Urteil
8 Ks 598 Js 24796/21
LG Kiel 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2022:0404.8KS598JS24796.21.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, wegen des Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie wegen eines weiteren Mordes in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer.
Der zu der als Tatwaffe eingesetzten Maschinenpistole des Typs „Uzi“ gehörende Verschluss (Ass.-Nr. F.2.#4) und Lauf (Ass.-Nr. F.2.#5) werden zugunsten des Bundes eingezogen.
Die als Tatwaffe eingesetzte Pistole des Typs „Walther PPK“ nebst dem zu ihr gehörenden Schalldämpfer (Ass.-Nr. B.#33) und das zu ihr gehörende leere Magazin (Ass.-Nr. B.#33.#1) werden eingezogen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen zu 1.) und 2.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 €, an die Adhäsionsklägerin zu 3.) ein solches in Höhe von 12.000,00 € und an den Adhäsionskläger zu 4.) ein solches in Höhe von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen.
Er wird weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 2.) bis 4.) als Gesamthänder einen Betrag in Höhe von 4.925,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2022 zu zahlen.
Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2022 zu zahlen.
Er wird schließlich weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) und 6.) als Gesamthänder 13.190,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.648,37 € seit dem 19.05.2021 und auf weitere 5.542,50 € seit dem 10.03.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
Der Angeklagte hat die Kosten der Adhäsionsklagverfahren und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.
Das Urteil ist für die Adhäsionskläger vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 211 StGB, 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, 52 Abs. 1 Nr. 2.b) WaffG, 46 a, 52, 53 StGB, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 54 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung, wegen des Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe sowie wegen eines weiteren Mordes in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Schuld des Angeklagten wiegt im Sinne des § 57 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB besonders schwer. Der zu der als Tatwaffe eingesetzten Maschinenpistole des Typs „Uzi“ gehörende Verschluss (Ass.-Nr. F.2.#4) und Lauf (Ass.-Nr. F.2.#5) werden zugunsten des Bundes eingezogen. Die als Tatwaffe eingesetzte Pistole des Typs „Walther PPK“ nebst dem zu ihr gehörenden Schalldämpfer (Ass.-Nr. B.#33) und das zu ihr gehörende leere Magazin (Ass.-Nr. B.#33.#1) werden eingezogen. Der Angeklagte hat die Kosten des Strafverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerinnen zu 1.) und 2.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 €, an die Adhäsionsklägerin zu 3.) ein solches in Höhe von 12.000,00 € und an den Adhäsionskläger zu 4.) ein solches in Höhe von 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2022 zu zahlen. Er wird weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 2.) bis 4.) als Gesamthänder einen Betrag in Höhe von 4.925,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2022 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Angeklagte verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) ein Hinterbliebenengeld in Höhe von jeweils 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Er wird schließlich weitergehend verurteilt, an die Adhäsionskläger zu 5.) und 6.) als Gesamthänder 13.190,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 7.648,37 € seit dem 19.05.2021 und auf weitere 5.542,50 € seit dem 10.03.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Forderungen der Adhäsionskläger zu 5.) bis 7.) aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Der Angeklagte hat die Kosten der Adhäsionsklagverfahren und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen. Das Urteil ist für die Adhäsionskläger vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 211 StGB, 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG, 52 Abs. 1 Nr. 2.b) WaffG, 46 a, 52, 53 StGB, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 54 Abs. 1 Nr. 2 WaffG I. Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte kam am ... als Sohn des am ... geborenen SF und der am ... geborenen IF geb. S in ... zur Welt. Da sein Vater seinerzeit eine Ingenieurschule in München besuchte, wuchs er zunächst bei seiner Mutter im Hause seiner Großeltern mütterlicherseits in ..., ..., auf, bis die Familie schließlich am 15.07.1974 ein Reihenhaus im ...ring 40 b in K. bezog. Nachdem am ... seine Schwester AF geboren worden war, hielt sich der Angeklagte dann vom 15.11. bis zum 27.12.1979 zusammen mit seiner Mutter an der Anschrift ... in ... auf, wo sie seinerzeit eine ältere Frau pflegte, bis sein Vater ihn schließlich nach K. zurückholte. Nach seiner im Jahr 1980 altersgerecht erfolgten Einschulung besuchte der Angeklagte die ...-Grundschule in ..., von der er im Jahr 1984 auf das ...-Gymnasium in ... überwechselte. Seine dortige Schulzeit wurde dann allerdings durch einen Sturz mit dem Fahrrad belastet, der stationäre Aufenthalte im ...-Krankenhaus sowie im ... Krankenhaus von ... und einen weiteren Aufenthalt in einer Klinik in ... zur Folge hatte, in der der Angeklagte einem operativen Eingriff im Bereich seines Knies unterzogen wurde, der allerdings zu keiner wesentlichen Linderung seiner damaligen Beschwerden führte. Diese Krankenhausaufenthalte gingen einher mit der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis, die sich seinen Angaben zufolge später als falsch herausstellte. Sie führten darüber hinaus dazu, dass der Angeklagte für die Dauer von mehr als einem Jahr aus dem normalen Schulbetrieb herausgerissen wurde. Nachdem er gesundheitlich wiederhergestellt war, setzte er seinen Schulbesuch auf der ...-Gesamtschule in ... fort, auf der er im Jahr 1993 die allgemeine Hochschulreife erlangte. Während dieser Zeit war er mit einer Nebenwohnung an der Anschrift ... in ...gemeldet. Was dem zugrunde lag, ist ungeklärt geblieben. Nach dem Ende seiner Schulzeit nahm der Angeklagte im Jahr 1993 eine Ausbildung zum Zahntechniker auf, die er im Jahr 1997 erfolgreich abschließen konnte. Etwa zeitgleich mit dem Beginn der Lehre zog er am 15.03.1997 von seinem Elternhaus zu seiner damaligen Freundin um, die eine Doppelhaushälfte in der ... Straße 44 in ... bewohnte. Bereits während der Lehrzeit wurde er nebenher auch für andere zahntechnische Labore tätig, um dort die technischen Fertigkeiten seines Berufes zu erlangen, die ihm im Lehrbetrieb nicht in hinreichendem Maße vermittelt wurden. Nach dem Erwerb des Gesellenbriefes arbeitete er in der Zeit vom März 1997 bis zum Januar 2002 in seinem Lehrberuf als Zahntechniker weiter, betrieb allerdings auch danach weiterhin neben dieser Arbeit Akquisitionstätigkeiten für andere Zahnlabore. Nachdem es zur Trennung von seiner damaligen Freundin gekommen war, meldete er sich am 15.12.1997 vorübergehend wieder bei seinen Eltern an, bevor er am 20.04.1998 erneut bei seiner vormaligen Freundin unterkam, ohne allerdings die Beziehung zu dieser wieder aufzunehmen, bis er am 01.11.1998 in eine seiner Großmutter gehörende Wohnung in der ...-Straße 10 in ..., dem heutigen ...-Weg, und am 12.01.2002 sodann in die ... Straße 53 in ... umzog. Im Februar 2002 legte er schließlich die Prüfung als Zahntechnikermeister ab, als der er in der Folgezeit neben seiner Akquisitionstätigkeit für ein zahntechnisches Labor in Mecklenburg-Vorpommern weiter arbeitete. Im Hinblick auf diese Nebentätigkeit führte er einen unsteten Lebenswandel, der mit mehrfachen Ummeldungen verbunden war. So ließ er sich am 13./16.04.2002 unter der Anschrift ... 16 in ... registrieren, bevor er sich am 07./13.04.2003 dann erneut unter der Anschrift seiner Eltern im ...ring 40 b anmeldete und am 01.06.2003 ein weiteres Mal in die bereits erwähnte Wohnung seiner Großmutter in der ...-Straße 10 zog. Im März 2004 nahm der Angeklagte das Studium der Zahnmedizin und im Jahr 2006 dann auch dasjenige der Medizin an der ...-Universität in ... auf, das er bis zur Erlangung seiner Approbation im Dezember 2011 fortsetzte. In diesem Zusammenhang lernte er bereits im ersten Semester die am ... in ... geborene HB, seine spätere Ehefrau und eines der Tatopfer, kennen, die dort ebenfalls das Studium der Zahnmedizin aufgenommen hatte. Zwischen beiden kam es schnell zur Aufnahme einer Beziehung und bereits am ... dann in ... auch zur Heirat. Im weiteren Verlauf erwarben die Eheleute ein mit einem älteren Anwesen bebautes Grundstück in ..., ... 4, in das sie am 01.02.2005 umzogen, in dem sie allerdings im Hinblick auf die erhebliche Renovierungs- und Umbaubedürftigkeit desselben zunächst nur ein Zimmer bewohnen konnten. Da die Ehefrau des Angeklagten, die im Zusammenhang mit der Heirat seinen Familiennamen angenommen hatte, schnell schwanger geworden war, unterbrach sie ihr Studium der Zahnmedizin zunächst. Der Angeklagte, der sein eigenes Studium bereits zuvor über die von ihm weiter ausgeübten Tätigkeiten als Zahntechniker und Akquisiteur finanziert hatte, setzte diese daher auch danach in nun gesteigertem Umfange fort, um auf diese Art und Weise den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Arbeiten in dem von den Eheleuten erworbenen Haus ausgeführt werden konnten. Nachdem am ... der älteste Sohn H1 geboren worden war, verlegte der Angeklagte seinen Hauptwohnsitz am 03.04.2006 endgültig nach W.. Allerdings blieb er auch danach weiterhin im Bereich Mecklenburg-Vorpommerns tätig, wo er etwa im Zeitraum vom 13.05.2009 bis zum 21.10. 2011 einen Nebenwohnsitz in ... in der ... Straße 1 unterhielt. Aus seiner Ehe mit HF2 gingen im weiteren Verlauf der am ... geborene zweite Sohn H2, die am ... geborene Tochter H3 und der am ... geborene jüngste Sohn H4 hervor. Nach der Erlangung seiner Approbation als Zahnarzt war der Angeklagte in der Zeit vom Januar 2012 bis zum Juni 2014 zunächst als angestellter Assistenzzahnarzt in Praxen in R., F. und K. tätig. Parallel dazu nahm er im Juni 2013 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des in der Klinik für MKG-Chirurgie am ... tätigen Prof. Dr. Dr. W. auf. Ab Anfang 2014 wurden diese Tätigkeiten dann schließlich durch Arbeiten als Privat- und Anstaltsarzt in der Justizvollzugsanstalt K. und ab dem 01.07.2015 dann auch in der Justizvollzugsanstalt N. ersetzt. Daneben wurde der Angeklagte vom April 2014 an zusätzlich als zertifizierter Epithetiker tätig. II. 1. Zur Person HF2s, ihrer Beziehung zu dem Angeklagten und zur Entwicklung der Ehe beider: Etwa im Jahr 2001 lebte HB noch in der Nähe von F., wo sie sich schon seinerzeit intensiv mit der Pferdehaltung beschäftigte und über dieses Hobby die Zeugin AS kennenlernte. Sie betrieb seinerzeit in H. das Studium der Tiermedizin, was es mit sich brachte, dass sie zwischen ihrem Wohnsitz und dem Studienort hin und her pendelte. In dieser Zeit nahm sie eine Beziehung zu einem etwa sechs bis sieben Jahre älteren Mann auf, der zunächst noch verheiratet oder doch jedenfalls zuvor bereits einmal verheiratet gewesen war, aus dieser Ehe mehrere Kinder hatte und als Pächter mehrere Tankstellen betrieb. Diesen heiratete sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt. Er erlitt allerdings nur wenige Wochen nach der Hochzeit einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen er verstarb. Dieser Umstand belastete HB emotional erheblich, zumal sich nach seinem Tod auch noch herausstellte, dass ihr verstorbener Ehemann mit seinen Unternehmungen insolvent geworden war, so dass sich damit auch für sie als seine Witwe die damalige finanzielle Situation zunächst als unklar darstellte. Unsicher war zunächst auch, ob an sie nach dem Tod ihres Ehemannes eine Lebensversicherungssumme ausgezahlt werden würde. Aufgrund der mit all diesen Umständen verbundenen Belastungen war sie nicht mehr in der Lage, die mit dem Studium verbundenen Prüfungen erfolgreich zu bestehen, so dass sie dasselbe schließlich abbrach. Stattdessen nahm sie zu einem ebenfalls nicht näher feststellbaren Zeitpunkt das Studium der Zahnmedizin an der ...-Universität in K. auf. Dort lernten sich dann im Jahr 2004 auch der Angeklagte und HB im Rahmen des gemeinsamen Studiums kennen. Nachdem HB schwanger geworden war und beide am ... geheiratet hatten, bezogen sie zu Beginn des Jahres 2005 das Anwesen an der Anschrift ... 4 in W., an dem sie jeweils ideell hälftiges Miteigentum erwarben und das sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand befand. Das dortige Gebäude, einen Resthof, bauten sie im Verlauf der folgenden Jahre nach und nach zu einem Familienheim aus und um, wobei ein Teil der Arbeiten auch durch den Angeklagten selbst in Eigenleistung erbracht wurde. Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Sohnes H1 im September 2005 unterbrach die Ehefrau des Angeklagten, die im Zusammenhang mit der Heirat seinen Familiennamen angenommen hatte, ihr Studium und widmete sich in den nächsten Jahren ihren nach und nach geborenen Kindern. Nachdem die eheliche Beziehung zunächst noch harmonisch verlaufen war, kam es bereits nach der Geburt des ältesten Sohnes H1 zu zunehmenden Spannungen. Diesen lag zugrunde, dass der Angeklagte viel Zeit für sein Studium sowie dafür aufwenden musste, dass er begleitend zu demselben - auch zum Zwecke der finanziellen Versorgung der jungen Familie - für Dentallabore arbeitete. Diese Situation setzte sich auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums während der ihn stark beanspruchenden Berufstätigkeit des Angeklagten fort und verschärfte sich durch die Geburt der weiteren Kinder, mit deren Erziehung HF2 sich allein gelassen fühlte, so dass sie nach der Geburt des zweiten Sohnes H2 im Jahr 2007 gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin AS, die Unzuverlässigkeit des Angeklagten beklagte, Sorgen um den Bestand ihrer Ehe äußerte und Trennungsideen artikulierte. Gleichwohl wurde sie in den nächsten Jahren dann noch zwei weitere Male schwanger, obwohl die Zeugin AS ihr deutlich machte, dass dies für sie eigentlich nicht recht nachvollziehbar sei und dass man aus ihrer Sicht doch nicht auf der einen Seite an eine Trennung denken und auf der anderen für Familienzuwachs sorgen könne. Bereits kurze Zeit nach dem Beginn der Ehe hatte HF2 sich zudem vorübergehend auch bei dem Dating-Portal „ElitePartner“ angemeldet, wovon der Angeklagte Kenntnis erlangte und was ihn kränkte. Wann genau dies geschah, was der Anmeldung zugrunde lag und wie lange sie währte, hat sich nicht feststellen lassen. Die Zeugin SK, die die Eheleute F. nach deren Einzug im ... kennen gelernt hatte, hatte den Eindruck, dass HF2 dort oft allein war, obwohl sie der Unterstützung ihres Ehemannes bedurft hätte. Nachdem sie erfahren hatte, dass der Angeklagte über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel hinweg eine längere Reise nach Südamerika plante, sprach sie ihn darauf am Telefon an und machte ihm deutlich, dass das aus ihrer Sicht nicht angehe und dass sie es furchtbar finde, dass er seine Ehefrau und seine Kinder in dieser Zeit allein lassen wolle. Der Angeklagte zeigte sich ihr gegenüber auch einsichtig und erklärte sogar, dass er für die offenen Worte der Zeugin dankbar sei. Dieses hinderte ihn allerdings nicht, die von ihm geplante Reise gleichwohl anzutreten. Als HF2 erneut schwanger war, musste in dem Familienheim im ... zum Zwecke der Einrichtung eines Kinderzimmers ein Zimmertausch erfolgen, anlässlich dessen erneute Renovierungsarbeiten zu verrichten waren, bei deren Durchführung die Eheleute K. halfen. Erst nachdem die Zeugin SK dem Angeklagten mit deutlichen Worten klargemacht hatte, dass auch er bei diesen Arbeiten helfen müsse, beteiligte er sich an ihnen. Der Angeklagte war auf der anderen Seite der Ansicht, dass HF2 den Haushalt nur unzureichend führte und sich zu viel um die auf dem Anwesen gehaltenen Pferde kümmerte. Tatsächlich räumte HF2 nach der Geburt des dritten Kindes im Rahmen eines Gespräches mit ihrer Freundin, der Zeugin AS, der gegenüber der Angeklagte sich darüber beklagt hatte, auch ein, dass sie mit der Führung des Haushaltes und der Versorgung der Kinder überfordert sei und Hilfe benötige. Sie berichtete der Zeugin AS allerdings auch davon, dass der Angeklagte aus ihrer Sicht „das größte Kind von allen“ sei und für die von ihm monierte Unordnung im Haus selbst mitverantwortlich sei. Ständig müsse sie ihm hinterherlaufen. Auch lade er immer wieder Gäste ein und bringe diese dann mit nach Hause, um zu glänzen, ohne sie vorher zu informieren. Die dargestellten Probleme führten schließlich dazu, dass wenige Monate nach der Geburt des vierten Kindes H4 die Zeugin IF als Haushaltshilfe bei den Eheleuten F. eingestellt wurde, die zweimal wöchentlich im ... tätig wurde, bis HF2 ihr aus Gründen, die ungeklärt geblieben sind, dann mitteilte, dass sie ihrer Hilfe nicht mehr bedürfe, nach einer etwa einjährigen Unterbrechung ihre Tätigkeit im Haushalt der Eheleute F. dann aber wieder aufnahm, nachdem HF2 im Jahr 2018 ihr Studium der Zahnmedizin wieder aufgenommen hatte. Der Angeklagte hatte das Gefühl, von HF2 nicht die Anerkennung und Wertschätzung zu erfahren, die er erwartete und die ihm sehr wichtig war, weil er der Auffassung war, finanziell gut für die Familie zu sorgen und viel für den Aufbau des Familienheims im ... getan zu haben. Insbesondere fühlte der Angeklagte sich mit seiner aus seiner Sicht sehr belastenden und schwierigen Arbeit in den Justizvollzugsanstalten von seiner Ehefrau allein gelassen und nicht hinreichend unterstützt, zumal er einen hohen Anspruch an seine Arbeit stellte und viel Zeit für seine Patienten aufwendete. Zum Teil fühlte er sich durch das Verhalten seiner Frau auch gekränkt und „heruntergemacht“ und hatte das Gefühl, nur noch zu „funktionieren“. Zudem hatte er den Eindruck, dass seine Ehefrau viel Wert auf Besitz und Status legte, und sah sich dahingehend unter Druck gesetzt, die dafür erforderlichen Gelder zu erwirtschaften. Das verschärfte sich noch, als bei ihm im Jahr 2015 eine Herzinsuffizienz diagnostiziert wurde, die ihm große Sorgen machte und bei ihm angesichts einer auch bereits bei seinem Vater aufgetretenen Herzerkrankung zumindest vorübergehend Existenzängste auslöste. Da er seinen Lebenswandel und auch seinen Arbeitsrhythmus dessen ungeachtet nicht wesentlich veränderte, sondern im Ergebnis in gleicher Weise wie zuvor fortsetzte, nahm seine Ehefrau seine somatischen Beschwerden und seine Sorgen letztlich nicht dauerhaft ernst, was ihn zusätzlich kränkte. Ausweislich eines Befundberichtes aus dem Frühjahr 2021 war die Leistungsfähigkeit seines Herzens bis dahin dann allerdings wiederhergestellt und bewegte sich in einem normalen Bereich. Zwischen den Eheleuten kam es angesichts der zwischen ihnen in zunehmendem Ausmaß auftretenden Spannungen im Verlaufe ihrer Beziehung immer wieder zu Streitigkeiten, anlässlich derer der Angeklagte sich zum Teil so sehr in seine Wut hineinsteigern, dass er Einrichtungsgegenstände beschädigte, was HF2 in Angst versetzte. Etwa im Zeitraum 2017/2018 berichtete sie der Zeugin IF davon, dass sie inzwischen erhebliche Angst vor ihm verspüre. Zur Begründung führte sie aus, dass es einen Streit zwischen beiden gegeben habe, in dessen Verlauf sie sich im Badezimmer des Hauses eingeschlossen habe. Danach habe der Angeklagte von außen gegen die Badezimmertür geschlagen oder getreten, so dass diese beschädigt worden sei. Anlässlich einer Inaugenscheinnahme der Tür konnte die Zeugin IF dann auch tatsächlich feststellen, dass diese ein großes Loch im Bereich der Türklinke und des Türschlosses aufwies. Auch die Zeugin AS bemerkte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt anlässlich eines Besuches bei der Familie F., dass auf der Terrasse ein zerschlagenes Möbelstück stand, zu dem HF2 ihr erklärte, dass dieses von dem Angeklagten bei einem Wutausbruch desselben beschädigt worden sei. Die Beziehung der Eheleute wurde zusätzlich dadurch belastet, dass HF2 den Verdacht hegte, dass ihr Ehemann „fremdgehe“. Sofern sie ihm dies vorhielt, was immer wieder geschah, bestritt er ihr gegenüber indes stets vehement, außereheliche Beziehungen zu unterhalten. Gleichwohl war sie von der inhaltlichen Richtigkeit ihres Verdachtes überzeugt und eifersüchtig. Spätestens am Ende des Jahres 2016 erwog HF2 erstmals dann auch konkret, sich von dem Angeklagten zu trennen und sich von ihm scheiden zu lassen. Daher suchte sie im Dezember 2016 den in K. geschäftsansässigen Rechtsanwalt TV auf, dem sie von ehelichen Problemen mit dem Angeklagten und ihren Erwägungen berichtete. Der Zeuge TV informierte sie über die Voraussetzungen und Folgen einer Scheidung und die ungefähre Höhe der zu erwartenden Unterhaltsleistungen für sie und die Kinder, die er auf rund 3.000 € schätzte. Das Gespräch endete mit der Erklärung HF2s, zunächst noch einmal mit dem Angeklagten über das weitere gemeinsame Leben sprechen zu wollen. Ob sie dies tat und was das für Folgen hatte, hat sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls suchte sie den Zeugen TV danach zunächst erst einmal nicht wieder auf, so dass dieser den von ihm angelegten Vorgang weglegte. Etwa zu Beginn des Jahres 2017 lernten die Eheleute F. das Ehepaar KT und GT kennen, nachdem diese nach W. gezogen und alle vier in dem örtlichen Kindergarten aufeinandergetroffen waren, den ihre Kinder besuchten. Im weiteren Verlauf entwickelte sich zwischen ihnen und dabei vor allem zwischen den beiden Frauen eine Freundschaft. Im Rahmen der damit verbundenen häufigeren privaten Kontakte gewannen die Zeugen T. den Eindruck, dass sich die Beziehung der Eheleute F. in keinem guten Zustand befand. HF2 wirkte auf sie deprimiert, müde, ausgelaugt und mit der Haushaltsführung sowie der Versorgung der vier Kinder überfordert. Auch gegenüber der Zeugin KT äußerte sie Trennungsideen und berichtete, dass der Angeklagte sehr viel arbeite. Auch die Eheleute T. selbst gewannen den Eindruck, dass der Angeklagte oft abwesend war und lieber etwas mit seinen Freunden unternahm oder eigenen Interessen wie zum Beispiel dem Segeln und Tauchen nachging. Andererseits beklagte auch er ihnen gegenüber den Zustand seiner Ehe und erklärte, dass seine Frau aus seiner Sicht zu viele Pferde halte und dies sehr kostspielig sei. Des Weiteren monierte er ihnen wie auch anderen gegenüber, dass seine Frau sich zu Beginn der Ehe einmal bei dem Dating-Portal „ElitePartner“ angemeldet hatte, was ihn weiterhin kränkte und von ihm anlässlich von Auseinandersetzungen immer wieder thematisiert wurde. Die Zeugen T. beschlossen daher, die Eheleute F. dabei zu unterstützen, wieder zueinander zu finden. So halfen sie ihnen etwa - das galt insbesondere für KT - beim Aufräumen des Hauses und trafen sich wiederholt mit ihnen im Beisein der gemeinsamen Kinder. Dies führte auch tatsächlich dazu, dass der Angeklagte sich entschloss, mehr zusammen mit den Mitgliedern seiner Familie zu unternehmen, und für diese in der Folge eine Zeit lang präsenter war. Er bot den Eheleuten T., seiner Ehefrau und auch anderen Bekannten zudem an, mit seiner Unterstützung kostengünstig einen Jagdschein zu erwerben, und setzte diese Ankündigung dann auch erfolgreich um. Nachdem sie die entsprechende Prüfung bestanden hatte, ging es dann auch HF2 psychisch insgesamt besser, da sie daraus Selbstbewusstsein schöpfte und mit Freude und Einsatz ihr Zahnmedizinstudium weiter betrieb, von dem sie sich versprach, auch finanziell unabhängiger von dem Angeklagten zu werden. Nachdem er zu Beginn des Jahres 2018 das in W. im ... 4 gelegene und von ihm voll finanzierte bebaute Grundstück, auf dem er das dort befindliche Gebäude nach und nach in eine Zahnarztpraxis umbauen wollte, in der er später zusammen mit seiner Ehefrau tätig zu werden gedachte, zu Alleineigentum erworben hatte, fiel der Angeklagte dann jedoch in alte Verhaltensweisen zurück. Er war erneut weniger präsent und erwies sich hinsichtlich mit ihm getroffener Absprachen als unzuverlässig. So kam es unter anderem vor, dass er, sofern bei den Eheleuten Gäste eingeladen worden waren, bereits nach zehn Minuten wieder verschwand, um andere Angelegenheiten zu regeln. Auch wirkte er zunehmend fahrig. Bedingt durch den Ankauf der Liegenschaft im ... 4 geriet der Angeklagte zudem unter zusätzlichen finanziellen Druck, der ihn weiter belastete. Da auch das Grundstück im ... noch nicht schuldenfrei war, musste er monatlich allein rund 5.000 € für die Tilgung der Darlehensraten aufwenden, zu denen weitere Verbindlichkeiten hinzutraten, die zum Zeitpunkt der Taten vom 19.05.2021 eine Höhe von insgesamt 846.302,77 € erreichten. Der Verdacht HF2s, dass der Angeklagte ein außereheliches Verhältnis zu der Zeugin DD unterhalten könnte, gründete sich unter anderem auf die nachfolgend dargestellten Vorfälle: Die Zeugin DD hatte im Jahr 2015 als zahnmedizinische Angestellte des Angeklagten in den Justizvollzugsanstalten K. und N. für diesen zu arbeiten begonnen und später gelegentlich auch in seiner noch im Aufbau begriffenen Zahnarztpraxis im ... 4 ausgeholfen. Dabei hatte sie den Angeklagten zwar als „chaotisch“ agierenden Menschen kennen, aber auch seine von ihr empfundene Empathie, Fröhlichkeit und gerechtigkeitsliebende Art und Weise schätzen gelernt. Sein Umgang mit den von ihm im Vollzug betreuten Gefangenen erschien ihr sogar als übertrieben hilfsbereit, so dass sie ihn diesbezüglich zu begrenzen versuchte. Das galt auch deshalb, weil er aus ihrer Sicht in der Justizvollzugsanstalt N. zu viele Patienten zu behandeln hatte. Aus Gesprächen mit ihm war auch ihr bekannt, dass es in der Ehe des Angeklagten Probleme gab. So berichtete er ihr, dass es für seine Ehefrau vor allem wichtig sei, auf ihren Pferden zu reiten, und dass sie darüber die gemeinsamen Kinder vernachlässige, während er selber seinen Angaben zufolge viel mit den Kindern unternahm. Auf der anderen Seite erzählte er ihr allerdings auch von dem durch seine Ehefrau wieder aufgenommenen Studium und berichtete von seinen Plänen, nach dessen Beendigung seine Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten aufzugeben und zusammen mit seiner Frau die Zahnarztpraxis im ... 4 zu betreiben. Anlässlich eines von der Justizvollzugsanstalt im März 2019 in den N. Holstenhallen veranstalteten Ball, an dem außer den Eheleuten F. und T. auch die Zeugin DD und ihr Ehemann teilnahmen, reagierte HF2 eifersüchtig, als die Zeugin DD dem Angeklagten ungefragt ein Glas mit einem Getränk aus der Hand nahm und daraus trank. Dies führte dazu, dass sie der Zeugin DD lautstark eine Szene machte, sie packte und schüttelte und erklärte, dass es „nun aber gut“ sei und die Zeugin DD den Bogen überspanne, bis der Angeklagte intervenierte. Auch die Zeugin KT wandte sich an die Zeugin DD und fragte diese, ob sie eine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten unterhalte und ob ihr bewusst sei, dass sie etwas „kaputt mache“. Daraufhin erwiderte die Zeugin DD, dass das die Zeugin KT nichts angehe. Das Angebot der Zeugin KT, sie nach Hause zu fahren, lehnte HF2 ab. Stattdessen kehrte sie in Begleitung des Angeklagten nach W. zurück. Allerdings kam es auch, nachdem beide zu Bett gegangen waren, noch zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen ihnen über den Vorfall, die damit einhergingen, dass der Angeklagte seine Frau zu fixieren versuchte, und in deren Rahmen HF2 ein „Veilchen“ davontrug. Dass dies auf eine vorsätzliche Körperverletzung seitens des Angeklagten zurückging, hat indes nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 24.06.2020 erzählte der Angeklagte seiner Frau darüber hinaus davon, dass er im Rahmen eines „Tages der offenen Tür“ zusammen mit der Zeugin DD in der Justizvollzugsanstalt L. anwesend sein müsse. Er erklärte ihr, dass er zu diesem Zwecke dort bereits einen Tag zuvor anreisen müsse, was sie misstrauisch machte, da sie bereits vermutete, dass er zu seiner Angestellten ein außereheliches Verhältnis unterhielt. Nachdem ihr die Zeugin KT, der sie davon berichtet hatte, geraten hatte, ebenfalls nach L. zu fahren, reiste sie ihm am nächsten Tag hinterher. In L. angekommen sah sie den Angeklagten in der Nähe der dortigen Justizvollzugsanstalt zusammen mit der Zeugin DD aus seinem Fahrzeug aussteigen. Nachdem beide fortgegangen waren, öffnete sie mit Hilfe eines Zweitschlüssels das Fahrzeug des Angeklagten, in dem sie die Handtasche der Zeugin DD vorfand, in der sie einen Slip und eine Zahnbürste entdeckte. Als sie den Angeklagten später damit konfrontierte und ihm vorhielt, sie mit der Zeugin DD zu betrügen, bestritt er dies und behauptete, dass er die Zeugin DD lediglich bei deren in L. wohnenden Schwägerin abgeholt habe. Tatsächlich war es jedoch schon spätestens ein Jahr vor dem 24.06.2020 zu einem ersten sexuellen Kontakt zwischen der Zeugin DD und dem Angeklagten gekommen, nachdem diese ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich gern noch einen weiteren Arbeitsplatz suchen und ihn diesbezüglich um seine Erlaubnis bitten wolle. Im weiteren Verlauf nutzten beiden für ihre weiteren Treffen dann etwa vier- bis sechsmal auch eine Handwerkerwohnung CBs, eines der späteren Tatopfer, die dieser in K. unterhielt und die er dem Angeklagten für diese Zwecke zur Verfügung stellte. Der Angeklagte und die Zeugin AK lernten sich im Jahre 2016 in der Justizvollzugsanstalt K. kennen, wo Letztere in der Verwaltung arbeitete. Die Zeugin empfand den Angeklagten als einen offenen, charmanten und äußerst hilfsbereiten Menschen. Am Ende desselben Jahres nahmen beide ebenfalls eine sexuelle Beziehung zueinander auf, wobei der Angeklagte sich auch mit dieser Zeugin mehrfach in der Handwerkerwohnung CBs in K. traf. Im Jahr 2017 wurde die Zeugin AK schwanger. Sie nahm an, dass der Angeklagte der Erzeuger des Kindes sei, war indes von Anfang an fest entschlossen, dasselbe nicht zur Welt zu bringen, was sie dem Angeklagten auch mitteilte. Dieser kommentierte die Mitteilung nicht weiter und überließ der Zeugin die Entscheidung. Nach dem von ihr daraufhin veranlassten Eingriff setzten beide ihre Beziehung unverändert fort. Als sie schließlich gemeinsam für zwei Tage nach Polen verreisten, schöpfte dann jedoch der Ehemann der Zeugin Verdacht und rief seine Frau mehrfach dort an. Daraufhin brachen der Angeklagte und die Zeugin AK ihre Reise ab. Anschließend gelang es dem Angeklagten, den Ehemann der Zeugin AK im Rahmen eines von ihm herbeigeführten persönlichen Treffens zu beschwichtigen. In den mit ihr geführten Gesprächen schilderte der Angeklagten der Zeugin, dass seine Ehefrau sich aus seiner Sicht nicht ausreichend um die Kinder kümmere und diese öfter allein seien, weil sie reite und zudem wieder studiere. Deshalb sei auch bereits eine Haushaltshilfe eingestellt worden. Auch diese Zeugin hatte allerdings den Eindruck, dass es dem Angeklagten durchaus recht war, dass seine Frau ihr Studium der Zahnmedizin wieder aufgenommen hatte. Zudem schienen ihr die im Zusammenhang mit dem Erwerb und Umbau des Grundstückes im ... 4 entstandenen Verbindlichkeiten ihn zu belasten. Zu Beginn des Jahres 2020 kam der Zeugin AK dann das Gerücht zu Ohren, dass der Angeklagte auch eine Beziehung mit der Zeugin DD unterhielt, was sie indes zunächst nicht glaubte. Ihre eigene Beziehung zu dem Angeklagten endete im Sommer 2020, nachdem diejenige mit der Zeugin DD endgültig aufgeflogen war und der Angeklagte in einem nicht näher bestimmbaren Zusammenhang auch sein Verhältnis mit der Zeugin AK offengelegt hatte. Daneben unterhielt er auch noch zu mindestens einer anderen Frau eine weitere außereheliche Beziehung, zu deren Verlauf und Schicksal indes keine näheren Feststellungen getroffen worden sind. Am 24.06.2020 fand HF2 ihren Verdacht, dass der Angeklagte tatsächlich eine sexuelle Beziehung zu seiner Angestellten, der Zeugin DD, unterhielt, bestätigt. Den sicheren Nachweis dieser Beziehung erlangte sie dadurch, dass sie auf eine nicht näher feststellbare Art und Weise eine technische Einrichtung in dem Gebäude im ... 4 anbrachte oder anbringen ließ, mit deren Hilfe sie Tonaufnahmen herstellen konnte. Auf einer solchen konnte sie dann Dinge hören, die für sie den sicheren Rückschluss auf dort stattgefundene sexuelle Kontakte des Angeklagten mit einer Frau zuließen. Daraufhin wandte sie sich mit ihrer Entdeckung an den Angeklagten, dem sie ab 19.03 Uhr mehrere Textnachrichten schrieb, von denen die erste den folgenden Inhalt hatte: „Wie kann man nur so schlecht gelaunt sein, wenn man vorher so gut gevögelt hat? Du tust mir leid“. In den weiteren Textnachrichten teilte sie ihm bis um 19.15 Uhr unter anderem dann mit, dass sie ihm noch viel Spaß wünsche, dass sie alles auf Tonband habe, dass sie es schon lange gewusst habe, dass es zwischen ihnen „aus“ sei, dass er sie nicht liebe und jetzt nicht mehr zu lügen brauche, dass er keine Angst davor haben müsse, dass sie den Kindern sogleich alles erzähle, dass er sich jedoch eine Ausrede werde einfallen lassen müssen, warum er ab jetzt immer in der Praxis schlafe, und dass „D.“ (scil: die Zeugin DD) sich freuen werde. Der Angeklagte antwortete ihr in seinen ihr in der Zeit von 19.40 Uhr bis um 19.47 Uhr übersandten Textnachrichten „Die Kinder als Waffe“ „Bitte halte H1 raus“ und „Wir reden gleich“. Mit Letzterem erklärte sie sich unmittelbar darauf einverstanden, machte jedoch deutlich, dass dies ein aufrichtiges und ehrliches Gespräch sein müsse. In dem nachfolgenden Gespräch räumte der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zumindest ein, längerfristig ein außereheliches Verhältnis zu der Zeugin DD unterhalten zu haben. Daraufhin trafen die Eheleute eine schriftliche Trennungsvereinbarung, in der sie festhielten, dass der Angeklagte mit sofortiger Wirkung in die Zahnarztpraxis im ... 4 umziehen sollte, während HF2 und die gemeinsamen Kinder im ... sollten verbleiben dürfen. Darüber hinaus regelten sie, zu welchen Zeiten der Angeklagte gemeinsam mit den Kindern im Haus im ... die Mahlzeiten sollte einnehmen dürfen, und vereinbarten, dass das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Zeugin DD zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 01.08.2020 zu kündigen sei. In direkter Umsetzung dieser Vereinbarung kam es tatsächlich zeitnah zu einer räumlichen Trennung der Ehepartner. Auch das Arbeitsverhältnis mit der Zeugin DD wurde noch im selben Monat einvernehmlich aufgehoben. Nachdem die außerehelichen Aktivitäten des Angeklagten aufgedeckt worden waren, kam es noch am 24.06.2020 an einem Bootssteg am W... See zu einem zufälligen Treffen zwischen HF2 und der Zeugin HT. Im Verlaufe des Gesprächs beider zeigte sich HF2 emotional erheblich durch die Umstände belastet und begann heftig zu weinen. Sie berichtete der Zeugin, dass sie nunmehr herausbekommen habe, dass ihr Mann „fremdgegangen“ sei, was sie bereits seit längerer Zeit vermutet habe, was er jedoch stets wütend bestritten habe, so dass sie schon gar nichts mehr zu sagen gewagt habe. Nun habe sie aber aufgrund einer akustischen Aufzeichnung den Beweis dafür erhalten, weil auf der Aufnahme sexuelle Kontakte zu hören seien. Als sie ihren Mann mit diesem Umstand konfrontiert habe, habe er ihr zunächst sogar Vorwürfe gemacht und zu ihr gesagt, dass sie ja nicht hätte hinhören müssen. Jetzt wisse sie nicht, was sie machen solle. Nach dem Eindruck der Zeugin HT war HF2 durch das Geschehen massiv verletzt. Sie machte sich zudem Sorgen um ihre Zukunft, die sie damit begründete, dass sie ja schon dreiundvierzig Jahre alt und die Mutter von vier Kindern sei und nichts und niemanden habe. Die Zeugin versuchte HF2 damit zu trösten, dass sie doch Zahnmedizin studiere, woraufhin HF2 erwiderte, dass sie bis zum Abschluss noch zwei weitere Semester benötigen werde. Zudem berichtete sie davon, dass eine gemeinsame Segeltour mit der Familie geplant gewesen sei und dass sie sich nun gar nicht mehr vorstellen könne, wie das funktionieren solle. Die Zeugin unterbreitete ihr daraufhin das Angebot, erforderlichenfalls vorübergehend in eine in ihrem Eigentum stehende freie Wohnung einzuziehen. Dieses Angebot nahm sie jedoch nicht in Anspruch. Nach der Trennung im Juni 2020 berichtete der Angeklagte auch dem mit ihm befreundeten Zeugen KO, der bei der Hochzeit der Eheleute als Trauzeuge fungiert hatte, davon, dass HF2 herausbekommen habe, dass er mit mehreren Frauen Affären gehabt habe, und dass sie dies nun auch beweisen könne. Man gehe allerdings noch vernünftig miteinander um. Der Angeklagte erklärte, dass er nunmehr „reinen Tisch“ machen und unbedingt um seine Ehefrau kämpfen wolle. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, nachdem HF2 von der außerehelichen Beziehung ihres Ehemannes zu der Zeugin DD erfahren hatte, stellte sie auch die Zeugin AK, mit der sie schon zuvor private Kontakte gepflegt hatte, anlässlich eines Strandspazierganges zur Rede. Zunächst bestritt die Zeugin, ebenfalls ein Verhältnis mit dem Angeklagten gehabt zu haben. HF2 erzählte ihr daraufhin, dass auch die Zeugin DD eine jahrelange Affäre mit dem Angeklagten gehabt habe. Dies habe sie letztlich anhand einer Tonaufnahme festgestellt. Auf entsprechende Vorhalte hin habe der Angeklagte ihr gegenüber die außereheliche Beziehung eingestanden und eingeräumt, ein gleichartiges Verhältnis auch mit der Zeugin AK unterhalten zu haben. Da die Zeugin AK ihr dies abnahm, gab sie die außereheliche Beziehung zu dem Angeklagten ebenfalls zu, die sie aufgrund der im selben Zusammenhang erzielten Gewissheit über die inhaltliche Richtigkeit der ihr über den Angeklagten und die Zeugin DD zugetragenen Gerüchte umgehend beendete. Mit dem ebenfalls in W. ansässigen Zeugen Dr. B waren der Angeklagte und seine Ehefrau bereits seit vielen Jahren bekannt. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in der Mitte des Jahres 2020 offenbarte der Angeklagte auch diesem, dass er seiner Ehefrau jahrelang mit mehreren Frauen untreu gewesen sei. Nunmehr habe sie ihn damit so konfrontiert, dass er in Erklärungsnöte geraten sei und es ein Konfliktlösungsgespräch zwischen beiden gegeben habe. Seine Ehefrau habe sich in diesem Zusammenhang von ihm getrennt. Weitere Details zu den außerehelichen Kontakten erfragte der Zeuge nicht, da er diese erklärtermaßen nicht guthieß und sie ihn deshalb auch nicht interessierten. Nach der Trennung nahm der Angeklagte am 03.07.2020 Kontakt zu dem Psychiater und Psychotherapeuten Professor Dr. A mit dem Ziel Kontakt auf, sich zusammen mit seiner Ehefrau bei diesem einer Paartherapie zu unterziehen. Dem Zeugen berichtete der schuldbewusst und niedergeschlagen wirkende, aber gesprächige Angeklagte davon, dass er erhebliche Eheprobleme habe, da er eine außereheliche Beziehung unterhalten habe. Nunmehr wolle er seine Ehe retten. Der Zeuge Dr. A war bereit, die therapeutische Begleitung zu übernehmen, verlangte von dem Angeklagten jedoch, dass sich HF2 ebenfalls bei ihm melde, was sie auch tatsächlich tat, indem sie sich mit E-Mails an ihn wandte. Zu einer konkreten Terminsvereinbarung kam es jedoch in den nächsten Monaten nicht, da dem stets äußere Umstände entgegenstanden. HF2 war auch weiterhin im Zweifel darüber, ob sie den für den Sommer 2020 geplanten gemeinsamen Segelurlaub zusammen mit dem Angeklagten und den Kindern antreten sollte. Sie bat deshalb den Zeugen GT telefonisch um dessen Rat, der sich aber nicht festlegen wollte und erklärte, dass das allein ihre Entscheidung sei. Im Ergebnis entschloss sie sich dann doch dazu, an der Segelreise teilzunehmen, wofür zumindest die Zeugin KT kein Verständnis hatte, die ebenso wie ihr Ehemann GT nach dem Bekanntwerden der Affären des Angeklagten auf Distanz zu diesem gegangen war. Im Verlauf der Segelreise traf der Zeuge KO in L. zufällig auf die dort mit ihrem Segelboot liegenden Eheleute F., die auf ihn den Eindruck machten, als seien sie wieder glücklicher und als hätten sie wieder zueinandergefunden. Tatsächlich berichtete HF2 nach dem Ende der Segeltour der Zeugin IF davon, dass sie und der Angeklagte es noch einmal miteinander „probieren“ wollten. Auch als einige Zeit später im Kreise der Familie die Taufe von zweien der Kinder stattfand, entstand der Eindruck, dass die Eheleute sich wieder miteinander versöhnt hatten. Gleichwohl blieb es trotz des von dem Angeklagten geäußerten Wunsches, in das Familienheim im ... zurückzukehren, zunächst bei der räumlichen Trennung der Ehegatten. Auch danach hatte HF2 weiterhin Schwierigkeiten damit, erneut ein ausreichendes Vertrauen zu ihrem Ehemann aufzubauen, was sie unter anderem gegenüber der Zeugin HT zum Ausdruck brachte, der sie zugleich erklärte, dass der Angeklagte so tue, als wäre alles ganz normal und einfach nur ihr Problem. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt nach dem Segelurlaub, spätestens aber Anfang Oktober 2020, führten HF2 und der Angeklagte ein Paarberatungsgespräch, in dessen Rahmen der Angeklagte von dem Berater aufgefordert wurde, die „Dinge auf den Tisch zu legen“. Daraufhin machte er seiner Frau derart viele und intensive Vorwürfe, dass sie keine Chance zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm mehr sah und dies dem Angeklagten auch deutlich machte. Zu akzeptieren vermochte der Angeklagte das indes nicht. Im Gegenteil begann er nunmehr damit, auch von den mit seiner Frau am 24.06.2020 getroffenen Vereinbarungen wieder abzurücken, indem er etwa am Vormittag des 17.10.2020 im ... auftauchte, darauf hinwies, dass das Anwesen nach wie vor in seinem Miteigentum stehe, und den Anspruch erhob, wieder dort einzuziehen. Nachdem sie ihn zurechtgewiesen und ihm klar gemacht hatte, dass sie sich notfalls eine neue Bleibe suchen werde, trennte sie sich im Oktober 2020 endgültig von ihm. Der Angeklagte lenkte daraufhin vorübergehend wieder ein und teilte ihr in mehreren Textnachrichten vom 19.10. und 04.11.2020 mit, dass er sich kompetente Hilfe suchen wolle, dass er sie immer lieben werde und nach wie vor an die Ehe beider glaube. HF2 antwortete ihm daraufhin jedoch nur, dass sie so wenig wie möglich mit ihm zu tun haben wolle und von ihm erwarte, dass er seiner Verantwortung nachkomme. Das sei alles. Daraufhin meldete der Angeklagte sich im November 2020 erneut bei dem Therapeuten Prof. Dr. A, dem er mitteilte, dass er die Sache „verbaselt“ und seine Ehe ruiniert habe. Er sei mit seiner Frau bei einer Beratungsstelle gewesen und der dortige Berater habe von ihm verlangt, dass er die volle Wahrheit erzähle. Er habe daraufhin im Beisein seiner Ehefrau alles „ausgepackt“, was dazu geführt habe, dass seine Frau total erschüttert gewesen sei und das Gespräch abgebrochen habe. 2. Zum Tatgeschehen vom 13.11.2020 (Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 27.12. 2021 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 558 Js 36/21): Am Vormittag des 13.11.2020 kam es erneut zu einem Austausch von Textnachrichten zwischen den Eheleuten. Nachdem HF2 dem Angeklagten deutlich gemacht hatte, dass er lernen müsse, ehrlich und mit sich selbst zufrieden zu sein, und dass erst dann, wenn er sich zu lieben lerne, auch jemand anderes dies könne, reagierte er mit den knappen Zeilen „Wer denn?“ und „??? Denke ich bin ein Narzisst“, was seine Frau zu der Erwiderung veranlasste, dass sie genau das auch tatsächlich glaube, dass sie ihn darüber hinaus für „bipolar“ halte und dass man eigentlich alles, was es an Störungen gebe, bei ihm finde. Das versetzte den bereits spürbar schlecht gelaunten Angeklagten in noch größere Verärgerung. Er versuchte sie daraufhin vergeblich telefonisch zu erreichen, schrieb ihr „Was soll das denn???“ und „Geh jetzt ran“ und kündigte schließlich um 12.30 Uhr an, dass er nunmehr zum ... kommen werde, was er dann gegen 12.40 Uhr auch tat. Ob seine Verärgerung allein auf dem vorangegangenen Dialog beruhte oder auch dadurch hervorgerufen worden war, dass ihm die Scheidungspläne seiner Ehefrau deutlich geworden waren, weil er an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem oder am 13.11.2020 anlässlich eines unberechtigten Aufenthaltes im Schlafzimmer seiner Ehefrau einen Zettel vorgefunden hatte, auf dem diese Stichwörter für bei der Durchführung eines Scheidungsverfahrens von ihr zu beachtende Umstände notiert hatte, hat weder sicher festgestellt noch ausgeschlossen werden können. Im ... traf er auf HF2, die kurz zuvor von einem Ausritt zurückgekehrt und allein vor Ort war. Sie machte ihm angesichts seines erkennbar wütenden Zustandes deutlich, dass sie nicht mehr mit ihm zu reden bereit sei, und begab sich in das Haus hinein, in welches ihr der Angeklagte folgte. Dort packte er sie an ihren Oberarmen und erklärte ihr im Laufe des sich daraufhin entwickelnden Streites sinngemäß, dass auch er Rechte an dem Haus habe, dass er wieder einziehen werde und dass sie doch ausziehen solle, während sie ihrerseits von ihm verlangte, das Haus zu verlassen. Als der Angeklagte der Aufforderung seiner Ehefrau, sie loszulassen und nicht anzufassen, nicht nachkam, trat sie nach ihm, um sich von ihm zu lösen, traf ihn allerdings nicht. Daraufhin erklärte der Angeklagte wutentbrannt, dass er sie nun „fertig machen“ werde, holte mit seinem rechten Arm zum Schlage aus, hielt kurz inne, so dass HF2 bereits glaubte, dass er ihr doch nichts tun werde, versetzte ihr dann jedoch einen Faustschlag, der sie auf die Nase traf und infolge dessen sie blutend im Flur zu Boden ging. Nachdem dies geschehen war, trat der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt an den Füßen leichte Halbschuhe trug, seiner Frau noch mehrfach gegen den Kopf. Anschließend zog er sie mit seinem um ihren Hals gelegten Arm hoch, so dass sie in Luftnot geriet, und zückte ein von ihm mitgeführtes Messer, das er jedoch nicht einsetzte, sondern umgehend wieder wegsteckte. Als HF2, die erhebliche Angst verspürte und angesichts des Messers auch dessen Einsatz befürchtet hatte, den Angeklagten bat, sie los und gehen zu lassen, hielt er inne, zeigte sich ihr gegenüber reuig und sagte zu ihr, dass sie ihn bitte erschießen möge. Sodann holte er ein Handtuch herbei, damit sie sich mit Hilfe desselben das Blut vom Gesicht wischen könne. In diesem Zusammenhang gelang es ihr, das Haus zu verlassen und mit Hilfe des zufällig vor Ort erscheinenden Postboten Zuflucht bei ihren Nachbarn, den Eheleuten Ti., zu suchen. Entweder diese oder der Postbote alarmierten daraufhin über die Notrufnummer die Polizei und den Rettungsdienst. Um 13.05 Uhr traf ein Rettungstransportwagen am Tatort ein, der HF2 zum Zwecke ihrer weiteren ärztlichen Versorgung in das Universitätsklinikum K. verbringen sollte. Anschließend erschien der in der Polizeistation A. tätige Polizeibeamte AB, der sich nach seinem Eintreffen der zu diesem Zeitpunkt bereits am Rettungswagen befindlichen HF2 zuwandte, die ihm mitteilte, dass ihr Mann sie geschlagen habe. Im weiteren Verlauf berichtete sie dann auch noch, dass sie von ihm vier bis fünf Tritte gegen den Kopf erhalten habe. Sie blutete im Gesichtsbereich und hielt sich deswegen zeitweise ein Tuch vor die Nase. An ihrer Oberlippe nahm der Zeuge AB eine v-förmig konfigurierte Platzwunde wahr. Nach seiner Kontaktaufnahme mit HF2 begab er sich zu dem Anwesen im ..., wo ihm der Angeklagte vor dem Gebäude entgegenkam, der dem Zeugen seine Hände nach vorn ausgestreckt wie in Erwartung einer Fesselung. mit Handschellen entgegenhielt und erklärte, dass er jetzt zum Täter geworden sei und damit leben müsse. Der Zeuge AB erwiderte, dass er eine Strafanzeige fertigen müsse. Der Angeklagte wirkte dabei auf ihn ruhig und gefasst. Von ihrem verletzten Gesicht wurde mit Hilfe ihres Mobiltelefones ein Lichtbild gefertigt, das HF2 um 13.08 an die Zeugin KT mit dem Zusatz versehen versandte, dass der Angeklagte sie zusammengeschlagen habe. Dasselbe Bild schickte sie auch der Zeugin AS, die sich zusammen mit ihrer Tochter von H. aus sogleich auf den Weg nach W. machte, um HF2 zu unterstützen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gesichtsverletzungen HF2s und der Beschaffenheit der von dem Angeklagten bei der Tat getragenen Schuhe wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die davon gefertigten Lichtbilder (Sobd. „Auswertung Mobiltelefon GS“, Bl. 7 und SoBd. „13.11.2020“, Bl. 8) verwiesen. 3. Zu den unmittelbaren Tatfolgen: HF2 befand sich zum Zwecke ihrer näheren Untersuchung und der Behandlung ihrer Verletzungen am 13.11.2020 von 14.00 Uhr bis 15.46 Uhr in der interdisziplinären Notaufnahme des Universitätsklinikums in K.. Dort wurden bei ihr eine mehrfragmentäre und geringfügig dislozierte Nasenbeinfraktur, ein Cut auf dem rechten Nasenrücken, ein 1 cm langer und ca. 0,2 cm tiefer Cut im Bereich der rechten Oberlippe, der mit einem Hämatom und einer ausgeprägten Schwellung einherging, ein 2 x 2 cm großes Hämatom mit deutlicher Schwellung supraorbital im Bereich der linken Stirn und ein linksseitiges Monokelhämatom diagnostiziert. Zudem klagte sie nach der von ihr erlittenen Gewalteinwirkung gegen ihre linke Halsseite über Schluckbeschwerden. Nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum wurde HF2 dort von der Zeugin KT abgeholt, die sie wieder nach Hause zu dem Anwesen im ... brachte, wo die Zeugin noch Blutspuren im Flur vorfand und wo HF2 auf ihre mittlerweile ebenfalls eingetroffene Freundin, die Zeugin AS, traf, die in den folgenden Tagen bei ihr blieb, da HF2 trotz des Austausches der Schlösser am Haus nach der sie traumatisierenden Tat erhebliche Angst vor einem neuerlichen Erscheinen des Angeklagten hatte, über dessen Verbleib sie zunächst keine genauen Kenntnisse hatte. Sie litt unter Schlafstörungen und schreckte insbesondere bei Geräuschen unbekannter Ursache aus dem Schlaf auf. Zeitweise nahm sie sogar ihre beiden jüngsten Kinder mit in ihr Bett. Auch hatte sie mehrere Kontakte mit einem Psychotherapeuten. Zum Zwecke der Überwachung des Anwesens ließ sie zudem mindestens eine Überwachungskamera installieren. Am 14.11.2020 begab sie sich in die ambulante Weiterbehandlung ihrer Verletzungen durch den HNO-Arzt Dr. G, dem sie berichtete, dass sie einen Faustschlag ins Gesicht erhalten habe, infolge dessen sie zu Boden gegangen sei, wo sie dann noch mindestens ein Tritt ins Gesicht getroffen habe, und der im weiteren Verlauf am 17.11.2020 eine CT-Bildgebung veranlasste, die ergab, dass der Nasenbeinbruch operativ versorgt werden musste. Dieser Eingriff wurde durch den Zeugen Dr. G bei HF2 am 19.11.2020 in Vollnarkose durchgeführt. Im Zuge des Eingriffes richtete er die Nase und brachte an ihr zum Zwecke der Stützung des Bruches Stützschienen aus Silikon an, die nach einer am 20.11.2020 durchgeführten Wundkontrolle am 24.11.2020 von ihm wieder entfernt wurden. Die Wundheilung selbst verlief problemlos. Am 14.11.2020 suchte der Zeuge MS HF2 an ihrer Wohnanschrift auf. Diese hatte ihm bereits einige Zeit zuvor davon berichtet, dass sie in ihrer Ehe unter anderem deshalb nicht glücklich sei, weil der Angeklagte oft abwesend sei, sich nicht ausreichend um die Kinder kümmere und für diese letztlich keine Verantwortung übernehme. Der Zeuge ging deshalb davon aus, dass die Eheleute seinerzeit bereits getrennt lebten. Als er die sichtbaren Gesichtsverletzungen bemerkte und HF2 auf dieselben ansprach, schilderte sie ihm, dass es zwischen dem Angeklagten und ihr zu einem Streit über dessen Anwesenheitsrecht im Haus im ... gekommen sei, in dessen Verlauf er sie, als sie versucht habe, ihn aus dem Haus zu drängen, zu Boden geschubst und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt habe. Einige Tage später traf der Zeuge MS dann auch auf den Angeklagten selbst, der ihm erzählte, dass er „Scheiß gebaut“ habe. HF2 habe ihn aus dem Haus herauszerren wollen und ihn dabei mit ihren Fingernägeln irgendwie an den Unterarmen gekratzt oder diese in sie hineingedrückt. Daraufhin habe er sie wohl heruntergerissen und bei dem Versuch, ihr Knie mit seinem Knie wegzutreten, versehentlich ihr Gesicht getroffen. Infolge des Vorfalls vom 13.11.2020 wandte sich HF2, die nunmehr vollständig und endgültig mit der Beziehung zu dem Angeklagten abgeschlossen hatte, am 16.11.2020 erneut Hilfe suchend an den Rechtsanwalt TV, dem sie unter anderem davon berichtete, dass sie sich bereits im Oktober von ihrem Ehemann getrennt habe, und dem sie den Hergang des Vorfalls vom 13.11.2020 schilderte. Daraufhin stellte er noch am selben Tag einen an das Amtsgericht Kiel gerichteten Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Gewaltschutzverfügung gegen den Angeklagten zu erlassen und HF2 für die Dauer des Getrenntlebens das Wohngebäude im ... in W. zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dem Antrag fügte er unter anderem eine eidesstattliche Versicherung HF2s bei, in der diese den Hergang des Vorfalls vom 13.11.2020 noch einmal in einer den Feststellungen der Kammer entsprechenden Weise schilderte. Zudem machte er wegen dieses Vorfalls im weiteren Verlauf gegenüber dem Angeklagten Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 8.000 € sowie darüber hinaus Unterhaltsansprüche für HF2 und deren Kinder geltend. Am 18.11.2020 erließ das Amtsgericht Kiel im Verfahren mit dem Aktenzeichen 57 F 317/20 im Wege des Beschlusses ohne eine vorangegangene mündliche Verhandlung eine entsprechende einstweilige Anordnung, mit der es die im Hause ... in W. gelegene eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens HF2 zuwies und dem Angeklagten untersagte, die Wohnung ohne die Zustimmung seiner Ehefrau zu betreten. Zudem wies es ihn an, es zu unterlassen, sich ohne ihre Zustimmung in einem Umkreis von 100 Metern von der Wohnung entfernt aufzuhalten, ihren Ausbildungsplatz an der Zahnklinik des Universitätsklinikums in K. aufzusuchen und in irgendeiner Form und insbesondere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Kontakt zu ihr aufzunehmen, sie anzurufen oder anzusprechen. Die Dauer der Anordnung wurde bis zum 18.05.2021 befristet und ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Darüber hinaus wurde der Angeklagte auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverfügung nach dem Gewaltschutzgesetz hingewiesen und ihm wurde für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise die Verhängung von Ordnungshaft angedroht. Auch wurde die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses noch vor dessen Zustellung angeordnet. Der Beschluss und sein Inhalt wurden dem Angeklagten zeitnah voll umfänglich bekannt. 4. Zum weiteren Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom 13.11.2020: Der Angeklagte geriet infolge des Vorfalls vom 13.11.2020 unter einen erheblichen und sich im weiteren Verlauf steigernden psychischen Druck und sah sich gezwungen, sich zunehmend mit dem Gedanken auseinandersetzen, dass die Beziehung zu seiner Ehefrau endgültig gescheitert sein könnte, was er allerdings auch weiterhin nicht zu akzeptieren bereit war. Noch am 13.11. 2020 begab er sich freiwillig zum Zwecke einer Krisenintervention in die psychiatrische Behandlung der I.-Klinik in R.. Als Behandlungsgrund gab er an, dass es zu einer Handgreiflichkeit mit seiner Ehefrau gekommen sei, als diese ihn aus seinem eigenen Haus habe hinauswerfen wollen. Daraufhin habe er sie im Rahmen eines Wutausbruches, der in einem drastischen Gegensatz zu seinen Prinzipien stehe, körperlich verletzt und ihr mutmaßlich das Nasenbein gebrochen. Der Angeklagte schilderte umfänglich seine Lebensgeschichte und eine sie prägende langjährige Überforderung bei einem zeitgleich bestehenden und kaum erfüllbaren Perfektionsanspruch an sich selbst und gab an, dass er sich angesichts der Geschehnisse macht- und hilflos fühle und sich selbst Vorwürfe mache. Die Behandler stellten die Diagnose einer bei ihm bestehenden Anpassungsstörung (ICD-10 F 42.3). Bereits am nächsten Tag brach er dann jedoch seinen Aufenthalt in der Klinik mit der Begründung ab, dass er sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Vertretung an seinem Arbeitsplatz kümmern müsse und sich danach in einer spezialisierten Klinik in Bad Kissingen weiterbehandeln lassen wolle, die ihm sein Freund KO empfohlen hatte. Tatsächlich begab der Angeklagte sich danach in der Zeit vom 16. bis zum 23.11.2020 in die stationäre Behandlung der Parkklinik Heiligenfeld in Bad Kissingen, wo bei ihm nunmehr das Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostiziert wurde. Auf die dort tätigen Behandler wirkte er zum einen getrieben und rastlos, zum anderen aber auch erschöpft und zudem verzweifelt, unsicher, deutlich niedergeschlagen, ängstlich, angespannt, wütend und von massiven Verlustängsten ebenso wie von Schuldgefühlen geplagt. Er berichtete unter anderem davon, dass er außereheliche Beziehungen unterhalten habe, die seine Ehefrau im Juni entdeckt habe. Er habe förmlich ein Doppelleben geführt und sich in Maßlosigkeit verloren. Zuletzt habe es auch noch eine beiderseitige aggressive Auseinandersetzung gegeben, in deren Rahmen er gegenüber seiner Ehefrau auch körperlich aggressiv geworden sei. Er sei immer sehr bemüht gewesen, ihren Ansprüchen wie auch seinen Ansprüchen sich selbst gegenüber gerecht zu werden. Als Behandlungsziel formulierte der Angeklagte seine psychophysische Stabilisierung und einen besseren Kontakt sowie eine bessere Beziehung zu seinen Gefühlen und zu sich selbst, eine bessere Selbstregulation, einen adäquaten Umgang mit seiner angespannten und ihn belastenden familiären Situation und die Erarbeitung einer Zukunftsperspektive. Eine genauere Erfassung der Psychodynamik gelang den Behandlern indes ebenso wenig wie die Einleitung eines Prozesses dahingehend, die aktuelle Situation des Angeklagten tiefgreifend zu verstehen, die interpsychischen Anteile zu eruieren, seine Kommunikations- und Kontaktmuster zu verändern und einen situationsgerechten Umgang des Angeklagten mit seiner häuslichen Situation herbeizuführen, da er letztlich auch diese Behandlung aus eigenem Antrieb mit der Erklärung abbrach, die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse im häuslichen Umfeld umsetzen zu wollen. Die Behandler werteten diese Entscheidung, die er gegen ihren Rat traf, als „Fluchtverhalten“ aus dem stationären Setting und als Impulshandlung, der mutmaßlich sein Wunsch zugrunde liege, sein Leben und seine Familie zu retten. Sie vermuteten, dass bei ihm eine biographisch bedingte massive Selbstwertverunsicherung bestehe, und rieten ihm dringend, sich um seine weitere Stabilisierung und eine tiefer gehende Bearbeitung der Konfliktproblematik im Rahmen einer stationären, zumindest aber ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu bemühen. Der Angeklagte befürchtete nach dem Vorfall vom 23.11.1990 auch, dass seine Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann aufnehmen könnte und dass er seine Kinder nicht mehr so häufig würde sehen können. Zudem bereitete ihm Sorgen, dass sich seine ohnehin bereits angespannte finanzielle Situation als Folge der Trennung und einer möglicherweise nachfolgenden Scheidung noch verschlechtern könnte. Auch musste er vergegenwärtigen, dass das Familienheim im ... für ihn verloren sein könnte. Für diese Situation machte er allerdings in erheblichem Umfang auch seine Ehefrau verantwortlich. Um die von ihm empfundene Hilflosigkeit und Verzweiflung zu kompensieren, seine wütenden Impulse zu regulieren und für sich selbst eine Erklärung für den stattgefundenen körperlichen Übergriff auf seine Ehefrau, aber auch um doch noch einen Weg zu finden, sie wieder für sich zurückzugewinnen, nahm er in den folgenden Monaten in exzessivem Umfang Kontakte zu Freunden und Bekannten sowie zu einer Vielzahl von Therapeuten, Psychiatern, Psychologen und seelischen Beiständen sowie Beratungsstellen auf, die sich zum Teil überschnitten. Von der Fortsetzung angedachter und von ihm angebahnter professioneller Behandlungen sah er dann jedoch letztlich regelmäßig ab, weil ihm seinem Eindruck zufolge seitens seiner Gesprächspartner immer wieder vermittelt wurde, dass mit ihm alles in Ordnung sei, oder ihm aus seiner Sicht zu Unrecht vorgehalten wurde, dass er nur versuche, seine Frau „schlecht zu machen“. