adresse …auch Anzeigen, mit denen sie für den Bereich Ha. unter den Titeln „erotik“, „ich freu mich schon auf dich!“ und „Single??“ sexuelle Dienstleistungen anbot. Diese Anzeigen hatten folgende Inhalte: „ich biete ausschliesslich haus besuche an! wenn das nicht klappt gibt es andere orte ;-) freue mich auf euch!! und ruf an bin offen für sehr vieles.!“ „ich mache hausbesuche sollte das nicht klappen gibt es auch andere stellen …;-) ich bin offen für vieles! also melde dich ich warte auf dich.!“ „halloo ich bin die ma. und mache hausbesuche… mein job? ist dich zu verwohnen! sag mir deine fantasie und ich erfulle sie. ich freue mich schon auf dich?“ „du bist alleine und hast null bock aufs putzen oder bugeln?? dann melde dich bei mir ich putze und bugel für dich in heisser unterwasche oder halbnackt oder gar ganz nackt! anfassen ist auch erlaubt! ich freue mich auf dich!“ Im Rahmen ihrer Chat-Kontakte trat sie eher verhalten auf, gab des Öfteren an, „Anfängerin“ in der Branche zu sein, und gab auf Nachfragen hin den Analverkehr sowie „Natursektspiele“ als ihre Tabus an. Beinhalteten an sie gerichtete Anfragen derartige Aktivitäten, wies sie sie regelmäßig zurück. Die Zeugin SeA lernte SA im Juli 2018 in Ge. in dem am ZOB gelegenen Backshop der Eheleute A. kennen. Anschließend trafen beide sich wiederholt, um miteinander Kaffee zu trinken und sich zu unterhalten. Dabei berichtete die Geschädigte der Zeugin davon, dass sie für den Paketauslieferungsdienst … arbeite und darüber hinaus in der Gastronomie tätig sei und bei alten Leuten putze. Dass sie als Prostituierte arbeitete, erzählte sie der Zeugin nicht. Diese fand es allerdings sonderbar, dass SA ihre angeblichen Reinigungstätigkeiten ihren Angaben zufolge stets abends auszuführen hatte. Am 27.07.2018 schaltete der Angeklagte über die Quoka GmbH eine Anzeige folgenden Inhaltes: „hallo liebe fraen wen du dich angesprochen dich fuhlst den bitte melde dich bei mir Ich suche eine frau oder auch eine devote frau die sich gern ihre nylons und socken füße massieren lassen Ich biete keine hausbesuchen an da mass man den zu mir kommen also wer sich von eich damen sich angesprochen sich fült den warte nicht lange und schreib mich an bittr nur WHATSAPP um alles weiter zu besprechen“ Die damit in Verbindung stehende Mobilfunknummer … war für den Angeklagten bereits unter seiner alten Wohnanschrift in der …straße … in L. registriert worden. Ende August 2018 versuchte der Angeklagte mehrfach, über die Plattform „Quoka“ Treffen mit Frauen zu vereinbaren, um sich mit diesen am 27.08.2018 zu treffen und mit ihnen sexuell aktiv zu werden. So schrieb er am 21.08.2018 um 20.07 Uhr eine Frau mit der E-Mail-Adresse … an, der er sich als „T“ vorstellte und der er mitteilte, dass er wolle, dass sie ihm seinen „Schwanz leer melke“. Nachdem sie ihm am 23.08.2018 geantwortet hatte, dass sie am Abend des 24.08.2018 Zeit hätte und für einen „blow mit schlucken“ 50 € nehme, versuchte er, sie auf den Vormittag des 25.08.2018, einen Samstag, festzulegen, erhielt aber darauf trotz zweier von ihm am 28.08. und 01.09.2018 gehaltener Nachfragen keine Antwort mehr von ihr. Am 25.08.2018 nahm er darüber hinaus um 13.26 Uhr Kontakt zu einer in Ba. wohnhaften Frau mit der E-Mail-Adresse … auf, der er sich ebenfalls als „T“ aus R. vorstellte und die er im weiteren Verlauf des Chats am 26.08.2018 fragte, ob sie am nächsten Morgen um 08.00 Uhr morgens in R. sein könne, um mit ihm die Einzelheiten der sexuellen Dienstleistung und die Höhe ihrer Bezahlung zu erörtern. Nachdem seine Chat-Partnerin ihm stattdessen den Vorschlag unterbreitet hatte, sich am 26.08.2018 gegen 19.00 Uhr mit ihm zu treffen, erwiderte der Angeklagte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar sei, und fragte sie, ob sie stattdessen am nächsten Morgen um 07.00 Uhr bei ihm erscheinen könne. Zugleich sicherte er ihr die Erstattung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zu. Auf diese Textnachricht hin erhielt er trotz mehrerer am 26. und 27.08. sowie 02.09.2018 erfolgter Nachfragen auch von ihr keine Antworten mehr. Weitere am 25. und 26.08.2018 unternommene Kontaktaufnahmeversuche bei anderen Frauen über deren E-Mail-Adressen …blieben zunächst ebenfalls ohne Resonanz oder wurden abschlägig beschieden. Bereits kurz nach dem Beginn dieser Chat-Kontakte hatte er allerdings in der Nacht vom 24. auf den 25.08.2018 aufgrund der von ihr geschalteten Anzeigen über den Messengerdienst WhatsApp auch den Kontakt zu SA aufgenommen, deren Mobilfunknummer … er jedenfalls später unter dem Namen „Ma.“ in den Kontakten seines Mobiltelefons abspeicherte, sie unter diesem Arbeitsnamen angeschrieben und ihr erklärt, dass er sie für einen fünfstündigen Hausbesuch buchen wolle. Nachdem sie sein Angebot bestätigt hatte, erkundigte er sich bei ihr danach, wann sie denn kommen wolle. Daraufhin benannte sie als ihre Tabus „anal, ns, kv und was dazu gehört“. Im weiteren Verlauf teilte der Angeklagte mit, dass er sie gerne ab 07.00 Uhr vormittags buchen wolle. Nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, fragte er sie danach, ob sie auch Extrawünsche erfüllen würde, und bat sie darum, alle ihre sauberen und dreckigen Strumpfhosen, Nylons, Füßlinge und Socken mitzubringen. Sodann fragte er, ob sie auch devot sein würde, und wies sie an, bei dem Treffen keine Unterwäsche zu tragen. Noch in derselben Nacht erwiderte sie, dass sie die gewünschten Sachen mitbringen könne und dass alles für sie in Ordnung sei, solange sie frei sei und nicht geschlagen oder gefesselt werde, was der Angeklagte bestätigte. Anschließend erörterten beide die Modalitäten der Anreise SAs nach R.. Zudem teilte diese dem Angeklagten auf seine Nachfrage hin mit, dass sie die Schuhgröße 37 habe. Im weiteren Verlauf des Chats begann der Angeklagte dann damit, die Geschädigte immer wieder „Sklavin“ zu nennen und ihr die Zahlung von 1000 € anzubieten, was er mit der Frage verband, ob sie auch länger als fünf Stunden bei ihm bleiben würde. Sie antwortete ihm, dass sie solange bleiben werde, wie er sie brauche, allerdings um 17.00 Uhr wieder in Ha. sein müsse, da sie um 17.30 Uhr an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen habe. Darauf ging der Angeklagte nicht näher ein. Stattdessen schrieb er ihr „Du must den sehr gehorsam dein Dienst schon vor der Haus Tür machen verstanden?“, was sie bestätigte. Seine Frage, ob sie schon mal als Sklavin gedient habe, verneinte sie. Seine weitere Frage, wie alt sie sei, beantwortete sie dahingehend, dass sie sechsundzwanzig Jahre alt sei. Als er sie dann auch noch fragte, ob er ihre „drei Löcher“ benutzen dürfe, wies sie ihn erneut auf ihre Tabus hin, was den Angeklagten allerdings nur zu der Bemerkung veranlasste, dass sie wisse, dass sie gut von ihm bezahlt werde und dass sie dienen müsse, was bedeute, dass er ihr sage, was sie zu machen habe. Seine sich daran anschließende Frage, ob er „po lecken“ dürfe, bejahte sie dann jedoch, wies indes darauf hin, dass er nichts - weder einen Finger noch einen Dildo - in ihren Anus stecken dürfe. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Sodann fragte er sie, ob sie es auch möge, wenn man ihr beim Sex die Augen verbinde, ob sie eine entsprechende Augenbinde habe und ob sie wisse, dass sie als Sklavin gute Arbeit leisten und sehr gehorsam sein müsse. Auch teilte er ihr mit, dass sie, sobald die Tür sich hinter ihr geschlossen habe, auf die Knie zu gehen und zu sagen habe „Deine Sklavin ist da und will gehorsam dienen mein Herr und Meister“. Gegen alle diese Ansinnen erhob die Geschädigte keine grundsätzlichen Einwendungen. Stattdessen erklärte sie, dass sie, wenn sie erst einmal das vereinbarte Geld in der Hand habe, „seins“ sei. Sodann nahmen beide ein Treffen für Montag, den 27.08.2018, in Aussicht, wobei SA den Angeklagten darauf hinwies, dass sie in einem Hotel arbeite und am Sonntag früh sowie am Montag spät dort zu arbeiten habe. Danach wünschten sich beide eine gute Nacht. Im weiteren Verlauf des 25.08.2018 setzten beide ihren Chat-Verkehr mit ähnlichem Inhalt fort, wobei der Angeklagte sie immer wieder als „Sklavin“ bezeichnete und sie fragte, ob sie auch schon um 06.00 Uhr bei ihm sein könne. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass sie sich erst um 07.00 Uhr mit ihm treffen könne, begann der Angeklagte erneut damit, ihr seine Wünsche hinsichtlich der von ihr zu tragenden und in einer großen Reisetasche mitzubringenden Kleidungsstücke im Einzelnen auseinander zu setzen, bevor er ihr dann erklärte, dass er sie noch richtig als Sklavin erziehen müsse. Wenn die Tür erst einmal zu sei, müsse sie sich auf ihren Knien bewegen, gehorsam sein und sich seinen „Schwanz“ ansehen und ihn in die Hand nehmen. Er werde ihr dann die Augen verbinden und sie am Po lecken, ihr den „Mus“ - gemeint war offenbar ihr Mund - zuhalten und sich von ihr die Hand lecken lassen. Auch wies er sie an, sich ihre Füße nicht mehr zu waschen, bis sie ihm schließlich mitteilte, dass sie sich am nächsten Tag wieder bei ihm melden werde, da sie nunmehr Besuch bekommen habe. In den Morgenstunden des 26.08.2018 nahm der Angeklagte den Chat-Verkehr wieder auf. Er bezeichnete SA im Verlaufe desselben mehrfach als „Sklavin“ und „Schülerin“ und erklärte, dass er gespannt sei, wie sie sich als Sklavin mache. Auch verlieh er seiner Hoffnung Ausdruck, dass sie leichte Fesselspiele möge, und erkundigte sich danach, was sie den anderen sagen werde, wenn sie nachts zu ihm fahre. Die Geschädigte antwortete, dass sie erzählen werde, dass sie arbeiten müsse, und dass keiner etwas merken würde. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass sie ihre „Tage“ bekommen habe, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass ihm dies nichts ausmache. Er erinnerte sie daran, schon einmal ihre Tasche zu packen, und kündigte an, dass er sie vom Bahnhof abholen werde. Im Verlauf des Abends teilte er ihr dann noch einmal mit, was sie anzuziehen habe und wie alles ablaufen werde, sobald sie erst einmal vor seiner Tür erschienen sei. Mittlerweile wurde SA aufgrund der sich ständig wiederholenden Ansinnen des Angeklagten immer ungeduldiger, zumal sie ihn bereits mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie müde sei und schlafen gehen wolle. Schließlich schrieb sie ihm dann doch „Wenn die tur aufgeht leg ich meine tasche hin du gibst mir das Geld und bindest mir dann die ausen zu ich geh auf die knie und öffne deine hose hol deinen schwanz raus und massiere ihn!“ Der Angeklagte antwortete ihr, dass sie dies machen werde, bevor sie das Geld von ihm erhalten habe, da dies ein Test und entsprechend abgemacht gewesen sei. Sodann begann er ein weiteres Mal damit, ihr im Einzelnen die von ihr zu tragende Kleidung vorzuschreiben. Bevor sie am 12.08.2018 eine Reise nach Frankreich angetreten hatte, hatte die Zeugin SeA mit SA ein weiteres Treffen für Sonntag, den 26.08.2018, vereinbart, das diese dann jedoch an diesem Tag telefonisch auf den nachfolgenden Montag verschob, was sie damit begründete, dass sie am Sonntag arbeiten müsse. 3. Zum eigentlichen Tatgeschehen zum Nachteil der SA: In den frühen Morgenstunden des Tattages, des 27.08.2018, nahm der Angeklagte den Chat-Verkehr mit der Geschädigten SA wieder auf. Auf ihre Nachfrage hin erklärte er, dass er immer so früh wach sei, und erkundigte sich nach der von ihr getragenen Kleidung, die sie ihm beschrieb. Auch wollte er von ihr wissen, ob sie bereits warme Füße habe. Im weiteren Verlauf begann er dann dahingehend auf sie einzuwirken, mit den sexuellen Aktivitäten bereits im Hausflur vor seiner Wohnungstür zu beginnen, was die Geschädigte zunächst ablehnte, bis sie sich dann zumindest mit Küssen sowie damit einverstanden erklärte, dass ihr im Hausflur die Augen verbunden würden, beschwerte sich allerdings zugleich auch bei ihm darüber, dass sie sein Verhalten unfair finde und dass es gegen die getroffenen Abmachungen verstoße. Im weiteren Verlauf erkundigte der Angeklagte sich bei ihr, ob „Anfassen überall drin“ sei, und konkretisierte dies dahingehend, dass er damit „Mund und Votze“ meine. SA wies ihn darauf hin, dass sie zum Vaginalverkehr nur bei Verwendung eines Kondoms bereit sei, da sie nicht verhüte. Nachdem er sich bei ihr danach erkundigt hatte, wie viele Finger sie bereits einmal eingeführt erhalten habe, und sie ihm geantwortet hatte, dass es zwei gewesen seien, da sie sehr „eng“ sei, antwortete er ihr, dass es dann Zeit werde, dass dort „mehr reingehen“. Auch erkundigte er sich erneut danach, ob sie Fesselspiele möge, und präzisierte dies dann dahingehend, dass es um die Fesselung ihrer Hände und Füße gehe. Die Geschädigte antworte, dass man das ausprobieren müsse. Nachdem er sich bei ihr danach erkundigt hatte, ob sie laut beim Sex sei und sie dies bestätigt hatte, wollte er von ihr wissen, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er ihr in diesem Fall den Mund zuhalte, so dass sie dann seine Hände lecke, was sie bestätigte. Seine Frage, wie lange sie den „Job“ bereits mache, beantwortete sie dahingehend, dass dies seit zwei Wochen der Fall sei. Als er ihr daraufhin schrieb „Und keiner weis das du sowas machst“, antwortete sie „Genau“. Sie berichtete ihm auf seine Nachfrage hin, dass sie halterlose Strapse, darüber eine dünne Strumpfhose und über dieser eine Leggings trage. Auch teilte sie ihm mit, dass sie Unterwäsche, Socken, Leggings und Ballerinas sowie dreckige Socken eingepackt habe, die zum Teil ihrer Mutter und ihrer Schwester gehörten. Ihre Mutter habe bereits etwas komisch geguckt. Dies veranlasste den Angeklagten zu der Bemerkung, dass es deshalb keiner wissen dürfe, dass sie so etwas mache und dass sie bei ihm sei. Auch kündigte er an, dass er im Hinblick darauf, dass sie ihre Regelblutung habe, Fingerhandschuhe tragen werde, wie auch Ärzte sie nutzten. Um 07.33 Uhr teilte er ihr schließlich mit, dass er sich gleich auf den Weg zum Bahnhof machen, sein Mobiltelefon jedoch zu Hause lassen werde, um es aufzuladen. Sie antwortete ihm, dass sie in zwanzig Minuten eintreffen werde, woraufhin er ihr in seiner Antwort um 07.35 Uhr den Weg zum Bahnhofsausgang beschrieb und ankündigte, auf der rechten Seite desselben beim dortigen Bäckereigeschäft auf sie zu warten. SA war bereits um 05.17 Uhr oder 05.20 Uhr in Ge. abgereist und mit dem Bus und dann der Deutschen Bahn über Ha. nach R. gefahren, wo sie zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt gegen 08.00 Uhr morgens dann eintraf. Die entsprechenden Reisezeiten hatte sie dem Angeklagten auch bereits in mehreren Varianten am 24. und 26.08.2018 als Screenshot zugesandt. Entsprechend der zuvor im Rahmen des Chatverkehrs von ihr mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung führte sie zumindest mehrere Leggings, Socken, eine Strumpfhose, an Ballerinas erinnernde schwarze Lederslipper und Dessous mit sich. Die Zeugin CS hatte an diesem Tag bereits frühzeitig die gemeinsame Wohnung verlassen, um sodann um 06.00 Uhr ihren Dienst als Zimmermädchen … anzutreten, der an diesem Tag erst um 12.48 Uhr endete. Nachdem der Angeklagte SA am R.er Bahnhof abgeholt hatte, führte er sie in seine in einem zweistöckigen und von vier Parteien bewohnten Mehrfamilienhaus an der Anschrift … gelegene Wohnung. Diese befand sich im Obergeschoss des Hauses auf der linken Seite. Nach dem Betreten der Wohnung gelangte man zunächst in einen länglichen Flur, von dem linksseitig eine kleine Küche, dahinter ein ebenfalls kleines Badezimmer und rechtsseitig von der Wohnungseingangstür aus betrachtet das Wohnzimmer und hinter diesem das Schlafzimmer abzweigten, während man am Ende des Flures in ein der Wohnungseingangstür gegenüberliegendes Zimmer gelangte, in dem der Angeklagte seinen Computer aufgestellt hatte. Zu der Wohnung gehörte darüber hinaus auch ein Kellerraum, zu dem man gelangte, wenn man nach dem Betreten des Mehrfamilienhauses durch eine rechts von der mehrstufigen Treppe zum Hochparterre befindliche Tür die Kellertreppe hinunterging und sich sodann nach rechts wendete. Über den dort befindlichen Mittelgang gelangte man am Ende desselben in den zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Kellerraum, in dem dieser nach seinem Einzug bei der Zeugin CS unter anderem diverse von ihm mitgebrachte Sachen eingelagert hatte. Wegen der Einzelheiten von den örtlichen Gegebenheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nummern 607- 608, 613, 623 - 629, 633, 642 - 694, 700 - 701, 726, 737, 740 - 742, 778, 797, 802, 833 - 836 und 844 - 847 des Lichtbildbandes verwiesen. Oberhalb der Wohnung der Zeugin CS und der ihr auf dem Hausflur gegenüberliegenden Nachbarwohnung befand sich ein Dachboden, der keinem bestimmten Mieter zugeordnet war, sondern von allen Bewohnern des Hauses genutzt werden konnte, allerdings nur von dem Angeklagten und der Zeugin CS tatsächlich auch genutzt wurde. Der Zugang zum Dachboden befand sich an der Decke oberhalb des Treppenhauses zwischen den Wohnungstüren der Wohnung der Zeugin CS und der Nachbarwohnung. Auf den Dachboden gelangte man, indem man die Dachluke oberhalb des Flures mit Hilfe eines mit einem Haken versehenen Holzstabes herunterzog und die hölzerne Einschubtreppe ausklappte. Wegen der genauen Lage der Dachluke und der Einzelheiten der Verhältnisse auf dem Dachboden selbst wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nummern 625 und 921 - 948 des Lichtbildbandes verwiesen. Die Zeugin CS hatte sich nach der Anmietung der Wohnung im Jahr 1998 nur ein einziges Mal selbst auf den Dachboden begeben. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass sie dies nicht noch einmal tun würde, da sie aufgrund der Folgen einer Fußverletzung die steile Treppe zum Dachboden nicht ohne Weiteres hochzusteigen vermochte. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am Morgen des 27.08.2020 schrieb die Zeugin SeA SA über den WhatsApp-Messenger an und erkundigte sich bei ihr danach, um welche Uhrzeit beide sich an diesem Tage nachmittags im Backshop der Eheleute A. treffen wollten. Diese Anfrage wurde auf dem Mobiltelefon SAs zugestellt, von dieser indes nicht mehr gelesen und blieb ebenso unbeantwortet wie eine weitere gegen 13.00 Uhr von der Zeugin gehaltene gleichlautende Anfrage, die nun auch nicht mehr zugestellt werden konnte, was für das Verhalten SAs derart ungewöhnlich war, dass die Zeugin SeA alsbald in Sorge um sie geriet. Der Angeklagte hatte spätestens bis zum Ende des Chatverkehrs mit SA den Plan gefasst, diese im Falle einer sich dazu bietenden Gelegenheit anlässlich ihres Besuches bei ihm zu töten, um auf diese Weise eine maximale Dominanz über sie ausüben und sich so sexuell zu stimulieren und zu befriedigen. Dass er SA daneben zumindest auch deshalb tötete, weil er sich in den Besitz ihrer Eigentums - so ihres Mobiltelefons - und ihrer Bankdaten bei der … zum Zwecke der Belastung des dort von ihr geführten Kontos bringen oder den versprochenen „Dirnenlohn“ sparen wollte, hat nicht hinreichend sicher festgestellt werden können. Seinen Plan setzte der Angeklagte in die Tat um, nachdem er zusammen mit der Geschädigten seine Wohnung betreten hatte. Ob und gegebenenfalls welche sexuellen Handlungen der Angeklagte im weiteren Verlauf mit ihr - mit oder ohne ihr Einverständnis - vollzog, ist ungeklärt geblieben. Jedenfalls fesselte er ihr spätestens nach dem Betreten der Wohnung zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit einem Slip, hellen Sneakersocken, deren Bündchen bis zum Sprunggelenkspalt reichten, und einer darüber befindlichen schwarzen blickdichten Leggings bekleidet war und am Oberkörper eine helle Bluse trug, mit ihrem Einverständnis mittels eines 1,2 cm breiten durchsichtigen Klebebandes ihre Hände und Füße. Mit Hilfe dieses Klebebandes umwickelte er mehrfach den Bereich einer ihrer Hände und führte dasselbe sodann hinter ihrem Rücken zu der anderen Hand hinüber, die er ebenfalls mehrfach damit umwickelte. Zudem fesselte er mit demselben Klebeband mehrfach auch ihre Beine in Höhe der Sprunggelenke. Die frühzeitige Fesselung der Verstorbenen erfolgte zum einen, weil der Angeklagte sich dadurch angesichts der damit verbundenen Ausübung von Dominanz sexuell stimulieren wollte, zum anderen aber auch deshalb, weil der Angeklagte sich auf diese Weise die Möglichkeit verschaffen wollte, sein damit praktisch wehrlos gewordenes Opfer zu töten, ohne dabei mit größerer körperlicher Gegenwehr rechnen zu müssen. SA ging demgegenüber davon aus, dass die Fesselung Bestandteil der von ihr zu erbringenden und ihr gegenüber zu vergütenden sexuellen Dienstleistungen war, und versah sich keines Angriffes auf ihr Leben. Die weitere chronologische Abfolge der Einwirkungen des Angeklagten auf das Tatopfer hat sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls schnitt der Angeklagte SA mit einem nicht näher feststellbaren scharfen Gegenstand im weiteren Verlauf des Geschehens aus nicht aufklärbaren Gründen in der linken Hinterhauptsregion Haare ab. Ob es sich dabei um den von ihr in dieser Region getragenen Zopf handelte oder ob dieser sich letztlich infolge des Verwesungsvorganges von ihrer Kopfhaut löste, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Zudem versetzte der Angeklagte ihr mit demselben oder einem anderen scharfen Gegenstand oberhalb der rechten 9. Rippe ca. sechs Zentimeter vom Knorpelknochenübergang entfernt mindestens einmal einen Stich in die rechte Oberkörperseite. Des Weiteren stülpte er der wehrlosen und handlungsunfähigen, aber jedenfalls noch Lebenszeichen von sich gebenden SA einen gelben durchsichtigen Plastiksack über den Kopf. Diesen Plastiksack raffte er an einer Stelle im Halsbereich straußartig zu einem festen Strang zusammen, so dass der Plastiksack in fächerartig verlaufenden Falten eng am Schädel und um den Hals herum anlag. Die Raffung lief unterhalb des linken Ohres zusammen, wo der Angeklagte den Strang mit dem bereits zur Fesselung der Beine und Hände verwendeten 1,2 cm breiten Klebeband zusätzlich mehrfach fest umwickelte. Insgesamt lag der Plastiksack dadurch so am Kopf der Geschädigten an, dass diese jedenfalls atmosphärisch hätte ersticken müssen. Sie verstarb im Laufe des Vormittags des 27.08.2018 entweder infolge der gegen ihren Oberkörper gerichteten scharfen Gewalt oder infolge atmosphärischen Erstickens, am ehesten jedoch infolge der kombinierten Wirkungen beider Umstände. Nach dem Tod SAs ging der Angeklagte noch in seiner Wohnung dazu über, ihren auch weiterhin bekleideten Leichnam mehrschichtig zu verpacken, wobei er die Fesselung und den gelben Plastiksack am Kopf und den Extremitäten der Toten beließ. Er umwickelte den Leichnam im Fußbereich mit einer inlettartigen gepolsterten Stoffbahn, steckte ihn sodann mit den Füßen voran in einen hellen, zum Teil grün und blau gemusterten Bettbezug und stülpte der Toten danach einen weiteren gelben Plastiksack über den Kopf und die Schulter, dessen Zugband er offenließ. Anschließend verpackte er den Leichnam vollständig in zwei blaue Müllsäcken, die mit Aufdrucken des Umweltzeichens „Blauer Engel“ versehen waren und die er jeweils von oben und von unten über den Körper zog und sodann von den Knien bis zu den Schultern in mehreren zirkulär verlaufenden Umwicklungen mit braunem Paketklebeband fixierte. Im Bereich der vorderen Kopfseite brachte er zudem senkrecht zur Körperlängsachse mehrere sich teilweise überlappende Streifen desselben Klebebandes an. Zuletzt steckte er den Leichnam wie in einen Schlafsack hineingelegt vollständig in einen weißen Bettbezug mit rosafarbenen Applikationen in Form von Schafen und Herzen. Die so verpackte Leiche schaffte er anschließend über den Flur des Treppenhauses und die von dort aus erreichbare herausziehbare Leiter zum Dachboden hinauf. Dort legte er sie oberhalb der seiner eigenen Wohnung gegenüberliegenden Nachbarwohnung rücklings an der Giebelwand ab und stellte vor der Leiche zwei mit diversen Gegenständen gefüllte Bananenkartons ab. Auf dem Leichnam legte er danach einen Stapel von Decken und Kissen ab, die zum Teil mit violettfarben gemusterter Bettwäsche bezogen war, die bereits während der Zeit seiner Ehe mit MP erworben worden war und von der der Angeklagte anlässlich seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung einen Satz mitgenommen hatte, der auch während der nachfolgenden Zeit seiner Beziehung mit der Zeugin PL Verwendung gefunden hatte. Außerdem verbrachte der Angeklagte zumindest einen Teil der SA gehörenden und von ihr anlässlich ihres Besuches bei ihm mitgeführten Sachen auf den Dachboden. Unter diesen befanden sich zunächst eine orangefarbene Reisetasche mit darin befindlichen Damenbekleidungsstücken, darunter eine graue Steppweste mit Fellkragen der Größe XS, an der sich an der linken Vorderseite Blut des Angeklagten angetragen hatte, ein Paar schwarze knöchelhohe Schuhe mit weißer Sohle in der Größe 37 sowie Leggings, Strumpfhosen, Socken, Lederslipper und Dessous. Darüber hinaus legte der Angeklagte neben der Reisetasche die SA ebenfalls gehörende schwarz-grau-gemusterte Damenhandtasche der Marke „Louis Vuitton“ mit ihrem darin befindlichen Portemonnaie, in dem sich neben der Visitenkarte eines Ge.er Nagelstudios auch eine auf SA ausgestellte Kundenkarte der Firma B und ihre Anmeldebescheinigung nach dem Prostitutionsschutzgesetz befanden, auf dem Dachboden ab. Das weiße Mobiltelefon SAs des Typs Microsoft Lumia 640 XL legte er irgendwann in seinem Arbeitszimmer in die rechte obere Schublade einer dort befindlichen Kommode. 4. Zum weiteren Verlauf: Auch nach der Tat setzte der Angeklagte seine Aktivitäten trotz der Geschehnisse in seiner Wohnung unverdrossen fort. So wandte er sich am 27.08.2018 um 19.47 Uhr an eine Frau mit der EMail-Adresse …, die er fragte, wie teuer es bei ihr denn so für ein bis zwei Stunden sei, und um 19.55 Uhr an eine Frau mit der E-Mail-Adresse …, die er darauf ansprach, ob sie Socken oder auch Strumpfhosen verkaufe, und die er bat, sich bei ihm zu melden. Weitere Kontaktaufnahmeversuche, die er am 28.08.2018 um 11.02 Uhr und 11.04 Uhr über die E-Mail-Adressen … und …unternahm, blieben unbeantwortet. Erfolg hatte er dann jedoch mit einer Anfrage bei einer Frau mit der E-Mail-Adresse …, der er mitteilte, dass er sich für ihre Socken und Nylonsöckchen interessiere, und die er fragte, wie viel diese kosteten. Nachdem sie ihm dies mitgeteilt hatte, schloss sich in der Zeit bis zum 03.09. 2018 ein längerer Austausch zwischen beiden über die Fragen an, welche Farben die Nylonsöckchen hatten, wie lange und in welchen Schuhen sie bereits getragen worden seien und welche Versandmodalitäten bestünden. Am 30.08.2018 um 22.36 Uhr hatte dann auch ein weiterer Versuch des Angeklagten Erfolg, den Kontakt zu der bereits am 25.08.2018 von ihm angeschriebenen Frau mit der E-Mail-Adresse … aufzunehmen, der er sich wiederum als „T“ vorstellte und die er fragte, ob sie für Geld in R. putzen wolle. Seine Chat-Partnerin teilte ihm in ihrer am nächsten Tag versandten Antwort mit, dass sie aktuell total ausgebucht sei, sprach ihn aber direkt darauf an, dass es ihm doch mehr um das Massieren von Füßen und darum gehe, dass sie ihm „einen runter hole“. Vorsorglich erkundigte sie sich aber zugleich auch danach, ob sie etwa auch noch in Unterwäsche putzen solle. Sodann teilte sie ihm mit, dass das Massieren der Füße und eine Handmassage in Nylons insgesamt 70 € kosten würden und sie in einem derartigen Fall eine halbe Stunde lang bliebe. Sofern Sie noch eine Stunde lang putzen sollte, würde sie insgesamt 85 € dafür verlangen. Nachdem der Angeklagte sie daraufhin gefragt hatte, ob sie am Sonntag zwei Stunden Zeit habe, antwortete sie ihm, dass das der Fall sei, dann aber noch einmal 25 € mehr kosten würde, so dass sich in diesem Fall ein Gesamtpreis von 110 € ergeben würde. Sie hätte am Sonntag allerdings nur gegen 17.00 Uhr Zeit. Daraufhin versuchte der Angeklagte, sie auf den Montag um 07.00 Uhr morgens festzulegen, und teilte ihr mit, dass er nur vormittags verfügbar sei, da er nachmittags und abends arbeite. Seine Chat-Partnerin antwortete ihm, dass sie sich am Montagvormittag um 09.30 Uhr für die Dauer einer Stunde mit ihm treffen könne. Als SA sich auch drei Tage nach dem für den 27.08.2018 vereinbarten Treffen mit der Zeugin SeA immer noch nicht bei dieser gemeldet hatte, gerieten diese und der Zeuge FA unter anderen wegen der vermeintlichen Herzprobleme der Geschädigten in immer größere Sorge um diese, so dass beide am 30.08.2018 eine Polizeidienststelle aufsuchten und sie als vermisst meldeten. Der Angeklagte und die unter der E-Mail-Adresse… kommunizierende Frau setzten den von ihnen geführten Chatverkehr auch nach dem 31.08.2018 bis zum 02.09.2018 fort. Im Verlauf desselben konkretisierte der Angeklagte nunmehr seine Vorstellungen von der Art und Weise des Treffens und der dabei von seiner Chat-Partnerin zu tragenden Kleidung. Er drängte sie, möglichst alle in ihrem Besitz befindlichen sauberen wie auch dreckigen Socken, Nylons, Füßlinge und Strumpfhosen zu dem Treffen mit ihm mitzubringen, und stellte ihr dafür die Zahlung von mehr Geld in Aussicht. Dem trat seine Chat-Partnerin allerdings mit dem Hinweis entgegen, dass sie das zum einen nicht könne und dass die Sachen zum anderen von ihr auch anderweit verkauft werden sollten und zum Teil sogar schon reserviert seien. Erst als sie ihm auch noch deutlich machte, dass sie sich womöglich überhaupt nicht mit ihm treffen würde, lenkte er wieder ein, so dass sie ihm dann doch noch ein Treffen für den auf den 01.09.2018 folgenden Montag um 09.30 Uhr, frühestens aber 09.00 Uhr morgens in Aussicht stellte. Nachdem sie dies getan hatte, begann der Angeklagte sogleich wieder Einzelheiten ihrer Kleidung, die sie anlässlich des Treffens tragen sollte, und der Farbe derselben mit ihr zu diskutieren, wobei er vor allem auf lilafarbene und hellblaue Nylons Wert legte, sich alternativ aber auch mit gelben, türkis- und orangefarbenen einverstanden erklärte, die sie ihren Angaben zufolge indes nicht besaß. Schließlich kündigte sie an, dass sie entweder schwarze oder hautfarbene Nylons tragen werde, und bat ihn, ihr die genaue Adresse zu bezeichnen, an der sie ihn aufsuchen sollte. Der Angeklagte kündigte daraufhin an, dass er dies tun werde, und fragte sie, ob sie aus R. komme und welche Schuhgröße sie habe. Seine ChatPartnerin antwortete, dass sie aus F. komme und die Schuhgröße 39 habe. Statt näher darauf einzugehen, teilte der Angeklagte ihr nunmehr mit, dass er „schwitzige Nylonfüße“ sehr schätze, und erkundigte sich danach, ob ihre Füße denn auch entsprechend riechen würden, was seine ChatPartnerin zu der Bemerkung veranlasste, dass sie Turnschuhe anziehen werde, um den gewünschten Effekt zu erzielen, und für manche Kunden zu diesem Zweck sogar joggen gehe, dafür aber am 02. und 03.09.2018, dem Tag des in Aussicht genommenen Treffens, keine Zeit mehr habe, jedoch bereit seit, einmal nachzusehen, ob sie noch ungewaschene Nylons habe, die sie anlässlich des Treffens anziehen könne. Noch am selben Tag teilte der Angeklagte ihr dann um 22.35 Uhr mit, dass er das Treffen verschieben müsse, da er gerade Bescheid bekommen habe, dass er am nächsten Tag „auf Montage“ fahren müsse. Dafür äußerte seine Chat-Partnerin Verständnis. Auf weitere Kontaktaufnahmeversuche, die er danach in der Zeit vom 03.09 bis zum 08.11.2018 unternahm, reagierte sie dann jedoch nicht mehr. Die ihm über den Kontakt mit SA bekannt gewordene Bankverbindung derselben mit der Kontonummer … bei der …, deren IBAN er ebenso wie einige ihrer persönlichen Daten auf einer seiner Festplatten abgespeichert hatte, nutzte der Angeklagte unter anderem dazu, dieses Konto im September 2018 für drei zwölfmonatige Buchungen eines sogenannten VIP-Paketes und im weiteren Verlauf des Septembers darüber hinaus für drei so genannte Qredits-Aufladungen bei der Quoka GmbH zugunsten der von ihm genutzten Accounts … zu nutzen und das Konto des Tatopfers mit dem Gegenwert in Höhe von insgesamt 336,00 € zu belasten. Im Zusammenhang mit der am 09.09.2018 erfolgten Buchung eines der VIP-Abonnements, die den Account … betraf, wurde dabei seitens des Angeklagten - mutmaßlich aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers - für SA zwar erneut als Wohnort Ge., als Wohnanschrift jedoch die eigene Wohnanschrift des Angeklagten … angegeben. Der Angeklagte war darüber hinaus über die von ihm angelegten Accounts … auch auf der Internetplattform „www. kaufmich.com"aktiv, über die allein in der Zeit vom 27.09.2018 bis zum 28.10.2019 insgesamt 928 Chats mit unterschiedlichen Kontaktpersonen stattfanden, die sich auf diese Accounts verteilten. Auch unter dem Namen „Tim“ trat er auf. Im September 2018 kam es zu zwei intensiv geführten Chats zwischen dem Angeklagten und einer nicht identifizierten Frau, die sich der E-Mail-Adresse „h...