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach der Tat vom 13.11.2020 rief der Angeklagte den mit ihm befreundeten Rechtsanwalt Dr. F an, dem er von der Körperverletzung zum Nachteil HF2s berichtete. Er erzählte ihm, dass er einen Streit mit seiner Ehefrau gehabt habe, in dessen Folge er handgreiflich geworden sei und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt habe. Weiter ins Detail ging er nicht. Der Angeklagte erkundigte sich bei dem Zeugen nach den rechtlichen Konsequenzen insbesondere im Hinblick auf seine Approbation als Zahnarzt. Der Zeuge verwies den Angeklagten diesbezüglich an den in Kiel als Strafverteidiger praktizierenden Rechtsanwalt G. Er gewann im Verlaufe der folgenden Monate anlässlich seiner Kontakte mit dem Angeklagten insgesamt den Eindruck, dass dieser angesichts seiner ehelichen und familiären Probleme zunehmend verzweifelt war. So klagte der Angeklagte ihm gegenüber darüber, dass er seine Kinder vermisse und einsam sei und zudem auch keinen Sinn mehr in seiner Arbeit als Zahnarzt sehe. Tatsächlich kündigte der Angeklagte im weiteren Verlauf gegenüber dem Land Schleswig-Holstein zunächst sein Anstellungsverhältnis als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt N. und am 18.02.2021 zum 30.06.2021 dann auch dasjenige in der Justizvollzugsanstalt K.. Bereits zuvor hatte er sich dort allerdings jeweils von nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an durch einen anderen Zahnarzt vertreten lassen, so dass ihm aus diesen Dienstverhältnissen im Hinblick auf die von ihm an seinen Vertreter zu zahlende Vergütung praktisch keine oder doch jedenfalls keine nennenswerten Einkünfte mehr zuflossen. Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 unterhielt sich die Zeugin AS im Rahmen eines Telefonates mit dem Angeklagten zwei Stunden lang über dessen Verhältnis zu HF2. Im Rahmen dieses Telefonates zeigte sich der Angeklagte emotional stark beteiligt. Er weinte wiederholt und erklärte, dass es ihm Leid tue, dass er seine Frau jahrelang mit vielen anderen Frauen betrogen habe. Das habe er aber doch nur getan, weil er von ihr keine Liebe empfangen habe. Er verkündete, dass er seine Ehefrau und seine Familie nicht aufgeben wolle, und fragte die Zeugin AS, was er machen könne, um das Vertrauen seiner Ehefrau zurückzugewinnen. Diese erwiderte, dass angesichts dessen, was er HF2 am 13.11.2020 angetan habe, eine Bitte um Entschuldigung sicher gut wäre. Darauf reagierte der Angeklagte dann allerdings gereizt mit der mehrfach von ihm wiederholten Frage, was er denn gemacht habe. Die Zeugin antwortete ihm, dass er das doch genau wisse, woraufhin der Angeklagte sie aufforderte, ihm Lichtbilder von dem verletzten Gesicht seiner Ehefrau zu schicken, und behauptete, dass doch alles „gar nicht so schlimm“ gewesen sei. Die Zeugin riet ihm, sich lieber auf seine Arbeit zu konzentrieren, um auf diese Weise wieder Geld zu verdienen, was den Angeklagten zu der Bemerkung veranlasste, dass alle nur sein Geld wollten, dass bereits mehrere Anwälte eingeschaltet worden seien, dass er viele Briefe bekommen habe und dass seine Frau das sein lassen solle. Vom Dezember 2020 bis zum 07.03.2021 führte der Angeklagte in etwa zwei- bis vierwöchigem Abstand teils telefonische und teils persönliche Gespräche mit dem Zeugen Prof. Dr. A, dem er Anfang Dezember davon berichtete, dass es zu einer Tätlichkeit seinerseits zum Nachteil seiner Ehefrau gekommen sei, nachdem diese ihm den Zutritt zum gemeinsamen Haus verweigert gehabt habe. Sie habe ihm den Kontakt zu seinen Kindern vorenthalten, habe ihn, als er mit ihr habe reden wollen, an der Tür abgefertigt und erklärt, dass das nicht mehr sein Haus sei. Nachdem sie ihn getreten gehabt habe, habe er die Kontrolle verloren und ihr einen Tritt ins Gesicht versetzt. Der Angeklagte zeigte sich gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. A über sein Fehlverhalten zerknirscht und äußerte, dass ihm ein derartiges Verhalten eigentlich völlig fern liege und dass er damit alles zerstört habe. Er erklärte, dass er wieder einen vernünftigen Kontakt zu seiner Ehefrau und den Kindern haben wolle. Er machte darüber hinaus deutlich, dass er auch angesichts seiner finanziellen Situation verzweifelt sei, da er 6.000 € pro Monat für den Haushalt und die Pferde seiner Ehefrau aufbringen müsse, und gar nicht wisse, wie er aus dieser Lage wieder herauskommen solle. Auch brachte er im Rahmen der Gespräche zum Ausdruck, dass Anerkennung für ihn wichtig sei und dass er sich von seiner Frau gekränkt fühle, weil er aus seiner Sicht viel für die Familie getan habe. Sie habe ihn jedoch „heruntergemacht“, als narzisstische und schizophrene Persönlichkeit bezeichnet und er habe nur „funktionieren“ müssen. Als beide bereits vier gemeinsame Kinder gehabt hätten, habe sie ihr Profil bei einer Partnerschaftsvermittlungsplattform eingestellt. Gewaltphantasien verneinte er jedoch. Dem Zeugen wurde dabei deutlich, dass der Angeklagte sich als jemanden erlebte, der stets viel Geld herangeschafft hatte und sich nun mit der Aussicht konfrontiert sah, alles zu verlieren. Er machte dem Angeklagten deutlich, dass Unterhaltszahlungen von diesem zu erbringen seien und dass es bei einer Scheidung Regeln geben werde, die zu beachten seien. Dies vermochte der Angeklagte nur schwer anzunehmen. Er erklärte, diesbezüglich einen Anwalt konsultieren zu wollen. Auch zu den ihm seitens des Therapeuten unterbreiteten Vorschlägen fiel ihm im Wesentlichen nur ein, dass er seine Ehefrau zurückhaben wolle. Der Zeuge Prof. Dr. A riet dem Angeklagten, sich von der Vorstellung zu verabschieden, dass seine Ehefrau zu ihm zurückkehren werde, und versuchte, dem Angeklagten klarzumachen, dass die Rückkehr seiner Ehefrau zu ihm nicht der einzige Weg sei und dass er sich vielmehr darauf konzentrieren sollte, sich um seine Kinder zu kümmern. Ein letztes persönliches Gespräch mit dem Zeugen Prof. Dr. A fand im Februar 2021 statt. Einen für den 08.03.2021 vereinbarten Termin sagte der Angeklagte einen Tag zuvor telefonisch ab. Um weitere Termine bemühte er sich danach nicht mehr. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 13.11.2020 und dem 18.01.2021 suchte der Angeklagte auch im Zentrum für Integrative Psychiatrie in K. Unterstützung. Dort wurden ihm nach mit ihm geführten Gesprächen eine Dysthymie, narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine depressive Phase bescheinigt. Zu einer weiterführenden Behandlung kam es jedoch auch dort nicht. Stattdessen wandte der Angeklagte sich am 18.01.2021 mit der Bitte um eine Beratung an den im K.er „Packhaus“ als Sozialpädagoge tätigen und dort im Bereich „Häusliche Gewalt“ arbeitenden Zeugen VM, der mit ihm in der Folgezeit bis zum 18.05 2021 insgesamt zwanzig Gespräche führte, die im Hinblick auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Beschränkungen größtenteils telefonisch stattfanden. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen VM, dass es im November 2020 zu einem Fall häuslicher Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau gekommen sei, und gab an, herausfinden zu wollen, warum er sich so verhalte habe und wie er Derartiges zukünftig verhindern könne. Zu dem Vorfall selber gab er an, seiner Ehefrau mit einem Tritt die Nase gebrochen zu haben. Diese habe ihn zuvor aufgefordert gehabt, das Haus zu verlassen, und ihn geschlagen. Anschließend sei eine Gewaltschutzverfügung gegen ihn ergangen, die er jetzt befolgen müsse. Bei dem Zeugen VM hinterließ der Angeklagte den Eindruck, dass er einerseits sehr bedauerte, seine Ehefrau verletzt zu haben, andererseits das Tatgeschehen aber auch zu bagatellisieren versuchte. So äußerte er im Rahmen eines am 08.03.2021 geführten Gespräches, dass seine Ehefrau nach der Gewalthandlung Fotos von ihrem verletzten Gesicht im Bekanntenkreis verschickt habe. Das habe sie getan, um ihn als „Monster“ darzustellen. Er wisse, dass er ihr mit dem Nasenbeinbruch eine schwere Verletzung zugefügt habe, auf den Bildern sehe es allerdings so aus, als habe er ihr Gesicht zerstört. Darüber hinaus berichtete er in seinen Gesprächen mit dem Zeugen VM davon, dass er in den Justizvollzugsanstalten K. und N. sowie in seiner eigenen Praxis als Zahnarzt arbeite bzw. gearbeitet habe. Das lohne sich wirtschaftlich nicht, da er sich aufgrund seines hohen menschlichen Anspruches an seine Arbeit mehr Zeit für seine Patienten nehme als wirtschaftlich sinnvoll sei. Er habe stets viel gearbeitet und außereheliche Verhältnisse zu drei Frauen - einer Zahnarzthelferin, einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt und einer Journalistin - unterhalten. Eine derselben habe sich bei seiner Ehefrau gemeldet und in der Hoffnung, dass er für sie seine Ehefrau verlasse, von ihrem Verhältnis zu ihm berichtet. Sein ehebrecherisches Verhalten entspreche eigentlich nicht seinen moralischen Vorstellungen und er schäme sich dafür. Seine Ehefrau habe ihn aber auch entwertet und behauptet, dass er an seinem Arbeitsplatz als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt doch nur Kaffee trinke. Das sei ein Grund dafür, dass er diese Verhältnisse aufgenommen habe. Seine Ehefrau sei finanziell sehr anspruchsvoll. Während er aus eher einfachen Familienverhältnissen komme, stamme seine Ehefrau aus begüterten Verhältnissen. Daher lege sie großen Wert auf Besitz und Status. Er habe nur mit Mühe gegen den dadurch bedingten finanziellen Bedarf „anzuarbeiten“ vermocht, infolge des Aufbaus der Praxis im ... 4 Verbindlichkeiten in Höhe von 750.000 € und müsse im Monat 11.000 € verdienen, um alle Verpflichtungen erfüllen zu können. Jetzt verlange seine Frau Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 € von ihm. Den Tausch eines von ihm beschafften teuren Autos gegen ein günstigeres habe sie jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie Ersteres für die Kinder benötige. Seine Ehefrau halte Pferde und habe schon zu Beginn ihrer Beziehung erklärt, dass es sie selbst nur zusammen mit den Pferden gebe. Da sich seine Ehefrau intensiv um diese Pferde gekümmert habe, habe sie von ihm verlangt, eine Haushaltshilfe einzustellen. Andererseits zeigte der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Ehefrau weder aggressiv noch besonders eifersüchtig, sondern bezeichnete sie weiterhin als seine „Traumfrau“. Er habe sich mit den Kindern und dem Haus (scil: ...) etwas aufgebaut. Das sei jetzt alles kaputt, so dass er von vorn anfangen müsse. Etwa ein bis zwei Wochen vor der Tat berichtete der Angeklagte dann davon, dass seine Ehefrau sich nunmehr auf dem Dating-Portal „Tinder“ - fälschlicherweise unter Hinweis darauf, dass sie Zahnärztin sei - angemeldet und einen neuen Partner kennengelernt habe. Das bedaure er, müsse sich aber wohl damit abfinden. Er überlege sich nun, aus W. wegzuziehen, um so eine größere Distanz zu seiner Frau zu haben. Als die Gespräche schließlich endeten, hatte der Zeuge VM nicht den Eindruck, dass der Angeklagte sich mit seiner Situation ausreichend auseinandergesetzt und den Auslöser der Tat vom 13.11.2020 bereits erkannt hatte. Vielmehr sah er ihn als auf der Stufe des „Bedauerns“ stehen geblieben an. Seiner Bemerkung gegenüber dem Zeugen VM, dass HF2 den Austausch des von ihr genutzten Kraftfahrzeuges gegen ein günstigeres verweigere, lag zugrunde, dass der Angeklagte am 16.12.2020 seiner Ehefrau gegenüber das zwischen ihr und der von ihm betriebenen Fa. DP GmbH bestehende Dienstverhältnis unter Hinweis auf eine noch laufende Probezeit schriftlich zum 31.12.2020 gekündigt und sie zugleich aufgefordert hatte, das geleaste und von ihr genutzte Fahrzeug, einen SUV der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..., nebst den dazugehörigen Sommerreifen und Liegepolstern bis zu diesem Tag herauszugeben, was sie aus den dargestellten Gründen verweigert hatte. Am ... rief der Zeuge GT den Angeklagten ungeachtet des Umstandes, dass er und seine Frau sich von dem Angeklagten nach dem Vorfall vom 13.11.2020 zurückgezogen hatten, anlässlich seines Geburtstages an, weil der Angeklagte ihm Leid tat. Im Rahmen dieses Telefonates wirkte der Angeklagte auf den Zeugen sehr niedergeschlagen und weinte auch mehrfach. Der Zeuge GT riet dem Angeklagten, sich um seine Kinder zu kümmern, da er alles andere „verbockt“ habe und damit nun leben müsse, fügte allerdings auch hinzu, dass an dem Scheitern eine Beziehung erfahrungsgemäß immer zwei Personen beteiligt seien. Der Angeklagte nahm dies zum Anlass, sich an seine Ehefrau zu wenden und dieser mitzuteilen, dass der Zeuge GT gemeint habe, dass auch sie eine Mitschuld an dem Zustand der Beziehung trage. Darüber war HF2 so empört, dass sie wiederum den Zeugen GT anrief, der ihr erklärte, dass er etwas Derartiges hinsichtlich ihrer Person nicht habe zum Ausdruck bringen wollen und dass der Angeklagte seine Äußerungen inhaltlich „verdreht“ habe. Er fügte hinzu, dass er sich zukünftig nicht mehr in die Beziehung der Eheleute F. einzumischen gedenke und sich aus deren Angelegenheiten heraushalten wolle. Am 04.01.2021 suchte der Angeklagte auf eine Empfehlung des mit ihm befreundeten Arztes Dr. S hin den HNO-Arzt LS in P. auf, dem er berichtete, dass er seit Kurzem eine Minderung seines Hörvermögens im linken Ohr registriere, was er darauf zurückführte, dass er „Stress“ mit seiner Ehefrau habe. Dazu führte er aus, dass er „Mist gebaut“ und außereheliche Verhältnisse - unter anderem mit einer Zahnarzthelferin - unterhalten habe. Nach einer Untersuchung diagnostizierte der Zeuge LS bei dem Angeklagten einen mit einem geringen bis mittelgradigen Tinnitus und einer ebensolchen Hörminderung einhergehenden „Hörsturz“ auf dem linken Ohr und schlug dem Angeklagten eine Behandlung mit Cortison in nach und nach reduzierten Dosen vor. Auch bot er dem Angeklagten, der diesem Vorschlag offen zu begegnen schien, an, ihn zehn Tage später erneut aufzusuchen. Ob der Angeklagte sich auf die vorgeschlagene Behandlung einließ, ist ungeklärt geblieben. Bei dem Zeugen LS wurde er jedenfalls nicht wieder vorstellig. Zur Abgeltung der anlässlich des Vorfalls vom 13.11.2020 erlittenen Beeinträchtigungen zahlte der Angeklagte an HF2 letztlich ein über den von ihr begehrten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und weitere 3.000 € an Unterhalt für sie und ihre Kinder. Daraufhin teilte HF2 dem Zeugen TV mit, dass sie an einer weiteren Strafverfolgung ihres Ehemannes kein Interesse mehr habe, wovon sie sich zugleich eine Beschwichtigung desselben erhoffte. Weitere Unterhaltsleistungen erbrachte der Angeklagte am 10.02.2021 in Höhe von 2.000 €, am 02.03.2021 in Höhe von 3.000 € und am 07.04. und 03.05. 2021 in Höhe von jeweils 2.000 €. 5. Zum Vorfall vom 11.01.2021 und seinen Folgen: Am 11.01.2021 rief der Angeklagte seine Ehefrau an, mit der es in der Folge zu einem Streit über das bereits erwähnte, für die DP GmbH geleaste und weiterhin von ihr genutzte Kraftfahrzeug kam. Der Angeklagte geriet im Rahmen dieser Auseinandersetzung derart in Verärgerung, dass er zu ihr sagte, dass es wohl das Beste wäre, wenn er sie, die gemeinsamen Kinder, ihre Pferde, den Hund und anschließend sich selber erschösse. Da HF2 dies als Drohung empfand und ernst nahm, wandte sie sich noch am selben Tag an die Polizeistation in A. und ihre dort ihren Dienst als Polizeibeamtin versehende Freundin KT, der sie von dem Anruf berichtete und die daraufhin eine Strafanzeige fertigte. In der Folge führten die Polizeibeamten KT und GT nach Rücksprache mit ihrem Kollegen AB eine Gefährderansprache mit dem Angeklagten durch, zu der sie im Hinblick auf das frühere Näheverhältnis zu ihm zwei weitere Polizeibeamten der Polizeistation K. hinzuzogen. Im Kontakt mit ihnen bestritt der Angeklagte, seiner Ehefrau mit ihrer Erschießung gedroht zu haben, äußerte aber Verständnis dafür, dass sie Angst vor ihm verspüre, wenn er sie aufsuche. Nach diesem Vorfall rief HF2 ihre Haushaltshilfe, die Zeugin IF, an und bat sie darum, zu ihr zu kommen. Auf die Frage der Zeugin hin, was denn passiert sei, berichtete sie dieser, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe, weil dieser zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Dem Wunsch HF2s konnte die Zeugin IF allerdings nicht sofort entsprechen. Am 14.01.2021 lagerte der Angeklagte insgesamt 65 Kurz- und Langwaffen, für die er über eine Waffenbesitzkarte oder eine Waffenhandelslizenz verfügte, bis auf Weiteres bei der Filiale der F. Handels GmbH & CoKG in K. ein. Gegenüber dem Zeugen Dr. R begründete er die freiwillige Abgabe seiner Waffensammlung damit, dass er nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau vom 13.11.2020 nicht schon aufgrund seines Waffenbesitzes bedrohlich wirken wolle. Zugleich wollte er allerdings auch einem Tätigwerden der Waffenbehörde und einem möglichen Entzug seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse vorbeugen. Am 15.01.2021 erschien der Angeklagte bei dem in der Polizeistation A. seinen Dienst versehenden Zeugen AB. Diesem gegenüber wollte der Angeklagte, der sich nach dem Eindruck des Zeugen in einem emotionalen Ausnahmezustand befand und während des größeren Teils seines dortigen Aufenthaltes immer wieder weinte, sich zu der ihm vorgeworfenen Bedrohung vom 11.01.2021 nicht näher äußern, gab jedoch an, dass er inzwischen verstanden habe, dass seine Ehefrau Angst vor ihm habe, dass insoweit auch die geringe Entfernung zwischen den Wohnungen beider problematisch sei und dass er inzwischen Beratungsgespräche aufgenommen habe. Danach verließ er die Dienststelle wieder. Am 21.01.2021 übersandte der Angeklagte sodann von sich aus seine Waffenbesitzkarten, seine Waffenhandelserlaubnis und seinen Jagdschein an die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung verbunden mit der Erklärung, dass er dieselben zu gegebener Zeit gern zurückerhalten würde. HF2 wusste zwar, dass der Angeklagte die von ihm eingelagerten Waffen nicht mehr in seinem Besitz hatte und über keine Waffenhandelslizenz mehr verfügte, ging indes davon aus, dass die Waffen durch die zuständige Behörde eingezogen und ihrem Mann die waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden waren. Auch befürchtete sie, dass er womöglich nicht alle in seinem Besitz befindlichen Waffen abgegeben haben könnte, ohne diesbezüglich indes über gesicherte Erkenntnisse zu verfügen. Der Zeuge Dr. S kannte den Angeklagten bis zum 19.05.2021 bereits seit über zwanzig Jahren. Nachdem beide sich bereits im Jahr 2020 anlässlich einer von dem Angeklagten bei der Ehefrau des Zeugen durchgeführten aufwendigen Zahnbehandlung auch über die ehelichen Probleme des Angeklagten ausgetauscht hatten, intensivierte sich der Kontakt zwischen beiden seit dem Beginn des Jahres 2021, so dass sie in der Folge durchschnittlich alle zwei Wochen miteinander telefonierten. Dabei stellte der Zeuge Dr. S fest, dass es dem Angeklagten psychisch nicht gut ging, und gewann im Rahmen eines Telefonates im Frühjahr sogar den Eindruck, dass der Angeklagte kurz vor dem Weinen stand und schluchzte, als er davon berichtete, dass seine Ehefrau in ihrem Bekanntenkreis „kein gutes Haar“ an ihm lasse, obwohl er doch kein Unmensch sei. Der Angeklagte räumte auch gegenüber dem Zeugen Dr. S ein, außereheliche Beziehungen unterhalten zu haben, und vermittelte ihm den Eindruck, unter dem Scheitern seiner Ehe zu leiden, machte aber auch deutlich, dass seine Ehefrau ihn aus seiner Sicht mit seinen Problemen und Verpflichtungen allein gelassen hatte, was ihn sehr bedrückte, und hob hervor, dass für sie vor allem die auf dem Familienanwesen stehenden Pferde wichtig seien. Zu dem Vorfall vom 13.11.2020 berichtete der Angeklagte, dass er sich im ehelichen Haus aufgehalten habe und seine Frau ihn mit der Begründung aus demselben verwiesen habe, dass dort nicht mehr sein Zuhause sei. Als sie ihm gegenüber dann auch noch tätlich geworden sei, habe er reflexartig, wenn auch übertrieben reagiert und sie verletzt. Schon nach der Trennung des Angeklagten und seiner Ehefrau im Oktober 2020, aber auch in der Folgezeit bis zum Mai 2021 hielt der Angeklagte sich angesichts des noch nicht abgeschlossenen Ausbaus des Anwesens im ... 4 zum Teil immer wieder im Haus seines ebenfalls in W. an der Anschrift ... wohnenden Bekannten Dr. B auf, der ihm dort eine Unterkunftsmöglichkeit gewährte. Bei diesen Gelegenheiten kam es zwischen beiden zu einer Vielzahl von Gesprächen über das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen Dr. B in diesem Zusammenhang unter anderem auch von dem Übergriff zum Nachteil HF2s vom 13.11.2020. Er erzählte, dass seine Ehefrau ihn im Rahmen eines Streites tätlich angegriffen habe und von ihm infolge einer „Verkettung unglücklicher Umstände“ danach im Gesicht verletzt worden sei. Dies konkretisierte er dahingehend, dass HF2 zu ihm gesagt habe, dass das Anwesen im ... nicht mehr sein Haus sei, und er erwidert habe, dass es sehr wohl noch zur Hälfte ihm gehöre. Daraufhin seien beide handgreiflich geworden. Seine Frau habe nach ihm getreten und er habe zurückgetreten. Da sie in diesem Moment ihren Oberkörper nach vorn gebeugt habe, habe sie der Tritt im Gesicht getroffen. Nachdem der Zeuge Dr. B trotz der ihm durch den Angeklagten offenbarten ehelichen Untreue desselben zunächst noch eine geringe Restchance für eine Rettung der Ehe gesehen hatte, gab es diese seiner Einschätzung zufolge nach diesem Vorfall nicht mehr, was unter anderem auch darauf beruhte, dass HF2 ihm in einem Gespräch nach dem Vorfall vom 13.11.2020 ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Wiederaufnahme der Beziehung sehr deutlich gemacht hatte. Diese Einschätzung teilte er auch dem Angeklagten mit, der oberflächlich einsichtig reagierte, aber gleichwohl weiter seiner Hoffnung Ausdruck verlieh, dass eventuell doch noch etwas „gehe“. Gegenüber dem Zeugen Dr. B hob der Angeklagte seine wirtschaftlichen Leistungen und den Umfang seiner für die Familie geleisteten Arbeit hervor und betonte, ein gutes Umfeld für sie geschaffen zu haben. Er sei enttäuscht, dass er von seiner Ehefrau nicht die ihm deshalb aus seiner Sicht gebührende Wertschätzung und Anerkennung erfahren habe. Der Angeklagte beklagte in den Gesprächen mit dem Zeugen fortwährend sein Schicksal und den Umstand, dass er seine Kinder nicht sehen könne. Insgesamt gewann der Zeuge den Eindruck, dass der Angeklagte mit seiner Situation nicht zurechtkam, sich selbst Vorwürfe machte und sich schämte, aber auch in Selbstmitleid erging. Daraufhin erklärte er ihm, dass es dafür keinen Grund gäbe, da es sich um selbstgemachtes Elend handele, so dass er lieber Buße tun und Wiedergutmachung leisten solle. In der Zeit vom November 2020 bis zum Mai 2021 stand der Angeklagte auch mit dem Zeugen KO praktisch jeden Tag - zumeist telefonisch - in Kontakt. Im Rahmen der von beiden miteinander geführten Gespräche ging es ausschließlich um die Eheprobleme des Angeklagten und den von ihm beklagten Verlust seiner Familie. Dabei war der Angeklagte wiederholt in Tränen aufgelöst, so dass der Zeuge es für sich persönlich als schwer empfand, den Angeklagten seelisch zu unterstützen. Zum Vorfall vom 13.11.2020 berichtete der Angeklagte dem Zeugen KO in innerlich aufgewühltem Zustand davon, dass er seine Frau geschlagen habe. Auf die Frage des Zeugen hin, was denn vorgefallen sei, erzählte er auch ihm, dass es eine „Verkettung unglücklicher Umstände“ gegeben habe. Er habe im Haus im ... mit ihr reden wollen, wozu sie indes nicht bereit gewesen sei. Sie habe zu ihm gesagt, dass das nicht mehr sein Haus sei. Als er das Haus gleichwohl habe betreten wollen, habe sie nach ihm getreten. Daraufhin habe er ihr einen kräftigen Schlag ins Gesicht versetzt, infolgedessen sie zu bluten begonnen habe. Der Zeuge KO erklärte dem Angeklagten daraufhin, dass er sich um Hilfe bemühen müsse, wenn er sich nicht zu regulieren vermöge. Für ihn war nach diesem Vorfall klar, dass er den absoluten Bruch zwischen den Eheleuten bedeutete. Er unterbreitete dem Angeklagten Vorschläge für ein zukunftsorientiertes strukturiertes Vorgehen, das seinen Vorstellungen zufolge unter anderem auch das Vorantreiben des Betriebes der Zahnarztpraxis im ... 4 umfassen sollte, hatte allerdings den Eindruck, dass der Angeklagte diese Vorschläge aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung nicht umzusetzen vermochte. Auch das spätere Tatopfer CB war ein Gegenstand der Gespräche zwischen beiden. Diesen kannte der Zeuge KO zwar nicht namentlich, wusste aber, dass es sich bei ihm um den Elektriker des Angeklagten handelte. Zu dessen Person berichtete der Angeklagte, dass er oft mit ihm gesprochen habe und dass er glaube, dass dieser „Elektriker“ zu einer der Frauen, mit der er eine außereheliche Affäre gehabt habe (scil: die Zeugin DD), Kontakt aufgenommen habe, um sie über die Beziehung auszuhorchen, was der Angeklagte als illoyal empfand und zur Folge hatte, dass er CB für seine Lage zumindest mitverantwortlich machte. Auch zu seinem langjährigen Freund Dr. R intensivierte der Angeklagte seine Kontakte ab Januar 2021 wieder, wobei es auch in den mit diesem Zeugen geführten Gesprächen ausschließlich um die ehelichen Probleme des Angeklagten ging. Der Angeklagte berichtete zum Teil unter Tränen unter anderem davon, dass er aus dem Haus im ... „ausquartiert“ worden sei, ohne hinsichtlich der Hintergründe ins Detail zu gehen, und beklagte, dass seine Frau sich in der Vergangenheit selbst auch schon einmal bei dem Portal „ElitePartner“ angemeldet gehabt habe, was er als besonderen Vertrauensbruch wertete. Zudem berichtete er dem Zeugen Dr. R davon, dass es am 13.11.2020 zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei. Nach einer Rücksprache mit HF2 über diesen Vorfall war auch diesem Zeugen klar, dass sie nach der dabei erlittenen Körperverletzung mit der Beziehung zu dem Angeklagten abgeschlossen hatte, was der Angeklagte seinem Eindruck zufolge indes nicht zu realisieren vermochte, obwohl der Zeuge es ihm sehr deutlich machte. Im Gegenteil erklärte der Angeklagte wiederholt, dass er an der Beziehung zu seiner Ehefrau in jedem Fall festhalten wolle und eine Scheidung für ihn nicht in Betracht komme. Er berichtete, dass er infolge der von seiner Ehefrau vollzogenen Trennung finanziell keine Perspektive mehr für sich sehe und aufgrund des Verlustes seiner Familie keinen Lebensinhalt mehr erkennen könne. Zugleich artikulierte er Schuldgefühle gegenüber seiner Frau und erklärte, dieser gegenüber aus seiner Sicht versagt zu haben. Der Zeuge versuchte, dem Angeklagten Mut zuzusprechen, indem er zu ihm sagte, dass es für alles eine Lösung gebe, und riet ihm, sich um professionelle Hilfe zu bemühen, zumal er den Angeklagten wegen dessen sich zunehmend verschlechternden seelischen Zustandes, seiner Verzweiflung und seiner Hilflosigkeit zuletzt als nicht mehr arbeitsfähig einschätzte und ihm deshalb sogar riet, sich mit Medikamenten zu sedieren. Auch dem Zeugen Dr. R erzählte der Angeklagte von einem „Elektriker“, der für ihn in seiner Praxis entsprechende Arbeiten ausgeführt habe, mit dem er zuletzt aber „über Kreuz gelegen“ habe, und zu dem er berichtete, dass er mutmaße, dass dieser HF2 etwas von seinen außerehelichen Aktivitäten berichtet habe. Diese habe Zweifel an der Treue ihres Ehemannes gehabt und ihn mit Hilfe eines Richtmikrofons oder auf ähnliche Weise ausspionieren können. Im Januar 2021 meldete sich HF2 auf dem Dating-Portal „Tinder“ an, um über dieses soziale Kontakte zu knüpfen und auch wieder die Bekanntschaft von Männern zu machen. Davon erfuhr auch der Angeklagte, dem dies nicht passte. Gegenüber dem Zeugen Dr. B äußerte er im Frühjahr 2021, dass er sich emotional nicht damit abfinden könne, dass seine Ehefrau sich über das Internet einen neuen Partner suche. Daraufhin verdeutlichte der Zeuge dem Angeklagten unmissverständlich, dass derjenige, der seine Ehefrau jahrelang betrüge, nicht jammern dürfe, wenn diese sich von ihm trenne und sich einen neuen Partner suche. Auch dem Zeugen MS erzählte der Angeklagte davon und äußerte sich empört darüber, dass HF2 in ihr „Tinder“-Profil Bilder von sich eingestellt habe, die er selbst einmal von ihr gefertigt hatte. Da der Angeklagte ungeachtet der Gewaltschutzverfügung fortwährend selbst oder über Dritte Kontakt zu seiner Ehefrau aufzunehmen versuchte, wandte HF2 sich am 04.02.2021 mit einer E-Mail an ihren Rechtsanwalt TV, in der sie diesem mitteilte, dass der Angeklagte am vorangegangenen Nachmittag erneut versucht habe, mit ihr zu sprechen. Nachdem sie sich geweigert gehabt habe, sich darauf einzulassen, habe er den ältesten Sohn H1 auf dessen Mobiltelefon angerufen und ihm sinngemäß deutlich gemacht, dass alles „den Bach herunter gehen“ werde, falls sie, HF2, nicht mit ihm rede. Er habe erklärt, dass der Gerichtsvollzieher das Haus pfänden werde, die Kinder später nicht studieren können würden und dass sie, HF2, nicht mit anderen Menschen über die Thematik reden solle, da sie es auf diese Weise nur noch schlimmer machen würde. Der beste Freund des Angeklagten, KO, habe ihr geraten, sich um alternative finanzielle Mittel zu kümmern, da er befürchte, dass der Angeklagte bald nicht mehr in der Lage sein werde, Unterhaltsleistungen zu erbringen, da er momentan nur noch maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeite und keinen Antrieb mehr habe. Am 16.02.2021 wandte sich der Angeklagte mit einem Brief an seine Ehefrau, in dem er Folgendes an sie schrieb: „Liebe HF2, es fällt mir sehr schwer Dir diesen Brief zu schreiben (das weißt du ja) insbesondere deshalb, da ich Dir schon unzählige Briefe geschrieben habe, die ich allerdings nicht abgeschickt habe. Ein ganz schlimmer Teil in meiner Seele konnte bzw. wollte nicht ehrlich sein. Mir ist schmerzlich bewußt, daß dich meine Rechtfertigungen und Erklärungsversuche vielleicht gar nicht mehr erreichen. Ich kann Dich verstehen, dass Du Ruhe und Sicherheit brauchst, das respektiere ich jetzt voll und ganz. Ich möchte Dich in aller Form um Entschuldigung bitten, für das was ich Dir in der letzten Zeit alles angetan habe. Von ganzem Herzen wünsche ich mir eine Ebene, in der wir wieder zueinander finden werden. Eine Ebene, in der wir Eltern sind und uns beide mit Respekt begegnen. Ich weiß es braucht Zeit, aber ich habe nach wie vor die Hoffnung an uns zu glauben. Dein HF“ Zwei Tage später antwortete ihm HF2 mit folgenden Zeilen: „Lieber HF! Vielen Dank für Deinen Brief. Die Entschuldigung nehme ich an und hoffe inständig, daß ich mich auf Dein Wort verlassen kann. Dir muss klar sein, dass nach allem, was in den letzten Jahren passiert ist (insbesondere der schreckliche Gewaltakt vom 13.11.20), ich an einer Liebesbeziehung zu Dir kein Interesse mehr habe. Akzeptiere und respektiere diese Tatsache bitte. Die Kinder brauchen uns beide als verantwortungsvolle für sie sorgende Eltern. Ich bin mir sicher, daß wir einen konstruktiven Weg finden. Viele Grüße HF2“ Unter dem Datum des 23.02.2021 schrieb der Angeklagte seiner Ehefrau einen weiteren Brief mit folgendem Inhalt: „Liebe HF2, als Du mir geschrieben hast, daß Du weißt das ich das kann, hat es mir etwas Kraft und Zuversicht gegeben. Sogar ein Gefühl der Wertschätzung habe ich empfunden. Für mich ist es unerträglich zu wissen, daß du Angst hast vor mir. Dabei hatten wir doch immer die gleichen Träume ... Mir ist jetzt einiges klar geworden! Wie konnte ich nur den Menschen, der mir am meisten bedeutet so schwer verletzen? Mein Traum war es und ist es auch noch immer mit Dir Goldene Hochzeit zu feiern. Wir wollten doch gemeinsam diese Praxis betreiben und keinen Rosenkrieg entfachen. Wir wollten gemeinsam für unsere Kinder in einer herausragenden Unabhängigkeit präsent sein. Leider sind wir von diesem Pfad abgekommen, wohl auch hauptsächlich durch meine eigene Schuld. Oh Gott HF2, wie kommen wir da nur wieder raus? Ich will nichts mehr erzwingen nur hat es mir den Boden unter den Füßen weggerissen, als Du mich aus unserem gemeinsamen Zuhause verwiesen hast. Hier ist unser Konflikt völlig aus dem Ruder geraten. Ich möchte mich noch einmal von ganzem Herzen bei Dir entschuldigen! Am liebsten würde ich alles ungeschehen machen und der sein, den Du einmal kennengelernt hast. Auf keinen Fall möchte ich noch der sein, der ich in der letzten Zeit maßgeblich durch die belastenden Tätigkeiten im Knast war. Das tat uns nicht gut. Einen Plan das zu ändern habe ich auf den Weg gebracht. Ich bin bereit für viele Veränderungen. Eine jetzt begonnene Therapie soll der Anfang sein. Mein sehnlichster Wunsch ist es, dass wir uns wieder vertrauen können und zukünftig aufrichtig miteinander reden. Ich vermisse Dich, die Kinder und unser Zuhause! Dein HF“ HF2 antwortete ihm am 24.02.2021 mit folgenden Zeilen: „HF, es freut mich, dass ich Dir durch meine Zeilen helfen konnte. Ich habe Dich als Person lange Jahre sehr wertgeschätzt. Das Gefühl der Angst bleibt. Und aus diesem Grund kommt als einziger Ausweg die Scheidung in Betracht. Ohne Rosenkrieg! Wir können geschieden mindestens genauso präsent für unsere Kinder da sein. Dass ich Dich gebeten hatte zu gehen war eine natürliche Folge Deines untreuen Tun und Handelns. Ich gehöre Dir nicht und ich möchte frei sein. Liebe fordert nicht, Liebe schlägt nicht, Liebe verletzt nicht. Liebe betrügt nicht, Liebe manipuliert nicht. Liebe ist. Ich freue mich sehr für Dich, dass Du nun Dein Leben in die Hand nimmst und es mir und den Kindern nicht unnötig schwer machst. Toll, daß Du Verantwortung übernimmst, damit Deine Kinder auch in Zukunft auf ihren Vater stolz sein können. Du bist noch jung und wirst bestimmt eine tolle Frau finden. Ich habe kein Interesse mehr. Liebe Grüße HF2“ Über das Dating-Portal „Tinder“ knüpfte HF2 im März 2021 schließlich einen Kontakt zu dem ebenfalls in W. wohnhaften Zeugen DK, mit dem sie sich in der Folgezeit etwa sechsmal persönlich traf, ohne dass es dabei zum Austausch von Zärtlichkeiten oder gar zu sexuellen Handlungen kam. Im Laufe der mit ihm geführten Gespräche berichtete sie ihm davon, dass sie sich von dem Angeklagten bedroht fühle, weil er sie „verprügelt“ sowie mit seinem Fahrzeug abgepasst habe und um ihr Haus „geschlichen“ sei. Der Zeuge DK empfand die Schilderungen HF2s als dramatisch, machte sich Sorgen um sie und riet ihr, aus W. wegzuziehen. Zu einem letzten persönlichen Kontakt zwischen beiden kam es am 09. 05.2021 anlässlich eines gemeinsamen Grillens. Nachdem der Angeklagte am 13.05.2021 zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge vor seiner Haustür saß und eine Pizza aß, auf seiner Höhe angehalten, die Fensterscheibe seines Fahrzeuges heruntergelassen und den Zeugen DK nach dessen Empfinden grimmig angesehen hatte, fühlte dieser sich schließlich auch selbst bedroht und zog sich endgültig von HF2 zurück. 6. Zum Vorfall vom 24.03.2021 und seinen Folgen: Die fortdauernde Ablehnungshaltung HF2s führte dazu, dass der Angeklagte nun immer ungeduldiger und gereizter wurde. Am 23.03.2021 schrieb er ihr eine Fülle von Textnachrichten, in denen er ihr mitteilte, dass er plane, nunmehr wieder in das Familienheim ihm ... einzuziehen, um sich dort um die Kinder zu kümmern. Er werde sich nicht weiter vertreiben lassen und wolle seine Zeit dort verbringen, wo die Kinder und er hingehörten. Er würde ihr, seiner Ehefrau, auch einen Erholungsurlaub spendieren. Auch beklagte er sich bei ihr darüber, dass sie erneut eine Front gegen ihn aufbaue und Mitteilungen an Dritte weiterleite. Nachdem HF2 ihm geantwortet hatte, dass sie beim nächsten Anrufversuch erneut die Polizei einschalten werde, erkundigte er sich bei ihr danach, was das solle, warum sie nicht mit ihm rede und ob sie wolle, dass alles eskaliere, und kommentierte ihre Ankündigung, die Polizei einzuschalten, mit der Bemerkung, dass das ja auch in der Vergangenheit bereits ganz viel gebracht habe, vor allem den Anwälten. Am 24.03.2021 fuhr HF2 zum Bahnhof in F., um dort zwei ihrer Söhne abzuholen. Nachdem sie dort angekommen war, hielt der Angeklagte in seinem Fahrzeug unversehens neben ihrem Fahrzeug an und gab ihr zu verstehen, dass er mit ihr sprechen wolle. Daraufhin wählte HF2 auf ihrem Mobiltelefon die Notrufnummer 110 und hielt dasselbe demonstrativ und für den Angeklagten sichtbar hoch. Daraufhin fuhr er davon. Als sie später auf ihrer Rückfahrt zu ihrer Wohnung an der Zahnarztpraxis im ... 4 vorbeifuhr, zeigte er ihr einen „Vogel“. Noch am selben Tag wandte HF2 sich mit einer weiteren E-Mail an ihren Rechtsanwalt TV, in der sie diesem mitteilte, dass sie nunmehr sämtliche Telefonnummern des Angeklagten blockiert habe. Die Häufigkeit seiner Anrufe habe erneut überhand genommen und sie habe auch zahlreiche SMS von ihm zugesandt bekommen. HF2 berichtete ihm vom Verlauf des Zusammentreffens mit dem Angeklagten am Bahnhof in F. und führte weiter aus, dass sie sich mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung gesetzt habe, da seine Anrufe seit dem Wochenende unerträglich geworden seien. Der erste Vorwand für seine Anrufe bei ihr sei zumeist, Verabredungen mit den Kindern zu treffen, die er dann aber tatsächlich gar nicht treffe, weil er seinen Angaben zufolge augenblicklich nicht die Kraft dafür besitze. Auch habe er erneut versucht, sie über die Mobiltelefone der Kinder zu erreichen. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes habe ihr geraten, sich an das Familiengericht zu wenden, um eine Umgangsregelung zu erreichen. Sie selber glaube immer noch, dass eine Gefahr für sie und die Kinder von dem Angeklagten ausgehe. Der Angeklagte nahm die Begegnung mit HF2 am Bahnhof seinerseits zum Anlass, noch am selben Tag einen Brief an seine Ehefrau zu verfassen, in dem er Folgendes schrieb: „Liebe HF2, unsere heutige Begegnung hat mir mal wieder vor Augen geführt, dass ich das Vertrauen zwischen uns massiv zerstört habe. Liebe HF2, mir tut es unendlich leid, daß ich Dir so viel Kummer bereite. Ich verspreche Dir, dass ich aufhören werde Dich anzurufen (auch wenn es mir schwer fällt). Ich verzehre mich so sehr nach Euch - nach Dir. Ich weiß ich habe das eigentlich gar nicht mehr verdient, in unserer Familie zu leben, aber ich sehne mich so sehr danach! Ich möchte mich nicht scheiden lassen! „Unsere Praxis“ soll jetzt endlich zum Leben erweckt werden (allerdings nur mit häßlichen Helferinnen). Mein Fokus liegt darin jetzt hier wirklich aktiv zu werden, damit sich das Lebensmodell bezahlen lässt. Wie findest du den Titel „Praxis am See“? Meine Hoffnung ist nach wie vor eine gemeinsame. Vergib mir bitte, ich habe viele Fehler gemacht! Ich bereue es zutiefst. Dein HF“ Ebenfalls im März 2021 kam es zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen AJ. Dem Zeugen AJ war bekannt, dass der Angeklagte seine Frau geschlagen hatte, und er wusste auch, dass der Angeklagte ihr nachstellte. Dies missbilligte er, was er dem Angeklagten gegenüber auch deutlich zum Ausdruck brachte. Zugleich erklärte er, dass es aus seiner Sicht das Beste wäre, wenn der Angeklagte auf Distanz zu seiner Ehefrau ginge und sich an einem anderen Ort eine neue berufliche Existenz aufbaute. Zu diesem Zwecke bot er ihm an, ihm sein in Estland gelegenes Ferienhaus zu überlassen, von dem aus der Angeklagte sich nach entsprechenden Möglichkeiten umsehen könne. Dieses Angebot nahm der Angeklagte an und ließ sich von dem Zeugen AJ den Schlüssel für das Ferienhaus aushändigen. Tatsächlich fuhr er noch im März in seinem Fahrzeug mit einer Fähre nach Estland, wo er sich dann allerdings nur etwa einen Tag lang aufhielt, um sodann mit der Erklärung nach W. zurückzukehren, dass seine Kinder ihn bräuchten. Zu einer Rückgabe der Schlüssel für das Ferienhaus an den Zeugen AJ kam es zunächst nicht, da der Zeuge diese selbst seinerzeit nicht benötigte und deshalb auch nicht nach ihnen fragte. Angesichts des ihm von HF2 berichteten Verhaltens des Angeklagten geriet der Rechtsanwalt TV in massive Sorgen um das Wohlbefinden seiner Mandantin. Daher vereinbarte er im März 2021 einen Gesprächstermin mit dem Rechtsanwalt E aus Kiel, der den Angeklagten seinerzeit noch im Rahmen der familienrechtlichen Auseinandersetzungen vertrat. An diesem Gespräch nahmen zwar die Rechtsanwälte E und TV sowie HF2, nicht aber der Angeklagte teil, so dass der Zeuge TV seine Absicht, zu einer ebenso einvernehmlichen wie umfassenden Lösung der seinerzeitigen Konflikte zu gelangen und die Situation zu deeskalieren, nicht in die Tat umzusetzen vermochte. Seine Vorstellungen beinhalteten die Vereinbarung eines großzügigen Umgangsrechtes des Angeklagten mit seinen Kindern, die Regelung der Unterhaltsansprüche und die Abklärung der Frage, wie mit den beiden Hausgrundstücken im ... und im ... 4 weiter verfahren werden sollte. Im Rahmen des Gespräches bat der Zeuge TV seinen Kollegen, auf den Angeklagten dahingehend einzuwirken, dass dieser ein weiteres Fehlverhalten unterlässt, um so nach Möglichkeit die bestehenden Spannungen zwischen den Eheleuten F. abzubauen. Tatsächlich entzog der Angeklagte seinem Rechtsanwalt jedoch kurz darauf das Mandat. Im Zeitraum März/April 2021 war es HF2 schließlich auch Leid, von dem Zeugen KO auf den Angeklagten angesprochen zu werden, so dass sie ihm erklärte, dass sie nicht mehr mit ihm zu reden bereit sei, wenn er wieder nur über den Angeklagten mit ihr sprechen wolle. Etwa im gleichen Zeitraum erschien auch der Zeuge Dr. R bei ihr im ... unter einem Vorwand in der Absicht, im Auftrag des Angeklagten zwischen den Eheleuten zu vermitteln. HF2 lehnte ein Gespräch über dieses Thema indes von vornherein ab. Bei dieser Haltung blieb sie auch, als der Zeuge ihr davon berichtete, dass es dem Angeklagten psychisch sehr schlecht gehe und dass es ihm insbesondere zu schaffen mache, dass in die Auseinandersetzung Anwälte eingeschaltet worden seien. Der Angeklagte und CB hatten ursprünglich ein gutes Verhältnis zueinander gehabt, das sich indes deutlich verschlechterte, nachdem Letzterer davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Angeklagte seine Ehefrau am 13.11.2020 körperlich misshandelt hatte, was ihn persönlich enttäuschte und zugleich verärgerte. Als CB anlässlich eines Besuches bei HF2 am 15.11.2020 ihrer Verletzungen ansichtig geworden war, hatte er sich angesichts der ihnen zugrundeliegenden Gewalttätigkeiten erschüttert gezeigt und erklärt, dass er, wenn er nicht so viel Angst vor dem Angeklagten hätte, diesen „zurechtschütteln“ würde. Dies machte er auch dem Angeklagten deutlich, dem er am 10.01.2021 mittels einer WhatsApp-Nachricht mitteilte, dass er von ihm enttäuscht sei. Nach dem 13.11.2020 hatte CB sich vermehrt fürsorglich um HF2 gekümmert, obwohl diese ihm zunächst vorgeworfen hatte, dem Angeklagten durch die Überlassung seiner Wohnung dessen Seitensprünge ermöglicht zu haben. Er befürchtete allerdings auch, dass der Angeklagte ihm angesichts seiner Bemühungen um HF2 ein Verhältnis mit dieser unterstellen könnte. Nachdem er ihr einmal Brötchen vorbeigebracht hatte, rief er deshalb anschließend bei der Zeugin SK an, der er auf umständliche Art und Weise davon berichtete und der gegenüber er seine Sorge darüber äußerte, dass der Angeklagte ihn dabei beobachtet haben könnte, und die er bat, deshalb bei etwaigen Nachfragen zu sagen, dass er für alle Brötchen mitgebracht habe. Als die Zeugin SK CB danach fragte, ob er zu dem in W. veranstalteten Osterfeuer erscheinen werde, verneinte er dies, verwies zur Begründung auf die mutmaßlich im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen und fragte, was die Teilnehmer denn machen wollten, wenn der „Irre mit der Wumme“ auftauche. Die Zeugin SK erwiderte daraufhin, dass man im Verhältnis zu dem Angeklagten „Flagge zeigen“ müsse und doch auch noch andere Personen vor Ort seien. CB erschien gleichwohl nicht beim Osterfeuer. Tatsächlich waren seine Bedenken nicht völlig unbegründet. So äußerte der Angeklagte zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge MS sich bei ihm aufhielt und er CB vorbeifahren sah, dem Zeugen gegenüber die Worte „Jetzt fährt der Wichser wieder zu ihr!“ Vor seiner eigenen Familie hielt CB seine Angst vor dem Angeklagten allerdings verborgen, um diese nicht zu beunruhigen. Anfang Januar 2021 hatte CB Kontakt zu der Zeugin DD aufgenommen und sie unter anderem danach gefragt, ob sie sich noch immer mit dem Angeklagten treffe, was sie verneint hatte. Er hatte sich in diesem Zusammenhang negativ über den Angeklagten geäußert und ihn bezichtigt, dass er Beziehungen mit vielen Frauen und geradezu einen „Harem“ unterhalten gehabt habe. Ihm, CB, habe der Angeklagte nun sogar vorgeworfen, dass er ihm so oft den Schlüssel für die Wohnung in N. überlassen gehabt habe, und die Schuld für seine häufigen Seitensprünge gegeben. Davon erfuhr auch der Angeklagte, bei dem sich die Überzeugung ausbildete, dass CB Informationen über seine außerehelichen Aktivitäten an HF2 weitergegeben haben müsse, und der ihn deshalb als „Verräter“ und als ursächlich „für die ganze Geschichte“ ansah. Er schrieb deshalb am 28.03.2021 zwei SMS an den Zeugen KO, in denen er diesem mitteilte, dass der „Elektriker“ HF2 alles erzählt habe, nachdem er „DD“ zuvor ausgehorcht habe, und dass er recht gehabt habe. Von den Vorstellungen des Angeklagten erfuhr auf nicht näher geklärte Weise auch CB, der ihm am 28.03.2021 zwei weitere WhatsApp-Nachrichte übersandte, in denen er ihm schrieb „Ich habe dich immer verteidigt und du versuchst mich als Sündenbock darzustellen, egal was ich zu dir gesagt hab, es kam nichts an, du erzählst jeden Penner deine Geschichten und ich bin jetzt Dumme, so nicht nicht! Die Nummer geht gar nicht und das finde ich auch nicht mehr witzig“ sowie „Du hast nicht mal die Eier mich anzurufen, ich habe die hanzen Arbeiten und das Material für die Praxis vorgestreckt und von dir kommt keine Ansage, ist das die neue Taktik“. Dem lag unter anderem zugrunde, dass der Angeklagte CB infolge der von diesem verrichteten Arbeiten noch einen Betrag von mindestens 7.658,84 € schuldete. Darüber war es schon zuvor zu gelegentlichen Kontakten beider gekommen. Anlässlich eines dieser Kontakte hatte CB dem Angeklagten dann auch deutlich gemacht, dass er mit diesem nichts mehr zu tun haben wolle, nachdem er seine Frau geschlagen habe. Er werde ihm noch die zu vergütenden Elektrikerarbeiten in Rechnung stellen und dann sei „Schluss“. Der Angeklagte erwiderte, dass CB ja nun „sein Ziel erreicht“ und jetzt endlich habe, was er wolle, was Letzterer inhaltlich nicht nachzuvollziehen vermochte. Darüber hinaus kündigte der Angeklagte CB an, dass er diesen „fertig machen“ und dass CB auch kein Geld von ihm bekommen werde. Tatsächlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass CB durch entsprechende Informationen dazu beigetragen haben könnte, dass HF2 hinter die außereheliche Beziehung des Angeklagten mit den Zeuginnen DD und AK gekommen war, oder dazu, dass sie sich aufgrund derartiger Informationen immer weiter von dem Angeklagten entfremdete. Nachdem CB irgendwann auf nicht näher feststellbare Weise zu Ohren gekommen war, dass der Angeklagte angekündigt habe, seine Ehefrau und die Kinder umzubringen, erklärte er dem Angeklagten gegenüber: „Tu uns einen Gefallen und schieß dir selbst die Rübe weg!“ Kurz vor den Osterfeiertagen (02. bis 05.04.2021) kündigte der Angeklagte seinen Kindern im Rahmen eines Telefonanrufes an, dass er zu Ostern die Familie besuchen werde und ihn keiner davon abhalten könne. Sollte man dies gleichwohl versuchen, müsse man schon die Polizei rufen, die ihn erschießen müsse. Am 09.04.2021 verfasste er ein weiteres Schreiben an seine Ehefrau, das folgenden Inhalt hatte: „Liebe HF2, ich habe lange nachgedacht und ich habe folgenden Vorschlag für die Zusammenführung unserer halben Familie. Am liebsten möchte ich natürlich die ganze Familie wieder zusammenbringen, aber ich muss Dich dafür erst neu gewinnen. Also hoffe ich, dass Du diesen Blumenstrauß nicht sofort weiterverschenkst ... Wie wäre es, wenn wir uns erst einmal nicht scheiden lassen und die Kinder in regelmäßigen Abständen zu mir kommen? Unsere Tochter H3 habe ich schon lange nicht mehr gesehen, daher schlage ich vor, dass H3 am Sonntag dem 11. April 2021 um 10.00 Uhr zu mir kommt. Ich möchte dann etwas mit ihr unternehmen. Ich glaube nach wie vor an unsere Liebe, Du bist die Frau meines Lebens, egal was war. Dein HF“ Als die Zeugin HT HF2 am 14.04.2021 im ... besuchte und auf deren vernarbte Verletzung im Bereich der Oberlippe aufmerksam wurde, erzählte HF2 ihr, dass der Angeklagte dafür verantwortlich sei. Er habe immer wieder versucht, Kontakt zu ihr aufzunehmen, so dass sie ihn bereits auf ihrem Mobiltelefon blockiert gehabt habe. Danach habe er dann versucht, über die Mobiltelefone der Kinder Kontakt mit ihr aufzunehmen, sich aber nicht etwa für deren Belange interessiert, sondern diese sogleich aufgefordert, ihre Mobiltelefone an ihre Mutter weiterzureichen. Zudem habe er den Kindern gegenüber geäußert, dass „das mit der Scheidung totaler Quatsch“ sei. Dieses Vorgehen habe die Kinder so genervt, dass auch sie ihn schließlich blockiert hätten. Sie selber sei sogar von Anschlüssen von Freunden des Angeklagten aus angerufen worden, deren Telefonnummern sie gar nicht gekannt habe. Sofern sie die Gespräche entgegengenommen habe, habe sich dann teilweise der Angeklagte am Telefon gemeldet. In anderen Fällen sei es so gewesen, dass sich seine Freunde gemeldet und darauf hingewirkt hätten, dass sie mit ihnen über den Angeklagten rede. Auch diese Nummern habe sie anschließend blockiert. Das Ganze sei für sie mittlerweile unerträglich und sie sei im vergangenen halben Jahr durch die „Hölle“ gegangen. Auf die ihr am 09.04.2021 schriftlich unterbreiteten Vorschläge des Angeklagten ließ HF2 sich nicht ein. Am 15.04.2021 übersandte sie ihrem Rechtsanwalt TV eine weitere E-Mail, in der sie auf die zuvor mit ihm getroffene Vereinbarung Bezug nahm, die gegen den Angeklagten ergangene gerichtliche Gewaltschutzverfügung verlängern zu lassen, und berichtete davon, dass sie nach wie vor Angst vor Begegnungen mit dem Angeklagten habe. Nachdem es diesem nicht mehr möglich sei, sie direkt anzurufen, versuche er immer noch, sie über die Mobiltelefone der gemeinsamen Kinder zu erreichen, so dass diese ihn inzwischen auch blockiert hätten, da zwischen ihnen und dem Angeklagten Gespräche nur darüber stattfänden, dass er mit ihr reden wolle. Auch trete er in Kontakt mit Freundinnen von ihr, mit ihren Geschwistern und ihrer Mutter oder versuche über seine eigenen Freunde, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Aus ihrer Sicht wolle er sie gezielt mit der Angabe provozieren, dass er nicht zahlen wolle oder könne und dass sie schuld sei, wenn er ausraste, da er ja wahnsinnig werden müsse, wenn sie weiterhin nicht mit ihm rede. Wenn sie nicht wolle, dass der Kontakt über die Kinder laufe, dann solle sie dies doch endlich tun. Der Angeklagte versuche, in Erfahrung zu bringen, von wem sie Besuch erhalte, und rege sich gegenüber dem Sohn H2 darüber auf, wenn ihr Nachbar ihr mit seinem Traktor behilflich sei. Seine Bekundungen ihr gegenüber wechselten von Liebesschwüren und Plänen für eine Goldene Hochzeit zu Hasstiraden des Inhaltes, dass er dafür sorgen werde, dass sie mit den Kindern das Heim verliere. Wenn er nicht dort sein dürfe, dann dürfe es niemand. Am Vortag habe er sogar die fünfzehnjährige Freundin des ältesten Sohnes H1 über WhatsApp angeschrieben. Er wolle die Trennung nach wie vor ebenso wenig akzeptieren wie den Umstand, dass er nicht mehr bei ihr und den Kindern wohne. Stattdessen versuche er mit Gewalt, mit ihr zu reden. Nunmehr habe er sich mit der Haushaltshilfe in Verbindung gesetzt und ihr erzählt, dass sie, HF2, ihn zurückrufen müsse, weil sie schlechte Dinge über ihn erzählt habe. Am Vortag habe die gemeinsame Tochter H3 ihn zusammen mit einer Freundin in seiner Praxis besucht, weil sie einen Spaziergang mit dem Hund unternommen habe. Bei dieser Gelegenheit habe er zu H3 gesagt, dass er im Juni wieder bei der Familie wohnen werde, und habe sie gefragt, ob sie das wolle. Als sie ihm daraufhin geantwortet habe, dass Mama das nicht wolle, habe er erwidert, dass er sie ja auch nicht einfach rausschmeißen würde. Die Tochter sei mit der Situation überfordert gewesen und schnell nach Hause zurückgekehrt. Tatsächlich sei er keinesfalls einfach so rausgeschmissen worden. Bereits zwei Tage später wandte HF2 sich am 17.04.2021 erneut mit einer E-Mail an ihren Rechtsanwalt, in der sie ihm mitteilte, dass der Angeklagte am Vortag gegen 13.00 Uhr bei dem gemeinsamen Sohn H2 angerufen habe, weil er mit dem ältesten Sohn H1 habe sprechen wollen. Dieses Gespräch habe dann zwar ca. fünfzehn Minuten gedauert, während derer H1 nicht richtig zu Wort gekommen sei. Nach dem Gespräch habe der Junge seinen ganzen Mut zusammengenommen, den Angeklagten angerufen und ihm seine Meinung gesagt, was mit ihr nicht abgesprochen gewesen und geschehen sei, während sie ihre Tochter H3 zu einer Freundin gebracht habe. Leider habe der Angeklagte während dieses einstündigen Gespräches mit H1 komplett die Fassung verloren und diesem angedroht, dass er, wenn sie, HF2, weiterhin nicht mit ihm rede, das Auto nicht am nächsten Tag vor seiner Tür stehen und sie dem Verkauf des Hauses nicht zustimme, kommen und Amok laufen werde. Sie wisse nicht genau, ob man diese Äußerung ernst nehmen könne oder sollte. Dem Angeklagten komme anscheinend jeglicher Bezug zur Realität abhanden. Sie berichte von diesem Vorfall, damit er nicht unter den Teppich gekehrt werde, wolle aber momentan von einer Strafanzeige Abstand nehmen. Über das Dating-Portal „Tinder“ lernte HF2 schließlich etwa vier Wochen vor dem 19. 05.2021 dann auch das weitere Tatopfer TH kennen. Dieser hielt sich in der Folgezeit auch einige Male auf dem Anwesen im ... bei HF2 auf, wo er unter anderem zusammen mit ihr ausritt. Zudem besuchte HF2 ihn auch ihrerseits an seinem Wohnsitz in D. und blieb dabei zumindest am 01.05.2021 auch bis in die späte Nacht hinein bei ihm. Schließlich kam es nach einem anfänglichen Zögern HF2s zwischen beiden zuletzt auch zu Intimitäten. Allerdings hatten weder HF2 noch TH im Sinn, eine dauerhafte feste Beziehung miteinander einzugehen, da sie schnell zu der Erkenntnis gelangt waren, dass ihre Lebensumstände und -konzepte sich zu sehr unterschieden. Sie erfreuten sich jedoch an der Gesellschaft des jeweils anderen und blühten regelrecht auf. Auch dem Angeklagten war spätestens seit dem 25.04.2021 bekannt, dass sich zwischen HF2 und einem Mann, der sich für ihn später als TH herausstellte, eine Beziehung anbahnen könnte, und davon überzeugt, dass sie bei diesem auch bereits übernachtete, was ihn belastete. Am 23.04.2021 übersandte er HF2 eine E-Mail mit den Worten „Bitte sprich doch wieder mit mir“. Nachdem sie auf diese nicht reagiert hatte, übersandte er ihr unter dem Datum des 26.04.2021 einen weiteren Brief folgenden Inhaltes: „Hallo HF2, zum sich Aussprechen braucht man einen zweiten Mund ... und der wird mir gerade so sehr verwehrt! Eigentlich möchte ich mich so gern mit Dir persönlich aussprechen. Schade, daß das nicht geht. Vielleicht finden wir mal einen neutralen Ort ... irgendwann ... Ich möchte mich nicht scheiden lassen. Was wir gemacht haben, war echt dämlich. Es waren viele Fehler, die wir beide begangen haben, aber schließlich haben wir doch zusammen diese tollen Kinder! Er schmerzt mich einfach so sehr, daß ich das alles jetzt verloren haben soll. Seitdem das alles so ist, fühle ich so einsam, so nackt. So wollte ich nie sein. So sollte es auch nie sein. Ich möchte so gern mit Dir sprechen, um Dir alles zu erklären, um Dinge von Dir zu erfahren, um all dieses „Wirr-Warr“ aufzuklären. Es macht mich so traurig, die frühlingshafte Schönheit mit Euch nicht teilen zu können. Das ganz normale Leben nicht mit Euch führen zu können, als Familie nicht mehr zu funktionieren. Eigentlich möchte ich doch nur Liebe. Alles was war, existiert nicht mehr. Ich möchte nach wie vor um Dich kämpfen. Wir sind doch schließlich eine Familie. Und eine Familie gehört zusammen. Es muss doch einen Weg geben, wo wir uns wieder in die Augen schauen können. Streife die Angst von dir ab, ich würde dir nie etwas tun, es war eine Ausnahmesituation. Dein HF“ Am 15. und 26.04.2021 rief der Angeklagte auch die Haushaltshilfe HF2s, die Zeugin IF, auf deren Mobiltelefon an und bat sie vergeblich darum, ihn mit seiner Frau sprechen zu lassen. Als die Zeugin HF2 nach dem zweiten Anruf davon berichtete, sperrte diese die Nummer des Angeklagten auch auf dem Mobiltelefon der Zeugin. Etwa drei Wochen vor dem 19.05.2021 suchte der Angeklagte, der sich zuvor angemeldet hatte, die Eheleute K. auf deren Grundstück in W. auf. Er berichtete ihnen, dass er bereits mit ganz vielen Leuten - unter anderem mit dem Pastor der Gemeinde - über seine Ehe gesprochen habe. Der Ehemann der Zeugin SK erwiderte, dass er damit aufhören solle, dies zu thematisieren, und sich lieber um seine Kinder kümmern solle. Als der Angeklagte im Verlaufe des Gespräches aus der Sicht der Eheleute eine Opferrolle einzunehmen begann, erklärte der Ehemann der Zeugin SK, dass dies angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte am 13.11.2020 seine Frau verprügelt habe, absurd sei. So etwas mache man als Mann mit seiner Frau nicht. Der Angeklagte erwies sich aus der Sicht der Eheleute K. diesbezüglich indes als unerreichbar. Er begab sich in einem sichtlich aggressiven Zustand zu seinem Fahrzeug zurück und fuhr mit durchdrehenden Reifen davon. 