@gmx.de“ bediente. In dem einen der beiden Chats, der am 07.09.2018 begann und am 24.09.2018 endete, nutzte der Angeklagte die E-Mail-Adresse …, in dem anderen, der am 13.09.2018 begann und am 15.09.2018 endete, die E-Mail-Adresse … . In dem ersten dieser beiden Chats sprach der Angeklagte, der sich dort als Frau ausgab, seine Chat-Partnerin, die angab, „Lisa“ zu heißen und vierundzwanzig Jahre alt zu sein, gleich zu Beginn desselben als „liebe Sklavin“ an und bot ihr an, ihm „willig“ zu sein, wobei er ankündigte, dass er ihr anderenfalls mit einer Peitsche weh tun werde. Seine Chat-Partnerin ließ sich durchgehend auf diese Art der Kommunikation ein, bezeichnete den Angeklagten als „Herrin“ und bat immer wieder darum, ihr ein Bild von ihr zu übersenden. Der Angeklagte thematisierte umgehend ein Treffen mit ihr, das um 07.00 Uhr morgens bei ihm in R. stattfinden sollte. Er erklärte, dass er alles außer solchen Sachen mache, die mit Tieren, mit Kindern und mit Blut zu tun hätten, und kündigte an, dass er seine Chat-Partnerin möglicherweise auch einmal an Freunde vermieten werde, sofern sie damit einverstanden sei. Nachdem sie erwidert hatte, dass sie sich nicht gerne an Männer vermieten lasse, erklärte er, dass die Freunde „schwul“ seien und ihr nur ihre „Nylonfüße“ massieren würden. Sie solle bei dem Treffen halterlose Nylonstrümpfe, darüber eine Strumpfhose und über dieser eine Leggings und eine Bluse anziehen und Ballerinas tragen. Auf ihre Frage hin, wie hart es denn werde, teilte er ihr mit, dass es Fessel- und Natursektspiele geben und dass er sie auspeitschen werde. „Electro“ werde es erst später geben. Auch werde er sie anspucken und sich gefügig machen. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie ihre „Tage“ habe, erklärte er, dass das kein Problem für ihn sei, und erkundigte sich danach, ob sie es möge, wenn sie mit einem Finger und einem Dildo tief penetriert werde. Nachdem sie dies bejaht hatte, erkundigte er sich bei ihr, ob auch eine Faust in ihren Anus passe. Daraufhin erklärte sie, dass sie das noch nicht ausprobiert habe, indes gern ausprobieren würde, da sie auf Schmerzen im Analbereich stehe, was bei dem Angeklagten eine begeisterte Reaktion hervorrief. Im weiteren Verlauf erörterten beide ein mögliches Treffen am darauffolgenden Samstag, dem 15.09.2018. Der Angeklagte erklärte, dass seine Chat-Partnerin vor diesem Treffen ihre Füße nicht mehr waschen solle, da er es möge, wenn die Sklavin Schweißfüße habe, die er dann sauber lecken könne. Sodann forderte er sie auf, ihm die in ihrem Besitz befindlichen Socken, Strumpfhosen und Füßlinge zu zeigen, und erklärte, dass er sich darauf freue, sie am Samstag „mit der Hand in den Arsch“ zu bestrafen, sie zu fesseln, zu knebeln und sie auszupeitschen. Auch auf diese Vorstellungen ließ sich seine Chat-Partnerin ein. Sie erklärte, dass sie so „geil“ sei, dass ihre „Muschi“ gerade „auslaufe“ und sie sich dabei auf dieselbe schlage und sich überlege, ob sie sich einen Stock holen solle, um durch Schläge mit ihm Striemen auf ihren Schamlippen zu erzeugen. Sie erklärte, dass sie sofort Schmerzen erleiden wolle und dass es „geil“ sei, wenn man sich mit dem Rohrstock auf die Rosette haue. Dies griff der Angeklagte, der sie bereits zuvor aufgefordert hatte, sich etwas „in den Arsch“ zu stecken, auf und erklärte, dass er all das mit ihr anlässlich des Treffens machen werde, bei dem er sie schlagen werde, bis Blut komme. Nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass sie zu einem Vaginalverkehr nicht bereit sei, erwiderte er, dass er sie nur „in den Arsch ficken“ oder auch einmal lecken werde, dass sie dafür allerdings auch gehorsam sein, lecken und „blasen“ oder sich Klammern „an der Votze und an den Nippeln“ anbringen lassen müsse. Sodann kam der Angeklagte erneut darauf zu sprechen, dass er seine Chat-Partnerin anderen Männern zur Verfügung zu stellen gedenke, die sie zwar nicht schlagen, ansonsten aber alle ihre „Löcher“ benutzen und sie küssen, ficken, lecken, fingern, fesseln, knebeln und massieren dürften. Damit erklärte sie sich einverstanden. Der Angeklagte bot ihr nun seinerseits an, bei ihm - also dem sich als Frau präsentierenden Angeklagten - eine „Arschdehnung“ vorzunehmen und ihn zu foltern, zu schlagen und zu knebeln, und erkundigte sich danach, ob sie auch „Natursektspiele“ möge, was sie bejahte. Daraufhin erklärte er unter anderem, dass er und die Männer sie am Samstag „anpissen“ würden und sie deren Urin schlucken werde, sofern das für sie in Ordnung sei. Das gehöre dazu. Auch danach kündigte er ihr immer wieder Analdehnungen und anale Penetrationen durch ihn selbst und die vermeintlichen Kunden an und erklärte, dass er bereits einen Kunden habe, der 38 Jahre alt sei, Analsex und Füße schätze und es möge, wenn er „an seinen Eiern geleckt“ werde und seine Hand oder seine Faust in ihren „Arsch reinstecken“ könne. Der Kunde werde sie am Samstag abholen und sie als erstes „in den Arsch ficken“. Dabei solle sie schwitzige Füße haben. Nachdem sie erwidert hatte, dass sie lieber durch ihre „Herrin“ abgeholt werden wolle, erklärte er, dass sie seinem Kunden doch bitte eine Chance geben solle. Dieser sei auch bereit, alles dafür zu geben und bis zu 600 € zu zahlen, von denen die Chat-Partnerin 400 € abbekommen werde. Der Kunde solle diese nur „in den Arsch ficken“ und ihre Füße lecken. Als Sklavin müsse sie noch einiges lernen und gehorsamer werden. Im weiteren Verlauf erkundigte der Angeklagte sich bei seiner Chat-Partnerin dann auch danach, ob der Kunde sie so tief „in den Mund ficken“ solle, dass sie zu würgen beginne, was sie bejahte, und ob er sie auch an den Haaren ziehen und am Hals anfassen solle. Nachdem sie auf diese Frage zögerlich reagiert und ihrerseits gefragt hatte, was er damit meine, konkretisierte er dies dahingehend, dass er damit ein leichtes Zudrücken des Halses meine. Nachdem er sie noch einmal darauf eingeschworen hatte, dass sie am Samstag um Punkt 08.00 Uhr in R. am Bahnhof zu sein habe, kam er erneut auf das Thema des Würgens zurück und erkundigte sich bei seiner Chat-Partnerin, die er erneut „Sklavin“ nannte, ob der Kunde sie würgen solle. Zugleich erklärte er, dass der Kunde das auch bei ihm mache und dass es ein „geiles“ Gefühl sei. Auch hierauf reagierte seine Chat-Partnerin nur zögerlich und erkundigte sich danach, ob er damit meine, dass so am Hals gewürgt werde, dass man keine Luft mehr bekomme. Der Angeklagte erwiderte, dass es um ein leichtes Drücken am Hals gehe, bei dem sie aber noch Luft bekommen werde. Er betonte noch einmal, dass der Kunde das auch schon bei ihm gemacht habe, wiederholte, dass das ein „geiles“ Gefühl sei, und bestätigte ihr auf ihre weitere Nachfrage hin, dass es „geil“ sei und er es liebe, wenn er dabei keine Luft mehr bekomme. Ihre weitere Frage, wie lange der Kunde so „zuhalte“, bis es zur Atemnot komme, beantwortete er mit „zehn Minuten oder kürzer“ und betonte erneut, wie „geil“ er das finde. Sodann kam er darauf zu sprechen, dass seine Chat-Partnerin als Sklavin offenbar noch sehr unerfahren sei und er ihr einiges beibringen werde, was sie bestätigte. Im weiteren Verlauf erklärte er ihr, dass sie, sobald sich die Tür hinter ihr geschlossen habe, auf die Knie zu gehen und dem Kunden zu sagen habe, dass die Sklavin gehorsam sei und alles mache, was ihr Gebieter ihr befehle. Auch betonte er, dass er alles genau mit ihr durchgehe, damit sie auch wisse, was sie im Einzelnen alles zu tun habe, und erklärte, dass der „Schwanz“ des Kunden „so zwischen 15 bis 25 cm lang“ sei. Er fragte seine Chat-Partnerin, ob der Kunde „tief in alle drei Löcher“ eindringen solle, und nahm darauf Bezug, dass sie ja gesagt habe, dass sie es „am Arsch tief“ möge und dass sie Schmerzen brauche, was sie bestätigte. Darüber hinaus erkundigte der Angeklagte sich danach, ob der Kunde an ihr „knabbern“ und sie in den Kitzler und den Hals beißen dürfe, bis es schmerze. Er ließ sich von ihr bestätigen, dass der Kunde seinen „Schwanz“ so weit in ihren Mund hineinstecken dürfe, bis sie würge, und dass er sie anspucken, demütigen und beleidigen dürfe, da Strafe sein müsse. Der Kunde werde ihr auch eine Ohrfeige geben. Während er sich in dieser Art und Weise mit ihr austauschte, forderte er sie zwischenzeitlich immer wieder dazu auf, sich mit einer Fliegenklatsche auf den Kitzler zu schlagen und ihren Anus zu fingern und mittels eines Dildos oder einer Flasche zu dehnen, was die Chat- Partnerin aufgriff und zu tun vorgab. Schließlich kam der Angeklagte dann auch noch darauf zu sprechen, dass er erwarte, mit etwas Glück am Samstagnachmittag eine „Streck- und Folterbank“ angeliefert zu bekommen, und erklärte, dass er sich schon darauf freue, sie zu quälen und seine „Sklavinvotze“ zu bestrafen. Weitere Erklärungen und Ankündigungen vergleichbarer Art wiederholten sich während des Chats immer wieder. Nachdem seine Chat-Partnerin ihm in den frühen Morgenstunden des 15.09.2018 mitgeteilt hatte, dass sie bereits auf dem Weg sei, erkundigte er sich bei ihr noch einmal danach, ob sie alles dabei und angezogen habe, was er mit ihr besprochen habe. Sodann erklärte er, dass sie ihn, wenn sie so gegen 12.00 Uhr oder 13.00 Uhr mit dem Kunden fertig sei, gegen 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr am Ha.er Hauptbahnhof abholen könne, da sein Auto „kaputt gegangen“ sei. Weitere Nachfragen vom selben Tag danach, ob sie bereits beim Kunden sei und was los sei, beantwortete sie dann allerdings ebenso wenig, wie sie auf seine am 17.09.2018 unternommenen Kontaktaufnahmeversuche reagierte. Der Chat endete schließlich am 24.09.2018 mit einer „Bad Customer Notification“. In dem parallel dazu geführten zweiten Chat trat der Angeklagte als „Tim“ auf, verwies darauf, dass die „Herrin“ seiner Chat-Partnerin, die sich hier „Lena“ nannte, gemeint hätte, dass es gut wäre, ihr einmal zu schreiben, und stellte auf diese Art und Weise einen Bezug zu dem zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden ersten Chat her. Er nannte sie im Verlaufe dieses Chats immer wieder „gnädige Sklavin“ und erklärte, dass er sie am Bahnhof abholen und zusammen mit ihr zu seiner Wohnung gehen werde. Im Treppenhaus würden beide sich dann küssen und nach dem Betreten der Wohnung werde sie auf ihre Knie gehen. Sodann erkundigte er sich bei ihr danach, ob ihre Herrin ihr erklärt habe, worauf er im Einzelnen so stehe, was sie mit den Worten „auf Schweißfüße“ beantwortete, und erklärte ihr im Weiteren dann, dass er wolle, das sie ihm „einen blase“ und er sie „in den Arsch ficken“ und seine Hände in ihren Po stecken dürfe. Auf seine von ihr bejahte Frage hin, ob sie einmal seinen „Schwanz“ sehen wolle, schickte er ihr ein Lichtbild seines Gliedes, und erkundigte sich bei ihr danach, ob dieses ihr gefalle. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass „der Kleine“ ihr als etwas schlaff erscheine, erklärte er, dass sie ihn schließlich „groß machen“ und tief in den Mund nehmen solle. Sodann erörterten beide Einzelheiten der geplanten sexuellen Aktivitäten wie auch der dabei von der Chat-Partnerin zu tragenden Kleidungsstücke in einer dem ersten Chat vergleichbaren Weise. Insbesondere erkundigte der Angeklagte sich erneut danach, ob seine Chat-Partnerin schon einmal „eine Faust im Arsch“ gehabt habe, und erklärte, dass sie große „Titten“ habe, mit denen man einiges anstellen könne. So könne man etwa Klammern an die „Titten“ machen, „reinbeißen“ oder „mit dem Schwanz draufhauen“, was seine ChatPartnerin als „geil“ bezeichnete. Auch fragte er sie erneut, ob sie seinen Schwanz so tief im Mund haben wolle, dass sie würge, ob sie auch von ihm gewürgt werden wolle und ob er ihr Schmerzen zufügen solle. Am Vormittag des 14.09.018 versicherte der Angeklagte sich erneut des Umstandes, dass sie am nächsten Morgen pünktlich um 08.00 Uhr am Bahnhof sein und dabei dann auch drei Nylons in drei verschiedenen Farben anhaben werde. Er nahm darauf Bezug, dass ihre Herrin ihm erzählt habe, dass sie als erstes „im Po gefickt“ werden und sodann seinen „Schwanz“ sauber lecken wolle, und erkundigte sich danach, ob das korrekt sei, was sie bestätigte. Seine Chat-Partnerin versprach ihm, sich am Abend des 14.09.2018 nach dem Wasserlassen nicht mehr zu säubern, und bestätigte nicht nur seine Anfrage, ob sie denn auch „ns“ auf sich möge, sondern erkundigte sich bei ihm sogar danach, ob er „beim deepthroat“ auch pinkeln könne, wenn „er tief im Hals“ sei, was der Angeklagte bejahte. Auf ihre Frage hin erklärte er, dass er sie gerne „am Arsch“, im Gesicht, auf ihre „Titten“ und, wenn es gehe, überall schlagen würde, was sie zu der Bemerkung veranlasste, dass sie im Gesicht keinesfalls Spuren solcher Schläge davontragen wolle. Im weiteren Verlauf kündigte er an, dass er ihre „Votze mit der Faust“ nehmen und dass sie sein Sperma schlucken werde, bevor er dann dazu überging, dass er sie gerne einmal in Reitsocken sehen würde, und sie bat, sich solche zu besorgen. Er forderte sie auf, sich nach ihrer Ankunft in R. zum Parkplatz des Lidl-Marktes in der Sch.er Chaussee zu begeben. Nach einer erneuten Erörterung der Kleidungsstücke, die seine Chat-Partnerin nach der Vorstellung des Angeklagten anlässlich des Treffens tragen sollte, ließ er sich dann noch von ihr bestätigen, dass sie zu dem Treffen auch Dildos und eine Peitsche mitbringen werde, wobei er darauf verwies, dass er dabei zusehen wolle, wie sie es sich vor seinen Augen „mache“. Abends verabschiedete er sich schließlich von ihr und wünschte ihr eine gute Nacht. Als er sie am Morgen des 15.09.2018 erneut als „Sklavin Lena“ anschrieb, erhielt er keine Antwort mehr. Nachdem der Angeklagte die Erfolglosigkeit weiterer Bemühungen erkannt hatte, wandte er sich unter dem Pseudonym „P.“ über die von ihm genutzte E-Mail-Adresse … an eine andere ebenfalls nicht identifizierte Frau, die sich der E-Mail-Adresse … bediente, verwies auf ein von ihr geschaltetes Inserat und bat sie, sich bei ihm zu melden. Nachdem sie dies getan hatte, gab er an, 38 Jahre alt zu sein, aus R. zu kommen und daran interessiert zu sein, ihre Nylonfüße zu massieren. Nachdem sie darauf ablehnend reagiert hatte, schwenkte er um und fragte sie, ob sie dann jedenfalls zu einem Treffen mit ihm bereit sei, bei dem er ihr nicht die Füße massiere. Als sie ihn daraufhin danach fragte, ob er besuchbar sei und wo er denn eigentlich wohne, erwiderte er, dass er vormittags besuchbar sei und in der Nähe der Sch.er Chaussee wohne. Nachdem sie daraufhin den Verlauf eines etwaigen Treffens davon abhängig gemacht hatte, wie großzügig er sei, erklärte er, dass er an eine Zahlung von 150 € bis 300 € gedacht habe und auf Lecken, „Blasen“ und Küssen stehe. Auch sei er ein Nylonfetischist und liebe Nylonfüße. Nachdem seine Chat-Partnerin erneut darauf hingewiesen hatte, dass das nichts für sie sei, lenkte er ein weiteres Mal ein, fragte sie, ob es ihr morgens ab 06.30 Uhr passe, und erkundigte sich nunmehr danach, ob sie gern anal geleckt und „gefingert“ werde oder Analsex möge, was sie zu der Bemerkung veranlasste, dass beide angesichts derartiger Neigungen offenbar nicht zusammenpassten und Analverkehr für sie ein „no go“ sei. Sie selbst stehe auf „girlfriendspaß“, was sie dahingehend erläuterte, dass sie damit „schön lecken“ meine. Als sie sich im weiteren Verlauf darüber verwunderte, dass er ein derart frühes Treffen wünsche, und meinte, dass das ja eine komische Zeit sei, erklärte er ihr, dass er Nachtdienst habe und bis 06.00 Uhr morgens arbeite, so dass er erst danach Zeit habe. Auch in den folgenden Tagen setzten die Chat-Kontakte sich fort, wobei die Chat-Partnerin des Angeklagten sich mehrfach über dessen fehlerhafte Orthographie wunderte. Schließlich erklärte sie sich am 17.09.2018 zu einem Treffen ab ungefähr 14.00 Uhr bereit und erkundigte sich danach, wo genau sie hinkommen solle. Daraufhin nannte der Angeklagte ihr seine Wohnanschrift in der Straße … und teilte ihr seine Telefonnummer … mit. Nachdem beide daraufhin auch in einen telefonischen Kontakt miteinander eingetreten waren, erklärte die Chat- Partnerin des Angeklagten dann schließlich, dass sie es sich anders überlegt habe, dass ihr ein Treffen mit ihm als zu risikoreich erscheine und dass sie befürchte, dass seine Freundin früher nach Hause kommen könnte. Außerdem komme ihr der Name CS, den der Angeklagte ihr in dem vorangegangenen Telefonat genannt hatte, irgendwie bekannt vor. Nachdem sie ihm schließlich unmissverständlich verdeutlicht hatte, dass sie keine Männer besuche, die eine Freundin hätten, behauptete der Angeklagte, dass er mit seiner Freundin geredet habe und dass diese damit einverstanden sei, wenn seine Chat-Partnerin zum Kaffee vorbeikomme. In seiner Beziehung sei der Spaß schon lange „raus“. Er sei auch bereit, seine Chat-Partnerin für ein derartiges Treffen zu bezahlen. Da diese sich nicht recht vorzustellen vermochte, dass sie für ein gemeinsames Kaffeetrinken Geld von dem Angeklagten erhalten sollte, reagierte sie auf seine Vorschläge eher zurückhaltend. Weitere Kontaktaufnahmeversuche, die der Angeklagte in der Zeit vom 17. bis zum 20.09.2018 unternahm, beantwortete sie nicht mehr. Sein endgültiges Ende fand der Chat-Kontakt mit dem Eingang einer „Bad Customer Notification“ am 24.09.2018. Zu Beginn des Monats Oktober 2018 schaltete die zu diesem Zeitpunkt achtzehn Jahre alte Zeugin JB, die sich seinerzeit infolge Drogenkonsums in finanziellen Schwierigkeiten befand und Schulden hatte, auf dem Portal „www.kaufmich.com“ eine Anzeige, in der sie sich … nannte und entgeltliche sexuelle Dienstleistungen im Rahmen von Hotelaufenthalten oder Hausbesuchen anbot. Alsbald meldete sich der Angeklagte bei ihr, der ihr seine Mobilfunknummer mitteilte und um eine Kontaktaufnahme bat. Daraufhin schrieb ihn die Zeugin JB, die sich ihm als „Jacki“ vorstellte und die der Angeklagte in den Kontakten seines Mobiltelefons ZTE Blade L 3 unter dem Namen „Jecki“ abspeicherte, am 08.10.2018 um 21.38 Uhr über den Whatsapp-Messenger an und erklärte ihm, dass sie am nächsten Tag um 15.00 Uhr bei ihm sein könne, ihm dann allerdings Fahrtkosten berechnen müsste, weil eine Fahrt zu ihm sie 17 € koste. Der Angeklagte fragte sie sofort danach, ob sie auch vormittags gegen 08.00 Uhr oder 08.30 Uhr verfügbar sei. Als sie darauf überrascht reagierte, fragte er, ob das „schlimm“ sei, und schloss sofort daran die weitere Frage an, ob sie devot sei und ob sie Wünsche wahr mache. Die Zeugin antwortete ihm, dass sie ein „Switcher“ sei und ganz nach Bedarf sowohl devot als auch dominant sein könne. Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass er wünsche, dass sie sehr devot und gehorsam sei. Auch forderte er sie auf, alle ihre Nylons, Strümpfe, Strapse, Strumpfhosen, Socken und Füßlinge - egal, ob dreckig, sauber oder verpackt - mitzubringen, bei dem Treffen halterlose Nylons, darüber eine Strumpfhose und über dieser eine Leggins anzuziehen sowie Ballerinas und eine Bluse zu tragen. Die Zeugin erwiderte, dass sie keine Nylons besitze. Der Angeklagte brachte daraufhin zum Ausdruck, dass sie ja aber dann wohl jedenfalls die anderen Sachen habe, und fragte sie sodann danach, ob sie auch Fesselspiele möge und darüber hinaus auch „ns“ bei ihm „machen“ würde, was sie zunächst verneinte. Darüber hinaus verwies sie darauf, dass die meisten Kunden eher den Wunsch äußerten, dass sie sich wie ein kleines Mädchen kleide. Auf die erneut seitens des Angeklagten an sie gerichtete Frage, ob sie am nächsten Vormittag verfügbar sei, antwortete sie, dass dies der Fall sei und dass sie vor dem Treffen vielleicht auch noch eine Nylonstrumpfhose kaufen könne, für „ns“ allerdings mehr Geld nehme, weil das nicht zu ihren „Hauptbereichen“ gehöre. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Er fragte sie danach, ob er sie als devote Frau vor der Haustür kurz fesseln und erst oben in seiner Wohnung wieder losbinden dürfe und ob auch Analsex etwas extra koste. Ersteres bejahte sie. Im Übrigen erklärte sie jedoch, dass sie Analsex ablehne. Der Angeklagte brachte zum Ausdruck, dass er dies akzeptiere. Auch erklärte er sich bereit, die Kosten für ihre Anfahrt zu tragen. Er kündigte an, dass er sie in R. am Bahnhof abholen werde, und forderte sie auf, ihm alle ihre Socken und Strümpfe zu zeigen, woraufhin die Zeugin erwiderte, dass die sich allesamt bei ihrer besten Freundin in Har. befänden und sie sie erst in ein paar Tagen wieder bei dieser abholen werde. Mit diesem Inhalt setzte der Chat zwischen beiden sich auch im weiteren Verlauf in etwa gleicher Weise fort. Dabei thematisierte der Angeklagte auch immer wieder das Thema der Fesselungen, wobei er, nachdem die Zeugin darauf verwiesen hatte, dass das Fesseln nicht so „doll“ und nicht überall erfolgen dürfe und dass sie das Wort „Wolke“ sagen werde, wenn sie etwas nicht wolle, erklärte, dass er sich auf das Fesseln der Hände beschränken wolle. Damit erklärte die Zeugin sich einverstanden. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie hohe Schuhe besitze, in denen sie oft schwitze, bat er sie, ihm von diesen ein Lichtbild zu übersenden, was sie auch tat. Der Angeklagte forderte sie auf, ungeschminkt zu ihm zu kommen und anlässlich des Treffens keine Piercings und keine Unterwäsche zu tragen, womit sie sich ebenfalls einverstanden erklärte. Er fragte immer wieder danach, ob sie seine gehorsame Sklavin sein wolle, und bezeichnete sich als ihr Gebieter. Sodann fragte er sie danach, ob sie eine Augenbinde besitze, was sie unter Hinweis darauf, dass meistens ihre Kunden eine hätten, dass im Übrigen aber wohl auch ein hauchdünner Schal ausreiche, verneinte. Dem stimmte der Angeklagte zu, der sogleich danach fragte, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er sie bereits im Treppenhaus küsse und anfasse, und sie fragte, wie lange sie bleiben wolle und ob sie sich vorstellen könne, sich auch einen ganzen Tag lang bei ihm aufzuhalten. Sie antworte, dass sie drei Stunden bleiben könne. Nachdem sie seine Frage, ob ihre Freunde wüssten, dass sie so etwas mache, verneint hatte, erklärte er, dass sie dann auch niemandem erzählen dürfe, wo sie am nächsten Tag hinfahre, und begann damit, sie wiederholt als Sklavin zu bezeichnen. Auf seine Nachfrage nach Tabus hin erklärte sie, dass für sie „Kaviar“, Analspiele, „Gesichtsbesamungen“, „Spermaschlucken“ und Zungenküsse nicht in Betracht kämen. Der Angeklagte reagierte darauf mit der an sie gerichteten Aufforderung, ihn gefälligst als Gebieter zu bezeichnen, und erklärte sodann, dass Zungenküsse doch sicher im Preis enthalten seien. Als sie das verneinte, erklärte er, dass für eine devote Sklavin Zungenküsse dazu gehörten. Schließlich schrieb ihm die Zeugin JB, dass es, wenn sie drei Stunden Zeit mit ihm verbringen, „ns“ bei ihm „machen“ und ihm Zungenküsse geben solle, inklusive der Anfahrt dann insgesamt 315 € kosten werde. Auf seine Nachfrage nach weiteren Extras hin gab sie an, dass Fußerotik etwas extra kosten und dass sie für einen „footjob“ 20 €, für eine Fußmassage 15 € und für Fußküsse 10 € nehmen würde. Damit erklärte der Angeklagte sich einverstanden. Auf seine mehrfach wiederholte Nachfrage hin erklärte die Zeugin, dass sie um 08.00 oder 09.00 Uhr bei ihm sein könne, und bestätigte unter anderem, dass sie sich noch vor der Wohnung von ihm fesseln lassen werde. Um 00.22 Uhr verabschiedete der Angeklagte sich schließlich mit der an sie gerichteten Aufforderung von ihr, ihre Füße bis zu dem Treffen nicht mehr zu waschen. Am Morgen des 09.10.2018 erkundigte er sich schon um 07.16 Uhr bei ihr danach, ob sie bereits auf dem Weg zu ihm sei, was sie bestätigte. Sie erklärte, dass sie eine hautfarbene Nylonstrumpfhose und bunte Strümpfe anhabe, jedoch weder Piercings noch Unterwäsche trage und alle ihre Socken dabei habe. Der Angeklagte bekundete seine Zufriedenheit mit ihr und nannte sie „braves Kind“, „Sklavinmädchen“ und „Schulmädchen“. Sodann erklärte er, dass sie ungezogen sei und eine Bestrafung benötige. Er ließ sich von ihr bestätigen, dass die erste Bestrafung darin bestehe, dass sie im Treppenhaus von ihm gefesselt und ihr eine Augenbinde umgelegt werde. Nachdem die Zeugin JB hinzugefügt hatte, dass sie sonst weiter nichts wisse, erklärte er ihr, dass sie sich vor seinem „Schwanz“ hinknien werde und sich dann ein „Arschvoll“ abholen werde, sobald sie sich über seine Beine gelegt habe. Die Augenbinde und die Fesseln werde sie die ganze Zeit umbehalten. Sodann ließ er sich von ihr bestätigen, dass er es sei, der das „Sagen“ habe. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass sie ihn lieber „Daddy“ als „Gebieter“ nennen würde, erklärte er, dass sie doch sicher wisse, dass der „Papa“ strenger sei, und fragte sie, ob sie anal geleckt werden wolle, weil er das dann bei ihr machen werde. Daraufhin erwiderte sie, dass sie das nur bei Zahlung von weiteren 20 € tolerieren würde, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass sie als Kind ihrem „Daddy“ eigentlich zu gehorchen habe. Dem widersprach sie indes und verwies erneut darauf, dass das nicht zu ihren „Hauptgebieten“ gehöre. Auch berichtete sie ihm um 08.40 Uhr, dass sie in zwanzig Minuten in R. ankommen werde. Der Angeklagte erklärte, dass das in Ordnung sei, und fragte danach, ob es auch etwas extra kosten würde, wenn er sie anal „fingere“. Das lehnte die Zeugin zunächst zwar ab. Nachdem er ihr dafür weitere 50 € zusätzlich geboten hatte, erklärte sie dann aber doch, dass sie das ausnahmsweise zulassen werde, eine darüber hinausgehende anale Penetration indes ablehne. Um 08.44 Uhr teilte der Angeklagte ihr mit, dass er sie außerhalb des Bahnhofs neben einem Bäckereigeschäft erwarten und sich nunmehr fertig und auf den Weg zum Bahnhof machen werde. Daraufhin endete der Chatkontakt um 08.46 Uhr zunächst. Auf ihrer Zugfahrt nach R. zog die Zeugin JB sich in Vorbereitung des Treffens mit dem Angeklagten, bei dem es sich um ihren ersten Freier handelte, auf der Toilette des Zuges um, so dass sie bei ihrer Ankunft unter anderem eine Strumpfhose, Kniestrümpfe, hochhackige Schuhe, einen Rock, ein Top und darüber einen rosafarbenen Pullover trug. Zudem führte sie eine Tüte mit Bekleidungsgegenständen - darunter zahlreiche Socken - mit sich. Der Angeklagte holte sie wie angekündigt am Bahnhof ab und begab sich zusammen mit ihr auf den Weg zu seiner Wohnung. Als beide unterwegs in einen Park gelangten, veranlasste der Angeklagte die Zeugin, sich auf einer dort befindlichen Parkbank seitlich auf seinen Schoß zu setzen, gab ihr einen Zungenkuss und rieb seine Hand an ihrem Innenschenkel. Da ein derartiges Verhalten in der Öffentlichkeit der Zeugin peinlich war, bat sie den Angeklagten weiterzugehen. Nachdem beide schließlich vor der Wohnungstür des Angeklagten angekommen waren, verband dieser der Zeugin mit einem Schal die Augen und fesselte ihre Hände vor ihrem Körper. Mit welchem Material dies erfolgte, ist ungeklärt geblieben. Nachdem er sie in das Schlafzimmer der Wohnung geleitet hatte, nahm der Angeklagte ihr die Augenbinde ab und führte auf dem Bett verschiedene sexuelle Handlungen mit der teilweise noch bekleideten und wie versteinerten Zeugin durch, wobei er zwischenzeitlich die Fesselung an ihren über den Kopf gehaltenen Händen löste. Die Reihenfolge der sexuellen Handlungen und deren Gegenstand haben sich nicht im Einzelnen feststellen lassen. Jedenfalls vollzog die Zeugin, während sie auf dem Bett lag und der Angeklagte neben ihr stand, den Oralverkehr bei ihm, in dessen Verlauf er an ihren Haaren zog und ihren Kopf festhielt. Auch kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr, während die Zeugin rücklings auf dem Bett und der Angeklagte bäuchlings auf ihr lag und sie bei dem ihr Schmerzen bereitenden Verkehr ihrem Eindruck zufolge „anglotzte“. Zudem drang er kurz auch anal in die Zeugin ein. Ob dies mittels eines Fingers oder seines Gliedes geschah, hat sich nicht sicher feststellen lassen. Nachdem sie ihm deutlich gemacht hatte, dass ihr das weh tue, ließ er insoweit - wie nicht ausgeschlossen werden kann - wieder von ihr ab. Darüber hinaus würgte der Angeklagte die Zeugin JB im Zuge seiner sexuellen Aktivitäten zweimal mit beiden Händen leicht an ihrem Hals, was bei ihr zu Luftnot führte, hörte dann aber auch von selber wieder damit auf. Zudem erklärte er der Zeugin mehrfach, dass er ihr „Meister“ bzw. „Daddy“ sei und dass sie ihm zu gehorchen habe. Die Zeugin JB fühlte sich dem Angeklagten angesichts seines bei ihr Angst auslösenden Auftretens und seines Erscheinungsbildes deutlich unterlegen und sah sich außerstande, ihm in jedem Fall deutlich zu machen, was sie wollte oder nicht wollte. Lediglich, als der Angeklagte sie zu küssen versuchte, zog sie ihren Kopf zurück. Ihr permissives Verhalten war zum einen darauf zurückzuführen, dass sie generell andere Menschen nicht enttäuschen wollte, und zum anderen darauf, dass sie sich dem Angeklagten gegenüber aufgrund der zuvor mit ihm getroffenen Vereinbarungen und des ihm von ihr versprochenen Entgeltes in der Pflicht fühlte. Zudem hatte sie nicht mehr im Blick, welche bezahlten sexuellen Handlungen sie eigentlich genau mit dem Angeklagten vereinbart hatte und welche nicht. Insgesamt fühlte sie sich während der gesamten Zeit des Kontaktes von ihm wie ein Objekt behandelt. Dann allerdings beendete der Angeklagte unversehens seine sexuellen Aktivitäten und erklärte der überraschten Zeugin, dass seine zukünftigen Schwiegereltern in der Nähe ein Gartenhaus besäßen und dass man es sich dort bei Kerzenschein gemütlich machen könne. Tatsächlich befand sich eine von den Eltern der Zeugin CS gepachtete, mit einer Gartenlaube bebaute und auch von der Zeugin CS und dem Angeklagten häufig frequentierte Gartenparzelle nur etwa 800 Meter von der Wohnung des Angeklagten entfernt in der Kleingartenanlage R. in der …straße. Entsprechend seiner Ankündigung verließ der Angeklagte seine Wohnung sodann mit der Erklärung, dass er schon einmal vorangehe, um das dortige Treffen beider vorzubereiten, und bat die Zeugin JB darum, ihm umgehend zu folgen. Als sie ihn daraufhin nach einer Wegbeschreibung zu dem Gartenhaus fragte, erwiderte er, dass er ihr eine solche über den WhatsApp-Messenger zukommen lassen werde. Nachdem er die Wohnung verlassen hatte, teilte die durch das vorangegangene Geschehen psychisch erheblich beeinträchtigte Zeugin mit Hilfe ihres Mobiltelefons ihrer Mitbewohnerin vorsorglich ihren Standort mit, versah dies allerdings mit der beschwichtigenden Anmerkung, dass es ihr gut gehe. Sodann machte sie sich, nachdem sie sich wieder vollständig angezogen hatte, auf den Weg zu dem Gartenhaus, wobei sie in ihrer Aufregung zumindest diverse Bekleidungsgegenstände und die Tüte mit den Strümpfen in der Wohnung des Angeklagten zurückließ. Nachdem sie die Wohnung verlassen hatte, erhielt die Zeugin seitens des Angeklagten tatsächlich eine Wegbeschreibung zugesandt, mit der sie allerdings überhaupt nichts anzufangen wusste, so dass sie in der Gegend herumirrte. Dabei hatte sie zumindest das Gefühl, ihn in der Nähe seines Wohnhauses hinter einem Baum versteckt gesehen zu haben. Ob dieses Gefühl zutraf, hat sich nicht sicher klären lassen. Als sie ihm das mitteilte und ihm ein Versteckspiel vorwarf, bestritt er ein solches jedenfalls und schickte ihr eine weitere Wegbeschreibung, die ihr ebenso wenig weiterhalf. In der Folge rief sie den Angeklagten von ihrem Mobiltelefon aus mehrfach an, um den Kontakt zu ihm herzustellen. Außerdem schrieb sie ihm um 10.23 Uhr eine Textnachricht mit den Worten „Ich glaube ich hab‘ mich verlaufen“. Nachdem er sie um 10.37 Uhr in seiner Antwortnachricht