7. Zu den Vorfällen vom 01. und 03.05.2021 und ihren Folgen: Am 30.04.2021 hatte der Angeklagte auf ungeklärte Weise in Erfahrung gebracht, dass seine Ehefrau sich nicht im ... aufhielt und stattdessen ihre Mutter einhütete und sich um die Kinder kümmerte. In der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021 begab er sich daher zu dem dortigen Anwesen, auf dem er mit einer eingeschalteten Taschenlampe auf dem Grundstück herumlief. Als die Mutter HF2s dies sah, öffnete sie eine Tür des Hauses und forderte den Angeklagten auf, das Grundstück zu verlassen, da sie anderenfalls die Polizei rufen werde. Ob sie den Angeklagten zuvor als solchen erkannt hatte oder nur zutreffend vermutete, dass es sich um ihn handelte, hat nicht geklärt werden können. Jedenfalls kam der Angeklagte der Aufforderung nach und verließ das Grundstück. HF2 kehrte daraufhin noch in der Nacht nach Hause zurück. Am 03.05.2021 brachte sie ihren Sohn H2 um 07.00 Uhr zur Bushaltestelle in W., als plötzlich erneut der Angeklagte mit seinem Fahrzeug neben ihr auftauchte. Als sie daraufhin wieder demonstrativ ihr Mobiltelefon ergriff und die Notrufnummer 110 wählte, machte er eine für sie nicht zu deutende Geste und fuhr davon. Noch am selben Tag übersandte HF2 ihrem Rechtsanwalt eine weitere E-Mail, in der sie ihm davon berichtete, dass der Angeklagte in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021 um ca. 01.00 Uhr morgens mit einer Taschenlampe auf dem Grundstück im ... erschienen sei und nach ihrem Auto gesucht habe. Sie sei zu diesem Zeitpunkt noch unterwegs gewesen. Ihre Mutter habe ihn allerdings gesehen und zu ihm gesagt, dass er lieber gehen solle, da sie anderenfalls die Polizei rufen werde. Daraufhin habe er sich entfernt. Am darauf folgenden Tag habe er den gemeinsamen Sohn H2 angerufen und darum gebeten, dass sie, HF2, nicht die Polizei einschalte. Am heutigen Morgen dann habe er, als sie H2 zum Bus nach W. gebracht habe, um 07.00 Uhr morgens mit seinem Fahrzeug plötzlich wieder neben ihr gestanden. Wie beim vorangegangenen Mal, als er am Bahnhof neben ihr gestanden habe, habe sie die Notrufnummer 110 gewählt. Daraufhin habe er nur irgendeine Geste gemacht, sei umgedreht und davongefahren. Sie stehe noch immer unter Schock und werde nunmehr beide Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige bringen. Gegen 07.30 Uhr habe nun ihre Schwiegermutter bei ihr angerufen, um ihr auszurichten, dass der Angeklagte mit ihr, HF2, über irgendeinen Banktermin, den er um 10.00 Uhr habe, und über ihre Bereitschaft reden wolle, einer erneuten Belastung des Hausgrundstückes im ... zuzustimmen. Sie habe ihn an Rechtsanwalt TV verwiesen. An einer weiteren Belastung des Hausgrundstückes habe sie kein Interesse. Nach dem Zwischenfall vom 03.05.2021 wandte der Angeklagte sich am nächsten Tag mit einem weiteren Brief an seine Ehefrau, der folgenden Inhalt hatte: „Hallo HF2, so geht es nicht weiter! Dein Verhalten mir gegenüber ist nicht in Ordnung. Es kann nicht sein, daß ich alles wofür ich jahrelang gearbeitet habe verloren gegangen ist. Ich werde einen dauerhaften Verlust von ... und dem Leben mit der Familie nicht akzeptieren können. Deshalb gebe ich Dir die Chance in dieser Angelegenheit einzulenken und mir ein Angebot zu machen. Und zwar nicht über Anwälte! Glaubst Du wirklich, dass es so wie es momentan ist alles besser läuft? Ich habe auch einfach keine Lust mehr, mir von Dir ein Bild eines Geisteskranken andichten zu lassen. Meine momentane Lebenssituation ist zum Kotzen! Wie soll da ein Stabilität entstehen um gut für unsere Familie aufzukommen? Damit muss jetzt endlich Schluß sein! Sprich mit mir HF“ Bereits am 01. oder 02.05.2021 hatte der Angeklagte den Zeugen KO telefonisch darum gebeten, für ihn im Internet einen GPS-Tracker nebst Zubehör zu bestellen. Dem war der Zeuge KO nachgekommen, indem er einen PAJ-GPS-Allroundfinder, eine SIM-Karte und zwei starke Magneten für den GPS-Tracker bestellt hatte. Nachdem diese Gegenstände geliefert worden waren, übergab der Zeuge KO sie dem Angeklagten, der den GPS-Tracker in der Folge unbemerkt an dem von HF2 genutzten Fahrzeug des Typs Mercedes Benz der V-Klasse im Bereich des linken Vorderreifens anbrachte oder ihn dort durch einen nicht identifizierten Dritten anbringen ließ und am 06.05.2021 die dazu gehörige App installierte, mit deren Hilfe er fortan die Bewegungen HF2s überwachte. Da der Angeklagte fortwährend weiter gegen die Anordnungen aus der Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichtes K. vom 18.11.2020 verstieß und diese am 18.05.2021 auszulaufen drohte, hatte der Zeuge TV im Auftrag HF2s beim Amtsgericht Kiel schließlich den Antrag gestellt, deren Geltungsdauer zu verlängern. Nachdem er in Ergänzung dieses Antrages eine weitere von HF2 am 06.05.2021 abgegebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt hatte, in der diese die Zuwiderhandlungen des Angeklagten gegen die Gewaltschutzverfügung und dabei unter anderem auch die Vorfälle vom 24.03. und 16.04.2021 beschrieben hatte, verlängerte das Amtsgericht Kiel mit einem Beschluss vom 10.05.2021 die Wirksamkeit der Gewaltschutzverfügung um sechs Monate bis zum 18.11.2021. Kurz zuvor hatte der Angeklagte seiner Frau am 07.05.2021 einen weiteren Brief folgenden Inhaltes übersandt: „Liebe HF2, jetzt muss Schluss sein mit diesem ganzen Quatsch! Ich werde Dich wieder glücklich machen! Unser Familienunternehmen funktioniert momentan maßgeblich nur durch Dich, nur gemeinsam ist es noch viel besser. Gib Dir bitte einen Ruck, wir werden es gemeinsam wieder in Ordnung bringen und zu einer tieferen und glücklicheren Ebene finden. Das sind wir beide auch verdammt nochmal unseren wundervollen Kindern schuldig! Wo kommen wir denn hin, wenn wir unsere Ehe so einfach aufgeben! In guten, wie in schlechten Zeiten. Ich liebe Dich Dein HF“ Am 09.05.2021 ließ er diesem Brief eine an sie gerichtete E-Mail mit den Worten „HF2 jetzt hör doch langsam mal auf mit dem ganzen Quatsch und lass uns wieder alle glücklich zusammen leben“ folgen. Die Zeugin AS hatte in der ersten Maiwoche einen letzten telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten. Im Rahmen des mit ihr geführten Telefonates erklärte der Angeklagte, der sich nach ihrem Eindruck in einem gereizten Zustand befand und laut sprach, dass es jetzt doch einmal gut sein müsse, und fragte, was er denn noch alles unternehmen solle bzw. was noch alles passieren müsse. Er machte deutlich, dass er seine Familie zurückhaben wolle und einer Scheidung nicht zustimmen werde. Daraufhin erklärte die Zeugin ihm, dass die Scheidung aus ihrer Sicht unausweichlich sei und dass er im Verhältnis zu HF2 nun endlich „loslassen“ müsse. Da die Zeugin AS den Angeklagten als bedrohlich empfand, meldete sie sich telefonisch bei HF2 und warnte diese vor ihm mit dem Hinweis, dass er aus ihrer Sicht sehr „geladen“ sei. Anlässlich eines Gespräches vom 11.05.2021, an dem auch der Zeuge KO teilnahm, versuchte der Zeuge Dr. B erneut, dem Angeklagten Hilfe zu leisten, indem er ihm riet, sich um seine Kinder zu kümmern, sich an das Kontaktverbot aus der Gewaltschutzverfügung zu halten und seine Praxis zum Laufen zu bringen, um auf diese Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen genügen zu können. Auch empfahl er ihm, seine Zukunft zu gestalten und die Dinge nunmehr aktiv anzupacken anstatt zu jammern. Der Zeuge Dr. B gewann dabei den Eindruck, dass der Angeklagte dies auch verinnerlicht hatte und nunmehr umsetzen wollte, während er zuvor auf ihn oft antriebslos gewirkt und davon geredet hatte, dass er das nicht schaffe. Jetzt wirkte der Angeklagte auf ihn hingegen tatkräftig und entschlossen, seine Zukunft situationsgerecht zu gestalten. Spätestens seit dem 12.05.2021 versuchte der Angeklagte gezielt, den Namen THs zu ermitteln. An diesem Tag sandte er eine WhatsApp mit dem Text: „er könnte das sein“ zusammen mit einer Bilddatei im Anhang an den Zeugen KO. Dieser recherchierte daraufhin im Internet und fand dort ein Profilbild THs, auf dem zu sehen war, wie dieser auf dem Anwesen im ... auf einem Pferd saß. Davon berichtete er anschließend dem Angeklagten, der sich hinsichtlich THs in diesem Zusammenhang indes weder aggressiv äußerte noch gar Gewaltbereitschaft erkennen ließ. Noch am selben Tag schrieb er dem Zeugen KO per WhatsApp stattdessen, dass er seine Ehefrau zurückhaben wolle, und teilte ihm am 15.05. 2021 auf demselben Wege mit, dass „der Typ“ schon im ... gewesen sei. Auch dem Zeugen Dr. R gegenüber äußerte der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt den Verdacht, dass HF2 einen neuen Partner habe, der wohl in D. wohne und Mitglied der „Surferszene“ sei. Diesen habe HF2 über das Dating-Portal „Tinder“ kennengelernt, auf dem sie sich angemeldet habe. Dies tat der Zeuge mit der Bemerkung ab, dass der Angeklagte diesem Umstand keine allzu große Bedeutung beimessen solle und es sich möglicherweise nur um eine Bekanntschaft handelte. Der Angeklagte hielt dem entgegen, dass er von einer Nachbarin des Familienanwesens im ... erfahren habe, dass TH dort bereits mit seinem Wohnmobil aufgetaucht sei. Wann und auf welche Weise der Angeklagte sich dann erneut an seine Ehefrau gewandt hatte, ist ungeklärt geblieben. Jedenfalls antwortete sie ihm am 12.05.2021 mit einer E-Mail folgenden Inhaltes: „Dies ist kein Streit. Nur Selbstschutz. Du verstehst meine Lage nicht. Durch Deine mir zugefügte schwere körperliche Misshandlung, die dadurch resultierende schwere Traumatisierung und die vielen Stalking Attacken sehe ich keinen anderen Weg mich zu schützen. Du respektierst mein Wunsch nach Ruhe, Abstand und Sicherheit nicht. Daher hast Du mich dazu gezwungen so zu handeln. Ich kann dir niemals wieder vertrauen! Bereits eine knappe Viertelstunde später schrieb ihr der Angeklagte eine E-Mail folgenden Inhaltes zurück: „Leider verstehe ich das ja auch - ich bin Dir ja auch gar nicht böse. Ich bin nur verzweifelt, da Du mir nicht mehr traust - und nicht mehr mit mir sprichst deshalb habe ich mich so panisch verhalten Ich schäme mich so sehr vor Dir Wir würden doch alles noch viel besser wieder hinbekommen - der Fehler in der Vergangenheit war doch nicht richtig miteinander gesprochen zu haben!“ Die daraufhin noch am selben Abend seitens seiner Ehefrau per E-Mail übersandte Antwort hatte folgenden Inhalt: „Geredet haben wir viel. Nur waren deine Worte manipulativ und falsch. Ich bin jahrelang verarscht worden. Die Fehler der Vergangenheit sind die Fehler der Gegenwart. Mangelnder Respekt, fehlende Achtung, Aberkennung des Wertes meiner Leistung, Machtkampf und Selbstmitleid sind dein Programm.“ Am 13.05.2021 erschien der Angeklagte bei dem Zeugen Dr. R an dessen Wohnsitz im ... Weg 142 in K.. Er bat ihn darum, mit ihm in seinem, des Zeugen, eigenen Fahrzeug nach D. zu fahren, und berichtete weinend davon, dass HF2 die ganze Nacht nicht zu Hause gewesen sei und die Kinder in ... alleine gelassen habe. Da der Angeklagte ihm Leid tat, fuhr der Zeuge daraufhin in seinem silbergrauen Fahrzeug des Typs BMW zusammen mit dem auf dem Beifahrersitz sitzenden Angeklagten, der ihn auf seinem Weg leitete, nach D. in den ...weg zur dortigen Wohnanschrift THs, wo der Angeklagte das von seiner Ehefrau genutzte Fahrzeug vorzufinden erwartete, das sich allerdings nicht dort befand. Im Vorbeifahren fertigte er daher nur vom Beifahrersitz aus mit Hilfe seines Mobiltelefons mehrere Lichtbilder von der Doppelhaushälfte, in der TH wohnte. Danach fuhren er und der Zeuge Dr. R nach K. zurück. Am 15.05.2021 wandte HF2 sich mit einer weiteren E-Mail an den Angeklagten, mit der sie ihm Folgendes schrieb: „Ich habe mich nicht blöd verhalten. Ich schütze mich selbst. Du fragst mich, was ich tun würde, wenn ich in deiner Situation wäre? 1. den Wunsch nach Abstand respektieren. 2. den Kindern eine unbeschwerte Zeit bescheren. Spaß mit Ihnen haben - ohne das Thema auf die Trennung oder auf mich zu lenken. 3. die persönlichen und gewünschten Dinge aushändigen. Ich benötige zum Beispiel den Kavo Schädel zum Üben, die Sommerreifen, meine persönlichen Gegenstände und Bücher fürs Studium. Meinen Schädel aus budapest, die Bang und olufsen Anlage, Gerne die SUPs und Schwimmwesten für die Kinder. Du könntest mir auch eine Büchse überschreiben, wenn du nett wärst. H1 möchte wohl auch irgendwann den Jagdschein machen. Da du der rachsüchtige von uns beiden bist, wirst du mir die Sachen eh nicht zukommen lassen ... In ... ist die Heizung kaputt, eine neue kostet 10.000 € ... Du könntest jetzt zeigen, dass du doch zu Kameradschaft fähig bist und deine preußischen Tugenden nicht nur hohles Geschwätz sind ...“ Der Angeklagte antwortete ihr noch am selben Vormittag mit einer E-Mail folgenden Inhaltes: „Ach HF2, du weißt doch selber, dass es so nicht stimmt. Ich bin Dir gar nicht böse, leider hörst du momentan nur mehr auf deine Berater als auf Dein Herz. es ist zutiefst schade, dass staatliche Stellen bemüht werden, eigentlich zeigt es nur eine absolute Schwäche und Hilflosigkeit da du ganz tief in dir so einsam und alleine bist und im inneren die kleine HF2, die nur geliebt werden will! Dein Herz ist das einer Löwin - das liebe ich mit allen facetten! - Ich wollte dein Vertrauen nicht zerstören - ich hatte mein eigenes Vertrauen zu mir selbst zerstört! Ich bin der Vater deiner Kinder meine Gefühle für Dich und unsere Kinder könnten reiner gar nicht sein. - Ich hatte mich leider verloren in einem Strudel von übertriebenem Schaffensdrang und leider nicht mehr gesehen was mir wirklich wichtig ist im Leben - das bist nur Du und unsere wundervollen Kinder! - gerade unsere Kinder brauchen uns gemeinsam - und nicht irgendwelche Fremden!!! - Du weißt doch ganz genau as speziell in unserem Paradies ... geschaffen wurde und das nur durch die Liebe zu Dir und den Kindern möglich war. Da steckt ein ganz besonderer Geist drinnen! - Irgendwann wirst Du mich auch verstehen und mich wieder mit Deinem Herzen sehen. Gerade höre ich den Ruf der Kraniche!!! - es könnte alles so schön sein ... Zumindest freue ich mich über Deine Antwort. Ich kann alles bei mir sehen, Traurigkeit, Unvernunft, tiefer Glaube an unsere Liebe, Trauer, Verzweiflung, Sehnsucht, selbstzweifel, scham, Hoffnung, verletzter männlicher Stolz, dämliches Machtgehabe, alte patriarchale überholte Verhaltensmuster und und ... Nur Rachsucht sehe ich nicht - alles was ich besitze an werten soll doch ohnehin nach ..., da die Praxis leider verkauft werden muss und die super Anwälte schön fleißig bezahlt werden können und die vielen anderen Geier unseren schwer erschaffenen Wohlstand schön geil zerpflücken. schlussendlich gewinnen nur die anderen - ich sehe Deinen Gewinn bei einer Scheidung nicht!!! Ich habe nicht aus Berechnung von gemeinsamen Schulden gesprochen, obwohl Du vorher schon wusstest, dass diese Schulden mir ganz alleine zugesprochen werden!!! Ich habe mich niemals Dir und unseren Kindern gegenüber so verhalten das materielle Dinge in einer berechneten Art zum Nachteil der Familie umgesetzt habe - ich möchte mit dir gemeinsam goldene Hochzeit zu feiern - ich war zwar oft ein überforderter, gestresster gargamel aber schlussendlich habe ich Dich niemals im Stich gelassen und Dir alles an materiellen Dingen gegeben was Dir gewünscht hast - nur hätte ich Dir viel lieber die schönen tiefen zärtlichen und schönen Momente der Liebe gegeben, da ich mich nur aufs Geld verdienen reduziert gefühlt habe - sei dir sicher Du kannst Noch viel mehr Geld haben - die Praxis werde ich ohnehin nicht weiter fortführen können wenn es mein Leben ohne euch und ... nicht mehr geben soll“ An der am 16.05.2021 stattfindenden Konfirmation seines Sohnes H1s und der anschließenden Feier im ... nahm der Angeklagte nicht teil, weil ihm HF2 deutlich gemacht hatte, dass sie im Fall seines Auftauchens die Polizei rufen werde. Darüber war er zutiefst traurig. Am 16.05.2021 rief der Angeklagte zwischen 09.18 Uhr und 14.42 Uhr mehrfach und dann nochmals um 19.25 Uhr die App des von ihm an dem von HF2 genutzten Fahrzeug installierten GPS-Trackers auf. Auch startete er, nachdem er dies bereits am 15.05.2021 um 22.49 Uhr getan hatte, am 16.05.2021 erneut eine Internet-Recherche nach der Person THs. Spätestens an diesem Tag begann er dann auch damit, erste Vorbereitungen für eine mögliche Tötung seiner Ehefrau zu treffen. So suchte er um 19.32 Uhr mit Hilfe seines Mobiltelefons zwecks Anmietung eines dabei einzusetzenden Fahrzeuges nach gewerblichen Autovermietern in K.. Ob er an diesem Tag auch bereits abschließend zur Tötung HF2s entschlossen war, diese von nicht näher feststellbaren Voraussetzungen abhängig gemacht hatte oder nur tatgeneigt war, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Jedenfalls befand er sich an diesem Tag bereits im Besitz der beiden später bei der Ausführung der Taten eingesetzten Tatwaffen, einer Maschinenpistole des Typs Uzi nebst Schalldämpfer und zwei dazugehörigen Magazinen mit Munition sowie einer Pistole des Typs Walther PPK mit zwei Magazinen und einem Schalldämpfer. Er war rechtlich nicht befugt, diese Waffen zu besitzen oder zu führen. Wann und wie genau er vor dem 16.05.2021 in ihren Besitz gelangt war, hat sich nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen lassen. Es kann aber zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er sie bereits viele Jahre vor der Tat illegal über eine Quelle in Estland erworben und über längere Zeit hinweg versteckt gehalten hatte. Bei der Maschinenpistole des Angeklagten des Typs Uzi handelte es sich um eine solche des Kalibers 9 mm Luger, die 1954 bei den israelischen Streitkräften als Nahkampfwaffe eingeführt worden war. Diese Waffe unterfällt, wenn sie funktionsfähig ist, der Kriegswaffenliste des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als wesentliche Teile der Waffe gelten ihr Lauf und Verschluss. Mit der Waffe können im Dauerfeuermodus 550 bis 650 Schuss pro Minute verfeuert werden. Das Magazin fasst maximal 26 Patronen. Dem Angeklagten standen in beiden Magazinen zusammen mindestens 50 Schuss zur Verfügung. Zu dem zum Zeitpunkt der Tatausführung auf die Maschinenpistole aufgeschraubten und im weiteren Verlauf der Ereignisse nach der Tat in D. verschwundenen Schalldämpfer haben keine genaueren Feststellungen getroffen werden können. Bei der Pistole des Typs Walther PPK handelte es sich um eine 7+1-schüssige und bautechnisch veränderte Selbstladepistole vom Kaliber 7,65 mm Browning, die mit der Nummer ... K, der Wehrmachts-Herstellercodierung „ac“ (Carl Walther, Zella-Mehlis), dem Wehrmachtsabnahmestempel 359 und einem Militärbeschussstempel, der vermutlich aus dem Zeitraum 1939 bis 1945 stammte, versehen war. Auf die Mündung des in der Waffe befindlichen Laufes war eine ca. 2,5 cm lange Hülse mit einem ca. 1,6 cm langen Feingewinde aufgeschoben und vermutlich im Hartlötverfahren verlötet worden. Der Verschluss der Waffe war mit ca. 21,3 mm etwas dünner als die Verschlüsse von Vergleichswaffen, die eine Abmessung von ca. 22 mm haben. Der Lauf der Waffe stammte ursprünglich möglicherweise aus einer Pistole der Baureihe Walther PP. Bei der Waffe des Angeklagten handelte es sich um eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von weniger als 60 cm (Kurzwaffe) im Sinne des Waffengesetzes, mit der der Umgang einer Erlaubnispflicht unterliegt. Auf die Pistole konnte ein im Besitz des Angeklagten befindlicher Schalldämpfer mit einer Länge von ca. 21,2 cm aufgeschraubt werden, der zum Kaliber 7,65 Browning passte, indes keine Herstellerkennzeichnung oder Nummer aufwies. Da das Gewinde der vor der auf die Laufmündung aufgebrachten Hülse nicht achsparallel montiert worden war, führte ein Verfeuern der Patronen zu Beschädigungen der verfeuerten Geschosse. Der industriell gefertigte Schalldämpfer stellte einen den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes dar, mit dem der Umgang ebenfalls der Erlaubnispflicht unterlag. Der Angeklagte verfügte darüber hinaus über zwei zu der Waffe gehörende Magazine nebst mindestens 14 Schuss passender Munition des Kalibers 7,65 mm. Am 16.05.2021 kehrte er um 20.20 Uhr mit seinem Geländewagen zur Zahnarztpraxis im ... 4 zurück. Zu dieser Zeit war er im unmittelbaren Besitz der beiden vorstehend beschriebenen Waffen, die er in einem großen grünen Rucksack mit sich führte. Diesen entnahm er seinem Fahrzeug, stellte ihn im Hausflur ab, begab sich in seinen Keller und holte von dort eine olivfarbene Tasche mit schwarzen Trägern, die er entleerte und anschließend ebenfalls im Hausflur abstellte. Um 20.32 Uhr entnahm er dem großen grünen Rucksack die Maschinenpistole und legte sie in die Tasche. Sodann entnahm er dem Rucksack auch die Pistole des Typs Walther PPK, schraubte den Schalldämpfer auf sie auf und legte sie ebenfalls in die Tasche. Um 20.33 Uhr holte er die Maschinenpistole wieder aus der Tasche heraus und schraubte den zu ihr gehörigen Schalldämpfer auch auf sie auf, bevor er sie wieder in die Tasche zurücklegte, die zunächst auf dem Flur verblieb. Um 20.43 Uhr verbrachte der Angeklagte die in der Tasche befindlichen Waffen sodann zumindest vorübergehend an einen anderen Ort innerhalb der Zahnarztpraxis. In der Nacht vom 16. auf den 17.05.2021 übernachtete der Angeklagte bei dem Zeugen Dr. B an dessen Wohnanschrift in W.. In dieser Nacht begann er um 02.10 Uhr damit, mit Hilfe seines Mobiltelefons unter den Stichworten „transporter mieten sixt“, „camper mieten K.“ und „camper mieten“ nach Möglichkeiten der Anmietung eines Fahrzeuges im Internet zu suchen. Im Rahmen einer Google-Recherche suchte er darüber hinaus um 02.19 Uhr nach den Begriffen „interview + lebenslang + Verurteilter“ und rief danach Web-Seiten mit den Beiträgen „Lebenslang - Interview mit einem Mörder“ und „Interview mit einem Mörder: Mir ist die Tat unbegreiflich“ auf. Ab 02.23 Uhr recherchierte der Angeklagte bei Google nach den Begriffen „interview + Mörder + Knast“ und rief danach bis um 02.40 Uhr Web-Siten mit den Beiträgen „Gefängnis: Treffen mit einem Mörder“, „Brutaler Mord in Santa Fu - auch Opfer war ein Krimineller“ und „Der Junge, der durch die Schläge des Ziehvaters starb“ auf. Auch aktivierte er zwischen 02.18 und 06.58 Uhr mehrfach die App des von ihm installierten GPS-Trackers. Wenige Tage vor der Tat meldete sich die neue Familienrechtsanwältin des Angeklagten, eine Rechtsanwältin F, bei Rechtsanwalt TV. Dieser hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Scheidungsantrag für HF2 entworfen, diesen aber noch nicht eingereicht. Im Rahmen des Telefonates mit Rechtsanwältin F brachte Rechtsanwalt TV seine große Sorge um das Wohl seiner Mandantin zum Ausdruck. Rechtsanwältin F erklärte, dass sie den Angeklagten als aktuell extrem labil einschätze und befürchte, dass dieser „durchdrehe“. Sie bat den Zeugen TV deshalb, mit der Einreichung des Scheidungsantrages noch zwei Wochen zu warten, bis sie aus ihrem Urlaub zurückgekehrt sei. Damit erklärte er sich einverstanden. Am Vormittag des 17.05.2021 antwortete HF2 dem Angeklagten auf seine letzte Zuschrift vom 15.05.2021 mit einer E-Mail folgenden Inhaltes: „Nun, ich habe das Gefühl, dass du meiner E-Mail ausweist. Du scheinst eine eigene Realität der Dinge zu haben. Und dies ist auch nicht das Medium, um die letzten 16 Jahre unserer Ehe aufzuarbeiten. Ich würde mich freuen wenn du im Sinne der Kinder handeln könntest. Zwei Seelen schlagen in deiner Brust die eine weiß nicht was die andere tut - ich weiß dass du es gut meinst, aber wenn dein zweites Ich zum Vorschein kommt, dann nützt es nichts, denn diese dunkle Seite hat mehr Macht über dich. Du könntest ein besserer Mensch werden, wenn du in Zukunft anständig, zuverlässig, respektvoll und höflich mit denen umgehst, die du zu lieben vorgibst. Ich bin mir nicht sicher, ob du überhaupt weißt, was Liebe wirklich ist. Ich benötige bitte einen Termin um konkret wenigstens die Sommerreifen für den Bus zu bekommen. Gerne würde ich auch meine anderen persönlichen Dinge in diesem Zuge mitnehmen. Deine Anwesenheit macht mir leider nach wie vor sehr zu schaffen, deswegen wäre ich dir dankbar wenn ein Stellvertreter da wär. Oder umgekehrt, ich sende jemanden, der meine Sachen abholt.“ Knapp zwei Stunden später fügte sie eine weitere E-Mail mit den Worten „Ach, vergiss es bitte“ hinzu. Auf die kurz darauf erfolgende Nachfrage des Angeklagten hin, was er vergessen solle, antwortete sie: „Gar nichts. Ich würde das gerne erledigen, aber wage nicht auf Kooperation deinerseits zu hoffen.“ Die Antwort, die er HF2 eine knappe halbe Stunde später übersandte, hatte folgenden Inhalt: „Wie kommst denn nur darauf???? - ich versuche schon seit geraumer Zeit mit Dir in Kontakt zu treten - leider auch über die Kinder (hast du ja zu genüge honoriert...) - Ich möchte gerne alle Dinge die wertvoll sind nach ... bringen lassen! Damit diese Dinge den Kindern erhalten bleiben Es ist doch schon alles schlimm genug! Leider habe ich mich ja überall komplett selber disqualifiziert!!!“ Nachdem der Angeklagte bereits zuvor am Morgen des 17.05.2021 um 07.04 Uhr wieder in seine Zahnarztpraxis im ... 4 zurückgekehrt war und die olivfarbene Tasche, in der sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch immer die Maschinenpistole und die Pistole des Typs Walther PPK befanden, um 11.01 Uhr in seinen Geländewagen gelegt hatte, begab er sich gegen Mittag mit seinem Geländewagen zur Avis Autovermietung der W. & K. GmbH in der ... Straße 240 – 248 in K.. Dort mietete er um 13.00 Uhr einen weißen Citroën C 4 Cactus mit dem amtlichen Kennzeichen EU – WA 3758 an. Die Mietsumme nebst Nebenkosten bezahlte er um 13.13 Uhr mit seiner Mastercard. Danach fuhr er mit dem Mietfahrzeug um 13.29 Uhr vom Gelände der Autovermietung hinunter und stellte es um 13.32 Uhr in der nahegelegenen ... Straße ab, wo es bis zum 18.05.2021, 09.03 Uhr, stehen blieb. Sodann kehrte der Angeklagte um 14.28 Uhr mit seinem Geländewagen in die Zahnarztpraxis im ... 4 zurück. Im Verlaufe des 17.05.2021 übersandte der Angeklagte HF2 weitere E-Mails, in denen er unter anderem zum Ausdruck brachte, dass er „es“ zutiefst bereue, dass beide so wundervolle Kinder hätten, dass ihr Hass auf ihn unvorstellbar groß sein müsse und sie seine „Schwachsinns Nachrichten“ vergessen solle, wenn sie es nicht ohnehin schon getan habe. Um 16.21 Uhr antwortete HF2 ihm schließlich mit einer E-Mail des Inhaltes, dass sie ihn nicht hasse, jedoch Angst vor ihm habe und wahnsinnig enttäuscht sei. Die Gewissheit, dass sie jahrelang benutzt und „verarscht“ worden sei, und die massive Gewalteinwirkung im November hätten dazu geführt, dass sie mit ihm als Mensch schlichtweg nichts mehr anfangen könne und wolle. In zwei weiteren E-Mails vom selben Tag schrieb sie ihm sodann, dass sie sich in der letzten Zeit permanent die Frage gestellt habe, warum es passiert sei, und sich frage, ob auch er sich diese Frage gestellt habe. Sie sei kein Psychoanalytiker. Diese Frage könne nur er selber sich beantworten. Außerdem sei sie das Opfer. Sie sei nicht auf die Idee gekommen, dass ein Mensch einem anderen so viel Leid, sowohl seelisch als auch körperlich, zufügen könnte. Sie habe keine Ahnung, warum jemand kein Gewissen habe, und hoffe nur, dass es sich diesbezüglich nicht um einen Gendefekt handele, da bei vier Kindern die Wahrscheinlichkeit zu groß wäre, dass noch ein „Satansbraten im Engelskostüm“ heranwachse. Es spiele allerdings auch keine Rolle, warum es passiert sei. Das einzige, was zähle, sei, wie jetzt wieder eine annehmbare Realität einkehren könne für alle, die traumatisiert seien. Um 17.53 Uhr übersandte der Angeklagte ihr daraufhin eine weitere E-Mail folgenden Inhaltes: „Es macht mich so traurig, dass Du momentan nur diese Gedanken über mich hast! - es ist ja auch mehr als nachvollziehbar - ich verfluche mich so sehr für mein Verhalten Dir gegenüber - wie sehe ich Dir Deine Träume genommen habe!!! Ich hatte die wundervolle HF2 nicht mehr gesehen in die ich mich verliebt hatte - und geglaubt ich müsse immer mehr leisten um dadurch geliebt zu werden - bin dadurch immer unausstehlicher geworden... Man HF2 ich bin echt in Arsch momentan - mir ist doch total bewusst und klar geworden, wie ich die Liebe meines Lebens zerstört habe - vielleicht finde ich eine höhere Form der Liebe die Dich in tiefer Dankbarkeit loslässt und nicht manipuliert und Besitzansprüche gelten macht Eigentlich ist es wie mit den Pferden - von denen kann man soviel lernen Voller Dankbarkeit denke ich an Dich und an die Pferde - ich fand das auch so gemein, ass du so oft gesagt hast ich gönne Dir die Pferde nicht - das stimmt einfach nicht!! bei titania war ich doch auch mit verliebt - und habe doch so vieles dafür getan und geleistet! ich bin doch nicht dauernd so schlecht gewesen wie du mich gerade siehst oder??? Wir hatten uns doch ziemlich lange bedingungslos geliebt - und ich weiß ich kann nichts erzwingen - Aber trotzdem kann ich es nicht verstehen, dass wir keine Familie mehr sein können! H4 rief gerade an - die Kinder brauchen uns doch zusammen“ Nachdem der Angeklagte seiner Ehefrau nur etwa vier Minuten später eine weitere E-Mail übersandt hatte, in der er seiner Befürchtung Ausdruck verliehen hatte, dass er dem gemeinsamen Sohn H4 als „ausgesonderter Vater“ nicht genüge, und erneut erklärt hatte, dass er nur das Beste für die Familie wolle und dass doch gemeinsam alles viel besser gehe, antwortete HF2 ihm ihrerseits mit zwei kurz aufeinander folgenden E-Mails, in denen sie ihm Folgendes schrieb: „H4 hat morgen Schule. Bitte schicke ihn rechtzeitig zurück. Zwischen uns ist es endgültig aus. Das muss dir klar sein. Und wenn du das weiter nicht akzeptierst, wird es nicht mehr möglich sein zu kommunizieren.“ „Du bist der einzige Vater, den er hat. Er hat dich nicht ausgesondert. Du hast dich aber als Ehemann disqualifiziert. Das sind zwei ganz unterschiedliche Rollen. Finde dich endlich damit ab!“ Auf seine etwa eine halbe Stunde später per E-Mail an sie gerichtete Bemerkung hin, dass auch Ehemänner einmal Fehler machten, antwortete sie ihm, dass natürlich niemand frei davon sei, einen Fehler zu machen. Die Konsequenz dessen sei dann allerdings, dass dessen Ehefrau sich nicht mehr betrügen und misshandeln lassen wolle und sich getrennt habe. Der Zeuge BR hatte bereits zuvor über Dritte gerüchteweise gehört, dass der Angeklagte beabsichtige, seine Praxis im ... 4 zu verkaufen. Am 17.05.2021 hatte er diesen dann zufällig auch persönlich getroffen, als der Angeklagte zu Fuß in W. unterwegs gewesen war, hatte mit seinem Kraftfahrzeug neben ihm angehalten, die Fensterscheibe desselben heruntergekurbelt und den Angeklagten gefragt, ob es ihm gut gehe, was dieser verneint und hinzugefügt hatte, dass er „total fertig“ sei. Auf den Zeugen BR hatte der Angeklagte dabei einen angespannten und aufgewühlten Eindruck gemacht, so dass er ihm vorgeschlagen hatte, zusammen einmal ein Bier zu trinken und sich miteinander zu unterhalten. Nachdem er dem Angeklagten abends noch eine SMS mit ähnlichem Inhalt geschickt hatte, fragte dieser an, ob er noch am selben Abend zu dem Zeugen BR kommen könne, womit dieser sich einverstanden erklärte. Daraufhin suchte der Angeklagte ihn auf. Im Rahmen des anschließenden Gespräches, bei dem der Angeklagte auf den Zeugen weiterhin nervös und aufgewühlt wirkte, berichtete der Angeklagte davon, dass seine Arbeit in der Justizvollzugsanstalt ihn „heruntergezogen“ habe, dass er eine sehr schwierige Zeit durchlebe und seine aktuelle Situation ihn „fertig mache“. Er dürfe seine Ehefrau nicht mehr sehen, weil er sie „gestalkt“ habe. Hinsichtlich des Praxisgebäudes im ... 4, das der Zeuge bereits anlässlich einer früheren dort bei ihm durchgeführten zahnärztlichen Behandlung durch den Angeklagten kennen gelernt hatte, erzählte der Angeklagte, dass er dasselbe verkaufen müsse und auch schon Interessenten habe, und äußerte Kaufpreisvorstellungen von mehr als 1.000.000 €, was der Zeuge BR, der das Objekt ebenfalls interessant fand, als ziemlich teuer empfand. Er ging auf die Verkaufsabsicht des Angeklagten allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht näher ein, weil er dies angesichts des schlechten psychischen Zustandes des Angeklagten für nicht angezeigt hielt. Auf die seitens des Angeklagten HF2 um 23.13 Uhr zugesandte weitere E-Mail, in der er zum Ausdruck brachte, dass er sein Verhalten zutiefst bereue, weil er sich in Einsamkeit verloren gehabt und „bescheuerter weise“ gedacht gehabt habe, dass seine Frau ihn nicht mehr liebe, antwortete sie nicht mehr. Nachdem der Angeklagte im Verlaufe des 17.05.2021 mehrfach die Zahnarztpraxis mit seinem Geländewagen verlassen und vor Ort auch Besuch empfangen hatte, fuhr er mit seinem Fahrzeug um 20.53 Uhr davon, um erst am nächsten Tag, dem 18.05.2021, um 08.13 Uhr zurückzukehren. In der Zwischenzeit hatte er erneut bei dem Zeugen Dr. B in dessen Haus übernachtet. Am 18.05.2021 aktivierte der Angeklagte zwischen 04.03 Uhr und 06.07 Uhr, um 10.04 Uhr, von 10.18 Uhr bis 11.33 Uhr, von 12.32 Uhr bis 13.54 Uhr, um 14.06 Uhr, von 14.53 Uhr bis 15.24 Uhr, um 15.27 Uhr, um 15.52 Uhr, von 16.37 Uhr bis 17.46, um 18.18 Uhr und von 18.26 Uhr bis 22.43 Uhr immer wieder die App des von ihm an dem von HF2 genutzten Fahrzeug installierten GPS-Trackers. Zwischenzeitlich startete er ab 06.29 Uhr eine Google-Suche zu dem Thema „ehemann akzeptiert Trennung nicht“ und rief danach Web-Seiten mit den Beiträgen „ICH bleibe! Wenn der Partner die Trennung nicht akzeptiert/SCHEIDUNG. de“ und „Trennung nicht akzeptieren“ auf. Um 08.13 Uhr kehrte er, nachdem er das Haus des Zeugen Dr. B verlassen hatte, zwischenzeitlich in die Zahnarztpraxis im ... 4 zurück, fuhr dann aber bereits um 08.37 Uhr mit seinem Geländewagen wieder davon und nach K., wo er um 09.03 Uhr in der ... Straße eintraf, in das dort abgestellte Mietfahrzeug des Typs Citroën C 4 Cactus umstieg und um 09.05 Uhr über den ... Weg in nördliche Richtung davonfuhr. Um 09.25 Uhr traf er im Bereich des späteren Tatortes im ...weg 33 in D. ein, kehrte dann jedoch schon drei Minuten später wieder um und fuhr nach K. zurück, wo er das Mietfahrzeug um 09.41 Uhr auf einem Parkplatz im Gewerbegebiet Wi. abstellte. Um 09.43 Uhr versuchte der Angeklagte, über den dortigen Festnetzanschluss das Anwesen im ... zu erreichen, bevor er um 09.48 Uhr und 10.08 Uhr Google-Suchen nach den Themen „knast lübeck“ und „knast lübeck lebenslang“ unternahm und sodann um 10.30 Uhr das Mietfahrzeug wieder startete, losfuhr und um 10.36 Uhr den späteren Tatort im ... Weg 1 in K. erreichte, an dem er indes allenfalls kurz hielt, um sodann um 10.42 Uhr wieder in der ... Straße in K. anzukommen, wo er das Mietfahrzeug abstellte, in den Geländewagen umstieg und mit diesem um 13.02 Uhr zum ... 4 zurückfuhr. Am Vormittag desselben Tages schickte der Zeuge BR dem Angeklagten eine SMS, in der er diesen fragte, ob er sich vorstellen könne, das Gebäude im ... 4 an ihn zu verkaufen. Daraufhin erwiderte der Angeklagte, dass er sich das sehr gut vorstellen könne, erklärte, dass sich darüber auch seine Nachbarn freuen würden, und fragte den Zeugen BR, wie dieser sich das diesbezügliche weitere Procedere vorstelle. Beide vereinbarten sodann einen Besichtigungstermin für den nächsten Samstag, den 22.05.2021. Noch am selben Tag teilte der Angeklagte CB mittels einer WhatsApp-Nachricht zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt mit, dass er seine Schulden bei diesem begleichen werde, sobald er sein Grundstück in W. verkauft habe. Bereits vor seiner Rückkehr nach W. hatte er um 11.17 Uhr die Korrespondenz mit seiner Ehefrau wieder aufgenommen. Er schrieb ihr, dass sie am folgenden Wochenende die von ihr gewünschten Gegenstände selbstverständlich abholen lassen könne, und bat sie im weiteren Verlauf dann erneut darum, ihm zu verzeihen. Nachdem sie auch darauf nicht mehr reagiert hatte, schickte er ihr um 15.50 Uhr eine weitere E-Mail folgenden Inhaltes: „Ich bin wirklich sehr verzweifelt, da DU mir nicht mehr vertraust. Es war sehr schrecklich was ich DIR alles angetan habe. Du brauchst Sicherheit und Ruhe und da habe ich leider versagt. Ich würde Dich so gerne wieder glücklich machen wollen. Nur wie soll das gehen? Bei deinen vielen Verletzungen! - wie könntest Du mir jemals wieder vertrauen? Keine Angst vor mir haben? Usw. ... Ich weiß doch selber, dass Du Dich und Dein reines Herz jetzt schützen musst! Es ist nur so einsam ohne Dich - Du fehlst mir so sehr! Ich habe es nie wirklich böse gemeint Das musst Du mir bitte glauben Wir haben einfach zu wenig über unsere Gefühle miteinander gesprochen Ich habe Dich immer geliebt Das können auch alle bestätigen, wenn sie denn ehrlich sind!!! Ich wollte dich nicht so verletzen Du hast jetzt ganz andere Sorgen ich spreche ja nur von mir!! Ich bin Stolz auf Dich Meine Emotionen gehen mit Durch Leider bin ich nicht so klar strukturiert und sachlich wie Du es in Deinen Zeilen bist. Zumindest hast Du es geschafft mich mit Deinem Humor wieder zum Lachen zu bringen (satansbraten...) Wenn Du hier vorbeifährst denke ich was für eine wunderschöne Frau mit soviel klasse und was für ein Idiot ich bin!!!“ Auch auf diese Zeilen erhielt er indes von HF2 ebenso wenig eine Antwort wie auf seine zwei weiteren am selben Tag um 15.58 Uhr und um 18.22 Uhr an sie gerichteten E-Mails, in denen er ihr mitteilte, dass er sich immer weiter von ihr weg katapultiere, und sie fragte, ob denn wirklich keine Hoffnung mehr zwischen beiden sei. Bereits zuvor hatte der Angeklagte um 11.36 Uhr jedoch einen Anruf des Zeugen VM erhalten, dem gegenüber er im Rahmen dieses oder eines weiteren um 17.54 Uhr von beiden geführten Telefonates einen eigentlich für den 19.05.2021 geplanten gemeinsamen Gesprächstermin mit der Begründung absagte, dass er sich zunächst um finanzielle Dinge kümmern müsse, bei denen es seinen Angaben zufolge um einen möglichen Verkauf des Grundstückes im ... 4 ging. In diesem Zusammenhang erwähnte der Angeklagte, dass der Zeuge BR an dem Erwerb interessiert sei. Der Zeuge VM bestärkte ihn in seinen Überlegungen und riet ihm, darüber nachzudenken, das Hausgrundstück an den Interessenten zu verkaufen und es sodann wieder von ihm anzumieten. Der Angeklagte erwiderte, dass er darüber nachdenken werde. Von 13.03 Uhr bis um 18.30 Uhr hielt sich der Angeklagte - unterbrochen von einer kurzen Abwesenheit in der Zeit zwischen 15.07 Uhr bis 15.16 Uhr - in seiner Zahnarztpraxis im ... 4 auf. Während seines dortigen Aufenthaltes versuchte er ab 13.09 Uhr wiederholt auch telefonisch erfolglos, in Kontakt mit seiner Ehefrau zu treten. So wählte er um 13.09 Uhr zunächst den Festnetzanschluss des Familienanwesens im ... und, nachdem eine Verbindung mit diesem nicht zustande gekommen war, um 14.10 Uhr den Mobilfunkanschluss von HF2 an, auf dem sie seinen Anruf jedoch ebenfalls nicht entgegennahm. Unmittelbar nachdem der Angeklagte seiner Ehefrau die Textnachricht übersandt hatte, in der er sie gefragt hatte, ob es denn wirklich keine Hoffnung mehr gebe, rief er um 18.23 Uhr die Telefonseelsorge an, mit der er ein 49 Sekunden langes Gespräch führte. Kurz darauf verließ er sodann um 18.30 Uhr die Zahnarztpraxis im ... 4 und fuhr mit seinem Geländewagen davon. Im weiteren Verlauf des Abends kam es auf seine Initiative hin zu einem Treffen mit dem Zeugen Dr. F an dessen Wohnanschrift, zu dem in dessen weiterem Verlauf auch der Zeuge Dr. R hinzustieß. Dem Zeugen Dr. F, dem die finanziell angespannte Lage des Angeklagten bekannt war und der diesem bereits zuvor geraten hatte, die Zahnarztpraxis zu verkaufen, berichtete der Angeklagte davon, dass er nunmehr einen Käufer habe, der dazu bereit sei, 1,2 Millionen € für das Objekt zu zahlen. Daraufhin rieten beide Zeugen ihm erneut dringend zu, dieses zu verkaufen. Dem mit Immobiliengeschäften vertrauten Zeugen Dr. F erschien das auch deshalb als sachgerecht, weil ihm bekannt war, dass das Grundstück im ... noch mit 150.000 € und dasjenige im ... 4 mit 650.000 € belastet war, zu denen im Falle einer vorzeitigen Ablösung der Darlehen noch eine Vorfälligkeitsentschädigung hinzuzurechnen gewesen wäre. Außerdem war noch ein Privatdarlehen in Höhe von 100.000 € zu tilgen, das der Angeklagte von einer älteren Dame gewährt bekommen hatte, die inzwischen allerdings verstorben war und deren Sohn nunmehr die Rückzahlung verlangte. Dem Zeugen Dr. F war zudem bekannt, dass der Angeklagte zwar offiziell noch als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt N. tätig war, dort aber einen Vertreter bestellt hatte, dessen von ihm zu zahlende Vergütung seine dort erzielten Einnahmen praktisch aufzehrte. Er ging zudem davon aus, dass der Angeklagte aufgrund seiner psychischen Belastung infolge seiner ehelichen und familiären Probleme seine dortige Tätigkeit als Zahnarzt aktuell gar nicht auszuüben vermochte, riet ihm allerdings gleichwohl, sich im Rahmen der Ausschreibung des dortigen Arbeitsplatzes im Rahmen einer Festanstellung auf denselben erneut zu bewerben. Als das Gespräch dann allerdings darauf kam, dass im Falle des Verkaufes des Grundstückes im ... 4 HF2 als Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs an dem Erlös zu beteiligen sein würde, lehnte der Angeklagte einen solchen Verkauf dann doch ab. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Verlaufe des 18.05.2021 telefonierte der Angeklagte auch mit dem Zeugen KO, als dieser sich mit seinem Boot gerade auf dem Wasser befand. In diesem Gespräch wirkte der Angeklagte auf den Zeugen außergewöhnlich ruhig und melancholisch und erklärte, dass er keine Lust mehr zum Leben habe. Um 20.14 Uhr kehrte der Angeklagte mit seinem Geländewagen schließlich zu der Zahnarztpraxis im ... 4 zurück, fuhr dann allerdings bereits um 20.47 Uhr wieder davon und zur Wohnanschrift des Zeugen Dr. B, wo er seine Wäsche wusch, den Wäschetrockner benutzte, den er indes nicht entleerte, und ein weiteres Mal übernachtete. 8. Zum Vorgeschehen am Tattag des 19.05.2021: In den frühen Morgenstunden des 19.05.2021 setzte der Angeklagte sich in der Zeit von 00.03 Uhr bis 01.11 Uhr intensiv mit den Folgen eines Tötungsdeliktes auseinander, indem er mit Hilfe seines Mobiltelefons über die Suchmaschine „Google“ nach Veröffentlichungen zu den Themen „leben mit schuld“, „mörder gewissen“, „schuld verarbeiten mord“, „psychologie femizide“, „schuld verarbeiten täter gewalt“ und „psychologie des mörders“ suchte. Zudem rief er Webseiten mit den Titeln „Psychotherapie und Schuldfähigkeit: Wege aus der Schuld“, „Jeder kann zum Mörder werden“, „Mitgefühl für einen Mörder“, „Mitgefühl für einen Mörder?“ und „Femizide: Vom Liebesschwur zum Mord“ auf. Ab 06.52 Uhr aktivierte er darüber hinaus fortlaufend bis zum eigentlichen Tatgeschehen in D. immer wieder die mit dem von ihm an dem von HF2 genutzten Fahrzeug der Mercedes V-Klasse installierten GPS-Trackers verbundene App. In der Zeit von 06.57 Uhr bis um 07.10 Uhr startete der Angeklagte zudem über „Google“ eine Suche nach Veröffentlichungen zu den Themen „ehefrau erschossen freiberg“, „ehefrau erschossen“ sowie „ehefrau hat angst vor ehemann“ und rief die Webseiten mit den Titeln „Haanerin stirbt nach Schüssen - Ehemann festgenommen“ und „Wenn aus Liebe Angst wird“ auf. Bevor der Angeklagte morgens die Wohnanschrift des Zeugen Dr. B verließ, kam es noch zu einem kurzen Zusammentreffen mit diesem. Als der Angeklagte gerade im Begriff war, das Haus zu verlassen, kam der Zeuge Dr. B die Treppe herunter. Auf den Zeugen wirkte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt tatkräftig, gefasster und nicht länger niedergeschlagen. Um 07.29 Uhr fuhr HF2 mit dem von ihr genutzten Mercedes-Benz der V-Klasse von dem Anwesen im ... los. Der Angeklagte, der mit Hilfe des von ihm eingesetzten GPS-Trackers weiter fortwährend die Standpunkte seiner Ehefrau nachvollzog, fuhr, nachdem er das Haus des Zeugen Dr. B verlassen hatte, um 07.39 Uhr mit seinem Geländewagen zunächst zu seiner Zahnarztpraxis im ... 4 und verbrachte dort einen schwarzen Dokumentenkoffer in den Keller, bevor er sodann um 07.42 Uhr erneut sein Fahrzeug bestieg und davonfuhr. Um 07.46 Uhr nahm er einen Anruf des Zeugen Dr. S entgegen, der ihn bereits kurz zuvor um 07.31 Uhr vergeblich zu erreichen versucht hatte. Das Gespräch wurde kurz unterbrochen, als er einen Anruf des Zeugen Dr. B erhielt, der ihn daran erinnerte, dass er noch den Wäschetrockner auszuräumen habe. In dem Telefonat mit dem Zeugen Dr. S ging es unter anderem um eine zahnärztliche Behandlung der Ehefrau des Zeugen, die noch der Fortsetzung bedurfte. Dabei wirkte der Angeklagte auf den Zeugen nun niedergeschlagen und bedrückt, was den Zeugen, nachdem er mitbekommen hatte, dass sich zwischenzeitlich die Person gemeldet hatte, die dem Angeklagten seinerzeit vorübergehend Unterkunft gewährte, dazu veranlasste, dem Angeklagten zu raten, sich nunmehr endlich eine „feste Bleibe“ zu suchen. Um 08.04 Uhr traf HF2 mit ihrem Fahrzeug in K. im ...weg ein, wo sie dasselbe für längere Zeit in Höhe des Grundstückes mit der Hausnummer 12 abstellte und sich in den Bereich des Universitätsklinikums begab. Der Angeklagte fuhr von W. aus mit seinem Geländewagen nach K. in die dortige ... Straße, wo er um 08.10 Uhr eintraf, in den von ihm angemieteten Citroën C 4 Cactus umstieg und mit diesem um 08.11 Uhr zunächst zum ...weg fuhr, wo er um 08.20 Uhr ankam, um sodann über die ... Straße, die ... Straße und die ... Allee in einem Bogen zur K.linie und an dieser entlang bis zum ...-Weg zu fahren, wo er um 08.29 Uhr eintraf und sein Fahrzeug in Höhe des Grundstückes mit der Hausnummer 3 und damit in unmittelbarer Nähe des Wohnsitzes des Zeugen Dr. R im ... Weg 142 zehn Minuten lang abstellte. Anschließend begab er sich zur Wohnanschrift des Zeugen Dr. R, wo er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder in den Besitz der olivfarbenen Tasche brachte, in der sich die vollständig aufmunitionierte Maschinenpistole des Typs Uzi und die Pistole des Typs Walther PPK befanden und die er nach seiner Rückkehr zu seinem Fahrzeug auf dessen Rückbank unter eine Jacke legte. Wie, wann genau und aus welchem Anlass die Tasche zuvor zu dem Zeugen Dr. R gelangt war, hat sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Um 08.39 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Mietfahrzeug vom ...-Weg wieder los und über die K.linie in nördliche Richtung, bevor er umkehrte und die K.linie wieder in Richtung der Innenstadt bis zum ...-Weg zurückfuhr, wo er drei Minuten verweilte, um sodann um 08.49 Uhr über den ... Weg und den ...weg bis zur Kreuzung ... Allee/...weg/...allee zu fahren und dort in die Letztere abzubiegen, um 09.00 Uhr in ihr im Bereich der Einmündung der ... Straße bis um 09.09 Uhr kurz anzuhalten und sodann erneut über den ...weg den Einmündungsbereich der ... Straße anzusteuern, in dessen Nähe er anhielt und letztlich bis um 10.33 Uhr verweilte, wobei er sein Fahrzeug allein zwischen 10.28 Uhr und 10.29 Uhr aus ungeklärten Gründen um etwa 200 Meter versetzte. Dieser Standort befand sich nicht allzu weit von der Stelle entfernt, an der HF2 ihr Fahrzeug abgestellt hatte, und noch in Sichtweite derselben. Um 09.54 Uhr rief er von dort aus den Zeugen AJ an, auf den er im Rahmen des nachfolgenden Gespräches ruhig wirkte und dem gegenüber er keinerlei Nervosität oder sonstige Auffälligkeiten erkennen ließ. Er bot dem Zeugen an, diesem nunmehr den noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel für dessen Ferienhaus in Estland zurückzubringen, und teilte ihm mit, dass seine Frau ihn betrüge. Daraufhin erwiderte der Zeuge AJ, dass er dies anstelle HF2s auch getan hätte und dass er im Moment keine Zeit für die Schlüsselrückgabe habe. Diese könne der Angeklagte ihm abends zurückgeben. Um 10.37 Uhr bestieg HF2, deren Rückkehr der Angeklagte beobachtet hatte, ihr Fahrzeug und machte sich auf den Weg nach D. in den ...weg 33 b zur Wohnanschrift des Geschädigten TH. Der Angeklagte, der sein eigenes Fahrzeug schon um 10.33 Uhr wieder gestartet hatte, folgte ihr mit Hilfe des von ihm an ihrem Fahrzeug installierten GPS-Trackers, ohne dass HF2 dies bemerkte. Um 10.47 Uhr rief diese noch einmal bei TH an und führte mit diesem ein 22 Sekunden langes Telefonat, in dem sie ihm mutmaßlich ihre baldige Ankunft ankündigte. 9. Zur Tat in D. zum Nachteil HF2s und THs: HF2 fuhr um etwa 10.53 Uhr zunächst an der Anschrift THs in D. vorbei, wobei sie das Gebäude links liegen ließ, den ...weg bis zu dem an dessen Ende befindlichen Wendehammer befuhr, dort umdrehte und denselben Weg wieder zurückfuhr, bis sie sich wieder wenige Meter vor der nun rechtsseitig gelegenen Wohnanschrift THs befand und ihr Fahrzeug sodann um etwa 10.54 Uhr am rechten Straßenrand abstellte. Einige Meter vor ihr stand in derselben Richtung ebenfalls am rechten Straßenrand das Wohnmobil THs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das von der Straße aus betrachtet die Sicht auf die Zuwegung zu dem an der rechten Seite des Hauses gelegenen Eingang der von TH bewohnten Doppelhaushälfte verdeckte. Nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war, begab sie sich zu Fuß über den Bürgersteig und die Zuwegung zu der nur wenige Meter entfernt befindlichen Hauseingangstür THs. Der Angeklagte war derweil mit dem von ihm angemieteten Citroën C 4 Cactus um etwa 10.53 Uhr vom ... Weg aus ebenfalls in den ...weg eingebogen. Auf seiner Weiterfahrt den ...weg hinauf verlangsamte er seine Geschwindigkeit zunächst etwas und hielt sodann um 10.54 Uhr in Höhe des Grundstückes mit der Hausnummer 26 b an, blieb dort etwa 40 Sekunden lang stehen, setzte seine Fahrt dann jedoch um 10.54 Uhr fort, um kurz darauf um 10:55:35 Uhr mit seinem Mietfahrzeug so auf der Straße neben dem Wohnmobil THs anzuhalten, dass aus der Sicht des in der benachbarten Doppelhaushälfte im ...weg 33 a wohnhaften Zeugen JS der Citroën mit seinem Heck noch mehr als hälftig über die Front des in Gegenfahrtrichtung am Straßenrand vor dem Wohnhaus abgestellten Wohnmobils THs hinausragte. Angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Position des Cactus neben dem Wohnmobil stellte das Mietfahrzeug ein Verkehrshindernis dar, an dem andere Kraftfahrer auf der Fahrbahn selbst nicht mehr hätten vorbeifahren können. Dort ließ der Angeklagte ihn mit geöffneter Fahrertür und laufendem Motor stehen. Inzwischen hatte HF2 die Haustür THs erreicht und dort geklingelt, woraufhin dieser ihr die Tür öffnete. Der Angeklagte folgte seiner Ehefrau unter Mitnahme der Maschinenpistole und der mit mindestens 50 Schuss aufmunitionierten Magazine und erreichte die Haustür, als seine Ehefrau sich bei geöffneter Haustür noch im Eingangsbereich des Flures befand, während TH ihr zum Zwecke ihrer Begrüßung unmittelbar gegenüberstand, so dass er der Tür sein Gesicht und HF2 dem Eingangsbereich ihren Rücken zuwandte. Keiner von beiden rechnete in diesem Moment mit einem Erscheinen des Angeklagten. Ohne dass es zwischen diesem und den Geschädigten zuvor noch zu einem Wortwechsel gekommen wäre, eröffnete er um etwa 10.55/10.56 Uhr mit der Uzi direkt von dem Bereich vor der geöffneten Haustür aus das Feuer auf die beiden zunächst noch stehenden Tatopfer, die aus ihrer Position heraus weder eine Möglichkeit zur Flucht noch eine solche zur Gegenwehr hatten. Nachdem er das erste Magazin mit einer einzigen Salve vollständig leergeschossen hatte, wechselte er es gegen das zweite aus und feuerte eine zweite Salve in Richtung der beiden Tatopfer ab, bis auch dieses Magazin vollständig entleert war, wobei er auch schräg von oben herab auf die bereits zu Boden gegangenen Tatopfer schoss. Dabei ging es ihm insbesondere um die Tötung seiner Ehefrau. Dass infolge der von ihm abgegebenen Schüsse darüber hinaus angesichts ihrer Vielzahl, seiner Vorgehensweise und der Positionen der beiden Geschädigten zueinander auch TH sicher zu Tode kommen würde, war ihm klar. HF2 brach unter der Wirkung der Schüsse noch mit ihrer Jacke bekleidet und mit ihrem Rucksack in der linken Hand kurz hinter der Türschwelle im vorderen Bereich des Flures zusammen und blieb dort in einer embryonalen Haltung auf ihrer linken Körperseite liegen. Sie trug 48 Ein- und Ausschussverletzungen davon, die zu zahlreichen Rippenfrakturen, aber auch solchen des Brustbeins, beider Schlüsselbeine, des rechten Oberarmknochens und der Lendenwirbelsäule in Höhe des dritten Lendenwirbelkörpers führten, die Leber und die linke Niere zertrümmerten, das Parenchym der Milz zerstörten, das Zwerchfell ausgedehnt durchtrennten, beide Herzvorhöfe sowie die Brustschlagader oberhalb des Herzens eröffneten, mehrfach sämtliche Lungenlappen sowie den Dünndarm und darüber den linken Hauptbronchus durchdrangen, den rechten Lungenhilus zertrümmerten, den aufsteigenden Anteil des Dickdarms durchtrennten, die Gekrösewurzel mehrfach durchschlugen und den Magen durchsetzten. Sie verstarb als Folge dieser Verletzungen durch ein Verbluten nach innen und außen. TH brach nach einer von ihm vorgenommenen Körperdrehung infolge der Schüsse in einer Bauchlage zusammen, wobei seine Füße in Richtung der Haustür und sein Kopf in Richtung der am Ende des Flures gelegenen Küche wiesen und die Füße in Höhe des Körpers von HF2 lagen. Er wurde sowohl durch Projektile als auch Projektilteile getroffen und erlitt diverse Schussverletzungen, darunter sieben Steckschüsse und mehrere Durchschüsse, die unter anderem seine Leber zertrümmerten, die linke Niere durchdrangen, in zwei Fällen den Magen sowie in weiteren Fällen den Dünn- und den quer verlaufenden Dickdarm sowie das Rektum durchschlugen, in zwei Fällen das Herz trafen und mehrfach die rechte Lunge durchdrangen. Auch er verstarb durch ein Verbluten nach innen und außen. Der Angeklagte rannte nach den Schüssen mit der Maschinenpistole in den Händen zu seinem Fahrzeug, legte dort die Maschinenpistole mit dem noch im Griffstück befindlichen zweiten Magazin auf den Beifahrersitz, von dem aus er sie später in die auf der Rücksitzbank befindliche olivfarbene Tasche zurück packte, und warf das andere Magazin in den Fußraum der Beifahrerseite vor der Rückbank des Mietfahrzeuges. Er stieg über die geöffnete Fahrertür ein, legte den Rückwärtsgang ein und flohum etwa 10.56 Uhr zunächst zügig rückwärtsfahrend vom Tatort. Der Zeuge JS, der als Nachbar THs auf die Schüsse aufmerksam geworden war, das Fahrzeug des Angeklagten und dessen Flucht beobachtet und sodann bei der von ihm vorgenommenen Nachschau die Leichen im Flur der Nachbardoppelhaushälfte entdeckt hatte, alarmierte um 10.58 Uhr über die Notrufnummer die Einsatzleitstelle der Polizei. Nach der Tat fuhr der Angeklagte zurück nach K., wo er um 11.10 Uhr den ...-Weg erreichte, in dessen Bereich er das Mietfahrzeug kurz abstellte. Von dort aus begab er sich, während er den Motor des Fahrzeuges laufen ließ, zu Fuß erneut zur Wohnanschrift des Zeugen Dr. R im ... Weg 142. Während er die Pistole des Typs Walther PPK mit dem zu ihr gehörigen Schalldämpfer bei sich behielt, platzierte er die olivfarbene Tasche mit der darin befindlichen Maschinenpistole und dem zuletzt in ihrem Griffstück befindlichen Magazin auf der Zuwegung zur Haustür des Zeugen Dr. R. Sodann stieg er um 11.12 Uhr wieder in das Mietfahrzeug ein und fuhr mit demselben in K. umher. Die Pistole des Typs Walther PPK mit dem aufgeschraubten Schalldämpfer und den dazugehörigen Magazinen mit den Patronen führte er in dieser Zeit weiter mit sich. 10. Zur Tat in K. zum Nachteil CBs: Die Zeugin UB hatte ihrem geschiedenen Ehemann und erneuten Lebenspartner CB am Morgen des 19.05.2021 ein Frühstück zubereitet, bevor sie sich zwecks Wahrnehmung eines Arzttermins nach F. begeben hatte. CB hatte ihr zuvor berichtet, dass er zunächst noch mit der sich in Wien aufhaltenden gemeinsamen Tochter telefonieren und sich sodann in seine Werkstatt im ... Weg 1 in K. begeben wolle. Ein letztes Telefonat führten beide um 09.45 Uhr. Danach erreichte sie ihn nicht mehr. Der Angeklagte rief zwischen 11.10 Uhr und 11.13 Uhr dreimal vergeblich auf dem Mobiltelefon CBs an. Nachdem dieser um 11.14 Uhr zurückgerufen hatte, kam es zu zwei kurzen Telefonaten von 18 und 11 Sekunden Dauer, deren genauer Inhalt nicht hat geklärt werden können. Jedenfalls erfuhr der Angeklagte spätestens bei dieser Gelegenheit, dass CB sich in seiner Werkstatt im ... Weg 1 aufhielt oder doch zumindest umgehend aufhalten würde. Nach dem zweiten Gespräch versetzte er sein Mobiltelefon von 11.15 Uhr bis um 11.41 Uhr in den Sperrmodus. CB traf spätestens kurz darauf bei seiner im ... Weg 1 gelegenen Werkstatt ein, wo er sein Firmenfahrzeug am Straßenrand abstellte und gegen 11.15 Uhr im Außenbereich vor der Werkstatt auf die im selben Haus wohnhafte Zeugin GK traf, die ihn fragte, ob er für sie ein Kabel reparieren könne, was er bejahte. Anschließend begab sich die Zeugin zu ihrem Arbeitsplatz, während CB die Eingangstür zu seiner Werkstatt aufschloss und dieselbe betrat, wobei er den Schlüssel von außen stecken ließ. Die Werkstatt CBs, bei der es sich um ein ehemaliges Ladengeschäft handelte, befand sich im Erdgeschoss des Eckhauses ... Weg 1/... Straße in K.. Rechts und links der Eingangstür befanden sich jeweils ein Fenster und an den Seiten des Gebäudes jeweils weitere Fenster, die indes im Fall der zur ... Straße hin gelegenen Gebäudeseite aus Glasbausteinen bestand, hinter die auf der Innenseite hochkant eine Matratze gelehnt worden war, und im Fall der zum ... Weg hin gelegenen Gebäudeseite bis etwa zur Hälfte mit einer Sichtschutzfolie beklebt war, die dort eine Einsichtnahme von außen erschwerte. Die im diagonal abgeschrägten Eingang befindlichen Fenster und die zwischen ihnen befindliche Tür waren auf der Innenseite mit Jalousien versehen, die im Bereich der Eingangstür vollständig und im Fall der Fenster zu etwa zwei Drittel heruntergelassen und deren Lamellen geschlossen waren, so dass man auch dort ohne Weiteres weder in die Werkstatt hineinschauen noch von innen erkennen konnte, wer vor der Tür stand. Der Innenraum war mit einer Vielzahl von Gegenständen wie zwei provisorischen auf Reifen gestellten Tischplatten, einem Fahrrad, einer Gartenpforte, einem Stapel Reifen, Kartons und weiteren Werkstattutensilien vollgestellt, die zwar einen Aufenthalt im vorderen Bereich des Ladenlokals problemlos möglich machten, indes ein ungehindertes Betreten zweier von dem Geschäftslokal nach hinten abzweigender Räume erschwerten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatortes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder in Bd. IV (Bl. 901 - 902, 906, 959 - 995 und 997 - 1008) verwiesen. Der Angeklagte selbst traf mit dem Mietfahrzeug um 11:21:37 Uhr in der Nähe der Werkstatt CBs ein. Er stieg, nachdem er dasselbe abgestellt hatte, mit der mit mindestens sieben Patronen geladenen Pistole des Typs Walter PPK, auf die weiterhin der Schalldämpfer aufgeschraubt war und die er in seinen Gürtel gesteckt hatte, aus dem Fahrzeug aus und begab sich zur Werkstatt CBs. Er beabsichtigte, nunmehr auch diesen zu töten, weil er ihn für einen „Verräter“ hielt, da er davon ausging, dass CB nach Gesprächen mit der Zeugin DD Informationen aus denselben an HF2 weitergegeben und dadurch - was tatsächlich jedoch gar nicht der Fall war - ursächlich dazu beigetragen hatte, dass es zur Trennung der Eheleute F. gekommen war und diese sich ihm nicht wieder zuzuwenden bereit war, so dass er ihn deshalb bestrafen wollte. Obwohl CB, der aufgrund der zuvor geführten Telefonate den Angeklagten möglicherweise vor Ort erwartete, in der Vergangenheit auch Angst vor diesem hatte erkennen lassen, rechnete er doch in der konkreten Situation jetzt nicht damit, dass dieser mit einer Waffe bei ihm erscheinen und ihn angreifen werde. Auch konnte er den Angeklagten wegen der vorhandenen Sichtschutzeinrichtungen vor der Eingangstür und den Fenstern erst vollständig erkennen, als dieser unter Betätigung des von außen in der Eingangstür steckenden Schlüssels das Geschäftslokal betrat, in dem CB von diesem Moment an keinerlei Möglichkeit mehr hatte, dem nachfolgenden Angriff des Angeklagten zu entgehen. Der Angeklagte gab, nachdem er die Werkstatt vollständig betreten hatte, aus kurzer Entfernung sieben Schüsse in Richtung des Geschädigten ab, deren Reihenfolge sich ebenso wenig in allen Fällen mit letzter Sicherheit hat feststellen lassen wie die Positionen, in denen sich der Angeklagte und CB zum Zeitpunkt der jeweiligen Schussabgabe im Verhältnis zueinander befanden. Allerdings hielt Letzterer sich, als ihn der erste Schuss traf bzw. die ersten Schüsse trafen, in etwa in der Mitte des Raumes in einer stehenden Position auf. Danach bewegte er sich - eine ausgeprägte und linear verlaufende Bluttropfenspur auf dem Fußboden hinterlassend - rückwärts in Richtung des schräg links hinter der Eingangstür stehenden und provisorisch aus einer quer über aufgestapelte Autoreifen gelegte rechteckige Metallplatte gebildeten Tisches, vor dem er sodann zu Boden ging und rücklings in etwa parallel zur Eingangsfront der Werkstatt auf dem Fußboden liegen blieb. In dieser Position traf ihn der letzte Schuss in einer noch nicht vollständig liegenden Position. Zwei der Schüsse trafen ihn annähernd horizontal vor dem rechten Unterkieferast von vorn in den Kopf und hinterließen einen nur leicht ansteigenden Schusskanal, zertrümmerten die hinteren Goldzähne des rechten Unterkiefers, durchdrangen den harten Gaumen und die mittlere Schädelbasis vor dem Hinterhauptsloch und endeten nach der Zerlegung der Projektile als Steckschüsse im linken und rechten Hinterhauptslappen. Ein dritter Schuss traf CB im Bereich der rechten Schläfe und endete mit einem nach hinten links ansteigenden Schusskanal als Durchschuss zwischen dem Schädeldach und der Galea aponeurotica. Ein vierter Schuss drang in die vordere rechte Halsseite ein und durchdrang den Hals- und Kopfbereich hinter dem rechten Unterkieferast durch den Mundboden in die freie Mundhöhle hinein ansteigend, wo sich das Projektil mutmaßlich im Bereich der Goldzähne des rechten Unterkiefers und der Zunge zerlegte, bevor seine Trümmer den Wirbelkanal etwa auf Höhe des Wirbels C3 eröffneten, sich in die Schädelbasis sowie den Bereich des linken Schläfenlappens versprengten und zum Teil an der linken Schläfe austraten. Ein fünfter Schuss, der CB mutmaßlich als Letzter in einer bereits fast liegenden Position traf und nur Weichteile durchdrang, trat im Bereich vor dem linken Unterkieferast ein, verlief entlang desselben und trat vor dem linken Ohr wieder aus, wo er einen Dehnungsriss der Haut verursachte. Darüber hinaus kam es im Rahmen einer Abwehrbewegung noch zu einem Streifschuss, der den Geschädigten an dessen linker Hand traf und etwa 3 cm von der Tabatière zwischen dem ersten und zweiten Finger entfernt eine Hautdurchtrennung verursachte, wobei weder ausgeschlossen werden kann, dass es sich um die erste Folge eines der bereits zuvor beschriebenen Schüsse handelte, noch ausschließbar ist, dass sie durch einen der zwei weiteren Schüsse verursacht wurde, die CB ganz bzw. teilweise verfehlten. Einer von diesen beiden Schüssen durchschlug einen vor der dem Eingangsbereich gegenüberliegenden und zwischen den Türen zu den rückwärtigen Räumen befindlichen Wand stehenden Pappkarton und hinterließ einen Defekt an dieser Wand, bevor das Projektil von dort aus zu Boden fiel. Der zweite wurde aus einer nicht näher bestimmbaren Position in Richtung CBs abgefeuert. Das dazugehörige nicht verformte Projektil blieb hinter dem bereits erwähnten Behelfstisch, vor dem CB zu Boden ging, links neben einem dort befindlichen gelben Plastikeimer auf dem Fußboden liegen. Der Geschädigte verstarb noch am Tatort an den Folgen der erlittenen Kopfschüsse. Nach der Tat fuhr der Angeklagte um 11:23:36 Uhr mit dem Mietfahrzeug am ... Weg wieder los und suchte, nachdem er sich zwischenzeitlich aus ungeklärt gebliebenen Gründen in den Bereich ... Chaussee/... begeben hatte, um 11.41 Uhr die ... Straße in der K.er Innenstadt auf, in der er sein eigenes Fahrzeug abgestellt hatte, in das er sein Mobiltelefon legte, bevor er seine Fahrt mit dem Mietfahrzeug fortsetzte. 