danach gefragt hatte, wo genau sie sei, schrieb sie ihm um 10.39 Uhr zwei weitere Textnachrichten mit den Worten „Bin glaube ich gleich da“ und „Hab eine frau nochmal gefragt“. Tatsächlich gelangte die Zeugin, nachdem sie verschiedene Passanten, auf die sie traf, nach dem Weg gefragt hatte, zu einer Kleingartenkolonie, von der sie vermutete, dass sich dort die von dem Angeklagten genannte Parzelle befinde, wo sie den Angeklagten indes nicht antraf. Um 10.40 Uhr schickte der Angeklagte ihr eine weitere Textnachricht mit den Worten: „Das ist OK meine Frau Ruf gerade auch an“. In Wirklichkeit war ein Anruf der Zeugin CS bei ihm zuvor allerdings gar nicht eingegangen. Die Bemerkung diente allein dem Zweck, den Kontakt zu der Zeugin JB abzubrechen und diese von weiteren Nachrichten und Anrufen abzuhalten. Als diese ihn schließlich aufforderte, sie abzuholen, teilte der Angeklagte der Zeugin JB wahrheitswidrig mit, dass seine Frau erschienen sei, dass die Sachen der Zeugin in der Wohnung gefunden worden seien und seine Frau total „sauer“ sei. Er kündigte an, das mit ihr vereinbarte Entgelt für ihre sexuellen Dienstleistungen an einer Bushaltestelle in der Nähe seiner Wohnung bei einem griechischen Restaurant zu deponieren. Daraufhin begab die Zeugin sich zu dieser ihr noch erinnerlichen Bushaltestelle, wo sie indes weder das ihr zugesagte Geld noch ihre restliche Kleidung vorfand. Nunmehr realisierte sie, dass sie von dem Angeklagten getäuscht worden war, und erkannte, worauf sie sich eingelassen hatte. Nachdem sich ein junger Mann ihrer angenommen hatte, suchte sie mit dessen Hilfe schließlich die örtliche Polizeidienststelle auf. Infolge der Penetrationen seitens des Angeklagten hatte sie leichte Läsionen im Bereich ihres Damms davongetragen, die im Krankenhaus behandelt wurden und ihr für die Dauer mehrerer Tage Probleme beim Wasserlassen bereiteten. Zudem belastete das Geschehen sie psychisch stark. Sie leidet auch heute noch immer unter Schlafstörungen, empfindet Ekel und Scham, hat Angst davor, allein - so etwa im Fahrstuhl - in der Gesellschaft von Männern zu sein, und gerät in Panik, wenn diese neben ihr stehen. Nach dem Vorfall begann sie aufgrund desselben, verstärkt Amphetamin zu konsumieren. Dann allerdings fing sie sich, durchlief zwecks Aufarbeitung ihres Traumas mehrere therapeutische Behandlungen und lebt mittlerweile abstinent. Am 26.02.2019 kam es im Zuge der nach der SA betreffenden Vermisstenmeldung aufgenommenen polizeilichen Ermittlungen aufgrund einer entsprechenden richterlichen Anordnung ab 06.00 Uhr zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin CS nicht zugegen war, zu einer polizeilichen Durchsuchung der gemeinsamen Wohnung beider, die vorrangig der Auffindung der Giro-Card SAs, daneben aber auch derjenigen von Hinweisen auf ihren Verbleib zu dienen bestimmt war und an der außer dem Ausbildungskommissariatsleiter, dem Zeugen TB, und zwei weiteren Anwärtern auch der Zeuge Bo. beteiligt war, dem der Ausbildungskommissariatsleiter zuvor die entsprechende polizeiliche Akte übergeben hatte. Nachdem der Zeuge Bo. ihm den Tatvorwurf eröffnet, ihm den Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt und ihn über seine Rechte im Strafverfahren belehrt hatte, bekam der Angeklagte spontan feuchte Augen, begann zu zittern und war sichtlich nervös. Er erklärte zügig, sich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen zu wollen, was ihm indes nicht gelang. Auf die Bitte des Zeugen Bo. hin händigte der Angeklagte, der sich im weiteren Verlauf schnell wieder beruhigte, diesem sein Mobiltelefon aus, dessen Kontakte derselbe nach Hinweisen auf SA durchsuchte. Außer Eintragungen mit den Bezeichnungen „Hure 1“, „Hure 2“ und solchen vergleichbarer Art fand der Zeuge Bo. jedoch nichts, was für ihn einen Bezug zu SA erkennen ließ, so dass er dem Angeklagten dessen Mobiltelefon zurückgab. Die etwa anderthalb Stunden dauernde Durchsuchungsmaßnahme verlief im Ergebnis erfolglos. Eine Durchsuchung des Dachbodens sowie der Kellerräume erfolgte allerdings nicht. Ob dies daran lag, dass niemand sie in Betracht zog, oder daran, dass die Polizeibeamten sich mit einer Angabe des Angeklagten, dass er über derartige Räume nicht verfüge, zufrieden gaben, ist ungeklärt geblieben. Kurz zuvor hatte der Angeklagte etwa im Januar 2019 über das Portal Facebook den Kontakt zu einer Gruppierung aufgenommen, die sich mit dem fetischistischen Umgang mit gebrauchten wie auch ungetragenen Kleidungsstücken beschäftigte und in der auch die Zeugin SS aktiv war, die derartige Kleidungsstücke an entsprechende Interessenten verkaufte. Der Angeklagte bot ihr an, ihr Nylonstrümpfe und Strumpfhosen abzukaufen. Nachdem beide sich handelseinig geworden waren, kam es im März 2019 zu einem ersten Treffen in der Nähe der Wohnanschrift des Angeklagten in R., anlässlich dessen die Zeugin ihm die von ihm bestellten Sachen überreichte. Anlässlich weiterer Kontakte berichtete er ihr, dass seine Freundin eine Fußverletzung erlitten habe, und wahrheitswidrig darüber hinaus, dass sie auch deshalb nicht bereit sei, Nylonstrümpfe zu tragen, weil sie sich schäme. Nach dem ersten Treffen meldete er sich alsbald erneut bei der Zeugin SS, um ihre weitere Strümpfe und Socken abzukaufen, die sie ihm im April 2019 persönlich übergab. Bei dieser Gelegenheit fragte der Angeklagte die Zeugin nun auch danach, ob er in seiner Wohnung an ihren Füßen riechen und diese massieren dürfe. Derartige Neigungen waren der Zeugin zwar nicht unbekannt. Gleichwohl war sie sich nicht sicher, ob sie auf sein Angebot eingehen sollte, so dass sie sich Bedenkzeit erbat. Letztlich erklärte sie sich dann aber zur Durchführung eines entsprechenden Treffens bereit, fügte jedoch hinzu, dass sie einer Freundin die Anschrift des Angeklagten geben werde, bei der sie sich halbstündlich melden müsse. Sollte dies nicht geschehen, werde diese Freundin sich an die Polizei wenden. Damit war der Angeklagte einverstanden. Zu dem Treffen in der Wohnung kam es an einem Nachmittag im Mai 2019. Anlässlich desselben massierte der Angeklagte zunächst die nackten, dann aber auch die mit Nylonstrümpfen bekleideten Füße der Zeugin und roch an diesen, wobei er erklärte, dass ihn das „geil“ mache. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten nach etwa einer Stunde dann auch noch einige der von ihr mitgebrachten Nylonstrümpfe überlassen und er ihr dafür sowie für ihre weiteren Dienstleistungen 150 € ausgehändigt hatte, verließ sie die Wohnung des Angeklagten wieder. Auch danach blieben beide jedoch weiter in Kontakt miteinander. Im Zuge ihrer Kommunikation fragte der Angeklagte die Zeugin, ob er ihr weitere Nylonstrümpfe abkaufen könne und sie bereit sei, diese in seinem Beisein an- und auszuziehen und in ihnen vor ihm hin und her zu stolzieren. Daraufhin kam es zwischen beiden ungefähr im Juni 2019 zu einem weiteren Treffen, zu dem die Zeugin etwa fünfzehn bis zwanzig Paare Sneakersocken und zehn Nylonstrümpfe mitnahm, die sie ihm wunschgemäß vorführte, und in dessen Rahmen der noch mit einer Hose bekleidete, aber sichtlich sexuell erregte Angeklagte ihr erneut ihre Füße massierte und diese zunächst auf seinen Bauch und dann auch auf seinen erigierten Penis drückte und diesen an ihr rieb. Dabei fragte er sie, ob sie das nicht auch errege. Da die Zeugin SS bereits seit drei Jahren keinen Partner mehr gehabt hatte und tatsächlich ebenfalls ein sexuelles Bedürfnis verspürte, erklärte sie sich mit weiteren sexuellen Handlungen einverstanden, wobei sie dem Angeklagten, ohne dass dieser danach gefragt hatte, von Anfang an klar machte, dass Analverkehr nicht für sie in Betracht komme. Daraufhin vollzogen beide den einverständlichen Vaginalverkehr, wobei das Glied des Angeklagten zwischenzeitlich mehrfach erschlaffte und die Zeugin den Angeklagten manuell und auch oral zusätzlich stimulieren musste, bevor dieser den Geschlechtsakt fortsetzen konnte. Nach ihrem Eindruck verhielt er sich dabei sehr egoistisch, nahm wenig Rücksicht auf ihre Bedürfnisse, fragte jedoch gleichwohl mehrfach nach, ob es ihr gefalle und ob er es „gut“ mache. Insgesamt kam ihr der Angeklagte eher etwas merkwürdig vor, so dass sie beschloss, ihm zukünftig distanzierter zu begegnen. Daher kam es zwar in der Folge noch zu etwa drei bis vier weiteren Treffen, die allerdings nicht mehr mit sexuellen Kontakten verbunden waren. Danach zog sich die Zeugin SS unter dem Vorwand, keine Zeit zu haben, noch weiter zurück, so dass die Kontakte schließlich für die Dauer von sechs bis neun Monaten vorübergehend völlig zum Erliegen kamen und die Zeugin den Angeklagten auf ihrem Mobiltelefon blockierte. Zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Laufe des Jahres 2019 schrieb der Angeklagte die ihm aus der Schulzeit bekannte Zeugin JK zunächst über Facebook und dann auch über den WhatsApp-Messenger an. Er berichtete ihr zunächst davon, dass er nunmehr in R. lebe, und erzählte, dass die Beziehung zu seiner Freundin nicht so gut laufe. Später behauptete er sogar wider besseres Wissen, dass diese bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Sodann bot er der Zeugin die Zahlung von 300 € dafür an, dass diese zu ihm nach R. komme, für ihn Nylonstrümpfe trage und er ihre Füße massieren dürfe. Zudem bat er sie, ihm Fotos von ihren Füßen zu schicken. Als die Zeugin dies ablehnte, drohte er ihr damit, ihrem Mann von seinem Angebot zu erzählen. Die Zeugin erwiderte daraufhin, dass er das gerne machen könne, brach den Kontakt zu ihm ab und blockierte ihn. Nachdem der Angeklagte im März 2019 seine Tätigkeit für die S. GmbH in F. aufgenommen hatte, intensivierten sich seine sexuellen Kontakte zu der Zeugin CS, zu denen es bis zur Festnahme des Angeklagten in der Folge zum Teil fast täglich kam. Beide begannen nunmehr damit, in diesem Rahmen einvernehmlich außer dem Dildo, den die Zeugin bereits vor dem Beginn ihrer Beziehung mit dem Angeklagten von einer Freundin geschenkt bekommen hatte, auch andere „Sexspielzeuge“ wie eine Stoffpeitsche, einen Knebel, Handschellen und Vibratoren bei ihr einzusetzen. Zudem vollzogen sie den Geschlechtsverkehr etwa einmal monatlich auch in einem gefesselten Zustand der Zeugin. Der Angeklagte betitelte nun auch sie als seine „Sklavin“ und forderte Gehorsam von ihr ein. Zudem trat er wiederholt mit dem Wunsch an die Zeugin CS heran, mit ihr den Analverkehr zu vollziehen. Einmal ließ sie sich auch auf einen entsprechenden Versuch ein, bei dem sie allerdings Schmerzen verspürte und nach dem sie blutete, so dass sie dem Angeklagten erklärte, dass das nicht noch einmal für sie in Betracht komme. Darauf reagierte dieser dann allerdings unwirsch. Er sagte zu ihr, dass sie sich nicht so anstellen solle, und fuhr im weiteren Verlauf der Beziehung damit fort, immer wieder einen Finger anal bei ihr einzuführen. Ablehnenden Äußerungen seiner Partnerin begegnete er mit der Erklärung, dass er sie auf diese Weise im Analbereich dehnen wolle. Im Verlaufe eines weiteren Sexualkontaktes packte der Angeklagte die Zeugin CS für diese überraschend auch einmal für kurze Zeit am Hals, hörte dann allerdings damit auf, als sie ihn dazu aufforderte, weil sie es als unangenehm empfand. Da die Sexualpraktiken des Angeklagten der Zeugin CS im Laufe der Zeit zu anstrengend wurden, machte sie ihm in einem Gespräch mit ihm klar deutlich, wo ihre Grenzen lagen und was sie in sexueller Hinsicht wollte und was sie nicht wollte. Unter anderem weigerte sie sich unmissverständlich, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen, beim Sex ein Halsband zu tragen. Etwa im November 2019 meldete der Angeklagte sich dann bei der Zeugin JT, die über das Portal Facebook interessierten Kreisen den Verkauf von ihr getragener Schuhe, Strümpfe und Socken anbot. Der sich daran anschließende und sich etwa bis zum Februar 2020 hinziehende Nachrichtenaustausch, der im weiteren Verlauf über den WhatsApp-Messenger erfolgte, war dadurch gekennzeichnet, dass der Angeklagte den Wunsch artikulierte, dass die Zeugin ihn zum Zwecke der Vornahme sexueller Handlungen in seiner Wohnung in R. aufsuche, wobei seine Vorstellungen zu der Art und Weise der dabei stattfindenden sexuellen Aktivitäten im Zuge des Chats immer drastischer wurden. Zwar ging es - wie bei vergleichbaren Treffen mit anderen Frauen auch - erneut zunächst vor allem darum, dass die Zeugin früh morgens anreisen und zu dem Treffen Nylonstrümpfe und Stiefel mitbringen sollte. Wie auch andere Chatpartnerinnen bezeichnete er auch die Zeugin JT als seine „Sklavin“ und wollte von ihr als ihr „Herr“ angesprochen werden. Auch thematisierte er erneut das Knebeln der Zeugin. Darüber hinaus brachte er nunmehr aber auch zum Ausdruck, dass er sie gerne in den Keller einsperren, sie dort mit Frischhaltefolie umwickeln und anschließend für die Dauer mehrerer Tage hungernd und durstend belassen wolle, um sie leiden zu sehen. Auch erklärte er, dass er ihr mit einer Peitsche Schläge im Vaginalbereich versetzen wolle, bis sie zu bluten beginne, um sie auf diese Weise zu quälen. Zudem wollte er sie so lange strangulieren, bis sie keine Luft mehr bekäme. Schließlich fragte er sie danach, ob ihr bewusst sei, dass derartige Misshandlungen in Richtung eines Mordes gingen, und ob sie damit ein Problem habe. Für den von ihm gewünschten Besuch in R. bot der Angeklagte der Zeugin die Zahlung von 1.000 € an, und erklärte, dass er zu noch weitergehenden Zahlungen bereit sei, sofern sie eine Woche lang bei ihm bleiben sollte. Die Zeugin JT hatte Zweifel daran, dass der Angeklagte, der ihr gegenüber angegeben hatte, als Möbelpacker tätig zu sein, so viel Geld aufzubringen in der Lage war. Als sie ihn darauf ansprach, erwiderte er, dass sie sich darüber keine Gedanken machen solle und dass er so viel Geld habe, dass er sich davon einen Neuwagen kaufen könnte. Die Zeugin war sich trotz des lukrativen Angebotes des Angeklagten angesichts des sich immer bedenklicher entwickelnden Chatverlaufes schnell darüber im Klaren, dass sie ihn tatsächlich niemals aufsuchen würde, ging aber zum Schein trotzdem auf das Angebot ein. Nachdem er ihr eine Anzahlung in Höhe von 300 € zugesagt und von dieser an sie am 17.11.2019 zumindest einen Teilbetrag in Höhe von 100 € auch überwiesen hatte und davon ausging, dass die Zeugin tatsächlich bei ihm erscheinen werde, erklärte er ihr, dass sie sich um 06.00 Uhr morgens mit Nylonstrümpfen bekleidet „auf allen Vieren“ vor seiner Wohnungstür einzufinden habe. Zudem gab er ihr vor, was sie alles mitzubringen habe, und forderte Fotos von den bereits durch sie gepackten Koffern von ihr. Nach seiner Anfrage, ob ihr klar sei, das die von ihm beabsichtigten Aktivitäten sich einem Mord annäherten, brach sie den Kontakt zu ihm dann jedoch schließlich ab, weil sie seine sexuellen Vorstellungen als „krankhaft“ empfand. Gleichwohl meldete er sich im Februar 2020 noch ein weiteres Mal bei ihr, um sie erneut um ein von ihm zu bezahlendes Treffen zu bitten, das er dann jedoch selber mit dem Hinweis darauf, dass er arbeiten müsse, wieder absagte. Danach schlief der Kontakt zwischen beiden endgültig ein. Ende November 2019 nahm der Angeklagte Kontakt zu der Zeugin JZ auf, die unter dem Arbeitsnamen … auf der Plattform „www.kaufmich.com“ ihre Dienstleistungen in Gestalt eines „Eskortservices“ angeboten hatte, und teilte ihr seine Mobilfunknummer mit. Nachdem die Zeugin sich daraufhin über den WhatsApp-Messenger bei ihm gemeldet hatte, kam es zwischen beiden in der Zeit vom 30.11. bis zum 30.12.2019 zu einem Chat-Verkehr, in dessen Rahmen der Angeklagte unter dem Pseudonym … auftrat, der Zeugin gleich zu Beginn des Chats mitteilte, dass der von ihr verlangte Preis für ihn in Ordnung sei, dass sie allerdings auch 300 € bis 800 € verdienen könne, wenn sie Interesse daran habe, und sie sodann fragte, ob sie Massagen ihrer mit Nylons und Socken bekleideten Füßen möge, ob sie es schlimm finde, dass er dominant sei, ob sie Tabus habe und ob sie im Falle eines Treffens mit ihm Wünsche wahr machen und Sachen mitbringen würde. Nachdem sie ihm erwidert hatte, dass Analverkehr für sie nicht in Betracht komme, und ihn aufgefordert hatte, ihr Angebote zu machen, bot er ihr für das Massieren ihrer Füße 250 € bis 300 € und äußerte den Wunsch, dass sie ihre kompletten Socken und Strumpfhosen mitbringen und vorab von diesen Dingen Lichtbilder fertigen und ihm senden möge. Dafür war er ausweislich seiner Erklärungen zusätzliche 100 € zu zahlen bereit. Letzteres lehnte die Zeugin jedoch ab. Im weiteren Verlauf weitete der Angeklagte seine Wünsche auf das Tragen von Ballerinas und das Mitbringen von Stiefeln aus und bot der Zeugin JZ für drei Stunden 800 €, womit sie einverstanden war. Spätestens bis zum 29.12.2019 verständigten sich beide dann auf ein Treffen am 30.12.2019, das bei dem Angeklagten in R. stattfinden sollte. Im Vorfeld dieses Treffens forderte er sie auf, sich anlässlich desselben nicht zu schminken, kein Parfum aufzulegen, keine Unterwäsche anzuziehen und sich am Morgen des 30.12.2019 auch nicht die Füße zu waschen. Er bat sie erneut darum, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Stiefel sowie dreckige, saubere und verpackte Socken, Strümpfe und Leggings mitzubringen und halterlose Nylonstrümpfe, über diesen eine Strumpfhose, über dieser Latex-Leggings sowie Ballerinas anzuziehen und auch Blusen und Miniröcke mitzubringen. Sodann begann er im Verlaufe des Nachmittags, sich danach zu erkundigen, ob sie es auch möge, wenn sie gefesselt sei, wenn er sie an den Füßen massiere, und ob sie damit einverstanden wäre, wenn sie geknebelt und „anal geleckt“ würde. Sodann forderte er von ihr Gehorsamkeit ein und erkundigte sich danach, ob sie eventuell eine Bestrafung benötige. Darauf erhielt er allerdings keine Antwort mehr von ihr, da die Zeugin ihm bereits zuvor geschrieben hatte, dass sie Besuch habe, nunmehr mit ihren Kindern in die Stadt zu gehen gedenke und sich am nächsten Tag wieder bei ihm melden werde. Am 30.12.2019 nahm er bereits am frühen Morgen die Kommunikation wieder auf und fragte die Zeugin danach, ob sie sich bereits darauf freue, dass er sie an den Händen fesseln und sie knebeln, massieren und lecken werde, was die Zeugin bejahte. Nachdem sie seine weitere Frage, ob sie nur massiert werden oder auch Sex haben wolle, mit den Worten „Mal schauen“ beantwortet hatte, ging er dann dazu über, sie zu fragen, ob sie auch Peitschen möge, ob sie als „Sklavin“ auch Bestrafungen brauche und ob sie ihm erst „einen blasen“ oder erst gefesselt und bestraft werden wolle, ob er Peitsche, Knebel und Handschellen schon für das Treffen bereit legen solle, ob auch ihre Beine gefesselt werden sollten und ob er alles mit ihr machen dürfe, was er wolle. Letzteres verneinte die Zeugin JZ und verwies erneut darauf, dass Analverkehr für sie nicht Betracht komme. Nachdem er sich daraufhin bei ihr danach erkundigt hatte, ob jedenfalls „Po lecken drin“ sei, und festgestellt hatte, dass sie „also doch Sex haben“ wolle, erklärte sie sich damit schließlich einverstanden. Sodann warf der Angeklagte immer wieder die Frage auf, wer von beiden das Sagen und wer zu gehorchen habe, nannte die Zeugin „Sklavin“ und fragte sie danach, ob sie bereits warme und schwitzige Füße habe und ihre „Votze schön nass“ sei. Auch übersandte er ihr Lichtbilder von Handschellen, einem Knebel, einer Peitsche und von sich selbst mit der Bemerkung, dass sie auf diese Art und Weise schon einmal sehen könne, was sie erwarte, wenn sie in seiner Wohnung sei. Zudem forderte er sie auf, ihn „Daddy“ zu nennen und bezeichnete sie als seine „Sklavintochter“ sowie als „böses und ungezogenes Mädchen“. Auch damit erklärte die Zeugin sich einverstanden. Danach endete die Kommunikation zwischen beiden zunächst. Tatsächlich reiste die Zeugin JZ noch am Vormittag des 30.12.2019 in Begleitung ihres Ehemannes von ihrem Wohnort in F. aus nach R., wo der Angeklagte sie am Bahnhof abholte. Von dort aus begaben sich beide zu Fuß in die nicht allzu weit vom Bahnhof entfernt gelegene Wohnung des Angeklagten, während der Ehemann der Zeugin ihnen mit einem gewissen räumlichen Abstand folgte. Ob er seitens des Angeklagten als Begleitperson der Zeugin JZ identifiziert wurde, hat nicht geklärt werden können. Nachdem der Angeklagte und die Zeugin die Wohnung des Angeklagten betreten hatten, tranken sie zunächst eine Tasse Kaffee und unterhielten sich miteinander. Nachdem die Zeugin JZ in der Wohnung Fotos der Zeugin CS entdeckt und den Angeklagten darauf angesprochen hatte, bestätigte dieser, dass es sich dabei um seine Partnerin handele, und erklärte, dass diese ständig unterwegs sei. Die Zeugin JZ hatte zu dem Treffen dem Wunsch des Angeklagten entsprechend eine Reihe von Kleidungsstücken - darunter vor allem Strümpfe, aber auch BHs und Korsagen - mitgebracht, die sie auf seine Bitte hin nacheinander anlegte und mit denen sie sodann vor ihm posierte. Auf seine Bitte hin stellte sie zudem ihren mit einem Nylonstrumpf bekleideten Fuß auf sein Gesicht, während er rücklings auf seinem Bett lag. Darüber hinaus stellte die auch im Genitalbereich weiter bekleidete Zeugin sich breitbeinig über den unbekleideten Angeklagten, der sich in dieser Position selbst befriedigte, bis er zum Samenerguss kam. Zu weitergehenden sexuellen Interaktionen, insbesondere zu solchen, welche mit wechselseitigen Berührungen der Beteiligten einhergegangen wären, kam es indes nicht. Nachdem der Angeklagte ejakuliert hatte, verließ die Zeugin JZ seine Wohnung umgehend wieder, wobei sie einige der von ihr mitgeführten Kleidungsstücke bei dem Angeklagten zurückließ, nachdem dieser ihr dafür einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 10 bis 15 € ausgehändigt hatte. Schon am Nachmittag des 30.12.2019 nahm er den Chat-Verkehr mit ihr wieder auf und erkundigte sich mehrfach danach, ob es ihr gefallen habe, nannte sie erneut „Sklavin“ und fragte sie danach, ob sie am nächsten Tag oder danach noch einmal Zeit für ihn habe und noch mehr Geld verdienen wolle. Obwohl er diese Anfragen im Verlaufe desselben Tages noch vielfach wiederholte und sie darüber hinaus auch anzurufen versuchte, erhielt er zunächst keine Antworten mehr von ihr, bis sie ihm abends schließlich mitteilte, dass alles in Ordnung sei und dass sie Besuch habe. Zu weiteren Treffen zwischen beiden kam es in der Folge dann allerdings nicht mehr, obwohl sich die Chat-Kontakte bis in das Jahr 2020 hinein - seitens des Angeklagten bis zum 11.09.2020 - fortsetzten, bis die Zeugin den Angeklagten schließlich auf dem WhatsApp- Messenger blockierte. Im Verlaufe der Zeit wurde die Zeugin CS, die aufgrund schlechter Erfahrungen, die sie insofern in einer vorangegangenen Beziehung gemacht hatte, befürchtete, dass der Angeklagte sie mit anderen Frauen betrügen oder anderweitig hintergehen könne, diesbezüglich mehrfach argwöhnisch. Dabei hatte sie die Angewohnheit, ihr auffällig vorkommende Dinge gegenüber dem Angeklagten sofort anzusprechen. Dieser reagierte auf derartige Vorhalte wie auch schon zuvor gegenüber früheren Partnerinnen in der Regel dergestalt, dass er jegliches Fehlverhalten bestritt und dabei seinen Standpunkt erforderlichenfalls auch dadurch unterstrich, dass er aggressiv und laut wurde, so dass es zwischen beiden zunehmend zu Streitigkeiten kam und auch bereits die Rede davon war, dass er sich eine eigene Wohnung suchen möge. Ein Umstand, der den Argwohn der Zeugin CS hervorrief, war die Tatsache, dass Briefe, die an sie und den Angeklagten gemeinsam unter ihrer Wohnanschrift adressiert waren, Geldforderungen von Inkassobüros beinhalteten, die auf die Nutzung von Sex-Hotlines zurückzuführen waren. Als die Zeugin wegen des durch die CoronaPandemie bedingten Lockdowns seit dem März 2020 vorübergehend nicht mehr ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen konnte, räumte sie den Keller der Wohnung auf. Dabei fand sie im Juli 2020 in Leinentaschen eine große Menge von Frauenbekleidung im Gestalt von Kleidern, Pumps, Stiefeln und Nylonstrümpfen auf, die nicht ihr gehörten. Daraufhin sandte sie dem Angeklagten am 21.07.2020 eine Sprachnachricht, in der sie sich danach erkundigte, warum er so etwas besitze und warum er fremde Nylons benötige, um „es“ sich zu „machen“. Der Angeklagte zerstreute ihre Bedenken indes mit dem Hinweis, dass es sich um Kleidungsstücke seiner früheren Lebensgefährtin handele, die in seinem Besitz verblieben seien. Darüber hinaus stellte sie fest, dass sich in einem Werkzeugkoffer unter ihrem Bett im Schlafzimmer ebenfalls eine große Anzahl von Nylonstrümpfen befand, die nicht ihr gehörten. Als sie den Angeklagten diesbezüglich ebenfalls zur Rede stellte, erklärte er, dass die Strümpfe für sie bestimmt seien. Dies nahm sie ihm indes nicht ab, da die Strümpfe eine Größe hatten, die sie gar nicht hätte tragen können. Zudem wurde der Zeugin CS bekannt, dass der Angeklagte sich mit Chatnachrichten an andere Frauen wandte. So wurden ihr von einer Bekannten WhatsApp-Nachrichten des Angeklagten zugespielt, in denen der Angeklagte anderen Frauen Geld dafür angeboten hatte, dass sie sich von ihm die Füße massieren ließen und Nylonstrümpfe für ihn anzogen. Selbst als sie dem Angeklagten eine entsprechende Nachricht zeigte, stritt er weiterhin ab, dieselbe verfasst haben. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt fand die Zeugin in ihrer Wohnung im Arbeitszimmer des Angeklagten in einem Mülleimer schließlich auch noch ein benutztes Kondom. Als sie den Angeklagten auf dasselbe ansprach, erwiderte er, dass beide das Kondom anlässlich des gemeinsamen Geschlechtsverkehrs benutzt hätten. Dabei blieb er auch, als die Zeugin CS ihm daraufhin vorhielt, dass beide gar nicht mehr mit Hilfe von Kondomen verhüteten. Im Frühjahr 2020 war es dem Angeklagten nach einer längeren Phase des Kontaktabbruches gelungen, die Zeugin SS erneut über sein Mobiltelefon anzuschreiben. Er erklärte ihr, dass ihm der Kontakt mit ihr gut gefallen habe und fragte an, ob sich ein derartiges Treffen nicht wiederholen ließe. Darauf ließ sich die Zeugin aus finanziellen Gründen ein, so dass es zwei bis drei Wochen später zwischen beiden zu einem weiteren persönlichen Treffen in der Wohnung des Angeklagten kam, anlässlich dessen dieser der Zeugin ihre Füße massierte und einen derselben erneut gegen seinen Bauch und seinen Penis drückte. Zu einem weitergehenden Sexualkontakt kam es bei dieser Gelegenheit indes nicht mehr, weil die Zeugin SS dazu nicht bereit war. Anschließend begann der Angeklagte dann damit, ihr im Rahmen des mit ihr geführten Chatverkehrs für weitere sexuelle Dienstleistungen immer mehr Geld anzubieten. Er fragte, ob sie seine „Sexsklavin“ sein wolle, und forderte sie auf, ihn als „Meister“ und „Gebieter“ zu bezeichnen. Auf die Nachfrage hin, wie das denn aussehen solle, erklärte er ihr, dass sie schon beim Eintreffen vor seiner Wohnungstür Nylonstrümpfe tragen, zu ihm hinkommen, sich hinknien und ihn oral befriedigen solle. Das lehnte die Zeugin SS indes ab. Gleichwohl verkaufte sie dem Angeklagten im weiteren Verlauf der beiderseitigen Kontakte erneut eine Vielzahl von Schuhen, Strumpfhosen, halterlosen Strümpfen, Blusen, Röcken, Leggings und Bodys, da sie zwecks Aufbringung einer Mietkaution dringend Geld benötigte. Die an ihn veräußerten Sachen packte sie in einen leeren Umzugskarton, den der Angeklagte ihr zuvor auf ihre Bitte hin zur Verfügung gestellt hatte. Zwecks Übergabe der Sachen schlug der Angeklagte der Zeugin SS vor, dass diese den Karton in eine Wohnung in der …straße in R. bringen möge, die er als mehrstöckigen Neubau und deren Lage er … beschrieb, was der Wohnanschrift des späteren Tatopfers LV entsprach. Er fügte hinzu, dass eine Freundin ihm diese Wohnung zur Verfügung gestellt habe, die während der Übergabe indes nicht zugegen sein werde. In dieser Wohnung sollten seinen Angaben zufolge dann mit der Zeugin SS „Sklavenspiele“ stattfinden. Da die Zeugin SS bei der ganzen Angelegenheit kein gutes Gefühl hatte, ging sie nur zum Schein auf das Angebot des Angeklagten ein, sagte das Treffen dann jedoch einen Tag vor demselben unter dem Vorwand ab, dass ihr Kind krank sei. Den Karton mit den an ihn verkauften Sachen übergab sie ihm ein bis zwei Tage später, als er aufgrund einer mit ihr getroffenen Vereinbarung morgens um 06.00 Uhr bei ihr erschien und ihre Kinder noch schliefen. Nachdem der Angeklagte sich die von ihr in den Karton gepackten Sachen angesehen hatte, zahlte er der Zeugin für dieselben insgesamt 350 €. Er fragte sie, ob sie über einen Dachboden verfüge, was sie mit dem Zusatz bejahte, dass sie auch einen Keller habe. Als er ihr daraufhin vorschlug, sich dort mit ihr zu treffen, lehnte sie dies jedoch ab. Daraufhin verließ er mit dem Karton ihre Wohnung, stellte denselben dann allerdings von ihr unbemerkt kurze Zeit später wieder auf ihrer Terrasse ab. Darüber setzte er die Zeugin SS etwa zwei bis drei Stunden später in Kenntnis. Daraufhin stellte sie den Karton wieder in ihre Wohnung. Um diesen mitsamt seinem Inhalt, unter dem sich spätestens jetzt auch ein Paar schwarze und mit einem langen bis zum Ellenbogengelenk reichende Schaft versehenen Handschuhe befanden, nach denen er sich erkundigt hatte, endlich loszuwerden, holte sie den Angeklagten Ende Mai/Anfang Juni 2020 nachmittags mit ihrem Kraftfahrzeug am Betriebssitz seines Arbeitgeberunternehmens ab. Sodann fuhren beide gemeinsam in den abseits gelegenen … Weg in F., wo es erneut dazu kam, dass der Angeklagte der Zeugin die Füße massierte. Dabei thematisierte er auch wieder die von ihm gewünschten „Sklavendienste“ der Zeugin, woraufhin diese ihm genervt erklärte, dass er mit seinem „Sklavengesabbel“ aufhören solle. Zu weitergehenden sexuellen Handlungen kam es zwischen beiden ebenso wenig wie zu weiteren Treffern, da die Zeugin SS danach zusammen mit ihren Kindern zeitnah nach Ka. verzog. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Verlaufe der beiderseitigen Kontakte hatte der Angeklagte die Zeugin zuvor auch einmal danach gefragt, ob sie einen Brief für ihn annehmen könne, den eine Freundin ihm senden werde. Nachdem sie sich damit einverstanden erklärt hatte, ging ihr alsbald ein an sie adressierter Briefumschlag im DIN A 4-Format zu, von dem sie angesichts seiner Beschaffenheit annahm, dass er jedenfalls auch Nylonstrümpfe enthielt und den sie ihm abschließend zuleitete. Die Zeugin MAb. bot im Internet mit Hilfe ihres damaligen Zuhälters über das Portal „Quoka“ im Jahr 2020 sexuelle Dienstleistungen an. Daraufhin meldete sich im Sommer desselben Jahres der Angeklagte bei ihr, mit dem sie den Chatverkehr anschließend über den WhatsApp-Messenger teils persönlich fortsetzte und teils durch ihren Zuhälter anonym fortsetzen ließ. Er brachte ihr gegenüber zum Ausdruck, dass er die Durchführung des Oral- und des ungeschützten Vaginalverkehrs wünsche, sie bereits vor der Wohnungstür fesseln und knebeln, ihr in der Küche sodann eine Augenbinde umlegen und ihr ein Halsband anlegen wolle. Auch bezeichnete er sie als seine „Sklavin“, sich selbst als ihren „Meister“ und machte deutlich, dass es ihm darum ging, sie zu erniedrigen. Darüber hinaus forderte er sie auf, zu dem Treffen Schuhe und Nylonstrümpfe in großen Mengen mitzubringen. Tatsächlich kam es über den den Chatverkehr verdeckt betreibenden Zuhälter der Zeugin zur Vereinbarung eines solchen Treffens, das um 06.00 Uhr morgens stattfinden, sieben Stunden lang dauern sollte und für das der Angeklagte sich zur Zahlung eines Betrages von 1.000 € bereit erklärte, von denen 350 € als Anzahlung geleistet werden sollten. Den von ihm gewünschten frühen Beginn begründete der Angeklagte zutreffend damit, dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zur Arbeit sei. An dem vereinbarten Tag reiste die Zeugin MAb. von Kiel aus allein mit einem Taxi in R. an. Dabei führte sie Schuhe und Nylonstrümpfe in einem Umfang mit sich, der nicht den Vorstellungen des Angeklagten entsprach. Als sie ihm dies auf der Fahrt nach R. mitteilte und ihn darüber in Kenntnis setzte, dass sie sich etwas verspäten werde, kündigte er an, dass er sie dafür „bestrafen“ werde. Nachdem die Zeugin MAb. schließlich gegen 07.00 Uhr in R. eingetroffen war und der Angeklagte sie vereinbarungsgemäß bei einer Aral-Tankstelle in der Nähe seiner Wohnung abgeholt hatte, bezahlte er das Taxi, mit dem sie angereist war, händigte ihr im weiteren Verlauf die vereinbarte Anzahlung in Höhe von 350 € aus und erklärte ihr erneut, dass er sie auch deswegen „bestrafen“ müsse. Angesichts des Inhaltes des vorangegangenen Chatverkehrs hatte die Zeugin MAb. von vornherein ein „ungutes Bauchgefühl“. Dieses steigerte sich noch, als der auf sie gestresst wirkende Angeklagte ihr auf dem zu Fuß zurückgelegten Weg zu seiner Wohnung untersagte, sich Zigaretten zu kaufen. Als beide schließlich die Wohnanschrift des Angeklagten erreicht hatten und dieser die Zeugin MAb. an einem ihrer Arme packte, um sie in die Wohnung hinzuziehen, bekam sie es endgültig mit der Angst zu tun, so dass sie sich von ihm losriss und davonlief, wobei sie so tat, als ob sie bei der Polizei anrufe, indem sie ihr Mobiltelefon an ihr Ohr hielt. Danach fuhr sie nach K. zurück. Noch am selben Abend schrieb der Angeklagte sie an und drohte ihr mit Rücksicht auf die von ihm geleistete Anzahlung damit, die Polizei einzuschalten. Die Zeugin beendete den Chatverkehr mit ihm, indem sie ihm erklärte, dass sie der Polizei ja auch erzählen könne, was für sexuelle Wünsche er im Chat geäußert habe. Danach meldete er sich nicht mehr bei ihr. Am 20.09.2020 nahm der Angeklagte über das Portal WhatsApp Kontakt zu einer seinerzeit in E. wohnhaften Frau ungarischer Herkunft auf, die unter der Bezeichnung … auftrat. Im Rahmen des Chat-Verkehrs mit ihr, der von 08.00 Uhr bis 10.11 Uhr dauerte, erkundigte er sich danach, was sie anhabe und wie lange sie Zeit habe. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass sie den ganzen Tag Zeit habe, erwiderte er, dass er vier bis sechs Stunden zur Verfügung habe und bereit sei, 3000 € an sie zu zahlen. Er erkundigte sich bei ihr, ob sie devot sei und welche Tabus sie habe, woraufhin sie mit den Worten „Ein wenig nur“ antwortete. Nachdem er ihr zu verstehen gegeben hatte, dass er für den Betrag von 3000 € gerne „alles“ mit ihr machen würde, konkretisierte sie dies dahingehend, dass sie „Spuren“, „Schmerzen“ und Analverkehr ablehne. Seine Erwähnung von Massagen und Fesselspielen kommentierte sie demgegenüber mit den Worten „Das gerne“. Auf seine Nachfrage hin führte sie weiter aus, dass auch Fesseln und Knebeln kein Problem für sie darstelle und sie mit ihm auch „ins Grüne“ fahren würde. Zudem bestätigte sie auf seine Nachfrage hin, dass sie für 3000 € auch seine „gehorsame Sklavin“ sein würde, fügte allerdings hinzu, dass sie eine Pause bräuchte, wenn es ihr zu viel würde, was der Angeklagte mit der Bemerkung quittierte, dass man das schon hinbekommen werde. Seine Nachfrage, ob sie auch Sekt trinke, bejahte sie, seine weitere Nachfrage, ob sie auch über Knebel und Fesseln verfüge, verneinte sie jedoch, merkte allerdings in diesem Zusammenhang an, dass sie ihm verschiedene Bandagen zeigen könne. Der Angeklagte teilte ihr daraufhin mit, dass beide in einem still gelegten Schrebergarten ungestört sein könnten, womit seine Chat-Partnerin sich einverstanden erklärte. Im weiteren Verlauf tauschten sich beide dann über die Art und Weise der Fesselung aus, wobei die Chat-Partnerin des Angeklagten Kabelbinder thematisierte, die sie hinsichtlich der Fesselung von Füßen als perfekt beschrieb, während der Angeklagte darauf verwies, dass er im Übrigen für die Füße auch über Klebeband verfüge, mit dessen Einsatz seine Chat-Partnerin sich ebenfalls einverstanden erklärte. Sodann forderte der Angeklagte sie auf, ihm zu zeigen, was sie habe, und die Dinge in Koffern und Taschen mitzubringen und auszupacken, bevor er sie dann fesseln und knebeln werde. Als Anreiseanschrift gab er ihr noch die Adresse … durch. Bei der Straße … handelt es sich um eine relativ kurze Sackgasse, die von der …straße abzweigt. Welche Hausnummer der Angeklagte ihr in diesem Zusammenhang mitteilte, hat sich nicht feststellen lassen. Nachdem seine Chat-Partnerin ihn darauf hingewiesen hatte, dass die Straße mit der Hausnummer 12 ende, bat er sie um Entschuldigung, fügte die Worte „… 10“ hinzu und erläuterte sein Versehen damit, dass er gedanklich bei einem Kunden gewesen sei. Im weiteren Verlauf wurde die Chat-Partnerin des Angeklagten dann allerdings zusehends misstrauischer, zog die Ernsthaftigkeit seines Angebotes in Zweifel und forderte ihn auf, seinerseits nun sie aufzusuchen, so dass der Chatverkehr schließlich um 10.11 Uhr endete, ohne dass es in der Folge zu einem Treffen zwischen beiden kam. Bereits am 29.05.2020 hatte der Angeklagte über den WhatsApp-Messenger auch den Kontakt zu der Zeugin SL aufgenommen, der er sich als Fußfetischist mit dem Namen „TM“ vorstellte und der er für das Massieren ihrer Füße die Zahlung von 650 € bis 800 € anbot. Nachdem sie ihm auf seine Nachfrage hin bestätigt hatte, dass sie Nylons und Strumpfhosen trage, reagierte er erfreut. Auf seine Nachfragen hin, ob sie sein Angebot anzunehmen bereit sei, erwiderte die Zeugin, dass sie aktuell „pleite“ sei, allerdings möglicherweise nach dem 23.06.2020 zur Verfügung stehen werde. Anfang Juli begann der Angeklagte dann damit, die Zeugin zunehmend dazu zu drängen, sich mit ihm in R. für die Dauer von drei bis sechs Stunden zu treffen. Sie bestätigte ihm, dass sie bereit sei, sich von ihm die Füße massieren zu lassen und dabei auch eine Strumpfhose sowie Stiefeletten zu tragen. Auf seine auch an sie wieder gerichtete Bitte, alle ihre dreckigen, sauberen, aber auch auf verpackten Strumpfhosen, halterlosen Nylons, Nylonsöckchen, normalen Söckchen und Leggings mitzubringen, reagierte sie mit Zustimmung, fügte allerdings hinzu, keine Füßlinge und Nylonsöckchen zu besitzen. Zudem übersandte sie ihm von ihr gefertigte Lichtbilder eines Teils ihrer Kleidungsstücke. Zu diesen Themen setzte sich der Chatkontakt dann auch im weiteren Verlauf fort, wobei mehrfach konkrete Termine für ein Treffen in Aussicht genommen wurden, zu denen es dann allerdings unter anderem deshalb nicht kam, weil das Fahrzeug der Zeugin den Angaben derselben zufolge „Schrott“ war. Wenn sie auf die Zuschriften des Angeklagten in einigen Fällen erst nach längerer Zeit antwortete, überschwemmte er sie jeweils mit Aufforderungen, den Kontakt zu ihm wiederaufzunehmen. Im Verlaufe des Septembers 2020 drängte der Angeklagte dann immer intensiver auf ein Treffen und schlug der Zeugin SL immer wieder neue Termine vor, bis er sie schließlich auf ein Treffen am Samstag, dem 26.09.2020, um 06.30 Uhr festzulegen versuchte. Als die Zeugin SL daraufhin erklärte, dass sie dann ja quasi mitten in der Nacht losfahren müsse, und ihn danach fragte, warum das Treffen eigentlich „so abartig früh“ stattfinden solle, bot er ihr die Zahlung zusätzlicher 400 € an. Dieses Angebot nahm sie an. Nachdem beide insoweit eine Einigung erzielt hatten, begann der Angeklagte erneut damit, auf die Zeugin dahingehend einzuwirken, dass diese ihre Strumpfhosen, Socken, Nylons, Füßlinge und Leggings mitbringe, die er ihr seinen Angaben zufolge abkaufen wollte, und erkundigte sich danach, ob sie bei dem Treffen Stiefel, Stiefeletten oder Turnschuhe tragen werde. Auch erkundigte er sich danach, ob sie devot oder gehorsam sei, und drängte darauf, dass sie auch alle ihre Schuhe zu dem Treffen mitbringe. Seine Frage, ob auch sie selbst Wünsche für das Treffen am Samstag habe, und seine mit dem Zusatz, dass es sich auch für beide lohnen solle, versehene Frage, ob sie eine brave und gehorsame Frau sei, verneinte sie und wies darauf hin, dass es ihm nur um Füße gegangen sei und sie selbst keine Wünsche habe. Brav könne sie sein. Ob sie auch gehorsam sei, hänge vom jeweiligen Fall ab. Am Morgen des 25.09.2020 änderte der Angeklagte die Planung dann allerdings zur Überraschung der Zeugen SL dahingehend ab, dass er sie erst für 09.00 Uhr einbestellte. Als sie sich darüber wunderte und darauf hinwies, dass sie auch noch seine Anschrift benötige, verwies er darauf, dass er von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr in seinem Arbeitgeberbetrieb einen Lkw entladen müsse. Tatsächlich lag dem allerdings zugrunde, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt für den Zeitraum vor 09.00 Uhr bereits ein Treffen mit LV vereinbart hatte. Später teilte er der Zeugin SL dann als Zieladresse auch die Anschrift … mit. Die Zeugin gab auf seine Nachfrage hin an, dass sie gegen 04.00 Uhr in B. losfahren werde und um 15.00 Uhr wieder zurückfahren müsse. Auf seine weitere Frage hin, ob sie dann also um 10.00 Uhr ankommen werde, erwiderte sie, dass sie gegen 09.00 Uhr eintreffen werde. Diverse weitere Kontaktaufnahmeversuche, die der Angeklagte in der Zeit vom 25.09. 2020, 20.25 Uhr, bis zum 26.09.2020, 01.48 Uhr, unternahm und deren Gegenstand erneut die von der Zeugin mitzubringenden Kleidungsstücke und Schuhe waren, blieben ohne Resonanz. 5. Zur Vorgeschichte der Tat zum Nachteil der LV: LV war als L. F. A. am … in Bulgarien geboren worden und spätestens am 01.07.2004 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo sie am … die Ehe mit dem am … in R. geborenen MV geschlossen und dessen Familienname angenommen hatte. Die Ehe war dann allerdings durch einen Beschluss des Amtsgerichts R. … vom 27.01.2015 wieder geschieden worden. Nachdem sie zunächst in Bü. ansässig gewesen war, meldete sie sich dann am 01.09.2010 bis zum 30.04.2011 in die Gemeinde Gr. um, wo sie auch polizeilich als Prostituierte bekannt wurde und als solche im Nachtclub … tätig war, allerdings vom 01.10.2011 bis höchstens zum 15.12.2013 in K. an einer Anschrift am … wohnte, bevor sie dann zum letztgenannten Zeitpunkt nach R. gelangte, wo sie unter verschiedenen Anschriften wohnhaft und zunächst in der Bar … und nach deren Umbenennung dann - zuletzt als Betriebsinhaberin - auch im … tätig war. Nachdem sie in der Zeit von 2016 bis 2019 insoweit nicht mehr in Erscheinung getreten war, bezog sie zum 15.05.2019 ihre letzte Wohnung in der …straße … in R., den späteren Tatort, und begann damit, Anzeigen auf der Plattform „markt.de“ zu schalten, die gern von Gelegenheitsprostituierten genutzt wird. Offiziell als Prostituierte registriert war sie jedoch nicht. Die Entfernung der Wohnung des Angeklagten von derjenigen der Geschädigten LV betrug nur 600 Meter. Letztere lag im zweiten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses in der …straße …. Betrat man sie, so gelangte man in einen längeren Flur, von dem sogleich links das Badezimmer und ein Stück weiter auf der rechten Seite ein Hauswirtschaftsraum abzweigten und der direkt in das Wohnzimmer einmündete, an das linker Hand eine offene Küche angrenzte und von dem man aus rechter Hand in das hinter dem Hauswirtschaftsraum gelegene Schlafzimmer gelangte. Nach bereits am 29.01. und 10.02.2019 vorangegangenen Kontaktaufnahmeversuchen hatte der Angeklagte sich spätestens am 22.03.2019 über den WhatsApp-Messenger erneut an LV gewandt und bei ihr danach erkundigt, ob sie am nächsten Vormittag Zeit für einen Hausbesuch habe, was sie verneint und sodann noch dahingehend ergänzt hatte, dass es vormittags bei ihr generell schlecht darum bestellt sei. Im weiteren Verlauf war es dann auf demselben Wege zu weiteren Chatkontakten zwischen ihm und LV, die im Netz unter anderem unter dem Namen „L.“ auftrat, gekommen, die sich letztlich bis zum September 2020 fortsetzten. Jedenfalls seit dem März 2020 ging es dabei immer wieder auch um Treffen des Angeklagten mit der Geschädigten und um dessen Vorstellungen hinsichtlich des Ortes ihrer Begegnungen, der dabei von LV zu tragenden Kleidung und der Art der von dem Angeklagten gewünschten Aktivitäten, wobei der Angeklagte auch immer wieder die Vorstellung artikulierte, im Keller des Hauses, in dem sie wohnte, zusammen mit ihr sexuell aktiv zu werden und sie in diesem Zusammenhang anal zu „lecken“ und zu „fingern“. Ersteres lehnte sie zunächst ab, gegen Letzteres erhob sie keine Einwände. Von „Natursektspielen“ und Küssen auf den Mund wollte sie allerdings - Letzteres im Hinblick auf die bereits grassierende Corona-Pandemie - nichts wissen. In wie vielen Fällen und wann genau es tatsächlich zu Treffen zwischen beiden kam, hat sich nicht feststellen lassen. Indes spielten auch in diesem Zusammenhang vor allem Nylonstrümpfe, die LV auf den Wunsch des Angeklagten hin bei diesen Treffen tragen sollte, sowie das Massieren ihre Füße durch ihn schon frühzeitig eine Rolle. Ab Ende Juli weitete der Angeklagte seine an sie gerichteten Wünsche dann zusehends aus. So bat er sie anlässlich eines von ihm zuvor in Aussicht genommenen, dann jedoch nicht zustande gekommenen Treffens am 29.07.2020 um ein solches am darauffolgenden Wochenende, wobei er darauf verwies, dass „sie“ - gemeint war die Zeugin CS - dann arbeite und er Zeit habe, und ankündigte, dass er ihren „geilen Arsch lecken“ und einen Dildo sowie einen Finger in denselben hineinstecken wolle, womit sich LV nunmehr einverstanden erklärte. Seinen wiederkehrend vorgetragenen Wünschen, mit ihr im Keller sexuell zu verkehren, begegnete sie allerdings mit dem Hinweis darauf, dass ihr dies zu stressig sei und sie keine Lust habe, von anderen Bewohnern des Hauses dabei beobachtet zu werden, immer ablehnender, so dass der Angeklagte insoweit schließlich einlenkte. Im Zusammenhang mit einem von beiden für den 16.08.2020 vereinbarten weiteren Treffen, anlässlich dessen sie, wie sie ihm auf seine Nachfrage hin mitteilte, nur „Strapse“ und einen Tanga tragen wollte, kündigte er an, Handschellen sowie einen Mundknebel zu demselben mitzubringen. Im Rahmen weiterer zwischen beiden ausgetauschter Nachrichten brachte er zudem seinen Wunsch zum Ausdruck, mehrere Finger in sie einzuführen. Auch anlässlich eines weiteren von ihm für den 19.08.2020 vorgeschlagenen Treffens thematisierte er erneut das Anlegen von Handschellen und erkundigte sich bei LV danach, ob sie sich darauf freue, dass dabei „alle drei Löcher gefingert“ und „zwei Löcher den dicken Schwanz bekommen“ würden, ohne darauf eine Antwort von ihr zu erhalten. Tatsächlich kam es dann an einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 06.09.2020 tatsächlich zu einem Treffen, bei dem seitens des Angeklagten auch Handschellen eingesetzt wurden oder LV auf eine andere Art und Weise von ihm gefesselt wurde. Als der Angeklagte sich bei ihr an dem letztgenannten Tag danach erkundigte, wie sie das fand, erwiderte sie „Ok“, was ihn zu der Bemerkung veranlasste, dass sie ja sehe, dass er ihr nach und nach alles beibringe und dass sie gehorsamer werde, was sie ebenfalls bestätigte. Darüber hinaus ging der Angeklagte spätestens jetzt auch dazu über, sie „Sklavin“ zu nennen. Nachdem er sich bei ihr danach erkundigt hatte, ob sie „alles“ bei ihm lernen wolle, verneinte sie dies zunächst. Nachdem er daraufhin dann angekündigt hatte, dass er ihr dafür 100 € zusätzlich zahlen würde, bestätigte sie dies dann aber doch. Auch im weiteren Verlauf kam der Angeklagte immer wieder darauf zu sprechen, dass er LV fesseln und ihr darüber hinaus weitere Kleidungsstücke abkaufen wolle. Seinem erneut geäußerten Wunsch, Handschellen und einen Knebel mitzubringen und gegen ein zusätzliches Entgelt einzusetzen, stimmte sie grundsätzlich zu, wies allerdings darauf hin, dass Knebel in Standardgröße ihr zu groß seien und dass mehr Geld daran auch nichts ändern vermöge. Sie werde es gleichwohl mit dem Knebel versuchen, könne insoweit aber nichts versprechen. Am Freitag, dem 18.09.2020, schrieb der Angeklagte LV, dass beide nunmehr „sozusagen eine Sklavinbeziehung“ hätten und sie nunmehr einen Mann habe, dem sie gehöre. Sodann erörterten beide den Ablauf eines von ihm für den darauffolgenden Samstag, den 19.09.2020, in Aussicht genommenen Treffens. Der Angeklagte erklärte, dass er gegen 05.45 Uhr oder 06.00 Uhr bei ihr eintreffen und sie noch vor der Haustür an Händen und Füßen fesseln und sie knebeln werde. Nachdem er auch noch den Einsatz von Klebeband angesprochen hatte, reagierte sie ängstlich, erkundigte sich danach, um was für Klebeband es sich handele, und erklärte, dass sie „Luft Angst“ habe. Der Angeklagte besänftigte sie daraufhin zunächst mit dem Hinweis, dass das Klebeband für ihre Füße vorgesehen sei, erklärte dann aber alsbald doch wieder, dass er für den Mund Löcher in das Klebeband machen werde. Auch kündigte er an, eine Peitsche zu dem Treffen mitzubringen, und erklärte, dass sie, wenn sie erst einmal gefesselt, geknebelt und „festgeklebt“ worden sei, „Doktorspiele bekommen“ werde. Dabei werde er mit Handschuhen ihre „Löcher“ untersuchen. Außerdem erkundigte er sich danach, ob er Sekt mitbringen solle. Nachdem sie ihm geantwortet hatte, dass sie zu einer so frühen Uhrzeit noch nichts trinken könne, erwiderte er, dass sie ein Glas schon trinken könne. Sodann erkundigte er sich danach, ob sie sich von ihm auch in Folie einwickeln lasse, nahm dann allerdings ihren Kopf davon aus. Nachdem sie sich insoweit ablehnend geäußert hatte, meinte er dann, dass beide zunächst ja erst einmal ihre Füße einwickeln könnten. Sodann erklärte er, dass sie zu machen habe, was er sage, und dass sie, solange sie gehorsam alles mache, auch Sex mit anderen haben dürfe. Im Großen und Ganzen signalisierte LV dem Angeklagten ihre Zustimmung zu seinen Vorstellungen. Seine Frage, ob sie einen Vertrag als „Sklavin“ haben wolle, verneinte sie indes. Tatsächlich kam es am 19.09.2020 zu keinem Treffen, da LV sich in der Nacht zuvor nach F. begeben hatte, um dort zu feiern, so dass beide, nachdem weitere seitens des Angeklagten unternommene Versuche, mit ihr in Kontakt zu treten, vorübergehend erfolglos geblieben waren, ihr Treffen schließlich auf den Morgen des 20.09.2020 verschoben. Hinsichtlich des Ablaufes dieses Treffens setzte sich der Chat zwischen beiden in einer dem Vortag vergleichbaren Weise fort, wobei der Angeklagte erneut erklärte, dass er sich darauf freue, sie zu fesseln, in Folie einzuwirken und zu untersuchen, und Sekt mitbringen werde, den sie komplett austrinken solle, was sie unter Hinweis darauf, dass sie bereits zu viel getrunken habe, ablehnte. Ob dieses Treffen zustande kam, hat sich nicht klären lassen. Am 21.09.2020 schrieb der Angeklagte LV unter Bezugnahme auf ein für den folgenden Donnerstag, den 24.09.2020, um 06.00 Uhr morgens vereinbartes Treffen jedenfalls erneut an und äußerte nunmehr den zusätzlichen Wunsch, dass sie anlässlich desselben bereits zum Zeitpunkt seines Eintreffens betrunken sei. Das lehnte LV indes ab. Sie erklärte sich allerdings grundsätzlich dazu bereit, „etwas“ Sekt zu trinken, und äußerte dann im weiteren Verlauf auch ihre Bereitschaft, zwei bis drei Gläser zu leeren. Den insistierenden Wünschen des Angeklagten, dass sie eine ganze Flasche Sekt austrinken oder die zwei bis drei Gläser zumindest schnell hintereinander trinken möge, trat sie mit dem Hinweis darauf entgegen, dass sie dann „kotzen“ müsse und bereits nach einem Glas „benebelt“ sei. Nachdem der Angeklagte ein weiteres Mal angekündigt hatte, dass er eine Flasche Sekt mitbringen werde, und darauf bestanden hatte, dass sie sofort nach seinem Eintreffen damit anfangen werde, diesen zu trinken, erklärte sie sich schließlich dann doch damit einverstanden, entzog sich allerdings weiteren Diskussionen darüber danach mit der Bemerkung, dass beide nunmehr aufhören sollten, zwei Stunden lang über ein und dasselbe Thema zu reden. Danach wechselte der Angeklagte dann auch tatsächlich den Gesprächsgegenstand. Nachdem er sich zunächst bei ihr danach erkundigt hatte, wie viel Miete und Nebenkosten sie für ihre Wohnung zu zahlen habe und was sie so in ihrem „Job“ im Monat verdiene, begann er damit, sie danach auszuhorchen, ob sie einen Zuhälter habe.Daraufhin teilt sie ihm mit, dass es für sie alleine leichter sei. Der Angeklagte fragte weiter danach, ob es andere Personen gebe, denen sie mitteile, wo und bei welchem Kunden sie sei. LV antwortete ihm, dass Zuhälter etwas für kleine Mädchen seien, die neu anfangen würden. Auch damit wollte er sich nicht zufriedengeben. Angesichts der auffälligen Zahl seiner Nachfragen erkundigte LV sich schließlich danach, warum er das alles so genau wissen wolle, und erklärte, dass nicht sie die Kunden aufsuche, sondern diese zu ihr kämen.Daraufhin erklärte der Angeklagte, dass es eine Frau gebe, die wegen eines Zuhälters „aussteigen“ und „es“ für ihre zwei Kinder „nebenbei“ machen wolle. Nachdem sie sich ihm gegenüber mit dem Hinweis darauf, dass er nur fünf Minuten entfernt von ihr wohne, dazu bereit erklärt hatte, ihn in seiner Wohnung aufzusuchen, ersuchte er sie erneut um die Bestätigung, dass sie keinem mitteile, dass sie bei ihm sei. Zu der von dem Angeklagten erwähnten Prostituierten erklärte sie, dass deren Kunden doch zu ihr kommen könnten. Wenn man als Prostituierte Männer aufsuche, müsse das aus Sicherheitsgründen jemand wissen. Als der Angeklagte daraufhin noch einmal danach fragte, ob sie es jemandem erzählen müsste, wenn sie jetzt zu ihm käme, verneinte sie dies und fügte hinzu, dass sie keinen Zuhälter habe. Danach wandte sich der Chat zwischen beiden erneut der Frage zu, was LV anlässlich des in Aussicht genommen Treffens mit ihm tragen würde, wobei der Angeklagte das Tragen eines Lederrockes, einer Bluse und halterloser Nylons thematisierte und zum Ausdruck brachte, dass solche in den Farben Rot, Blau oder Lila eine Überraschung für ihn wären. Auch kündigte er an, dass er ihr alsbald „Reitsachen“ bestellen werde und einen Katalog habe, in den sie einmal hineinschauen könne, was sie erneut mit einem „Ok“ quittierte. Der Inhalt möglicher weiterer Chatkontakte zwischen beiden in der Zeit bis zum 26.09.2020 hat sich nicht feststellen lassen. Bis zum 21.08.2020 hatte LV sich zunächst eines Mobiltelefons des Typs Samsung Galaxy S8 bedient, mit dessen Hilfe sie über den Anschluss mit der Nummer … auch ihre E-Mail-Adresse … und über die weiteren E-Mail-Adressen … und … auch die google-cloud nutzte, in der sie insgesamt 6011 Kontakte gespeichert hatte, unter denen sich die Mobilfunknummer des Angeklagten nicht befand. In der Cloud gespeichert waren darüber hinaus mehr als 16.000 Bilddateien, unter denen sich auch ein Screenshot des Home-Bildschirmes eines Smartphones befand, auf dessen oberem Rand eine Benachrichtigung über einen über das Portal WhatsApp am 19.09.2020 um 06.09 Uhr eingegangenen Sprachanruf des Angeklagten nebst dem von diesem genutzten Profilbild abgebildet war. Unter der von ihm genutzten Mobilfunknummer … hatte sie ihn in ihren Kontakten unter der Bezeichnung „Nur Bla Bla Haus Besuche“ gespeichert, unter der er auch im WhatsApp-Messenger hinterlegt war. Am 25.09.2020 suchte der Zeuge KG zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr LV als Freier in ihrer Wohnung auf. Nachdem sie ihm den Zugang zu dem Mehrfamilienwohnhaus eröffnet hatte und beide ihre Wohnung betreten hatten, vollzog er mit der dabei vollständig entkleideten LV den vaginalen Geschlechtsverkehr. Nach einer halben Stunde zogen beide sich wieder an und verließen, nachdem der Zeuge KG für die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen das vereinbarte Entgelt von 50 € an LV entrichtet hatte, zusammen die Wohnung und das Wohnhaus der Geschädigten, die anschließend ihren Chihuahua ausführte, während der Zeuge KG davonfuhr. In der Zeit vor der Tat nutzte LV zuletzt ein Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy A20s mit der Mobilfunknummer … . Das letzte von diesem Anschluss ausgehende Telefonat fand am 25.09.2020 um 15.27 Uhr statt und betraf ihren ehemaligen Lebensgefährten, den Zeugen KÖ. Danach auf ihren Anschluss eingehende Telefonanrufe - unter anderem KÖs - nahm sie nicht mehr entgegen. Der Zeuge MJ bewohnte zur Tatzeit zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Nachbarhaus LVs in der …straße …, von deren Balkon aus er einen direkten Blick auf das Mehrfamilienwohnhaus hatte, in dem sie wohnte. Da er von dort aus häufig beobachten konnte, dass immer wieder die unterschiedlichsten Männer bei ihr ein und aus gingen, die sie oft bereits an der Hauseingangstür abholte und sodann in ihre Wohnung geleitete, hegte er bereits den Verdacht, dass sie entweder der Prostitution nachging oder aber Drogen verkaufte. Am 25.09.2020 sah er, wie sie zunächst um 17.00 Uhr einen jüngeren Mann mit einer Baseball-Kappe am Hauseingang abholte, und später dann, nachdem er seine Ehefrau abgeholt hatte und nach Hause zurückgekehrt war, um etwa 19.00 Uhr, wie sie einen älteren Mann in Empfang nahm, der eine Tasche mit sich führte, und mit ihm zu ihrer Wohnung hochging. Der Zeuge TÖ war in der Nacht vom 25.09. auf den 26.09.2020 Gast auf einer Party, die in F. stattfand. Von dieser kehrte er am Morgen des 26.09.2020 in Begleitung seines Neffen zurück, den er an dessen Wohnung in R. absetzen wollten. Auf seinem Weg dorthin kam er zwischen etwa 06.00 Uhr und 06.30 Uhr auch an dem Wohnhaus in der …straße … vorbei. Dabei konnte er sehen, dass die Balkontür LVs offenstand und im Wohnzimmer das Licht eingeschaltet war. In der Google Home App LVs wurde zuletzt am 26.09.2020 um 08.05 Uhr eine Aktivität aufgezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte durch sie noch eine Nutzung des WhatsApp-Messengers, nach der sie sogleich zum Home-Bildschirm zurückkehrte. Mit dem Internet verbunden war ihr Smartphone zuletzt am 26.09.2020 in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 14.31 Uhr. Danach wurde es nicht mehr erfasst. Ob dies daran lag, dass es zum letztgenannten Zeitpunkt ausgeschaltet worden war, der Akku des Mobiltelefons sich komplett entleert hatte oder es zerstört worden war, hat sich nicht feststellen lassen. 6. Zum Verlauf des Tattages und zum eigentlichen Tatgeschehen zum Nachteil LVs: Am 26.09.2020, einem Samstag, hatte der Angeklagte ebenso wie am darauffolgenden Sonntag frei. Demgegenüber verließ die Zeugin CS auch an diesem Tag bereits frühzeitig die gemeinsame Wohnung, um ihren Dienst als Zimmermädchen … anzutreten, der am 26.09.2020 um 08.00 Uhr begann und um 16.39 Uhr endete. Auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz bekam sie allerdings Probleme mit ihrem Fahrzeug des Typs Opel Corsa, dessen Gaspedal nicht mehr richtig funktionierte. Das teilte sie dem Angeklagten um 07.44 Uhr telefonisch mit, den sie in diesem Zusammenhang darum bat, sich der Angelegenheit anzunehmen. Um 07.52 Uhr übersandte sie ihm dann eine Sprachnachricht, in der sie ihre Verärgerung über das Fahrzeug zum Ausdruck brachte, ihm aber auch mitteilte, dass sie nunmehr heil an ihrem Arbeitsplatz angekommen sei. Der Angeklagte antwortete ihr mit einer um 07.53 Uhr übersandten Sprachnachricht, in der er erklärte, dass er sich gleich anziehen, dann noch eine Zigarette rauchen und sich sodann auf den Weg zu ihr machen werde. Daraufhin sandte die Zeugin CS ihm um 08.00 Uhr eine weitere Sprachnachricht, mit der sie ihn darüber in Kenntnis setzte, dass sie die Erlaubnis erhalten habe, ihr Mobiltelefon bei sich zu behalten, und ihn darum bat, sie einfach anzurufen, sobald er an ihrem Arbeitsplatz angekommen sei. Sie werde dann kurz zu ihm herauskommen. Einen bei ihm um 07.50 Uhr auf seinem Mobiltelefon eingehenden Anruf der Zeugin SL nahm der Angeklagte nicht entgegen. Nachdem die Zeugin CS die Wohnung verlassen hatte, machte er sich auf den Weg zu der Wohnung LVs in der …straße …. Zu diesem Zeitpunkt wollte er aufgrund eines im Rahmen des vorangegangenen Chatverkehrs gefassten Entschlusses LV zumindest im Fall einer sich dafür bietenden Gelegenheit töten, um auf diese Weise maximale Dominanz über sie auszuüben und sich so sexuell zu stimulieren. Zu dem Treffen in der Wohnung LVs nahm der Angeklagte eine zuvor im Arbeitszimmer seiner Wohnung verwahrte Flasche Sekt mit einer Füllmenge von 0,7 Liter mit. Gleiches tat er auch mit dem Paar schwarzer und mit einem bis zum Ellenbogengelenk reichenden langen Schaft ausgestatteten Handschuhen, die er der Zeugin SS abgekauft hatte. Zudem entnahm er vor dem Verlassen seiner Wohnung einer Schublade einer im Arbeitszimmer derselben stehenden Kommode eine aus weißem Plastik gefertigte Matratzenhülle in einer Größe von etwa 1 x 2,3 Meter, die er von seinem Arbeitsplatz bei der Firma S. in F. in verpackten Zustand mitgenommen hatte. Die sie umschließende Kunststoffverpackung ließ er in der Schublade zurück. Diese Matratzenhülle selbst nahm er ebenfalls mit zur Wohnung LVs. Darüber hinaus führte er - wie von ihm angekündigt - auch braunes Paketklebeband mit sich, das er als Fesselungsmaterial einzusetzen beabsichtigte. Nachdem LV ihn in das Mehrfamilienwohnhaus, dessen Haupteingangstür wegen eines Defektes der Schließanlage derselben manuell geöffnet werden musste, hineingelassen hatte und beide ihre Wohnung betreten hatten, begann der Angeklagte mit der Umsetzung seines Tatplanes, wobei sich auch in diesem Fall der genaue Ablauf der Geschehnisse und insbesondere nicht hat ermitteln lassen, ob und gegebenenfalls zu welchen sexuellen Interaktionen es zwischen ihm und LV kam, bevor er diese schließlich zu fesseln begann. Jedenfalls begaben der Angeklagte und LV sich im Verlaufe ihres Treffens irgendwann in deren Schlafzimmer. Betritt man das Schlafzimmer durch die nach innen aufschwingende Zimmertür, gelangt man in einen rechteckigen Raum, der 2,71 Meter tief und 4,82 Meter breit ist. An dessen linken Seite befindet sich eine Fensterfront nebst einer in sie integrierten Tür, über die man auf den Balkon gelangt. Vor dem Fenster und der Terrassentür befinden sich herunterfahrbare Außenjalousien. An der rechten Wand des Zimmers lehnte ein auf dem Boden abgestelltes Bild. Auf der der Zimmertür gegenüberliegenden Wand befanden sich von rechts nach links betrachtet ein senkrecht stehender turmartiger Heizlüfter, ein Nachttisch, ein Doppelbett und sodann links neben diesem ein weiterer Nachttisch. Auf dem Bett lagen eine Bettdecke und ein Kopfkissen. Das Zimmer war darüber hinaus mit einem Stuhl möbliert, der nach der Tat rechts neben dem Bett und schräg vor dem dortigen Nachttisch vorgefunden wurde. Zudem stand neben der Balkontür vor der zum Wohnungsflur hin gelegenen Wand ein großer Flachbildschirm auf dem Zimmerfußboden. Wegen der weiteren Einzelheiten der dortigen Verhältnisse im Schlafzimmer wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder mit den Nrn. 111 – 125, 202 – 222, 225 – 276 und 284 – 360 der Lichtbildmappe verwiesen. Spätestens im Schlafzimmer öffnete der Angeklagte die von ihm mitgebrachte Sektflasche und zumindest LV trank aus einem Glas, das sie danach auf dem rechts neben ihrem Bett stehenden Nachttischschrank abstellte, dem Wunsch des Angeklagten entsprechend in nicht genau feststellbarem, aber jedenfalls geringem Umfang Sekt. Im Laufe des Beisammenseins zog sie den zuvor von ihr getragenen hellblauen Jeansrock aus, der auf der in Richtung der Fensterfront weisenden linke Seite des Bettes abgelegt wurde.Spätestens jetzt zog sie sich auch die zuvor von ihr getragene weiße Hemdbluse der Marke „Cheer“ in der Größe 40 aus, die sich zum Zeitpunkt des nachfolgenden Tatgeschehens im Schlafzimmer in der Nähe des Tatortes befand, wo sie möglicherweise auf dem Stuhl lag. Als LV nur noch mit den etwas über die Knie reichenden hellen Nylonstrümpfen und den von dem Angeklagten mitgebrachten und von ihr angezogenen Handschuhen bekleidet war, begann der Angeklagte mit ihrem zuvor im Rahmen des Chatkontaktes erklärten und fortbestehenden Einverständnis, sie mit Hilfe des von ihm mitgebrachten braunen Paketklebeband an ihren Händen und Füßen zu fesseln, wobei sich nicht hat feststellen lassen, an welcher ihrer Extremitäten er damit anfing. Im Zuge des Fesselungsvorganges führte er das Klebeband über den Nylonstrümpfen zunächst mehrfach knapp oberhalb des rechten Knöchels sowie anschließend mehrfach oberhalb beider Knöchel um die Beine der Geschädigten herum, deren Füße dabei eng aneinander lagen, so dass sie sich danach nicht mehr gehend fortzubewegen vermochte. Ihre Hände band er rücklings zusammen, indem er eines ihrer Handgelenke mit dem Paketklebeband mehrfach herumwickelte, dasselbe hinter ihrem Rücken oberhalb des Gesäßes zu der anderen Hand hinüberführte und dort den gleichen Vorgang noch einmal wiederholte. Dabei band er die Hände nicht eng, sondern in einem solchen Abstand