11. Zum Nachtatgeschehen: Um 11.45 Uhr stellte der Angeklagte dieses in K. im Bereich der ... Straße/... Straße ab, der sich nur wenige hundert Meter von der ... 1 gelegenen Kanzlei des Zeugen TV entfernt befindet. Auf diesen war der Angeklagte wütend, weil er ihn für den bis zum Tattag entstandenen schlechten Zustand seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und die von ihm als persönliche Katastrophe empfundenen Folgen der Trennung mitverantwortlich machte. Dem lag zugrunde, dass der Zeuge im Rahmen der Betreuung HF2s in deren familienrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten aus der Sicht des Angeklagten eskalierend gewirkt und seine eigenen Bemühungen, sich mit seiner Ehefrau ohne die Beteiligung von Rechtsanwälten zu einigen und sie zurückzugewinnen, unterlaufen hatte, so dass er ihn maßgeblich mitursächlich dafür ansah, dass er voraussichtlich sowohl seine Zahnarztpraxis im ... 4 als auch das Familienanwesen im ... verlieren würde, was ihn schwer belastete. Auch verärgerte ihn die Vorstellung, dass er letztlich auch noch die Vergütung des Rechtsanwaltes würde bezahlen müssen. Zur selben Zeit hielt sich auch der Zeuge JK in der K.er Innenstadt auf. Als dieser zu Fuß von der ... Straße in Richtung der ... Straße ging, in der er um 12.00 Uhr eine Verabredung wahrzunehmen hatte, traf er am Ende der ... Straße in unmittelbarer Nähe des ... im Vorbeigehen auf den Angeklagten, den er kannte, weil er für diesen in der Zahnarztpraxis im ... 4 im Jahre 2021 Bauarbeiten ausgeführt hatte. Beide begrüßten sich kurz, wobei der Angeklagte auf den Zeugen JK kurz angebunden und gedanklich abwesend wirkte. Ob der Angeklagte, der sich unter der Angabe des falschen Familiennamens „Müller“ einige Zeit zuvor bei einer Angestellten des seinerzeit nicht anwesenden Rechtsanwaltes TV einen Termin für den 20.05.2021 zum Zwecke der Besprechung einer familienrechtlichen Angelegenheit persönlich hatte geben oder durch einen Dritten hatte beschaffen lassen, zu diesem Zeitpunkt vorhatte, auch noch den Zeugen TV aufzusuchen, um diesen gegebenenfalls ebenfalls zu töten, hat sich nicht feststellen lassen. Jedenfalls kam es an diesem Tag zu keinem Kontakt zwischen beiden. Ob dies daran lag, dass der Zeuge TV zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bereits laufenden medialen Berichterstattung den Zugang zu seiner Kanzlei geschlossen hatte, der Angeklagte Derartiges gar nicht vorhatte und sich nur zufällig aus anderen Gründen vor Ort aufhielt oder dass er von seinem diesbezüglichen Plan wieder Abstand genommen hatte, ist ebenfalls ungeklärt geblieben. Nach dem Zusammentreffen mit dem Zeugen JK begab der Angeklagte sich jedenfalls zu dem Mietfahrzeug zurück und fuhr mit diesem um 11.59 Uhr aus der K.er Innenstadt weg. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich noch immer im unmittelbaren Besitz der Pistole des Typs Walther PPK und des zu ihr gehörigen zweiten und mit sieben Patronen geladenen Magazins. Als der Zeuge Dr. R in den Mittagsstunden sein Haus im ... Weg 142 in K. verlassen wollte, um einkaufen zu gehen, fand er vor der Hauseingangstür die olivfarbene Tasche mit der darin enthaltenen Maschinenpistole mit einem eingesteckten, aber leeren Magazin vor, die der Angeklagte dort deponiert hatte. Ob sich in der Tasche auch der zuvor an der Uzi angebrachte Schalldämpfer befand, hat sich nicht klären lassen. Da er jedenfalls über eine Freundin bereits Kenntnis von dem Tatgeschehen in D. erlangt, dieses sogleich dem Angeklagten zugeschrieben und Angst davor bekommen hatte, auch selbst mit demselben in Verbindung gebracht zu werden, entschloss er sich, den Inhalt der Tasche heimlich zu entsorgen. Zu diesem Zweck zerlegte er die Maschinenpistole in einer von ihm genutzten Bootshalle mittels eines Trennschneiders in diverse Einzelteile, ließ dabei indes den Lauf, das Magazin und den Verschluss unversehrt. In der folgenden Nacht fuhr er sodann mit seinem Kraftfahrzeug nach E. an die dortige Hafenmole, auf die über den Nord-Ostsee-Kanal führende ... Hochbrücke und schließlich nach M. zur dortigen Ölpier am Strandweg, wo er die Waffenteile in das E.r Hafenbecken, den Nord-Ostsee-Kanal und die K.er Förde warf. Ein Teilstück verblieb allerdings in seiner Jackentasche, weil es sich dort „verhedderte“. Die olivgrüne Tasche warf der Zeuge auf seinem Rückweg von M. nach K. im ...ring in K. in der Nähe des Reihenhauses der Eltern des Angeklagten in einen Müllcontainer. Im Laufe der späteren polizeilichen Ermittlungen konnten mehrere Teile der Maschinenpistole sowie die Tasche aufgrund der Hinweise des Zeugen Dr. R an ihren jeweiligen Ablageorten wieder aufgefunden werden. Um 13.40 Uhr stellte der Angeklagte, der auf nicht näher feststellbaren Wegen mittlerweile nach Hamburg gelangt war, den von ihm angemieteten Citroën C 4 Cactus dort in der Großen Rainstraße gegenüber dem Grundstück mit der Hausnummer 41 verschlossen ab. Nachdem er sich zunächst mit Selbsttötungsideen beschäftigt hatte, verwarf er diese letztlich wieder und begab sich stattdessen mit Hilfe eines Taxis von Altona aus zu dem am Bruno-Georges-Platz in Hamburg gelegen Polizeipräsidium, wo in den Abendstunden des 19.05.2021 der Zeuge Mo. seinen Dienst in der Sicherheitswache versah. Um ca. 20.15/20.20 Uhr traf der Angeklagte bei ihm ein, begrüßte ihn freundlich und legte unaufgefordert seinen Personalausweis in das Übergabefach der Schleuse. Sodann sagte er zu dem Zeugen Mo., dass dieser keine Angst bekommen solle, wenn er jetzt eine Waffe heraushole. Danach holte er die Pistole des Typs Walther PPK, auf die noch immer der lange Schalldämpfer aufgeschraubt war, hervor, entnahm dieser das in sie eingeführte Magazin und entlud sie, so dass eine zuvor im Patronenlager befindliche Patrone in das Übergabefach fiel. In dieses legte der Angeklagte auch die Pistole, deren Verschluss nach dem Entladen in einer rückwärtigen Position verblieben war, und das Magazin. Der Zeuge Mo. zog das Übergabefach mit den vorbezeichneten Gegenständen zu sich hinüber und fragte den Angeklagten, wohin er denn wolle. Der Angeklagte erwiderte, dass er zur Mordkommission wolle. Die weitere Frage des Zeugen, ob er dort einen Termin habe, verneinte er. Nachdem der Zeuge den wachhabenden Polizeibeamten hatte informieren lassen, fragte er den Angeklagten, was dieser denn eigentlich wolle. Der Angeklagte trat daraufhin etwas zurück und streckte seine Arme mit über Kreuz gelegten Handgelenken vor, was den Zeugen Mo. zu der Frage veranlasste, ob der Angeklagte etwas mit der Waffe angestellt habe. Daraufhin nickte der Angeklagte und erklärte sinngemäß, dass er etwas „Dummes“ gemacht habe. Die weitere Nachfrage, ob er eine „Lizenz“ für die Waffe habe, verneinte der Angeklagte, der daraufhin vorläufig festgenommen wurde. Nachdem er in einen sogenannten sicheren Raum des Polizeipräsidiums verbracht worden war, wurde der Angeklagte dort um ca. 22.10 Uhr von den Kriminalbeamten Br. und As. als Angehörigen der örtlichen Mordkommission aufgesucht, von ihnen über seine Rechte als Beschuldigter belehrt und gefragt, ob es ihm gut gehe. Daraufhin erwiderte der Angeklagte, dass es ihm gut gehe, und fügte hinzu, dass das, was passiert sei, schon schlimm genug sei. Die Polizeibeamten erläuterten ihm daraufhin das weitere Procedere. Der Angeklagte erklärte sich bereit, eine Blut- und eine DNA-Probe abzugeben, verhielt sich insgesamt kooperativ und brachte mehrfach zum Ausdruck, dass er überrascht sei, wie freundlich er von den Polizeibeamten behandelt werde. Zudem äußerte er, dass er gerne in die Justizvollzugsanstalt L. verbracht werden würde, weil er in der Justizvollzugsanstalt K. zu viele Leute kenne. Auf den von ihm in Hamburg-Altona abgestellten und mittlerweile bereits aufgefundenen Mietwagen, in dem im Rahmen späterer polizeilicher Untersuchungen eines der leergeschossenen Magazine der Uzi aufgefunden wurde, sowie eventuell in diesem angebrachte Sprengvorrichtungen angesprochen erklärte der Angeklagte, dass das Fahrzeug „sauber“ sei und dass er den dazugehörigen Schlüssel bei Wedel in den dortigen Yachthafen geworfen hätte. Nachdem die Polizeibeamten weitere Informationen seitens der K.er Mordkommission erhalten hatten, fragte der Kriminalbeamte As. den Angeklagten im Zuge der Spurensicherungsmaßnahmen, ob dieser einen CB kenne und ob es diesem gut gehe. Der Angeklagte erwiderte, dass es diesem nicht gut gehe. Kurz darauf fügte er hinzu, dass man ihn in seiner Werkstatt in einem Eckhaus in K. finden würde. Zudem erklärte er, dass er von einem älteren Rechtsanwalt aus Hamburg vertreten werden wolle, dessen Name TD sei. Im Rahmen seiner anschließenden Untersuchung durch einen Arzt gab er an, dass er in den beiden vorangegangenen Nächten nicht geschlafen und fünf Tabletten Diazepam à 2 mg konsumiert habe. Als der Angeklagte von Kriminalbeamten aus K. abgeholt und nochmals nach dem Verbleib CBs gefragt wurde, zeigte er ihnen mit Hilfe seines Smartphones, wo dieser gefunden werden könnte. Aufgrund seiner Hinweise suchten K.er Polizeikräfte am 20.05.2021 um 01.00 Uhr die Werkstatt CBs im ... Weg 1 in K. auf, in der sie diesen tot vorfanden. Am 20.05.2021 wurde der Angeklagte dem Haftrichter beim Amtsgericht Kiel vorgeführt. Dieser erließ noch am selben Tag unter dem Aktenzeichen 43 Gs 2740/21 gegen ihn einen Haftbefehl wegen des Vorwurfes des Mordes in zwei Fällen, auf dessen Grundlage er sich bis zum 20.09. 2021 in der Justizvollzugsanstalt L. in Untersuchungshaft befand, bis er am 21.09.2021 in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt wurde. III. Nachdem der Angeklagte sich bei der Hamburger Polizeibehörde gestellt, dort im Zusammenhang mit der Übergabe der von ihm bei der Tötung CBs eingesetzten Pistole im Wesentlichen zunächst nur angegeben hatte, dass er mit dieser etwas Dummes angestellt habe, und im weiteren Verlauf auf die Nachfrage des Kriminalbeamten Br. hin, ob es CB gut gehe, erklärt hatte, dass dies nicht der Fall sei und dass man diesen in einem K.er Eckhaus finden werde, hatte er dann erst einmal keine weiteren Erklärungen zur Sache abgegeben. Im Rahmen seiner am 20.05.2021 erfolgten Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel hat er dann allerdings - wie sich aus dem Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Protokolls des Anhörungstermins sowie der ebenfalls verlesenen Verschriftung der in diesem Protokoll in Bezug genommenen Bild-Ton-Aufnahme der Vorführung und dem Ergebnis ihrer Inaugenscheinnahme ergibt - über seinen damaligen Mitverteidiger, den Assessor TD, und danach auch persönlich weitergehende Angaben gemacht. Der genannte Verteidiger hat insoweit - sich dabei für den Fall einer sachlich unrichtigen Darstellung der Korrekturbereitschaft des Angeklagten immer wieder vergewissernd - ausgeführt, dass der Angeklagte und damalige Beschuldigte die Tathandlungen nicht bestreite, diese allerdings möglicherweise im Zustand einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen habe, der darauf zurückzuführen sei, dass eine bei ihm möglicherweise entstandene psychische Störung und ein erheblicher und sich über Wochen hinziehender Diazepamkonsum zusammengewirkt hätten. Auch heute sehe er das Ganze nur noch wie in einem Film, den er zum Teil gar nicht mehr nachvollziehen könne. Einige Einzelheiten seien ihm gar nicht mehr erinnerlich. Er wisse nur noch, dass er am Tattag völlig verzweifelt gewesen sei und das Gefühl gehabt habe, dass der Boden unter seinen Füßen weggerissen werde. Das Ganze habe eine lange Vorgeschichte, die mit der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern einhergegangen sei, die ihm vorenthalten worden seien. Er habe nur noch ganz wenig Kontakt zu seinen geliebten Kindern gehabt und auf der anderen Seite fast täglich mit ansehen müssen, dass in seinem Haus im ... nicht nur gelebt, sondern auch geliebt worden sei, was bei ihm weitere negative Emotionen erzeugt habe. Er habe am Tattag nicht Rache nehmen wollen und sei auch nicht in der Absicht, jemanden zu töten, losgefahren, sondern habe nur das Gespräch suchen wollen. Er habe beide verfolgt und auf diese Art und Weise die Wohnanschrift des Geliebten seiner Ehefrau feststellen können. Dort habe er das Gespräch suchen, sich auseinandersetzen und eine Klärung herbeiführen wollen. Heute könne er sich nicht mehr erklären, warum er nach einem kurzen Wortwechsel, der am Tatort stattgefunden habe, losgeschossen habe. Ursprünglich habe er dies nicht vorgehabt. Nach dieser ihm heute nicht mehr verständlichen „Irrsinnstat“ sei er dann zu dem dritten Tatopfer gefahren und habe auch dieses getötet. Es habe sich um einen ehemaligen Freund gehandelt, der ursächlich dazu beigetragen gehabt habe, dass es zu der Trennung der Eheleute gekommen sei. Dieser ehemalige Freund habe ihm anvertraute Erkenntnisse an seine, des Angeklagten, Ehefrau weitergegeben, ohne dass er, der Angeklagte, das gewusst habe, und damit maßgeblich dazu beigetragen, dass es zur Trennung und zu dem totalen Desaster in seinem Leben gekommen sei. Er habe wirklich alles verloren, was ihm lieb und teuer gewesen sei. Für ihn seien nicht irgendwelche Güter, sondern das Familienleben das Wichtigste gewesen. Wenn man einer Ehefrau Dinge hinterbringe, die für sie unerträglich seien, dann sei es nachvollziehbar, dass sie darauf reagiere. Dies alles habe sich bereits ein Jahr zuvor ereignet und dazu geführt, dass es zur Trennung und zu ersten Auseinandersetzungen verbunden mit gerichtlichen Verfügungen, Beschimpfungen und Bedrohungen gekommen sei. Im Grunde genommen habe es sich insoweit bei ihm jedoch angesichts des Umstandes, dass ihm alles unter den Füßen weggezogen worden sei und seine Ehefrau ihm als Reaktion auf das, was sie über den besagten Freund über ihn erfahren habe, angedroht habe, dass sie ihn auch finanziell ruinieren werde, um einen Ausdruck totaler Hilflosigkeit gehandelt. Ihm unterbreitete Vorschläge dahingehend, die Situation über eine einvernehmliche Scheidung mit vernünftigen Besuchsregelungen und ähnlichem mehr aufzulösen, habe er nicht angenommen, sondern darauf vertraut, dass die in seinem Fall tätigen Rechtsanwälte ihn schon ordnungsgemäß und seinen Vorstellungen und Wünschen entsprechend vertreten würden. Das habe aber dann offensichtlich nicht so ganz funktioniert. Statt sich dringend benötigte psychiatrische Hilfe zu suchen, sei er weiter seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen und habe versucht, selber mit der Situation klarzukommen, indem er mit Freunden gesprochen habe, die ihm aber nicht in gleicher Weise Hilfestellung hätten bieten können, wie es ein ausgebildeter Psychiater vermocht hätte. Auch heute komme er noch immer nicht mit der Gesamtsituation zurecht, habe Suizidgedanken gehabt und auch tatsächlich versucht, sich in der Haftzelle das Leben zu nehmen. Er sei nach wie vor völlig verzweifelt und hätte wahrscheinlich schon „Schluss gemacht“, wenn er nicht daran gehindert würde, da er seine Tathandlungen für sich selber nicht akzeptieren könne. Den Freund habe er als Verräter empfunden und bereits seit längerer Zeit als für die ganze Geschichte ursächlich angesehen. Es habe diesbezüglich auch Auseinandersetzungen gegeben und nach der ersten schrecklichen Tat sei es irgendwie eine Art Konsequenz gewesen, die Ursache zu beseitigen. Infolge seines wochenlangen Diazepamkonsums sei er geistig verwirrt gewesen, so dass er alles nur noch wie einen Film betrachtet und nicht mehr gemerkt habe, was wirklich um ihn herum geschehen sei. Dies alles seien die Ursachen für das für ihn heute nicht mehr fassbare Geschehen gewesen. Hinzugekommen sei insoweit natürlich auch noch, dass seine Ehefrau sich alle Mühe gegeben habe, ihm das Leben schwer zu machen, indem sie ihm die Kinder entzogen und ihn etwa durch die Kündigung der Darlehen finanziell eingeengt habe. Er habe die Gesamtsituation einfach nicht mehr verkraften können und möglicherweise auch unter dem Einsatz einer Waffe als Druckmittel für Klarheit sorgen und im Rahmen eines Gespräches ein Einlenken bewirken wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Stattdessen hätten seine Ehefrau und ihr Geliebter oder Freund nach einer kurzen Begrüßung und einem kurzen Dialog, den er später noch näher darstellen werde, sofort massiv aggressiv reagiert. Sie hätten sofort eine Abwehrhaltung eingenommen und sich auf keinen Fall auf ein Gespräch einlassen wollen. Daraufhin sei es dazu gekommen, dass er abgedrückt habe. Zu diesen Ausführungen seines damaligen Mitverteidigers hat der Angeklagte auf eine Nachfrage des Ermittlungsrichters hin ausdrücklich bestätigt, dass er ihnen habe folgen und sie habe nachvollziehen können, dass er sich „in keinster Weise“ beeinträchtigt fühle und dass die Ausführungen seines Verteidigers inhaltlich zutreffend seien. Sodann hat er auch selbst persönlich weitere Ausführungen gemacht und sich im weiteren Verlauf im Wesentlichen wie folgt geäußert: Er habe es sich bereits seit mehreren Jahren nicht eingestanden. Das rechtfertige zwar alles das, was er getan habe, nicht, habe aber etwas mit ihm gemacht. Er habe keine Auswege mehr gesehen. Jetzt gerade könne er das schon differenzieren. Was er seinem Umfeld, seinen Kindern und den ganzen anderen Menschen angetan habe, sei ihm schon klar. Schlussendlich sei man für seine Handlungen auch selbst verantwortlich. Die Tatwaffe habe er in einer Tasche über einen Zaun geworfen. Wahrscheinlich befänden sich die Sachen noch in dieser Tasche. Das sei im ... Weg in K. gewesen. Die genaue Lage werde er später noch deutlich machen und den Kriminalbeamten die Stelle zeigen. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist der Angeklagte dann allerdings nicht mehr bereit gewesen, sich durch den seitens der Staatsanwaltschaft hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen explorieren zu lassen. Auch im Übrigen hat er danach zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Rahmen eines von ihm nach dem Beginn der Hauptverhandlung unter dem Datum des 24. 02.2022 verfassten, an seine Freundin AS2 gerichteten und seitens des Gerichtes beschlagnahmten Briefes hat er dann unter anderem folgende weitere Ausführungen gemacht: Für ihn sei es schlimm zu wissen, welchen Schmerz die Angehörigen der Opfer und dabei insbesondere die Kinder in sich trügen. Das erfahre leider nicht die geringste Würdigung. Deshalb sei es ihm auch emotional nicht möglich gewesen, am ersten Hauptverhandlungstag etwas zu sagen. Mit seiner Schuld leben zu müssen und ein Mörder geworden zu sein, sei die schlimmste Strafe. Er habe es bisher ausgeschlossen, sich für die Taten zu rechtfertigen bzw. sie zu erklären, da dieses grausame Resultat durch rein gar nichts zu beschönigen sei. Es sei allerdings so, dass man auch selber Antworten finden möchte, wie es zu dieser irrsinnigen Fehlsteuerung seiner Handlungen habe kommen können. Es werde nicht gelingen, in der Hauptverhandlung diese Ursachen zu ergründen, da Derartiges in so kurzer Zeit nicht möglich sei. Die von ihm empfundene Liebe und Verpflichtung der Verantwortung gegenüber den Kindern und der Familie werde man ihm nicht mehr abnehmen. Ein Gericht wolle auch selbst Antworten finden. Daher sei es für ihn ein ziemlich schmaler Grat, wenn er sich ehrlich äußern würde. Seine Anwälte rieten ihm dringend davon ab. Er sehe dies allerdings anders. Man sollte doch versuchen, objektiv zu bleiben. Er habe ohnehin nichts mehr zu verlieren. Das einzige, was ihm noch bleibe, sei doch die letzte kleine Achtung vor sich selbst. Früher habe er es nicht glauben wollen, als ihm Professor Dr. A vor der Tat gesagt habe, dass man jeden Menschen so weit treiben könne, dass er zurückschlage oder zum Mörder werde. Er sei nun das beste Beispiel dafür. Sein Lebenswunsch sei es ganz bestimmt nicht gewesen, die eigene Frau zurückgeschlagen und ihr die Nase gebrochen zu haben und drei Menschen zu erschießen, aber wen interessierten schon die Ursachen. Es zähle doch nur das Ergebnis. Deshalb könne man sich gleich jegliche Erklärungsversuche sparen. Sein erklärtes Ziel und Bestreben sei es gewesen, seiner Frau und seinen Kindern und damit der Familie ein schönes Leben zu ermöglichen. Jetzt möge es zynisch klingen, da man schrecklicher nicht scheitern könne. Wenn er jetzt sage, dass er sich all die Jahre zuvor wie ein Geisteskranker abgestrampelt und versucht habe, es allen recht zu machen, sei doch das Problem, dass dies eine für niemanden mehr nachvollziehbare Rechtfertigung sei, die angesichts der von ihm begangenen Taten bei den Menschen, die nunmehr über ihn zu richten hätten, noch viel übler aufstoßen würde. Er sollte es nicht persönlich nehmen, wenn jetzt infolge seiner Tat Menschen, von denen er gedacht habe, dass sie zu ihm stehen würden, ein anderes Gesicht zeigten. Das habe sich auch am ersten Hauptverhandlungstag bei zwei Zeugen, einer Polizeibeamtin und einem Landwirt, gezeigt, die nicht ehrlich und aufrichtig gewesen seien. Nur habe es keine Bedeutung, da diese Leute nicht für seine Handlungen verantwortlich seien. Es sei vielmehr der Ärger über sich selbst, sich so sehr für diese Leute eingesetzt zu haben. Auch insoweit sei es eine Sache der Betrachtung, was er sich vorwerfen müsse, wenn er frei und gerne gegeben habe. Um ein Geschenk handele es sich nur, wenn man im Gegenzug nichts dafür verlange. Es dürfe einzig und allein die Hoffnung sein, den Beschenkten eine Freude zu bereiten. Wenn er ehrlich sei, habe er sich allerdings doch etwas mehr Wertschätzung und Anerkennung erhofft. Es gingen ihm derzeit so viele Gedanken durch den Kopf und er erlebe jeden Moment seiner Vergangenheit der letzten Jahre neu. Im Jahr 2015 habe er eine schwere Pneumonie mit dem Resultat einer Hypertrophie des linken Herzventrikels erlitten. Dies habe zu einer stark verminderten Ejektionsfraktion von nur noch 30 bis 35 % geführt. Sein Anwalt meine, dass dies unbedingt zur Sprache kommen müsse, um auf diese Art und Weise im Hinblick auf die Sorge bezüglich einer damals eventuell bevorstehenden Herztransplantation seine seelische Ausnahmesituation besser darzustellen. Nur könne er dieser Argumentation nicht wirklich folgen. Zwar sei es leider so, dass HF2 die Dinge nach außen hin seinerzeit so dargestellt habe, dass er sich das alles nur einbilde. Dies zu behaupten, würde aber ja bedeuten, dass es rechtfertige, drei Menschen zu erschießen. Das sei doch für jeden Angehörigen der Opfer eine noch viel größere Ungeheuerlichkeit. Innerlich sei er sehr zerrissen. In der Hauptverhandlung hat er schließlich, nachdem bereits eine beträchtliche Anzahl von Zeugen vernommen worden war, zu den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfen und ihrer Vorgeschichte im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Er wisse nicht, wie man so etwas Schreckliches in Worte fassen solle, und es gebe nichts, was so etwas zu rechtfertigen vermöge. Im Zeitraum 2016/2017 habe er nach einer verschleppten Pneumonie die Diagnose erhalten, dass seine Herzleistung nur noch 30 bis 35 % betrage. Er habe danach noch mehrere Ärzte aufgesucht, um sich diese Diagnose bestätigen zu lassen. Aufgrund einer fehlerhaften Behandlung, die er in seiner Jugend erfahren habe, habe er gegenüber Ärzten eine grundsätzlich skeptische Haltung. Die damit einhergehenden Befürchtungen habe er nicht so offen kommuniziert, zumal die Diagnose von seiner Ehefrau in Frage gestellt worden sei. Er habe sich schließlich dazu entschlossen, den von den Ärzten vorgeschlagenen Weg nicht weiterzugehen, die ihm verordneten Medikamente nach sechs Monaten eigenmächtig abgesetzt und für sich entschieden, eine Herztransplantation abzulehnen. Obwohl er davon ausgegangen sei, dass die Erkrankung denselben Verlauf nehmen werde wie bei seinem Vater, und aus seinem Halbwissen heraus geschlussfolgert habe, dass alles auf eine Herztransplantation hinauslaufen werde, habe er schließlich auf gewisse Selbstheilungskräfte vertraut, das Thema komplett beiseitegeschoben und sich in die Arbeit gestürzt, obgleich er nur noch ein paar Meter habe gehen können, bevor er an Atemnot gelitten habe, und seine körperliche Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei. Inzwischen leide er nicht mehr an Atemnot. Nach der damaligen Diagnose sei sein Leben jedoch aus der Bahn geraten und auch seine außerehelichen Beziehungen hätten zu diesem Zeitpunkt begonnen. Schon seit dem Beginn seiner Tätigkeit in den Justizvollzugsanstalten sei es ihm nicht mehr gut gegangen, was an der damaligen Konstellation und dem aus ihr resultierenden inneren Konflikt gelegen habe, für seine Familie da sein zu wollen, obwohl seine berufliche Situation und seine hohen Ansprüche an sich selbst etwas ganz anderes verlangt hätten. Als seine Probleme mit seinem Herz begonnen hätten, sei es für ihn jeden Tag schwieriger geworden, den Belastungen standzuhalten, zumal er ja nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen sei und in den Justizvollzugsanstalten alles wieder habe aufholen müssen. Seine Frau habe das alles nicht ernst genommen. Er sei ihr deswegen aber auch nicht böse gewesen, weil er ihre diesbezüglichen Denkansätze habe verstehen können. Bis zum Ende habe er sich nicht verziehen, dass er aus einer Schwäche heraus mit den Frauen an seinem Arbeitsplatz Kontakte gehabt habe. Obwohl so etwas zuvor nicht geschehen sei, habe seine Frau ihm immer wieder Affären unterstellt und deswegen auch sein Telefon kontrolliert. Dabei, dass es letztlich zu solchen gekommen sei, habe die Situation in den Justizvollzugsanstalten eine große Rolle gespielt, da er sich dort mit vielen Dingen alleine gelassen gefühlt und durch die Frauen eine große Unterstützung erfahren habe. Seiner Frau habe er von seinen Befindlichkeiten und Problemen hinsichtlich seiner dortigen Tätigkeit nichts erzählen können. Es habe ihn auch gestört, dass sie sich so viel um ihre auf dem Anwesen im ... untergebrachten Pferde gekümmert habe. Vor dem 13.11.2020 hätten seine Frau und er sich zu einer kirchlichen Eheberatungsstelle begeben, wo auf den Punkt gebracht worden sei, was er und seine Ehefrau bis dahin nicht hätten wahrhaben wollen. Derjenige, der sie dort beraten habe, habe deutlich gemacht, dass beide sich wie Kinder verhielten. Er selbst habe dort auch die maßgeblichen Sachen zur Sprache gebracht. Nach dem Gespräch sei er mehr auf Abstand gegangen. Der Vorfall vom 13.11.2020 sei im Endeffekt komplett tragisch. Das damalige Geschehen sei auch von elementarer Bedeutung dafür, dass es zu einem Riss gekommen sei. Die Darstellung der Geschehnisse vom 13.11.2020 habe ihn immer mehr in den Wahnsinn getrieben, da er seiner Frau keinen Schlag mit der Faust in das Gesicht versetzt habe. Sie habe versucht, ihn in die Hoden zu treten, habe allerdings, wie er im Nachhinein festgestellt habe, nur sein Knie getroffen. Sie habe ihn an seinen Armen aus dem Haus herausgezogen und gesagt, dass das nicht mehr sein Haus sei. Als er seinen Arm erhoben habe, habe sie geäußert: „Du schlägst mich jetzt nicht!“, was er allerdings auch gar nicht vorgehabt habe. Als sie weiter nach ihm getreten habe, habe er aus dem Stand sein ausgestrecktes Bein zwei- bis dreimal zwischen ihren Armen nach oben gerissen, während seine Frau ihn weiter an den Armen gezogen und ihn dabei an denselben gekratzt habe. Auch diese Kratzer habe er erst später wahrgenommen. Es sei mitnichten so, dass er sie sich selbst mit Hilfe eines Skalpells beigebracht habe, wie es zum Teil behauptet worden sein solle. Aufgrund seiner Tritte sei seine Frau umgefallen. Von da ab sei er nicht mehr klargekommen. Er sei so geschockt gewesen, dass er zu seiner Frau „Erschieß mich bitte“ gesagt habe. Sie habe ziemlich stark geblutet. Er habe ihr aufgeholfen und ein Handtuch für sie geholt. Währenddessen sei sie dann allerdings aus dem Haus und zu den Nachbarn gelaufen, zu denen er ihr gefolgt sei. Er vermute heute, dass er vielleicht auch aufgrund der Äußerung seiner Frau „Du schlägst mich jetzt nicht!“ so empfindlich reagiert habe. Zu Beginn seines Studiums habe es nämlich einen Vorfall gegeben, in dessen Rahmen jemand konstruierte Vorwürfe des Inhaltes erhoben habe, dass er, der Angeklagte, ein Nazi sei und diesen Mann mit Waffen bedroht habe. Er habe in dem Moment der Auseinandersetzung mit seiner Frau das Gefühl gehabt, dass nun wieder etwas gegen ihn konstruiert werden solle, was dann ja auch geschehen sei. Gewalt gegen Sachen habe er nicht ausgeübt. Er habe lediglich einmal gegen die Tür „geballert“. Auch dass er mit einer Axt ein Fernsehgerät zerstört habe, sei nicht richtig. Im Endeffekt sei es nie seine Absicht gewesen, irgendwem Schaden zuzufügen. Zu dem „blauen Auge“ bei seiner Frau sei es nach dem JVA-Ball gekommen, in dessen Rahmen seine Frau in einen Konflikt mit der Zeugin DD geraten sei, jedoch nicht bei irgendwelchen Sexualpraktiken, sondern weil seine Frau ihm nach der Rückkehr beider nach Hause mehrfach gegen die Schulter geboxt habe. Er habe daraufhin ihre Hände festgehalten, während er auf ihr gesessen habe, und zu ihr gesagt, dass es nun doch einmal gut sein müsse. Als sie mit den Armen plötzlich keinen Druck mehr in seine Richtung ausgeübt habe, sei er auf sie hinunter- und auf eines ihrer Augen gefallen. Er habe auch nicht damit gedroht, die Hunde, die Pferde, seine Frau und die Kinder zu erschießen, sondern nur zu ihr gesagt, dass sie als nächstes noch behaupten werde, dass er so etwas gesagt habe. Über die Firma DP, über die er die Durchführung zahntechnischer Arbeiten in der Justizvollzugsanstalt abgerechnet habe, habe er ein neues Kraftfahrzeug geleast gehabt, das er seiner Frau überlassen habe. Als er nach der Trennung seine Kosten habe reduzieren wollen, um die von ihm geforderten Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.000 € monatlich erbringen zu können, habe er seine Frau angerufen und sie gebeten, ihm das Leasingfahrzeug zurückzugeben, da beide noch ein anderes funktionsfähiges Fahrzeug vom Typ Mercedes Benz Kombi zur Verfügung gehabt hätten. Dazu sei sie allerdings nicht bereit gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass das so nicht weitergehen könne. Sie habe jedoch nur weitere Vorwürfe ihm gegenüber erhoben, woraufhin er zu ihr gesagt habe: „Als nächstes behauptest du noch, dass ich euch alle abknalle.“ Das habe sie dann ja auch so behauptet. Seit dem Dezember 2020 habe er bei seinem Freund Dr. B gewohnt, dem er sehr dankbar dafür gewesen sei, dass er ihn aufgenommen und über das normale Maß der Gastfreundschaft hinaus beherbergt habe. Gelegentlich habe er danach allerdings auch in seiner Praxis im ... 4 auf dem Sofa oder auf einer Luftmatratze im Büro geschlafen, wenn etwa die Freundin von Dr. B bei diesem zu Besuch gekommen sei. Er habe am Bahnhof in F2., aber auch anderenorts immer wieder versucht, seine Frau anzusprechen. Die damit verbundene Eigendynamik habe er nicht im Griff gehabt, sondern mit seinen ständigen Kontaktaufnahmeversuchen alle verrückt gemacht und genervt.Er habe jedoch gehofft, im Rahmen seines Zusammentreffens mit seiner Frau am Bahnhof in F2 alles vernünftig mit ihr regeln zu können. Er habe seinerzeit alles als Verschärfung empfunden und als „Verschärfer“ insbesondere den Rechtsanwalt seiner Frau, den Zeugen TV, angesehen. Seine Frau und er hätten sich ja schon gar nicht mehr richtig unterhalten können. Er wäre auch bereit gewesen, woanders zu arbeiten oder das Hausgrundstück auf die Kinder zu übertragen. Es sei ihm darum gegangen, diese finanziellen Dinge zu regeln. Am Bahnhof sei er auf seine Frau getroffen. Seiner Erinnerung nach sei unklar gewesen, wer den gemeinsamen Sohn H2 dort abholen sollte, und er habe gedacht, dass das die beste Chance für einen Gesprächsansatz biete, da seine Frau auch keine Angst vor ihm hätte haben brauchen, wenn eines der Kinder dabei gewesen wäre. Sie habe jedoch sofort ihr Mobiltelefon ergriffen, die Notrufnummer gewählt und es hochgehalten. Daraufhin habe er „Alles klar!“ gesagt und sei sofort weggefahren. Er habe gewusst, dass es eine Gewaltschutzanordnung gegeben habe. Die ihr zugrundeliegende Darstellung des Vorfalls vom 13.11.2020 sei jedoch ebenso komplett bedauerlich gewesen wie der Umstand, dass danach noch weitere Sachen gesagt worden seien, die nicht stimmten. Es hätten zunehmend Sachen zwischen ihnen gestanden, die falsch gewesen seien. Das sei schon Rufmord gewesen. Er habe gehofft, dass es im Sinne der Kinder noch eine vernünftigere Lösung dahingehend hätte geben können, dass er alles, was man von ihm gewollt habe, freiwillig - auch über das normale Maß hinaus - mache und man ihn nicht unter Druck zu setzen brauche. Er habe das Ganze eigentlich nur entschärfen wollen. Nachdem der Angeklagte hinsichtlich des bei ihm nach seiner Festnahme vorgefundenen Zettels, auf dem für ihn unter dem Namen „Müller“ ein Gesprächstermin bei dem Rechtsanwalt seiner Frau, dem Zeugen TV, für den 20.05.2021 notiert worden war, in der Hauptverhandlung zunächst noch erklärt hatte, dass er nicht sagen könne, wie dieser in seine Tasche gekommen sei, hat er dann im darauf folgenden Hauptverhandlungstermin angegeben, dass er selbst ein bis zwei Wochen vor dem 19.05.2021 die Kanzlei dieses Rechtsanwaltes aufgesucht gehabt habe, um einen Gesprächstermin mit diesem zu vereinbaren. Er habe versuchen wollen, das Ganze „ohne Anwälte“ zu regeln und die Situation zu deeskalieren. Dabei habe es auch um das Leasingfahrzeug gehen sollen. Er habe den Zeugen TV fragen wollen, ob seine Frau sich diesbezüglich nicht einsichtiger zeigen könne, um den Druck aus der Angelegenheit herauszunehmen. Einen anderen Namen habe er angegeben, weil ihm klar gewesen sei, dass es andernfalls zu einem Interessenkonflikt gekommen wäre und der Rechtsanwalt daher ein Gespräch mit ihm abgelehnt hätte. Er habe jedoch gehofft, die ganze Sache in einem persönlichen Gespräch regeln zu können, wenn beide sich erst einmal gegenübergestanden hätten. Den GPS-Tracker habe er über seinen Freund KO bestellen lassen, weil er selber dazu nicht fähig gewesen sei, da im Internet alles so verschachtelt und er nicht bei dem für die Bestellung notwendigen Bezahlsystem angemeldet gewesen sei. Aufgrund des GPS-Trackers habe er dann auch gewusst, dass seine Frau nicht zu Hause gewesen sei, als er eines Nachts das Grundstück im ... aufgesucht habe. Er habe geglaubt, dass seine Kinder allein zu Hause gewesen seien, und sich Sorgen um sie gemacht. Anderenfalls hätte er das Grundstück nicht aufgesucht. Er habe nur sicherstellen wollen, dass die Dinge dort nicht aus dem Ruder liefen und seine Kinder nicht unbeaufsichtigt oder mit wildfremden Leuten zusammen seien, was ein Riesenfehler gewesen sei. Er habe zuvor eine Flasche Wein getrunken und Diazepam eingenommen gehabt, und sei sodann in dem Wissen, dass seine Frau nicht zu Hause sei und daher auch keine Ängste entwickeln könne, zum Grundstück im ... gegangen, dem er sich tief verbunden fühle, und das dortige Gelände mit einer Taschenlampe abgeleuchtet, um zu sehen, wie schön es dort sei. Dann habe seine Schwiegermutter jedoch plötzlich geschrien: „Hallo! Hallo! Wer ist da?“. Er hab daraufhin gerufen, dass er es sei und dass er nur habe sehen wollen, ob alles okay sei, und schon weg sei. Am nächsten Tag habe er dort angerufen und versucht, deutlich zu machen, dass niemand Angst vor ihm zu haben brauche. Er habe sicherstellen wollen, dass nicht der Eindruck entstehe, dass er seine Frau verfolge. Er finde es auch nicht richtig, die Kinder dort mit hineinzuziehen. Im Sommer habe seine Frau nämlich zu ihrem ältesten Sohn gesagt: „H1, dein Vater hat mich betrogen.“ Über die gemeinsamen Kinder habe er auch Kenntnis davon erlangt, dass seine Frau über das Dating-Portal „Tinder“ diverse Kontakte zu anderen Männern gehabt habe. Die Kinder und auch mehrere Freunde hätten ihm entsetzt davon erzählt, dass sie dort angemeldet sei. Das habe er als solches auch gar nicht schlimm gefunden. Von ihrer Bekanntschaft mit TH habe er schon drei bis vier Wochen vor dem 19.05.2021 erfahren, als diese ihren Anfang genommen habe. Er habe das geschlussfolgert, indem er eins und eins zusammengezählt habe, nachdem er von den Kindern erfahren habe, dass seine Frau nun einen „Reitschüler“ habe, der Sache jedoch nicht viel Bedeutung beigemessen. An dem Haus THs vorbeigefahren sei er aus Neugier. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er könne auch nicht sagen, ob die Zeit- und Datumsanzeige auf seinem Mobiltelefon richtig eingestellt sei und es somit zutreffe, dass er das von dem Haus THs gefertigte Foto am 13.05.2021 aufgenommen habe. Er könne nur vermuten, dass er das Foto gefertigt habe, um daraus ein paar Rückschlüsse zu ziehen. Vielleicht habe er es getan, um sich noch einmal in Ruhe ansehen zu können, wie es dort aussehe. Er glaube, dass TH seinerzeit auch dort herumgelaufen sei, wisse es aber nicht mehr genau. Er denke nicht, dass er das Foto gemacht habe, um es später HF2 zu zeigen. Das Tragische sei, dass er versucht habe, sich ganz viel Hilfe zu suchen. Aufgrund der erneuten Anzeigen gegen ihn - unter anderem auch wegen des Besitzes illegaler Waffen - sei er antriebslos gewesen und habe nicht mehr aufstehen können. Seine Frau habe sowohl von der von ihm bei der Tat eingesetzten Uzi als auch von der Walther PPK gewusst. Beide habe er in einem Erdbunker in einem in der Nähe des gemeinsamen Hauses gelegenen Waldstück vergraben gehabt, was sie ebenfalls gewusst habe. Es habe eine Zeit gegeben, in der er - auch militärisch - vielseitig interessiert gewesen sei. Die Uzi habe er für 8.000 DM zu einer Zeit illegal erworben, als er Kontakte zur estnischen Freiheitsbewegung gehabt habe. In dieser Zeit sei auch die Walther PPK in seinen Besitz gelangt. Er habe derartige Waffen damals faszinierend gefunden und seine Frau habe seit jeher von ihrer Existenz gewusst, weil er ihr von Anfang an davon erzählt gehabt habe. Nachdem der Angeklagte diesbezüglich zunächst noch angegeben hatte, dass er über ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes mitbekommen habe, dass es anonyme Hinweise auf weiterhin in seinem Besitz befindliche Waffen gegeben habe, und dass er deshalb diese Waffen habe entsorgen wollen, hat er auf Nachfragen hin im weiteren Verlauf dann erklärt, dass er Kenntnis von derartigen Hinweisen unter anderem infolge eines Gespräches mit einem MS2 erlangt habe. Bei diesem handele es sich um den Neffen einer Nachbarin seiner Eltern, einer Frau HS. Diese Nachbarin habe ihm für den Aufbau seiner Praxis im ... 4 ein Darlehen mehr oder weniger aufgedrängt, da sie gewollt habe, dass er seine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt beende. Sie habe einen Neffen namens MS2 gehabt, den sie habe enterben wollen und der sehr eifersüchtig gewesen sei. Mit diesem habe er telefoniert und ihm von den Dingen berichtet, die ihn seinerzeit beschäftigt hätten, zu denen auch die Besorgnis gezählt habe, dass man ihm etwas unterstellen könnte. Er habe sich ihm in diesem Zusammenhang komplett geöffnet, da MS2 sich als Freund dargestellt habe, und ihm erzählt, wie sehr ihn das mit seinem Herzen und mit den beiden Frauen, die auf ihn zugekommen seien und ihm gutgetan hätten, belaste. Auch habe er zu ihm gesagt, dass man sofort auf der Anklagebank sitze, wenn man die falschen Bücher habe oder wenn jemand behaupte, dass man illegale Waffen besitze, und was für ein schmaler Grat das sei. In diesem Zusammenhang habe er auch erklärt, dass er besonders angreifbar sei, weil er zum Beispiel das Buch „Mein Kampf“ und diverse SS-Sachen besitze, die er daher dringend wegwerfen müsse. Er habe MS2 auch von in seinem Besitz befindlichen Magazinen erzählt, die ihn nach einer Novellierung des Waffenrechtes ebenfalls angreifbar gemacht hätten. Er habe es in der Vergangenheit ja schon einmal erlebt, dass aus derartigen Gründen Sachen konstruiert und zum Nachteil des Waffenbesitzers ausgelegt worden seien. Er habe ihm auch von der von ihm begangenen Körperverletzung und von seiner Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt erzählt. Dann habe ihm HS berichtet, dass dieser MS2 ihn wegen der Waffen angezeigt und zu ihr gesagt habe, dass er dafür sorgen werde, dass er, der Angeklagte, in das Gefängnis kommen werde. Dann sei da auch noch die von seiner Frau im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens abgegebene eidesstattliche Versicherung gewesen, in der sie auf möglicherweise in seinem Besitz befindliche illegale Waffen hingewiesen habe. Warum sie diese dort nicht genauer bezeichnet habe, wisse er auch nicht. Sie habe dort allerdings auch gesagt, dass er seine Waffen habe abgeben müssen, was ebenfalls nicht zutreffend gewesen sei, da er diese von sich aus freiwillig abgegeben gehabt habe. Eventuell habe sie mit dem Verzicht auf die konkrete Bezeichnung der Waffen verhindern wollen, dass er seine Approbation verliere und dann keinen Unterhalt mehr zahlen könne. Außerdem habe er von dem Polizeibeamten AB von der Polizeistation Achterwehr im Rahmen eines persönlichen Gespräches von den anonymen Hinweisen erfahren. Dieser habe ihm gesagt, dass er aufpassen solle, weil es bei ihm eventuell zu einer Durchsuchung kommen könnte. Das habe für ihn dann alles zusammen ein schlüssiges Bild ergeben. Es habe schließlich niemand davon ausgehen können, dass die Strafverfolgungsbehörden so dermaßen „pennen“, dass sie diesen Hinweisen nicht nachgehen. Er jedenfalls sei davon ausgegangen, dass das nicht gutgehen könne, so dass ihn die Frage sehr beschäftigt habe, wie er diese Altlast loswerden könne. Er habe die Waffen daher zu einem ihm nicht mehr genau erinnerlichen Zeitpunkt aus ihrem Versteck geholt, indem er nachts zum Grundstück im ... geschlichen sei und sie dort ausgegraben habe. Seine Hauptintention dabei sei gewesen, einem polizeilichen Zugriff zuvorzukommen, da ihm klar gewesen sei, dass ihm andernfalls ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz angelastet worden wäre. Sein Ziel sei es gewesen, die Waffenhandelslizenz noch um eine Lizenz für den Handel mit Kriegswaffen zu erweitern, was ihm in einem solchen Fall nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch das mit dem Magazin habe ihn massiv unter Druck gesetzt, weil die Konsequenzen so gravierend gewesen wären. Ständig komme es zu Änderungen der Gesetzeslage und was an dem einen Tag noch erlaubt sei, sei am nächsten bereits verboten. Er sei davon ausgegangen, dass die Polizei gründlich arbeite. Der Erdbunker sei ja schon seit jeher ein Thema gewesen und es habe viele weitere unsichere Komponenten wie etwa Leute, die mit Metalldetektoren die Gegend absuchten, oder Tiere, die die Waffen hätten ausbuddeln können, gegeben. Er habe das Versteck zu diesem Zeitpunkt für sehr unsicher gehalten, zumal er davon ausgegangen sei, dass eine Einsatzhundertschaft eintreffen und alles durchkämmen werde. Die Waffen seien innerhalb eines Siloringes vergraben gewesen und schon während der Zeit ihrer dortigen Lagerung sei ein geladenes Magazin in die Uzi eingesteckt gewesen. Nachdem er die Waffen aus dem Erdbunker geholt gehabt habe, habe er diese zwischen seinen Aufenthaltsorten hin und her transportiert und zum Teil in seiner Praxis, zum Teil in einem Schrank im Haus des Zeugen Dr. B und dann wieder in seiner Praxis gelagert. Da bei Dr. B die große Gefahr bestanden habe, dass die Tasche mit den Waffen durch die Reinigungskraft gefunden werde, habe er sie im ... Weg in der Garage auf dem dortigen Grundstück seines Freundes Dr. R versteckt. Auf den Videoaufzeichnungen vom 16.05. 2021 sei er mit der Uzi in seiner Praxis zu sehen. Er habe mit ihr seinerzeit herumgespielt, sie aber nicht getestet. Für den 17.05.2021 habe sich ein Patient aus der Schweiz namens AB2 angekündigt gehabt, seine Anreise dann jedoch kurzfristig auf den 19.05.2021 verschoben. Einige Wochen zuvor hätten beide miteinander vereinbart, dass der Zeuge AB2 während seines Aufenthaltes in Schleswig-Holstein durch ihn, den Angeklagten, wegen seiner Zahnlücke zahnärztlich behandelt werden solle. Zuletzt habe er mit dem Patienten am 18.05.2021 um 20.21 Uhr telefoniert. Er habe ihm unentgeltlich helfen wollen, da der AB2 ihn anlässlich eines Aufenthaltes in der Schweiz im November 2020, als er auf der Suche nach Arbeitsangeboten gewesen sei, sehr nett bei sich aufgenommen gehabt habe. Er habe den Patienten am Abend des 19.05.2021 relativ spät abholen sollen, wie beide ebenfalls bereits Tage zuvor verabredet gehabt hätten. Die Behandlung hätte er sogleich begonnen, nachdem er den Patienten abgeholt gehabt hätte, auch wenn dies erst um 23.00 Uhr der Fall gewesen wäre. Es habe Leute gegeben, die ihn zu den unterschiedlichsten Zeiten angerufen hätten. Er arbeite eben nicht so wie ein normaler Zahnarzt. Ob er am 19.05.2021 auch um 09.00 Uhr eine Behandlung geplant gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe ganz oft Patienten auch allein behandelt und seiner Mitarbeiterin dann freigegeben. Da er dem Patienten aus der Schweiz ein Fahrzeug habe zur Verfügung stellen wollen, habe er ein solches angemietet, da sein Mercedes Kombi aufgrund seines defekten Zündschlosses nicht mehr fahrbereit gewesen sei. Er habe den Patienten nicht selber die ganze Zeit durch die Gegend fahren wollen und sein anderes Fahrzeug der G-Klasse selbst benötigt. Den Mietwagen habe er bereits am 17.05.2021 abgeholt, weil ursprünglich vereinbart gewesen sei, dass der Patient bereits an diesem Tag eintreffen werde. Er sei alleine bei dem Mietwagenunternehmen gewesen und habe das Fahrzeug dort abgeholt. Er habe den dortigen Mitarbeiter gefragt, wo er sein eigenes Fahrzeug abstellen könne, sei dann mit dem Mietwagen vom Hof gefahren, habe diesen in einer Parallelstraße abgestellt, sei fußläufig zurückgegangen, habe sein eigenes Fahrzeug, das noch auf dem Gelände der Autovermietung gestanden habe, geholt und sei vom Hof gefahren. Es sei nicht richtig, dass er schon am 18.05.2021 bewusst an den späteren Tatorten vorbeigefahren sei. Er habe ja auch gar nicht gewusst, wo sich CB aufgehalten habe. Dass er bei dessen Betriebsräumen vorbeigekommen sei, sei definitiv ein Zufall gewesen. Für seine Fahrt nach D. gelte dies allerdings nicht. Am Morgen des 19.05.2021 habe er zunächst vorgehabt, die illegal in seinem Besitz befindlichen Waffen zu entsorgen. Er habe eigentlich gar nicht aufstehen wollen, habe aber aufstehen müssen, weil der Haushalt von Herrn Dr. B sehr strukturiert sei. Zuvor sei er die ganze Nacht mit sich selber beschäftigt gewesen. Er habe überlegt, wie er die Angelegenheit mit dem Patienten aus der Schweiz regeln solle. Nach dem Aufstehen sei er dann mit seinem Fahrzeug in die K.er Innenstadt gefahren. Geduscht habe er vorher wohl nicht. Das habe er teilweise vermieden, weil im Haus des Dr. B diesbezüglich bestimmte Regeln hätten eingehalten werden müssen. Er habe die Waffen mit einem fremden Fahrzeug wegbringen wollen, da er davon ausgegangen sei, dass man ihn observiere, und ständig befürchtet habe, von der Polizei kontrolliert zu werden. Deshalb habe es ganz gut gepasst habe, dass sich ohnehin der Patient aus der Schweiz angekündigt und er für diesen ein Fahrzeug angemietet gehabt habe. Er habe noch vor dessen Ankunft die Waffen beseitigen und an AJ übergeben wollen, damit dieser sie zwischenlagere. Zu Herrn AJ habe er stets kommen können. Ein Gespräch darüber, dass er diesem die Waffen bringen wolle, habe es aber nicht gegeben. Da er gedacht habe, dass seine Telefongespräche abgehört würden, habe er dies telefonisch zuvor nicht angekündigt. Dass er überhaupt bei dem Zeugen AJ vorbeikommen werde, sei ja bereits besprochen gewesen. Nachdem er in K. angekommen gewesen sei, habe er daher sein eigenes Fahrzeug gegen den Mietwagen getauscht und sei dann zu dem Zwischenlager bei dem Zeugen Dr. R gefahren, in dem sich die Waffen befunden hätten. Die Uzi habe sich zusammen mit dem in sie eingeführten Magazin in der Tasche befunden. Zwischenzeitlich habe er noch mit Dr. B telefoniert, dem er zugesagt habe, dass er sich noch um den Wäschetrockner kümmern werde, da Dr. B sehr erbost darüber gewesen sei, dass er diesen nicht ausgeräumt gehabt hatte. Zu diesem Zweck habe er zurück nach W. fahren wollen, weil er Dr. B zugesichert gehabt habe, dass er das noch vor dem Mittagessen erledigen werde. Er habe die Waffen in das Mietfahrzeug eingeladen, indem er sie in einer Tasche auf die Rückbank des Fahrzeuges gestellt und eine Jacke über sie gelegt habe. Seine Überlegung sei dabei gewesen, dass anderenfalls die Gefahr bestanden hätte, dass sie im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle hätten entdeckt werden können, wenn er sie in den Kofferraum gelegt hätte, da man dabei häufig den Kofferraum öffnen müsse, um beispielsweise das Warndreieck vorzuzeigen, und auch eine auf dem Beifahrersitz befindliche Tasche Fragen hätte provozieren können. Er habe es weniger verdächtig gefunden, die Tasche auf die Rückbank zu stellen. Mit Hilfe des GPS-Trackers habe er festgestellt, dass seine Frau sich am 19.05.2021 an der Universität aufgehalten habe. Dass er im Verlauf des damaligen Vormittages längere Zeit im ...weg gestanden habe und nicht direkt zu Herrn AJ gefahren sei, habe vielleicht auch an seiner damaligen Verfassung gelegen. Er habe einfach nicht mehr gekonnt. Er sei zur Universität gefahren und seiner Frau von dort aus leider hinterhergefahren, weil er mit ihr habe sprechen und erreichen wollen, dass das mit diesen Vorwürfen aufhöre, zumal sie ja gewusst habe, dass er alles freiwillig gemacht hätte. Die Vorwürfe hätten sich aber immer weiter fortgesetzt. Im Bereich der Universität habe er sie nicht angesprochen, weil sie dort schon in ihr Fahrzeug eingestiegen gewesen und losgefahren sei. Er sei ihr daher gefolgt und habe mit dem von ihm genutzten Mietfahrzeug vor dem Haus THs angehalten. Er habe der Angelegenheit keine große Bedeutung beigemessen, sondern nur noch einmal versuchen wollen, mit seiner Frau zu reden, was dann indes komplett misslungen sei. Soweit die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Nachbarin geschildert habe, dass sein Fahrzeug so abgestellt gewesen sei, dass kein anderes Fahrzeug mehr daran habe vorbeifahren können, sei dies nicht richtig. Er habe dort nicht „wie ein Cowboy“ geparkt. Nachdem der Angeklagte darüber hinaus zunächst angegeben hatte, dass seine Frau gerade erst aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen gewesen sei, als er sie mit den Worten „HF2, lass uns doch bitte noch mal reden“ angesprochen habe, hat er später auf eine Nachfrage des Sachverständigen Dr. TB hin dann angegeben, dass er die Tür seines Fahrzeugs erst geöffnet habe, als seine Frau bereits auf der Zuwegung zu dem Haus THs gestanden habe. Sie habe auf seine Bitte mit „Nein!“ geantwortet, zu ihm gesagt, dass er verschwinden solle, ihn gefragt, was er dort zu suchen habe, und angekündigt, die Polizei herbeizurufen. Sie sei geschockt gewesen, ihn zu sehen. Während sie selbst danach in Richtung der Hauseingangstür weitergegangen sei, sei er noch einmal zu seinem Fahrzeug zurückgegangen, habe die Uzi vom Rücksitz genommen und sei ihr mit der Waffe hinterher gegangen, aber nicht mit dem Ziel, diese einzusetzen. Er habe sich gefragt, warum man nicht alles vernünftig regeln könne. Wenn man die ganze Historie betrachte, habe ja nie die Möglichkeit bestanden, sachlich miteinander zu reden. Es verschwimme so einiges bei ihm. Er könne sich das selbst gar nicht mehr erklären. Dann sei es zu dem fehlgesteuerten Impuls gekommen. Er habe sich in den letzten Monaten immer wieder gefragt, wie das habe geschehen können, aber noch keine richtige Antwort gefunden. Es sei wie in einem ganz komischen Film und so abgelaufen, als würde es gar nicht der Realität entsprechen. Die Dinge seien in ihm so entrückt gewesen wie an dem Tag, als sie „Du schlägst mich jetzt nicht.“ zu ihm gesagt habe. Er könne nicht sagen, was in der Situation los gewesen sei. Er glaube, dass er auf die am Boden liegende HF2 und auf TH geschossen habe. In dem Moment der Schussabgabe sei das aber völlig entrückt gewesen, ähnlich wie im Fall der Tritte vom 13.11.2020. Er habe das alles in der Akte gelesen, erinnere sich jedoch selbst nicht daran. Auch an ein Durchladen der Uzi habe er keine Erinnerung. Ob er sie nachgeladen habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Auch an ein Umstecken der Magazine habe er keine Erinnerung. Das sei alles so wie in einem schlechten Film gewesen. Er bekomme diese Dinge ebenso wie das mit den Schüssen auf CB nicht mehr richtig zusammen. Es gebe Stangenmagazine, die man so zusammenfügen könne, dass sie ein einziges ergäben. So sei es auch hier gewesen. Das Magazin habe er in diesem Zustand aus dem Erdbunker geholt. Er habe keine Erklärung dafür, dass eines der Magazine später im Fußraum des Mietfahrzeuges gelegen habe. Nachdem der Angeklagte auf Nachfragen der Kammer hin zunächst angegeben hatte, dass es wohl so sein müsse, dass er die Magazine nachträglich getrennt habe, hat er im weiteren Verlauf seiner Befragung dann erklärt, dass er sich daran erinnere, die Magazine auseinandergerissen zu haben. Beim Herausziehen aus der Waffe hätten sie sich voneinander gelöst. Eine andere Erklärung habe er jedenfalls auch nicht. Er sei davon ausgegangen, dass die Waffe und die Magazine in der Tasche gelegen hätten. Auf eine Nachfrage des Sachverständigen Dr. TB hin hat er schließlich hinzugefügt, dass er glaube, dass er die Tür seines Fahrzeuges geöffnet habe, in dasselbe eingestiegen sei, die Uzi auf den Beifahrersitz und während der folgenden Fahrt dann nach hinten auf die Rückbank gelegt habe, dies aber nicht mehr genau wisse. Nach der Tat sei er weggefahren und habe noch gar nicht realisiert gehabt, was er angerichtet gehabt habe. Er habe nicht gewusst, wo er habe hinfahren sollen, habe sich gedacht, dass das ja alles gar nicht real sein könne und die beiden auch wieder aufstehen könnten, und sei völlig unkoordiniert los- und erst einmal ziellos in die K.er Innenstadt gefahren. Kurzfristig habe er das Gefühl gehabt, dass der auf ihm lastende Druck verschwunden gewesen sei. Er habe von so vielen Seiten Druck erfahren, weil kein vernünftiges Gespräch mehr möglich gewesen sei, viele Sachen anders dargestellt worden seien als sie geschehen seien und er auch dem Unterhaltsanspruch habe gerecht werden und sich da nicht habe herausmogeln wollen. Er habe es als sehr schlimm empfunden, dass man ihm unterstellt habe, er würde bewusst nicht mehr zur Arbeit gehen. Er hätte alles dafür getan, dass es seiner Familie gut geht. Er habe nur nicht mehr gekonnt. Auch schon an den Tagen zuvor sei er gar nicht mehr aufgestanden. Er habe vorher nie geglaubt, dass so etwas passieren könnte. In der Stadt habe er dann den Zeugen JK getroffen, als er dort planlos durch die Gegend gelaufen sei. Er habe CB angerufen, um diesem davon zu berichten, was er getan habe. Ob er ihn erreicht oder dieser ihn zurückgerufen habe, bekomme er nicht mehr zusammen. CB habe ihn am Telefon sogleich ziemlich angemacht und sie hätten sich am Telefon gestritten, so dass er gar nicht dazu gekommen sei, ihm von der Tat zu berichten. Auch dieses Telefonat bekomme er nicht mehr ganz zusammen. Aus seiner Sicht sei das Tuch zwischen ihm und CB nur bedingt zerschnitten gewesen, da er ihn ja trotzdem gemocht und sich zu ihm hingezogen gefühlt habe. Außerdem sei CB ja auch selbst von seiner eigenen Frau betrogen worden. Es sei ja nicht alles schlecht gewesen, so dass man die Sachen auch anders hätte aufziehen können. Vieles sei für ihn allerdings auch nicht so ganz nachvollziehbar gewesen. So sei ihm CB auf der einen Seite ganz verständnisvoll und aufmunternd vorgekommen und auf der anderen Seite habe er einfach nicht gewusst, was er davon habe halten sollen, ob das nun eine Loyalität oder Illoyalität in Bezug auf die gemeinsame Freundschaft gewesen sei. Die Pistole des Typs Walther PPK habe er schon zuvor die ganze Zeit in seinem Gürtel stecken gehabt, da er sich nach dem Vorfall in D. mit ihr habe erschießen wollen. Als er mit seiner Frau habe sprechen wollen, seien noch beide Waffen in der Tasche auf der Rückbank des Mietfahrzeuges gewesen. Die leergeschossene Uzi habe er dann entsorgt, indem er sie bei seinem Freund Dr. R, der mit der Sache nichts zu tun habe, über den Zaun geworfen habe, nachdem er zuvor die Walther PPK aus der Tasche entnommen gehabt habe. Ein Gespräch mit Dr. R habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Er könne nicht sagen, ob er sich schon zu diesem Zeitpunkt habe erschießen wollen. Sein anschließender Fahrtweg sei ja nicht geplant gewesen. Er habe nicht geglaubt, dass das alles wirklich passiert sei, und deshalb bei CB angerufen. Vor der Tat zu dessen Nachteil habe er auch noch mit einer Bekannten von Frau AK gesprochen gehabt, die ihm gesagt habe, dass das mit dem CB gar nicht so extrem sei. Er habe gehofft, dass CB ihn vielleicht verstehe, und habe ihn deshalb gefragt, ob beide sich nicht noch einmal treffen könnten. Daraufhin habe CB erwidert, dass er sich im ... Weg befinde, so dass er dorthin gefahren sei. Ob der Schlüssel zu dem Eckbüro in dessen Eingangstür gesteckt habe, könne er nicht sagen, glaube jedoch, dass die Tür geöffnet gewesen sei. CB sei dann aber auf ihn losgegangen. Er sei ihn, den Angeklagten, angegangen, so dass er die Pistole aus dem Gürtel gezogen habe. Die Walther PPK habe er dabeigehabt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob er vielleicht angegriffen werden würde. CB sei aber weiter auf ihn zugegangen und habe gesagt: „Das machst du ja doch nicht.