zusammen, dass sie in Hüfthöhe an beiden Körperseiten anlagen, von ihr jedoch nicht nach vorn eingesetzt werden konnten. Auch in diesem Fall fesselte der Angeklagte sein Tatopfer zum einen, um sich dadurch sexuell zu stimulieren, zum anderen aber auch deshalb, weil sie ihm danach bei der weiteren Umsetzung seines Tatplanes praktisch wehrlos ausgeliefert und außerstande war, ihm größere körperliche Gegenwehr zu leisten. Auch LV ging unter dem Eindruck des vorangegangenen Chatverkehrs zu diesem Zeitpunkt noch davon aus, dass die Fesselung zu den vereinbarten und zu vergütenden sexuellen Dienstleistungen zählte, und versah sich keines weitergehenden Angriffes auf ihre körperliche Integrität oder gar ihr Leben. Aus nicht sicher feststellbaren Gründen - möglicherweise, weil LV nur wenig Sekt zu trinken bereit gewesen und durch diesen kaum beeinträchtigt war, weil er auf diese Weise die Umsetzung seines weiteren Tatplanes erleichtern wollte, um sie an Hilferufen zu hindern oder aus einem anderen nicht erkennbar gewordenen ähnlichen Anlass - nahm der Angeklagte sodann die von ihm mitgebrachte und noch nicht vollständig geleerte Sektflasche und schlug LV mit derselben einmal gegen die rechte Stirnseite und dreimal in den Bereich der rechten Schläfenregion, wobei sich die Reihenfolge der Schläge genauso wenig hat feststellen lassen wie die genauen Positionen der Beteiligten, in denen diese sich bei den jeweiligen Schlägen zueinander befanden. Jedenfalls trafen die letzten drei Schläge des Angeklagten, bei denen er wechselnde Positionen einnahm, LV in einem Bereich rechts neben dem Bett, als deren Kopf sich in einer Höhe von nur noch weniger als 50 - 60 cm oberhalb des Fußbodens befand. Infolge der Schläge gegen den bereits blutenden Kopf der Geschädigten trugen sich feine Spritzfelder des Blutes derselben auf dem rechten Seitenteil des Bettgestells, an der der Schlafzimmertür gegenüberliegenden Wand, dem rechts neben dem Bett stehenden Heizlüfter, dem rechten Nachttischschrank und dem Fußboden vor dem Bett und dem Nachttisch an. Im Zuge des dabei vollzogenen Ausholens mit der blutbehafteten Flasche durch den Angeklagten kam es darüber hinaus zu Blutabwurfspuren an der Wand zwischen dem Heizlüfter und dem Bett, am rechten Nachttischschrank, auf dem rechten Seitenteil des Bettes, an der rechten Ecke des Kopfendes und an den Wänden in der Nähe der Balkontür. Zudem trugen sich Blutspritzer auf der weißen Hemdbluse der Geschädigten an. Infolge der Schläge ging die in ihrem Bewusstsein zumindest eingetrübte, wenn nicht gar bewusstlose LV zu Boden, wo sie im Ergebnis rücklings liegen blieb. Der zu der als Schlagwerkzeug eingesetzten Sektflasche gehörende Kunststoffkorken, an dem sich im Zuge des Tatgeschehens Blut der Geschädigten und ein Haar angetragen hatten, rollte dabei aus ungeklärten Gründen unter das Bett, wo er liegen blieb. Der im Zimmer befindliche Stuhl wurde bei der Auseinandersetzung so heftig bewegt, dass sich der unter einem seiner Beine angebrachte Kunststoff-Stopper auf nicht näher aufklärbare Weise löste und letztlich in den Bereich gelangte, wo LV zu Boden ging, so dass er später unter ihrem Leichnam aufgefunden wurde. Auch das zunächst rechts neben dem Bett liegende rosa Schafsfell wurde bei oder nach den Schlägen mit der Sektflasche verschoben und gelangte unter das Bett. Nachdem die weiterhin gefesselte Geschädigte rechts vom Bett zu Boden gegangen war, wickelte der Angeklagte - wie zuvor von ihm geplant - die von ihm mitgebrachte Matratzenhülle um ihren Kopf und befestigte sie mittels des von ihm mitgeführten braunen Paketklebebandes, um LV auf diese Weise zu töten und sich so sexuell zu erregen. Er stülpte ihr die Matratzenhülle mehrlagig über ihren Kopf und umwickelte diese am unteren Ende um den Hals herum mehrfach fest mit dem beigefarbenen Paketklebeband. Ebenso verfuhr er mit der darüber befindlichen nächsten Schicht, bei der er sodann die Matratzenhülle - ähnlich wie schon im September 2018 bei SA - an der rechten Kopfseite zusätzlich zusammendrehte und in diesem Bereich danach mit weiterem Klebeband umwickelte, so dass die Kunststoffhülle fest am Kopf LVs anlag und dieser ein effektives Ein- und Ausatmen nicht mehr möglich war. Infolge der Schläge mit der Sektflasche erlitt LV drei Kopfschwartendurchtrennungen im Bereich der rechten Schläfenregion. Eine derselben befand sich etwa fünf Zentimeter oberhalb des oberen Ansatzes der rechten Ohrmuschel. Sie hatte eine Gesamtlänge von 4 cm. Die Wundränder verliefen ausgesprochen unregelmäßig und in der Tiefe waren Gewebsbrücken zu erkennen. Eine weitere Kopfschwartendurchtrennung befand sich etwa 1 cm oberhalb der zuvor dargestellten Verletzung in Richtung der Scheitelhöhe versetzt. Diese verlief angedeutet horizontal und nahm ihren Anfang etwa 1,5 cm hinter einer gedachten steigbügelförmigen Linie zwischen beiden Ohren und etwa 1,5 cm stirnwärts des hinterhauptwärtigen Endes der erstgenannten Verletzung. Ihre Gesamtlänge betrug 5 cm. Auch bei ihr waren die Wundränder ausgesprochen unregelmäßig und in der Tiefe der Verletzung Gewebsbrücken erkennbar. Um etwa 1,5 cm in Richtung der Scheitelhöhe versetzt kam es zu einer dritten Kopfschwartendurchtrennung. Diese verlief leicht nach hinten zur Hinterhauptregion abfallend und hatte eine Länge von 2,5 cm. Ihre Wundränder waren ebenfalls unregelmäßig gestaltet und auch bei ihr waren in der Tiefe reichlich Gewebsbrücken erkennbar. Infolge der diesen Verletzungen zugrundeliegenden Schläge schwoll die Kopfschwarte angrenzend in einem Areal von 9 x 10 cm an und verfärbte sich grünlich-bläulich. Am oberen Rand der rechten Ohrmuschel kam es zudem an der oberen Kante in einem Ausmaß von 1,5 × 0,5 cm zu einer Oberhautablösung. Die darunterliegende Haut war sichtbar bräunlich verfärbt. Dort kam es auch zu einer die obere Kante des Ohrläppchens ankerbenden, leicht in Richtung der Scheitelhöhe angeschrägten und relativ glattrandig imponierenden Oberhautdurchtrennung. Infolge des Schlages mit der Flasche gegen die Stirn kam es an deren rechten Seite mit dem Zentrum etwa 5 cm rechts der Mittellinie und etwa 2,5 cm oberhalb der rechten Augenbraue zu einer weiteren Kopfschwartendurchtrennung. Diese hatte ein angedeutet dreieckförmiges Aussehen, wobei die Basis etwa 1,5 cm betrug. Die unregelmäßigen Wundränder waren auf bis zu 0,5 cm Breite geschürft. In der Tiefe zeigten sich erneut reichlich Gewebsbrücken. Die Verletzung reichte bis auf den Schädelknochen hinunter. Zu Brüchen des Schädels oder gar Verletzungen des Hirngewebes kam es unter den vier Kopfschwartendurchtrennungen indes nicht. Infolge der Misshandlungen kam es zwar - möglicherweise sturzbedingt - zu einem durch die hintere linke Schädelgrube aufsteigenden 7 cm langen Schädelbasisbruch bei der Geschädigten, mit dem eine ausgedehnte schwarzrote Einblutung in die Kopfschwarte der linken hinteren Scheitelregion korrespondierte, die bis in das Fettgewebe reichte, der indes nicht zu ihrem Tod beitrug. Infolge der Anbringung des Klebebandes am Hals der Geschädigten kam es darüber hinaus bei dieser zu einer streifigen Abblassung der Halshaut, die sich zirkulär um den Hals und horizontal verlaufend verfolgen ließ, sowie zu einer schattenhaften Einblutung in den Hinterrand des rechten Kopfwendermuskels, einer streifigen Einblutung in den Muskel zwischen dem Brustbein und dem linken Schildknorpel, einer schwarzroten Einblutung an der Vorderseite des Zungenbeinkörpers und einzelnen Einblutungen in das Unterhautfettgewebe an der Oberseite der linken Schulter. Zudem entstanden flohstichartige Einblutungen in die Bindehäute beider Augenoberlider und eine punktförmige einzelne Einblutung im linken Augenunterlid. Als Zeichen des Sauerstoffmangels im Gehirn mit der Folge eines Krampfgeschehens kam es außerdem zu einer Einblutung in die Muskulatur der Zunge. Darüber hinaus bildete sich bei LV ein Hirnödem aus. Sie verstarb nach stumpfer Gewalteinwirkung gegen ihren Kopf infolge eines atmosphärischen Erstickens in Kombination mit einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen ihren Hals im Sinne eines Drosselns. Dafür, dass der Angeklagte LV auch deshalb tötete, weil er sich in den Besitz ihrer Barvermögens und ihrer sonstigen Habe - so etwa ihres Mobiltelefones und ihrer Kleidungsstücke - bringen oder den ihr versprochenen „Dirnenlohn“ sparen wollte, haben sich keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte ließ die gefesselte LV, deren Kopf nach wie vor mit der Matratzenhülle umwickelt war, sterbend oder bereits tot rechts neben ihrem Bett rücklings in einer Position liegen, in der ihre Fußspitzen gegen die der Schlafzimmertür gegenüberliegende Wand stießen und ihr Kopf in Richtung der Schlafzimmertür ausgerichtet war, die sich jedoch auch weiterhin vollständig öffnen ließ. Aus ihren Kopfwunden trat auch weiterhin in größeren Mengen Blut aus, das sich zunächst in der Matratzenhülle unter dem Hinterkopf sammelte, dann aber auch aus derselben austrat und sich auf dem Schlafzimmerfußboden unter ihrem Körper und um diesen herum verteilte. Die Blutlachen reichten letztlich bis in den Bereich der Oberschenkel und Knie hinunter. Das Kopfkissen LVs gelangte im Rahmen der Auseinandersetzung aus ungeklärtem Anlass und auf nicht näher feststellbare Weise auf den Fußboden, wo es einseitig mit dem Blut LVs durchtränkt, von dem Angeklagten sodann aufgehoben und leicht nach hinten ansteigend auf die rechte Seite vor das Kopfteil des Bettes gelegt wurde, was zur Folge hatte, dass das in den Kissenbezug eingesickerte Blut aus demselben wieder austrat und sich an eine dort abgelegte Küchenrolle, das darunter befindliche Spannbettlaken, die Matratze und das Bettgestell antrug und eine blutige Wischspur auf dem auf dem Kopfteil des Bettes aufgebrachten Kunststoffbezug erzeugte. Bevor er die Wohnung LVs verließ, suchte der Angeklagte in derselben diverse Sachen zusammen. So nahm er die von ihm mitgebrachte und von ihm als Schlagwerkzeug eingesetzte Sektflasche, das restliche Klebeband, das Mobiltelefon LVs, dessen dazugehöriges Ladekabel, das in der Steckdose hinter dem Bett eingesteckt war und mit seinem Ende bis auf das Bett reichte, er vor Ort zurückließ, und zumindest die zuvor von ihr getragene weiße Hemdbluse an und mit sich. Ob er darüber hinaus und in welchem Umfang er gegebenenfalls auch noch angespartes und in der Wohnung LVs von dieser verwahrtes Bargeld an sich nahm, hat nicht sicher festgestellt werden können. 6. Zum Nachtatverhalten des Angeklagten: Mit diesen Sachen versehen verließ der Angeklagte kurz vor 09.17 Uhr die Wohnung der Toten, um zu seiner eigenen Wohnung zurückzukehren. Das von ihm mitgenommene Mobiltelefon LVs loggte sich auf seinem Weg dorthin letztmalig am 26.09.2020 im Zeitraum zwischen 09.17 Uhr bis 09.21 Uhr an drei Datenpunkten östlich des … Friedhofs am …park und sodann in der Zeit bis 13.55 Uhr zentral auf dem Gelände des dortigen Friedhofs ein. Es konnte trotz intensiver Suchmaßnahmen nicht gefunden werden konnte. Auch die als Tatwaffe eingesetzt Sektflasche blieb unauffindbar. Um 09.36 Uhr erreichte den Angeklagten ein Anruf der Zeugin CS auf seinem Mobiltelefon, den er entgegennahm und der 57 Sekunden dauerte. Um 09.59 Uhr übersandte er ihr dann eine Sprachnachricht, mit der er ihr mitteilte, dass er nunmehr bei ihrem Fahrzeug stehe und auf sie warte. Nachdem sie ihm daraufhin die Fahrzeugschlüssel ausgehändigt hatte, fuhr er mit dem Opel zur Werkstatt der Firma Autohaus F. GmbH. Nachdem der Angeklagte seine Bemühungen, in Kontakt zu der Zeugin SL zu treten, am Morgen des 26.09.2020 in der Zeit zwischen 07.38 Uhr und 07.54 Uhr erneuert hatte, dieselben jedoch ohne Erfolg geblieben waren, schrieb er sie nach einer Pause ab 09.32 Uhr erneut mehrfach an, ohne eine Antwort zu erhalten. Erst um 10.20 Uhr meldete sich die Zeugin, die sich verspätet hatte, wieder bei ihm und teilte mit, dass sie mittlerweile bei der Aral-Tankstelle stehe und jemanden bei sich habe, der ihr beim Tragen ihrer Sachen helfe und sich die Zeit dann später anderenorts vertreiben werde. Sie berichtete ihm auf seine Nachfrage hin, dass sie ein größeres und zwei kleinere Behältnisse mit Kleidungsstücken dabei habe. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch damit beschäftigt, das Fahrzeug der Zeugin CS einer Reparatur zuzuführen. Zu diesem Zweck hatte er dasselbe zu der in der … Straße … in R. geschäftsansässigen Autohaus F. GmbH verbracht, deren Mitarbeiter den Reparaturauftrag am 26. 09.2020 um 10.47 Uhr entgegennahmen. Unmittelbar zuvor hatte er der Zeugin CS, nachdem diese ihn angerufen hatte, vom Autohaus aus um 10.41 Uhr über den WhatsApp-Messenger mit einer Textnachricht mitgeteilt, dass das Gaspedal die Ursache ihrer Probleme mit dem Fahrzeug gewesen sei. Weitere Anrufe des Angeklagten bei der Zeugin CS, die mehrminütige Telefonate zwischen beiden zur Folge hatten, erfolgten um 10.47 Uhr, 10.56 Uhr und 11.24 Uhr. Im Rahmen des letztgenannten Telefonates teilte der Angeklagte ihr mit, dass er mit dem reparierten Fahrzeug wieder zum C zurückgekehrt sei, das er ihr anschließend übergab, bevor er sich danach zu Fuß entfernte. Derweil hatte die Zeugin SL sich zu der ihr seitens des Angeklagten benannten Zieladresse „… 37“ begeben, vor Ort jedoch festgestellt, dass es in dieser Straße ein Haus mit der Nummer 37 nicht gab, und war auf ihrer weiteren Suche nach der Wohnung des Angeklagten zu dem in unmittelbarer Nähe der Straße „…“ gelegenen Mehrfamilienhaus in der …straße 37 gelangt, hatte dann allerdings auch dort feststellen müssen, dass der Name des Angeklagten nicht auf der Klingelleiste des Hauses verzeichnet war. Daraufhin fertigte sie vor der Haupteingangstür des Hauses stehend um 10.43 Uhr mit Hilfe ihres Mobiltelefons ein Lichtbild vom Eingangsbereich und schickte es dem Angeklagten verbunden mit der Mitteilung, dass sie unten vor der Tür stehe, um 10.53 Uhr auf dessen Mobiltelefon. Um 11.09 Uhr fügte sie hinzu, dass sie und ihr Begleiter jetzt an einem Tümpel in Höhe der …straße 37 stünden, da es sich dabei um das einzige Haus mit der Nummer 37 handele, das sie gefunden hätten. Der Angeklagte antwortete ihr um 11.12 Uhr und 11.13 Uhr, dass er noch in der Werkstatt sei, sich alsbald bei ihr melden und gleich bei ihr sein werde. Außerdem erkundigte er sich noch einmal danach, welchen Preis man eigentlich vereinbart habe. Die Zeugin SL antwortete ihm, dass zuletzt 650 € und weitere 400 € für die Anreise im Raum gestanden hätten, was der Angeklagte mit der Bemerkung „also insgesamt 700 zusammen, richtig?“ quittierte. Letztlich einigten sich beide im Verlauf des sich bis 12.02 Uhr hinziehenden Nachrichtenaustausches auf einen Gesamtbetrag von 800 €. Nach dem letztgenannten Zeitpunkt traf der auf sie gestresst und abgehetzt wirkende Angeklagte dann schließlich am Standort der Zeugin SL ein, nahm ihr die von ihr mitgeführten Behältnisse mit den Kleidungsstücken ab und ging mit ihr zu seiner Wohnung in der Straße …, die er der Zeugin, nachdem beide sie betreten hatten, zeigte und in der er die von ihm getragenen Behältnisse im Wohnzimmer abstellte, deren Inhalt er sich danach begeistert ansah, nachdem er ihr das zu zahlende Geld gezeigt und mit der Bemerkung auf den Wohnzimmerschrank gelegt hatte, dass sie sich wegen der Bezahlung keine Sorgen machen müsse. Auf die Bitte des Angeklagten hin zog die Zeugin SL einige der mitgeführten Kleidungsstücke - so Socken, eine Strumpfhose und einen Body - an und setzte sich derart gekleidet auf das im Wohnzimmer des Angeklagten befindliche Sofa. Im weiteren Verlauf begann dieser dann damit, einige Zeit lang ihre Füße und dann auch ihre Beine zu massieren, verhielt sich dabei allerdings nach ihrem Eindruck eher hektisch. Da seine Hände dabei an den Beinen der Zeugin immer höher wanderten, hatte diese schon den Eindruck, dass er gern mehr gewollt hätte. Allerdings war ihm von ihr bereits zuvor deutlich gemacht worden, dass es zu über das Massieren ihre Füße hinausgehenden Aktivitäten nicht kommen werde. Auch schnüffelte der Angeklagte an den Füßen der Zeugin, während er diese massierte, und drückte sie gegen sein erigiertes, aber bekleidetes Glied. Später setzten sich beide zusammen in die Küche der Wohnung, wo sie eine Tasse Kaffee tranken und sich unterhielten. Der Angeklagte berichtete der Zeugin, dass er in der Möbelbranche tätig sei. Auf ihre Frage hin, wie er sich derartige Dienste leisten könne, erwiderte er, dass er Zusatzaufträge abgearbeitet habe, die ihm entsprechendes Geld eingebracht hätten. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach 14.00 Uhr verließ die Zeugin SL schließlich die Wohnung des Angeklagten und begab sich zu ihrem an einem zuvor vereinbarten Treffpunkt in der Nähe des … Hafens auf sie wartenden Begleiter. Um 15.23 Uhr übersandte der Angeklagte ihr noch einmal eine Textnachricht, in der er sich bei ihr für die von ihr übergebenen Kleidungsstücke bedankte, und bat sie in weiteren ihr am selben Nachmittag zugesandten Nachrichten, keine Socken, halterlosen Nylons, Strumpfhosen oder Leggings wegzuwerfen. Die Zeugin CS, die an diesem Tag bis 16.39 Uhr ihrer Arbeit nachgegangen war, kehrte gegen 17.00 Uhr nach Hause zurück, wo sie auf den Angeklagten traf. Anschließend gingen beide gemeinsam einkaufen. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung stellte die Zeugin fest, dass der Angeklagte wenig gesprächig, sondern eher kurz angebunden war. Er zog sich alsbald in sein Arbeitszimmer zurück, in dem er sich vor seinen Computer setzte. Am Morgen des 27.09.2020 teilte der Angeklagte der Zeugin SL im Rahmen seines mit ihr wieder aufgenommenen Chatverkehrs mit, dass er sich freuen würde, wenn sie es einrichten könnte, sich einmal monatlich mit ihm zu treffen. Darauf reagierte die Zeugin SL allerdings unter Hinweis darauf, dass die Fahrt sie sehr angestrengt habe, zurückhaltend. Gleichwohl blieb der Angeklagte auch danach bis in den Oktober hinein weiter mit ihr im Kontakt und thematisierte erneut seinen Wunsch, dass sie anlässlich weiterer Treffen wieder halterlose Nylonstrümpfe tragen möge. In diesem Zusammenhang erklärte er auf die an ihn gerichtete Frage der Zeugin hin, ob er derartige Wünsche nicht gegenüber seiner Frau äußern könne, wider besseres Wissen, dass er dies versucht habe, sie dies aber leider nicht wolle. Auch erkundigte er sich danach, ob es möglich sein werde, dass er die Zeugin anlässlich eines weiteren Treffens gegen Bezahlung lecke und „fingere“, was die Zeugin jedenfalls nicht kategorisch ausschloss. Am 30.09.2020 teilte er ihr dann mit, dass er an den von ihr mitgebrachten getragenen Socken gerochen hätte und dass diese „wow Hammer sexy“ röchen. Kurz darauf berichtete er, dass seine „Alte“ die von der Zeugin mitgebrachten Sachen gefunden habe. Sie habe ihn, den Angeklagten, gebeten, die Leggings der Zeugin beim Sex anzuziehen. Anschließend erkundigte er sich bei der Zeugin, ob auch diese ihn gerne einmal in ihren Leggings sehen würde, was sie verneinte. Auch auf seine weitere Frage, wie sie den Verlauf des Treffens mit ihm gefunden habe, ging sie nicht näher ein. Auf Nachfragen des Angeklagten hinsichtlich weiterer Treffen, anlässlich derer sie auch bei ihm übernachten sollte, reagierte sie ebenfalls hinhaltend, bis der Chat-Verkehr schließlich am 12.10.2020 endete. 7. Zum weiteren Nachtatgeschehen und zum Verlauf der Ermittlungen: Nachdem der Zeuge KÖ nach seinem letzten Kontakt mit ihr LV trotz mehrfacher Versuche nicht mehr hatte erreichen können, diese sich ihrerseits auch nicht bei ihm gemeldet hatte und ihr Mobiltelefon außer Betrieb zu sein schien, geriet er in immer größere Sorge um sie. Deshalb begab er sich am Nachmittag des 28.09.2020 zu ihrer Wohnung, vor der er, nachdem er in das Mehrfamilienwohnhaus gelangt war, zwar ihren Chihuahua in der Wohnung bellen hören, jedoch nicht in die Wohnung gelangen konnte, da ihm die Wohnungstür nicht geöffnet wurde. Daraufhin wandte er sich an seinen Bruder TÖ, von dem ihm bekannt war, dass dieser im Besitz eines Zweitschlüssels für die Wohnung war, der sich indes zum Zeitpunkt des Anrufes nicht zu Hause aufhielt, so dass es dem Zeugen KÖ erst zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr gelang, den Schlüssel an der Wohnanschrift seines Bruders abzuholen, mit dessen Hilfe er sich gegen 18.00 Uhr dann schließlich Zutritt zu der Wohnung LVs verschaffte, deren Eingangstür - wie er feststellte – geschlossen, aber nicht verschlossen war. Nachdem er den Leichnam LVs in ihrer Wohnung entdeckt hatte, rief der Zeuge KÖ am 28.09.2020 um 18.05 Uhr über die Notrufnummer 110 die Einsatzleitstelle der Polizei an und teilte dem seinen Anruf entgegennehmenden Polizeibeamten seine Wahrnehmungen sowie die Straße mit, in der das Mehrfamilienwohnhaus, in dem die Geschädigte gelebt hatte, lag. Da er dessen Hausnummer nicht wusste, kündigte er an, mit dem Hund der Geschädigten nach unten zu gehen und die Polizeibeamten vor dem Haus zu erwarten. Nachdem er diese Ankündigung in die Tat umgesetzt hatte, meldete er sich kurz darauf um 18.09 Uhr erneut bei der Einsatzleitstelle, wiederholte seine Mitteilung, teilte ergänzend unter anderem seinen eigenen und den Namen des Tatopfers mit und drängte auf ein schnelles Eintreffen vor Ort. Sowohl die Polizeibeamten - unter ihnen die Zeugin Rö. - als auch die Rettungseinsatzkräfte trafen tatsächlich alsbald vor Ort ein. Die bereits vor den Letztgenannten in die Wohnung gelangte Zeugin Rö. schnitt nach der Auffindung des Tatopfers mit einer von ihr in der Wohnung vorgefundenen Nagelschere die mehrlagige Plastikhülle vor dem Gesicht der Toten auf, um so bei dieser eventuell noch vorhandene Vitalfunktionen überprüfen zu können, vermochte indes nur noch den Tod von LVs festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auffindesituation vor und nach der Eröffnung der Plastiktüte durch die Zeugin Rö. wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder in Bd. II (Bl. 446 – 448 d. A.) verwiesen. Am 01.10.2020 entdeckte die Zeugin CS, die erst im Juli 2020 die seinerzeit von ihr vorgefundenen und nicht ihr gehörenden Damenbekleidungsstücke weggeworfen hatte, in der gemeinsamen Wohnung erneut solche in großer Zahl sowie darüber hinaus eine leere Flasche Gleitgel der Marke „Durex“. Außerdem stellte sie fest, dass eine zuvor in der Wohnung befindliche Sektflasche mit einer Füllmenge von 0,7 Litern - dabei handelte es sich um diejenige, die der Angeklagte in die Wohnung LVs mitgenommen und als Schlagwerkzeug gegen sie eingesetzt hatte - mittlerweile verschwunden war. Daraufhin sandte sie dem Angeklagten mehrere Sprachdateien, in deren Rahmen sie ihn mit ihren Feststellungen konfrontierte, ihm vorwarf, sie anzulügen, ihn aufforderte, ehrlich zu ihr zu sein, und Befürchtungen dahingehend äußerte, dass er „fremd gehe“. Hinsichtlich der verschwundenen Sektflasche versuchte der Angeklagte der Zeugin CS wahrheitswidrig einzureden, dass diese die Flasche ihrer Schwester geschenkt habe. Am 14.10.2020 nahm der Angeklagte unbeeindruckt von dem Tod nunmehr auch LVs über den WhatsApp-Messenger Kontakt zu einer nicht identifizierten Frau auf, deren Inserat er gelesen hatte und von der er wusste, dass sie zu Hausbesuchen bereit war. Er versuchte, für den Morgen des 16.10.2020 ein Treffen in R. mit ihr zu vereinbaren, anlässlich dessen er seinen Angaben zufolge ihre mit Socken, Strumpfhosen und Nylons sowie Füßlingen bekleideten Füßen massieren wollte. Auch bot er ihr Zusatzzahlungen an, wenn sie bereit sein sollte, schon am frühen Morgen bei ihm zu erscheinen, und erklärte seine Bereitschaft, die Fahrtkosten zu tragen. Sodann verbalisiert er erneut den Wunsch, dass sie alle in ihrem Besitz befindlichen sauberen und getragenen Socken, Strumpfhosen, Nylons, Füßlinge und Leggings mitbringen möge, und kündigte an, zu Zahlungen von 2.000 € bis 2.500 € bereit zu sein. Auch ließ er sich Fotos der Kleidungsstücke und ihrer Füße von ihr schicken, bestellte sie unter Hinweis darauf, dass seine „Alte“ dann schon „auf Arbeit“ sei und er daher Zeit habe, für 06.00 Uhr ein und erkundigte sich danach, ob sie auch mehr als Massagen haben wolle. Insbesondere wollte er von ihr wissen, ob sie es möge, geleckt und „gefingert“ zu werden, Analsex schätze und devot und gehorsam sei. Als Zieladresse in R. benannte er die Anschrift …, die sich - ähnlich wie die Wohnanschrift LVs in der …straße, aber in entgegengesetzter Richtung - ca. 700 m von seiner eigenen Wohnanschrift entfernt befand. Als seine Chat-Partnerin im weiteren Verlauf erklärte, dass er sie anlässlich des Treffens „gut ficken“ müsse, erkundigte er sich danach, ob dies auch anal geschehen solle, was sie bestätigte und hinzufügte, dass sie es liebe, wenn er ihren „Arsch“ nicht langsam, sondern „hart ficke“, was bei dem Angeklagten Begeisterung auslöste, der daraufhin feststellte, dass sie es also sehr hart brauche und dass nur Frauen, die leicht devot seien, es hart bräuchten. Seine Chat-Partnerin erwiderte, dass er dann, wenn sie sage, dass es weh tue, noch härter vorgehen solle und dass sie auf Schmerzen stehe, dafür aber 2.000 € haben wolle. Auch seine weitere Frage, ob sie auch Fesselspiele möge, bejahte sie. Im weiteren Verlauf forderte seine Chat-Partnerin ihn dann auf, ein Foto von dem von ihr geforderten Geld zu fertigen, woraufhin er ihr eine Bilddatei schickte, auf der Bargeld abgebildet war. Nachdem die Chat-Partnerin sich daraufhin bereit erklärt hatte, zu ihm zu kommen, fragte er sie danach, ob sie außer Fesselungen und Anal- sowie Oralverkehr auch Mundknebelbälle möge, um sodann festzustellen, dass sie „das komplette devote Sklavenspielchen“ haben wolle. Sodann ließ er sich von ihr bestätigen, dass er mit ihr „ohne Tabus“ alles machen dürfe. Er erklärte, dass er „Tim“ heiße, von ihr allerdings „Gebieter“ oder „Daddy“ genannt werden wolle. Zu vorübergehenden Irritationen kam es dann allerdings, als die Chat-Partnerin den Angeklagten darum bat, ihr die Anfahrt mit dem Taxi von K. nach R. zu bezahlen, worauf er nur zögerlich einging, bis er sich dann doch damit einverstanden erklärte, Taxikosten bis zur Höhe von 70 € zu übernehmen. Er forderte die Chat-Partnerin allerdings auf, sich in der … Chaussee auf dem Parkplatz des dortigen Lidl-Marktes absetzen zu lassen, da er nicht wolle, dass die Nachbarn so frühzeitig ein Taxi vor dem Haus ankommen sähen. Dort werde er sie dann abholen. Ob es zu dem in Aussicht genommenen Treffen tatsächlich kam, hat sich nicht feststellen lassen. Die Zeugin CS erfuhr nach der Auffindung der Leiche von LV von deren gewaltsamen Tod über einen ins Internet eingestellten Bericht. Nachdem sie den Angeklagten darauf angesprochen hatte, erklärte dieser, dass das „schlimm“ und ja nur „hier nur um die Ecke“ passiert und dass man nirgends mehr sicher sei. Am 30.10.2020 wurde der Angeklagte um 23.06 Uhr von Polizeikräften in seiner Wohnung … 23 in R. festgenommen. Seither befindet er sich aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel (303 Gs 373/20) vom selben Tag in Untersuchungshaft, die in der Justizvollzugsanstalt N. vollstreckt wird. Nach der Festnahme des Angeklagten übernahmen die Kriminalbeamtinnen Ri. und Si. denselben in seiner Wohnung zwecks seines Transportes in den … Polizeigewahrsam. Nachdem eine der Kriminalbeamtinnen ihn über seine Rechte im Strafverfahren belehrt hatte, machte er zunächst keinerlei Angaben zur Sache. Auf der Fahrt zum Polizeigewahrsam erklärte er, nachdem sich die Zeugin Ri. nach seinem Befinden erkundigt hatte, dass er sich wie ein Schwerverbrecher fühle, und fügte sinngemäß hinzu: „Jeden Tag arbeitet man von morgens bis abends und jetzt das!“. Ungefragt erklärte er darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ihm zuvor bekannt gegebenen Namen der getöteten LV, dass er diesen nicht kenne, und fügte die Worte „irgendwo da in der …straße“ hinzu. Er gab an, dass er nichts gegen Ausländer habe oder rassistisch sei, aber mit ihnen auch nichts am Hut habe. Während der Fahrt fragten die Kriminalbeamtinnen ihn, ob er sich Gedanken darüber gemacht habe, ob er mit der Polizei sprechen wolle. Der Angeklagte erwiderte, dass er keine Angaben machen werde, und bat darum, den Anwalt seines Arbeitgeberbetriebes anzurufen, war dann aber nicht bereit, diesen namentlich zu bezeichnen. Stattdessen verwies er die Kriminalbeamtinnen an seine Lebensgefährtin, die Zeugin CS, und fragte empört, wie das denn wohl aussähe, wenn die Polizei direkt bei seinem Chef anriefe. Nach einer längeren Phase des Schweigens teilte er dann doch mit, wo er beschäftigt war. Als sie ihn schließlich in den Polizeigewahrsam einlieferten, erklärte er spontan, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Als der Angeklagte im Beisein des im Polizeigewahrsam eingesetzten Zeugen Sz. eine Zigarette rauchte, berichtete er diesem ungefragt, dass er gar nicht so genau wisse, warum er festgenommen worden sei. Angeblich habe er jemanden verletzt oder etwas Ähnliches getan. Ihm sei auch ein Name genannt worden. Er kenne diese Person aber gar nicht. Wahrscheinlich wolle ihm jemand etwas anhängen. Er habe viele Feinde und seine Ex-Frau sei die Schlimmste von allen. Ihr traue er zu, dass sie ihm etwas anhängen würde. Sie habe ihm schon oft das Leben schwer gemacht. Im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung wurden im Schlafzimmerschrank ein Jutebeutel und eine Plastiktüte mit diversen Damenbekleidungsstücken vor allem, aber nicht nur aus Latex, Nylon sowie Satin - darunter vornehmlich Unterwäsche - vorgefunden, denen in der Plastiktüte ein zerknüllter brauner Umschlag im DIN A 4-Format mit der Aufschrift „SS für T. …“ mit einem DHL-Aufkleber vom 07.05.2020 beilag. Unter diesen Kleidungsstücken befand sich auch ein solches, das LV jedenfalls einmal getragen hatte. Weitere vorwiegend aus Nylon gefertigte Damenstrümpfe und -söckchen fanden sich in großen Mengen in den Nachttischschubladen. Darüber hinaus wurden unter dem Bett ein weißer Universalwerkzeugkoffer aus Metall, der diverse weitere Nylonstrümpfe in unterschiedlichen Farben enthielt, und zahlreiche Leggings aus unterschiedlichen Materialien in den Größen S bis L aufgefunden. In einer der Nachttischschubladen fanden sich zudem „Vibratone balls“, ein Dildo, eine Dose Vaseline, silberfarbene Handschellen aus Metall, eine Tube Gleitgel, diverses Fesselungsmaterial, ein Knebelball sowie eine Peitsche, und in der Brusttasche einer über der Lehne des Bürostuhls im Computerzimmer des Angeklagten hängenden blauen Weste desselben mit dem auf der Rückseite befindlichen Aufdruck „Umzug?! S…“ eine aufgerissene Kondomverpackung mit einem darin befindlichen gebrauchten Kondom, das der Angeklagte im Rahmen seines sexuellen Kontaktes mit LV am Tattag oder anlässlich eines anderen vorangegangenen Kontaktes mit ihr verwendet hatte. Unter den im Schlafzimmer sichergestellten Kleidungsstücken befand sich auch eine schwarze Leggings aus dem Besitz LVs der Marke Adidas mit auffälligen weißen Applikationen, von der sie ihm auf seinen Wunsch hin am 17.09.2020 ein mit Hilfe ihres Mobiltelefons gefertigtes Lichtbild geschickt hatte. Im Keller fand sich in einem in einer blauen Segeltasche befindlichen blauen Müllsack unter anderem die weiße Hemdbluse der Marke Cheer in der Größe 40, die LV gehört hatte und auf der sich im Zuge des Tatgeschehens Blutspritzer derselben angetragen hatten. Im Rahmen der in diesem Fall nun auch vorgenommenen Durchsuchung des über der Wohnung des Angeklagten befindlichen Dachbodens fanden die Polizeibeamten neben den dort seitens des Angeklagten deponierten Sachen aus ihrem Besitz nun schließlich auch den Leichnam SAs sowie in seinem Arbeitszimmer in einer Kommode deren Mobiltelefon. III. … IV. … Die Feststellung der Kammer, das SA danach das Opfer einer vorsätzlichen Tötung durch den Angeklagten wurde, beruht auf dem Resultat einer zusammenfassenden Würdigung aller seitens der Kammer in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse. Erschwert war diese Würdigung durch den Umstand, dass - wie die Sachverständige Prof. Dr. PW überzeugend dargelegt und anhand der gemeinsam in Augenschein genommen Lichtbilder von der Sektion erläutert hat - aus rechtsmedizinischer Sicht Aussagen zur konkreten Todesursache in Anbetracht des fortgeschrittenen Verwesungszustandes des Leichnams zum Zeitpunkt seiner Entdeckung und nachfolgenden Untersuchung nicht mehr möglich waren. Gleichwohl ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte SA vorsätzlich getötet hat. Ein Freitod derselben scheidet bereits in Anbetracht des gefesselten Zustandes des Tatopfers und der über seinen Kopf gezogenen Plastiktüte von vornherein aus. Nach Überzeugung der Kammer kann darüber hinaus aber auch eine - zumindest theoretisch in Betracht zu ziehende - Tötung der Geschädigten durch den Angeklagten auf deren eigenes Verlangen hin ausgeschlossen werden. Der Inhalt des dem Treffen vorangegangenen Chatverkehrs zwischen beiden weist keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Todessehnsucht, eine auch nur vorübergehende depressive Verstimmung SAs zum Tatzeitpunkt oder sonstige Gründe auf, die sie dazu veranlasst haben könnten, in eine Tötung durch die Hand des Angeklagten einzuwilligen. Er lässt im Gegenteil erkennen, dass sie mit gegen sie gerichteten Gewalttätigkeiten in keiner Weise einverstanden war. Auch eine natürliche Todesursache ist im vorliegenden Fall nach Überzeugung der Kammer auszuschließen. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass SA an keinen potenziell tödlichen Erkrankungen litt. Wie sich den sie betreffenden Behandlungsunterlagen ihrer Hausärztin hat entnehmen lassen, hatte sie eher einen zu niedrigen als einen zu hohen Blutdruck. Die rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. PW hat erklärt, dass es angesichts des Lebensalters und der körperlichen Konstitution der Geschädigten völlig unwahrscheinlich sei, dass diese das Opfer etwa eines Herzinfarktes geworden sein könnte. Damit verbleibt als alternative Todesursache zu einer vorsätzlichen Tötung eigentlich nur noch eine im Zuge gefahrgeneigter sexueller Aktivitäten unbeabsichtigt, wenngleich möglicherweise fahrlässig herbeigeführte Tötung der Geschädigten durch den Angeklagten. Für eine solche haben sich jedoch ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Im Gegenteil ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte im Verlaufe des Kontaktes vom 27.08.2018 mit einem scharfen Gegenstand auf die rechte Brustkorbseite SAs einwirkte, was einen Umstand darstellte, der - ohne dass das aus der Sicht der Kammer weitergehender Begründungen bedürfte - zweifelsfrei nicht von ihrem Einverständnis abgedeckt war. Die Sachverständige Prof. Dr. PW hat dazu unter Bezugnahme auf von dem verbliebenen knöchernen Material gefertigte Lichtbilder überzeugend ausgeführt, dass die 9. Rippe auf der rechten Brustkorbseite ca. 6 cm vom Knorpelknochenübergang entfernt eine Einkerbung der Art aufgewiesen habe, wie man sie typischerweise als Folgen scharfer Gewalteinwirkungen zu sehen bekomme. Anders als weitere Unregelmäßigkeiten im Bereich anderer Rippen der Geschädigten, die sie vorgefunden habe, habe diese Einkerbung auch ein Ausmaß gehabt und eine Form aufgewiesen, die es aus medizinischer Sicht als unwahrscheinlich erscheinen ließen, dass es sich um eine bloße körperliche Anomalie gehandelt habe. Mehr lasse sich dazu allerdings nicht sagen, da das die fragliche Stelle ursprünglich umgebende Gewebe zu Verlust gegangen sei. Unter Berücksichtigung der Bekundungen der Mutter SAs, der Zeugin SaA, ist zudem mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Geschädigte im Verlauf ihres Lebens - beispielsweise im Zusammenhang mit einem von ihr erlittenen Unfall - eine derartige Rippenverletzung davongetragen hatte, so dass es schon deshalb mehr als nahe liegt, dass sie ihr im Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen vom 27.08. 2018 beigebracht wurde. Für einen derartigen Zusammenhang sprechen auch zwei weitere Beweisergebnisse. Zum einen ist bereits ausgeführt worden, dass die von ihr mitgeführte Weste eine Blutantragung aufwies, die ausweislich ihrer Molekularstruktur dem Angeklagten zuzuordnen war, was dafür spricht, dass es im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen bei dem Angeklagten zu einer blutenden Verletzung kam. Zum anderen hat die Sachverständige Prof. Dr. PW unter erneuter Bezugnahme auf ein im Rahmen der Sektion gefertigtes Lichtbild überzeugend darauf hingewiesen, dass die Untersuchung des Leichnams ergeben habe, dass der Geschädigten mit einem ebenfalls scharfen Gegenstand im Bereich der linken Hinterhauptsregion Haare abgeschnitten worden seien. Die Lokalisation dieser Stelle lässt aus der Sicht der Kammer die Annahme zu, dass dies nicht durch SA selbst geschehen war. Wenn der Angeklagte - eine andere Person kommt dafür auf der Grundlage der insoweit zum Tatgeschehen gewonnenen Erkenntnisse nicht Betracht - sich aber schon insoweit mit einem scharfen Werkzeug an SA zu schaffen gemacht hatte, liegt es unabhängig davon, ob dies vor oder nach ihrem Tod und aus welchem Grunde es zu welchem Zeitpunkt im Rahmen des gesamten Tatgeschehens geschah, nicht fern, dass er den dafür verwendeten scharfen Gegenstand auch dazu benutzte, ihr eine Stichverletzung in die rechte Brustkorbseite beizubringen. Wann und warum dies geschah und welche Funktion es im Gesamtzusammenhang hatte, hat die Kammer nicht festzustellen vermocht. Es stellt aus ihrer Sicht aber ein nicht unerhebliches Indiz dafür da, dass der Angeklagte bewusst körperliche Gewalt zum Nachteil der Geschädigten ausgeübt hat, mit der diese nicht einverstanden war und die über bloße „Sexspiele“ deutlich hinausging. Gegen ein unfallartiges Geschehen als Todesursache spricht zudem, dass die Plastiktüte, die SA um den Kopf gewickelt war, als sie aufgefunden wurde, derart eng an ihrem Hals anlag und dort mit Hilfe von Klebebändern fixiert worden war, dass dies angesichts der fehlenden Möglichkeit, diesen Zustand bei Bedarf schnell wieder zu korrigieren, nach Überzeugung der Kammer nicht in der Absicht geschehen sein kann, bei ihr nur zum Zwecke der kurzfristigen sexuellen Stimulation eine vorübergehende Luftnot zu erzeugen. Auch hätte eine derart eng anliegende postmortale Ummantelung des Kopfes der Geschädigten mit einem Plastiksack jeglichen erkennbaren Sinnes entbehrt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2018 - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - über längere Zeit hinweg Recherchen zu der Frage angestellt hatte, wie sich eine andere Person mit Hilfe bestimmter Handgriffe oder unter dem Einsatz von Chloroform und „KO-Tropfen“ in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzen ließ und wo man sich derartige Flüssigkeiten beschaffen konnte, was seitens der Kammer als Ausdruck bereits bei ihm vorhandener Phantasien gewertet wird, sich auf diese Art und Weise einer Sexualpartnerin gegen deren Willen zu bemächtigen, um sodann nach Gutdünken mit ihr zu verfahren. Aus den dargelegten Gründen ist sie daher davon überzeugt, dass SA letztlich zumindest auch erstickte und dass der Angeklagte genau dies auch hatte erreichen wollen. Ob der Todeseintritt dabei durch den ihr am ehesten prämortal zugefügten Stich in die rechte Brustkorbseite zusätzlich befördert oder gar maßgeblich herbeigeführt wurde, hat sich für die Kammer nicht sicher feststellen lassen. Sie hält jedoch Ersteres für zumindest sehr wahrscheinlich. Schließlich ist noch auf zwei weitere besondere Umstände hinzuweisen, die indiziell ebenfalls für ein vorsätzliches Tötungsgeschehen sprechen. So hatte der Angeklagte, nachdem SA ihm im Rahmen des Chatverkehrs am 26.08.2018 mitgeteilt hatte, dass sie gerade ihre „Tage“ bekommen habe, spontan geantwortet, dass ihm dies nichts ausmache. Am nächsten Tag hatte er dann allerdings im Rahmen des fortgesetzten Chatverkehrs plötzlich angekündigte, dass er im Hinblick auf eben diesen Umstand im Rahmen des Treffens mit ihr Fingerhandschuhe tragen werde, wie auch Ärzte sie benutzten. Dass jemand, der erst einen Tag zuvor noch erklärt hatte, dass es ihm nichts ausmache, das seine Sexualpartnerin ihre Regelblutung bekommen habe, und der bei anderen Gelegenheiten Lustgewinn daraus gezogen hatte, dass er eine Frau auf sich urinieren ließ, diese Regelblutung dann plötzlich zum Anlass nimmt, während der sexuellen Interaktion mit ihr Latexhandschuhe anzuziehen, hält die Kammer für fernliegend. Sie ist deshalb davon überzeugt, dass diesem ausweislich des Chats erst am Tattag gefassten Entschluss allein die planvolle Absicht des Angeklagten zugrunde lag, die Hinterlassung von Fingerabdrücken und DNA-Spuren am Tatopfer von vornherein zu vermeiden. Dazu hätte allerdings bei einem nach den Vorstellungen des Angeklagten nicht mit einer Tötung SAs verbundenen einvernehmlichen - und sei es auch noch so bizarren - sexuellen Kontaktes kein vernünftiger Anlass bestanden. Das gilt umso mehr, als der Einsatz von Latexhandschuhen ansonsten in keinem der vielen von der Kammer in die Hauptverhandlung eingeführten Chatverläufe irgendeine erkennbare Rolle spielte, sondern nur im Falle SAs sowie darüber hinaus bemerkenswerterweise auch im Fall des zweiten Tötungsgeschehens zum Nachteil LVs von dem Angeklagten angesprochen wurde. Schließlich sprach für ein vorsätzliches Tötungsgeschehen auch noch der Umstand, dass der Angeklagte ausweislich des vorangegangenen Chatverkehrs mit SA intensiv auf die Sicherstellung bedacht gewesen war, dass niemand Kenntnis davon erlangte, dass sie ihn am Tattag aufsuchte, was in dieser Form aus der Sicht der Kammer plausibel nur dadurch zu erklären ist, dass er davon ausging, dass sie nicht unbehelligt nach Hause zurückkehren würde. Auch dies stellt eine weitere Parallele zu dem späteren Tötungsgeschehen zum Nachteil LVs dar. Allerdings hat der Angeklagte auch im Rahmen seines Chatkontaktes mit der Zeugin JB, die er nicht getötet hat, am 08.10.2018 entsprechende Erkundigungen bei dieser eingezogen und darauf gedrungen, dass sie niemandem erzähle, dass sie am nächsten Tag zu ihm fahre. Angesichts dieses Umstandes hat die Kammer das von ihr herangezogene Indiz noch einmal einer kritischen Überprüfung daraufhin unterzogen, ob es wirklich tragfähig ist. Sie ist jedoch auch danach zu der Auffassung gelangt, dass dies der Fall ist. Denn es erscheint ihr als durchaus möglich, dass der Angeklagte auch im Falle der Zeugin JB eine Tötung derselben im Sinn hatte, von dieser dann jedoch aus für die Kammer nicht erkennbar gewordenen Gründen, so etwa deshalb, weil er von Passanten beobachtet worden war, als er mit der Zeugin auf dem Schoß auf einer Parkbank saß, am Tattag wieder Abstand nahm. Als möglich erscheint ihr darüber hinaus auch, dass er vorhatte, sie nach Abschluss des in seiner Wohnung stattgefundenen sexuellen Kontaktes auf dem Gelände des Schrebergartens der Eltern der Zeugin CS bzw. in deren dortiger Gartenlaube, die sich ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichtes vom 30.10.2020 nur etwa 800 Meter von seiner Wohnung entfernt befand, zu töten, dass es dazu dann jedoch nicht kam, weil die Zeugin JB den Weg zu diesem Schrebergarten nicht fand. Für einen derartigen Plan des Angeklagten könnte sprechen, dass er die Zeugin JB nach dem Ende der sexuellen Aktivitäten verbunden mit der Ankündigung, dass er schon einmal vorgehen wolle, um in der Gartenlaube alles vorzubereiten, allein in seiner Wohnung zurückließ, was schon für sich genommen als ungewöhnlich genug anmutet und aus der Sicht der Kammer mangels einer erkennbar gewordenen Alternative eigentlich nur dadurch zu erklären ist, dass er es vermeiden wollte, zusammen mit der Zeugin JB auf dem Weg zum Kleingartengelände oder auf diesem selbst von Dritten wahrgenommen zu werden. Dass er sich allein mit der Intention aus seiner Wohnung entfernte, sie um die versprochene Vergütung zu prellen, hält die Kammer demgegenüber für unwahrscheinlich, da sein Vorgehen, wäre dies seine ursprüngliche Absicht gewesen, von vornherein mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, dass die Zeugin sich an die Polizei gewandt und diese noch am selben Tag zu seiner Wohnung geführt hätte, wo sich im Übrigen nach wie vor ein Teil ihrer Habseligkeiten befand. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er den Kontakt zu ihr schließlich mit der wahrheitswidrigen Behauptungen abbrach, dass seine Frau ihn angerufen habe und kurz darauf in der Wohnung ihre Habseligkeiten entdeckt worden seien, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Mitteilungen der Zeugin JB bereits wusste, dass sie auf ihrer Suche nach ihm auch schon Passanten angesprochen hatte, so dass es der Kammer als nicht fernliegend erscheint, dass er sie zu diesem Zeitpunkt einfach nur noch loswerden wollte. Jedenfalls sieht die Kammer aus den dargelegten Gründen in dem Umstand, dass der Angeklagte sich anfänglich auch im Verhältnis zu der Zeugin JB der Tatsache zu versichern versuchte, dass niemand etwas über ihren Besuch bei ihm erfahren hatte, keinen solchen, der die Indizwirkung seiner Absicherungsbestrebungen im Verhältnis zu den Tatopfern SA und LV in Frage zu stellen geeignet wäre. Dass die Tötungshandlung des Angeklagten sexuell motiviert war, kann aus der Sicht der Kammer keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Bereits im Verhältnis des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin, der Zeugin SZ, war es zur Thematisierung eines Würgens derselben beim Sex gekommen, das sie allerdings abgelehnt hatte. Auch im Verhältnis zu seiner späteren Lebensgefährtin, der Zeugin PL, hatte der Angeklagte diese Praxis erneut aufgegriffen und zumindest in einem Fall auch umgesetzt, auch wenn dies damals noch mit dem Einverständnis der Zeugin geschehen war und sich auf einem niedrigen Niveau abgespielt hatte. Wie sehr ihn diese Vorgehensweise gleichwohl auch danach weiter beschäftigte und zunehmend umtrieb, wird erst unter Berücksichtigung der nachfolgenden Geschehnisse deutlich und kommt etwa darin zum Ausdruck, dass er kurz nach dem Tod SAs im Rahmen seines Kontaktes mit der Zeugin JB bereits in gleicher Weise gegen diese vorging, ohne dies nun zuvor mit ihr abgesprochen zu haben. Noch deutlicher werden seine in diesem Bereich immer weiter ausufernden Phantasien unter weiterer Berücksichtigung seiner Chatkontakte mit der Frau mit der E-Mail-Adresse „h...@gmx.de“ und der Zeugin JT, die im erstgenannten Fall nun auch explizit blutige Verletzungsszenarien, ein Würgen im Halsbereich bis zum Eintreten von Luftnot und den Einsatz einer „Streck- und Folterbank“ und im letztgenannten Fall eine kaum noch verhohlene Verbringung der Intimpartnerin in die Gefahr des Todes beinhalteten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade die letztgenannten Umstände der Tat zum Nachteil SAs nachfolgten. Sie ist indes im Wege einer Gesamtschau zu der Überzeugung gelangt, dass die in diesen Zusammenhängen artikulierten Phantasien auch schon zuvor Bestandteil der Gedankenwelt des Angeklagten waren und sich in der Tötung SAs erstmals manifestierten. Dass diese in irgendeiner anderen Weise als sexuell konnotiert gewesen sein könnte, hält sie angesichts der Gesamtumstände des Treffens für ausgeschlossen. … Zum Verlauf des Tattages und zum eigentlichen Tatgeschehen zum Nachteil LVs: … Die Überzeugung der Kammer von der auch diesbezüglichen Täterschaft des Angeklagten beruht ebenfalls auf einer zusammenfassenden Würdigung sämtlicher dazu gewonnenen Beweisergebnisse: So hat sich dem Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und LV entnehmen lassen, dass dieser im Vorwege eines in Aussicht genommenen, aber im Rahmen des gesicherten Chatverkehrs nicht näher datierten Treffens in geradezu penetranter Art und Weise darauf gedrängt hatte, dass LV möglichst bereits zum Zeitpunkt seines Eintreffens betrunken sein, jedenfalls aber danach in größerem Umfang Sekt trinken sollte, den er zu dem Treffen mitzubringen ankündigte. Dieses in dieser ausgeprägten Form - soweit ersichtlich - erstmalig aufgetretene Begehren des Angeklagten verfolgte nach Überzeugung der Kammer - wie seinerzeit im Jahr 2018 bereits seine Überlegungen zum Einsatz von Chloroform und „KO-Tropfen“ - das Ziel, das von ihm gemäß seinem Tatplan in Aussicht genommene Tatopfer möglichst weitgehend seiner Widerstandskraft zu berauben, um mit ihm nach Gutdünken verfahren zu können. Dass es alternativ dem Zweck gedient haben könnte, die von dem Angeklagten gewünschten sexuellen Aktivitäten zu fördern und LV der Verwirklichung seiner ungewöhnlichen Wünsche geneigter zu machen, hält die Kammer schon in Anbetracht des Umstandes für ausgeschlossen, dass sie den Angeklagten im Rahmen des Chatverkehrs sogleich darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie so früh morgens nicht nur keinen Sekt trinken möge, sondern dass ihr in einem derartigen Fall auch innerhalb kürzester Zeit schlecht werden würde und sie sich werde übergeben müssen, was der Atmosphäre kaum zuträglich sein konnte. Dass der Angeklagte seine diesbezügliche Vorstellung auch tatsächlich in die Tat umsetzte, folgt aus mehreren Erkenntnissen. So hat die Zeugin CS im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer davon berichtet, dass vor dem Tattag über längere Zeit hinweg eine Sektflasche im Arbeitszimmer des Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt worden sein, die dann Anfang Oktober allerdings plötzlich verschwunden gewesen sei, was sie ihm ebenso wie die Entdeckung einer leeren Flasche „Durex“-Gleitgel vorgehalten habe. Daraufhin habe er behauptet, dass beide diese Sektflasche ihrer Schwester geschenkt hätten, was definitiv nicht der Fall gewesen sein. Dass ein derartiger Dialog tatsächlich stattgefunden hat, folgt aus der Verschriftung einer Sprachnachricht, die die Zeugin CS dem Angeklagten am 01.10.2020 übersandte. Dass eine Sektflasche im Rahmen der Tötung tatsächlich eine Rolle spielte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass nach dem Tod LVs ausweislich der am Tatort gefertigten Lichtbilder sowie des Tatortberichtes vom 28.09.2020 dort zwar keine Sektflasche, aber im Küchenmüll ein metallener Verschlussbügel einer solchen Flasche und unter dem Bett in ihrem Schlafzimmer ein mit Blutantragungen sowie einem Haar behafteter und zu einer Sektflasche gehörender Kunststoffkorken sichergestellt werden konnten. Darüber hinaus wies der Leichnam LVs ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. PW mehrere Kopfschwartendurchtrennungen auf, die länglich konfiguriert, als Folgen der Einwirkung von stumpfer Gewalt zu interpretieren und mit Schlägen mittels einer Sektflasche auf den Kopf durchaus kompatibel waren. Zwar hat die Untersuchung des Blutes LVs ausweislich der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen nur eine minimale Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,1 ‰ ergeben. Den am Tatort gefertigten Lichtbildern hat sich jedoch annehmen lassen, dass dort Gläser mit an Sekt erinnernden Restflüssigkeiten standen, und dem Spurensicherungsbericht vom 03.11.2020 darüber hinaus, dass sich nach der Entfernung der Plastikumhüllung des Kopfes der Leiche Alkoholgeruch im Raum ausbreitete. Dies alles begründet unter Berücksichtigung der Inhalte der vorangegangenen Chatkontakte insgesamt die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte von vornherein vorhatte, mittels des von ihm initiierten Konsums von Sekt die Widerstandskraft LVs zu beeinträchtigen, und dass er sodann entweder aufgrund eines bereits zuvor oder aber vor Ort spontan gefassten Entschlusses die Sektflasche als Schlagwerkzeug gegen sie einsetzte, um sie endgültig widerstandsunfähig zu machen und danach zu töten. Die Annahme, dass er es war, der LV tötete, wird darüber hinaus auch durch die Erkenntnis gestützt, dass zu diesem Zwecke eine Matratzenhülle um ihren Kopf gewickelt wurde, die von ihrem Zuschnitt und ihrer Art her ausweislich der Gutachten des Landeskriminalamtes vom 18.12.2020 und 10.01.2021 nahezu identisch mit solchen war, auf die der Angeklagte den Bekundungen des Zeugen AS zufolge auch an seinem Arbeitsplatz bei der Firma S. GmbH unkontrollierten Zugriff hatte und von denen sich einige in seinem Privatbesitz wiederfanden. So konnten in der Kommode in seinem Arbeitszimmer eine noch nicht angebrochene Packung mit einer Matratzenhülle des sogenannten Typs 1 und drei leere Verpackungen sichergestellt werden, in denen sich ursprünglich Matratzenhüllen befunden hatten. Ausweislich des Spurensicherungsberichtes vom 06.01.2021 wurden im Wohnhaus selbst indes nur zwei dieser Matratzenhüllen entdeckt, in denen zwei in dem zur Wohnung gehörenden Keller abgestellte Matratzen steckten. Der Verbleib der vierten Matratzenhülle hat sich nicht nachvollziehen lassen. Es liegt aus der Sicht der Kammer mehr als nahe, dass es diejenige war, die bei der Tatausführung Verwendung fand. Hinzu kommt, dass nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in dem zu seiner Wohnung gehörigen Keller in einer blauen Segeltasche und einem darin befindlichen Müllbeutel eine weiße Hemdbluse der Marke „Cheer“ in der Größe 40 sichergestellt werden konnte, die spritzerartige Blutantragungen aufwies, die ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 11.02.2021 LV zugeordnet werden konnten, da diese Blutspur von ihrer Struktur her mit deren DNA-Profil vollständig übereinstimmte, wobei eine Berechnung der Likelihood-Ratio ergab, dass sich das erwähnte Ergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser dadurch erklären ließ, dass die in der Spur festgestellten Merkmale von LV stammten, als dass sie von einer unbekannten mit ihr nicht verwandten Person herrührten. In an den Manschetten und im Kragenbereich dieser Bluse genommenen Abklebungen fand sich zudem auch das DNA-Profil des Angeklagten in 30 bzw. 31 von 32 untersuchten Merkmalssystemen und damit jeweils nahezu fast vollständig wieder. Schließlich spricht auch der von der Sachverständigen Prof. Dr. PW beschriebene und den Feststellungen der Kammer zugrunde liegende Fesselungszustand des Leichnams dafür, dass LV im Rahmen eines Treffens mit dem Angeklagten zu Tode kam, da er in vielfacher Hinsicht Parallelen zu dem vorangegangenen Chatverkehr zwischen beiden aufwies. So hatte der Angeklagte insbesondere bereits am 18.09.2020 den Einsatz von Klebeband angekündigt. Solches aber wurde ausweislich der von der Kammer erhobenen Beweise dann auch tatsächlich dazu verwendet, LV die Hand- und die Fußgelenke zu fesseln. Gerade diese Fesselung mit Hilfe eines derartigen Klebebandes hatte der Angeklagte im Rahmen des Chatkontaktes mit ihr aber auch schon ausdrücklich thematisiert. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass seine tatsächlichen Absichten viel weiter reichten und tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt Erstickungsszenarien umfassten. Denn bereits unmittelbar nach seiner Ankündigung, dass er Klebeband bei ihr einzusetzen gedachte, hatte sie ängstlich und besorgt reagiert und darauf hingewiesen, dass sie „Luft Angst“ - gemeint war offenkundig Angst vor Atemnot - habe. Daraufhin hatte er sie zwar sogleich damit zu beruhigen versucht, dass das Klebeband allein für die Fesselung ihrer Füße vorgesehen sei, kurz darauf dann jedoch bereits wieder erklärt, dass er „für den Mund“ Löcher in das Klebeband machen werde, was belegt, dass er es keinesfalls bei der Fesselung der Füße belassen wollte und sich diesbezüglich schon verbal nicht vollständig zu beherrschen vermochte. Für eine Täterschaft des Angeklagten spricht darüber hinaus, dass er auch in diesem Fall - wie bereits in dem vorangegangenen Fall der Tötung SAs - bereits im Rahmen des dem Treffen vorangehenden Chatkontaktes ängstlich darum bemüht war sicherzustellen, dass niemand aus dem sozialen Umfeld von LV erfuhr, dass sie sich mit ihm zu treffen gedachte. Die von ihm dafür vorgebrachten und aus den Feststellungen der Kammer zu entnehmenden Erklärungen muten seltsam und wenig überzeugend an und wurden ersichtlich auch von LV selbst in dieser Weise wahrgenommen. Darüber hinaus ist auch in diesem Fall erneut darauf zu verweisen, dass der Angeklagte schon im Vorfeld im Rahmen des Chatverkehrs mit LV erneut den Einsatz von Einmalhandschuhen angekündigt und vorbereitet hatte, wobei er in diesem Fall als Grund seine Absicht, mit ihr „Doktorspiele“ zu spielen, angegeben hatte. Diese Parallele zum Fall der Tötung SAs erscheint der Kammer als signifikant und begründet in der Gesamtschau auch hier erneut ihre Überzeugung, dass dem allein das Bemühen des Angeklagten zugrunde lag, die Hinterlassung von daktyloskopisch und molekulargenetisch nachweisbaren Spuren von vornherein möglichst zu vermeiden, was ihm wie bereits zuvor auch in diesem Fall nahezu glückte. Daran vermag auch der von der Kammer durchaus wahrgenommen und berücksichtigte Umstand nichts zu ändern, das der Angeklagte im Rahmen seiner Kontakte mit LV bereits am 03.06.2020 den Einsatz von „Einmalhandschuhen“ thematisiert hatte, ohne dass es danach sogleich zu erkennbaren Gewalttätigkeiten zu ihrem Nachteil gekommen war. Denn zum einen ist offengeblieben, ob sich daran zeitnah auch tatsächlich die Verwendung derartiger Handschuhe angeschlossen hatte, und zum anderen weist die damalige Kommunikation die Besonderheit auf, dass der Angeklagte LV dazu drängte, diese Handschuhe selbst zu besorgen, was der Kammer auch deshalb als auffällig erscheint, weil er - soweit ersichtlich - sonst die Utensilien, deren Einsatz er plante, stets selbst mitzubringen pflegte, soweit sie nicht bereits vor Ort vorhanden waren, was dafür sprechen könnte, dass er mit dem Erwerb derartiger Handschuhe nicht in Verbindung gebracht werden wollte. Angesichts dieses Umstandes, für den im Übrigen keine andere plausible Erklärung erkennbar geworden ist, hält die Kammer es durchaus für möglich, dass es sich insoweit entweder bereits um eine vorgelagerte Vorbereitungshandlung für das spätere Tötungsgeschehen handelte oder dass der Angeklagte sich damals zumindest bereits entsprechenden Phantasien hingab. Bei dieser Sachlage ist sie nicht der Auffassung, dass der bereits drei bis vier Monate vor dem eigentlichen Tötungsgeschehen thematisierte Einsatz von „Einmalhandschuhen“ einen hinreichenden Anlass dafür bietet, ihre Überzeugung davon, dass dieser dann später im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen der Vermeidung der Hinterlassung von auf den Angeklagten als Täter hindeutenden Spuren dienen sollte, zu revidieren. Ein weiteres wichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten stellt aus der Sicht der Kammer darüber hinaus auch der Umstand dar, dass LV zum Zeitpunkt ihres Todes langschäftige schwarze Handschuhe aus einem Kunstfasermaterial trug, die der Angeklagte ursprünglich der Zeugin SS abgekauft hatte. Dass dies der Fall war, folgt zum einen aus der entsprechenden Bekundung der Zeugin SS und zum anderen aus dem molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamts vom 11.02.2021. Ausweislich der dortigen Untersuchungsergebnisse fanden sich in den Abklebungen, die in dem mit Klebeband umwickelten Bereich des rechten Handschuhs genommen worden waren, die DNA-Profile LVs …, des Angeklagten … und der Zeugin SS … jeweils vollständig wieder. Eine Berechnung der Likelihood-Ratio für die Hauptkomponente der entsprechenden Spur ergab, dass sich das Untersuchungsergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser dadurch erklären ließ, dass die stark ausgeprägten Merkmale des Spurenmaterials von diesen drei Personen stammten, als dass sie von der Toten und zwei unbekannten und mit dem Angeklagten und der Zeugin SS nicht verwandten Personen herrührten, so dass aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran bestanden, dass die in der Spur festgestellten Merkmale hauptsächlich von diesen drei Personen stammten. Darüber hinaus wurde ausweislich des Gutachtens insoweit auch noch eine zusätzliche Analyse der y-chromosomalen Merkmalssysteme durchgeführt, die ergab, dass der in der Spur enthaltene männliche Spurenanteil im Wesentlichen von einer Person stammte, für die ein DNA-Profil ermittelt wurde, dass mit demjenigen des Angeklagten vollständig übereinstimmte. Ein gleichartiges Untersuchungsergebnis ergab sich darüber hinaus auch hinsichtlich der Abklebung im Bereich der Klebefläche des auf dem rechten Handschuh klebenden Klebebandendes. Auch in der Abklebung auf der Außenseite des rechten Handschuhs fanden sich das DNA-Profil des Angeklagten fast vollständig und sein DYS-Profil vollständig wieder, während bei der Untersuchung einer auf der Innenseite dieses Handschuhs im Bereich der Handfläche, des Handrückens und der Finger genommene Abklebung wiederum das DNA-Profil der Zeugin SS vollständig nachgewiesen werden konnte. In dieser Spur wurden darüber hinaus in 28 und 29 von 32 untersuchten Merkmalssystemen jeweils auch DNA-Muster nachgewiesen, die den DNA-Profilen des Angeklagten und der Zeugin CS … entsprachen, was dafür spricht, dass der Angeklagte auch diese zumindest einmal dazu veranlasst hatte, die Handschuhe zu tragen, bevor er dieselben dann zu LV schaffte. Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse kann es nach Überzeugung der Kammer keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte die auffälligen Handschuhe, die er der Zeugin SS im Laufe des Jahres 2020 abgekauft hatte, in die Wohnung LVs mitnahm und dass diese sie dort anzog. Zwar würde sich das Tragen dieser Handschuhe zum Zeitpunkt ihrer Tötung theoretisch auch noch dadurch erklären lassen, dass der Angeklagte die Handschuhe bereits anlässlich eines früheren Besuches mitgebracht hatte. Dass LV dann allerdings diese ihr nicht gehörenden Handschuhe anlässlich des Besuches eines mit dem Angeklagten nicht identischen unbekannten Dritten angezogen haben könnte, der sie sodann tötete, hält die Kammer für derart fernliegend, dass sie es ausschließt. Auch hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte die Angewohnheit hatte, von ihm erworbene Damenbekleidungsstücke im Bereich seiner Wohnung zu „horten“, was bereits für sich genommen dagegen spricht, dass er die Handschuhe anlässlich eines früheren Besuches bei LV zurückgelassen haben könnte. Hinweise auf einen möglichen Dritten als Täter haben sich nicht ergeben. Soweit ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens Landeskriminalamtes vom 11.02.2021 in den an der linken und rechten Brustwarze des Tatopfers genommenen Abriebe mehrere nicht von dem Angeklagten herrührende männliche Merkmale haben gesichert werden können, stimmten die sich insoweit aus der Analyse der Probe ergebenden y-chromosomalen Merkmale vollständig mit dem DYS-Profil des Zeugen KG … überein. Sie erklären sich zwanglos aus dem am Vortag ihres Todes stattgefundenen Kontakt mit diesem Zeugen, den sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei überlebte. Die Feststellung, dass LV das Opfer einer vorsätzlichen Tötung wurde, beruht maßgeblich auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. PW. Diese hat im Einzelnen anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die bei LV nach ihrem Tod vorgefundenen Kopfschwartendurchtrennungen nicht mit knöchernen Verletzungen der Schädeldecke korrespondiert hätten und nicht geeignet gewesen seien, ihren Tod herbeizuführen, sondern allenfalls eine Bewusstseinseintrübung oder Bewusstlosigkeit des Tatopfers zur Folge gehabt haben könnten. Zwar habe dieses darüber hinaus auch noch einen Schädelbasisbruch erlitten, der indes ebenfalls nicht auf die Schläge gegen ihren Kopf, die zu den aufgrund ihrer Lokalisation durch ein Sturzgeschehen nicht zu erklärenden Kopfschwartendurchtrennungen geführt hätten, zurückzuführen, sondern am ehesten als Folge eines Aufpralls ihres Kopfes auf den harten Fußboden ihres Schlafzimmers zu interpretieren sei. Anhaltspunkte für weitere mögliche Todesursachen seien im Rahmen der Sektion des Leichnams nicht zutage getreten, so dass aus rechtsmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Todesursache ein atmosphärisches Ersticken des Tatopfers infolge der Umwicklung ihres Kopfes mit der Matratzenhülle gewesen sei, die man bei ihr vorgefunden habe. Dazu hat die Sachverständige inhaltlich zutreffend auf die Aussage der Zeugin Rö. als einer der ersten vor Ort erschienenen Polizeibeamten Bezug genommen, die im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer bestätigt hatte, dass die Matratzenhülle mit Hilfe von Klebeband derart eng um den Kopf herum und am Hals des Tatopfers befestigt gewesen sei, dass sie selbst im Halsbereich mit ihrem Finger kaum unter die Hülle habe gelangen können. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass bei dieser Sachlage dem Tatopfer weder ein suffizientes Einatmen noch ein solches Ausatmen mehr möglich gewesen sei, was ihren Tod ohne Weiteres erkläre. Für einen solchen Kausalzusammenhang sprächen im Übrigen auch der Umstand, dass sich im Rahmen der Sektion des Leichnams am Hals leichte Drosselungsspuren gefunden hätten, die auf die dortige Fixierung der Matratzenhülle mit dem Paketklebeband zurückzuführen gewesen seien, und die in den Augenlidern des Tatopfers festgestellten Petechien, die typischerweise gerade auch im Zusammenhang mit Erstickungsvorgängen aufträten, sowie die von ihr vorgefundenen Einblutungen in die Muskulatur der Zunge, die als Zeichen eines Sauerstoffmangels im Gehirn mit der Folge eines Krampfgeschehens interpretiert werden könnten, und ein bei LV vorgefundenes Hirnödem. Die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang beruhen demgegenüber auf einer zusammenfassenden Würdigung der seitens der Kammer erzielten Beweisergebnisse. Dieser Tathergang hat sich hinsichtlich seiner Chronologie allerdings nur begrenzt nachvollziehen lassen. Fest steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst, dass LV den Angeklagten, den sie ohnehin bereits länger kannte, in das Mehrfamilienwohnhaus hineingelassen haben muss, da der Zeuge KG glaubhaft bekundet hat, dass das in seinem Fall am Nachmittag des 25.09.2020 nicht anders gewesen sei, da die Schließanlage der Haupteingangstür defekt gewesen sei, so dass diese manuell habe geöffnet werden müssen. Wie bereits im Fall der Tötung SAs hat auch hinsichtlich LV nicht festgestellt werden können, ob es zwischen dem Angeklagten und ihr vor ihrer Tötung zu sexuellen Kontakten der klassischen Art wie etwa des Oral-, des Vaginal- oder des Analverkehrs kam. Die Sachverständige Prof. Dr. PW hat dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Untersuchung des Leichnams keinerlei belastbare Hinweise auf derartige sexuelle Handlungen zutage getreten sein. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ausweislich des Durchsuchungsberichtes vom 30.10.2020 nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in einer über dem Bürostuhl in seinem Arbeitszimmer hängenden Weste desselben ein benutztes Kondom vorgefunden und sichergestellt werden konnte, das ausweislich des molekulargenetischen Gutachten des Landeskriminalamtes vom 11.02.2021 in dem auf der Außenseite genommenen Abrieb das vollständige DNA-Profil LVs und das DYS-Profil des Angeklagten zumindest in 26 von 27 untersuchten Merkmalen aufwies, während in einem auf der Innenseite genommener Abrieb nicht nur das DNA-Profil des Tatopfers, sondern nunmehr auch das DYS-Profil des Angeklagten vollständig nachgewiesen werden konnte. Das spricht zwar dafür, dass das Kondom im Rahmen eines vorangegangenen sexuellen Kontaktes beider miteinander Verwendung gefunden hatte, rechtfertigt für sich allein gleichwohl noch nicht den hinreichend sicheren Schluss, dass es zu diesem auch im Zusammenhang mit der Tötung LVs gekommen war. Denn ausweislich der Aussage der Zeugin CS hatte auch diese bereits einmal zuvor ein benutztes Kondom im Arbeitszimmer des Angeklagten entdeckt, das nicht aus einem Geschlechtsverkehr zwischen ihm und ihr herrührte, und im Rahmen der polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen wurden - wie sich etwa den Lichtbildern mit den Nummern 849 bis 851 des Lichtbildbandes entnehmen lässt - weitere benutzte Kondome aufgefunden, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Angeklagte diese keineswegs immer entsorgte, sondern zumindest in einigen Fällen - aus welchen Gründen auch immer - aufbewahrte, so dass das in seiner Weste entdeckte Kondom aus einem früheren sexuellen Kontakt des Angeklagten mit LV herrühren kann, die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehrfach zuvor gegeben hatte. Fest steht auch, dass entweder der Angeklagte oder aber LV die von dem Angeklagten mitgeführte Sektflasche nach dem Betreten der Wohnung öffnete und dass LV in geringem Umfange von dem in dieser Flasche enthaltenen Sekt trank, wobei insoweit im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die bereits an anderer Stelle dazu gemachten Ausführungen Bezug genommen werden kann. Die Kammer ist überdies davon überzeugt, dass LV jedenfalls bis zum erneuten Betreten ihrer Wohnung zusammen mit dem Angeklagten auch eine weiße Hemdbluse der Marke „Cheer“ in der Größe 40 getragen hatte, derer sie sich sodann in der Wohnung und dort mutmaßlich im Schlafzimmer entledigte. Das ergibt sich zum einen daraus, dass es aus der Sicht der Kammer als völlig fernliegend erscheint, dass sie den Angeklagten im Bereich der Hauseingangstür mit entblößtem Oberkörper abgeholt haben könnte, und zum anderen daraus, dass im Bereich des näheren Tatortes kein anderes Kleidungsstück gefunden wurde, von dem hätte angenommen werden können, dass sie es zu diesem Zeitpunkt getragen hatte. Stattdessen wurde - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nach der Tat und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in dessen Keller in einem in einer blauen Segeltasche befindlichen blauen Müllbeutel eine Bluse der beschriebenen Art mit einer Blutantragung sichergestellt, die LV zugeordnet werden konnte. Auch insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf die dazu bereits an anderer Stelle gemachten Ausführungen Bezug genommen. Dies begründet insgesamt die Überzeugung der Kammer, dass LV zunächst diese Bluse getragen hatte, bevor sie dieselbe auszog und der Angeklagte sie schließlich beim Verlassen des Tatortes mitnahm. Dem Umstand, dass sich auf dieser Bluse ein von LV herrührender Blutfleck befand, entnimmt die Kammer zudem, dass die Bluse zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit der Sektflasche auf LV einzuschlagen begann, jedenfalls im näheren Tatortbereich, d. h. im Schlafzimmer, gelegen haben muss, da es zu einem Blutaustritt bei ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur im Zusammenhang mit diesen Schlägen gekommen ist und sich auch nur im Bereich des Schlafzimmers am Mobiliar, am Fußboden und an den Wänden Blutantragungen fanden. Fest steht zudem, dass der Angeklagte LV, nachdem beide ihre Wohnung betreten hatten, mit Hilfe des von ihm in die Wohnung mitgeführten Paketklebebandes, nachdem sie die ihr von ihm übergebenen schwarzen Handschuhe übergezogen hatte, an ihren Armen im Bereich der Handgelenke und an ihren Fußgelenken in der aus den Feststellungen unter II. ersichtlichen Art und Weise zu fesseln begann. Dafür spricht bereits, dass er ihre Fesselung mit Klebeband im Rahmen des vorangegangenen Chatverkehrs ausdrücklich thematisiert und angekündigt hatte. Dass sie diese Fesselung nicht selbst vornahm, folgt schon daraus, dass sie dies zwar im Bereich ihrer Fußgelenke noch hätte tun können, indes außerstande gewesen wäre, sich das Paketklebeband selbst - wie geschehen - dergestalt um beide Handgelenke zu wickeln, dass es diese hinter ihrem Rücken verlaufend miteinander verband. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass diese Fesselung erst im Schlafzimmer der Wohnung stattfand. Dafür spricht nicht nur, dass nach ihrem Tod im Schlafzimmer ein blauer Jeansrock vorgefunden wurde, der auf der der Fensterfront zugewandten linken Seite des Bettes abgelegt worden war und von dem daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass LV ihn zuvor getragen und sich seiner dann erst im Schlafzimmer entledigt hatte, sondern vor allem, dass sie nach der Umwicklung ihrer Fußgelenke mit dem Paketklebeband allenfalls noch in der Lage gewesen wäre, sich hüpfend fortzubewegen, aber jedenfalls nicht mehr hätte gehen können. Bestätigt wird die Annahme ihrer Fesselung durch den Angeklagten schließlich auch durch die Ergebnisse des molekulargenetischen Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 11.02.2021, dem sich hinsichtlich eines Abriebes, der am linken Handgelenk LVs nach dem Entfernen der Klebebandfesselung genommen wurde, hat entnehmen lassen, dass zu dieser Spur mindestens drei Personen zelluläres Material beigetragen hatten, dabei allerdings eine Hauptkomponente erkennbar war, die augenscheinlich auf zwei Personen als Verursacher zurückzuführen war. Insoweit aber stimmten sämtliche Merkmale dieser Hauptkomponente mit Allelen überein, wie sie auch die DNA-Profile LVs und des Angeklagten aufwiesen, wobei sich die DNA-Merkmale LVs vollständig und die des Angeklagten immerhin in 31 von 32 untersuchten Merkmalssystemen und damit fast vollständig wiederfanden. Eine Berechnung der Likelihood-Ratio ergab dabei für die Hauptkomponente, dass sich das Ergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser dadurch erklären ließ, dass die deutlich ausgeprägten Merkmale des Spurenmaterials von LV und dem Angeklagten stammten, als dass sie von ihr und einer unbekannten und mit dem Angeklagten nicht verwandten Person herrührten, wobei insoweit das Merkmalssystem SE 33 außer Betracht blieb. Gleichwohl bestand im Ergebnis aus gutachterlicher Sicht kein begründeter Zweifel daran, dass die in der Spur festgestellten Merkmale hauptsächlich von dem Tatopfer und dem Angeklagten herrührten. Dass die Schläge mit der Sektflasche den Kopf LVs außerhalb ihres Bettes trafen, dass der Angeklagte dabei aus verschiedenen Positionen auf sie einschlug und dass die letzten drei der insgesamt vier Schläge ihren Kopf trafen, als dieser sich nur noch weniger als 50 bis 60 cm vom Fußboden entfernt befand, hat die Kammer zum einen den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. PW und zum anderen dem Blutspurengutachten des Landeskriminalamtes vom 17.03.2021 entnommen, die unter Berücksichtigung des am Tatort vorgefundenen Blutspurenbildes zu entsprechenden übereinstimmenden Schlussfolgerungen gelangt sind. Sowohl die rechtsmedizinische Sachverständige als auch der Gutachter des Landeskriminalamtes sind zu der Überzeugung gelangt, dass das Spurenbild am Tatort ungeachtet der flächigen Durchblutungen des Bettlakens im Bereich des Kopfendes des Bettes keinerlei Hinweise darauf biete, dass die Schläge mit der Sektflasche das Tatopfer bereits auf dem Bett liegend getroffen haben könnten, was wiederum zu der Annahme Anlass gibt, dass das Blut des Tatopfers erst nach den Schlägen mit der Sektflasche und dadurch in diesen Bereich gelangte, dass der Angeklagte das Kopfkissen dort erst wieder platzierte, nachdem es zuvor im Bereich des Leichnams auf dem Fußboden gelegen hatte und dort in größerem Umfang Opferblut in den Kissenbezug eingedrungen war. Die Kammer hat auch im Fall der Tötung LVs keinen Zweifel daran, dass diese seitens des Angeklagten sexuell motiviert war. Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen der Kammer zum Motiv der Tötung SAs Bezug genommen, die auch im Falle LVs entsprechende Geltung beanspruchen, wobei nunmehr ergänzend auch die zwischenzeitlich inhaltlich immer drastischer werdenden und weiter ausufernden Chatkontakte des Angeklagten mit seinen diversen Chat-Partnerinnen - so vor allem der Zeugin JT und der Frau mit der E-Mail-Adresse h...@gmx.de - belegen, wie sehr es ihm um die von inzwischen exzessiver Gewalt begleitete Ausübung von Dominanz über die von ihm in Aussicht genommenen Sexualpartnerinnen ging, und die die Überzeugung der Kammer begründen, dass die Tötung LVs nichts anderes als die erwartbare Umsetzung seiner im Rahmen dieser Kontakte artikulierten Verletzungs- und Tötungsphantasien darstellte, so dass sie ebenfalls durch keine andere als eine sexuelle Motivation zu erklären ist. Dass der Angeklagte beim Verlassen des Tatortes nicht nur das zuvor von ihm mitgebrachte Paketklebeband und die von ihm als Schlagwerkzeug benutzte Sektflasche wieder mitnahm, sondern darüber hinaus mindestens auch noch die bereits mehrfach erwähnte weiße Bluse des Tatopfers und darüber hinaus deren Mobiltelefon, hat die Kammer - soweit sie dazu nicht an anderer Stelle bereits Ausführungen gemacht hat - vor allem auch dem Umstand entnommen, dass keiner der genannten Gegenstände mehr am Tatort vorgefunden wurde, obwohl LV ausweislich der polizeilichen Ermittlungsberichte vom 02.12.2020 und 13.01.2021 in der letzten Zeit vor der Tat ein Mobiltelefon des Typs Samsung Galaxy A20s genutzt hatte, hinsichtlich dessen sich allerdings nur noch das dazugehörige Ladekabel in der Wohnung wiederfand, das - wie die am Tatort gefertigten Lichtbilder haben erkennen lassen - in einer Steckdose hinter ihrem Bett steckte und dessen Ende bis auf das Bett selbst reichte. … V. … VI. 1. Dadurch, dass er SA tötete, hat der Angeklagte sich eines Mordes im Sinne des § 211 StGB schuldig gemacht, da er sie auf die dargestellte Weise vorsätzlich tötete, dabei „heimtückisch“ vorging und zugleich „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ handelte. „Heimtückisch“ handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt (vgl. BGH, NJW 1985, 334 f.; NStZ-RR 2004, 14 f. und 79 f.). Der Täter überrascht das Opfer in derartigen Fällen infolge von dessen Arglosigkeit in einer hilflosen Lage und will es so daran hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen. Das Opfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation, das heißt bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffes, keines solchen seitens des Täters versieht (vgl. BGH, NJW 1985, 334 f.). Wehrlos ist es, wenn dem Opfer dadurch die natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit fehlt oder dieselbe stark eingeschränkt ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall in der Person SAs zur Tatzeit erfüllt. Dass diese sich zum Zeitpunkt des Betretens der Wohnung des Angeklagten keines Angriffes auf ihre körperliche Integrität oder gar ihr Leben versah, ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer schon aus dem Umstand, dass sie ihn bei lebensnaher Betrachtung anderenfalls allein kaum in einer Umgebung aufgesucht hätte, in der sie keinerlei Hilfe durch Dritte erwarten durfte und ihm schutzlos ausgeliefert war. Zudem hatte er ihr bereits zu Beginn des dem Treffen vorangegangenen Chatverkehrs zugesagt, dass sie nicht geschlagen werden würde, und sich immer wieder ihres Einverständnisses mit den von ihm thematisierten Vorgehensweisen im Rahmen des sexuellen Kontaktes versichert, was bei ihr den Eindruck erwecken musste und nach Überzeugung der Kammer auch tatsächlich erweckte, dass er sich an diese Vereinbarungen halten würde. Damit war sie jedenfalls zum Zeitpunkt des Betretens seiner Wohnung arglos und infolge dieser Arglosigkeit auch wehrlos. An dieser Bewertung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der genaue Hergang der Geschehnisse in der Wohnung des Angeklagten unaufklärbar geblieben ist, so dass die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass die bereits mit ihrem Einverständnis gefesselte SA in dem Moment, als der Angeklagte ihr den Stich mit dem scharfen Werkzeug in die rechte Brustkorbseite versetzte oder dazu ansetzte, sie zu ersticken, nicht mehr arglos war. Denn bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das Heimtückische gerade auch in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirkt (vgl. BGH, NStZ 2021, 226 ff.). So aber verhielt es sich hier. Bei der Kammer sind diesbezüglich keine Zweifel daran verblieben, dass der Angeklagte spätestens am Ende des der Tat vorangehenden Chatverkehrs dazu entschlossen war, sein Tatopfer zu töten, und es zu diesem Zwecke unter Vorspiegelung eines von ihm gewünschten und seinen fetischistischen Neigungen sowie seinem Dominanzstreben entsprechenden entgeltlichen sexuellen Kontaktes in seine Wohnung lockte und dazu bewegte, sich von ihm fesseln zu lassen. Mit dieser Fesselung manifestierte sich zugleich dauerhaft ihre Wehrlosigkeit, da sie von diesem Moment an keinerlei Chance mehr hatte, den von ihm geplanten Angriffen auf ihr Leben zu entgehen. Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist es allein erforderlich, dass der Täter die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur als solche wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, NJW 2012, 270 f.; NStZ 2009, 570). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die hilflose Lage des Opfers gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, NStZ 2006, 502 f.) und die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers für die Ausführung seiner Tat instrumentalisiert (vgl. BGH, NStZ 2009, 570). Gerade Letzteres war hier aber aus den bereits ausgeführten Gründen durchaus der Fall. Unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe kann an einem Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten kein ernsthafter Zweifel bestehen. Diesem waren sämtliche die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten begründenden Umstände bewusst, da sie offenkundig waren, so dass sein Ausnutzungsbewusstsein auf der Hand lag (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 278 ff., 2021, 226 ff.). Zwar kann im Einzelfall das Ausnutzungsbewusstsein auch durch die Spontaneität des Tatentschlusses, den psychischen Zustand des Täters, eine hohe affektive Erregung oder eine hohe Alkoholisierung desselben in Frage gestellt werden. Zwingend ist dies alles indes nicht (vgl. BGH, NStZ 2006, 502 f.; NStZ 2012, 270 f.; NStZ- RR 2017, 278 ff.). Im vorliegenden Fall lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ohnehin keine Umstände der vorstehend aufgeführten Art vor, die das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten im Ergebnis in Frage zu stellen geeignet sein könnten. Der Angeklagte handelte nach Überzeugung der Kammer aber auch „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“. Dies tut, wer als so genannter Lustmörder schon im Töten selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, jedoch auch derjenige, der die Todesfolge jedenfalls während der Tat in seinen Willen aufnimmt, um dabei oder danach an der Leiche seine geschlechtliche Lust zu befriedigen. Dabei ist unerheblich, ob der Täter von vornherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er den Tötungsentschluss erst während der Tatausführung fasst. Ebenso unwesentlich ist, in welchem Zeitpunkt der Tod des Opfers eintritt und ob der Täter tatsächlich die von ihm angestrebte sexuelle Befriedigung findet. Das Gesetz verlangt lediglich ein Handeln mit der entsprechenden Zielrichtung, so dass die Tötung eines anderen Menschen letztlich bereits dann zur Befriedigung des Geschlechtstriebes begangen wird, wenn sie von sexuellen Motiven geleitet wird (vgl. BGHSt 7, 353 ff.; 19, 101 ff.; NJW 1982, 2565 f.). Das war hier aus den bereits unter IV. dargelegten Gründen der Fall. Dass der Angeklagte SA darüber hinaus auch „aus Habgier“ tötete, hat sich demgegenüber nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Unter Habgier versteht man nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis. Dieses Mordmerkmal ist allerdings dann, wenn es mit anderen Motiven zusammentrifft, nur dann erfüllt, wenn es tatbeherrschend und bei der Tatausführung bewusstseinsdominant war, im Falle eines Motivbündels mithin das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund gestanden hat (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 211 Rn. 10 m. w. N.). Dafür gibt es hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil sind die bei dem Angeklagten bestehende Hypersexualität und Paraphilie derart ausgeprägt, dass es der Kammer als kaum vorstellbar erscheint, dass finanzielle Aspekte bei der Tatausführung für ihn auch nur am Rande eine Rolle gespielt haben könnten, zumal das der Geschädigten zugesagte Entgelt in Höhe von maximal 1000 € zwar hoch, aber - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - für ihn keineswegs ungewöhnlich war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er sich den Besitz an ihren Habseligkeiten, den er durch die Tat erlangte, dann später dahingehend zu Nutze machte, dass er mit Hilfe ihrer Kontodaten Abonnements abschloss und seine Accounts auflud, da die bloße Ausnutzung dieser ihm durch die Tat verschafften und für ihn bei lebensnaher Betrachtung ja noch nicht einmal sicher vorhersehbaren Möglichkeit keine sicheren Rückschlüsse auf seine Motivation zum Zeitpunkt der Tat selbst rechtfertigt. Der Angeklagte handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht zutage getreten. Auch Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichtsfähigkeit oder seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vollständig aufgehoben gewesen sein könnten, haben sich nicht ergeben. 2. Dadurch, dass er LV erstickte, hat der Angeklagte sich ebenfalls eines Mordes im Sinne des § 211 StGB schuldig gemacht, da er bei ihrer Tötung auf die dargestellte Weise erneut „heimtückisch“ vorging und wiederum „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ handelte. Insoweit kann hinsichtlich der heimtückischen Vorgehensweise zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Tötung SAs unter VI.1 Bezug genommen werden, die hier im Grundsatz in gleicher Weise Geltung beanspruchen. Im Falle LVs tritt insoweit nun allerdings noch hinzu, dass der Angeklagte diese zum Zeitpunkt ihrer Tötung bereits seit längerer Zeit kannte, immer wieder mit ihr in Kontakt gestanden und bereits mehrere Treffen mit ihr absolviert hatte, die zum Teil in seiner Wohnung stattgefunden haben dürften und in deren Rahmen es zu entgeltlichen sexuellen Dienstleistungen LVs gekommen war. Angesichts dieser Vorgeschichte hatte diese noch viel weniger als zuvor SA Anlass, sich als durch den Angeklagten in ihrer körperlichen Integrität gefährdet anzusehen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte sie, nachdem sie angesichts der von ihm artikulierten Fesselungsphantasien ängstlich reagiert und ihren Befürchtungen, Luftnot zu erleiden, Ausdruck verliehen hatte, mit seinen tatsächlichen Plänen widersprechenden Zusagen besänftigt und beruhigt hatte. Daher sind auch hinsichtlich ihrer Person bei der Kammer keinerlei Zweifel daran verblieben, dass sie sich zu dem Zeitpunkt, als sie dem Angeklagten am Tattag Zugang zu ihrer Wohnung gewährte, sich zusammen mit ihm in ihr Schlafzimmer begab und sich von ihm fesseln ließ, keines Angriffes auf ihr Leben versah und deshalb sowohl arg- als auch wehrlos war. Dass sich dies spätestens in dem Moment änderte, als er ihr den ersten Schlag mit der Sektflasche gegen ihren Kopf versetzte, liegt auf der Hand, ist aber aus den bereits an anderer Stelle erörterten Gründen unerheblich. Die Kammer hat überdies keine Zweifel daran, dass der Angeklagte auch in diesem Fall „zur Befriedigung des Geschlechtstriebes“ handelte. Auch insoweit nimmt sie im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen auf ihre diesbezüglichen Ausführungen unter IV. Bezug. Ein Handeln des Angeklagten „aus Habgier“ hat die Kammer auch in diesem Fall nicht festzustellen vermocht. Es liegt aus ihrer Sicht angesichts des Umstandes, dass LV mit ihrer Tätigkeit als Prostituierte ihren Lebensunterhalt verdiente, und der bereits mehrfachen Kontakte, die der Angeklagte bereits zuvor mit ihr gehabt hatte und die - wie sich unter anderem dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 17.02.2021 entnehmen lässt - erwartungsgemäß nicht unentgeltlich gewesen waren, auch fern. An dieser Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn er nach der Tat aus der Wohnung die Bargeldbestände des Tatopfers mitgenommen haben sollte, was ungeklärt geblieben ist. Denn dies kann ohne Weiteres auch „bei Gelegenheit“ der Tat geschehen sein, ohne dass es bei deren Begehung zuvor motivatorisch mitgewirkt hatte. Der Angeklagte handelte auch in diesem Fall rechtswidrig und schuldhaft. VII. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird ein Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Im Falle des Angeklagten und der von diesem begangenen zwei Taten hätte dies nur dann anders sein können, wenn ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre, der eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 StGB zur Folge gehabt hätte. Das war indes im Ergebnis in keinem der beiden Fälle anzunehmen. Dabei konnte vorliegend von vornherein allein zur Diskussion stehen, ob zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, mithin wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung, wegen einer Intelligenzminderung oder wegen einer schweren anderen seelischen Störung, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Das war nicht der Fall. Die Kammer schließt sich insoweit den von ihr an das Ergebnis der Beweisaufnahme anknüpfenden, von ihr in der Hauptverhandlung im Rahmen der Erstattung ihres Gutachtens zutreffend wiedergegebenen und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. BJ, die ihre Untersuchungsergebnisse in diesem Zusammenhang zusätzliche mit Hilfe standardisierter Instrumente zur Persönlichkeitsdiagnose abgesichert hat, an. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte zur Zeit der von ihm begangenen Taten an einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB litt, diese aber nicht dazu führte, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung in seiner Unrechtseinsichts- oder seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Die Sachverständige hat bei dem Angeklagten das Bestehen einer schweren antisozialen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer so genannten Psychopathie (ICD-10: F60.2.), einer multiplen Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.6) mit jedenfalls fetischistischen und sadistischen Anteilen sowie ein gesteigertes sexuelles Verlangen im Sinne eines sexuell süchtigen Syndroms (ICD-10: F52.7) diagnostiziert, die ihren Ausführungen zufolge allesamt jeweils dem Eingangskriterium der „schweren andere seelischen Störung“ zuzuordnen sind. … Die bei dem Angeklagten danach allein bestehenden „schweren anderen seelischen Störungen“ haben indes weder für sich genommen noch im Zusammenwirken zur Folge gehabt, dass er zum Zeitpunkt der Taten zum Nachteil SAs und LVs in seiner Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise beeinträchtigt war. Die Sachverständige Dr. BJ hat dazu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Angeklagten ohne Weiteres bewusst sei, dass es eine Straftat darstelle, einen anderen Menschen zu töten. Zwar habe er sämtliche Tatvorwürfe in Abrede gestellt, gleichzeitig aber mehrfach davon gesprochen, dass ihn eine sehr lange Haftstrafe erwarte, was als eine bestehende Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen zu werten sei. Zudem habe er gegenüber der Zeugin JT von sich aus die von ihm gewünschten sexuell konnotierten Misshandlungen in die Nähe eines „Mordes“ gerückt, was ebenfalls in dieselbe Richtung weise. Schließlich hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss eines Wahns oder psychotischer Fehlwahrnehmungen wie etwa Halluzinationen die Realität verkannt haben könnte. Aus psychiatrischer Sicht könne zudem auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden. Zwar sei - sollte dem Angeklagten die Tatbegehung nachgewiesen werden können - davon auszugehen, dass der sexuelle Sadismus des Angeklagten dessen hauptsächliche Triebfeder für die Tötung SAs gewesen und deren Begehung durch das Empathiedefizit des Angeklagten und seine hypersexuelle Störung begünstigt worden sei. Für die Annahme einer zur Zeit der Tat erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit sprächen aber schon die von dem Angeklagten getroffenen Tatvorbereitungen. So habe er vor der Durchführung der Tat dafür gesorgt, dass das Treffen zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Zeugin CS an ihrem Arbeitsplatz war. Zudem habe er sich im Internet zuvor darüber informiert gehabt, wie man eine Person mit einem Handgriff bewusstlos machen und wie man sich Chloroform besorgen könne. Hinsichtlich des von ihm geplanten Treffens habe er ihr im Übrigen vorgegeben, dass sie als „Sklavin“ das zu tun habe, was er vor Ort von ihr verlange, dass er keinen Widerspruch dulde und dass sie ihn als „Herr“ anzusprechen habe, und darüber hinaus bereits bestimmte sexuelle Handlungen bezeichnet, die er mit ihr vorzunehmen gedachte. Mit der von ihm avisierten Fesselung habe er zudem ein Szenario inszeniert, das offenkundig geeignet gewesen sei, ihm die spätere Tötung SAs massiv zu erleichtern. Die in dem Chat - mit Ausnahme der eigentlichen Tötung - zum Ausdruck kommenden Vorgestalten des Tatgeschehens offenbarten insgesamt einen komplexen und sich in Etappen vollziehenden Handlungsablauf, der zugleich die Absicht und Fähigkeit des Angeklagten deutlich mache, so lange auf sein Tatopfer einzugehen und es „vorzubereiten“, bis es sich in einer Lage befand, in der er seine Pläne ungehindert umzusetzen vermochte. Für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat zum Nachteil LVs gelte letztlich nichts anderes. Wie bereits im Fall der Tötung SAs habe der Angeklagte auch hier wieder Vorsorge dafür getroffen, von vornherein nicht als Täter identifiziert werden zu können, indem er sich bei LV ausgiebig danach erkundigt habe, ob jemand Kenntnis davon habe, mit welchen Kunden sie zusammentreffe. In ihrem Fall habe er nun zudem auch noch den Einsatz eines mutmaßlichen Tatwerkzeuges in Gestalt der Sektflasche vorbereitet, indem er nicht nur deren Mitbringung angekündigt, sondern ungeachtet der zunächst deutlich ablehnenden Haltung des Tatopfers immer wieder darauf gedrungen habe, dass diese in möglichst großem Umfang schon vor, spätestens aber sogleich nach dem Beginn des Treffens Sekt trinke, und damit erneut ein Verhalten vorgegeben, dass zusammen mit der ebenfalls angekündigten Fesselung LVs im Falle seiner Umsetzung geeignet war, die Handlungsfähigkeit des Tatopfers zu beeinträchtigen und dem Angeklagten die Tatausführung zu erleichtern. Die dem Gesamtgeschehen in beiden Fällen durchgehend anhaftenden planerischen und die Tatsituation bis ins letzte Detail hinein konstellierenden Elemente, die ihm nach Einschätzung der Zeugin JB, in deren Fall die Dinge sich mit Ausnahme der eigentlichen Tötung ganz ähnlich vollzogen, den Charakter eines „Drehbuches“ verliehen hätten, böten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Motivation derart gestört gewesen sei, dass seine Handlungsspielräume und seine inneren Freiheitsgrade zum Zeitpunkt der Taten erheblich eingeschränkt gewesen wären. Auch diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Für ihre Richtigkeit spricht aus ihrer Sicht auch der bereits an anderer Stelle thematisierte Umstand, dass der Angeklagte bei beiden Taten Einmalhandschuhe trug, um - so die Überzeugung der Kammer - nach Möglichkeit von vornherein die Hinterlassung von Spuren zu vermeiden, mit deren Hilfe er als Täter hätte identifiziert werden können. Dass ihm dies zwar in großem Umfang, in letzter Konsequenz aber dann doch nicht vollständig gelang, steht dem nicht entgegen. Im Fall der Tötung LVs kommt noch hinzu, dass der Angeklagte nicht nur - wie von ihm angekündigt - das zur Fesselung eingesetzte Paketklebeband, sondern darüber hinaus auch die zum Zwecke der Erstickung des Tatopfers verwendete Matratzenhülle mitgebracht hatte, der im Rahmen einvernehmlicher sexueller Aktivitäten keine im Nachhinein noch halbwegs plausibel erklärbare Funktion zukommen konnte. Schließlich belegt insoweit zusätzlich die ihn extrem fordernde, aber gleichwohl bewältigte Koordination der Tötung LVs mit der Verbringung des Fahrzeuges der Zeugin CS in die Werkstatt und dem sich unmittelbar daran anschließenden Treffens mit der Zeugin SL ein intakt gebliebenes Steuerungsvermögen des Angeklagten. Soweit der Verteidiger des Angeklagten im Rahmen seines Schlussvortrages die Möglichkeit postuliert hat, dass es im Rahmen der Kontakte zu einer unvorhergesehenen Entwicklung gekommen sei, infolge derer der Angeklagte die Kontrolle über sein Handeln verloren habe, haben sich für eine derartige Möglichkeit keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Überdies ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein derartiges Phänomen gleich zweimal ereignet haben könnte, derart gering, dass es sich allein um eine denktheoretische Möglichkeit handelt, die jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt und der näher zu treten daher auch der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 1 Rn. 34). Damit blieb es bei der Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB, so dass für jede der beiden von dem Angeklagten begangenen Taten gegen diesen eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen war. Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so wird gemäß § 53 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe erkannt. Ist dabei auch nur eine der verhängten Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB als Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe Strafe erkannt. Daher war der Angeklagte im vorliegenden Fall wegen der beiden von ihm begangene Taten im Ergebnis zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen. VIII. Die Kammer hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt.Das Gericht hat insoweit bereits im Erkenntnisverfahren alle maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Schuld zu gewichten, wobei eine etwaige schwere Schuld im Urteilstenor festzustellen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BGHSt 39, 121 ff.). Als Bezugspunkt kommt es dabei nicht auf das Schuldmaß der „erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfälle” an. Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung der im Einzelfall für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach der Würdigung des Gerichtes „besonders schwer“ ist. Die Feststellung besonderer Schuldschwere kommt dabei nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit muss von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei einer günstigen Täterprognose noch unangemessen wäre (vgl. BGH, NStZ 2014, 212). Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung können insbesondere eine etwaige besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder des Tatmotivs, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Straftaten sowie besondere Begleitumstände wie zum Beispiel erbarmungslose Brutalität, eine grausame, qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, das Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen (BGH, Urteil vom 08.08.2001 – 3 StR 162/01) sowie die Ermordung mehrerer Menschen durch die Tat, aber auch massive - insbesondere einschlägige - Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit bereits verbüßter Haftzeiten und die Zufälligkeit des Tatopfers (vgl. insoweit BGH a.a.O.) sowie ein die Schuld erhöhendes Nachtatverhalten (vgl. BGH, NStZ 2014, 511 f.) von Bedeutung sein. Auch verfahrensfremde Vortaten können insoweit Berücksichtigung finden, sofern sie nicht bereits getilgt oder verjährt sind und zwischen ihnen ein enger innerer Zusammenhang besteht (vgl. BGH, NStZ 2015, 635 f.). Insoweit hat die Kammer - zunächst allein bezogen auf die Tat zum Nachteil SAs - zum Nachteil des Angeklagten vor allem berücksichtigt, dass dieser bei der Tatbegehung gleich zwei Mordmerkmale in Gestalt der heimtückischen Vorgehensweise und des Handelns zur Befriedigung des Geschlechtstriebes verwirklicht hat, die keineswegs typischerweise zusammentreffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01), so dass ihre Kombination der Tat einen erhöhten Unrechtsgehalt verlieh. Zu seinen Ungunsten schlug darüber hinaus zu Buche, dass es sich bei SA ihr gleichsam um ein Zufallsopfer handelte. Zwar hatte der Angeklagte sie nicht im Rahmen eines erst unmittelbar vor der Tat zufällig zustandegekommenen Kontaktes (vgl. insoweit BGH, NStZ 2005, 88) als Tatopfer ausgewählt. Zu dem Zeitpunkt, als er in der Nacht vom 24. auf den 25.08.2018 und damit nur wenig mehr als zwei Tage vor der Tat aufgrund eines von ihr geschalteten Inserates den Kontakt zu ihr aufnahm, um im weiteren Verlauf das Treffen mit ihr zu vereinbaren, das dann zu ihrer Tötung führte, hatten indes noch keinerlei Verbindungen zwischen beiden bestanden, so dass sich ihre Auswahl als Tatopfer letztlich als nicht weniger zufällig darstellt, als wenn er ihr erst am Tattag selbst begegnet gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Kammer auch das Nachtatverhalten des Angeklagten insoweit berücksichtigt, als er den ihm durch die Tat möglich gewordenen Zugriff auf die Kontodaten des Tatopfers dazu nutzte, dieses im weiteren Verlauf zu seinem Vorteil zu belasten. Wie er dabei technisch im Einzelnen vorging, ist zwar ungeklärt geblieben, so dass die Kammer sein Verhalten in diesem Punkt strafrechtlich nicht mit letzter Sicherheit zu qualifizieren vermag. Es stellte indes fraglos ein neues rechtswidriges Verhalten dar, das einer „Leichenfledderei“ im Ergebnis nahe kam, mit dem Tötungsdelikt in einem engen Zusammenhang stand und das von dem Angeklagten mit der Tötung SAs begangene Unrecht erweiterte und vertiefte.Nicht außer Betracht bleiben konnte nach Auffassung der Kammer auch das weitere Nachtatverhalten insbesondere in Gestalt des Umganges des Angeklagten mit dem Leichnam SAs. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bloße Spurenbeseitigungsmaßnahmen zu Lasten eines Täters selbst dann nicht strafverschärfend verwertet und damit letztlich auch nicht als schulderhöhend gewertet werden dürfen, wenn diese von ihm „umsichtig“ oder gar „kaltblütig“ vorgenommen werden (vgl. BGH, NStZ 1985, 21; StV 1995, 131 f.; NStZ 2011, 512 f.). Das soll ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf die fortdauernde Ungewissheit über das weitere Schicksal des Tatopfers die durch dessen Verschwinden begründeten Leiden der Hinterbliebenen - wie hier - dadurch noch perpetuiert werden, selbst für das Verbergen des Leichnams des Tatopfers gelten, sofern nicht die Beseitigung der Leiche selbst neues Unrecht schafft, weil es mit der Begehung einer weiteren Straftat verbunden ist und deshalb die rechtsfeindliche Einstellung des Täters ein weiteres Mal dokumentiert (vgl. BGH, NStZ 2011, 512 f.; Beschluss vom 14. 08.2018 - 4 StR 136/18), oder wenn es Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters zur Tat etwa im Sinne von Menschenverachtung oder Gefühllosigkeit zulässt (vgl. BGH, NStZ-RR 1997, 196). Das hat sich hier nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, weil der Angeklagte weder den Straftatbestand des § 168 StGB verwirklicht hat noch auszuschließen ist, dass er schlicht nicht wusste, wie er sich des Leichnams seines Tatopfers auf andere Art und Weise entledigen sollte. Auch dass sein Vorgehen mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 des Schleswig-holsteinischen Bestattungsgesetzes verbunden gewesen sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Zwar hat er entgegen § 4 Abs. 1 BestattG nicht unverzüglich die Polizei vom Tod SAs benachrichtigt, obwohl diese in seinem Beisein verstorben war. Indes hätte er sich, wäre er dieser Verpflichtung nachgekommen, auch sogleich in den Verdacht gesetzt, sie getötet zu haben, so dass die Erfüllung der diesbezüglichen Plicht mit dem „Nemo tenetur“-Grundsatz unvereinbar gewesen wäre. Auch hat er die Leiche des Tatopfers in dem sicheren Bewusstsein, sie dadurch der Bestattung zu entziehen, beiseite geschafft. Indes gehörte er auch nicht zum Kreis der Bestattungspflichtigen nach § 13 Abs. 2 BestattG, so dass die Kammer auch diesen Umstand nicht zu seinen Lasten verwertet hat. Ein entsprechendes Nachtatverhalten kann allerdings ausnahmsweise dann zum Nachteil des Täters berücksichtigt werden, wenn es in anderer Weise über die bloße Spurenbeseitigung hinausgeht, so etwa dann, wenn eine Vorausplanung der Tat und eine nachfolgende Tatverdeckung in einer Weise zusammentreffen, die Rückschlüsse auf eine besondere kriminelle Energie bei der Tat selbst zulässt (vgl. BGH, NStZ 1985, 21; NStZ 2019, 138 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aus der Sicht der Kammer vor. Denn wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, hatte der Angeklagte im Rahmen des der Tat vorangegangenen Chatverkehrs intensiv Sorge dafür getragen, dass er sich seines Tatopfers nicht nur in bestmöglicher Weise würde bemächtigen können, indem er dessen Fesselung schon im Vorwege mit ihm vereinbarte, sondern auch dafür, dass das der Vermeidung der Hinterlassung von auf ihn als Täter hindeutenden Spuren dienende Tragen von Einmalhandschuhen bei dem Tatopfer keinen Argwohn erregen und darüber hinaus niemand über dessen Besuch bei dem Angeklagten in Kenntnis gesetzt werden würde. Gerade der letztgenannte Umstand korrespondierte dann direkt mit der Verbergung des Leichnams auf dem Dachboden des Wohnhauses des Angeklagten und führte im Zusammenwirken mit ihm dazu, dass letztlich etwa zwei Jahre lang völlig ungeklärt blieb, was mit SA geschehen und wo diese verblieben war, was exakt dem Plan und Vorstellungsbild des Angeklagten entsprach und eine ganz erhebliche kriminelle Energie beinhaltete. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben konnten im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau auch die von dem Angeklagten bereits zuvor begangenen Übergriffe zum Nachteil anderer weiblicher Tatopfer. Dabei hat die Kammer allerdings im Hinblick auf das diesbezüglich greifende Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG die Taten zum Nachteil der Geschädigten N. und LB von vornherein gänzlich außer Betracht gelassen. Nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat sie darüber hinaus unabhängig davon, ob die entsprechende Tat mittlerweile verjährt wäre oder nicht, im Hinblick auf den mehr als zwanzig Jahre währenden zeitlichen Abstand zur Tötung SAs und den Umstand, dass er damals selbst noch Jugendlicher war, die von ihm zum Nachteil der Zeugen SB begangene Tat, die sich im Hinblick darauf, dass die am 15.11.1982 geborene Geschädigte damals noch keine vierzehn Jahre alt und damit ein Kind war, als sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung darstellte. Unberücksichtigt gelassen hat sie auch die seitens des Angeklagten zum Nachteil der Zeugin NK in der Zeit zwischen dem Juli 2013 und der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sowie im ersten Quartal des Jahres 2018 begangenen sexuellen Nötigungen nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der damals gültigen Fassung, da deren Schweregrad so gering ausgeprägt war, dass er zumindest im Grenzbereich der Erheblichkeit (vgl. § 184 g Nr. 1 StGB) lag. Unberücksichtigt gelassen hat sie darüber hinaus auch sein Verhalten gegenüber der Zeugin JB, das im Ergebnis einer Qualifikation als Straftat für die Kammer nicht zugänglich war, da der größte Teil der seitens des Angeklagten insoweit an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen durch eine vorangegangene Vereinbarung zwischen beiden gedeckt war und eine anale Penetration der Geschädigten mit dem Glied des Angeklagten, für die dies nicht gegolten hätte, unter Berücksichtigung der Angaben der Zeugin nicht nachweisbar war, da die Zeugin JB, die zu diesem Zeitpunkt - anders vermag die Kammer ihre Aussage nicht zu deuten - auf dem Bauch lag, nicht auszuschließen vermocht hat, dass der Angeklagte sie auch nur mit einem Finger anal penetrieren haben könnte, womit sie sich zuvor ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme einverstanden erklärt hatte. Kein weiteres Gewicht hat die Kammer schließlich in diesem Zusammenhang auch den seitens des Angeklagten zu Lasten der Zeugin LM begangenen Taten beigemessen. Zwar stellten diese sich im Falle der ersten beiden von ihr geschilderten Übergriffe angesichts ihres Geburtsdatums … als sexueller Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung dar. Auch ist insoweit unter Berücksichtigung der Regelung des § 78 b Abs. 1 StGB noch keine Verjährung eingetreten, da diese bis zum Mai 2020 ruhte. Gleichwohl rechtfertigen der lange seither verstrichene Zeitraum und das Ausmaß der seinerzeit von dem Angeklagten begangenen Übergriffe es letztlich nicht, diese im vorliegenden Zusammenhang als besonders schulderhöhend zu werten. Etwas anderes gilt aus der Sicht der Kammer allerdings hinsichtlich der Übergriffe zum Nachteil der Zeugin KB im Jahr 2011 und im Fall der Zeugin PS im Zeitraum zwischen dem Juli 2013 und der zweiten Hälfte des Jahres 2017. Die erste Tat zeichnete sich dadurch aus, dass der Angeklagte auf der nackt auf dem Bauch liegenden und von ihm zuvor einvernehmlich gefesselten Geschädigten auch dann noch liegen blieb und sein Glied an ihrem Gesäß rieb, als sie ihn bereits aufgefordert hatte, damit sofort aufzuhören. Sie stellte sich damit als sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung dar, da der Angeklagte die Geschädigte auf diese Art und Weise unter Ausnutzung einer Lage, in der sie seinen Einwirkungen schutzlos ausgeliefert war, dazu nötigte, eine sexuelle Handlung an sich zu dulden. Die zweite Tat zeichnete sich in zumindest ganz ähnlicher Art und Weise dadurch aus, dass der Angeklagte die zwar nicht entkleidete, aber in diesem Moment ebenfalls auf dem Bauch liegende Zeugin PS dadurch bewegungsunfähig machte, dass er sich mit seinem ganzen Körpergewicht auf sie legte, und auch in diesem Fall erneut sein Glied an ihrem Gesäß rieb, obwohl sie ihm bereits zuvor unmissverständlich klargemacht hatte, dass sie keinerlei sexuelle körperliche Kontakte in einem derartigen Sinne zu akzeptieren bereit war. Da sich seine Vorgehensweise als gewaltsam darstellte und er durch sie zugleich erneut eine Lage schaffte und ausnutzte, in der die Geschädigte ihm und seinen Einwirkungen schutzlos ausgeliefert war, hat er sich diesbezüglich einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 5 StGB in der zur Tatzeit gültigen Fassung schuldig gemacht. Beide Taten sind unter Berücksichtigung der insoweit geltenden Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB noch nicht verjährt. Sie stellten zwar Übergriffe dar, die von ihrem Ausmaß her deutlich unter dem der hier in Rede stehenden Tat zum Nachteil SAs lagen, waren indes beide ebenfalls sexuell konnotiert sowie Ausdruck der bei dem Angeklagten bestehenden Paraphilie und dadurch geprägt, dass der Angeklagte sich wie auch im Fall der Tötung SAs zuvor des Vertrauens seiner Tatopfer versichert hatte, um sich sodann über deren entgegenstehenden Willen zum Zwecke der eigenen Luststeigerung hinwegzusetzen, so dass letztlich ein enger kriminologische Zusammenhang zwischen allen drei Taten (vgl. BGH, NStZ 2015, 635 f.) bestand, der es aus der Sicht der Kammer rechtfertigt, die beiden Taten im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen und zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die zweite Tat zum Nachteil LVs, die zwar nun anders als SA nicht mehr als zufälliges Tatopfer bezeichnet werden kann, deren Tod der Angeklagte sich - soweit ersichtlich - im Nachhinein auch nicht in finanzieller Weise zunutze machte und die er anders als SA nicht verbarg, sondern in ihrer Wohnung liegen ließ, bei der er indes in ganz ähnlicher Weise vorging und bei der er erneut die beiden bereits zuvor erwähnten Mordmerkmale verwirklichte, wobei im Rahmen der auch insoweit anzustellenden Gesamtschau nunmehr zusätzlich auch noch die vorangegangene Tötung SAs als schulderhöhend zu berücksichtigen war und seitens der Kammer berücksichtigt worden ist. Schließlich soll in diesem Zusammenhang auch noch ein weiterer Umstand Erwähnung finden, der zwar nicht die Tat als solche betrifft, indes ein Nachtatverhalten darstellt, das sich aus der Sicht der Kammer als verwerflich darstellt. Ein solches Verhalten erblickt sie in dem Umstand, dass der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme im Polizeigewahrsam gegenüber dem Zeugen Sz. seine geschiedene Ehefrau im Ergebnis - auch wenn er dies in das Gewand einer Vermutung kleidete - wider besseres Wissen bezichtigte, ihm die Tötung LVs - der Leichnam SAs war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entdeckt worden - aus einer niedrigen Gesinnung heraus anhängen zu wollen. Zwar darf ein Beschuldigter versuchen, den Tatverdacht von sich abzulenken, so dass insbesondere pauschale Behauptungen, „andere“ hätten die ihm vorgeworfene Tat begangen, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, NStZ-RR 2014, 105 f.). Dass er mit seiner Vermutung indes seinerseits ohne jeglichen Grund konkret seine geschiedene Ehefrau im Ergebnis bezichtigte, eine Straftat nach § 164 StGB zu seinen Lasten begangen zu haben, ging über zulässiges Verteidigungsverhalten aus der Sicht der Kammer deutlich hinaus und offenbarte ein weiteres Mal die rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten. Im Ergebnis war daher aus den dargelegten Gründen die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festzustellen. IX. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kam nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht eine derartige Unterbringung dann an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, auch zukünftig zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei müssen die Voraussetzungen des § 63 StGB sicher feststehen, so dass der jeweilige Täter die Tat mit Sicherheit unter dem Einfluss einer zumindest erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit begangen haben muss. Die bloße Möglichkeit genügt insoweit nicht (vgl. BGH, NStZ 1990, 538 f.). Gerade an dem letztgenannten Kriterium fehlt es indes im vorliegenden Fall, wie bereits unter VI. dargelegt worden ist, da der Angeklagte beide Taten in einem Zustand der unbeeinträchtigt gebliebenen Schuldfähigkeit beging. X. Die Kammer hat jedoch gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieser Anordnung stand insbesondere nicht entgegen, dass sie ihn zugleich auch zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt hat, so dass er unter Berücksichtigung der Regelung des § 57 a Abs. 1 StGB voraussichtlich nicht bereits nach Ablauf von fünfzehn Jahren ohne Weiteres damit rechnen kann, aus dem Vollzug der Strafhaft entlassen zu werden. Zwar hatte der Bundesgerichtshof, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 128, 326 ff.) die bis dahin geltenden Regelungen über die Sicherungsverwahrung für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hatte, die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Weitergeltungsanordnung die Anordnung der Sicherungsverwahrung in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung“ nur noch dann in Betracht komme, wenn der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsrecht des Angeklagten unerlässlich sei, um die Ordnung des betroffenen Lebensbereiches aufrechtzuerhalten, und mehrfach entschieden, dass das dann, wenn ein Angeklagter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt worden sei, nicht mehr der Fall sei, da er in einem derartigen Fall bereits aufgrund des Rechtsfolgenausspruches im Übrigen länger als fünfzehn Jahre und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft verbleiben werde, so dass ihr daneben ohnehin kaum mehr eine praktische Bedeutung zukomme (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12. 2012 – 2 StR 325/12; NStZ-RR 2014, 207 f.). Daran hat er unter der Geltung der Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung dann allerdings nicht weiter festgehalten und entschieden, dass dieser die gesetzgeberische Entscheidung zu entnehmen sei, Gerichten die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu ermöglichen, und dies zudem auf die Fälle erstreckt, in denen zusätzlich noch die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt worden ist. Dies gelte unabhängig von den in derartigen Fällen häufig nur geringen praktischen Auswirkungen der Anordnung und auch für Fälle der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung unter anderem nach § 66 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, NStZ 2017, 524 ff.). Gemäß § 66 Abs. 3 S. 2 StGB kann das Gericht neben der Strafe unter den in § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB bezeichneten Voraussetzungen auch ohne eine frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter zwei Straftaten der in § 66 Abs. 3 S. 1 bezeichneten Art - mithin unter anderem solche im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB, d. h. vorsätzliche Straftaten, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten - begangen und durch sie jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat zwei Morde begangen, die Straftaten in dem vorbezeichneten Sinne darstellen, und wegen jeder dieser beiden Straftaten nicht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe verwirkt, sondern ist darüber hinaus vielmehr jeweils auch zu einer solchen verurteilt worden. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt darüber hinaus auch, dass er im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich ist. Unter einem derartigen Hang ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine auf charakterlichen Anlagen beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen zu verstehen, die auf einem eingeschliffenen Verhaltensmuster beruht und die den Täter entweder auf der Grundlage bewusster Entscheidungen oder aber auch nur infolge innerer Haltlosigkeit und Willensschwäche, aufgrund derer er immer wieder entsprechenden Versuchungen erliegt, Straftaten der geforderten Qualität begehen lässt (vgl. Fischer a. a. O., § 66 Rnrn. 47 ff. m. w. N.). Die Ursachen seines Hanges sind dabei grundsätzlich unerheblich. Die von ihm begangenen Taten müssen jedoch für den Hang symptomatisch sein (vgl. BGH, NStZ 2017, 524 ff.). Das alles ist hier der Fall. Die Sachverständige Dr. BJ hat dazu ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ein Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten anzunehmen sei. … Die den Angeklagten betreffende Kriminalprognose sei ausgesprochen ungünstig. Bei ihm bestehe zum gegenwärtigen Augenblick ein hohes Risiko für erneute Straftaten in Gestalt von mit Gewaltausübung einhergehenden Sexualdelikten. Täter mit entsprechenden Neigungen wiesen schon statistisch ein ausgesprochen hohes Rückfallrisiko auf, das sich bei dem Angeklagten in der Vergangenheit immer wieder manifestiert habe und auf seiner individuellen Disposition für derartige Straftaten beruhe. Diese ungünstige Prognose sei auch im Rahmen der mit dem Angeklagten durchgeführten Testung nach dem HCR-20 deutlich geworden. Dabei hätten sich nicht nur hinsichtlich seiner Vergangenheit zahlreiche prognostisch ungünstige Umstände ergeben, unter den insbesondere frühe Gewalttätigkeiten in seiner Jugend, eine ebenso frühe Fehlanpassung im Zusammenhang mit sein Fetischismustendenzen und den gegen ihn erstatteten Anzeigen und seine Persönlichkeitsstörung hervorzuheben seien, sondern auch hinsichtlich der aktuellen klinischen Variablen, unter denen vor allen Dingen sein Mangel an Einsicht in innerpsychische Mechanismen, seine negative Einstellung gegenüber Dritten, die er fortgesetzt beschuldige, ihn ungerecht zu behandeln, und seine Impulsivität imponierten. Auch für die Zukunft bestehe eine ganze Reihe prognostisch ungünstiger Momente etwa in der Gestalt des Fehlens Halt gebender institutioneller Strukturen, des Fehlens einer kompetenten sozialen Unterstützung, des völligen Fehlens von Offenheit sowie einer allenfalls eingeschränkten Absprachefähigkeit und der Erwartbarkeit zahlreicher Stressoren im Falle einer Entlassung, da der Angeklagte über keine Wohnung mehr verfüge, seinen Arbeitsplatz voraussichtlich nicht wieder werde einnehmen können, über keine finanziellen Mittel verfüge und sich aufgrund des aktuellen Verfahrens zudem zahlreichen Vorwürfen ausgesetzt sehen werde. Der mit ihm ebenfalls durchgeführte Static-99-Test, der spezifisch auf Sexualstraftäter zugeschnitten sei, habe zu der Erkenntnis geführt, dass bei dem Angeklagten insoweit ein Rückfallrisiko bestehe, das gegenüber einem so genannten typischen Sexualstraftäter fünffach erhöht sei. Die Ergebnisse des gegenüber dem zuletzt genannten Test auch dynamisch-veränderbare Risikofaktoren erfassenden Stable-2007- Testes wiesen in dieselbe Richtung und belegten ebenfalls ein bei dem Angeklagten bestehendes hohes Risiko für eine erneute Delinquenz in diesem Bereich. Weitere Testungen, die auf Sexualstraftäter zugeschnitten seien, so der Sex Offender Risk Appraisal Guide und der SVR-20, hätten diese Bewertung bestätigt. Die Kammer teilt die Bewertung der Sachverständige in vollem Umfange. Bereits die Begehung zweier Straftaten, die das Delikt des Strafgesetzbuches mit der höchsten Strafandrohung betreffen und die hinsichtlich ihrer Anbahnung sowie Ausführung in zahlreichen Punkten signifikante Parallelen aufweisen, lässt es als wenig wahrscheinlich anmuten, dass es sich bei ihnen um Gelegenheitstaten handelte, wobei auch solche eine Hang- bzw. Symptomtat darstellen können und bei ihnen die Anwendung des § 66 StGB lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn allein eine äußere Tatsituation oder Augenblickserregung zu ihnen geführt hat (vgl. BGH, NStE Nr. 21 zu § 66 StGB; NStZ-RR 2006, 105 f.; NStZ-RR 2007, 10 f.). Für Letzteres spricht hier vorliegend gar nichts. Die Beweisaufnahme hat im Gegenteil insgesamt eine bei dem Angeklagten bestehende ausgeprägte und zum Teil geradezu als zwanghaft erscheinenden Neigung bestätigt, fortwährend den sexuellen Kontakt zu ihm bekannten, überwiegend aber auch völlig fremden Frauen zu suchen, deren Grenzen abzuklären, sie in Sicherheit zu wiegen und in der konkreten Situation des persönlichen Kontaktes dann die ihm gesetzten Grenzen zu überschreiten - sei es nun im Rahmen von Partnerschaften wie zum Beispiel im Verhältnis zu der Zeugin PL, im Verhältnis zu nicht mit ihm verbundenen Frauen wie etwa der Zeugin PS oder gar im Verhältnis zu Prostituierten wie den Zeuginnen KB und JB. Dabei hat er - wie die Sachverständige in zutreffender Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung ausgeführt hat - einen permanenten Reizhunger erkennen lassen, der in seinen Phantasien immer intensivere und zum Teil auch immer groteskere Ausmaße annahm, die er in der Folge dann sorgfältig geplant und drehbuchartig umzusetzen versuchte (vgl. insoweit auch BGH, NStZ 2017, 524 ff.). Insoweit sind nach der festen Überzeugung der Kammer die von ihm begangenen Taten zu Lasten SAs und LVs symptomatisch für seinen Hang, dem er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme immer wieder erliegt und der ihn dazu verleitet, immer wieder dieselben Szenarien zu kreieren, in denen er dann letztlich der Versuchung erliegt, zum Nachteil seiner jeweiligen Sexualpartnerinnen schwere Straftaten zu begehen. Dass er solche auch in der Vergangenheit bereits begangen hatte, hat die Kammer schon an anderer Stelle dargelegt. Beispielhaft sei hinsichtlich des von ihm ausgehenden fortbestehenden Risikos erneuter Straftaten gleicher und ähnlicher Art auch auf sein der Tötung LVs nur wenige Tage vorangehenden Kontaktes mit der Frau, die im Internet unter der Bezeichnung „B“ auftrat. Auch dieser gegenüber hatte er nicht nur den Einsatz von Knebelungen und Fesselungen, sondern auch die in diesem Zusammenhang von ihm in Aussicht genommene Verwendung von Klebeband thematisiert, den Konsum von Sekt angesprochen und ihr als Zieladresse eine Wohnanschrift in der Straße „…“ angegeben, die es allerdings, wie seine Chatpartnerin auch in diesem Fall festgestellt hatte, gar nicht gab. Darüber hinaus hatte er ihr gegenüber die Möglichkeit thematisiert, sich in einem stillgelegten Schrebergarten mit ihr zu treffen, was wiederum eine Parallele zu seinem Kontakt mit der Zeugin JB beinhaltete. Ob es sich bereits bei dieser Chatpartnerin um ein von ihm in Aussicht genommenes Tötungsopfer handelte, an dessen Stelle dann LV trat, nachdem die Chatpartnerin sich im Ergebnis dann auf einmal geweigert hatte, den Angeklagten in dessen Umfeld zu treffen, muss offen bleiben. Der Chatkontakt selbst belegt jedenfalls erneut, dass der Angeklagte fortwährend darum bemüht war, Situationen der Art herbeizuführen, die letztlich nahezu identisch mit denen waren, in deren Rahmen er beide Tötungsdelikte beging. Bei dieser Sachlage kann aus der Sicht der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne des § 66 StGB aufweist, Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen zu begehen, die auch deren sexuell motivierte Misshandlung und Tötung beinhalten und durch die die Tatopfer daher seelisch wie auch körperlich schwer geschädigt werden können. Für diesen Hang sind die von ihm begangenen Taten zum Nachteil SAs und LVs symptomatisch. Da er unverändert fortbesteht, ist der Angeklagte auch für die Allgemeinheit weiter gefährlich, so dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB erfüllt sind. Dieser räumt der Kammer allerdings - was die Kammer nicht verkannt hat - ein Ermessen ein, das sie pflichtgemäß auszuüben und hinsichtlich dessen sie darzulegen hat, aus welchen Gründen sie von ihm in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei sind die Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes zu beachten, das dem Strafgericht die Möglichkeit verschaffen wollte, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass der Täter sich die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lassen wird. Daher sind insbesondere auch die Auswirkungen eines langjährigen Strafvollzuges sowie die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen als wichtige Kriterien im Rahmen der Ermessensentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Insoweit besteht zwar keine Vermutung dahingehend, dass eine langjährige und erstmalige Strafverbüßung stets zu einer Verhaltensänderung führen wird. Je länger die verhängte Freiheitsstrafe und je geringer die bisherige Erfahrung des Täters mit einer Verurteilung und dem Strafvollzug sind, desto mehr muss sich das Tatgericht indes mit diesen Umständen auseinandersetzen. Auf der anderen Seite muss eine günstige Prognoseentscheidung aber auch auf konkrete Anhaltspunkte und hinreichende Gründe gestützt werden können. Nur denkbare positive Veränderungen und Wirkungen künftiger Maßnahmen im Strafvollzug reichen nicht aus, um von der Anordnung der Sicherungsverwahrung Abstand zu nehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2020, 15 f.). Dies alles gilt in verstärktem Maße im Falle der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Annahme besondere Schuldschwere. Wenn sich insoweit belegen lässt, dass eine konkrete Chance zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit besteht, kann von der Verhängung der Maßregel abzusehen sein (vgl. BGH, NStZ 2017, 524 ff.). Der derzeitige Erkenntnisstand lässt eine derartige günstige Prognose nicht zu. Zwar wäre es nicht ungewöhnlich, wenn mit fortschreitendem Lebensalter des erst …jährigen Angeklagten seine sexuelle Dranghaftigkeit zurückginge. Zwingend zu erwarten ist dies indes nicht. Dass er zu einer Veränderung seiner Einstellung und zu einer Bearbeitung seiner schweren anderen seelischen Störung bereit sein könnte, ist derzeit ebenfalls nicht ansatzweise zu ersehen. Im Gegenteil hat er sich bislang jeglicher inneren Annäherung an eine Auseinandersetzung mit den Taten entzogen und die Augen vor seiner Verantwortlichkeit für den Tod beider Tatopfer konsequent verschlossen. Dabei hat er sich nicht etwa darauf beschränkt, zu den Tatvorwürfen zu schweigen, sondern selbst in Punkten, in denen bestimmte Verhaltensweisen und Neigungen aufgrund einer drückenden Beweislage offensichtlich geworden waren, dieselben in Abrede gestellt und die dazu aussagenden Zeuginnen der Lüge bezichtigt, in Punkten, in denen er sich in Widerspruch zu eigenem Vorbringen gesetzt hatte, der Sachverständigen unterstellt, dass sie ihn missverstanden haben müsse, und im Falle weitergehender Vorhalte dann mit dem Abbruch des Gesprächskontaktes gedroht. Bei einem derartigen Verhalten fehlt es zumindest derzeit an jeglicher Grundlage für die Annahme, dass der Angeklagte mit den Mitteln des Strafvollzugs erreichbar und zu Maßnahmen bereit sein könnte, die geeignet wären, die von ihm ausgehende Gefährlichkeit zu reduzieren, so dass die Kammer im Ergebnis die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat. XI. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, diejenige über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger aus § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.