“ Daraufhin habe er ihn zurück geschubst und den ersten Schuss abgegeben, der den anderthalb Meter von ihm entfernt stehenden CB in den Hinterkopf getroffen habe. Als er die Waffe gezogen habe, habe CB sich etwas weggedreht, so dass der erste Schuss ihn seitlich ins Kleinhirn getroffen habe, wo das Bewegungszentrum sitze. Deshalb sei es auch zu diesen Schritten gekommen. Dann habe er noch mehrere weitere Schüsse abgegeben, wobei er auch noch geschossen habe, als CB bereits zu Boden gegangen sei. Warum das geschehen sei, könne er sich auch nicht erklären. Das sei ein komischer Automatismus gewesen. Er habe das Ganze als bedrohliche Situation empfunden. Anschließend sei er mit dem Mietfahrzeug durch die Gegend und sodann zu seinem Geländewagen gefahren, in den er sein Mobiltelefon hineingelegt habe. Er glaube nicht, dass er es nach der Tat ausgeschaltet gehabt habe, da „die“ das G-Modell andernfalls ja auch nicht gefunden hätten. Warum er das getan habe, wisse er auch nicht mehr. Zuerst sei er dann in Richtung Segeberg und auf einen Waldweg gefahren, sodann auf der B 404 am Schlachthof vorbei- und dann wieder zurück nach K. gefahren, weil er nicht gewusst habe, wo er habe hin sollen. Irgendwie sei er dann auf die Autobahn geraten und in Richtung Hamburg gefahren. Auch das sei irgendwie entrückt. Er könne kein Motiv für diese Fahrten angeben. Er habe sich an der Elbe im Bereich des Hafens erschießen wollen, weil er gar nicht habe glauben können, was er da getan gehabt habe, und sei deshalb nach Wedel gefahren. Dort sei er durch die Gegend gelaufen, habe jedoch auch daran keine richtige Erinnerung. Entgegen seiner Erwartung seien dort dann jedoch viele Leute und auch Kinder gewesen, die spazieren gegangen seien, so dass er von seinem Plan, sich dort zu erschießen, wieder Abstand genommen habe und sich von einem Imbiss aus ein Taxi habe rufen lassen, von dem er sich zur Mordkommission habe fahren lassen. Im Gewahrsam habe er nicht mehr leben wollen und deshalb die Bänder seiner Maske zusammengezwirbelt und versucht, sich damit zu strangulieren, sei dabei jedoch von einem Polizeibeamten über eine Kamera beobachtet worden, der das dann verhindert habe. Er habe häufig in der Notaufnahme des Z. i. P. (scil.: Zentrum für Integrative Psychiatrie) in K., bei der Telefonseelsorge, im Kloster und bei verschiedensten Beratungsstellen angerufen und sich mit unterschiedlichen Psychologen und Psychiatern getroffen, so unter anderem mit einem in der K.er Innenstadt ansässigen Psychiater, der dort eine „Praxis für Sexualtherapie“ betreibe, mit einer Psychologin aus M., mit Prof. Dr. A, mit seinem Bekannten Dr. S und auch mit einen Psychiater aus der K.er Wik, der in der ... Straße wohne. Das müsse so etwa zwei Wochen vor der Tat gewesen sein. Er habe bei diesem ebenso wie auch bei diversen anderen einen Termin gehabt und auch einen Dr. T aus der JVA angerufen. Nach dem 13.11.2020 habe er sein Verhalten ergründen wollen. Seitens seiner Frau habe die Behauptung im Raum gestanden, dass er ein Narzisst oder bipolar sei. Er glaube jedoch, dass er weder das eine noch das andere sei. Er habe sich das aber gleichwohl alles sehr zu Herzen genommen, weil er ja ein guter Mann habe sein wollen. Nach dem damaligen Vorfall sei er nach R. zu der dortigen Psychiatrie gefahren und habe erzählt, dass er „zurückgeschlagen“ habe. Dort habe man ihn aber nicht aufnehmen können. Daher habe er sich an seinen Freund KO gewandt, der ihm eine Klinik empfohlen habe, habe auch seinen Bekannten Dr. S gefragt und sei dann nach Bad Kissingen gefahren. Die erste Nacht habe er dort in seinem Fahrzeug geschlafen und sei dann zwei Tage später in der Klinik aufgenommen worden. Eigentlich habe man ihm empfohlen, länger dort zu bleiben. Er habe das jedoch sehr kritisch betrachtet, weil er in diesem Fall seinen Verpflichtungen nicht mehr hätte nachkommen können, und habe gedacht, dass er die Problematik auch auf ambulantem Weg bearbeiten könne. Dann habe es noch die Betreuung durch Prof. Dr. A und diese Eheberatungsstelle gegeben, bei der er schon vor dem 13.11.2020 Gespräche geführt gehabt habe. Er habe versucht, diese Gespräche über Prof. Dr. A fortzusetzen und die Dinge so wieder in Ordnung zu bringen. Parallel dazu habe er im März 2021 auch den Kontakt zu anderen professionellen Anlaufstellen aufgenommen. Die Gespräche mit dem Z. i. P. hätten noch einmal deutlich zugenommen. Dann habe Dr. B noch empfohlen, sich an die Therapeuten in der K.er Innenstadt zu wenden. Alle seien im Endeffekt jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass er in Ordnung sei und eher versuche, seine Frau schlecht zu machen, was ihm nicht gefallen habe, da er das irgendwie anders gesehen habe. Er glaube, er habe sich selber nicht verziehen. Zum einen habe er sich wegen des Vorfalls im November 2020 und schlussendlich auch wegen des Umstandes, dass er untreu und dafür so empfänglich geworden sei, sehr schuldig gefühlt. In der Zeit von Januar bis Mai 2021 habe ihn am meisten die Frage beschäftigt, wie es zu diesem „Zurückschlagen“ gekommen sei. Damit meine er die gegen seine Frau gerichteten Tritte. Ihm sei es so schlimm gegangen, wie er es zuvor noch nie erlebt gehabt habe. Er habe überhaupt keinen Sinn mehr in allem gesehen, keinen Antrieb mehr gehabt und vieles nicht mehr ertragen, obwohl er noch versucht habe, auch andere Wege zu gehen. Er habe nur noch apathisch im Bett gelegen. Vorher habe er nie geweint. Dieses Entsetzen sei schon losgegangen, als er den Therapeuten in Bad Kissingen habe erzählen sollen, was passiert sei. Seine Befindlichkeit im Mai 2021 sei anders gewesen als zu dem Zeitpunkt, als ihm die Diagnose einer Herzerkrankung eröffnet worden sei. Damals habe er sich zwar entscheiden müssen, welchen Weg er gehen wolle, und sich hilflos und allein gefühlt, aber im Mai 2021 sei er so „fertig“ gewesen wie noch nie zuvor. Vor den Taten sei er tief traurig gewesen. Nachdem der Angeklagte diesbezüglich zunächst angegeben hatte, dass ihm nie jemand gesagt habe, dass er deswegen Medikamente einnehmen sollte, hat er dann kurz darauf erklärt, dass doch mehrere Leute zu ihm gesagt hätten, dass er Medikamente einnehmen sollte, dass er sich jedoch nicht schlüssig gewesen sei, welche er einnehmen solle. Auch heute bekomme er keine Medikamente. Diazepam habe er zuletzt genommen, als er nach ... gelaufen sei und nachts das dortige Grundstück betreten habe. Auf Nachfragen hin, ob er sich im Vorfeld der Taten mit Tötungsgedanken auseinandergesetzt gehabt habe, hat der Angeklagte angegeben, dass er sich mit vielen Gedanken auseinandergesetzt habe. Er habe das „gegoogelt“ und nachts seine Gedanken ergründen wollen. Er habe sich nicht mehr regulieren können und nicht zulassen wollen, dass es so weit komme. Er habe nie verstehen können, dass man einen Menschen töten könne, und habe auch an den Tagen vor den Taten zu ergründen versucht, was mit ihm geschehe. Er habe gemerkt, dass er seine Impulse nicht mehr gesteuert bekomme. Damit meine er die Impulse, verrückt zu werden, seiner Frau hinterherzufahren, sie anzurufen und keine Ruhe einkehren zu lassen. Deshalb habe er versucht, sich durch das „Googeln“ selbst zu regulieren, indem er sich das vorgehalten habe, und deshalb sei es auch zu seinen nächtlichen Anrufen im Z. i. P. gekommen, wo er in der zentralen Notaufnahme angerufen habe und dort unter anderem mit einer Frau D. gesprochen habe. Seiner Frau etwas anzutun, habe er gar nicht in Erwägung gezogen gehabt. Die Idee, sich selbst zu erschießen, sei ihm schon zuvor einmal gekommen. Auch seine Frau habe geäußert, dass er nur drei Möglichkeiten habe: Entweder er nehme sich einen Strick oder er gehe in den Knast oder in die Psychiatrie. Das seien so ganz viele Gedanken gewesen, die er gehabt habe. Derjenige, seinen Kindern oder seiner Frau etwas anzutun, sei jedoch nie darunter gewesen. Da wäre er nicht im Ansatz drauf gekommen. Stalking bedeute für ihn, jemanden nicht zu respektieren, ihn trotzdem anzurufen, obwohl er nicht angerufen werden wolle, was ihm nicht zustehe. Er habe ja gewusst, dass er seine Frau diese Ruhe gewähren müsse, auch nach diesen kurzen außerehelichen Beziehungen. Von da an sei es ja schon so gewesen, dass er ihr ihre Ruhe gleichwohl nicht eingeräumt habe. Welchem Ziel das gedient habe, verstehe er auch selber nicht. Er habe seine Impulse nicht kontrollieren und das überhaupt nicht regulieren können. Dieses Verhalten habe sogar noch zugenommen. Das sei so eine Art Wechselspiel gewesen und er habe sich einer Art „Selbstkur“ unterzogen. Er sei gegenüber dem Impuls, bei ihr anzurufen oder bei ihr vorbeizufahren, immer hilfloser geworden. Das habe seinen Tagesablauf komplett bestimmt. Er habe gesehen, dass er Sachen mache, die er gar nicht habe machen wollen. Er habe sich nicht vorstellen können, dass seine Frau Angst vor ihm hätte haben können. Er habe ja gewusst, dass die Sachen anderes gewesen seien als seine Frau sie dargestellt habe. Diese Einlassungen sind, soweit sie in Widerstreit zu den Feststellungen der Kammer treten, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. IV. Soweit seitens der Verteidigung gegen die Verwertung der vorstehend dargestellten Angaben im Rahmen der Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel Widerspruch erhoben worden ist, sind die dafür vorgebrachten Gründe seitens der Kammer geprüft worden. Sie sind indes nicht berechtigt. Die Angaben unterliegen keinem Verwertungsverbot. Zwar handelte es sich bei ihnen insoweit zunächst ganz überwiegend um bloße Verteidigererklärungen, die der Angeklagte im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter allerdings - wie die Verlesung des Vorführungsprotokolls sowie des Mitschnittes der Bild-Ton-Aufzeichnung der Vorführung und deren Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung ergeben haben - mehrfach ausdrücklich sowie nonverbal zustimmend kommentiert und auf eine entsprechende Nachfrage des Ermittlungsrichters hin schließlich ausdrücklich als inhaltlich richtig bestätigt und auf eine weitere Nachfrage hin gestisch deutlich gemacht hat, dass er sich die vorangegangenen Erklärungen seines Verteidigers zu eigen mache. Soweit seitens der Verteidigung gerügt worden ist, dass der Assessor TD kein geeigneter Verteidiger gewesen und als solcher seitens des Ermittlungsrichters auch nicht zugelassen worden sei, hat die Beweisaufnahme etwas anderes ergeben. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zulassung eines Assessors als Verteidiger nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfG, NJW 2003, 882). Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, als sich der Inaugenscheinnahme der Bild-Ton-Aufzeichnung hat entnehmen lassen, dass der besagte Assessor TD bis zur Übergabe seiner Rechtsanwaltskanzlei an den ebenfalls bei der Vorführung anwesenden und seinerzeit dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt Sch. aus Hamburg ebenfalls als Rechtsanwalt tätig gewesen war, bevor er seine berufliche Tätigkeit aus Altersgründen auf eine gelegentliche Mitwirkung in der Kanzlei seines Nachfolgers begrenzt hatte. Auch die angesichts des vorliegenden Falls der notwendigen Verteidigung gemäß § 138 Abs. 2 StPO erforderliche Zulassung des Assessors TD als weiterer Verteidiger neben dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Sch. ist erfolgt, wie sich aus dem Vorführungsprotokoll ergibt, dem bereits im Eingang nach der Aufführung der Erschienenen der Satz „Die Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO wird erteilt.“ zu entnehmen ist. Zwar ist diese Erklärung nicht ausdrücklich in eine Beschlussform gekleidet worden. Das ist jedoch unschädlich, da die Zulassung eines weiteren Verteidigers nach § 138 Abs. 2 StPO sogar stillschweigend erfolgen kann (vgl. BGH, NStZ 1993, 96; BGHR, StPO § 138 Abs. 2 Zulassung 1). Auch trifft es zwar zu, dass vor einer entsprechenden Entscheidung die Staatsanwaltschaft anzuhören ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 138 Rn. 12), was ausweislich des Vorführungsprotokolls nicht explizit erfolgt zu sein scheint. Auch das erweist sich indes als unschädlich, da der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft bei diesen Vorgängen durchgehend zugegen war, so dass er im Falle eines mangelnden Einverständnisses unmittelbar hätte intervenieren können, was er ausweislich des Vorführungsprotokolls indes nicht getan hat. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist daher im Ergebnis nicht erfolgt oder doch jedenfalls geheilt. Auf einen solchen hätte sich der Angeklagte im Übrigen auch nicht berufen können, da er dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wurde und im Gegenteil - wie die Vernehmung des Zeugen Br. ergeben hat - bereits frühzeitig kurz nach seiner vorläufigen Festnahme auf die Hinzuziehung des von ihm seinerzeit noch als Rechtsanwalt bezeichneten Assessors TD gedrungen hatte. Da dieser im Rahmen seiner Ausführungen Erklärungen dahingehend abgegeben hatte, dass es schon vor der Vorführung ein langes Gespräch mit dem Angeklagten gegeben hatte, dessen Gegenstand die ehelichen Probleme des Angeklagten gewesen seien, gab es auch inhaltlich keinen Anlass für den Ermittlungsrichter, daran zu zweifeln, dass der Assessor TD über die Informationen verfügte, die notwendig waren, um für den Angeklagten Erklärungen zur Sache abzugeben. Den Umfang und Inhalt weiterer Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinen Verteidigern im Vorfeld des Vorführungstermins hatte er gerade auch unter weiterer Berücksichtigung der mehrfach deutlich gemachten Zustimmungen des Angeklagten weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf der Anhörung abzuklären. Ob der Angeklagte wie vorgetragen bis dahin davon ausgegangen war, dass es sich auch bei dem Assessor TD um einen Rechtsanwalt handelte, kann dahinstehen, da das Gegenteil jedenfalls im Vorführungstermin auch für ihn offenbar wurde, ohne dass ihn diese Erkenntnis zu irgendwelchen reaktionsbedürftigen Erklärungen veranlasst hätte. Soweit schließlich vorgetragen worden ist, dass der Angeklagte vor der Vorführung noch einen Suizidversuch unternommen gehabt habe, indem er versucht habe, sich mittels einer Mund-Nasen-Bedeckung zu strangulieren, und dass er in seinem damaligen Zustand gar nicht habe überblicken können, dass er mit seiner Bestätigung alles zuvor von dem Assessor TD Erklärte als eigene Einlassung bestätigen würde, hat sich Ersteres zwar über die Inaugenscheinnahme von danach aufgenommenen Lichtbildern des Angeklagten bestätigt, auf den entsprechende „Strangmarken“ zu erkennen waren. Auch dies hat allerdings die Unverwertbarkeit der seitens des Assessors TD für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen schon deshalb nicht zur Folge, weil der Angeklagte zum einen die „blockweise“ abgegebenen Erklärungen seines Verteidigers immer wieder zustimmend kommentiert und darüber hinaus auf eine entsprechende Nachfrage des Ermittlungsrichters hin ausdrücklich erklärt hat, dass er sich aktuell „in keinster Weise beeinträchtigt“ fühle. Bei dieser Sachlage gibt es abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung des das Strafprozessrecht durchziehenden Grundsatzes der Wahrheitserforschung Verwertungsverbote nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gerade im Falle schwerwiegender Straftaten wie der hier betroffene Tötungsdelikte ohnehin nur ausnahmsweise in Fällen gravierender Verstöße gegen elementare Verfahrensrechte in Betracht kommen, für die Annahme eines solchen Verwertungsverbotes im vorliegenden Fall keinen Raum. V. 1. Zum Lebenslauf des Angeklagten: Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen vor allem auf den Angaben, die dieser selbst dazu in der Hauptverhandlung gemacht hat. Bestätigt und ergänzt worden sind sie vor allem hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Daten durch den Inhalt des schriftlichen Lebenslaufes des Angeklagten vom 13.12.2015 und die Melderegisterauskünfte der Stadt K. und der Gemeinde W., aus denen sich auch ergibt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 27.07. 1986 bis zum 03.03.1992 unter der Anschrift ... in S. behördlich gemeldet war. Was es damit auf sich hatte, hat sich allerdings nicht feststellen lassen, da der Angeklagte selbst angegeben hat, mit dieser Meldeadresse nichts anfangen zu können, und weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht vorhanden waren. Dass der Angeklagte seine Tätigkeit als Zahnarzt in der Justizvollzugsanstalt N. zum 01.07.2015 aufnahm, hat die Kammer dem entsprechenden Bestätigungsschreiben der Anstaltsleiterin vom 18.03.2019 entnommen. Dass er bereits zuvor ab März 2014 eine vergleichbare Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt N. aufgenommen hatte, folgt aus seinem schriftlichen Lebenslauf, wo er den Beginn seiner Tätigkeit in beiden Justizvollzugsanstalten auf die Zeit „seit März 2014“ datiert hat, so dass er sie in N. zumindest in etwa zu diesem Zeitpunkt aufgenommen haben muss. In der Hauptverhandlung hat er dazu nur noch anzugeben vermocht, dass dies irgendwann zu Beginn des Jahres 2014 der Fall gewesen sei. Dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist, folgt schließlich aus dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 24.08.2021. 2. Zur Person HF2s, ihrer Beziehung zu dem Angeklagten und zur Entwicklung der Ehe beider: Ihre Feststellungen zum Leben HF2s bis zu dem Zeitpunkt, als sie nach der Aufnahme ihres Studiums der Zahnmedizin an der Universität in K. den Angeklagten kennenlernte, hat die Kammer vor allem auf die ihnen entsprechenden Angaben der Zeugin AS als ihrer eigenen Angaben zufolge besten Freundin gestützt. Gestützt werden diese durch die Angaben, die HF2 selbst gegenüber der Gerichtshelferin P. am 18.03.2021 ausweislich des von dieser darüber gefertigten Berichtes gemacht hatte und die sich in allen wesentlichen Punkten mit den Angaben der Zeugin AS decken. Diese hat auch die Behauptung des Angeklagten, dass er im Zusammenhang mit der Renovierung und dem Umbau des von beiden Eheleuten erworbenen Anwesens im ... Eigenleistungen erbracht habe, jedenfalls insoweit bestätigt, als sie angegeben hat, dass ihres Wissens zwar vorwiegend Handwerker tätig geworden seien, dass der Angeklagte aber wohl jedenfalls beim Innenausbau mitgewirkt habe. Dass dies der Fall war, hat auch der Zeuge Dr. S ausgesagt. Vor allem der Aussage der Zeugin AS hat die Kammer auch entnommen, dass die eheliche Beziehung von HF2 und HF nach einem anfänglich harmonischen Verlauf schnell Belastungen ausgesetzt war, die - soweit erkennbar - vor allem daraus resultierten, dass HF2 sich nach der Geburt ihres ersten Kindes und dem Abbruch ihres Studiums weitgehend auf sich allein gestellt sah, da der Angeklagte, was auch er selbst so dargelegt hat, infolge seines eigenen Studiums und seiner zum Zwecke der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes der jungen Familie parallel dazu ausgeführten Arbeitstätigkeiten wenig zu Hause war, was ausweislich der Angaben der Zeugin AS bereits nach der Geburt des zweiten Sohnes H2 im Jahr 2007 dazu führte, dass HF2 dies in zunehmendem Maße beklagte, Sorgen um den Bestand ihrer Ehe äußerte und Trennungsideen artikulierte. In ähnlicher Weise hat sich auch die Zeugin SK geäußert, die allerdings ebenso anschaulich wie glaubhaft auch beschrieben hat, dass die häufigen Abwesenheiten des Angeklagten nicht allein durch dessen berufliche Inanspruchnahme bedingt gewesen seien, sondern auch dadurch, dass er eigene Freizeitinteressen verfolgt habe, und die insoweit unter anderem beispielhaft darauf verwiesen hat, dass er seine Ehefrau und die Kinder über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel hinweg über längere Zeit allein zu Hause gelassen habe, um eine Südamerikareise anzutreten, und selbst auf ihre Ermahnung hin, dass dies aus ihrer Sicht nicht angehe, seine Pläne in die Tat umgesetzt habe. Die Zeugin SK hat diesen Vorfall zwar nicht genau datiert. Da ihren Angaben zu entnehmen war, dass bereits mehrere Kinder geboren worden waren, als er sich ereignete, und mindestens noch eine weitere Schwangerschaft folgte, liegt es aus der Sicht der Kammer nicht fern, dass er in etwa in den gleichen Zeitraum nach der Geburt des zweiten Sohnes H2 fiel, von dem auch die Zeugin AS gesprochen hatte. Dafür, dass es bereits in einem relativ frühen Stadium der Ehe zu Beziehungsproblemen gekommen war, spricht indiziell auch die sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebende Erkenntnis, dass HF2 sich seinerzeit bei dem Dating-Portal „ElitePartner“ angemeldet hatte. Dies haben sowohl die Zeugin KT und GT als auch die Zeugen DD und Dr. R bestätigt, die insoweit jeweils aus Erklärungen HF2s einerseits und des Angeklagten andererseits schöpften, ohne dass sie etwas dazu anzugeben wussten, in welchem Zeitraum genau diese Anmeldung erfolgt war und was ihr zugrunde gelegen hatte. Sie haben indes übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte von diesem Umstand Kenntnis erlangt, dass er ihn erheblich gekränkt hatte und dass er auch in den folgenden Jahren seitens des Angeklagten im Rahmen von Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau immer wieder thematisiert wurde. Die seitens der Kammer vernommenen Zeugen haben, soweit sie entsprechende Erkenntnisse dazu gewonnen hatten, zudem übereinstimmend ihren Eindruck wiedergegeben, dass einerseits HF2 sich durch den Angeklagten alleingelassen und nicht hinreichend unterstützt sowie mit der Versorgung des Haushaltes und der Kinder überfordert fühlte und der Angeklagte andererseits beklagte, dass es zu Hause häufig unordentlich sei und seine Ehefrau sich zu viel um die auf dem gemeinsamen Anwesen gehaltenen Pferde kümmere. Dass dabei nicht nur die Sichtweise HF2s, sondern auch diejenige des Angeklagten zumindest eine gewisse Berechtigung hatte, folgt unter anderem aus der Aussage der Zeugin SK, dass die Haushaltsführung nicht HF2s Schwerpunkt gewesen und es in dem Haus im ... oft „rummelig“ gewesen sei und selbst die dort gehaltenen Pferde und Hunde auf die Zeugin zum Teil einen vernachlässigten Eindruck gemacht hätten. Wer dafür maßgeblich verantwortlich war, hat sich den Aussagen der Zeugen nicht entnehmen lassen, da auch diese überwiegend nur die ihnen von den beiden Ehegatten jeweils vermittelten Eindrücke wiederzugeben vermochten. Insgesamt ist die Kammer jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass gerade diese unterschiedlichen Sichtweisen das Verhältnis der Ehegatten zueinander zunehmend negativ beeinflussten, zumal die dargestellten Probleme sich mit der Wiederaufnahme des Studiums durch HF2 im Jahr 2018 notgedrungen weiter verschärfen mussten, was zumindest aus der Sicht des Angeklagten selbst durch die Einstellung unter anderem der Zeugin IF als Haushaltshilfe nicht vollständig aufgefangen werden konnte. Die Beweisaufnahme hat ebenfalls ergeben, dass der Angeklagte sich über die von ihm bemängelte unzureichende Haushaltsführung seiner Ehefrau hinaus von dieser hinsichtlich seiner Arbeitsleistung und seiner aus ihr resultierenden Beiträge zum Lebensunterhalt der Familie nicht hinreichend wertgeschätzt fühlte, sondern zum bloßen „Geldbeschaffer“ degradiert sah. Das ergibt sich nicht nur aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, sondern auch aus den Bekundungen der Zeugen Prof. Dr. A und VM, denen gegenüber er sich im Zeitraum 2020/ 2021 geöffnet und in entsprechender Weise geäußert hatte, sowie aus der Aussage der Zeugin AS, die bekundet hat, dass der Angeklagte ihr gegenüber moniert habe, von seiner Ehefrau keine „emotionale Liebe“ zu erfahren. Dieses Gefühl steigerte sich, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergeben hat, noch durch den Umstand, dass HF2 die im Zeitraum 2015/2016 zutage getretene Herzinsuffizienz des Angeklagten, die diesem umso mehr Sorgen bereitete, als auch sein Vater sich infolge einer Herzerkrankung bereits einer Transplantation hatte unterziehen müssen, nicht ernst nahm. Dass der Angeklagte tatsächlich an derartigen Herzproblemen litt, entnimmt die Kammer nicht nur seinen eigenen Angaben in seinem Brief an seine Freundin AS vom 24.02.2022, sondern auch seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Hauptverhandlung. Es ist darüber hinaus durch den Sachverständigen Dr. TB bestätigt worden, der aufgrund ihm zugänglich gemachter internistischer Vorbefunde aus dem Jahr 2015 dargelegt hat, dass bei dem Angeklagten seinerzeit tatsächlich nur eine Ejektionsfraktion von etwa 35 % bestanden habe, der allerdings aufgrund eines neueren Befundes aus dem Jahr 2021 auch ausgeführt hat, dass diese Probleme bis dahin remittiert gewesen seien und die Leistungsfähigkeit des Herzens des Angeklagten sich zu Beginn des Jahres 2021 wieder in einem normalen Bereich befunden habe. Dass die genannten Probleme die körperliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitraum 2015/2016 deutlich beeinträchtigten und dies ihm erhebliche Sorge bereitete, hält die Kammer auf der Grundlage dieser Erkenntnisse allerdings durchaus für glaubhaft und nachvollziehbar. Sie entnimmt den Bekundungen des mit dem Angeklagten befreundeten Arztes Dr. S allerdings auch, dass diese Probleme den Angeklagten seinerzeit nicht veranlassten, seinen Lebenswandel in relevanter Weise zu verändern, was zugleich ihre Überzeugung davon begründet, dass dieser Umstand zumindest maßgeblich dazu beitrug, dass seine Ehefrau dieselben nicht ernst nahm. Das stellt indes nicht in Frage, dass auch der letztgenannte Umstand den Angeklagten, wie dieser selbst in der Hauptverhandlung ausgeführt und wie der Zeuge Dr. S bestätigt hat, zusätzlich kränkte. Dass es aufgrund der dargestellten ehelichen Probleme zwischen den Eheleuten F. im Verlaufe der Ehezeit nicht nur immer wieder zu Streitigkeiten, sondern schließlich auch dazu kam, dass der Angeklagte impulsiv reagierte und zumindest vereinzelt Gewalt gegen Sachen ausübte, hat die Kammer vor allen Dingen den Bekundungen der Zeuginnen IF und AS entnommen. Der Angeklagte hat derartige Impulsdurchbrüche zwar bestritten und im Rahmen seiner Einlassungen der Hauptverhandlung behauptet, nur einmal „mit der Tür geballert“ zu haben. Diese Einlassung sieht die Kammer durch die Angaben der beiden Zeuginnen indes als widerlegt an. Die Zeugin IF, die - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - etwa vom Beginn des Jahres 2014 an mit einer einjährigen Unterbrechung als Haushaltshilfe für die Eheleute F. tätig war, hat dazu berichtet, dass HF2 ihr zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt davon erzählt habe, dass der Angeklagte, nachdem sie sich nach einer weiteren Streitigkeit mit diesem in das Badezimmer des Hauses eingeschlossen gehabt habe, von außen gegen die Badezimmertür getreten oder geschlagen und diese dadurch beschädigt habe. Tatsächlich habe sie, die Zeugin, danach festgestellt, dass sich in der Badezimmertür im Bereich der Türklinke und des Schlosses ein großes Loch befunden habe. Die Zeugin AS wiederum hat bekundet, dass sie anlässlich eines Besuches bei der Familie F. auf der Terrasse ein zerschlagenes Möbelstück habe stehen sehen, zu dem HF2 ihr berichtet habe, dass der Angeklagte es im Rahmen eines Wutausbruches beschädigt habe. Zwar haben beide Zeuginnen von den Gewaltausbrüchen des Angeklagten damit nur aus Bekundungen HF2s zu schöpfen vermocht. Die Kammer sieht angesichts der eigenen Wahrnehmungen der Zeuginnen zu den dabei entstandenen Sachschäden gleichwohl keinen Anlass, deren inhaltliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal auch der Einlassung des Angeklagten keine plausible Erklärung zu entnehmen gewesen ist, auf welche andere Weise es zu den Sachschäden gekommen sein könnte. Dass die eheliche Beziehung darüber hinaus dadurch belastet wurde, dass HF2 von einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an den Verdacht hegte, dass der Angeklagte „fremdgehe“, folgt aus den entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen HT, AS und KT, die darüber hinaus ebenso wie die Zeugin SK glaubhaft bekundet haben, dass der Angeklagte - wie HF2 ihnen erzählt habe - dies auf entsprechende Vorhalte hin immer wieder vehement bestritten habe, dass HF2 indes gleichwohl von der Begründetheit ihres Verdachtes überzeugt und deshalb eifersüchtig gewesen sei. Dass sie aufgrund ihrer ehelichen Probleme bereits am Ende des Jahres 2016 erstmals auch konkret erwog, sich von dem Angeklagten zur trennen und sich von ihm scheiden zu lassen, hat die Kammer den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen TV, ihres Rechtsanwaltes, entnommen, der ausgesagt hat, dass HF2 ihn im Dezember 2016 erstmals zum Zwecke einer Beratung aufgesucht, ihn von ihren Problemen in Kenntnis gesetzt und von ihren Erwägungen berichtet habe, dass er sie seinerzeit hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen einer Ehescheidung beraten, dass sie am Ende jedoch erklärt habe, dass sie erst noch einmal mit dem Angeklagten über das weitere gemeinsame Leben sprechen wolle, und dass sie sich danach zunächst nicht wieder bei ihm gemeldet habe. Von entsprechenden Trennungsgedanken HF2s infolge der dargestellten ehelichen Probleme hat auch die Zeugin KT zu berichten gewusst, die ebenso wie ihr Ehemann, der Zeuge GT, die Eheleute F. etwa zu Beginn des Jahres 2017 kennenlernte und sich in der Folge vor allen Dingen mit HF2 anfreundete. Diese hat darüber hinaus ebenso anschaulich wie glaubhaft bekundet, dass ihr Ehemann und sie seinerzeit schnell den Eindruck gewonnen hätten, dass die Ehe HF2s sich in keinem guten Zustand befunden habe, dass HF2 erschöpft und überfordert gewirkt habe und dass sie diese und den Angeklagten dabei hätten unterstützen wollen, wieder zueinander zu finden, was auch tatsächlich dazu geführt habe, dass der Angeklagte eine Zeit lang mehr mit seiner Familie unternommen habe und präsenter gewesen sei, unter anderem die Zeugen T. und HF2 beim Erwerb des Jagdscheines unterstützt und so dazu beigetragen habe, dass es seiner Ehefrau psychisch insgesamt besser gegangen sei, sie Selbstbewusstsein geschöpft und mit Freunde und Einsatz ihr Studium der Zahnmedizin wieder aufgenommen habe, bevor er dann nach dem Erwerb des Grundstückes im ... 4, auf dem er das dort befindliche Gebäude in eine Zahnarztpraxis habe umbauen wollen, in der er später zusammen mit HF2 habe tätig werden wollen, in alte Verhaltensweisen zurückgefallen sei. Dass der Angeklagte dieses Grundstück zur Alleineigentum erwarb und der voll finanzierte Grundstückserwerb sowie der Umbau der Praxis mit der Aufnahme weiterer Kredite verbunden war, die zur Folge hatten, dass er unter Einbeziehung der restlichen auf dem Grundstück im ... lastenden Schulden Verbindlichkeiten in Höhe von zuletzt nahezu 850.000 € hatte, die ihn unter weiteren finanziellen Druck setzten, ergibt sich aus dem polizeilichen Finanzermittlungsbericht vom 10.06.2021 sowie den Bekundungen des Zeugen Dr. F. Dass der Verdacht HF2s, dass der Angeklagte „fremdgehe“, begründet war, hat nicht nur der Angeklagte im Nachhinein gegenüber mehreren Zeugen eingeräumt. Es ergibt sich vor allem auch aus den den Feststellungen der Kammer entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen DD und AK, die beide im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer eingeräumt haben, zu dem Angeklagten längere außereheliche Beziehungen unterhalten zu haben, in deren Verlauf er sich mit ihnen auch mehrfach in der Handwerkerwohnung des Geschädigten CB in K. getroffen habe, die CB dem Angeklagten zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt gehabt habe. Die Zeugin DD hat dabei ausgesagt, dass sie für den Angeklagten im Jahr 2015 in den Justizvollzugsanstalten als zahnmedizinische Angestellte zu arbeiten begonnen habe, dass es zu ersten sexuellen Kontakten indes erst etwa ein Jahr vor dem 24.06. 2020 gekommen sei, während die Zeugin AK ausgesagt hat, dass sie bereits am Ende des Jahres 2016 eine sexuelle Beziehung zu dem Angeklagten aufgenommen habe, die ebenso wie diejenige der Zeugin DD, von der sie zunächst gar nichts gewusst und an die sie später nach dem Auftreten entsprechender Hinweise anfänglich nicht geglaubt habe, im Sommer 2020 geendet und im Jahr 2017 eine von ihr abgebrochene Schwangerschaft zur Folge gehabt habe. In zeitlicher Hinsicht hält die Kammer die im Übrigen durchaus glaubhaften Bekundungen der Zeugin DD für nicht ganz unzweifelhaft, da diese auch ausgesagt hat, dass es bereits anlässlich eines von der Justizvollzugsanstalt N. veranstalten Balles im März 2019, mithin mehr als ein Jahr vor dem Sommer 2020, zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen ihr und HF2 über das dortige Verhalten der Zeugin gekommen sei. Dieser Vorfall, den sowohl die Zeugin DD als auch die dabei ebenfalls anwesende Zeugin KT in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend beschrieben haben, war entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen davon geprägt, dass die Zeugin DD im Beisein HF2s und weiterer Gäste ohne weiteres aus dem Glas des Angeklagten trank, was sie selbst als belanglos bewertet hat, was bei HF2 jedoch den Angaben der Zeugin KT zufolge eine heftige eifersüchtige Reaktion zur Folge hatte, die dazu führte, dass sie die Zeugin DD körperlich anpackte und ihr verdeutlichte, dass diese zu weit gehe. Wie die Zeugin KT weiter glaubhaft ausgeführt hat, ließ das Verhalten der Zeugin DD auch für außenstehende Dritte kaum Zweifel daran aufkommen, dass zwischen der Zeugin DD und dem Angeklagten mehr als nur eine berufliche kollegiale Beziehung bestand, so dass die Zeugin KT die Zeugin DD unmittelbar danach auf ihr Verhalten ansprach, sie direkt fragte, ob sie eine sexuelle Beziehung zum Angeklagten unterhalte und ob ihr klar sei, dass sie etwas „kaputt“ mache, und dass die Zeugin DD erwiderte, dass dies die Zeugin KT nichts angehe. Dass sich dies so zugetragen hatte, hat die Zeugin DD zwar nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen mögen. Darüber hinaus hat die Zeugin KT den Feststellungen der Kammer entsprechend aus Erzählungen HF2s von einem weiteren Vorfall zu berichten gewusst, anlässlich dessen HF2 dem Angeklagten auf den Rat der Zeugin hin nach L. gefolgt sei, als dieser dort seinen Angaben zufolge zusammen mit der Zeugin DD an einem „Tag der offenen Tür“ teilgenommen habe, zu dem er bereits am Vortag angereist sei. Bei dieser Gelegenheit habe HF2 dann ihren Erzählungen zufolge im Fahrzeug des Angeklagten, den sie mit Hilfe eines Zweitschlüssels geöffnet habe, die Handtasche der Zeugin DD vorgefunden, in der sie einen Slip und eine Zahnbürste entdeckt habe. Auch in diesem Fall habe der Angeklagte erneut bestritten, seine Ehefrau mit der Zeugin DD zu betrügen, und behauptet, dass er diese lediglich bei ihrer in L. wohnenden Schwägerin abgeholt habe. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, unterhielt der Angeklagte über die Beziehungen zu den Zeuginnen DD und AK hinaus zudem zumindest noch eine weitere außereheliche Beziehung, bei der es sich den Angaben der Zeugin DD zufolge um eine solche zu einer Journalistin namens CP handelte, zu deren Einzelheiten allerdings keine näheren Feststellungen getroffen worden sind. Dafür, dass es eine solche Beziehung gab, spricht indes auch der Umstand, dass der Angeklagte der Aussage des Zeugen VM zufolge auch selbst diesem gegenüber eingeräumt hatte, seine Ehefrau mit drei Frauen betrogen zu haben, und dass er gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. A, wie dieser ausgesagt hat, erklärt hatte, seiner Frau „schon immer untreu“ gewesen zu sein. Davon, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ball der Justizvollzugsanstalt N. auch bereits zu einem ersten vorsätzlichen körperlichen Übergriff des Angeklagten auf seine Ehefrau kam, hat die Kammer sich indes nicht zu überzeugen vermocht. Zwar hat sie keinen Zweifel daran, dass HF2 in den Tagen danach ein „blaues Auge“ aufwies, das der Angeklagte selber im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung damit zu erklären versucht hat, dass es in der fraglichen Nacht nach der Rückkehr der Eheleute nach W. im Bett zwischen diesen zu einer Rangelei dergestalt gekommen sei, dass seine Ehefrau ihn immer wieder geboxt habe, so dass er sie schließlich über ihr sitzend an den Armen festgehalten und, als sie dann irgendwann keinen Gegendruck mehr ausgeübt habe, so unglücklich mit seiner Hand auf sie heruntergefallen sei, dass es bei ihr zu einem Hämatom im Augenbereich gekommen sei. Diese Darstellung mutet zwar auf den ersten Blick eigenartig an. Auch hat die Vernehmung der Kriminalbeamtin IK ergeben, dass die Schwester HF2s, die Zeugin CA, im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, dass HF2 dieses „blaue Auge“ ihr gegenüber zunächst auf einen „Reitunfall“ zurückgeführt und erst kurz vor ihrem Tode eingeräumt habe, dass es durch einen Schlag des Angeklagten entstanden sei. Diese mittelbare und in Widerspruch zu anderen Äußerungen HF2s stehende Angabe rechtfertigt aus der Sicht der Kammer eine entsprechende Feststellung indes nicht, dies umso weniger, als die Zeugin KT ausgesagt hat, dass HF2 ihr gegenüber wiederum angegeben habe, dass der Vorfall sich „im Bett“ zugetragen habe, und die Zeugin AS als zumindest eine der besten Freundinnen HF2s angegeben hat, dass es ihres Wissens vor dem 13.11.2020 zu keinerlei körperlichen Übergriffen des Angeklagten auf seine Ehefrau gekommen gewesen sei. Durchgreifende Zweifel an einer seitens des Angeklagten in diesen Zusammenhang begangen vorsätzlichen Körperverletzung begründet vor allen Dingen auch der bereits an anderer Stelle erwähnte Bericht der Gerichtshilfe vom 18.03.2021, dem zu entnehmen ist, dass HF2 selbst an diesem Tag, als die eheliche Beziehung zum Angeklagten bereits völlig und irreparabel zerrüttet war, noch immer angab, dass dieser bis zum 13.11. 2020 „nie die Hand gegen sie erhoben“ gehabt habe. Die Feststellungen zur Aufdeckung der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten und ihren unmittelbaren Folgen beruhen vor allen Dingen auf den ihnen entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen HT, AS und KT, die übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt haben, dass HF2 ihnen davon erzählt habe, dass sie in diesem Zeitraum mit Hilfe einer technischen Aufnahmeeinrichtung den Beweis dafür erhalten habe, dass der Angeklagte sie mit der Zeugin DD betrüge. Diese Einrichtung habe sie in dem Praxisgebäude im ... 4 installiert gehabt und mit ihr eine Tonaufnahme gefertigt, auf der ein entsprechender sexueller Kontakt des Angeklagten zu hören gewesen sei. Welcher Art diese Einrichtung genau war, woher HF2 sie bezogen hatte und was genau auf ihr zu hören war, haben weder die aufgeführten Zeuginnen noch die Zeugin DD anzugeben vermocht, die in der Folge ebenfalls Kenntnis von dieser Aufnahme erlangt hatte. Dass sie am 24.06.2020 gefertigt wurde, folgt zum einen aus dem in den Feststellungen wiedergegebenen Chat-Verkehr vom selben Tag zwischen den Eheleuten F., den die Kammer dem polizeilichen Bericht vom 01.09.2021 über die Auswertung des Mobiltelefons der Geschädigten entnommen hat, und zum anderen aus der von beiden Ehegatten am selben Tag erstellten schriftlichen Trennungsvereinbarung, in der sich beide über den weiteren Umgang miteinander sowie mit den gemeinsamen Kindern verständigten. Dass es in Umsetzung dieser Vereinbarung tatsächlich umgehend zu einer räumlichen Trennung der Ehepartner kam, in deren Folge der Angeklagte in das Praxisgebäude im ... 4 umzog, haben wiederum die Zeuginnen HT, AS und KT sowie darüber hinaus auch der Zeuge Dr. B bestätigt, und dass darüber hinaus auch das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Zeugin DD noch im selben Monat einvernehmlich aufgehoben wurde, hat die Zeugin DD ausgesagt. Die Zeugin HT hat darüber hinaus anschaulich und glaubhaft bekundet, dass HF2 ihr noch am selben Tag anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens am W. See unter Tränen davon berichtet habe, dass der Angeklagte ihr bei seiner Konfrontation mit ihren Entdeckungen sogar noch vorwürflich begegnet sei und zu ihr gesagt habe, dass sie ja nicht hätte hinhören müssen. Ebenso anschaulich hat sie die dadurch verursachten Verletzungen der Gefühle HF2s und deren dadurch ausgelöste Existenzsorgen beschrieben. Dass der Angeklagte seiner Ehefrau gegenüber im Rahmen des von ihm gewünschten Gespräches mit ihr seine außerehelichen Beziehungen mit anderen Frauen nach der Aufdeckung seines Verhältnisses mit der Zeugin DD eingestand, haben die Zeugen KO, AK und Dr. B bestätigt, die insoweit aus entsprechenden Mitteilungen des Angeklagten selbst bzw. im Fall der Zeugin AK aus solchen HF2s schöpften. Ihre Feststellungen zur Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und dem Psychiater Prof. Dr. A, zu deren Anlass und weiterem Verlauf sowie zum Inhalt der zwischen ihnen bis zum März 2021 geführten Gespräche hat die Kammer auf die ihnen entsprechenden Angaben des Zeugen Prof. Dr. A gestützt. Bereits die Zeugin HT hatte ausgesagt, dass HF2 ihr gegenüber im Rahmen des mit ihr am 24.06.2020 am W. See geführten Gespräches zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gar nicht wisse, wie sie sich hinsichtlich des ursprünglich für den Sommer geplanten gemeinsamen Segelurlaubes verhalten solle. Dass sie ihn letztlich ungeachtet ihrer Entdeckungen antrat, folgt aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KT und GT, HT, KO, IF und SK, die dies übereinstimmt bestätigt haben, wobei insbesondere die Zeugin KT deutlich gemacht hat, dass sie dafür nur wenig Verständnis gehabt habe und dass sie und ihr Ehemann nach dem Bekanntwerden der außerehelichen Beziehungen des Angeklagten auf Distanz zu diesem gegangen seien. Die Zeugin IF hat auf der Grundlage von Gesprächen, die sie seinerzeit mit HF2 geführt hatte, ausgesagt, dass diese ihr nach dem Ende der Segeltour davon berichtet habe, dass sie und der Angeklagte es noch einmal miteinander „probieren“ wollten, und dass sie auch danach durchaus den Eindruck gewonnen habe, dass beide sich wieder miteinander versöhnt hätten. Einen ähnlichen Eindruck hatte auch der Zeuge KO als guter Freund des Angeklagten gewonnen, der allerdings auch ausgesagt hat, dass es so „richtig gut“ zwischen den Eheleuten F. wohl auch danach nicht gelaufen sei. Auch die Zeugin SK hat ihre Eindrücke dahingehend geschildert, dass HF2 „nur heile Welt gespielt“ habe, und die Zeugin HT hat ausgesagt, dass HF2 ihr seinerzeit berichtet habe, dass der Angeklagte so tue, als wäre alles ganz normal und einfach nur ihr Problem. Dass es ungeachtet der zumindest vorübergehenden Bemühungen beider Ehegatten um eine Versöhnung gleichwohl bei der am 24.06.2020 vereinbarten räumlichen Trennung verblieb, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen der Zeugin AS entnommen. Zwar hat der Zeuge Dr. B ausgesagt, dass der Angeklagte seines Wissens nach dem Segelurlaub zumindest vorübergehend wieder in das Gebäude im ... eingezogen gewesen sei. Woher er diese Erkenntnis bezog, ist indes offengeblieben, und ihre Verlässlichkeit erscheint der Kammer als äußerst zweifelhaft, da die nachfolgenden Ereignisse mehr als deutlich machen, dass der Angeklagte sein Bestreben, in das Haus im ... zurückzukehren, mehrfach deutlich machte und umzusetzen versuchte, bis es schließlich anlässlich eines neuerlichen Bemühens gleicher Art zu dem Vorfall vom 13.11.2020 kam. Ihre Überzeugung davon, dass HF2 sich von dem Angeklagten im Verlaufe des Monats Oktober 2020 endgültig trennte, stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen TV, Prof. Dr. A, Dr. B und GT. Der Zeuge TV hat insoweit bekundet, dass HF2 ihm den Zeitpunkt der endgültigen Trennung, als sie sich im weiteren Verlauf erneut an ihn gewandt habe, mit dem 15.10.2020 bezeichnet habe. Auch der Zeuge GT hat angegeben, dass es seines Wissens im Zeitraum September/Oktober zur endgültigen Trennung gekommen sei und der Zeuge Dr. B hat ausgesagt, dass der Angeklagte ab Oktober 2020 immer wieder bei ihm übernachtet habe. Der Angeklagte selbst hat dazu in der Hauptverhandlung nur anzugeben vermocht, dass die endgültige Trennung vor dem 13.11.2020 erfolgt sei. Dass sie in der ersten Hälfte des Monats Oktober erfolgte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Zeuge Prof. Dr. A davon berichtet hat, dass HF2 ihn im Oktober 2020 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass sie an paartherapeutischen Gesprächen unter seiner Mitwirkung nicht mehr interessiert sei, da sie sich mittlerweile endgültig zu einer Trennung von dem Angeklagten entschlossen habe. Dass dieser Entschluss maßgeblich auf einem seitens der Eheleute F. an anderer Stelle geführten Beratungsgespräch und dessen Verlauf beruhte, folgt wiederum aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. A, der dazu unter anderem angegeben hat, dass der Angeklagte ihm im November 2020 davon berichtet habe, dass er die Sache „verbaselt“ und seine Ehe ruiniert habe. Als er zusammen mit seiner Ehefrau eine Beratungsstelle aufgesucht und der dortige Berater von ihm verlangt habe, dass er die volle Wahrheit erzähle, habe er im Beisein seiner Ehefrau „ausgepackt“, was dazu geführt habe, dass seine Frau total erschüttert gewesen sei und das Gespräch abgebrochen habe. Auch die Zeugin KT hat auf der Grundlage von Erzählungen HF2s davon zu berichten gewusst, dass der Versuch einer Partnertherapie zwar von beiden Ehegatten unternommen worden, jedoch „in die Hose gegangen“ sei. Dass dieser Umstand darauf beruhte, dass der Angeklagte seiner Ehefrau gegenüber im Rahmen des erwähnten Beratungsgespräches Vorwürfe erhoben hatte, die diese nicht zu akzeptieren vermochte und nicht länger hinzunehmen bereit war, lässt sich indiziell auch ihrer an ihn gerichteten und im polizeilichen Auswertungsbericht vom 01.09.2021 wiedergegebenen Textnachricht vom 13.10.2020 entnehmen, in der sie ihn darauf hinwies, dass seine Darstellungen der Vergangenheit einzig und allein auf seinem Bestreben beruhten, ihr die Schuld an allem zu geben und sich selbst als Opfer darzustellen. Dass der Trennungsentscheidung darüber hinaus auch ein weiterer Vorfall vom 17.10.2020 zugrunde lag, hat die Kammer der weiteren Textnachricht HF2s an den Angeklagten vom selben Tag entnommen, in der diese ihn darauf ansprach, dass er am Morgen dieses Tages unangemeldet bei ihr zu Hause aufgetaucht sei und mit dem Hinweis darauf, dass er weiterhin Miteigentümer zur ideellen Hälfte sei, seinen Besitzanspruch an dem Anwesen im ... geltend gemacht habe, und ankündigte, dass sie sich im Wiederholungsfall eine neue Bleibe werde suchen müssen. Zweifel daran, dass zu einem solchen Vorfall gekommen war, hat die Kammer schon deshalb nicht, weil der Angeklagte HF2 ausweislich desselben Auswertungsberichtes vom 01.09.2021 bereits kurz darauf am 19.10.2020 zurückschrieb, dass es so nicht weitergehen könne und dass er sich nunmehr kompetente Hilfe besorgen werde, was er sodann in Gestalt der Wiederaufnahme seines Kontaktes zu dem Zeugen Prof. Dr. A tatsächlich auch kurz darauf tat. 3. Zum Tatgeschehen vom 13.11.2020 (Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 27.12. 2021 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 558 Js 36/21): Dass es im Verlaufe des Vormittags des 13.11.2020 zwischen dem Angeklagten und HF2 zu einem Nachrichtenaustausch kam, in dessen Verlauf der Angeklagte zunehmend unwirsch wurde sowie, nachdem sie ihn als psychisch gestört bezeichnet hatte, kategorisch von ihr verlangte, seine Telefonanrufe entgegenzunehmen, und schließlich ankündigte, dass er nunmehr zum Anwesen im ... fahren werde, hat die Kammer wiederum dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 01.09.2021 entnommen, in dem diese Textnachrichten wiedergegeben worden sind. Ihre Feststellungen zum eigentlichen Hergang der körperlichen Auseinandersetzung, zu der es danach kam, hat sie vor allem auf die im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von HF2 abgegebene schriftliche eidesstattliche Versicherung vom 16.11.2020 gestützt, die sie insoweit für uneingeschränkt glaubhaft hält, während sie die davon abweichende Einlassung des Angeklagten als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ansieht. Für die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung des Geschehensverlaufes durch HF2 spricht zunächst, dass sie sich zu diesem gegenüber den unterschiedlichsten Personen ihres sozialen Umfeldes in einer Weise geäußert hat, die hinsichtlich aller wesentlichen Punkte übereinstimmte und deren Gegenstand immer wieder Schläge und Tritte waren, die der Angeklagte ihr in diesem Zusammenhang versetzt hatte. Dass sie sich dabei gegenüber einzelnen Person zum Teil nur oberflächlich äußerte, ohne diesbezüglich ins Detail zu gehen, ist aus der Sicht der Kammer ohne Weiteres durch die unterschiedlichen Situationen zu erklären, in denen es gegenüber den unterschiedlichen Adressaten zu diesen Darstellungen kam. So berichtete HF2 ausweislich des Berichtes des UKSH vom 13.11.2020 den dort behandelnden Ärzten davon, dass sie „Tritte und Schläge gegen den Kopf“ erhalten habe. Bereits zuvor hatte sie gegenüber dem vor Ort erschienenen Polizeibeamten, dem Zeugen AB, davon berichtet, dass sie von dem Angeklagten geschlagen worden sei und etwa vier bis fünf Tritte gegen den Kopf bekommen habe. Die Zeugin KT hat ausgesagt, dass der Angeklagte seine Ehefrau deren Bekundungen zufolge geschlagen und auf sie eingetreten hatte. Auch die Zeugin AS hat angegeben, dass HF2 ihr davon berichtet habe, dass der Angeklagte sie zu Boden geschlagen und ihr dann mehrfach ins Gesicht getreten habe, bevor er sie an ihren Haaren hochgezogen habe. Die Zeugin SK hat angegeben, dass der Angeklagte seine Ehefrau ausweislich deren Erzählungen „verprügelt“ und „blau geschlagen“ habe, und die Zeugin HT hat ausgesagt, von HF2 erfahren zu haben, dass der Angeklagte ihr mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen habe, so dass sie zu Boden gegangen sei, und danach auf sie eingetreten habe. Auch dem Zeugen Dr. G gegenüber hatte HF2 dessen Aussage zufolge im Verlaufe ihrer weiteren Behandlung angegeben, von dem Angeklagten einen Faustschlag ins Gesicht und mindestens einen Tritt gegen den Kopf bekommen zu haben. Wesentliche Abweichungen sind diesen Aussagen nicht zu entnehmen. Allein der Zeuge MS hat bekundet, dass HF2 ihm gegenüber den Vorfall anlässlich eines Besuches bei ihr am 14.11.2020 zunächst dahingehend geschildert habe, dass der Angeklagte sie aufgrund ihres Versuches, ihn aus dem Anwesen im ... herauszuschaffen, zu Boden „geschubst“ und ihr danach ins Gesicht getreten habe, während von einem Tritt ins Gesicht dann anlässlich einer späteren Darstellung etwa zwei Wochen später keine Rede mehr gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm demgegenüber im Rahmen eines nachfolgenden Treffens erzählt, dass sie ihn aus dem Haus habe zerren wollen und dabei ihre Fingernägel in seine Arme gedrückt oder ihn gekratzt habe. Dabei habe er sie heruntergezogen und ihr dabei wohl versehentlich sein Knie ins Gesicht gestoßen. Damit hat auch dieser Zeuge ihre der eidesstattlichen Versicherung zu entnehmende Angabe zu mindestens einem Tritt des Angeklagten in ihr Gesicht grundsätzlich bestätigt. Dass sie dem Zeugen MS von diesem später nichts mehr berichtete, besagt aus der Sicht der Kammer wenig. Im Gegenteil ist sie zu der Überzeugung gelangt, dass gerade die ersten Darstellungen des Geschehensverlaufes durch HF2 unmittelbar nach der Tat die größten Übereinstimmungen auch in den Details aufweisen. So hat sie unter anderem der Zeugin KT, die sie im UKSH abholte und nach Hause brachte, in Übereinstimmung mit ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenfalls davon berichtet, dass der Angeklagte im Zuge des Tatgeschehens ein Messer hervorgeholt, dasselbe dann jedoch wieder weggesteckt habe. In gleicher Weise hat sie sich auch gegenüber ihrer Freundin, der Zeugin AS, geäußert, die unmittelbar nach dem Vorfall zu ihrer Unterstützung nach W. anreiste, und der sie den Angaben der Zeugin zufolge davon berichtete, dass der Angeklagte sie mit einem Messer in der Hand in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Auch ihre der eidesstattlichen Versicherung zu entnehmende Aussage, dass der Angeklagte sie am Hals hochgezogen und dabei „gewürgt“ habe, hat nicht nur in der bereits dargestellten Angabe gegenüber der Zeugin AS, dass der Angeklagte sie in den „Schwitzkasten“ genommen habe, sondern auch in einer Äußerung gegenüber der Zeugin SK dahingehend Niederschlag gefunden, dass der Angeklagte „kurz an ihrem Hals“ gewesen sei. Damit in Übereinstimmung steht zudem der dem Arztbericht des UKSH vom 13.11.2020 zu entnehmenden Umstand, dass HF2 den dort behandelnden Ärzten gegenüber Schluckbeschwerden „nach Gewalt gegen die linke Halsseite“ beklagt hatte. Demgegenüber hält die Kammer die Darstellung des Geschehensablaufes durch den Angeklagten, die dieser dazu in der Hauptverhandlung abgegeben hat, für unglaubhaft. Bereits der von ihm geschilderte und gestisch nachvollzogene Vorgang als solcher erscheint ihr als lebensfremd und als mit den Verletzungsbefunden letztlich nicht plausibel vereinbar. Der Angeklagte hat auch insoweit geltend gemacht, dass seine Ehefrau ihn an den Armen festgehalten und ihre Fingernägel in dieselben eingegraben bzw. ihn mit den Fingernägeln gekratzt habe, was er allerdings erst später festgestellt habe. Als sie aus dieser Position heraus erneut nach ihm zu treten versucht habe, habe er mehrfach sein Bein hochgerissen, was dazu geführt habe, dass sie umgefallen sei. Weitere Verletzungshandlungen will er nicht vorgenommen haben. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar geworden, wie es auf diese Art und Weise zu den festgestellten Verletzungsfolgen hätte kommen können. Nicht nur der Arztbrief des UKSH, sondern auch das dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 01.09.2021 zu entnehmende, unmittelbar nach dem Tatgeschehen gefertigte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild vom Gesicht HF2s lassen unzweifelhaft erkennen, dass es zu multiplen Einwirkungen auf deren vorderen Gesichtsbereich gekommen war, die neben einem Cut im Bereich der rechten Oberlippe und des rechten Nasenrückens sowie einer mehrfragmentären Nasenbeinfraktur auch ein Hämatom mit einer deutlichen supraorbitalen Schwellung im Bereich der linken Stirn umfassten. Wäre es zu diesen Verletzungen infolge des von dem Angeklagten geschilderten Geschehens gekommen, hätte dies vorausgesetzt, dass HF2 bei dem von ihm geschilderten Versuch, ihn aus dem Haus herauszuziehen, ihr Gesicht in einer vornüber gebeugten Körperhaltung durchgehend dem Boden zugewandt hätte, und selbst in diesem Fall hätte er sie aufgrund des kurzen Abstandes beider zueinander bei lebensnaher Betrachtung allenfalls mit den Knien, jedoch nicht mit den Füßen treffen können. Im Übrigen hält die Kammer eine derartige Annahme auch für völlig fern liegend. Hinzu kommt noch, dass er mehreren anderen Personen gegenüber in der Vergangenheit durchaus bereits eingeräumt hatte, seine Ehefrau nicht nur getreten, sondern auch geschlagen zu haben. Während er gegenüber dem Zeugen Dr. B dessen Aussage zufolge noch erklärt hatte, dass er seine Ehefrau aufgrund einer „Verkettung unglücklicher Umstände“ im Gesicht verletzt gehabt habe, hat er gegenüber dem Zeugen KO eingeräumt, sie „im Affekt ins Gesicht geschlagen“ zu haben, nachdem sie nach ihm getreten gehabt habe. Auch der Zeuge AB2 hat ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber eingeräumt habe, seiner Ehefrau durch einen Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen zu haben, und dem in der Haupthandlung einvernehmlich auszugsweise verlesenen Protokoll der zeugenschaftlichen Vernehmung seiner Schwester, der Zeugin AC, ist zu entnehmen gewesen, dass der Angeklagte ihrer sie begleitenden Freunden anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens an der K.er Förde unaufgefordert davon berichtet hatte, seine Ehefrau einmal „geschlagen“ zu haben. Diese Angaben sind durch ein etwaiges Missverständnis der jeweiligen Adressaten aus der Sicht der Kammer nicht mehr sinnvoll zu erklären und damit ein weiterer Beleg dafür, dass seine diesbezügliche Darstellung in der Hauptverhandlung nicht richtig war. Dass HF2 den Versuch des Angeklagten, ihr ein Handtuch herbeizuholen, mit dessen Hilfe sie sich das Blut aus dem Gesicht wischen sollte, zum Anlass nahm, sich zu ihren Nachbarn zu flüchten, hat die Kammer ebenso den Angaben des Zeugen AB entnommen wie ihren anschließenden Abtransport ins UKSH und das Nachtatverhalten des Angeklagten sowie dessen Gemütsverfassung beim Zusammentreffen mit dem Polizeibeamten. 4. Zu den unmittelbaren Tatfolgen: Die Feststellungen zu den unmittelbaren körperlichen Folgen der Tat vom 13.11.2020 für HF2 beruhen zum einen auf dem Inhalt des Arztbriefes des UKSH vom 13.11.2020 und zum anderen auf den Angaben des sie ambulant weiterbehandelnden Arztes Dr. G, der den Verlauf dieser Behandlung den Feststellungen entsprechend geschildert hat. Die Zeuginnen AS und IF haben darüber hinaus bekundet, das HF2 nach dem Tatgeschehen trotz des durch sie veranlassten Austausches der Türschlösser erhebliche Angst vor einem neuerlichen Erscheinen des Angeklagten hatte, unter Schlafstörungen litt, bei Geräuschen unbekannter Ursache aus dem Schlaf aufschreckte, so dass sie zeitweilig sogar ihre beiden jüngsten Kinder mit in ihr Bett nahm, und mindestens eine Überwachungskamera auf dem Grundstück installieren ließ. Dass sie durch den von ihr beauftragten Zeugen TV nach dem Vorfall vom 13.11.2020 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Angeklagten einleiten ließ, welches am 18.11. 2020 zu einer entsprechenden amtsgerichtlichen Eilanordnung des festgestellten Inhaltes führte, hat die Kammer zum einen den entsprechenden Bekundungen des Zeugen TV und zum anderen dem Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 18.11.2020 entnommen. Dass dieser und sein Inhalt dem Angeklagten zeitnah vollumfänglich bekannt wurden, hat dieser in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. 5. Zum weiteren Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom 13.11.2020: Ihre Feststellung, dass der Vorfall vom 13.11.2020 auch den Angeklagten erheblich unter psychischen Druck setzte, da er sich nunmehr mit der Aussicht konfrontiert sah, dass seine Ehefrau sich endgültig von ihm abwenden werde, was er indes nicht zu akzeptieren bereit war, dass ihm die möglichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen einer endgültigen Trennung und Scheidung seiner Ehe mit HF2 erhebliche Sorgen bereiteten, dass er selber eine Erklärung für sein Fehlverhalten zu finden versuchte und dass er sich in diesem Bemühen im Verlauf der nächsten Monate an eine Vielzahl von Ärzten, Therapeuten und Beratern wandte, hat die Kammer vor allem auf die seitens seines damaligen Verteidigers für ihn anlässlich der Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel abgegebenen und von ihm zu eigen gemachten Erklärungen sowie seine Angaben in der Hauptverhandlung gestützt. Diese haben ihre Bestätigung nicht nur in den Angaben der seitens der Kammer vernommenen Zeugen aus seinem sozialen Umfeld gefunden, die durchgehend nicht nur den aus diesem Vorfall resultierenden Leidensdruck des Angeklagten bestätigt, sondern darüber hinaus auch geschildert haben, dass er ungeachtet aller damit verbundenen Selbstbezichtigungen immer wieder der Versuchung unterlag, auch seiner geschiedenen Ehefrau erhebliche Mitverantwortungsanteile zuzuweisen. Der Angeklagte selbst hat dazu ausgeführt, dass er letztlich mit seinen Problemen alle „genervt“ und „verrückt gemacht“ habe und dass auch die von ihm angesprochenen professionellen Berater ihm nicht hätten helfen können, da sie ihm entweder bestätigt hätten, dass mit ihm alles in Ordnung sei, oder aber ihm aus seiner Sicht zu Unrecht vorgehalten hätten, dass er nur versuche, seine Frau „schlecht zu machen“, so dass er die von ihm initiierten Beratungsgespräche mit wenigen Ausnahmen nicht länger fortgesetzt habe. Ihre Bestätigung haben die Angaben des Angeklagten darüber hinaus auch durch die Inhalte der Behandlungsberichte der I.-Klinik R. vom 14.11.2020 sowie der Parkklinik Heiligenfeld vom 25.11.2020 gefunden, die der Angeklagte, wie der Zeuge KO bestätigt hat, auf eine entsprechende Empfehlung seines Freundes hin angesprochen und um seine Behandlung gebeten hatte. Die Ausführungen in den vorbezeichneten Berichten lassen ungeachtet des Umstandes, dass die Ärzte der behandelnden Kliniken seinerzeit zu unterschiedlichen Diagnosen gelangt sind, vor allem erkennen, dass der Angeklagte sich seinerzeit in einem von einer deutlichen Verzweiflung, Niedergeschlagenheit, massiven Verlustängsten, aber auch von Wut geprägten Zustand befand, gleichwohl jedoch beide Behandlungen aus eigenem Antrieb abbrach. Seine Angabe in der Hauptverhandlung, dass die Ärzte der I.-Klinik ihn nicht hätten behandeln können, sieht die Kammer insoweit als widerlegt an, da sie in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der Angabe in dem Arztbrief derselben Klinik steht, dass der Angeklagte die dortige Behandlung mit der Erklärung abgebrochen habe, sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eine Vertretung an seinem Arbeitsplatz kümmern zu müssen und sich danach in einer spezialisierten Klinik in Bad Kissingen weiter behandeln lassen zu wollen. Dass er dann allerdings auch die dortige Behandlung wiederum nunmehr mit der Begründung abbrach, die während der bis dahin nur sieben Tage währenden Behandlung gewonnenen Erkenntnisse in seinem häuslichen Umfeld umsetzen zu wollen, folgt wiederum aus dem Arztbrief der Parkklinik Heiligenfeld, ausweislich derer die dortigen Ärzte den Behandlungsabbruch als impulsinduzierte Flucht aus dem stationären Setting deuteten. Demselben Bericht ist auch zu entnehmen, dass es ihnen bis dahin nicht gelungen war, die dem Vorfall vom 13.11.2020 zugrunde liegende Psychodynamik hinreichend zu erfassen, seine Kommunikations- und Kontaktmuster zu verändern und einen situationsgerechten Umgang des Angeklagten mit seiner häuslichen Situation zu herbeizuführen. Die stationären Behandlungen des Angeklagten in den genannten Kliniken erbrachten damit im Ergebnis ebenso wenig dauerhafte Erfolge wie seine Gespräche mit dem Zeugen Prof. Dr. A und mit dem Zeugen VM, deren Inhalt und Verlauf die Kammer auf der Grundlage der Angaben dieser beiden Zeugen festgestellt hat. Sie belegen ebenfalls, dass der Angeklagte sich zwar formal weiterhin zu seinem Fehlverhalten vom 13.11.2020 bekannte und immer wieder den Wunsch artikulierte, zu einem vernünftigen Umgang mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zurückzufinden, gleichzeitig aber ebenso deutlich machte, dass er sich von Ersterer nicht wertgeschätzt, sondern „heruntergemacht“ fühle, und - so im Falle des Zeugen VM - dann letztlich sein Fehlverhalten sogar wieder zu bagatellisieren begann, indem er sich darüber beklagte, dass HF2 nach seinem gewalttätigen Übergriff Fotos von ihrem verletzten Gesicht an Personen aus ihrem Bekanntenkreis verschickt habe, um ihn als „Monster“ darzustellen. Er wisse zwar, dass er seiner Ehefrau mit dem Nasenbeinbruch eine schwere Verletzung zugefügt habe. Auf den Bildern sehe es jedoch so aus, als habe er ihr Gesicht „zerstört“. Darüber hinaus begann er im Verlaufe seiner Gespräche mit dem Zeugen VM dessen Bekundungen zufolge damit, erneut die hohen Ansprüche seiner Ehefrau einerseits und die erheblichen finanziellen Belastungen andererseits zu beklagen, denen er ausgesetzt war, obwohl Letztere, soweit sie aus dem Ankauf des Grundstücks im ... 4 und seinem Umbau resultierten, letztlich aus seinen eigenen Entscheidungen resultierten. Einen ähnlichen relativierenden Inhalt hatte auch ein im Dezember 2020 von der Zeugin AS mit dem Angeklagten geführtes und von ihr beschriebenes Telefonat, in dessen Verlauf er auf ihren Rat, sich bei seiner Ehefrau für sein Fehlverhalten zu entschuldigen, mit der gereizten Frage reagierte, was er denn gemacht habe, und die Antwort der Zeugin, dass er das doch genau wisse, mit der Bemerkung quittierte, dass diese ihm dann doch bitte einmal Lichtbilder vor dem verletzten Gesicht seiner Ehefrau schicken möge und dass doch „alles gar nicht so schlimm“ gewesen sei. Dass der Angeklagte jedwede gut gemeinte und zu seiner seelischen Unterstützung gedachte Bemerkung zum Anlass nahm, sie in seinem persönlichen Sinne zu seinen Gunsten zu interpretieren und auch als Bestätigung der eigenen Rolle als eines Opfers der Beziehung zu begreifen, entnimmt die Kammer zudem der Aussage des Zeugen GT, der bekundet hat, dass er den Angeklagten am ...2020 anlässlich seines Geburtstages angerufen habe, weil er ihm Leid getan habe. Da der Angeklagte im Rahmen dieses Telefonates auf ihn sehr niedergeschlagen gewirkt und geweint habe, habe er ihm geraten, sich zukünftig vor allem um seine Kinder zu kümmern, da er alles andere „verbockt“ habe und nun mit den Folgen leben müsse. Nachdem er diesen Worten dann allerdings auch noch hinzugefügt habe, dass an dem Scheitern einer Beziehung erfahrungsgemäß immer beide Partner beteiligt seien, habe der Angeklagte sich an HF2 gewandt und dieser mitgeteilt, dass auch der Zeuge GT der Meinung sei, dass sie eine Mitschuld am Zustand der Beziehung trage, was HF2 so sehr empört habe, dass sie sich an den Zeugen GT gewandt und sich bei ihm darüber beschwert habe. Daraufhin habe er HF2 erklärt, dass der Angeklagte seine Äußerung innerlich „verdreht“ habe, und angekündigt, sich zukünftig komplett aus den Angelegenheiten der Eheleute F. heraushalten zu wollen. Aus den Bekundungen der Zeugin AS sowie mehreren Textnachrichten des Angeklagten ergibt sich darüber hinaus, dass der Angeklagte auch keinerlei Verständnis dafür hatte, dass HF2 sich nach dem Vorfall vom 13.11.2020 anwaltlicher Hilfe bediente, ihn auf diese Weise dazu nötigte, dasselbe zu tun, und dadurch Anlass dazu gab, dass er nun auch diese zu bezahlen hatte. Dass er tatsächlich spätestens seit dem Ende des Jahres 2020 derart auf seine ehelichen Probleme und seine Bemühungen, seine Ehefrau zu einem Einlenken zu bewegen und sie für sich zurückzugewinnen, fokussiert war, dass er seine Arbeitstätigkeit in den Justizvollzugsanstalten K. und N. faktisch eingestellt hatte und sich dort durch einen anderen Zahnarzt vertreten ließ, den er zu vergüten hatte, so dass ihm aus diesen Tätigkeiten praktisch keine nennenswerten Einkünfte mehr zuflossen, was seine finanzielle Situation weiterhin verschärfte, hat die Kammer unter anderem den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Dr. F entnommen, der zudem ausgesagt hat, dass die Arbeitsplätze in den Justizvollzugsanstalten auf eine andere rechtliche Grundlage hätten gestellt und in Festanstellungsverträge hätten umgewandelt werden sollen, dass er dem Angeklagten aber gleichwohl geraten habe, sich auf diese Arbeitsplätze zu bewerben, um auf diese Art und Weise Einkünfte zu generieren. Dass der Angeklagte seine dortige Arbeitstätigkeit dessen ungeachtet nicht fortzusetzen gedachte, weil er diese nicht mehr als sinnvoll, sondern nur noch als belastend empfand, hat die Kammer nicht nur seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie gegenüber diversen Zeugen, die dies bestätigt haben, entnommen, sondern darüber hinaus auch dem Umstand, dass er zumindest den Vertrag mit dem Land Schleswig-Holstein über seine Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt N. ausweislich seines Kündigungsschreibens von sich aus am 18.02.2021 mit Wirkung zum 30. 06.2021 kündigte. Dass der Angeklagte seine Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau dann noch im Dezember 2020 zum Anlass nahm, das zwischen der von ihm betriebenen Firma DP GmbH und ihr bestehende Dienstverhältnis schriftlich zum Jahresende zu kündigen und sie zugleich aufzufordern, das von ihr genutzte Fahrzeug, einen SUV der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ..., bis zum Jahresende an ihn herauszugeben, hat die Kammer seinem Kündigungsschreiben vom 16.12.2020 entnommen. Dass es darüber in der Folge zu einer zusätzlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Ehegatten kam, folgt aus den Bekundungen des Zeugen VM, dem gegenüber der Angeklagte im Rahmen der mit ihm geführten Gespräche seinen Angaben zufolge davon berichtete, dass HF2 den Austausch dieses für die GmbH geleasten Fahrzeuges gegen ein günstigeres abgelehnt habe. Auch seiner Einlassung in der Hauptverhandlung zu den Hintergründen der Vereinbarung eines Gesprächstermins mit dem Zeugen TV war zu entnehmen, dass dies selbst im Mai 2021 für ihn immer noch ein wichtiges Thema war. Dass zu den persönlichen und wirtschaftlichen Problemen des Angeklagten dann im Januar 2021 auch noch ein Hörsturz hinzutrat, der mit einem geringen bis mittelgradigen Tinnitus und einer ebensolchen Hörminderung auf dem linken Ohr einherging, hat der Zeuge LS als seinerzeit behandelnder Facharzt bestätigt, der allerdings darüber hinaus auch bekundet hat, dass der Angeklagte ihn nach dem ersten und einzigen Untersuchungstermin vom 04.01.2021, anlässlich dessen er ihm einen Vorschlag für eine medikamentöse Behandlung unterbreitet habe, nicht wieder aufgesucht habe, so dass der Angeklagte letztlich auch diese ärztliche Behandlung nicht fortsetzte. Die Feststellungen der Kammer zu dem seitens des Angeklagten im Hinblick auf den Vorfall vom 13.11.2020 an seine Ehefrau gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 € und die von ihm in der Zeit vom Januar bis zum Mai 2021 geleisteten Ehegatten- und Kindesunterhaltszahlungen beruhen zum einen auf den ihnen entsprechenden Bekundungen des Zeugen TV und zum anderen auf dem Ergebnis der Auswertung des Kontos des Angeklagten vom 25.05.2021. 6. Zum Vorfall vom 11.01.2021 und seinen Folgen: Ihre Feststellungen zu dem Vorfall vom 11.01.2021 und der damit einhergehenden Bedrohung hat die Kammer zum einen auf den Inhalt der gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesenen schriftlichen Zeugenanhörung HF2s vom 13.01.2021 und zum anderen auf die sie bestätigenden und ergänzenden Bekundungen der Zeugen KT und TV gestützt. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestritten hat, seiner Ehefrau damit gedroht zu haben, die Hunde, die Pferde, sie und die Kinder zu erschießen, und behauptet hat, nur zu ihr gesagt zu haben, dass sie als nächstes noch behaupten werde, dass er sich in diesem Sinne geäußert habe, sieht die Kammer seine Einlassung als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. HF2 hatte im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung als Zeugin dazu seinerzeit ausgeführt, dass der Angeklagte sie unter dem Vorwand, eine dringende geschäftliche Entscheidung treffen zu müssen, angerufen und im Verlauf des Gespräches dann zu ihr gesagt habe, dass es das Beste wäre, sie, die Kinder, die Pferde, den Hund, die Katze und am besten auch sich selbst gleich mit zu erschießen. Dass HF2 nach diesem Vorfall bei der Polizeistation in A., auf der zu diesem Zeitpunkt die Zeugin KT ihren Dienst versah, noch am selben Tag eine Strafanzeige erstattete, hat die Zeugin KT bestätigt, die sich allein nicht mehr daran zu erinnern vermochte, ob der Angeklagte ausweislich der Mitteilungen HF2s angegeben hatte, „am besten“ auch sich selbst zu erschießen. Auch der Zeuge TV hat auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen HF2s ihm gegenüber eine solche Drohung des Angeklagten bestätigt, wenngleich er sie mit dem 03.02.2021 und damit einem Tag verbunden hat, an dem sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erfolgt sein kann. Dass die Erklärungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht den von ihm behaupteten, sondern den von ihr wiedergegebenen Inhalt hatten, folgt schließlich auch und vor allem aus der Aussage seines Freundes, des Zeugen Dr. F, der dazu angegeben hat, dass der Angeklagte selbst ihn angerufen und ihm davon erzählt habe, dass er damit gedroht habe, HF2 und die gemeinsamen Kinder umzubringen. Für ein etwaiges Fehlverständnis des Zeugen lässt diese inhaltlich völlig klare Aussage nach Überzeugung der Kammer keinen Raum. Für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben HF2s spricht zudem die Aussage der Zeugin IF, die bekundet hat, dass HF2 sie seinerzeit angerufen und darum gebeten habe, zu ihr zu kommen. Auf die Frage der Zeugin hin, was denn passiert sei, habe HF2 geantwortet, dass sie Angst vor dem Angeklagten habe, weil dieser zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde. Dass die Zeugin KT zusammen mit ihrem Ehemann GT und zwei Kollegen von der Polizeistation K. daraufhin bei dem Angeklagten eine Gefährderansprache durchführten, hat die Zeugin KT bekundet, und dass der Angeklagte am 15.01.2021 dann auch selber in einem emotional aufgewühlten Zustand auf der Polizeistation in A. erschien und immer wieder weinend erklärte, dass er mittlerweile verstanden habe, dass seine Ehefrau Angst vor ihm habe und die geringe Entfernung zwischen den Wohnungen beider ein Problem darstelle, hat der Zeuge AB, mit dem er seinerzeit sprach, bestätigt. Ausweislich der Aussagen beider Zeugen äußerte er sich zu der Bedrohung selbst allerdings in diesem Zusammenhang nicht näher, sondern beschränkte sich in beiden Fällen darauf, Verständnis für die Ängste seiner Ehefrau zu artikulieren. Dass der Angeklagte nach diesem Zwischenfall freiwillig den überwiegenden Teil der in seinem Besitz befindlichen und sämtliche für ihn eingetragenen Schusswaffen freiwillig bei der Filiale der F. Handels GmbH & Co. KG in Kaltenkirchen einlagerte und seine Waffenbesitzkarten, seine Waffenhandelserlaubnis und seinen Jagdschein zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde übersandte, um so unter anderem einem möglichen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse zuvorzukommen, hat er in der Hauptverhandlung selbst angegeben. Es folgt im Übrigen auch aus der seitens der Firma F. Handels GmbH & Co. KG aufgenommenen Einlieferungsliste sowie seinem an die Waffenbehörde gerichteten Schreiben vom 21.01.2021. Dass der Angeklagte damit darüber hinaus zugleich im Verhältnis zu seiner Ehefrau weniger bedrohlich wirken wollte, hat der mit ihm befreundete Zeuge Dr. R glaubhaft bekundet. Dass HF2 davon Kenntnis erlangte, wenngleich sie fälschlicherweise davon ausging, dass die Waffen durch die zuständige Behörde eingezogen und dem Angeklagten dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen worden waren, es indes gleichwohl nach wie vor für möglich hielt, dass er weitere Waffen in seinem Besitz zurückgehalten hatte, folgt aus dem Inhalt der von ihr im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens abgegebenen weiteren eidesstattliche Versicherung vom 06.05.2021. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass sie Kenntnis davon gehabt habe, dass er die im Zusammenhang mit den späteren Taten vom 19.05.021 eingesetzten Waffen in Gestalt der Maschinenpistole des Typs Uzi und der Pistole des Typs Walther PPK in einem Erdbunker eingelagert und weiter im Besitz hatte, nimmt die Kammer ihm dies nicht ab. Für eine derartige Kenntnis gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im Falle des fortbestehenden Besitzes an den beiden genannten Schusswaffen ist auch völlig unerfindlich, woraus diese Kenntnis hätte resultieren sollen, da keine Hinweise darauf zutage getreten sind, dass HF2 von der genauen Anzahl und Beschaffenheit der seitens des Angeklagten eingelagerten Waffen gewusst haben könnte, zumal sie an diesem Vorgang völlig unbeteiligt war. Angesichts der von ihr immer wieder artikulierten Ängste ist die Kammer davon überzeugt, dass sie, hätte sie über eine derartige Kenntnis verfügt, diese im Rahmen ihrer eidesstattlichen Versicherung auch preisgegeben hätte. Dass sie dies nur deshalb nicht tat, weil sie - wie der Angeklagte gemeint hat - befürchtete, dass der Angeklagte in diesem Fall nicht mehr in der Lage gewesen wäre, weitere Zahlungen an sie zu leisten, hält die Kammer angesichts des mit dem Besitz dieser Waffen verbundenen Gefährdungspotenzials für die Geschädigte für fernliegend. Die Feststellungen der Kammer zum Inhalt der zwischen dem Angeklagten einerseits und den Zeugen Dr. S, Dr. B, KO und Dr. R in der Zeit vom 13.11.2020 bis zum Mai 2021 geführten Gespräche und den Eindrücken, die der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf die Zeugen vermittelte, beruhen auf deren den Feststellungen entsprechenden Angaben in der Hauptverhandlung. Dass HF2 sich im Januar 2021 auf dem Dating-Portal „Tinder“ anmeldete, um darüber soziale Kontakte zu knüpfen und auch wieder Bekanntschaften mit Männern zu schließen, folgt aus den entsprechenden Bekundungen der Zeuginnen AS und KT, die allerdings den genauen Zeitpunkt der Anmeldung nicht wiederzugeben wussten. Dass der Angeklagte davon ebenfalls Kenntnis erlangte, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Soweit er dabei zum Ausdruck gebracht hat, dass ihn dies nicht weiter berührt habe, sieht die Kammer auch diese Angabe als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. So hat etwa der Zeuge Dr. B ausgesagt, dass der Angeklagte ihm gegenüber im Frühjahr 2021 angegeben habe, dass er sich emotional nicht damit abfinden könne, dass seine Ehefrau mit Hilfe des Internets nach einem neuen Partner suche. Diese Aussage hält die Kammer für umso glaubhafter, als der Zeuge hinzugefügt hat, dass er dem Angeklagten daraufhin unmissverständlich deutlich gemacht habe, dass derjenige, der seine Ehefrau jahrelang betrüge, nicht jammern dürfe, wenn diese sich von ihm trenne und sich einen neuen Partner suche. Dass der letztgenannte Umstand den Angeklagten keineswegs unberührt ließ, hat sich auch den Angaben des Zeugen MS entnehmen lassen, der ausgesagt hat, dass der Angeklagte sich ihm gegenüber empört darüber geäußert habe, dass HF2 in ihr „Tinder“-Profil Bilder von sich eingestellt habe, die der Angeklagte selbst zuvor von ihr gefertigt gehabt habe. Die Feststellungen dazu, dass HF2 auf diesem Wege im März 2021 auch die Bekanntschaft des ebenfalls in W. wohnhaften Zeugen DK machte, mit dem sie sich einige Male persönlich traf, ohne dass es dabei zum Austausch von Zärtlichkeiten kam, bis der Zeuge sich von ihr zurückzog, weil er sich durch den Angeklagten bedroht fühlte, beruhen auf den ihnen entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen DK. Die Feststellungen zum Inhalt der zwischen HF2 und dem Zeugen TV sowie dem Angeklagten gewechselten E-Mails, Briefe und Textnachrichten schließlich beruhen - dies gilt für den gesamten nachfolgenden Zeitraum bis zum 19.05.2021 - auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Inhalten dieser Schriftstücke sowie denjenigen der polizeilichen Auswertungsberichte, soweit diese entsprechende Nachrichten wiedergegeben haben. 7. Zum Vorfall vom 24.03.2021 und seinen Folgen: Ihre Feststellungen zu dem Vorfall vom 24.03.2021 am Bahnhof in F. hat die Kammer in erster Linie auf den mit ihnen übereinstimmenden Inhalt der im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von HF2 abgegebenen zweiten eidesstattlichen Versicherung vom 06.05.2021, den Inhalt der von ihr noch am Tag des Vorfalls an den Zeugen TV versandten E-Mail und dessen Bekundungen gestützt. Auch der Angeklagte selbst hat ihn im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Abweichungen von den vorstehend aufgeführten Darstellungen geschildert und in diesem Zusammenhang auch eingeräumt, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass sein insoweit erneut unternommener Versuch, mit seiner Ehefrau zu sprechen, gegen die gegen ihn ergangene Gewaltschutzanordnung verstieß. Den glaubhaften Bekundungen des Zeugen TV hat die Kammer auch entnommen, dass dieser aufgrund des ihm zugetragenen Verhaltens des Angeklagten in immer größere Sorge um das Wohl HF2s geriet und deshalb noch im selben Monat einen Termin für ein gemeinsames Gespräch unter Einbeziehung des damaligen Rechtsanwaltes des Angeklagten vereinbarte, das der Herbeiführung einer einvernehmlichen und umfassenden Lösung der damaligen Konflikte einschließlich einer Regelung des Schicksals der beiden Hausgrundstücke in W. sowie einer Deeskalation der angespannten Situation dienen sollte, sein Ziel indes nicht erreichte, weil der Angeklagte den Bekundungen des Zeugen TV zufolge nicht zu diesem Gesprächstermin erschien, sondern im Gegenteil kurz darauf seinem damaligen Rechtsanwalt, den der Zeuge TV bei dieser Gelegenheit gebeten hatte, mäßigend auf den Angeklagten einzuwirken, das Mandat entzog. Dass es im selben Monat zu einem Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen AJ kam, das zur Folge hatte, dass der Zeuge, obgleich er die seitens des Angeklagten begangene Gewalttätigkeit vom 13.11.2020 sowie das nachstellende Verhalten desselben im Verhältnis zu HF2 erklärtermaßen missbilligte, dem Angeklagten die Schlüssel für ein in seinem Eigentum befindliches Ferienhaus in Estland überließ, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich dort umzusehen und sich nach Möglichkeit vor Ort eine neue Existenz aufzubauen, hat die Kammer auf der Grundlage der entsprechenden und von ihr ebenfalls für durchweg glaubhaft gehaltenen Bekundungen des Zeugen AJ festgestellt, der in diesem Zusammenhang zudem ausgesagt hat, dass der Angeklagte die ihm ausgehändigten Schlüssel für das Ferienhaus erst einmal behalten und er dieselben zunächst auch nicht zurückgefordert habe, weil er sie seinerzeit nicht benötigt habe. Dass der Angeklagte dieses Angebot auch tatsächlich aufgriff und am Ende des Monats mit der Fähre nach Estland fuhr, wo er sich dann allerdings nur kurzfristig aufhielt, um sogleich wieder nach W. zurückzukehren, hat auch der Zeuge KO bestätigt. Dass HF2 im Zeitraum März/April 2021 auch gegenüber den Freunden und Bekannten des Angeklagten, die sich entweder auf dessen Betreiben oder auf ihre eigene Initiative hin an sie wandten, um sich für den Angeklagten zu verwenden, eine immer ablehnendere Haltung einnahm, die schließlich darin gipfelte, dass sie ihnen über den Angeklagten gar nicht mehr zu sprechen bereit war, hat die Kammer auf die entsprechenden Bekundungen des Zeugen KO und des Zeugen Dr. R gestützt, die dies übereinstimmend so geschildert haben und von denen der Letztgenannte darüber hinaus bekundet hat, dass er HF2 anlässlich eines derartigen Gespräches davon berichtet habe, dass es dem Angeklagten - wie sich im Übrigen auch aus mehreren von diesen versandten Textnachrichten ergibt - insbesondere zu schaffen mache, dass in die Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten Rechtsanwälte eingeschaltet worden seien. Die Feststellungen der Kammer zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer CB beruhen vor allen Dingen auf den glaubhaften Bekundungen dessen geschiedener Ehefrau und letzten Lebensgefährten UB, die anschaulich dargestellt hat, dass dieses Verhältnis zunächst sehr gut gewesen sei, sich dann jedoch deutlich verschlechtert habe, nachdem CB von der seitens des Angeklagten am 13. 11.2020 zum Nachteil HF2s begangenen Körperverletzung Kenntnis erlangt habe, die ihn - wie sich auch der im polizeilichen Bericht vom 18.06.2021 über die Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten CB wiedergegebenen Textnachricht CBs an HF2 vom 15.11.2020 entnehmen lässt - persönlich enttäuscht und zugleich verärgert habe, so dass er danach mit dem Angeklagten im Wesentlichen nichts mehr habe zu tun haben wollen. Bevor es zu diesem Zerwürfnis gekommen sei, habe CB für den Angeklagten allerdings in größerem Umfange Elektrikerarbeiten an den Häusern in W. ausgeführt gehabt, infolge derer auch noch ein größerer Werklohnbetrag offen gewesen sei, den CB über längere Zeit hinweg nicht geltend gemacht habe. Diese Angaben sind durch mehrere andere Beweisergebnisse bestätigt worden. So hat die Kammer etwa dem Finanzermittlungsbericht vom 10.06.2021 entnommen, dass der Angeklagte CB infolge der von diesem für ihn verrichteten Arbeiten tatsächlich noch mindestens 7.658,84 € schuldete. Indiziell bestätigt wird dieser Umstand auch durch die sich ebenfalls aus dem bereits erwähnten Bericht vom 18. 06.2021 ergebende Textnachricht desselben, die er am 28.03.2021 an den Angeklagten sandte und in der er sich unter anderem darüber beschwerte, dass er mit seinen Arbeiten und der Beschaffung des dafür notwendigen Materials für die Praxis in Vorleistung gegangen sei. Dass es unter anderem auch darüber zwischen beiden Männern zu einer Auseinandersetzung kam, folgt zudem aus den Bekundungen der Zeugin SK, die ausgesagt hat, dass CB ihr erzählt habe, dass der Angeklagte zu ihm im Rahmen der Auseinandersetzungen beider zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 13.11.2020 gesagt habe, dass er ihn, CB, „fertig machen“ und dass dieser von ihm kein Geld bekommen werde. Dass CB sich nach dem 13.11.2020 vermehrt um HF2 kümmerte, obwohl sie zunächst nicht gut auf ihn zu sprechen war, weil sie auf nicht näher geklärte Art und Weise davon Kenntnis erlangt hatte, dass er - wie auch die Zeugin UB bestätigt hat - dem Angeklagten seine Wohnung in K. für dessen Treffen mit seinen Geliebten zur Verfügung gestellt hatte, haben die Zeuginnen UB, AS und SK übereinstimmt geschildert. Die beiden letztgenannten Zeuginnen haben in diesem Zusammenhang allerdings auch deutlich gemacht, dass CB ihrem Eindruck zufolge Angst vor weiteren Übergriffen des Angeklagten auch zu seinem Nachteil gehabt habe. So hat die Zeugin AS ausgesagt, dass er bereits anlässlich des Gewahrwerdens der von HF2 erlittenen Verletzungen am 15.11.2020 erklärt habe, dass er den Angeklagten angesichts des Fehlverhaltens desselben „zurechtschütteln“ würde, wenn er nicht so viel Angst vor ihm hätte, und die Zeugin SK hat anschaulich beschrieben, dass er sehr darum bemüht gewesen sei, den äußeren Eindruck zu vermeiden, dass er womöglich in ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu HF2 eingetreten sein könnte, und aus Furcht, dass der Angeklagte dort mit einer Schusswaffe auftreten könnte, sogar die Teilnahme an einem Osterfeuer abgelehnt habe. Dass er diese Angst vor den Mitgliedern seiner eigenen Familie demgegenüber geheim hielt, hat die Zeugin UB bekundet, die dazu ausgeführt hat, dass er seine Familie vermutlich nicht habe beunruhigen wollen. Ihrer Annahme steht auch nicht entgegen, dass er den Bekundungen der Zeugin UB zufolge, nachdem man ihm zugetragen hatte, dass der Angeklagte angekündigt habe, seine Ehefrau und die Kinder umzubringen - Hintergrund dürften diesbezüglich mangels erkennbarer Alternativen die Äußerungen des Angeklagten vom 11.01.2021 gegenüber seiner Ehefrau gewesen sei - dieser erzählte, dass er zu dem Angeklagten gesagt habe, dass dieser allen einen Gefallen tun und sich selbst „die Rübe wegschießen“ solle. Denn da CB von allen Zeugen, die ihn kannten, als impulsiv und eher „polterig“ beschrieben worden ist, und es - soweit ersichtlich - im gesamten Jahr 2021 bis zum Tattag keine persönlichen Kontakte zwischen ihm und dem Angeklagten mehr gegeben hatte, sondern beide nur noch miteinander telefoniert oder Textnachrichten ausgetauscht hatten, erscheint eine derartige Äußerung, die mit einer Androhung der Ausübung eigener Gewalt nicht einherging, in der Person CBs nicht nur als vorstellbar, sondern auch mit bei ihm fortbestehenden Ängsten vor dem Angeklagten als durchaus noch vereinbar. Die Feststellungen der Kammer zu dem seitens CBs zu Beginn des Jahres 2021 mit der Zeugin DD geführten Gespräch und seinen Auswirkungen auf das Verhalten des Angeklagten schließlich hat die Kammer auf die ihnen entsprechenden Bekundungen der Zeugen DD und KO sowie die WhatsApp-Nachricht CBs vom 28.03.2021 an den Angeklagten und dessen an den Zeugen KO gerichteten und dem polizeilichen Bericht vom 08.10.2021 über die Auswertung des Smartphones des Angeklagten zu entnehmenden SMS-Nachrichten vom 28.03.2021 entnommen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Angeklagte CB verdächtigte, die Zeugin DD hinsichtlich ihrer aktuellen Beziehung zu dem Angeklagten auszuhorchen, HF2 mit entsprechenden Informationen zu versehen und auf diese Art und Weise jeglicher Chance einer von ihm weiterhin angestrebten Versöhnung die Grundlage zu entziehen. Gleiches lässt sich sinngemäß auch den Angaben des Assessors TD entnehmen, die dieser im Rahmen der Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel gemacht hat. Dass dieser Umstand auch CB zur Kenntnis gelangte, lässt sich insbesondere der bereits erwähnten WhatsApp-Nachricht desselben vom 28.03.2021 entnehmen, in der er sich bei dem Angeklagten unter anderem darüber beklagte, dass dieser zwar jedem von seinen „Geschichten“ erzähle, nun aber versuche, ihn, CB, zum „Sündenbock“ zu machen. Tatsächlich kommt in den seitens des Angeklagten an den Zeugen KO versandten SMS-Nachrichten deutlich zum Ausdruck, dass er davon überzeugt war, CB habe „D“, mithin die Zeugin DD, ausgehorcht und HF2 sodann „alles“ erzählt. Auch der Zeuge KO selbst hat bekundet, dass der Angeklagte CB als illoyal angesehen habe. Wie die Kammer der Aussage der Zeugin DD entnommen hat, hatte diese die Frage CBs, ob sie sich immer noch mit dem Angeklagten treffe, indes verneint, so dass es faktisch gar nichts über fortbestehende Beziehungen des Angeklagten zu anderen Frauen gegenüber HF2 zu berichten gab, und im Übrigen hatte CB sich ihren Bekundungen zufolge in dem im Januar 2021 mit ihr geführten Gespräch nur selbst negativ über das Beziehungsverhalten des Angeklagten geäußert, so dass die Verdächtigungen des Angeklagten letztlich haltlos waren. Ihre Feststellung, dass der Angeklagte kurz vor den Osterfeiertagen im Rahmen eines Gespräches mit seinen Kindern telefonisch ankündigte, dass er entschlossen sei, an den Osterfeiertagen seine Familie zu besuchen, dass ihn davon niemand abhalten könne und dass ihn, sollte man dies gleichwohl versuchen, schon die Polizei erschießen müsse, hat die Kammer erneut der von HF2 im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens am 06.05.2021 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung entnommen. Ob mit dem vorstehend dargestellten Szenario zugleich die von ihr im selben Zusammenhang berichtete und auf der Grundlage entsprechender Berichte HF2s auch von dem Zeugen TV bestätigte Ankündigung des Angeklagten gemeint war, dass er „Amok“ laufen werde, wenn sie nicht mit ihm spreche, hat sich nicht klären lassen. Dass er ungeachtet der strikt ablehnenden Haltung seiner Ehefrau auch danach weiterhin und mit zum Teil hoher Intensität versuchte, auf jedwede denkbare Weise unmittelbar oder mittelbar mit ihr in Kontakt zu treten, und dabei auch seine Kinder instrumentalisierte, hat die Kammer unter anderem den Bekundungen der Zeugin HT entnommen, die ausgesagt hat, dass HF2 ihr im Rahmen eines Besuches der Zeugin im ... am 14.04.2021 von seinem Verhalten in einer den diesbezüglichen Feststellungen entsprechenden Weise berichtet habe. Letztlich hat auch der Angeklagte selbst dies bestätigt, indem er in der Hauptverhandlung erklärt hat, dass er mit seinen ständigen Kontaktaufnahmeversuchen alle „verrückt gemacht“ und „genervt“ habe, weil er die damit verbundene „Eigendynamik“ nicht im Griff gehabt habe. Dass HF2 sodann in der zweiten Aprilhälfte des Jahres 2021 über das Dating-Portal „Tinder“ das spätere Tatopfer TH kennenlernte, sich mehrfach mit ihm in W., aber auch an seinem Wohnsitz in D. traf, dabei zumindest teilweise bis in die späte Nacht hinein bei ihm blieb und zuletzt auch Intimitäten mit ihm austauschte, ohne dass beide tatsächlich bereits ernsthaft beabsichtigten, eine längerfristige feste Beziehung miteinander einzugehen, hat die Kammer vor allen den Bekundungen der Zeugin AS und des Zeugen DA entnommen, die ihre Kenntnisse beide aus entsprechenden Mitteilungen HF2s und THs bezogen. Dass beide Partner schnell zu der Einschätzung gelangt waren, dass sich ihre Lebenskonzepte zu sehr unterschieden, als dass es zu einer derartigen längerfristigen Bindung zwischen ihnen kommen könnte, hat darüber hinaus auch die Zeugin IF aufgrund entsprechender Erzählungen HF2s bekundet und deren Mutter, die Zeugin JB, hat sich den Bekundungen des Kriminalbeamten SS zufolge im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ähnlich geäußert. Dass es gleichwohl zum Austausch von Intimitäten kam, hat der Zeuge DA als THs engster Freund und Vertrauter bestätigt. Dass dies allerdings erst relativ kurz vor dem Tattag vom 19.05.2021 geschehen sein kann, entnimmt die Kammer der Aussage der Zeugin AS, dass HF2 sie noch etwa eine Woche vor dem Tattag danach fragte, ob es aus der Sicht der Zeugin in Ordnung sei, wenn sie, HF2, im Verhältnis zur TH „mehr“ zulasse. Dass auch der Angeklagte spätestens seit dem 25.04.2021 Kenntnis von dieser Beziehung hatte, folgt aus seinem Chat- Verkehr mit seiner Bekannten AN, der er am Vormittag dieses Tages eine Textnachricht des Inhaltes übersandte, dass HF2 sich am Tag zuvor mit einem neuen Mann getroffen habe, bei dem sie auch übernachtet habe und bei dem sie sich immer noch zu Hause aufhalte, was ihn sehr belaste. Bei diesem Mann kann es sich, sollte diese Mitteilung des Angeklagten inhaltlich zutreffend gewesen sein, nur um TH gehandelt haben, da Anhaltspunkte für andere parallel dazu von HF2 aufgenommene Bekanntschaften zu weiteren Männern, die zu nächtlichen Besuchen geführt haben könnten, in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten sind. Dass der Angeklagte gleichwohl auch in diesem Zeitraum immer noch über Dritte den Kontakt zu ihr aufzunehmen versuchte und um Verständnis für seine eigene missliche Situation warb, hat die Kammer den Aussagen der Zeuginnen IF und SK entnommen. Die Erstgenannte hat dazu ausgesagt, dass er am 15. und am 26.04.2021 auch über sie telefonisch versucht habe, den Kontakt zu HF2 herzustellen, was sie indes abgelehnt und was dazu geführt habe, dass sie seine Nummer auf ihrem Mobiltelefon mit Hilfe HF2s im Nachhinein gesperrt habe, und die Zeugin SK hat beschrieben, dass der Angeklagte sie und ihren Ehemann etwa drei Wochen vor dem 19.05.2021 nach einer entsprechenden Voranmeldung auf deren Grundstück in W. aufgesucht habe, um mit beiden über seine Ehe zu reden. Als er auf den Rat ihres Ehemannes, sich lieber um seine Kinder zu kümmern, nicht eingegangen sei, sondern damit begonnen habe, eine Opferrolle einzunehmen, und deshalb von ihrem Ehemann auf die Absurdität seines Verhaltens hingewiesen worden sei, habe er sich in sichtlich aggressivem Zustand vom Grundstück der Eheleute K. entfernt. 8. Zu den Vorfällen vom 01. und 03.05.2021 und ihren Folgen: Die Feststellungen zu dem Vorfall in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021 hat die Kammer auf die ihnen entsprechenden Angaben HF2s in deren E-Mail vom 03.05. 2021 an den Zeugen TV sowie die inhaltsgleichen Angaben der Zeugin KT in der Hauptverhandlung gestützt, der HF2 ebenfalls von diesem Vorfall berichtet hatte. Offengeblieben ist danach allein, ob ihre Mutter, die Zeugin JB, den Angeklagten tatsächlich erkannt hatte oder ob sie nur vermutete, dass es sich bei der sich mitten in der Nacht auf dem Grundstück im ... mit einer Taschenlampe bewegenden Person um den Angeklagten handelte. Zwar hat HF2 sich in dem erstgenannten Sinne geäußert. Wie die Vernehmung des Kriminalbeamten SS ergeben hat, hatte die Zeugin JB im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung allerdings nur den Verdacht geäußert, dass es sich um den Angeklagten gehandelt habe. Einen wesentlichen Unterschied begründet das für die vorliegende Entscheidung indes nicht, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingestanden hat, das Grundstück damals nachts aufgesucht zu haben. Soweit er damit die Behauptung verbunden hat, dass er aufgrund des von ihm am Fahrzeug seiner Ehefrau installierten GPS-Trackers gewusst habe, dass diese sich nicht zu Hause aufgehalten habe, und sich deshalb Sorgen um seine Kinder gemacht habe, ist diese Behauptung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden, da die Vernehmung des Zeugen KO ergeben hat, dass der Angeklagte diesen erst am 01. oder 02.05.2021 darum bat, für ihn einen entsprechenden GPS-Tracker mit Zubehör zu bestellen, und dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 08.10.2021 zu entnehmen war, dass der Angeklagte die dazugehörige App erst am 06.05.2021 installierte, so dass er die Kenntnis von der Abwesenheit HF2s schlechterdings nicht mit Hilfe des noch gar nicht in seinem Besitz befindlichen GPS-Trackers erlangt haben kann, was nicht nur die Annahme nahelegt, dass er sie entweder auf eine andere - von ihm nicht mitgeteilte - Weise erlangt oder aber aufs Geratewohl hin das Grundstück aufgesucht hatte, so dass letztlich auch seine Behauptung, dass ihn allein die Sorge um seine Kinder dazu veranlasst habe, aus der Sicht der Kammer durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt ist, ohne dass seine tatsächliche Motivation sich mit ausreichender Sicherheit hätte klären lassen, wenngleich es naheliegt, dass er nur kontrollieren wollte, ob seine Ehefrau sich zu Hause aufhielt und ob sie gegebenenfalls männlichen Besuch hatte. Auch die Feststellungen zu dem kurz darauf am 03.05.2021 folgenden Vorfall, anlässlich dessen der Angeklagte erneut mit seinem Fahrzeug neben HF2 auftauchte, als diese nunmehr ihren Sohn H2 morgens um 07.00 Uhr zur Bushaltestelle in W. brachte, beruhen auf den Angaben HF2s in ihrer E-Mail vom 03.05.2021 sowie den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KT, der sie ebenfalls von diesem Vorfall berichtet hatte. Zudem hat auch der Angeklagte selbst dieses Zusammentreffen und seinen damit verbundenen Wunsch, mit seiner Ehefrau ins Gespräch zu kommen, in der Hauptverhandlung eingeräumt. Eingeräumt hat der Angeklagte - wie vorstehend bereits ausgeführt - auch, sich mit Hilfe des Zeugen KO einen GPS-Tracker nebst Zubehör besorgt zu haben, mit dem er im weiteren Verlauf die Ortsveränderungen seiner Ehefrau überwachte und kontrollierte. Dass tatsächlich ein solcher GPS-Tracker in einem Kunststofflederbeutel im Bereich des linken Vorderreifens des von HF2 genutzten Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... angebracht worden war, folgt aus dem polizeilichen Spurensicherungsbericht vom 20.05.2021. Ob der Angeklagte selbst ihn dort angebracht hatte oder ob er ihn durch einen Dritten hatte anbringen lassen, ist ungeklärt geblieben, da der Angeklagte sich dazu nicht explizit geäußert hat und auch der Zeuge KO, der die von ihm für den Angeklagten beschafften Gegenstände im Einzelnen beschrieben, das Anschaffungsdatum zeitlich eingeordnet und ausgesagt hat, dass er die bestellten Gegenstände nach ihrem Eintreffen an den Angeklagten ausgehändigt habe, dazu keine Angaben gemacht oder zu machen vermocht hat. Ebenso ungeklärt geblieben ist, wann und bei welcher Gelegenheit der GPS-Tracker an dem Fahrzeug angebracht wurde. Dem polizeilichen Bericht vom 08.10.2021 über die Auswertung des Smartphones des Angeklagten hat sich indes entnehmen lassen, dass ausweislich der Einträge in den Systemlogdateien des Telefons die App Online Finder Portal by PAJ am 06.05.2021 installiert und das erste Mal verwendet und am 12.05.2021 mit Hilfe der App im Betriebssystem Screenshots erstellt wurden, von denen einer die App-Ansicht mit einem PKW-Icon auf dem ...weg in D. abbildete, so dass der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Wohnsitz THs gehabt haben muss. Diese Annahme wird durch die Aussage des Zeugen KO bestätigt, der auf den Vorhalt des Wortlautes derselben hin bestätigt hat, dass der Angeklagte ihm am 12.05.2021 eine WhatsApp-Nachricht nebst mehreren Bilddateien übermittelt habe, in der er ihm mitgeteilt habe, dass „er“ das sein könne, was im zeitlichen Zusammenhang mit den bereits erwähnten Screenshots den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass sich bei dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt die Überzeugung verdichtete, dass TH der neue Partner HF2s sei. Wie der Zeuge KO weiter ausgesagt hat, habe er daraufhin auch selbst recherchiert und im Internet ein Profilbild THs entdeckt, auf dem zu sehen gewesen sei, wie dieser auf dem Anwesen im ... auf einem Pferd gesessen habe, worüber er den Angeklagten anschließend in Kenntnis gesetzt habe. Wie der Zeuge weiter bestätigt hat, veranlasste dies den Angeklagten zu der Erwiderung, dass er seine Ehefrau zurückhaben wolle, und hatte darüber hinaus die weitere Folge, dass der Angeklagte ihm am 15.05.2021 mittels einer weiteren WhatsApp-Nachricht mitteilte, dass „der Typ“ bereits im ... gewesen sei, was aus der Sicht der Kammer belegt, dass er nicht nur die Ortsveränderungsmuster seiner Frau kontrollierte, sondern auch zu überwachen versuchte, wer zu ihr in W. Kontakt aufnahm. Dass er derartige Informationen unter anderem auch über seine Kinder im Rahmen von mit diesen geführten Gesprächen einholte, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Dass er sich darüber hinaus allerdings auch aller anderen ihm zur Verfügung stehenden Mittel und Wege bediente, folgt unter anderem aus der Aussage des Zeugen Dr. R, der ausgesagt hat, dass der Angeklagte ihm berichtet habe, dass er von einer Nachbarin des Anwesens im ... erfahren habe, dass TH dort bereits mit seinem Wohnmobil aufgetaucht sei. Dem polizeilichen Bericht vom 03.08.2021 über die Aktivitäten des Angeklagten in der Zeit seit dem 16.05.2021 hat sich darüber hinaus entnehmen lassen, dass der Angeklagte spätestens seit diesem Tag intensiv die Bewegungsprofile HF2s verfolgte. Dass der Angeklagte am 15.05.2021 dann auch den vollständigen Namen THs in Erfahrung brachte, folgt aus dem sein Mobiltelefon betreffenden Extraktionsbericht, dem sich hat entnehmen lassen, dass er an diesem Tag ab 22.49 Uhr zunächst Internetrecherchen nach einem „TH2“ anzustellen begann, bevor er dann ab 22.55 Uhr seine Suche auf einen „TH“ umstellte. Die Feststellungen zum weiteren und zum Erlass eines Verlängerungsbeschlusses führenden Verlauf des von HF2 gegen den Angeklagten eingeleiteten Gewaltschutzverfahrens beruhen auf den ihnen entsprechenden Angaben des Zeugen TV sowie dem Inhalt des Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 10.05.2021. Ihre Überzeugung davon, dass der Angeklagte angesichts des Scheiterns seiner Bemühungen, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten, sowie mutmaßlich auch angesichts der von ihm erlangten Erkenntnisse über ihre Bekanntschaft mit TH spätestens seit dem Beginn des Monats Mai 2021 zunehmend ungeduldiger und gereizter wurde, stützt die Kammer unter anderem auf seine an sie gerichteten Briefe vom 03. und 07.05.2021 sowie seine E-Mail vom 09.05.2021, in denen sich sein Tonfall im Verhältnis zu früheren an sie gerichteten Mitteilungen spürbar veränderte, indem er sich nun beispielsweise dergestalt äußerte, dass es so nicht weiter gehe, dass ihr Verhalten ihm gegenüber nicht in Ordnung sei, dass es nicht sein könne, dass alles, wofür er jahrelang gearbeitet habe, verloren sei, dass er einen dauerhaften Verlust des Grundstückes im ... und des Lebens mit seiner Familie nicht akzeptieren könne, dass er ihr die Chance gebe, in dieser Angelegenheit ohne die Mitwirkung von Rechtsanwälten einzulenken, und dass mit der ganzen Angelegenheit, die er mehrfach als „Quatsch“ bezeichnete, nun endlich „Schluss“ sein müsse. Ein ähnliches Bild hat sich auch aus den Schilderungen eines letzten Telefonates der Zeugin AS mit dem Angeklagten ergeben, das ihren Angaben zufolge in der ersten Maiwoche 2021 stattfand. Die Zeugin hat dazu berichtet, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt des Telefonates in einem gereizten Zustand befunden, mit lauter Stimme erklärt habe, dass es jetzt doch einmal gut sein müsse, und gefragt habe, was er denn noch alles unternehmen solle bzw. was noch alles passieren müsse. Im Verlaufe des Telefonates habe er erneut zum Ausdruck gebracht, dass er seine Familie zurückhaben wolle und einer Scheidung nicht zustimmen werde, so dass sie sich veranlasst gesehen habe, ihm deutlich zu machen, dass eine Scheidung aus ihrer Sicht unausweichlich sei und er seine Ehefrau nun endlich „loslassen“ müsse. Letztlich empfand die Zeugin das Gespräch mit dem Angeklagten als derart bedrohlich, dass sie es als notwendig ansah, HF2 danach von demselben in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, dass der Angeklagte „geladen“ sei. Dass abgesehen von dem vorstehend dargestellten Stimmungswechsel in diesem Zeitraum allerdings auch in anderer Hinsicht eine Veränderung im Verhalten des Angeklagten eintrat, folgt aus der Aussage des Zeugen Dr. B, bei dem der Angeklagte bereits seit dem Ende des Jahres 2020 immer wieder einmal übernachtet und der daher fortlaufend Kontakt mit ihm hatte. Der Zeuge Dr. B hat dazu bekundet, dass etwa seit dem Zeitpunkt eines im Beisein des Zeugen KO mit dem Angeklagten geführten Gespräches vom 11.05.2021, in dessen Rahmen er dem Angeklagten noch einmal dringend angeraten habe, sich um seine Kinder zu kümmern, sich an das Kontaktverbot aus der Gewaltschutzverfügung zu halten, seine Praxis zum Laufen zu bringen, um auf diese Art und Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen genügen zu können und seine Zukunft aktiv zu gestalten, anstatt herumzujammern, der Angeklagte auf ihn einen aktiveren Eindruck gemacht habe. Während er zuvor oft antriebslos gewirkt, die von ihm gefassten Pläne nicht umgesetzt und davon geredet gehabt habe, dass er das nicht schaffe, habe er seit diesem Zeitpunkt tatkräftiger und entschlossen gewirkt, seine Zukunft situationsgerecht zu gestalten. Die Feststellung der Kammer dazu, dass der Angeklagte am 13.05.2021 dann auch erstmals persönlich die Wohnanschrift THs in D. aufsuchte, beruhen zunächst auf der Einlassung des Angeklagten selbst, der dies in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, ohne sich allerdings noch an den genauen Zeitpunkt der Fahrt erinnern zu können. Es ist im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen Dr. R bestätigt worden, der anlässlich seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung erstmals zugestanden hat, den Angeklagten auf dessen Bitte hin nach D. gefahren zu haben. Er hat dazu ausgeführt, dass der Angeklagte bei ihm aufgetaucht sei und ihm weinend davon berichtet habe, dass HF2 die ganze Nacht nicht zu Hause gewesen sei und die Kinder im ... allein gelassen habe. Da der Angeklagte ihm Leid getan habe, habe er diesen auf seine Bitte hin nach D. in den dortigen ...weg gefahren, wo der Angeklagte das von seiner Ehefrau genutzte Fahrzeug vorzufinden erwartet habe, das dort allerdings nicht gestanden habe. Wie der Zeuge weiter bestätigt hat, fertigte der Angeklagte, der im Fahrzeug des Zeugen auf dem Beifahrersitz saß, bei dieser Gelegenheit mehrere Lichtbilder von der von TH bewohnten Doppelhaushälfte. Danach seien beide nach K. zurückgefahren. Zwar hat der Zeuge Dr. R gemeint, dass diese Fahrt bereits etwa einen Monat vor dem 19.05.2021 stattgefunden habe. Das hält die Kammer indes für ausgeschlossen, da es mit dem bereits dargestellten WhatsApp-Chat zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen KO vom 12.05.2021 praktisch unvereinbar ist, der im Gegenteil mehr als nahelegt, dass die Fahrt am 13.05.2021 stattfand. Genau diesen Zeitpunkt weisen auch die dem polizeilichen Ermittlungsvermerk vom 01.09.2021 zu entnehmenden Zeitstempel der von dem Angeklagten bei dieser Gelegenheit mit seinem Mobiltelefon gefertigten Lichtbilder auf. Dass der Angeklagte durch die Tatsache, dass HF2 ihm die Teilnahme an der am 16. 05.2021 stattfindenden Konfirmation seines ältesten Sohnes H1s sowie an der anschließenden Konfirmationsfeier im ... unter Androhung der Einschaltung der Polizei im Falle seines gleichwohl erfolgenden Auftauchens in der Kirche oder im ... untersagt hatte, zutiefst gekränkt und traurig war, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KO entnommen. Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass diese Kränkung einen weiteren Einschnitt im gesamten Geschehensablauf darstellte, der bei dem Angeklagten im sprichwörtlichen Sinne „das Fass zum Überlaufen brachte“ und dazu führte, dass er von diesem Zeitpunkt an zumindest in dem Sinne tatgeneigt war, dass er sich mit dem Gedanken an eine - und sei es auch von bestimmten weiteren nicht genauer feststellbaren Bedingungen abhängige - Tötung seiner Ehefrau beschäftigte und für ein derartiges Tötungsszenario die aus seiner Sicht notwendigen Vorbereitungen zu treffen begann. Diese Überzeugung beruht auf einer Gesamtschau der nachfolgenden Erkenntnisse: So hat sich dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 03.08.2021 entnehmen lassen, dass der Angeklagte an diesem Tag erstmals mit Hilfe seines Mobiltelefons nach Möglichkeiten einer Kraftfahrzeuganmietung in K. suchte. Aus dem bereits erwähnten und sein Mobiltelefon betreffenden Extraktionsbericht folgt, dass er seine Recherchen um 19.32 Uhr unter dem Stichwort „autovermietung K.“ begann und dann in den frühen Morgenstunden des 17.05.2021 ab 02.10 Uhr unter dem Stichwort „transporter mieten sixt“, ab 02.11 Uhr unter den Stichworten „camper mieten K.“ und „camper mieten“, ab 07.10 Uhr dann unter dem Stichwort „hertz automobile K.“, ab 07.13 Uhr unter dem Stichwort „europcar K.“ und um 07.52 Uhr unter dem Stichwort „sixt K.“ fortsetzte, bis er am 17.05.2021 um 12.42 Uhr seine Suche dann wieder auf das Stichwort „autovermietung K.“ umstellte. Dass er dann tatsächlich noch am selben Tag um 13.00 Uhr den unter anderem am Tattag vom 19.05.2021 von ihm genutzten weißen Pkw des Typs Citroën C 4 Cactus mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Zeit vom 17. bis zum 24.05.2021 bei der Avis Autovermietung in der ... Straße ... in K. anmietete und den dafür geschuldeten Mietzins in Höhe von 434,98 € zuzüglich einer Kaution von 200,00 € mit Hilfe seiner Kreditkarte bezahlte, ergibt sich aus dem das Fahrzeug betreffenden Mietvertrag vom selben Tag sowie dem entsprechenden Zahlungsbeleg. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass das Fahrzeug zur Nutzung durch einen von ihm erwarteten Patienten, den Zeugen AB2, bestimmt gewesen sei, der sich bereits für den 17.05.2021 angekündigt gehabt habe, seine Anreise dann jedoch kurzfristig auf den 19.05.2021 verschoben habe, den er nicht während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes durch die Gegend habe fahren wollen und dem er sein Zweitfahrzeug, einen Mercedes Kombi, nicht habe überlassen können, da dessen Zündschloss defekt gewesen sei, glaubt die Kammer ihm dies nicht. Sie sieht seine diesbezügliche Einlassung vielmehr als durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt an. Dabei mag es zutreffen, dass der Mercedes Kombi nicht fahrbereit war, was die Kammer nicht weiter aufgeklärt hat. Auch hat die Vernehmung des Zeugen AB2 ergeben, dass dieser tatsächlich unter anderem zum Zwecke der Durchführung einer zahnärztlichen Behandlung durch den Angeklagten wegen eines ihm fehlenden Schneidezahns im Oberkiefer mit diesem eine Anreise nach W. vereinbart hatte, die er auch tatsächlich am 19.05.2021 antrat, bevor er dann nach seiner erst um 23.05 Uhr erfolgten Ankunft in K. im Hinblick auf die zwischenzeitlich seitens des Angeklagten begangenen Taten, dessen anschließende Flucht sowie seine nachfolgende vorläufige Festnahme unverrichteter Dinge in die Schweiz zurückkehren musste. Wie der Zeuge AB2 allerdings ebenso glaubhaft bekundet hat, war eine Anreise bereits zum 17.05.2021 zu keinem Zeitpunkt vereinbart und auch die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an den Zeugen AB2 war dessen Angaben zufolge nicht Gegenstand einer Vereinbarung gewesen. Der Zeuge hat es allein für möglich gehalten, dass er dem Angeklagten gegenüber im Rahmen der vorangegangenen Kommunikation zum Ausdruck gebracht gehabt habe, dass dieser ihm ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellen könne, damit er sich selbstständig im Raum K. bewegen könne, da er sich die Gegend dort habe ansehen wollen. Auch hat der Zeuge bekundet, dass er bis einschließlich Pfingsten, mithin bis längstens zum Pfingstmontag, dem 24.05.2021, im Raum K. habe verbleiben wollen, da er danach wieder an seinem Heimatort in der Schweiz habe arbeiten müssen. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen AB2 ist durch den zwischen ihm und dem Angeklagten über das Nachrichtenportal WhatsApp geführten Chat-Verkehr bestätigt worden, aus dem sich ergeben hat, dass der Zeuge AB2 sich nach einer längeren Unterbrechung von knapp zwei Monaten erstmals am 13.05.2021 wieder an den Angeklagten mit der Frage wandte, wie es diesem gehe. Nachdem der Angeklagte ihm daraufhin noch am selben Tag geantwortet hatte, dass er sich freue, von dem Zeugen zu hören, dass es ihm allerdings gar nicht gut gehe, da der Verlust seiner Frau und seiner Familie ihm sehr zu schaffen mache, berichtete der Zeuge ihm dann weiter davon, dass eine Zahnbehandlung, der er sich eigentlich in Serbien in der Zeit vom 18. bis zum 30.05.2021 habe unterziehen wollen, nun von den dortigen Ärzten verschoben worden sei, was ihm überhaupt nicht passe. Sodann richtete er kurz darauf an den Angeklagten die Frage, ob er vielleicht in der auf den 13.05.2021 folgenden Woche nach K. kommen könne, fügte allerdings sogleich hinzu, dass er diesbezüglich noch einige Dinge wegen einer etwa notwendigen Impfung abklären müsse. Nachdem im weiteren Verlauf mehrere Versuche, telefonisch Kontakt aufzunehmen, erfolglos geblieben waren, wandte der Zeuge AB2 sich am 14.05.2021 um 19.59 Uhr erneut an den Angeklagten, fragte diesen ein weiteres Mal, wie es ihm gehe, und wies ihn darauf hin, dass er mit ihm einen Termin habe vereinbaren wollen. Nachdem ihm der Angeklagte daraufhin um 20.35 Uhr mit knappen Worten mitgeteilt hatte, dass er sich etwas später bei dem Zeugen AB2 melden werde, erwiderte dieser, dass er den Angeklagten auch nur - „Zähne hin oder her egal!“ - besuchen kommen würde. Sodann erkundigte er sich um 21.40 Uhr bei dem Angeklagten, der ihm darauf nicht geantwortet hatte, danach, ob beide „dieses Scheiße platzen“ lassen sollten, verwies um 21.42 Uhr darauf, dass er am nächsten Tag arbeiten müsse, sein Telefon aber dabei haben werde, und fügte eine Minute später hinzu, dass es schön wäre, wenn der Angeklagte seine WhatsApp-Nachrichten richtig lesen würde. Daraufhin antwortete ihm der Angeklagte dann schließlich noch am selben Abend um 22.41 Uhr mit den Worten „Komm her“. Nachdem damit hinsichtlich einer Anreise des Zeugen AB2 ein grundsätzliches Einverständnis zwischen beiden erzielt worden war, teilte der Zeuge dem Angeklagten um 23.05 Uhr mit, dass er kommen werde, allerdings noch buchen und einen PCR-Test absolvieren müsse, was alles nicht so einfach sei, dass er sich aber zumindest anmelden wolle. Nachdem am 16.05.2021 weitere Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme gescheitert waren, schrieb der Zeuge AB2 dem Angeklagten schließlich am 18.05. 2021 um 19.47 Uhr, dass er am Abend des nächsten Tages, mithin des 19.05.2021, „sehr spät“ mit dem Zug eintreffen werde und fügte, nachdem der Angeklagte sich bei ihm danach erkundigt hatte, wie lange er bleiben werde, um 20.19 Uhr hinzu, dass er „bis nach Pfingsten“ bleiben werde. Zwar hat nach dem Ergebnis der Vernehmung des Zeugen AB2 nicht ausgeschlossen werden können, dass es zwischenzeitlich zwischen ihm und dem Angeklagten doch noch auch zu telefonischen Kontakten gekommen war, deren Inhalt sich nicht hat aufklären lassen. Die vorstehend wiedergegebenen Textnachrichten lassen aus der Sicht der Kammer indes keinen Zweifel daran aufkommen, dass auch für den Angeklagten bis zum 18.05.2021 nicht nur unklar war, wann der Zeuge nach K. kommen würde, sondern im Hinblick auf die von diesem vorzunehmenden Buchungen und den zu absolvierenden PCR-Test letztlich ebenso unklar war, ob er überhaupt kommen würde. Dass er voraussichtlich erst am Pfingstmontag, dem 24.05.2021, zurückreisen würde, erfuhr der Angeklagte ebenfalls erst am 18.05.2021. Die von ihm bereits am 17.05.2021 durchgeführte Anmietung des Citroën C4 Cactus wäre damit, hätte der Angeklagte sie tatsächlich entsprechend seinen Behauptungen allein im Hinblick auf die Anreise des Zeugen AB2 vorgenommen, auf einer gänzlich ungesicherten Grundlage erfolgt, was in Anbetracht der ohnehin prekären finanziellen Situation des Angeklagten und der mit der Anmietung verbundenen Kosten derart unsinnig gewesen wäre, dass die Kammer ihm seine Behauptung nicht abnimmt. Dies gilt umso mehr, als er seine Internet Recherchen - wie bereits dargelegt - in den Morgenstunden des 17.05.2021 auch auf „Transporter“ und „Camper“ erstreckt hatte, was, sofern dies mit der Person des Zeugen AB2 in Verbindung gestanden hätte, aufgrund des damit verbundenen offenkundig noch größeren Kostenaufwandes noch unsinniger gewesen wäre. Insgesamt ist die Kammer bei dieser Sachlage zu der Überzeugung gelangt, dass der eigentliche Grund für die Anmietung des Fahrzeuges an 17.05.2021 darin bestand, sich ein HF2 nicht bekanntes Fahrzeug zu beschaffen, das der Angeklagte bei ihrer Verfolgung und gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einer von ihm bereits in Aussicht genommenen Tötung einzusetzen gedachte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 16.05.2021 mit den später von ihm eingesetzten Tatwaffen, der Maschinenpistole des Typs Uzi und der Pistole des Typs Walther PPK, herumzuhantieren begann. Die zu diesen Waffen seitens der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen auf den waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 14.09. und 28.10.2021. Dass der Angeklagte zum Besitz und Führen dieser Waffen nicht berechtigt war, hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt und erklärt, dass er sie viele Jahre zuvor illegal und - im Fall der Uzi - zum Preise von 8.000 DM, mithin noch vor der Währungsumstellung, erworben gehabt habe. Dass er sie spätestens am 16. 05.2021 nicht mehr dauerhaft in einem festen Versteck eingelagert hatte, sondern sie teils in einem großen grünen Rucksack, teils in einer olivfarbenen Tasche mit sich führte und mehrfach in dem von ihm genutzten Kraftfahrzeug transportierte, ohne dass sich mit der erforderlichen Sicherheit hätte feststellen lassen, ob, wo und wie lange er sie gegebenenfalls zwischenzeitlich an anderen Stellen deponierte, folgt aus dem polizeilichen Bericht vom 13.08.2021 über die Auswertung der in der Zeit vom 16. bis zum 19.05.2021 entstandenen Aufnahmen der im Haus des Angeklagten im ... 4 installierten Überwachungskameras, die diese Vorgänge, soweit sie im dortigen Bereich stattfanden, entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen aufgezeichnet haben. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung behauptet hat, dass er die Waffen in dem Zustand, in dem sie letztlich zum Einsatz gekommen seien, aus einem Erdbunker auf dem Grundstück im ... geborgen habe, weil ihm dieser zu unsicher geworden sei, da er befürchtet habe, dass die Polizei das Grundstück auf derartige Waffen hin untersuchen könnte und auch werde oder Tiere die Waffen ausgraben oder Leute, die die Gegend mit Metalldetektoren absuchten, sie finden könnten, so dass er sie habe entsorgen wollen, hält die Kammer diese Behauptung für unglaubhaft und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt. Soweit sie seine damit im Zusammenhang stehende Behauptung betrifft, dass die beiden von ihm im Rahmen der Tat in D. eingesetzten Magazine der Uzi miteinander verbunden gewesen seien, sind seine Darlegungen zunächst weitgehend unverständlich geblieben. Erst nachdem er sie in der Hauptverhandlung modifiziert und erläutert hat, hat sich ein Bild dahingehend ergeben, dass die beiden Magazine an ihren Böden miteinander verbunden gewesen sein sollen, so dass er sie - wie er ja dann letztlich auch erklärt hat - nach der Leerung des ersten Magazins nur noch umstecken musste. Nachdem er im Rahmen seiner Einlassung darüber hinaus zunächst angegeben hatte, keine Erklärung dafür zu haben, dass eines der beiden Magazine später im Fußraum des von ihm angemieteten Fahrzeuges aufgefunden worden sei, und dazu gemutmaßt hat, dass es wohl so sein müsse, dass er die Magazine nachträglich getrennt habe, hat er im weiteren Verlauf seiner Befragung dann behauptet, dass er sich doch daran erinnere, dieselben auseinandergerissen zu haben, und schließlich hinzugefügt, dass die Magazine sich beim Herausziehen aus der Waffe voneinander gelöst hätten. Eine andere Erklärung habe er nicht. Auch diese Behauptung hält die Kammer für widerlegt. Die Mitglieder des Gerichtes, die zum Teil selbst mit Maschinenpistolen dieses Typs vertraut sind und insoweit eigene Sachkunde haben, die sie der Gesamtheit des Spruchkörpers vermittelt haben, haben den von den Überwachungskameras gefertigten, in den Bericht vom 13.08.2021 integrierten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Screenshots der Aufnahmen der Überwachungskameras entnommen, dass in das Griffstück der Maschinenpistole, mit der der Angeklagte am 16.05.2021 in seinem Haus im ... 4 herumhantierte, zwar ein Magazin eingeführt war, dass dieses jedoch keinesfalls eine doppelte Länge hatte, sondern von normalem Ausmaß war. Wie den Lichtbildern ebenfalls zu entnehmen war, waren beide Waffen auch nicht von vornherein durchgehend mit den später auf ihnen befindlichen Schalldämpfern ausgerüstet. Vielmehr wurden diese durch den Angeklagten erst am 16.05.2021 auf dieselben aufgeschraubt. Mit einem bloßen „Herumspielen“ sind diese Vorgänge gerade an diesem Tag plausibel aus der Sicht der Kammer nicht zu erklären. Die Kammer deutet sie vielmehr als Vorbereitungshandlungen. Sie glaubt dem Angeklagten auch nicht, dass dieser vorhatte, sich aus Angst vor polizeilichen Durchsuchungsmaßnahmen und deren Konsequenzen von diesen Altlasten zu befreien, indem er die Waffen entsorgte. Die Vorstellung, dass sie von Tieren aus dem in den Erdboden eingelassenen Betonring, in dem der Angeklagte sie versteckt gehalten haben will, nach vielen Jahren der dortigen Lagerung ausgerechnet in diesem Zeitraum ausgegraben werden könnten, hält die Kammer für ebenso lebensfremd wie die angebliche Befürchtung, dass Sondengänger sich mit Metalldetektoren auf einem Privatgrundstück in W. zu schaffen machen könnten. Auch dass der Angeklagte Angst vor einer Entdeckung der Waffen durch Polizeikräfte gehabt haben will, nimmt die Kammer ihm nicht ab. Er hat auf Nachfragen hin selbst angegeben, dass er beide Waffen während des gesamten Zeitraumes zwischen ihrer Bergung und den am 19.05.021 begangenen Taten in einem teilgeladenen Zustand, also mit aufmunitionierten und in die Waffen eingesteckten Magazinen, mit sich geführt habe, soweit sie nicht von ihm an irgendeiner Stelle deponiert gewesen seien. Hätte er seinen Angaben zufolge tatsächlich Angst vor einer Entdeckung der Waffen anlässlich einer Polizeikontrolle oder einer polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme gehabt, hätte das damit einhergehende Gefährdungspotenzial seine Situation offenkundig nur noch weiter verschlimmert. Jeder waffenkundige Mensch - und zu diesen ist seinen eigenen Angaben zufolge fraglos auch der Angeklagte zu zählen - hätte in einer solchen Situation daher das Gegenteil getan und nicht nur die Magazine, sollten sie sich ursprünglich tatsächlich in den Waffen befunden haben, aus denselben entfernt, sondern diese auch entladen, zumal der Angeklagte ja zum Besitz von Munition aufgrund seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse durchaus berechtigt war und solche, wie die polizeilichen Durchsuchungsberichte für das Anwesen im ... 4 ergeben, zuhauf in diesem Gebäude vorhanden war. Völlig unerfindlich ist darüber hinaus auch geblieben, warum der Angeklagte die Waffen in der Zeit vom 16. bis zum 19.05.2021, wenn er diese denn tatsächlich hätte entsorgen wollen, nicht beiseite schaffte, da er in seiner damaligen Situation als allein lebender Mann, der keiner Kontrolle durch Personen seines sozialen Umfeldes unterworfen war und zudem über ein von ihm angemietetes neutrales Kraftfahrzeug verfügte, reichlich Gelegenheit gehabt hätte, dies in der gleichen Weise mit Erfolg zu bewirken, wie es der Zeuge Dr. R nach den Taten vom 19.05.2021 an der Stelle des Angeklagten zu tun vermochte, indem er sie in irgendeinem Gewässer versenkt hätte. Dafür, dass der Angeklagte sich in der Zeit seit dem 16.05.2021 darüber hinaus auch mit einem von ihm in Aussicht genommenen Tötungsdelikt und dessen Konsequenzen befasste, spricht zudem, dass er ausweislich des Auswertungsberichtes vom 03.08.2021 über das Internet Interviews mit zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilten Straftätern, mithin mit solchen Personen, die mutmaßlich wegen eines Mordes oder mehrerer Morde verurteilt worden waren, zu beschäftigen begann, was sich am Vormittag des 18.05.2021 fortsetzte, wobei die Recherchen sich nun zusätzlich auch noch auf die Justizvollzugsanstalt Lübeck konzentrierten, in der in Schleswig- Holstein derartige Strafen normalerweise vollstreckt werden. Soweit er dies in der Hauptverhandlung damit zu erklären versucht hat, dass er auf diese Art und Weise versucht habe, „nachts“ seine Gedanken zu ergründen und seine Impulse zu regulieren, hält die Kammer dies für fernliegend, zumal er einen Teil dieser Recherchen - wie bereits ausgeführt - gar nicht nachts, sondern vormittags durchgeführt hat. Sie erblickt daher in seinen diesbezüglichen Internetaktivitäten Tatvorgestalten, die belegen, dass er sich in diesem Zeitraum ernsthaft mit einer Tötung seiner Ehefrau auseinandersetzte. Soweit die Kammer Feststellungen zu sonstigen Aktivitäten in seinem Haus im ... 4 und Ortsveränderungen des Angeklagten in der Zeit vom 16. bis zum Ablauf des 18.05.2021 getroffen hat, beruhen diese auf den Ergebnissen der polizeilichen Berichte vom 13.08.2021 über die Auswertung der Aufnahmen der Überwachungskameras im Haus des Angeklagten, vom 03.08. 2021 über die Ermittlungsergebnisse zu den von ihm eingesetzten Tatwaffen und vom 28.07. 2021 über die Auswertung der Navigationsdaten des Citroën C 4 Cactus. Dem letztgenannten Bericht hat die Kammer auch entnommen, dass der Angeklagte das vorbezeichnete Fahrzeug in Abweichung von seinen in der Hauptverhandlung geäußerten Annahmen unmittelbar nach der Anmietung zunächst in der ... Straße in der Nähe des Autovermietungsunternehmens abstellte und es erst am nächsten Tag, dem 18.05.2021, ab 09.03 Uhr wieder in Betrieb nahm und mit ihm den Bereich des späteren Tatortes im ...weg in D. aufsuchte, bevor er dann nach K. zurückkehrte und nach einem knapp einstündigen Aufenthalt im Gewerbegebiet W. an dem späteren zweiten Tatort im ... Weg vorbeifuhr, bevor er das Fahrzeug dann um 10.42 Uhr erneut in der ... Straße abstellte, in seinen Geländewagen umstieg und mit diesem nach W. zurückkehrte. Nachdem er in der Hauptverhandlung zunächst behauptet hatte, dass er an diesem Tag nicht bewusst an den späteren Tatorten vorbeigefahren sei, und hinzugefügt hatte, dass das Passieren der Betriebsräume CBs ein reiner Zufall gewesen sei, hat er dann zwar eingeräumt, dass er den Bereich des Wohnsitzes THs in D. nicht nur zufällig aufgesucht habe, einen plausiblen Grund dafür allerdings nicht angegeben. Auch dass er sich im Zusammenhang mit dieser Fahrt des von ihm angemieteten Fahrzeuges bediente, hat er allein erneut damit begründet, dass er ja die Waffen habe entsorgen wollen und aus Angst vor einer Polizeikontrolle ein der Polizei unbekanntes Fahrzeug verwendet habe, was die Kammer indes aus den bereits an anderer Stelle dargelegten Gründen für widerlegt hält. In der Zusammenschau ist sie bei dieser Sachlage daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte eine Tötung seiner Ehefrau, THs und CBs bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest ernsthaft in Betracht zog und sich deshalb, wenn er nicht gar bereits vorhatte, die Taten unter Umständen schon an diesem Tag zu begehen, mit den Anfahrtswegen sowie möglicherweise weiteren für ihn belangvollen Umständen im Bereich der Tatorte vertraut machen wollte. Die Feststellungen zu dem Interesse des Zeugen BR am Erwerb des Anwesens im ... 4, den diesbezüglichen Kontakten mit dem Angeklagten und dem Inhalt der dabei geführten Gespräche beruhen auf den ihnen entsprechenden Bekundungen des Zeugen BR. Dass der Angeklagte nicht nur in der Nacht vom 16. auf den 17.05. und vom 17. auf den 18.05. 2021, sondern auch in derjenigen vom 18. auf den 19.05.2021 im Haus des Zeugen Dr. B übernachtete, folgt hinsichtlich der letztgenannten Nacht aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und des Zeugen Dr. B im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer. Der Zeuge hat sich allerdings nicht mehr daran zu erinnern vermocht, ob der Angeklagte auch in den beiden vorangegangenen Nächten bei ihm übernachtet hatte. Dass dies der Fall war, entnimmt die Kammer indes dem Umstand, dass er sich ausweislich des Inhaltes des polizeilichen Auswertungsberichtes vom 13.08.2021 und der in ihn integrierten Screenshots in beiden Nächten nicht in seinem Haus in ... 4 aufhielt und anderweitige Übernachtungsmöglichkeiten, die ihm alternativ zum Haus des Zeugen Dr. B zur Verfügung gestanden hätten, in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten sind. Die Feststellung, dass der Anspannungszustand des Angeklagten sich in diesem Zeitraum derart verstärkt hatte, dass die ihn in seinen familienrechtlichen Angelegenheiten betreuende Rechtsanwältin F zu der Einschätzung gelangt war, dass er „durchdrehen“ könnte, falls er mit der Erkenntnis konfrontiert würde, dass seine Frau die Scheidung der Ehe beantragt habe, beruht auf den ihr entsprechenden Bekundungen des Zeugen TV, der ein von ihm seiner Kollegin geführtes Gespräch in diesem Sinne wiedergegeben hat. Dass der Angeklagte dem späteren Tatopfer CB noch im Verlaufe des 18.05.2021 in einer diesem übersandten WhatsApp-Nachricht mitteilte, dass er seine Schulden bei diesem begleichen werde, sobald er sein Grundstück in W. verkauft habe, hat die Kammer dem polizeilichen Bericht über die Auswertung des Mobiltelefons des Geschädigten vom 18.06.2021 entnommen. Der Hintergrund dieser in diametralem Gegensatz zu früheren Mitteilungen des Angeklagten an CB stehenden Nachricht ist ungeklärt geblieben, auch wenn es aus der Sicht der Kammer naheliegt, dass der Angeklagte auf diese Art und Weise ein Zusammentreffen mit CB, wie es dann tatsächlich am nächsten Tag durch ihn zwecks der Begehung der Tat zum Nachteil desselben herbeigeführt wurde, vorbereiten wollte. Dafür spricht vor allem auch, dass kein alternativ zur Verfügung stehender Grund für einen derartigen Sinneswandel erkennbar geworden ist. Soweit der Angeklagte behauptet hat, dass aus seiner Sicht „das Tischtuch zwischen ihm und CB noch nicht gänzlich zerschnitten“ gewesen sei, dass er sich zu diesem hingezogen gefühlt und dass er gehofft habe, bei ihm auf Verständnis zu stoßen, stellt dies einen solchen Grund nicht dar, da die ansprechende Einlassung des Angeklagten sich ihrem Inhalt nach mit dem Aufsuchen CBs am 19.05.2021 verknüpfte, nachdem er die Tat zum Nachteil seiner Ehefrau und THs in D. begangen hatte. Ihre Feststellungen zu dem Inhalt des am selben Tag zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt geführten Telefonates des Angeklagten mit dem Zeugen KO, in dessen Verlauf er diesem mitteilte, dass er keine Lust zum Leben mehr habe, hat die Kammer auf die ihnen entsprechenden Bekundungen dieses Zeugen, diejenigen zum Inhalt und Verlauf des am Abend des 18.05.2021 im Haus des Zeugen Dr. F geführten Gespräches zwischen diesem, dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. R auf die ihnen entsprechenden Bekundungen der beiden letztgenannten Zeugen gestützt. Den Angaben des Zeugen Dr. F war dabei insbesondere auch zu entnehmen, dass die auch durch den Zeugen BR als Interessenten bestätigte Bereitschaft des Angeklagten, seine desolate finanzielle Situation durch die Veräußerung des Anwesens im ... 4 zu konsolidieren, an diesem Abend ihr jähes Ende fand, nachdem der Zeuge Dr. F dem Angeklagten deutlich gemacht hatte, dass HF2 im Falle einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleiches an dem Reinerlös aus der Veräußerung des Grundstückes zu beteiligen sein würde. 9. Zum Vorgeschehen am Tattag des 19.05.2021: Auch hinsichtlich der Aktivitäten und Ortsveränderungen des Angeklagten im Verlaufe des 19. 05.2021 beruhen die Feststellungen vor allem erneut auf den Ergebnissen der polizeilichen Auswertungsberichte vom 13.08.2021 über die Auswertung der Aufnahmen der Überwachungskameras im Haus des Angeklagten und vom 28.07.2021 über die Auswertung der Navigationsdaten des Citroën C 4 Cactus sowie darüber hinaus auf denjenigen des polizeilichen Berichtes vom 08.10.2021 über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten. Dem letztgenannten Bericht hat die Kammer insbesondere entnommen, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des genannten Tages in der Zeit von kurz nach Mitternacht bis in den Vormittag hinein seine Internet-Recherchen zu den Themen des Mordes sowie der Persönlichkeit von Mördern und nun auch des Femizides fortsetzte. Dass er beim Verlassen des Hauses des Zeugen Dr. B diesem noch kurz begegnete und dabei auf den Zeugen tatkräftig, gefasster und nicht länger niedergeschlagen wirkte, folgt aus den dieser Feststellung korrespondierenden Bekundungen des Zeugen Dr. B, der zugleich bestätigt hat, dass es nachfolgend noch zu einem Telefonat mit dem Angeklagten gekommen sei, in dessen Rahmen er diesen daran erinnert habe, dass er vereinbarungsgemäß noch den Wäschetrockner im Haus des Zeugen auszuräumen habe. Dass dieser Anruf ein weiteres Telefonat unterbrach, das der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Eingangs gerade mit dem Zeugen Dr. S führte, der den Angeklagten allerdings nun als niedergeschlagen und bedrückt wahrnahm, hat die Kammer ebenso wie ihre Feststellung zum weiteren Inhalt dieses Telefonates auf die Aussage des Zeugen Dr. S gestützt. Was zwischenzeitlich zu dem Wechsel in der Stimmung des Angeklagten bzw. zu den unterschiedlichen Wahrnehmungen derselben durch die beiden Zeugen geführt hatte, hat sich nicht klären lassen. Die Feststellung, dass HF2 um 08.04 Uhr mit dem von ihr genutzten Fahrzeug im ... Weg in K. eintraf, dasselbe dort in Höhe des Grundstückes mit der Hausnummer 12 abstellte und sich auf das auf der anderen Straßenseite gelegene Gelände des Universitätsklinikums begab, beruht auf den ihr entsprechenden Ermittlungsergebnissen aus dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 08.10.2021. Dass der Angeklagte von diesem Umstand mit Hilfe des von ihm an ihrem Fahrzeug installierten GPS-Trackers Kenntnis erlangt hatte, hat er in der Hauptverhandlung selbst angegeben. Angegeben hat er auch, dass er entsprechend den dazu getroffenen Feststellungen kurze Zeit später mit dem von ihm angemieteten Fahrzeug des Typs Citroën C 4 Cactus den Nahbereich des Wohnsitzes des Zeugen Dr. R aufsuchte, sich dort wieder in den Besitz der dort von ihm zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in der Garage des Zeugen deponierten olivfarbenen Tasche mit der Maschinenpistole des Typs Uzi und der Pistole des Typs Walther PPK brachte und diese auf der Rückbank des Fahrzeuges unter einer Jacke deponierte, bevor er seine Fahrt fortsetzte. Anlass zu Zweifeln an dieser Darstellung sieht die Kammer nicht, zumal sie den Ermittlungsergebnissen zu seinem Fahrverhalten aus dem polizeilichen Bericht vom 28.07.2021 über die Auswertung der Navigationsdaten des genannten Fahrzeuges entspricht. Soweit er allerdings in demselben Zusammenhang behauptet hat, dass er auch an diesem Tag allein die von ihm bei dem Zeugen Dr. R abgeholten Waffen habe entsorgen wollen, sieht die Kammer diese Behauptung aus den bereits an anderer Stelle ausgeführten Gründen, auf die insoweit im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als widerlegt an. Ihre Feststellungen zu dem seitens des Angeklagten um 09.54 Uhr mit dem Zeugen AJ geführten Telefonat beruhen hinsichtlich der Uhrzeit des Telefonates auf dem polizeilichen Ermittlungsvermerk vom 27.05.2021 und hinsichtlich des Inhaltes des Telefonates auf den ihnen entsprechenden Bekundungen des Zeugen AJ, die sich jedenfalls insoweit mit den darauf bezogenen Einlassungen des Angeklagten decken, als dieser angegeben hat, dass die Rückgabe des Schlüssels für das Ferienhaus des Zeugen AJ in Estland angestanden habe. Tatsächlich hat der Zeuge AJ dazu ausgesagt, dass er den Schlüssel, den er längere Zeit nicht benötigt gehabt habe, kurz vor diesem Telefonat - mutmaßlich am 17.05.2021 - von dem Angeklagten zurückgefordert habe. Als der Angeklagte ihn dann am 19.05. 2021 angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er ihm den Schlüssel bringen wolle, habe er ihn dann allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, da er an diesem Tag keine Zeit dafür gehabt habe. Der Zeuge AJ hat weiter ausgeführt, dass der Angeklagte im Rahmen des Telefonats mitgeteilt habe, dass seine Frau ihn betrüge, dabei allerdings völlig normal, ganz ruhig und in keiner Weise nervös gewirkt habe. Er selbst habe dem Angeklagten geantwortet, dass er, der Zeuge, das an ihrer Stelle auch getan hätte. Damit sei das Gespräch beendet gewesen. Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hat, dass er vorgehabt habe, die in seinem Besitz befindlichen zwei Waffen bei dieser Gelegenheit an den Zeugen AJ zu übergeben, damit dieser sie zwischenlagere, hält die Kammer dies für unglaubhaft. Ausweislich der Bekundungen des Zeugen AJ ist ein derartiges Ansinnen im Rahmen des Telefonates mit dem Angeklagten von diesem auch nicht ansatzweise zur Sprache gekommen. Soweit der Angeklagte diesen Umstand damit zu erklären versucht hat, dass er davon ausgegangen sei, dass seine Telefongespräche überwacht würden, und den Zeugen deshalb nicht auf die Waffen angesprochen habe, glaubt die Kammer ihm auch dies nicht. Im Übrigen hat er selber eingeräumt, dass es ein vorangegangenes Gespräch mit dem Zeugen über die angebliche Absicht des Angeklagten, die beiden Waffen bei diesen zwischenzulagern, ebenso wenig gegeben habe. Dass der Angeklagte allen Ernstes davon ausgegangen sein könnte, dass er erlaubnispflichtige Schusswaffen, unter denen sich zudem auch noch eine Kriegswaffe befand, dem Zeugen AJ mit dessen Zustimmung ohne eine vorherige Absprache auch nur vorübergehend in Verwahrung würde geben können, hält die Kammer schon angesichts des damit verbundenen strafbaren Verhaltens des Zeugen AJ, das in einer derartigen Inbesitznahme der Waffen gelegen hätte, für lebensfremd. Dass HF2, nachdem sie vom Gelände des Universitätsklinikums zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrt war, dasselbe bestieg und sich sodann auf den Weg zu TH nach D. machte, hat die Kammer dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 08.10.2021 und den Umstand, dass sie auf ihrem Weg dorthin um 10.47 Uhr noch einmal kurz bei TH anrief, dem polizeilichen Bericht vom 01.09.2021 über die Auswertung ihres Mobiltelefons entnommen. Dass der Angeklagte ihr von seinem Standort aus, den er ausweislich des Berichtes von 28.07.2021 spätestens um 09.33 Uhr im Einmündungsbereich der ... Straße in den ... Weg eingenommen, den er in der Zeit zwischen 10.28 Uhr und 10.29 Uhr nur minimal um 200 Meter verlegt hatte und der sich in Sichtweite des Fahrzeugs HF2s befand, nach D. folgte, ohne dass sie ihn bemerkte, hat er in der Hauptverhandlung selber eingeräumt. Soweit er behauptet hat, dass er schon dort mit ihr das Gespräch habe suchen wollen, dass ihm dies indes nicht gelungen sei, da sie bereits in ihr Fahrzeug eingestiegen gewesen sei, sieht die Kammer auch diese Einlassung als widerlegt an. Sie stützt ihre diesbezügliche Überzeugung dabei vor allem auf zwei Umstände: Zum einen erschließt sich ihr nicht, warum er, hätte er sie tatsächlich bereits dort ansprechen wollen, nicht genau neben ihrem Fahrzeug oder doch zumindest nur wenige Meter von demselben entfernt auf sie wartete, sondern sich stattdessen an einer Stelle aufhielt, die ihm aufgrund der Entfernung zwischen den Fahrzeugen beider gar keine realistische Möglichkeit eröffnete, sie anzusprechen, bevor sie nach ihrer Rückkehr in ihr Fahrzeug eingestiegen war. Zum anderen hat die Kammer dem bereits mehrfach erwähnten Bericht vom 28.07.2021 entnommen, dass der Angeklagte sein eigenes Fahrzeug bereits um 10.33 Uhr und damit schon zu einem Zeitpunkt startete, der mehrere Minuten vor ihrer Abfahrt nach D. lag. Die Kammer entnimmt diesem Verhalten des Angeklagten insgesamt, dass er nicht nur eine zumindest ungefähre Kenntnis davon hatte, wann sie zu ihrem Fahrzeug zurückkehren würde, sondern sich bereits vor ihrer Rückkehr auch dazu bereit machte, ihr ohne zeitliche Verzögerung zu folgen, sobald sie losgefahren war, was aus der Sicht der Kammer den hinreichend sicheren Schluss rechtfertigt, dass er in diametralem Gegensatz zu seiner Einlassung nicht etwa Kontakt zu ihr aufnehmen oder auch nur von ihr gesehen, sondern durch sie unentdeckt bleiben und ebenso unentdeckt ihre Verfolgung aufnehmen wollte. 10. Zur Tat in D. zum Nachteil HF2s und THs: Die Feststellung der Kammer, das HF2 gegen 10.53 Uhr im Bereich des Wohnsitzes THs im ... Weg in D. eintraf, zunächst an seiner Doppelhaushälfte vorbeifuhr, sodann am Ende der Straße auf dem dortigen Wendehammer umkehrte und ihr Fahrzeug sodann um 10:54:27 Uhr in Gegenfahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand abstellte, beruht zum einen auf den ihr entsprechenden Angaben im polizeilichen Auswertungsbericht vom 08. 10.2021 und zum anderen auf dem Ergebnis der Inaugenscheinsnahme der den ... Weg in D. betreffenden Bereichskarte sowie den am Tatort gefertigten und ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern, auf denen die Endposition des Fahrzeuges ebenso zu erkennen ist wie das Wohnmobil THs und dessen Position vor der Zuwegung zu seiner Hauseingangstür. Dass der Angeklagte seinerseits den Eingangsbereich des ... Weges um 10:53:08 Uhr erreicht hatte, diesen weiter in Richtung des Wohnsitzes THs befuhr, bevor er in Höhe des Grundstückes mit der Hausnummer 26 b und damit Sichtweite der Doppelhaushälfte THs ab 10:54:13 Uhr 40 Sekunden lang stehen blieb, seine Fahrt sodann um 10:54:54 Uhr fortsetzte und spätestens um 10:55:35 Uhr seine vorläufige Endposition rechts neben dem Wohnmobil THs erreichte, hat die Kammer wiederum der bereits erwähnten Bereichskarte und den in ihr eingetragenen Logdaten sowie den sein Mobiltelefon betreffenden und sie bestätigenden sowie ergänzenden GPS-Geopositionsdaten und den mit ihnen verbundenen Zeitpunkten entnommen, aus denen sich zugleich ergibt, dass der Angeklagte sich bereits um 10:56:12 Uhr wieder auf dem Rückweg in Richtung des ... Weges befand, von dem der ... Weg abzweigt, und um 10:56:48 Uhr den Einmündungsbereich des ... Weges in den ... Weg erreichte. Zwischen dem Zeitpunkt, als er sich auf der Höhe des Grundstücks mit der Nummer 26 b in Richtung der Doppelhaushälfte THs in Bewegung setzte, und dem Zeitpunkt, in dem er auf dem ... Weg bereits etwa die Hälfte der Strecke zurück zum ... Weg wieder zurückgelegt hatte, lagen damit gerade einmal 1 Minute und 18 Sekunden, innerhalb derer es zum Tatgeschehen gekommen war. Legt man als ersten Anknüpfungszeitpunkt stattdessen denjenigen zugrunde, an dem der Angeklagte die Position vor dem Wohnsitz THs mit seinem Fahrzeug spätestens erreicht hatte, verbleiben bis zu dem zweiten Anknüpfungszeitpunkt für die gesamte Tatausführung sogar nur maximal 37 Sekunden. Soweit der Angeklagte die von der Kammer festgestellte Position seines Fahrzeuges vor dem Haus THs bestritten und dazu erklärt hat, dass er „nicht wie ein Cowboy geparkt“ habe, ist dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso widerlegt worden wie seine Angabe, dass er den Motor des Fahrzeuges seiner Erinnerung zufolge ausgeschaltet habe, als er dort angehalten habe. Sowohl der Zeuge JS als auch die Zeugin BM, beides Nachbarn THs, haben aus unterschiedlichen Positionen heraus das von dem Angeklagten genutzte Mietfahrzeug vor Ort stehen sehen und dessen Position den Feststellungen entsprechend beschrieben. Wie die am Tatort aufgenommenen und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder deutlich gemacht haben, hatte diese Position zur Folge, dass kein anderes Fahrzeug den Citroën C 4 Cactus in seiner damaligen Endposition mehr auf der Fahrbahn hätte passieren können. Die Zeugin BM hat sich im Übrigen zwar nicht mehr daran zu erinnern vermocht, ob der Motor dieses Fahrzeuges noch lief, als der Angeklagte zu ihm zurückkehrte. Dass dies der Fall war, folgt indes erneut aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 28.07.2021, in dessen Eingang ausgeführt worden ist, dass die von dem Navigationssystem des Fahrzeuges protokollierten Fahrten einen Start- und einem Endpunkt aufzeichnen und dass der Beginn einer Fahrt durch das Starten des Motors und das Ende derselben durch das Abstellen des Motors erzeugt wird, wobei ein „Abstellen“ in diesem Sinne bedeute, dass das Fahrzeug komplett ausgeschaltet sein müsse, während ein Stopp aufgrund der Start/Stopp-Automatik hierfür nicht ausreiche. Da das Navigationssystem für die Zeit von 10.33 Uhr, mithin der Abfahrt im ... Weg, bis um 11.10 Uhr, dem Zeitpunkt der Rückkehr des Angeklagten in den ... Weg in K., nur eine einzige Fahrt aufgezeichnet hat, lässt sich daraus der sichere Schluss ziehen, dass der Angeklagte den Motor des von ihm genutzten Mietfahrzeuges im ... Weg nicht ausgeschaltet hatte. Widerlegt ist auch die im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten aufgestellte Behauptung, dass er nach seiner Ankunft im ... Weg mit seiner Ehefrau habe reden wollen, dass diese ihn indes brüsk zurückgewiesen habe, zu ihm gesagt habe, dass er verschwinden solle, und angekündigt habe, dass sie die Polizei holen werde, bevor sie weiter in Richtung der Hauseingang Eingangstür THs gegangen sei. Erst daraufhin habe er sich zu seinem Fahrzeug zurückbegeben und von dessen Rücksitz die Maschinenpistole aus der olivfarbenen Tasche geholt, sei ihr sodann zur Hauseingangstür THs gefolgt und habe sodann aufgrund eines „fehlgesteuerten Impulses“ geschossen. Diese Darstellung ist bereits deshalb massiven Glaubhaftigkeitsbedenken ausgesetzt, weil der Angeklagte sie im Verlaufe des Strafverfahrens mehrfach variiert hat. So hatte der damalige Verteidiger des Angeklagten im Rahmen der Vorführung desselben vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel noch vorgetragen, dass der Angeklagte die gesamte damalige Situation nicht mehr habe verkraften können und an diesem Tag möglicherweise auch unter dem Einsatz einer Waffe als Druckmittel für Klarheit habe sorgen und Rahmen eines Gesprächs mit seiner Ehefrau ein Einlenken derselben habe bewirken wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Stattdessen hätten HF2 und TH nach einer kurzen Begrüßung und einem kurzen Dialog, der noch näher dargestellt werden solle, sofort massiv aggressiv auf das Auftauchen des Angeklagten reagiert, unverzüglich eine Abwehrhaltung eingenommen und sich auf keinen Fall auf ein Gespräch mit diesem einlassen wollen, so dass es dazu gekommen sei, dass er abgedrückt habe. Diese Angaben hat der Angeklagte auf eine Frage des Ermittlungsrichters hin seinerzeit ausdrücklich als inhaltlich zutreffend bezeichnet und sich zu eigen gemacht. In der Hauptverhandlung hat er sie dann zunächst dahingehend modifiziert, dass er seine Ehefrau, nachdem diese gerade aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen gewesen sei, mit den Worten „HF2, lass uns doch bitte noch mal reden!“ angesprochen habe. Im weiteren Verlauf seiner Einlassung hat er dann auch diese Darstellung wieder modifiziert und stattdessen angegeben, dass HF2 bereits auf der Zuwegung zum Haus THs gestanden habe, als er die Tür seines Fahrzeuges geöffnet habe. Sie habe seine Bitte mit dem Wort „Nein!“ quittiert, sich sodann in der bereits dargestellten Weise ihm gegenüber weiter geäußert und sei danach in Richtung der Hauseingangstür weitergegangen. Diese Darstellungen weichen in einer deutlichen und plausibel nicht nachvollziehbar zu erklärenden Weise voneinander ab. Auch der Angeklagte selbst hat diese Abweichungen entweder nicht erklären können oder nicht erklären wollen. Sie deuten jedoch bereits darauf hin, dass seine Angaben nicht realitätsbasiert waren. Sie sind allerdings auch aus weiteren Gründen nicht glaubhaft. So war dem Angeklagten aufgrund der Entwicklung der letzten Monate bereits seit Längerem bekannt, dass HF2 zu einem persönlichen Gespräch mit ihm nicht mehr bereit war. Dies war gerade im Mai 2021 im Rahmen der gewechselten Textnachrichten noch einmal besonders deutlich und dadurch unterstrichen worden, dass sie ihm - anders als früher - auf seine ihr am 17.05.2021 um 23.13 Uhr übersandte E-Mail sowie alle nachfolgenden Kontaktaufnahmeversuche hin nicht mehr geantwortet hatte. Tatsächlich ist die Kammer aus den bereits an anderer Stelle dargelegten Gründen auch davon überzeugt, dass der Angeklagte an diesem Tag auch gar nicht mehr das Gespräch mit seiner Ehefrau suchte, sondern ihr aufgelauert hatte, um sie in Umsetzung der vorangegangenen Tatvorgestalten und in Ausnutzung der von ihm getroffenen Vorbereitungen nunmehr zu töten. Darüber hinaus ist sie davon überzeugt, dass der dem Angeklagten insgesamt zur Verfügung stehende Zeitraum - dies ist ebenfalls bereits dargelegt worden - so kurz war, dass weder für einen streitigen Dialog mit seiner Ehefrau auf deren Weg zur Hauseingangstür THs und eine anschließende Rückkehr zu dem Mietfahrzeug, um die Maschinenpistole zu holen, sowie eine sich daran anschließende Verfolgung seiner Ehefrau bis zur Haustür noch gar für den noch im Rahmen der richterlichen Vernehmung dargestellten Dialog gleicher Art mit HF2 und TH ausreichend Zeit vorhanden war. Zudem ist die Kammer davon überzeugt, dass HF2 dem Angeklagten im Bereich der Hauseingangstür, in dem sie erschossen wurde, unter gar keinen Umständen den Rücken zugewandt hätte, wenn sie ihn zuvor wahrgenommen gehabt hätte. Dafür, dass sie genau dies indes tat, als er die erste Salve aus der Maschinenpistole auf sie abgefeuerte, spricht jedoch ihre in den Feststellungen beschriebene Position, in der sie, nachdem sie infolge der Schüsse kollabiert war, direkt im Eingangsbereich liegen blieb und verstarb. Ebenso ist die Kammer schließlich davon überzeugt, dass HF2, hätte der Angeklagte sich zuvor mit einem erneuten Gesprächswunsch an sie gewandt gehabt, sofort wie schon mehrfach zuvor in vergleichbaren Situationen ihr Mobiltelefon genommen und die Notrufnummer gewählt hätte. Das hat sie indes nicht getan, da anderenfalls dieses Mobiltelefon sich zum Zeitpunkt ihres Todes noch in ihrer Hand hätte befunden haben oder neben ihr im Eingangsbereich der Doppelhaushälfte THs hätte liegen müssen. Dass beides nicht der Fall war, ist den am Tatort gefertigten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern zu entnehmen. Wie die Zeugin BM außerdem anschaulich beschrieben hat, hat sie beobachtet, wie der Angeklagte nach den von ihm auf die beiden Tatopfer abgegebenen Schüssen mit der Waffe in der Hand zu dem Mietfahrzeug zurücklief, in dasselbe einstieg und zügig zurücksetzte, so dass er aus dem Blickfeld der Zeugin verschwand. Damit hatte seine Vorgehensweise insgesamt den Charakter eines unvermittelten Auftauchens, einer sofortigen Tatausführung und einer anschließenden schnellen Flucht vom Tatort, der mit seiner Darstellung aus der Sicht der Kammer in keiner Weise zu vereinbaren ist. Sowohl die Zeugin BM als auch der Zeuge JS haben im Rahmen ihrer Vernehmung anschaulich beschrieben, dass sie zwei kurz aufeinanderfolgende ratternde Geräusche wahrgenommen hätten, die aus der Sicht der Kammer als Maschinenpistolensalven zu interpretieren sind und durch das bereits an anderer Stelle erörterte Wechseln der Stangenmagazine unterbrochen wurden. Dass der Angeklagte beide Magazine auf die dabei zum Teil bereits am Boden liegenden Tatopfer leer geschossen hat, hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt. Bestätigt worden ist seine diesbezügliche Angabe nicht nur durch die aus den am Tatort gefertigten Lichtbildern ersichtliche Vielzahl von Patronenhülsen, die nach dem Tatgeschehen vor Ort sichergestellt wurden, sondern auch durch die von den Schüssen verursachten Defekte an der Haussubstanz, die nicht nur am Mobiliar der am Ende des Flures hinter den Tatopfern befindlichen Küche, sondern auch im Fliesenbelag des Flures entstanden, was eine von dem Angeklagten geschilderte Schussabgabe auch von oben nach schräg unten belegt. Hinzu kommt, dass zumindest eines der beiden bei der Tatausführung verwendeten Magazine ausweislich des davon gefertigten Lichtbildes nach der vorläufigen Festnahme des Angeklagten im Fußraum der Beifahrerseite vor der Rückbank des von ihm genutzten Mietfahrzeuges in einem komplett entleerten Zustand aufgefunden werden konnte, während das zweite Magazin, das sich mangels davon abweichende Angaben des Angeklagten noch im Griffstück der Waffe befunden haben muss, als er diese nach der Tat auf dem Grundstück des Zeugen Dr. R ablegte, verschwunden geblieben ist. Die Feststellungen der Kammer zu den infolge der Schüsse bei beiden Tatopfern entstandenen tödlichen Verletzungen beruhen auf den ihnen entsprechenden anschaulichen und durchweg überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. PW, die diese dazu in der Verhandlung gemacht hat. Angesichts der Vorgehensweise des Angeklagten, der insoweit selbst von einer „Übertötung“ gesprochen hat, können aus der Sicht der Kammer keine vernünftig begründbaren Zweifel daran bestehen, dass er in der Absicht, seine Ehefrau zu töten, handelte, als er auf diese schoss. Dass dies auch im Falle THs der Fall war, liegt zwar nicht fern. Gleichwohl hat die Kammer sich nicht mit der letzten Sicherheit davon zu überzeugen vermocht, dass auch dessen Tötung ein erklärtes Ziel des Angeklagten war. Zweifel daran gründen sich vor allem auf den Umstand, dass der Angeklagte durchgehend behauptet hat, von Verzweiflung über seine eigene Situation sowie die Perspektivlosigkeit seiner damaligen Lage getrieben gewesen zu sein, die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über Monate hinweg aufgebaut hatte, sich indes ausschließlich mit dem ablehnenden Verhalten HF2s ihm gegenüber verknüpfte, während der Angeklagte TH persönlich überhaupt nicht kannte. Zwar ging er davon aus, dass zwischen diesem und HF2 eine auch intime Beziehung bestand, die beinhaltete, dass sie möglicherweise bereits mehrfach bei TH übernachtet hatte. Insoweit war am 19. 05.2021 und in den Tagen zuvor indes keine relevante Veränderung zu dem Zustand eingetreten, der bereits seit Ende April bestand. Tatsächlich hatte der Angeklagte auch zuvor nur versucht, potenzielle Konkurrenten in seinen Bemühungen um seine getrennt lebende Ehefrau - so etwa den Zeugen DK - zu „vergrämen“ und sich über ihre ihm bekannt gewordenen Versuche, Kontakte zu anderen Männern zu knüpfen, zwar verstimmt, aber nicht in auffälliger Weise eifersüchtig geäußert. Auch aus den objektiven Tatumständen lässt sich eine Tötungsabsicht bezogen auf TH nicht ohne Weiteres herleiten, da dessen Position hinter HF2 vom Standpunkt des Angeklagten aus es bei einer derartigen Vielzahl von Schüssen unausweichlich mit sich brachte, dass auch er getroffen werden würde. Keine Zweifel hat die Kammer allerdings daran, dass der Angeklagte es nicht nur für möglich hielt, mit den Salven aus der Maschinenpistole auch TH zu töten, sondern dass er bei dieser Sachlage unter Berücksichtigung der insgesamt abgefeuerten zahlreichen Schüsse mit großkalibriger Munition einen solchen Erfolg sicher erwartete. Dass der Angeklagte nach der Begehung der Tat nach K. zurückkehrte, dort erneut die Wohnanschrift des Zeugen Dr. R aufsuchte und die olivfarbene Tasche mit der darin befindlichen Maschinenpistole auf die Zuwegung zu dessen Haustür warf, hat er in der Hauptverhandlung eingeräumt. Diese Angabe ist auch glaubhaft, da sie zum einen durch den dem polizeilichen Bericht vom 28.07.2021 zu entnehmenden Umstand belegt wird, dass er mit dem von ihm genutzten Mietfahrzeug tatsächlich in unmittelbarer Nähe der Wohnanschrift des Zeugen Dr. R bei laufendem Motor kurze Zeit anhielt, bevor er seinen Weg sodann fortsetzte, und zum anderen durch die Aussage des Zeugen Dr. R bestätigt worden ist, der im Rahmen seiner durch den Kriminalbeamten SW in die Hauptverhandlung eingeführten polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte, dass er die Tasche mit der Maschinenpistole in den Mittagsstunden des 19.05.2021 auf seinem Grundstück entdeckt habe. 11. Zur Tat in K. zum Nachteil CBs: Die Feststellungen der Kammer zum Verlauf der letzten Kontakte des weiteren Tatopfers CB mit dessen Lebensgefährtin UB in den Morgenstunden des 19.05.2021 beruhen auf den ihnen entsprechenden Bekundungen der letztgenannten Zeugin, diejenigen zu den telefonischen Kontakten zwischen dem Angeklagten und CB sowie dazu, dass der Angeklagte sein Mobiltelefon nach dem letzten der zwei mit CB geführten kurzen Telefonate von 11.15 Uhr bis 11.41 Uhr in den Sperrmodus versetzte, auf den ihnen entsprechenden Ermittlungsergebnissen aus dem polizeilichen Auswertungsbericht vom 08.10.2021 und diejenigen dazu, dass es noch gegen 11.15 Uhr zu einer Begegnung zwischen CB und seine Nachbarin, der Zeugin GK, im Außenbereich vor seiner Werkstatt im ... Weg 1 kam, auf den entsprechenden Bekundungen dieser Zeugin. Ihre Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen im Bereich des dortigen zweiten Tatortes und den Sichtverhältnissen sowie den Zugangsmöglichkeiten zu den Gewerberäumen CBs beruhen auf dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der vom Tatort gefertigten Lichtbilder sowie den dem polizeilichen Bericht vom 19.05.2021 zu entnehmenden Ermittlungsergebnissen. Dass der Angeklagte, der seinen Bekundungen zufolge aufgrund der vorangegangenen Telefonate jedenfalls wusste, dass CB sich vor Ort aufhielt, diesen mit mehreren Schüssen aus der von ihm geführten Pistole des Typs Walther PPK getötet hat, hat er im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel ebenso wie in der Hauptverhandlung eingeräumt und dabei in Letzterer unter anderem zugestanden, dass bereits der erste von ihm auf das Tatopfer abgefeuerte Schuss auf dessen Kopf gerichtet gewesen sei. Dass er auch in diesem Fall das komplette Magazin der Waffe leer schoss, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass ausweislich der den Tatort betreffenden polizeilichen Durchsuchungsberichte und der von ihm gefertigten Lichtbilder dort insgesamt sieben Patronenhülsen des zu der Pistole passenden Kalibers sichergestellt werden konnten. Von den danach abgefeuerten sieben Schüssen trafen ausweislich der ebenfalls anschaulichen und durchweg überzeugenden Ausführungen des weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B2 fünf das Tatopfer im Bereich seines Kopfes bzw. Halses, wo ein Teil derselben den Darlegungen des Sachverständigen entsprechend zu in kurzer Zeit tödlichen Verletzungen führten. Eine weitere am ehesten als Abwehrverletzung zu interpretierende Schussverletzung erlitt CB darüber hinaus im Bereich seiner linken Hand, wobei ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen ungeklärt geblieben ist, ob das diese Verletzung herbeiführende Geschoss zu denjenigen zählte, die den Geschädigten im Nachhinein im Bereich des Kopfes oder Halses trafen, oder ob es zu den zwei weiteren Geschossen zählte, die später an den den Feststellungen zu entnehmenden Stellen in der Werkstatt vorgefunden und sichergestellt werden konnten. Wie sich das Tatgeschehen im Einzelnen vollzog, hat sich nicht in allen Punkten klären lassen. Fest steht danach allein, dass der Angeklagte den Gewerberaum bereits vollständig betreten und die Tür hinter sich geschlossen haben muss, als er den ersten Schuss auf den Geschädigten abgab. Das folgt aus der aus den polizeilichen Durchsuchungsberichten resultierenden Erkenntnis, dass sämtliche Patronenhülsen, die von der hier betroffenen Pistole nach rechts ausgeworfen werden, sich von der Eingangstür aus betrachtet etwa kreisförmig rechts beginnend bis zum Bereich der gegenüber der Haupteingangstür liegenden Wand im Raum verteilten. Da die Haupteingangstür nach rechts innen aufschlägt, setzt dies voraus, dass sie zum Zeitpunkt der Schüsse bereits wieder geschlossen war. Auch hätten sich anderenfalls nicht die aus den am Tatort gefertigten Lichtbildern ersichtlichen Blutspuren an der Innenseite der Tür ohne Weiteres dort antragen können. Die Verteilung der Patronenhülsen legt darüber hinaus nahe, dass der Angeklagte bei der Schussabgabe seine Position veränderte und sich kreisförmig um CB herum bewegte. Wie dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Blutspurensachverständigen des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein Dr. TT zu entnehmen war, legen die im Raum gesicherten Blutspuren darüber hinaus nahe, dass CB zunächst in einer Position von dem ersten auf ihn abgegebenen Schuss getroffen wurde, als er sich in etwa in der Mitte des Raumes befand, und sich danach bzw. nach möglicherweise weiteren ihn in dieser Position treffenden Schüssen dann in die Richtung der vom Eingang aus betrachtet linken Außenwand begab, bevor er infolge der erlittenen Verletzungen auf seinem Weg dorthin zusammenbrach und rücklings auf dem Boden liegen blieb. Wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, spricht das Blutspurenbild dafür, dass zumindest der letzte Schuss ihn dann in einer bereits niedrigeren, aber noch nicht vollständig liegenden Position traf, was wiederum mit den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen in Einklang steht, der ausgeführt hat, dass zwei der Kopfschüsse den Geschädigten frontal annähernd horizontal getroffen und nur einen leicht ansteigenden Schusskanal hinterlassen hätten, ein weiterer Schuss ihn im Bereich der rechten Schläfe getroffen und einen nach hinten links ansteigende Schusskanal hinterlassen habe, ein vierter Schuss in die vordere rechte Halsseite eingedrungen sei und von dort aus den Hals- und Kopfbereich ansteigend durchdrungen habe, bevor seine Trümmer den Wirbelkanal etwa in Höhe des Wirbels C3 eröffnet hätten, während ein fünfter Schuss, der nur Weichteile durchdrungen habe, im Bereich vor dem linken Unterkieferast eingetreten, entlang desselben verlaufen und vor dem linken Ohr wieder ausgetreten sei, was es aus der Sicht der Kammer nahelegt, dass der letztgenannte Schuss mit demjenigen identisch war, den der Blutspurensachverständige als letzten den Geschädigten treffenden Schuss bezeichnet hatte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er CB telefonisch von der vorangegangenen Tat in D. habe berichten wollen, da er sich zu diesem auch weiterhin hingezogen gefühlt und auf Verständnis gehofft habe, dass CB ihn allerdings sogleich ziemlich „angemacht“ habe, so dass er dazu gar nicht gekommen sei, dass beide dann jedoch gleichwohl ein Treffen in der Werkstatt CBs vereinbart hätten, Letzterer dort dann jedoch sogleich auf ihn, den Angeklagten, losgegangen sei, so dass er seine Pistole gezogen habe. Mit dieser habe er sich eigentlich nach dem Vorfall in D. selbst erschießen wollen. Als er CB aufgesucht habe, habe er sie dabei gehabt, weil er nicht sicher gewesen sei, ob dieser ihn vielleicht angreifen werde. Tatsächlich sei CB, nachdem er die Waffe gezogen gehabt habe, weiter auf ihn zugegangen und habe zu ihm gesagt „Das machst du ja doch nicht!“. Daraufhin habe er den ersten Schuss abgegeben, der den zu diesem Zeitpunkt etwa anderthalb Meter von ihm entfernt stehenden Geschädigten in den Hinterkopf getroffen habe. Da CB sich zuvor etwas von ihm weggedreht gehabt habe, habe der Schuss ihn seitlich ins Kleinhirn getroffen, was bei diesem zu taumelnden Bewegungen geführt habe. Er habe die ganze Situation als bedrohlich empfunden. Auch diese Einlassung hält die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt und unglaubhaft. Gegen sie spricht zunächst, dass im Rahmen der Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel, anlässlich derer der damalige Verteidiger des Angeklagten auch die Begehung dieser Tat durch den Angeklagten für diesen eingeräumt und der Angeklagte die Ausführungen seines Verteidigers als inhaltlich richtig bestätigt hatte, von einem derartigen Szenario eines Angriffes des Geschädigten noch nicht einmal ansatzweise die Rede war. Hinzu kommt, dass die Einlassung des Angeklagten auch im Übrigen zahlreiche Unstimmigkeiten aufweist, für die er selbst keine plausible Erklärung abgegeben hat. So ist schon nicht nachvollziehbar geworden, warum er zum Zwecke eines Suizids eine Pistole mit sich geführt haben will, auf die - wie er selber nicht in Frage gestellt hat - ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, was im Falle einer Selbsttötungsabsicht jeglichen nachvollziehbaren Sinnes entbehren würde, da die Waffe dadurch nur sperrig und gerade im Zusammenhang mit einer Selbsttötung schwerer handhabbar geworden wäre. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wieso der Angeklagte sich ungeachtet aller vorangegangenen und den Feststellungen zu entnehmenden Zwistigkeiten mit dem Angeklagten nach dem 13.11.2020 einerseits nach wie vor zu CB hingezogen gefühlt und bei diesem auf Verständnis für die Tötung seiner Ehefrau gehofft haben will, andererseits jedoch befürchtet haben will, dass CB ihn womöglich angreifen könnte. Noch weniger nachvollziehbar ist, aus welchem Grunde der Angeklagte bei CB, der, woran er gegenüber dem Angeklagten keinen Zweifel gelassen hatte, bereits über die am 13.11.2020 zum Nachteil HF2s begangene Körperverletzung massiv verärgert und von dem Angeklagten enttäuscht gewesen war, für die nunmehr erfolgte Tötung HF2s Verständnis hätte haben können und sollen. Auch die Annahme, dass CB, der in der Vergangenheit mehrfach deutliche Angst vor einem Schusswaffeneinsatz seitens des Angeklagten artikuliert hatte, unbeeindruckt auf eine von diesem bezogene und auf ihn gerichtete Schusswaffe zugegangen sein und den Angeklagten dabei auch noch mit einer Äußerung des von ihm behaupteten Inhaltes provoziert haben soll, erscheint der Kammer als völlig lebensfremd. Den von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung beschriebenen Einschussdefekt gibt es, wie sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B2 hat entnehmen lassen, nicht. Schließlich vermag die Kammer auch nicht nachzuvollziehen, wieso der Angeklagte, wenn er sich denn tatsächlich durch CB bedroht gesehen hätte, nicht nur einen, sondern gleich mehrere Schüsse in dessen Kopf- und Halsbereich abgab und sogar noch weiter feuerte, als CB bereits zu Boden ging. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte, wie sich den von ihm als zutreffend bezeichneten Ausführungen seines Verteidigers im Rahmen des Vorführungstermins vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel entnehmen lässt, ein starkes Motiv dafür hatte, nach der Tötung seiner Ehefrau nun auch CB, den er für die Entwicklung der Dinge maßgeblich mitverantwortlich machte, zu töten. Auf dieses Motiv wird im Zusammenhang mit der rechtlichen Bewertung der insoweit von dem Angeklagten begangenen Tat noch näher einzugehen sein. Insgesamt jedenfalls hat die Kammer bei dieser Sachlage keine Zweifel daran, dass der Angeklagte CB an diesem Tag allein zum Zwecke seiner Tötung aufsuchte und dass es weder eine Bedrohung des Angeklagten seitens des Tatopfers noch gar einen wirklichen oder angenommenen Angriff desselben auf den Angeklagten gab, als dieser zur Tatausführung schritt. Dafür, dass dies seine Absicht war, spricht nicht zuletzt indiziell auch der Umstand, dass der Angeklagte, nachdem er sein Mobiltelefon zuvor durchgehend in Betrieb gehabt und immer wieder genutzt hatte, dasselbe gerade während des Zeitraums der hier betroffenen Tat unmittelbar vor Beginn derselben in den Sperrmodus versetzt hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich des polizeilichen Auswertungsberichtes vom 28.07.2021, nachdem er um 11:21:37 Uhr am Tatort angekommen war, bereits um 11:23:36 Uhr wieder von dort aus abfuhr, so dass ihm insgesamt für das gesamte Tatgeschehen nur knapp zwei Minuten zur Verfügung standen, innerhalb derer er aus seinem Fahrzeug aussteigen, sich zur Werkstatt CBs begeben, diese betreten und nach der Tatbegehung wieder zu seinem Fahrzeug zurückkehren musste, was deutlich macht, dass auch diese Tat letztlich ein nahezu identisches Gepräge wie dasjenige in D. hatte. 11. Zum Nachtatgeschehen: Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen hinsichtlich der Ortsveränderung desselben wiederum auf den polizeilichen Ermittlungsergebnissen, die die Kammer dem Auswertungsbericht vom 28.07.2021 entnommen hat. Aus ihnen sowie den Bekundungen des Zeugen JK ergibt sich, dass der Angeklagte kurz nach der Begehung der Tat zum Nachteil des Geschädigten CB den Bereich des ... in der K.er Innenstadt aufsuchte, in dessen unmittelbarer Nähe sich auch die Kanzlei des Rechtsanwaltes HF2s, des Zeugen TV, befand und wo der Zeuge JK auf ihn traf. Was der Angeklagte dort wollte, hat er in der Hauptverhandlung nicht gesagt und es hat auch auf andere Art und Weise nicht geklärt werden können. Allerdings liegt es nicht ganz fern, dass er vorhatte, noch am selben Tag auch den Zeugen TV aufzusuchen. Dafür spricht nicht nur, dass er sich im Bereich der Kanzlei desselben herumtrieb, ohne dass dafür ein anderer Grund ersichtlich geworden wäre, sondern auch der Umstand, dass er den Zeugen TV, den er im Rahmen seiner Einlassung als „Verschärfer“ bezeichnet hat, maßgeblich mitverantwortlich dafür machte, dass seine Ehefrau eine unbeirrbar ablehnende Haltung ihm gegenüber eingenommen hatte. Zudem hat er, nachdem er in der Hauptverhandlung zunächst behauptet hatte, dass er sich nicht erklären könne, wie ein Notizzettel der Kanzlei mit einer darauf vermerkten Terminsvereinbarung für den 20.05.2021 in seine Tasche gekommen sei, im weiteren Verlauf dann schließlich doch eingeräumt, dass er sich diesen Termin bei einer Angestellten des Zeugen TV unter dem falschen Nachnamen „Müller“ und unter der unzutreffenden Angabe, eine Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten zu wünschen, habe geben lassen. Diese Darstellung ist zwar mit der Aussage der betroffenen Angestellten, der Zeugin BB, insoweit kaum zu vereinbaren, als diese bekundet hat, dass der Mann, der sich den Termin bei ihr habe geben lassen, mit dem Angeklagten keinesfalls identisch sei. Die Terminsvergabe als solche hat sie allerdings ebenso bestätigt wie den Umstand, dass der im Zusammenhang mit seiner Festnahme bei dem Angeklagten vorgefundene Zettel derjenige gewesen sei, den sie seinerzeit ausgestellt gehabt habe. Ob die Zeugin insoweit einer Fehlerinnerung hinsichtlich der Person des Angeklagten und seiner äußeren Erscheinung erlegen war oder ob der Angeklagte einen Dritten, über den er sich diesen Termin hatte besorgen lassen, mit seiner Aussage zu schützen versucht hat, hat sich nicht klären lassen. Auffällig bleibt in jedem Fall die enge zeitliche Nähe der Taten des Angeklagten vom 19.05.2021 und seiner Anwesenheit im Nahbereich der Kanzlei des Zeugen TV zu dem für ihn vereinbarten Gesprächstermin vom 20.05.2021, so dass es aus der Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der Abneigung des Angeklagten gegen den Zeugen TV keinesfalls ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte am 19.05.2021 auch diesen Zeugen zu töten beabsichtigte oder dieses doch jedenfalls in Betracht zog. Sicher feststellbar gewesen ist es indes nicht. Die Feststellungen dazu, dass, wie und wo der Zeuge Dr. R, nachdem er die Tasche mit der darin befindlichen Maschinenpistole auf seinem Grundstück vorgefunden und die Waffe daraufhin in Einzelteile zerflext hatte, diese Teile und die fragliche Tasche im weiteren Verlauf entsorgte, beruhen auf den ihnen entsprechenden Bekundungen des Kriminalbeamten SW zu der Aussage, die der Zeuge Dr. R, der sich insoweit in der Hauptverhandlung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat, dazu gegenüber der Polizei gemacht hatte, sowie auf dem Inhalt des polizeilichen Berichtes von 26.05.2021. Ihre Feststellungen zum weiteren Aufenthalt des Angeklagten in Hamburg sowie zu den von ihm zunächst gehegten, dann jedoch im Ergebnis verworfenen Selbsttötungsideen hat die Kammer auf die Angaben, die der Angeklagte dazu in der Hauptverhandlung gemacht hat, diejenigen zu seiner Selbststellung im Hamburger Polizeipräsidium und den dabei von ihm getätigten Äußerungen, zu seinem Verhalten im Kontakt mit den dortigen Polizeibeamten und den Eindrücken, den er dabei auf dieselben hinterließ, auf die ihnen entsprechenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen Mo. und Br. gestützt. Ihre Feststellung zum Beginn der nachfolgenden Untersuchungshaft des Angeklagten und den Orten ihrer Vollstreckung beruht auf der Änderungsmitteilung und dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt W. vom 22.11.2021. VI. Soweit seitens der Verteidiger für den Fall, dass die Kammer „hinsichtlich der in der Hauptverhand verlesenen Klausel Nr. 10 des Mietvertrages über den Citroën C 4 Cactus“ davon ausgehen sollte, dass die Angabe des Angeklagten, er habe das Fahrzeug für den Zeugen AB2 und die Zeit seines Aufenthaltes in W. angemietet, nicht zutreffen, die Vernehmung des Zeugen S beantragt worden ist, war diesem bedingten Beweisantrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil die mit ihm verbundene Bedingung nicht eingetreten ist. Zwar glaubt die Kammer dem Angeklagten - wie bereits an anderer Stelle dargelegt - tatsächlich nicht, dass er das genannte Fahrzeug für den Zeugen AB2 anmietete. Sie hat ihre diesbezügliche Überzeugung indes nicht auf die von dem bedingten Beweisantrag betroffene Klausel des Kraftfahrzeugmietvertrages gestützt, da sie sich des Umstandes bewusst ist, dass Mieter von Kraftfahrzeugen nicht selten weitere Nutzer des Fahrzeuges - sei es aus finanziellen Gründen, aus Unachtsamkeit oder etwa auch deshalb, weil sie die Notwendigkeit bei der Anmietung nicht vorausgesehen haben - bei der Anmietung desselben nicht angeben, sondern ausschließlich auf die unter V. dargestellten Erwägungen. Allerdings wäre dem Beweisantrag auch dann, wenn es sich insoweit anders verhalten hätte, nicht nachzugehen gewesen, da die mit ihm verbundene Beweisbehauptung im Sinne des § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO für die Entscheidung jedenfalls ohne Bedeutung gewesen wäre, da die Nichtangabe eines weiteren Fahrers in der Vergangenheit, zu deren Hintergründen im Rahmen des Beweisantrages keine näheren Angaben gemacht worden sind, keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Mieter eines Fahrzeuges sich auch danach stets wieder in einer gleichartig vertragswidrigen Weise verhalten hätte. VII. Fall Nr. 1 (Anklage vom 27.12.2021 - 558 Js 36/21): Dadurch, dass der Angeklagte seiner Ehefrau HF2 am 13.11.2020 wissentlich sowie willentlich einen Faustschlag ins Gesicht und danach noch mehrere Fußtritte gegen den Kopf versetzte, hat er sich einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dabei handelte er auch rechtswidrig. Insbesondere war seine Tat nicht unter dem Gesichtspunkt der Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Notwehr ist gemäß § 32 Abs. 2 StGB diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, wobei ein Angriff auch dann als gegenwärtig im vorbezeichneten Sinne anzusehen ist, wenn er zwar noch nicht begonnen hat, aber unmittelbar bevorsteht (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 32 Rn. 17 m. w. N.). Weder das eine noch das andere war hier der Fall. Dies bedarf für die Tritte die der Angeklagte HF2 versetzte, nachdem sie infolge seines Faustschlages zu Boden gegangen war, keiner weiteren Begründung. Es gilt aber auch für den Faustschlag selbst. Zwar hatte HF2 den Angeklagten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung beider miteinander vor demselben in den Bereich seiner Geschlechtsteile zu treten versucht. Sie hatte ihn jedoch seinen eigenen Angaben zufolge insoweit verfehlt. Dass sie danach noch weiter nach ihm trat oder auch nur seinen Vorstellungen zufolge im Begriff war, ihn erneut zu treten, glaubt die Kammer ihm aus den bereits an anderer Stelle dargelegten Gründen nicht. Damit kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben, ob ihr initialer Tritt ihn stattdessen an seinem Knie getroffen hatte, da auch dieser Angriff - wollte man seiner diesbezüglichen Einlassung folgen - zum Zeitpunkt des Faustschlages jedenfalls abgeschlossen war. Das wird gerade auch daran deutlich, dass er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor dem Faustschlag noch zu ihr sagte, dass er sie nun „fertig machen“, was zugleich belegt, dass er nicht etwa mit dem für eine Notwehr erforderlichen Verteidigungswillen, sondern mit Angriffswillen handelte. Darüber hinaus stellte ihr Treten nach dem Angeklagten auch deshalb keinen rechtswidrigen Angriff dar, weil es seinerseits durch Notwehr gerechtfertigt war, nachdem er sie zuvor am Oberarm gepackt und ihrer Aufforderung, sie loszulassen, keine Folge geleistet hatte. Soweit der Angeklagte selbst behauptet hat, dass seine Ehefrau ihn an den Unterarmen festgehalten und ihre Fingernägel in dieselben hineingedrückt bzw. ihn dort gekratzt habe, ist auch dies schon deshalb nicht geeignet, seine Tat zu rechtfertigen, weil seine diesbezügliche Einlassung sich mit der weiteren Behauptung verbindet, selbst zwischen den Armen beider hindurch von unten gegen ihr Gesicht getreten zu haben. Diese Behauptung ist indes durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und mit dem von der Kammer festgestellten Faustschlag direkt in das Gesicht der Geschädigten unvereinbar. Auch darauf, dass HF2 ihn seiner Darstellung zufolge aus dem Haus im ... hinauszudrängen bzw. herauszuzerren versucht hatte, kann der Angeklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil er selber zuvor versucht hatte, in das Haus einzudringen. Denn da dies unter Verstoß der mit ihr am 24.06.2020 getroffenen Trennungsvereinbarung geschah, war er dazu indes nicht berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sein könnte, sind nicht hervorgetreten. Auch die Strafverfolgungsvoraussetzungen liegen vor. Den nach § 230 Abs. 1 StGB im Falle der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB erforderlichen Strafantrag hatte HF2 bereits im Rahmen ihrer damaligen polizeilichen Vernehmung als Zeugin vom 01.12.2020 gestellt, wie die Verlesung der entsprechenden Erklärung ergeben hat. Allerdings hatte sie später dann, wie dem ebenfalls verlesenen Bericht der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Kiel vom 18.03.2021 zu entnehmen war, im Gespräch mit der dortigen Mitarbeiterin deutlich gemacht, dass sie keine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann mehr wünsche und die Folgen der Tat mit der Zahlung des Schmerzensgeldes für sie abgegolten seien, so dass sie nunmehr mit der Angelegenheit abschließen wolle. Diese Erklärung ist als Rücknahme des Strafantrages im Sinne des § 77 d Abs. 1 StGB zu werten, die nach dieser Vorschrift bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens möglich ist und über die Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft auch diese als die richtige Adressatin erreichte. Nachdem dies in der Hauptverhandlung offenbar geworden war, hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dann allerdings das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht, das den nunmehr fehlenden Strafantrag der Geschädigten ersetzt hat. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, sich im selben Zusammenhang dadurch, dass er sich zur Tatausführung eines gefährlichen Werkzeuges und einer das Leben der Geschädigten gefährdenden Behandlung bedient habe, einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 StGB schuldig gemacht zu haben, hat sich die Kammer von der Berechtigung dieses Vorwurfs nicht zu überzeugen vermocht. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein solches, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer a. a. O., § 224 Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen kann im Einzelfall auch ein Tritt mit einem beschuhten Fuß erfüllen, und zwar insbesondere dann, wenn er in das Gesicht des Tatopfers erfolgt. Ob er den diesbezüglichen Anforderungen des Gesetzes genügt, hängt dabei indes sowohl von der Festigkeit des Schuhs als auch von der Intensität des Trittes und der Empfindlichkeit der getroffenen Körperregion ab (vgl. BGHSt 30, 375 ff. sowie BGH, NStZ 2010, 151; NStZ-RR 2011, 337 f.). Im vorliegenden Fall trug der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Tatzeit leichte Halbschuhe mit einem weichen Oberleder. Zwar wären auch ein Tritt oder mehrere Tritte mit diesen in das Gesicht der Geschädigten bei entsprechender Intensität noch geeignet gewesen, ihr erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Gerade zu der konkreten Zahl der Tritte und ihrer Intensität haben indes keine sicheren Feststellungen getroffen werden können. Im Gegenteil spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme viel dafür, dass die Nasenbeinfraktur als gravierendste Verletzungsfolge durch den initialen Faustschlag des Angeklagten in das Gesicht seiner ihm gegenüberstehenden Ehefrau hervorgerufen wurde, zumal auch er selbst diesen Schlag dem Zeugen KO gegenüber als intensiv beschrieben hat. Hinzu kommt, dass HF2 sich zwar immer wieder auch zu den gegen ihren Kopf geführten Tritten des Angeklagten geäußert hat, jedoch an keiner Stelle deren Intensität näher beschrieben oder die Stellen geschildert hat, an denen sie von den Tritten getroffen wurde. Auch die im Arztbrief der Klinik für Unfallchirurgie des UKSH vom 13.11.2020 dargestellten Untersuchungsbefunde bieten keine Anhaltspunkte für eine besondere Intensität der Tritte. Im Gegenteil ist diesem Brief zu entnehmen, dass keines der üblichen Anzeichen für ein Schädel-Hirn-Trauma bei der Geschädigten bestanden habe. Eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB stellt eine solche dar, die nach den Umständen des Einzelfalls generell abstrakt dazu geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden. Das kann zwar auch im Fall von Schlägen und Tritten gegen den Kopf anzunehmen sein, wenn diese „wuchtig“ erfolgen (vgl. BGH, NStZ 2005, 156 f. sowie Urt. vom 06.06.2007 - 2 StR 105/07). Das hat sich indes - wie bereits dargelegt - nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Fall Nr. 2 (Fall Nr. 1 der Anklage vom 05.11.2021 - 598 Js 24796/21): Dadurch, dass der Angeklagte am 19.05.2021 seine Ehefrau HF2 und deren Freund TH durch das Abfeuern zahlreicher Geschosse aus der von ihm mitgeführten Maschinenpistole vorsätzlich tötete, hat er sich des Mordes gemäß § 211 StGB schuldig gemacht. Dabei ging er „heimtückisch“ vor. Heimtückisch handelt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 334 f.; NStZ-RR 2004, 14 f. und 79 f.), wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Der Täter überrascht das Opfer in derartigen Fällen dabei infolge von dessen Arglosigkeit in einer hilflosen Lage und will es so daran hindern, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder dem Anschlag in sonstiger Weise zu begegnen. Das Opfer ist arglos, wenn es sich in der unmittelbaren Tatsituation, d. h. bei Beginn des ersten mit Tötungsabsicht geführten Angriffs, keines Angriffs seitens des Täters versieht (vgl. BGH, NJW 1985, 334 f.). Selbst ein der Tat vorangegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Arglosigkeit eines Tatopfers nicht aus, wenn dasselbe aus ihnen noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt (vgl. dazu BGHSt 39, 353 ff. sowie BGH, NStZ-RR 2001, 14; 2004, 14 ff.; 2012, 245). Im vorliegenden Fall ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass sowohl TH als auch HF2 im dargestellten Sinne arglos waren. Im Falle THs gilt dies bereits deshalb, weil dieser in keinem persönlichen Konflikt mit dem Angeklagten stand, der ihm ohnehin nur aus den Erzählungen HF2s bekannt war, und sich zum Zeitpunkt des Beginns der Tatausführung zudem im Flur seines eigenen Hauses aufhielt und von dem Auftauchen des Angeklagten völlig überrascht wurde. Es gilt aber auch im Falle HF2s, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese bereits zuvor am 13.11.2020 das Opfer eines gewalttätigen Übergriffes des Angeklagten geworden war und danach immer wieder diesem wie auch Dritten gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, Angst vor ihm zu haben und ihm nicht mehr vertrauen zu können, dass er ihr am 11.01.2021 damit gedroht hatte, unter anderem sie zu erschießen, und am 16.04.2021 gegenüber seinem Sohn H1 einen Amoklauf als möglich in Aussicht gestellt hatte. Denn als der Angeklagte vor der Haustür THs erschien und sofort das Feuer mit der von ihr mitgeführten Maschinenpistole auf HF2 und TH eröffnete, rechnete sie - wie bereits unter V. dargelegt - weder mit ihm noch gar mit einem von ihm ausgehenden Angriff auf ihr Leben. Beide Tatopfer waren infolge ihrer Arglosigkeit in diesem Moment auch wehrlos. Wehrlosigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit fehlt oder dieselbe stark eingeschränkt ist, so dass er dem gegen seine körperliche Integrität geführten Angriff weder wirksam zu begegnen noch sich ihm zu entziehen vermag. Das war hier der Fall. HF2 wandte dem Angeklagten in dem Moment, als er das Feuer eröffnete, den Rücken zu, wie sich bereits mit hinreichender Sicherheit aus dem Umstand ergibt, dass allein sechzehn Schüsse sie in den Bereich des vor allem rechten Rückens trafen, während sie noch im Bereich der Türschwelle stand. Es muss zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass das im Falle THs nicht der Fall war und dass dieser vielmehr in Richtung des Angeklagten blickte, als derselbe das Feuer eröffnete. Allerdings war seine Sicht auf den Angeklagten zum einen infolge der zwischen ihm und dem Angeklagten stehenden HF2 deutlich eingeschränkt und zum anderen hatte er in dem engen Flur hinter der Hauseingangstür keinerlei Möglichkeit, sich dem Angriff des Angeklagten zu entziehen, da die Türen zu den vom Flur weiter abzweigenden Räumen des Hauses sich - wie die Inaugenscheinnahme der vom Tatort gefertigten Lichtbilder ergeben hat - hinter ihm im rückwärtigen Teil des Flures befanden, den er aufgrund des sofort einsetzenden Dauerfeuers des Angeklagten und der ihn in diesem Zusammenhang treffenden Projektile ersichtlich keinesfalls mehr zu erreichen vermochte. Der Angeklagte handelte insoweit auch mit dem erforderlichen Heimtückevorsatz. In subjektiver Hinsicht setzt ein heimtückisches Verhalten des Täters voraus, dass dieser mit einem entsprechendem „Ausnutzungsbewusstsein“ gegen das Tatopfer vorgeht, d. h. er muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage desselben und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst haben, dass er sich des Umstandes bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 79 f.). Dass er die hilflose Lage des Tatopfers zielgerichtet herbeigeführt hat oder die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers für die Ausführung seiner Tat instrumentalisiert, ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. BGH, NStZ 2006, 502 f.; NStZ 2009, 570). Liegen die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers für den Täter offen zutage, kann das Ausnutzungsbewusstsein allerdings letztlich nicht zweifelhaft sein (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 278, NStZ-RR 2001, 14). So verhielt es sich hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Angeklagte seiner Ehefrau vom ... Weg aus, wo er ihre Rückkehr vom Universitätsgelände zu ihrem Fahrzeug abgewartet hatte, unbemerkt nach D. gefolgt, hatte nach dem Erreichen des dortigen ... Weges dann durch eine Verlangsamung seines Fahrzeuges dafür Sorge getragen, dass er ihr nicht womöglich entgegenkommen würde, solange sie noch nicht in Höhe des Hauses THs angehalten hatte, und war ihr dann mit der Maschinenpistole in der Hand gefolgt, nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, aus demselben ausgestiegen war, sich zur Hauseingangstür THs begeben, dort geklingelt hatte und, nachdem TH ihr geöffnet hatte, gerade angeschickt hatte, den Flur zu betreten. Aufgrund des Umstandes, dass die Zuwegung zu der an der Seite des Hauses befindlichen Hauseingangstür im rechten Winkel zum ... Weg verlief, war der Angeklagte für TH durchgehend und für HF2 spätestens von dem Zeitpunkt an, als ihr die Tür geöffnet wurde und sie den Flur zu betreten begann, nicht bzw. nicht mehr wahrnehmbar. Für HF2 galt dies insbesondere auch deshalb, weil von dem Bereich vor der Eingangstür aus der Blick auf den ... Weg - wie insbesondere das Lichtbild Nr. 23 der Lichtbildmappe erkennen lässt - durch das dort abgestellte Wohnmobil THs versperrt war, hinter dem der Angeklagte mit dem Citroën C 4 Cactus angehalten hatte, so dass sie ihn selbst dann, wenn sie von dort aus in diese Richtung geblickt hätte, frühestens hätte erblicken können, als er mit der Maschinenpistole in der Hand am Beginn der Zuwegung zur Hauseingangstür auftauchte. Dafür, dass sie dies tat, sind indes keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, und selbst wenn sie es getan hätte, hätte ihr dies nichts mehr genutzt, da sie aufgrund der der Hauseingangstür gegenüberliegenden seitlichen Bretterwand des Carports und der zwischen dem Haus und dem Carport befindlichen Bretterabtrennung zum hinter dem Haus befindlichen Garten - diese sind auf dem Lichtbild Nr. 24 der Lichtbildmappe zu erkennen - aus dem dortigen Bereich nicht mehr zu entkommen vermocht hätte, so dass sie damit gleichsam in der Falle saß. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohliche Angriff richtet, auch dann arg- und wehrlos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, dass Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit mehr verbleibt, dem Angriff zu begegnen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 14 ff.). Dies alles lag für den Angeklagten offen auf der Hand, so dass auch aus seiner Sicht kein Zweifel daran bestehen konnte, dass sich beide Tatopfer ihm gegenüber in einer hilflosen Lage befanden und dass er sie in eben derselben überraschte. Soweit er sich diesbezüglich in variierender Weise dahingehend eingelassen hat, dass es zunächst ein kurzes Gespräch mit beiden - so im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel - bzw. mit ihr - so im Rahmen der Hauptverhandlung - gegeben habe, ist diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme aus den unter V. dargelegten Gründen widerlegt. Dass ihm die Sicht auf diese Dinge aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen oder einer besonderen affektiven Erregung versperrt gewesen sein könnte, schließt die Kammer aus. Gründe für derartige kognitive Beeinträchtigungen sind im Zuge der Durchführung der Beweisaufnahme nicht erkennbar geworden. Insbesondere stand der Angeklagte weder unter dem Einfluss von Alkohol noch unter demjenigen von Drogen oder Medikamenten, als er zur Tat schritt, und er befand sich nach Überzeugung der Kammer auch nicht im Zustand einer besonderen affektiven Erregung. Im Gegenteil ging er in diesem Augenblick aufgrund eines jedenfalls bis dahin endgültig gefassten Tatentschlusses nach einer umfangreichen Vorbereitung der Tat gezielt gegen beide Tatopfer vor. Davon, dass der Angeklagte die Tat darüber hinaus auch „aus niedrigen Beweggründen“ beging, hat sich die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu überzeugen vermocht. Die Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind, beurteilt sich danach, ob sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen dabei nur dann als niedrige Beweggründe betrachtet, wenn sie nicht mehr menschlich verständlich, sondern ihrerseits Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (vgl. BGH, NStZ 2021, 226 ff.). Das gilt auch im Falle der Tötung eines sich von dem Täter abwendenden Intimpartners. Diese muss nicht zwangsläufig durch niedrige Beweggründe motiviert sein. Im Gegenteil ist als ein gegen einen niedrigen Beweggrund sprechender Umstand vom Bundesgerichtshof sogar angesehen worden, dass die Trennung vom Tatopfer ausging, und im Zusammenhang damit ausgesprochen worden, dass in derartigen Fällen die Wut über das Verlassenwerden nicht stets als völlig unbegreiflich angesehen werden muss, und zwar selbst dann nicht, wenn der Täter selbst für die Zerrüttung der Beziehung verantwortlich geworden ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Täter tatsachenfundiert auf den Fortbestand seiner Verbindung zum Opfer vertrauen durfte und ob er die Trennungsentscheidung seines Partners hinzunehmen hatte, da dies ohnehin stets der Fall ist (vgl. BGH, NStZ 2019, 518 f.). Handelt er etwa aus der Geisteshaltung heraus, dass er seine Frau, die sich von ihm getrennt und einem neuen Partner zugewandt hat, als sein Eigentum begreift, über das er verfügen kann, sind die daraus resultierenden und ihn motivierenden Affekte regelmäßig als niedrig zu bewerten. Wird sein Handlungsentschluss demgegenüber maßgeblich durch tiefe Enttäuschung sowie eine Niedergeschlagenheit und Verzweiflung über seine eigene Situation und die Entwicklung der Dinge mitbestimmt, (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 14 ff.; NStZ 2018, 527 f.; NStZ 2021, 226 ff.), sind seine Beweggründe nicht mehr ohne Weiteres als völlig unbegreiflich anzusehen. Dass Letzteres der Fall war, lässt sich aus der Sicht der Kammer zumindest nicht ausschließen. Im Gegenteil spricht vieles dafür. Für ein Besitzdenken des Angeklagten in Bezug auf seine Ehefrau in dem hier relevanten Sinne haben sich keine belastbaren Anhaltspunkte ergeben. Demgegenüber ist im Zuge der Beweisaufnahme jedoch sehr deutlich geworden, dass der Angeklagte angesichts seiner vielfältigen, jedoch immer wieder scheiternden Bemühungen, seine Ehefrau für sich zurückzugewinnen, seine damit einhergehende zunehmende Unfähigkeit, sich auf seine berufliche Tätigkeit zu konzentrieren, aber auch im Hinblick auf die aus den vorbezeichneten Umständen und die Aussicht auf ein Scheidungsverfahren resultierenden finanziellen Probleme in einen von vielen der seitens der Kammer vernommenen Zeugen beschriebenen Zustand geraten war, der tatsächlich von einer erheblichen Verzweiflung geprägt war und ihm seine Lebenssituation als perspektivlos erscheinen ließ. Zwar hat die Beweisaufnahme darüber hinaus ebenfalls ergeben, dass dieser Zustand nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen war, dass er sich einer situationsadäquaten Regelung seiner finanziellen Verhältnisse und seiner Beziehung zu seiner getrennt lebenden Frau sowie seinen Kindern ungeachtet aller wohlmeinenden Ratschläge von Seiten der die Ehegatten begleitenden Rechtsanwälte wie auch seiner Freunde und Bekannten letztlich immer wieder entzog und sich gedanklich als unerreichbar erwies. Das stellt das Ergebnis indes nicht in Frage, sondern ist nach Überzeugung der Kammer nur Ausdruck des Umstandes, dass der Angeklagte allenfalls vorübergehend in der Lage war, sich von seinen gefühlsmäßigen Regungen freizumachen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, NStZ 2018, 527 f.). Im Fall THs kommt noch hinzu, dass ein sich auf dessen Person beziehendes nachvollziehbares Tatmotiv des Angeklagten gar nicht hervorgetreten ist. Zwar hat die Beweisaufnahme ergeben, dass es dem Angeklagten durchaus nicht passte, dass HF2 sich um neue Bekanntschaften mit Männern bemühte, und dass er auf solche - wenn er von ihnen Kenntnis erlangte oder ihr Bestehen auch nur vermutete - verstimmt reagierte und diesen entgegenzuwirken versuchte, wie etwa sein Verhalten im Verhältnis zum Zeugen DK deutlich macht. Die darin zum Ausdruck kommende Eifersucht erreichte nach allen Erkenntnissen, die die Kammer dazu gewinnen konnte, indes kein Ausmaß, dass die Tötung THs zu erklären vermocht hätte, sondern beschränkte sich eher darauf, die entsprechenden männlichen Bekannten seiner Ehefrau als „Störfaktoren“ im Rahmen seiner Bemühungen um eine Versöhnung mit derselben zu begreifen. Bei dieser Sachlage kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass TH vor allem deshalb zum Tatopfer wurde, weil der Angeklagte sich gerade an diesem Tag und aus Anlass des Aufsuchens THs durch seine Ehefrau, auf die er vollständig fokussiert war, endgültig zu ihrer Tötung entschlossen hatte und die Tatsituation die zeitgleiche Tötung THs aus seiner Sicht und bei der von ihm gewählten Vorgehensweise notwendigerweise mit sich brachte. Daneben hat der Angeklagte sich auch noch der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 22 a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG schuldig gemacht, da er die Tat zum Nachteil von HF2 und TH mittels einer Maschinenpistole des Typs Uzi begangen hat, die gemäß Teil B.V.Nr. 29.b der Kriegswaffenliste als Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG eine Kriegswaffe darstellt. Da er selber eingeräumt hat, diese illegal erworben und besessen zu haben, steht auch mit hinreichender Sicherheit fest, dass ihr Erwerb nicht auf einer nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erteilten Genehmigung beruhte, dass er sie nicht gefunden und diesen Fund angezeigt hatte (Nr. 6.a) oder dass sie dem Anwendungsbereich des § 26 a KrWaffKontrG unterfiel. Auch insoweit handelte er vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sein könnten, sind nicht hervorgetreten. Fall Nr. 3 (Fall Nr. 2 der Anklage vom 05.11.2021 - 598 Js 24796/21): Auch im Fall der Tötung CBs hat der Angeklagte sich wegen eines Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, da er diesen vorsätzlich „in heimtückischer Weise“ und „aus niedrigen Beweggründen“ getötet hat. Auch CB war sowohl arg- als auch wehrlos, als der Angeklagte ihn aufsuchte, um nunmehr auch ihn zu töten. Sollte er das Auftauchen des Angeklagten nicht vorausgesehen haben, bedürfte dies keiner weiteren Ausführungen, da er in diesem Fall keinerlei Anlass für die Annahme gehabt hätte, dass der Angeklagte ihn in seiner Werkstatt angreifen könnte. Da der Inhalt der zwischen beiden Männern zuvor um 11.14 Uhr geführten zwei Telefonate mit einer Dauer von 18 und 11 Sekunden sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat klären lassen, lässt sich allerdings nicht ausschließen, dass er mit dem Erscheinen des Angeklagten durchaus rechnete, als dieser seine Werkstatträume im ... Weg 1 betrat. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass er ungeachtet der diesbezüglichen Bedenken, die er in der Vergangenheit gegenüber Dritten hinsichtlich etwaiger Schusswaffeneinsätze des Angeklagten geäußert hatte, zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnete, dass der Angeklagte einen Angriff gegen sein Leben führen würde. Das folgt nicht nur aus der ihm seitens des Angeklagten am 18.05. 2021 übersandten WhatsApp-Nachricht, mit der er CB in Abkehr von früheren Erklärungen, dass dieser kein Geld mehr von ihm erhalten werde, angekündigt hatte, seine Schulden bei diesem zu begleichen, sobald er das Grundstück im ... 4 verkauft habe, was bei CB den Eindruck erwecken musste, dass der Angeklagte nun doch noch zur Vernunft gekommen sei, sondern vor allem aus dem Umstand, dass er selbst, als er seine Werkstatt nach dem Gespräch mit der Zeugin GK betrat, den Schlüssel von außen in der Haupteingangstür stecken ließ, was dem Angeklagten - sollte er diesen erwartet haben - ersichtlich von vornherein einen ungehinderten Zugang zur Werkstatt eröffnete. Die Annahme, dass er sich in einer derartigen Weise auch dann verhalten hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass der Angeklagte ihn kurzfristig aufsuchen würde, um einen Angriff gegen sein Leben oder auch nur seine körperliche Integrität zu führen, hält die Kammer für lebensfremd, so dass sie eine solche Möglichkeit ausschließt. Das gilt umso mehr, als er im Hinblick auf die im Bereich der Tür und der Fenster angebrachten Jalousien und der Sichtschutzfolie praktisch keinerlei Möglichkeit hatte, aus der Werkstatt heraus zu erkennen, wer sich dieser im Außenbereich näherte. Infolge seiner sich aus den genannten Umständen ergebenden Arglosigkeit war er auch wehrlos. Denn in dem hinter der Eingangstür befindlichen Hauptraum der Werkstatt, in dem er sich aufhielt, als der Angeklagte denselben betrat, hatte CB weder eine realistische Chance, einem unvorhergesehenen Schusswaffeneinsatz zu begegnen, noch eine solche, sich demselben durch Flucht zu entziehen, was bereits anhand der aus den am Tatort aufgenommenen Lichtbildern ersichtlichen geringen Größe des Raumes und des Umstandes deutlich wird, dass dieser mit allen möglichen Gegenständen voll gestellt war, die ein Ausweichen CBs in die dahinter befindlichen Räume erheblich erschwerten und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nach dem Ziehen der Schusswaffe praktisch unmöglich machten. Da all dies für den Angeklagten offen auf der Hand lag, handelte er nach Überzeugung der Kammer auch mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Er beging die Tat darüber hinaus auch aus niedrigen Beweggründen. Da CB zu HF2 eine allein freundschaftliche Beziehung unterhalten hatte, stellte er insoweit keinen Konkurrenten für den Angeklagten dar, auch wenn dieser die Unterstützungsleistungen CBs zugunsten seiner getrennt lebenden Ehefrau ersichtlich missbilligt hatte. Er war auch für den Angeklagten offenkundig nicht dafür verantwortlich, dass HF2 sich TH zugewandt hatte, und trug noch viel weniger Verantwortung für die finanzielle Situation des Angeklagten. Die Niedergeschlagenheit und Verzweiflung des Angeklagten, die im Falle der Tötung HF2s aus den bereits dargelegten Gründen der Annahme niedriger Beweggründe im Ergebnis entgegenstanden, spielten daher nach Überzeugung der Kammer im Fall der Tötung CBs keine oder allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle. Stattdessen tötete der Angeklagte CB aus ihrer Sicht maßgeblich deshalb, weil er ihn aus Gründen, die sich der Kammer letztlich nicht erschlossen haben, dafür verantwortlich machte, dass seine Ehefrau sich von ihm getrennt hatte und eine Versöhnung mit ihm kategorisch ablehnte. Wie es zu dieser Schuldzuweisung gekommen war, ist letztlich ungeklärt geblieben. Dafür, dass CB HF2 Hinweise zu den seitens des Angeklagten unterhaltenen außerehelichen Beziehungen desselben gegeben haben könnte, die ihre Trennung von dem Angeklagten zur Folge hatten oder doch jedenfalls zu ihr beitrugen, sind keinerlei Hinweise zutage getreten. Die Kammer hält es auch für völlig unwahrscheinlich, da CB den Angeklagten bei dessen diesbezüglichen Aktivitäten zunächst sogar noch unterstützt hatte, indem er ihm für seine Verabredungen mit den Zeuginnen DD und AK seine Handwerkerwohnung in K. zur Verfügung gestellt hatte, so dass er im Falle derartiger Hinweise Gefahr gelaufen wäre, sich selbst den Zorn HF2s zuzuziehen. Die Kammer ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass CB nichts mit der Installation einer technischen Einheit im Praxisgebäude im ... 4 zu tun hatte, mit deren Hilfe HF2 den Angeklagten schließlich seiner außerehelichen Beziehung zu der Zeugin DD überführte. Sie stützt diese Überzeugung auf die Erkenntnis, dass CB seiner geschiedenen Ehefrau und Lebenspartnerin UB deren Angaben zufolge davon berichtet hatte, dass es HF2 selbst gewesen sei, die eine derartige Einrichtung installiert gehabt habe. Es hätte im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin keinen Anlass gegeben, eine eigene Mitwirkung bei diesem Vorgang zu verschweigen. Soweit sich im Übrigen unter anderem den seitens des Angeklagten an den Zeugen KO versandten Textnachrichten vom 28.03.2021 hat entnehmen lassen, dass er mutmaßte, CB habe im Rahmen eines Telefonates mit der Zeugin DD dieselbe ausgehorcht und dabei gewonnene Informationen an HF2 weitergereicht, gibt es dafür ebenfalls keinerlei Belege. Allerdings lässt sich einer am selben Tag von CB an den Angeklagten versandten WhatsApp-Nachricht entnehmen, dass dieser von den entsprechenden Vorstellungen des Angeklagten auf nicht weiter aufklärbare Weise Kenntnis erlangt hatte, da er sich bei diesem in der genannten Nachricht darüber beschwerte, dass der Angeklagte ihn nunmehr zum „Sündenbock“ zu machen versuche. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass diese Mutmaßungen des Angeklagten jeglicher Substanz entbehrten. Zwar hat die Vernehmung der Zeugin DD ergeben, dass CB zu dieser am 01. oder 02.01.2021 Kontakt aufgenommen, sie in diesem Zusammenhang gefragt hatte, ob sie sich noch mit dem Angeklagten treffe, und sich insgesamt negativ über den Angeklagten und dessen Umgang mit Frauen geäußert hatte. Zu diesem Zeitpunkt allerdings lebten die Eheleute F. bereits seit mehreren Monaten getrennt und HF2 hatte bereits geraume Zeit zuvor eine Gewaltschutzverfügung gegen den Angeklagten erwirkt und den Kontakt zu ihm abgebrochen. Auch standen im Januar 2021 gänzlich andere Dinge im Vordergrund wie unter anderem der Streit um das von HF2 genutzte Leasingfahrzeug. Erst im Februar kam es - soweit ersichtlich - wieder zu einer schriftlichen Korrespondenz zwischen den Eheleuten, in deren Rahmen allerdings Informationen, die CB von der Zeugin DD erhalten und an HF2 weitergegeben haben könnte, keinerlei erkennbare Rolle spielten. Es ist nach Durchführung der Beweisaufnahme auch völlig unerfindlich geblieben, worin derartige Informationen hätten bestanden haben sollen, da die Zeugin DD bekundet hat, dass sie die Frage CBs, ob sie sich noch mit dem Angeklagten treffe, verneint habe. Die Zeugin DD hat allerdings auch bekundet, dass CB ihr davon erzählt habe, dass der Angeklagte ihm sogar vorgeworfen habe, ihm so oft den Schlüssel für die Wohnung in K. überlassen zu haben, was sich nicht nur mit dem Inhalt der bereits erwähnten WhatsApp-Nachricht vom 28.03. 2021 deckt, sondern auch deutliche Anhaltspunkte dafür enthält, dass es sich bei den Mutmaßungen des Angeklagten letztlich um das Ergebnis eines bloßen Externalisierungsvorganges handelte. Bei der Kammer sind keine Zweifel daran verblieben, dass es gerade diese grundlose Verantwortungsübertragung war, die den Angeklagten dazu veranlasste, auch CB zu erschießen, und dass er ihn auf diese Art und Weise für das von ihm selbst empfundene Elend seiner Situation bestrafen und sich an ihm rächen wollte. Dass dies seine Triebfeder war, entnimmt sie nicht nur den vorstehend bereits wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten gegenüber CB und den seitens des Angeklagten an den Zeugen KO versandten Textnachrichten, sondern auch den weiteren Bekundungen dieses Zeugen, der ausgesagt hat, dass der Angeklagte CB für „illoyal“ gehalten habe. Sie entnimmt es darüber hinaus auch den Erklärungen des Assessors TD, die dieser im Rahmen der Vorführung des Angeklagten vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel am 20.05.2021 für den Angeklagten abgegeben hatte. Im Rahmen seiner damaligen Ausführungen hatte der Verteidiger ausgeführt, dass es sich bei CB um einen ehemaligen Freund des Angeklagten gehandelt habe, der ursächlich dazu beigetragen gehabt habe, dass es zur Trennung der Eheleute F. gekommen sei, indem er ihm anvertraute Erkenntnisse ohne das Wissen des Angeklagten an die Ehefrau desselben weitergegeben habe. Der Angeklagte habe diesen Freund als Verräter und bereits seit längerer Zeit als ursächlich für das entstandene totale Desaster in seinem Leben angesehen. Insoweit sei es nach der ersten Tat vom 19.05.2021 „irgendwie eine Art Konsequenz“ gewesen, auch diese Ursache zu beseitigen. Das danach aus substanzlosen Mutmaßungen erwachsene Motiv, sich an CB für dessen vermeintliche ursächliche Mitwirkung an der Zerrüttung der ehelichen Beziehung des Angeklagten zu rächen und ihn dadurch für dieselbe zu bestrafen, dass er nunmehr auch ihn erschoss, steht unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass es der Angeklagte selbst war, der dieselbe zu verantworten hatte, sittlich auf tiefster sittlicher Stufe und ist aus der Sicht der Kammer als niedrig zu qualifizieren. Daneben hat der Angeklagte sich dadurch, dass er die Tat zum Nachteil CBs mittels einer Pistole des Typs Walther PPK beging, des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2.b) WaffG schuldig gemacht. Dass er nicht über die dafür erforderliche Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein verfügte, war ihm ausweislich seiner eigenen Einlassung bekannt. Dass es sich bei der genannten Pistole um eine erlaubnispflichtige halbautomatische Schusswaffe im vorbezeichneten Sinne handelte, die auch funktionstüchtig war, hat die Kammer dem waffentechnischen Gutachten des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein vom 14.09.2021 entnommen. Auch insoweit handelte der Angeklagte erneut rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass seine Unrechtseinsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sein könnten, sind wiederum nicht hervorgetreten. Konkurrenzen: 1. Die von dem Angeklagten begangenen Tötungshandlungen zum Nachteil HF2s und THs stehen im Verhältnis der natürlichen Handlungseinheit zueinander. Zwar darf insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einem einheitlichen Tatentschluss und einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, NStZ 2005, 262 f., NStZ 2021, 729 f.). Anderes kann jedoch dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene. Das ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NStZ 2021, 729 f.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier vor, was im vorliegenden Fall bereits daran deutlich wird, dass die beiden Geschädigten aufgrund ihrer jeweiligen Position zu dem Angeklagten notwendigerweise zeitgleich zum Opfer der von ihm abgegebenen Maschinenpistolensalven werden mussten. Dass die Tatfolgen gleich zwei Rechtsgutsträger trafen, hat die Kammer im Urteilstenor dadurch deutlich gemacht, dass es den Angeklagten wegen des Mordes „in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ verurteilt hat. Der von dem Angeklagten insoweit begangene Mord gemäß § 211 StGB steht zu der Straftat nach § 22 a KrWaffKontrG im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB. 2. Gleiches gilt auch hinsichtlich des von dem Angeklagten zum Nachteil CBs begangenen Mordes gemäß § 211 StGB und des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2.b) WaffG, die zueinander ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen. 3. Die bereits zuvor am 13.11.2020 von ihm zum Nachteil seiner Ehefrau begangene vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und die von ihm am 19.05.2021 begangenen und vorstehend unter den Ziffern 1. und 2. erörterten Taten stehen zueinander jeweils im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. VIII. Fall Nr. 1 (Anklage vom 27.12.2021 - 558 Js 36/21): Hinsichtlich der seitens des Angeklagten einem 13.11.2020 zum Nachteil seiner Ehefrau HF2 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung war von der Strafandrohung des § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, der dafür die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe vorsieht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer allerdings gemäß § 46 a Nr. 1 StGB reduziert. Nach dieser Vorschrift, die sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht (vgl. BGH, NJW 2001, 2557 f.), kann das Gericht dann, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut macht, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Täter-Opfer-Ausgleiches ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls bei schwer wiegenden Straftaten oder solchen, durch die das Opfer psychisch stark belastet worden ist, zunächst zumindest grundsätzlich ein Geständnis des jeweiligen Angeklagten (vgl. BGH, NStZ 2010, 82 f.). Darüber hinaus muss das Verhalten des Angeklagten als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung in Anerkennung der Opferrolle des Geschädigten anzusehen sein und es muss ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden haben, den das Opfer als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Allein die Erfüllung bestehender Schadensersatzansprüche durch den Täter reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2006, 275 f.) und vermag diesen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer nicht zu ersetzen (vgl. Heintschel-Heinegg in: BeckOK/StGB, 45. Edition, Stand 01.02. 2020, § 46 a Rn. 22 m. w. N.), da es sich bei ihr lediglich um die materielle Erfüllung der dem Tatopfer nach dem Zivilrecht ohnehin zustehenden Schadensersatzansprüche handelt. Die Durchführung der Hauptverhandlung hat ergeben, dass die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Denn der Angeklagte hat an die Geschädigte im Januar 2021 zum Zwecke der Abgeltung der von ihr infolge der Tat vom 13.11.2020 erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und damit nicht nur mehr gezahlt, als diese durch ihren Rechtsanwalt, den Zeugen TV, von ihm verlangt hatte, sondern mutmaßlich auch mehr, als ihm im Rahmen eines Zivilprozesses im Falle einer streitigen Entscheidung zugesprochen worden wäre. Dem war auch ein kommunikativer Prozess zwischen den Beteiligten vorausgegangen. Dass dieser sich nicht zwischen ihnen persönlich, sondern über die seinerzeit von beiden Ehegatten eingeschalteten Rechtsanwälte vollzogen hatte, ist unschädlich (vgl. BGH, NJW 2001, 2557 f.). HF2 hat die Zahlung dieses Schmerzensgeldes auch als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert. Das folgt nicht nur aus dem in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesenen Bericht der Gerichtshilfe bei der Staatsanwaltschaft Kiel vom 18.03.2021, dem zu entnehmen ist, dass sie sich gegenüber der Gerichtshelferin P. dahingehend geäußert hatte, dass sie im eigenen Interesse keine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten wünsche und dass mit der Zahlung des Schmerzensgeldes für sie die Folgen der Tat abgegolten seien und sie mit der Angelegenheit abschließen könne, sondern auch aus den Bekundungen des Zeugen TV, demgegenüber sie sich in ähnlicher Weise in dem Sinne geäußert hatte, dass sie nach der Zahlung des Schmerzensgeldes an der strafrechtlichen Verfolgung der zu ihrem Nachteil begangenen Körperverletzung kein Interesse mehr habe. Damit reduzierte sich der anzuwendende Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren und neun Monaten (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 38 Abs. 2 StGB) bzw. einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen bis zu 270 Tagessätzen (§§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 40 Abs. 1 StGB). Eine weitere Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten kam demgegenüber nicht in Betracht. Sie wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, gemäß § 21 StGB aus einem der § 20 StGB bezeichneten Gründe, also wegen einer „krankhaften seelischen Störung“, wegen einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“, wegen einer „Intelligenzminderung“ oder wegen einer „schweren anderen seelischen Störung“ bei Begehung der Tat erheblich vermindert gewesen wäre. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der psychiatrische Sachverständige Dr. TB, der den Angeklagten mangels einer Explorationsbereitschaft desselben nur im Rahmen der Hauptverhandlung hat befragen können und der aus demselben Grunde mit ihm auch keine testpsychologischen Untersuchungen durchzuführen vermocht hat, hat dazu ausgeführt, dass eine Intelligenzminderung bei dem Angeklagten, dessen Unrechtseinsichtsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei, bereits angesichts des schulischen und beruflichen Werdeganges desselben sicher ausgeschlossen werden könne. Aber auch für das Bestehen einer krankhaften seelischen Störung etwa im Sinne einer Psychose, einer hirnorganischen Schädigung oder einer anderen geistig-seelischen Erkrankung hätten weder der klinische Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung noch das Ergebnis der Beweisaufnahme Anhaltspunkte ergeben. Der Angeklagte sei kognitiv unbeeinträchtigt und habe weder formale noch inhaltliche Denkstörungen erkennen lassen. Soweit die Geschädigte ihm eine bipolare Störung unterstellt habe, gebe es im Leben des Angeklagten keine belastbaren Hinweise auf eine solche. So habe insbesondere keiner der von der Kammer vernommenen Zeugen bei dem Angeklagten längere Phasen einer situationsinadäquaten und mit einem gesteigerten Antrieb verbundenen Euphorisierung einerseits oder einer mit einer Antriebsarmut verbundenen und anlassunabhängigen Melancholie und Traurigkeit andererseits beschrieben. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine bei dem Angeklagten bestehende endogene Depression, da seine von ihm selbst, aber auch von mehreren Zeugen beschriebenen depressiven Verstimmungen allein reaktiver Natur gewesen seien. Aber auch das Bestehen einer schweren anderen seelischen Störung habe sich bei ihm nicht eruieren lassen. Dependente Persönlichkeitsanteile weise der Angeklagte nicht auf. Auch manipulative Züge seien bei ihm nicht sicher feststellbar. Soweit er einzelne seiner Gesprächspartner unter Umständen belogen habe, müsse man sich davor hüten, derartige Lügen zu pathologisieren. Allerdings würden bei ihm sowohl narzisstische als auch histrionische Persönlichkeitszüge erkennbar. So sei der Angeklagte, wie auch seine eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber zahlreichen Zeugen deutlich machten, nicht nur zwingend auf Anerkennung angewiesen. Es sei ihm auch wichtig, immer wieder auf seine Erfolge hinzuweisen, was mit einer Anspruchshaltung einhergehe, in diesem Sinne von anderen gesehen zu werden. Darüber hinaus stehe er gern im Mittelpunkt und verfalle hinsichtlich seiner Person, seiner Erfolge und seiner Probleme häufig selbst gegenüber ihm nicht oder kaum nahestehenden Menschen in eine ausgeprägte Redseligkeit, wobei die narzisstische und die histrionische Komponente bei ihm interagierten. Allerdings erreichten sie von ihrem Ausmaß her keinen Schweregrad, der die Diagnose einer entsprechenden Persönlichkeitsstörung rechtfertige oder der gar demjenigen einer krankhaften seelischen Störung gleichkäme, was schon daran deutlich werde, dass sie den Angeklagten über viele Jahre hinweg in seiner Lebensführung nicht erkennbar beeinträchtigt hätten. Die Kammer hegt keine Bedenken, diesen Ausführungen des Sachverständigen, die das Ergebnis der Beweisaufnahme in allen von ihm in Bezug genommenen Punkten zutreffend referiert haben, zu folgen. Sie ist darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt auch nicht unter dem Einfluss einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung stand und deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Zwar macht schon der Tatablauf als solcher deutlich, dass es sich bei dem Übergriff des Angeklagten um die Folge eines Impulsdurchbruches handelte, der sich in dieser Form zuvor noch nie ereignet hatte und ihm insoweit fremd war. Er war allerdings auch durch keine psychopathologische Disposition der Persönlichkeit des Angeklagten beeinflusst und für eine Beeinflussung des Angeklagten durch konstellative Faktoren wie einen vorangegangenen Alkohol- oder Drogenkonsum sind ebenso wenig Anhaltspunkte hervorgetreten wie für eine Störung seiner Sinn- und Erlebniskontinuität, eine Einengung seines Wahrnehmungsfeldes und seiner seelischen Abläufe, eine affektive Ausgangssituation mit einer entsprechenden Tatbereitschaft, einen charakteristischen Affektaufbau und Affektabbau oder eine schwere Erschütterung des Angeklagten nach der Tat. Im Gegenteil resultierte das Tatgeschehen auf der Grundlage einer bereits zuvor bei ihm vorhandenen und in seinen Textnachrichten zum Ausdruck kommenden Verstimmung des Angeklagten über das Verhalten der Geschädigten aus einer anfänglich noch verbalen und dann in eine Rangelei übergehenden Auseinandersetzung, die letztlich ebenso schnell beendet war, wie sie begonnen hatte. Dass der Angeklagte seine Ehefrau unmittelbar nach der Tat darum bat, ihn zu „erschießen“, war nach Überzeugung der Kammer kein Ausdruck einer schweren Erschütterung, sondern vielmehr ein solcher seiner histrionischen Persönlichkeit, wie schon daran deutlich wird, dass er im selben Zusammenhang ein Handtuch herbeiholte, um dieses seiner Ehefrau zu überreichen, damit sie sich das Blut aus dem Gesicht abwischen könne. Auf der Grundlage des danach anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer es bei der Verhängung einer Geldstrafe belassen, da diejenige einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten von vornherein nicht in Betracht kam. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB verhängt das Gericht eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten allerdings nur dann, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Das war hier nicht der Fall. Bei der Bemessung der Geldstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten unter anderem und vor allem berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist, dass es sich um eine Spontantat handelte, die mittlerweile bereits längere Zeit zurückliegt und dass er gerade auch der Geschädigten gegenüber vielfach und immer wieder sein Bedauern über seine diesbezügliche Entgleisung glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat. Dass er die Folgen der Tat durch die Zahlung des Schmerzensgeldes wieder gut gemacht hat, konnte demgegenüber nur noch mit einem reduzierten Gewicht zu seinen Gunsten in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden, da es bereits zu einer Reduzierung des anzuwendenden Strafrahmens geführt hat. Auf der anderen Seite war zu seinen Lasten in die Abwägung einzubeziehen, dass die Tat nicht nur eine, sondern mehrere Gewalthandlungen in Gestalt eines Faustschlages und einiger nicht exakt quantifizierbar Tritte handelte, von denen zumindest eine, nämlich der Faustschlag, von erheblicher Intensität war, und dass diese Gewalthandlungen nicht unerhebliche physische wie auch psychische Folgen für die Geschädigte hatten, die sich einer Operation ihrer Nase unterziehen musste und über längere Zeit hinweg an Angstzuständen litt. Bei dieser Sachlage hat die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe der Tagessätze hat sie in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte zuletzt zumindest über kein nennenswertes Einkommen mehr verfügt haben dürfte, ohne dass zur genauen Höhe seiner Einkünfte genauere Feststellungen möglich gewesen wären, mit 10 € bemessen. Fall Nr. 2 (Fall Nr. 1 der Anklage vom 05.11.2021 - 598 Js 24796/21): Im Fall der Tötung HF2s und THs mit Hilfe der Maschinenpistole des Typs Uzi war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB, der bestimmt, dass im Falle der Verletzung mehrerer Strafgesetze die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für den Mord die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorsieht. Auch insoweit war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten in irgendeiner Weise eingeschränkt noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in erheblichem Umfange eingeschränkt, so dass eine Verschiebung des Strafrahmens zugunsten des Angeklagten über § 49 StGB im Ergebnis nicht in Betracht kam. Dass der Angeklagte weder an einer krankhaften seelischen Störung noch an einer Intelligenzminderung leidet oder erlitt, wurde bereits an anderer Stelle dargelegt, so dass auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Tatgeschehen vom 13.11.2020 Bezug genommen werden kann. Sie sind nur insoweit zu ergänzen, als im hier vorliegenden Fall - anders als am 13.11.12020 - dem Angeklagten nach der Tat vom 19.05.2021 um 22.50 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, deren Untersuchung ausweislich der Mitteilungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B2 einen Blutalkoholwert von weniger als 0,10 ‰ ergab. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel die Angabe seines damaligen Verteidigers, dass er vor der Tat über Wochen hinweg Diazepam konsumiert habe und deshalb geistig verwirrt gewesen sei, noch bestätigt hatte, hat er daran in der Hauptverhandlung nicht länger festgehalten, sondern nun vielmehr angegeben, dass er Diazepam letztmalig konsumiert gehabt habe, bevor er nachts das Grundstück im ... aufgesucht habe und dort herumgeschlichen sei, mithin in der Nacht vom 30.04. auf den 01.05.2021. Seine davon abweichende frühere Darstellung ist im Übrigen auch durch das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. B2 widerlegt, der dazu in der Haupthandlung ausgeführt hat, dass die dem Angeklagten entnommene Blutprobe keine Benzodiazepine enthalten habe. Hinsichtlich der seitens des Angeklagten am 19.05.2021 begangenen Taten hat der Sachverständige Dr. TB seine grundsätzlichen Ausführungen zur Person des Angeklagten dahingehend ergänzt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus seiner fachärztlichen Sicht insoweit auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer schweren anderen seelischen Störung in Folge einer reaktiven Depression (vgl. zu deren Einordnung BGH, NJW 1986, 2893 ff.) erheblich vermindert gewesen sei. Zwar habe der Angeklagte ausweislich der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen spätestens seit dem 13.11.2020 einen durchgehend gedrückten Affekt aufgewiesen, der in seiner Intensität indes sehr wechselhaft gewesen und gerade in der Woche vor dem 19.05.2021 verbessert, wenngleich nicht gut gewesen sei. Das Tatgeschehen vom 13.11.2020 habe mit den Verwerfungen, die es zur Folge gehabt habe, zu einem erheblichen Bruch im Leben des Angeklagten und im Verhältnis zu dessen Ehefrau geführt. Danach seien die Dinge nicht mehr so gelaufen, wie er es gewollt habe, nachdem er sie zuvor im Wesentlichen stets seinen Vorstellungen entsprechend habe gestalten können. Nunmehr allerdings seien alle seine Versuche, die Dinge wieder ins Lot zu bringen, letztlich immer wieder gescheitert. Das habe bei ihm, was menschlich verständlich und nachvollziehbar sei, zu einem depressiven Syndrom geführt, das indes nicht mit einer manifesten Depression gleichgesetzt werden dürfe, da entsprechende syndromale Phänomene auch im Zusammenhang mit anderen Störungen wie etwa der hier aus sachverständiger Sicht zu diagnostizierenden Anpassungsstörung aufträten. Der Angeklagte habe den an sich selbst gestellten Ansprüchen nicht mehr gerecht werden können und sei infolge des Vorfalls vom 13.11.2020 insoweit in eine erhebliche Erklärungsnot auch sich selbst gegenüber geraten, die letztlich eine „Bankrotterklärung“ zur Folge gehabt habe. Alternative Verhaltensweisen hätten ihm nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden, was auch daran deutlich werde, dass er es trotz vielfältiger Bemühungen letztlich nicht geschafft habe, sich dauerhaft an eine fachlich kompetente Beratungsstelle anzubinden, weil er seinen Gesprächspartnern gegenüber entweder nicht in dem erforderlichen Maße offen gewesen sei oder aber deren Hilfsangebote nicht angenommen habe. Das gelte auch im Verhältnis zu den Zeugen Prof. Dr. A und VM, mit denen er zwar zumindest in einem im Verhältnis zu anderen Beratern und Therapeuten größeren Umfang Gespräche geführt habe, die indes inhaltlich jedoch gleichwohl wenig vorangeschritten seien. Auf diese Art und Weise sei es im Fall des Angeklagten zu einer Symptomatik gekommen, die für das „Stalking“ eines früheren Lebenspartners geradezu klassisch sei, jedoch keinen Krankheitswert habe. Gegen eine in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähige Depression des Angeklagten spreche insbesondere, dass es an belastbaren Anhaltspunkten für eine bei ihm vorhandene relevante Antriebsarmut von längerer Dauer fehle. Zwar habe der ihn häufig beherbergende Zeuge Dr. B bekundet, dass der Angeklagte gelegentlich „nicht aus dem Bett gekommen“ sei. Gerade dieser Zeuge habe aber auch deutlich gemacht, dass sich dies in der letzten Zeit vor der Tat wieder verbessert gehabt und dass er ihn gerade am Tattag als eher aktiv und entschlossen erlebt habe. Hinzu komme noch, dass Tötungshandlungen depressiver Menschen häufig altruistisch motiviert seien, wofür es im Fall des Angeklagten allerdings keine Anhaltspunkte gebe. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen, die das Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zutreffend wiedergeben, schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Sie teilt insbesondere die Auffassung des Sachverständigen, dass es bei dem Angeklagten an Hinweisen für eine wirkliche Antriebsarmut relevanten Ausmaßes in dem hier maßgeblichen Sinne fehlt. Im Gegenteil wirken seine Aktivitäten, die er zunächst im Interesse einer von ihm gewünschten Versöhnung mit seiner Ehefrau und dann später im Rahmen ihrer Überwachung entfaltet hat, zum Teil geradezu als getrieben. Insoweit sei beispielhaft auf das nach der Anbringung des GPS-Trackers im Mai 2021 zu verzeichnende ständige Aktivieren der zu diesem gehörigen App und die zum Teil nächtlichen Internet-Recherchen des Angeklagten verwiesen. Dass er - soweit ersichtlich - bereits seit dem Ende des Jahres 2020 seiner Tätigkeit als Zahnarzt in den Justizvollzugsanstalten K. und N. nicht mehr nachging, sondern sich dort von einem Kollegen vertreten ließ, steht dieser Bewertung nicht entgegen, da es unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben in der Hauptverhandlung und gegenüber Zeugen nach Überzeugung der Kammer vor allem darauf zurückzuführen war, dass er sich mit dieser Tätigkeit nicht mehr zu identifizieren vermochte und sie nur noch als Belastung empfand und darüber hinaus gedanklich weitgehend auf seine getrennt lebende Ehefrau und seine eigenen Bemühungen, dieselbe zurückzugewinnen, eingeengt und fokussiert war. Dass ihn auch dies nicht völlig arbeitsunfähig machte, wird man seinen eigenen Angaben dahingehend entnehmen dürfen, dass er gelegentlich noch Privatpatienten behandelte und ursprünglich sogar noch vorgehabt haben will, den von ihm in den Abendstunden des 19.05.2021 um etwa 23.00 Uhr erwarteten Zeugen AB2 noch in derselben Nacht zahnärztlich zu behandeln. Das ist ein Verhalten, wie es nach den Erfahrungen, die die Kammer in anderen Strafverfahren mit depressiven Tätern gemacht hat, in Fällen einer mittelgradigen oder gar schweren Depression nicht zu verzeichnen ist. Für die Richtigkeit der Diagnose des Sachverständigen Dr. TB spricht im Übrigen auch, dass sie in Übereinstimmung mit den Einschätzungen anderer Psychiater steht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Ärzte der Parkklinik Heiligenfeld dem Angeklagten in ihrem Arztbrief vom 25.11.2020 zumindest eine mittelgradige depressive Episode bescheinigt und bei ihm eine Antriebsminderung bei erheblicher innerer Unruhe und vegetativer Spannung, auf der anderen Seite allerdings auch eine Agitiertheit beschrieben haben. Diese Diagnose, die nach einem nur siebentägigen Aufenthalt des Angeklagten in der dortigen Klinik gestellt wurde, mag damals als Folge des Vorfalls vom 13.11.2020 ihre Berechtigung gehabt haben, wenngleich die I. Klinik in R., in die der Angeklagte sich zunächst begeben hatte, noch von einer bloßen Anpassungsstörung ausgegangen war. Sie rechtfertigt nach Auffassung der Kammer indes nicht die Annahme einer danach eintretenden oder gar fortbestehenden manifesten Depression. So hat insbesondere auch der Zeuge Prof. Dr. A, der in der Zeit vom November 2020 bis zum 07.03.2021 eine Reihe persönlicher und telefonischer Kontakte therapeutischer Art mit dem Angeklagten hatte, angegeben, dass er den Angeklagten in dieser Zeit durchaus nicht als depressiv, sondern eher als agitiert erlebt habe, und sich der seitens des Sachverständigen Dr. TB gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung angeschlossen. Letzterer hat darüber hinaus schließlich ausgeführt, dass selbst dann, wenn man bei dem Angeklagten in Abweichung von seiner Diagnose von rezidivierenden depressiven Episoden ausgehen wollte, diese in ihren Auswirkungen auf die Lebensführung des Angeklagten und seine Aktivitäten jedenfalls einer krankhaften seelischen Störung nicht gleichgesetzt werden könnten. Auch diese Auffassung teilt die Kammer. Zur Frage einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten zum Zeitpunkt des Tatgeschehens in D. hat der Sachverständige ausgeführt, dass auch für die Annahme einer solchen aus fachärztlicher Sicht keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden seien. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau sei zwar konflikthaft zugespitzt und der Angeklagte sei auch affektiv labilisiert gewesen. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für eine der Tat unmittelbar vorangehende Eskalation dieses Konfliktes und einen charakteristischen Auf- und Abbau eines die Tat auslösenden Affektes im Sinne eines abrupten Tatablaufes. Im Gegenteil sei die Situation auch aus der Sicht des Angeklagten im Verhältnis zu den vorangegangenen Wochentagen im Wesentlichen unverändert gewesen. Der Angeklagte habe zudem die Tatsituation selbst konstelliert. Hinweise auf eine tiefgreifende Erschütterung des Angeklagten nach dem Tatgeschehen seien ungeachtet des nach seiner vorläufigen Festnahme unternommenen Suizidversuches aus seiner Sicht ebenfalls nicht zutage getreten. Vielmehr wirke das gesamte Nachtatverhalten des Angeklagten adäquat. Sollte die Kammer zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte die Tat geplant gehabt habe, wäre für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung desselben zum Tatzeitpunkt noch weniger Raum. Auch diese Einschätzung teilt die Kammer. Sie ist sogar davon überzeugt, dass der Angeklagte bereits seit dem 16.05.2021 zumindest tatgeneigt war und jedenfalls vorsorgliche Tatvorbereitungen traf, indem er sich mit den Tatwerkzeugen versah, sich ein Fahrzeug für die Fahrten zum Tatort und zurück beschaffte, die dabei zu überwindende Strecke abfuhr und sich über Internet-Recherchen unter anderem über die Rechtsfolgen einer solchen Tat sowie Intimizide informierte. Nach den dazu seitens der Kammer getroffenen Feststellungen gab es, nachdem der Angeklagte bereits einige Zeit zuvor nicht nur von der Person THs als eines neuen männlichen Bekannten und potenziellen Geliebten seiner getrennt lebenden Ehefrau Kenntnis erlangt hatte und zu der Überzeugung gelangt war, dass es zwischen beiden auch schon zu Intimitäten gekommen war, vor Ort keinen weiteren konkreten Tatauslöser mehr, der einen Affektdurchbruch relevanten Ausmaßes mit sich zu bringen und zu erklären vermocht hätte. Das wäre nicht einmal dann der Fall gewesen, wenn auf der Grundlage der - allerdings in der Sache widerlegten - Einlassung des Angeklagten davon auszugehen gewesen wäre, dass HF2 ihn vor Ort erneut verbal zurückgewiesen und es abgelehnt hatte, mit ihm zu reden. Denn dies war ein Umstand, der sich in nichts von dem unterschied, was der Angeklagte bereits seit Monaten erlebt hatte. Zwar mutet die Tathandlung selbst als archaisch an. Nach Überzeugung der Kammer ist dies jedoch allein ein Ausdruck der mit ihr einhergehenden Tötungsabsicht zum Nachteil HF2s, die der Angeklagte im vorliegenden Fall durch die Vielzahl der von ihm gefeuerten Schüsse mit aller Konsequenz umsetzte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass er dabei jegliche Sicherungstendenz außer Acht ließ. Im Gegenteil parkte er das von ihm genutzte Mietfahrzeug, dessen Motor er laufen und dessen Fahrertür er geöffnet ließ, neben dem Wohnmobil THs im ...weg nicht nur so, dass er für die Geschädigten in dieser Position nicht zu erkennen war, sondern darüber hinaus auch so, dass er nach der Tat ohne Zeitverzug mit demselben Fahrzeug in der Weise flüchten konnte, wie er es dann auch tatsächlich tat. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass er nach der von ihm in D. zum Nachteil HF2s und THs begangenen Tat dann auch noch die Tatwaffe auf dem Grundstück seines Freundes, des Zeugen Dr. R, entsorgte, in dessen Garage er sie seinen Angaben zufolge bereits vor der Tat versteckt gehabt hatte. Dies alles sind Verhaltensweisen, die für einen Menschen, der sich im Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befindet, derart untypisch sind, dass ein solcher mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Damit hatte es insoweit bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verbleiben. Fall Nr. 3 (Fall Nr. 2 der Anklage vom 05.11.2021 - 598 Js 24796/21): Im Fall der Tötung CBs mit Hilfe der Pistole des Typs Walther PPK war die Strafe aus den bereits erörterten Gründen ebenfalls der Vorschrift des § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Auch in diesem Fall sind keine belastbaren Hinweise darauf zutage getreten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund eines in § 20 StGB aufgeführten Eingangskriterien bei der Tatausführung in erheblichem Umfange vermindert war. Insoweit wird im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu der Tat in D. Bezug genommen, die hier entsprechende Geltung beanspruchen. Zu ergänzen sind sie allein dahingehend, dass auch eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung, die der Angeklagte tatbedingt herausgebildet haben soll, zu einer diesbezüglich anderen Beurteilung keinen Anlass gibt, da sie schon aus begrifflichen Gründen allein postdeliktischer Natur ist und weder behauptet noch sonst ersichtlich geworden ist, dass der Angeklagte eine solche Störung - sollte sie denn bestehen - innerhalb des kurzen Zeitraumes von weniger als einer Stunde zwischen den beiden in D. und K. begangenen Taten entwickelt haben könnte. Dies erscheint der Kammer auch als völlig fernliegend, so dass sie ihn schon deshalb nicht in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt haben kann. Darüber hinaus kann auch in diesem Fall von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Angeklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er den Geschädigten nach den dazu getroffenen Feststellungen gezielt aufsuchte, um ihn zu töten, diesen Tatentschluss konsequent umsetzte, indem er den Tatort und die Tatmodalitäten konstellierte und danach mehr oder weniger ziellos in Schleswig-Holstein herumfuhr, bis er sich schließlich in Hamburg den Polizeibehörden stellte. Aus den dargestellten Gründen hat die Kammer daher auch in diesem Fall gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Gesamtstrafe: Aus diesen Einzelstrafen war gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. IX. Die Kammer hat darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Das Gericht hat insoweit bereits im Erkenntnisverfahren alle maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Schuld zu gewichten, wobei eine etwaige schwere Schuld im Urteilstenor festzustellen ist (vgl. BVerfGE 86, 288; BGHSt 39, 121 ff.). Als Bezugspunkt kommt es dabei nicht auf das Schuldmaß der „erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfälle” an. Vielmehr ist in einer zusammenfassenden Würdigung der Tat und Täterpersönlichkeit, d. h. in einer Abwägung der im Einzelfall für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. BGH, NStZ 2005, 88), die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach der Würdigung des Gerichtes „besonders schwer“ ist. Die Feststellung einer besonderer Schuldschwere kommt dabei nur dann in Betracht, wenn Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHSt 40, 360, 370). Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit muss von den gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweichen, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei einer günstigen Täterprognose noch unangemessen wäre (vgl. BGH, NStZ 2014, 212). Im Rahmen der danach anzustellenden Gesamtbetrachtung können insbesondere eine etwaige besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder des Tatmotivs, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weiterer schwerer Straftaten sowie besondere Begleitumstände wie zum Beispiel erbarmungslose Brutalität, eine grausame, qualvolle Behandlung des Opfers, die Intensität der Leiden desselben, die Nichtigkeit des Tatanlasses, das Vorliegen einer Mehrheit von Mordmerkmalen (BGH, Urteil vom 08.08.2001 – 3 StR 162/01) sowie die Ermordung mehrerer Menschen durch die Tat von Bedeutung sein. Insoweit hat die Kammer in ihre Betrachtung zunächst einbezogen, dass der Angeklagte im Zusammenhang mit der von ihm in D. begangenen Tat zum Nachteil seiner Ehefrau und THs zwar nur jeweils das Mordmerkmal der heimtückischen Begehungsweise verwirklicht, jedoch durch ein und dieselbe natürliche Handlung zugleich zwei Menschen getötet hat. Darüber hinaus hat er mit der vorsätzlichen unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe tateinheitlich eine weitere Straftat begangen, die angesichts der damit verbundenen Strafandrohung von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe schon für sich genommen als Verbrechen zu qualifizieren ist (§ 12 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit der danach von ihm begangenen Tat zum Nachteil CBs hat er außerdem neben dem Mordmerkmal der heimtückischen Vorgehensweise auch noch dasjenige des Handelns aus niedrigen Beweggründen verwirklicht und sich damit unter gleich zwei Aspekten des Mordes schuldig gemacht, die keineswegs typischerweise zusammentreffen (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2001 - 3 StR 162/01), so dass ihre Kombination der Tat einen erhöhten Unrechtsgehalt verlieh. Zudem hat er auch in diesem Fall mit dem vorsätzlichen unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe tateinheitlich - auch wenn sie nicht als Verbrechen, sondern nur als Vergehen zu qualifizieren ist - eine weitere Straftat eines nicht unerheblichen Schweregrades verwirklicht. Diese Umstände reichen für die Feststellung einer besonderen Schuldschwere bereits für sich genommen regelmäßig aus. Zwar kann die psychische Situation eines Angeklagten etwa in Gestalt einer starken psychischen Einengung ausnahmsweise auch eine andere Beurteilung rechtfertigen, und zwar selbst dann, wenn sie - wie hier - noch nicht die Qualität eines krankheitswertigen Affektes, der die Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt hätte, erreicht hatte (vgl. BGH, NStZ 2003, 146 ff.). Auch spricht vieles dafür, dass die ständigen Verstöße des Angeklagten gegen die seitens des Amtsgerichts Kiel erlassene Gewaltschutzverfügung, sein von ihm selbst gegenüber Dritten eingeräumtes intensives Stalking und seine beharrlichen Versuche, auf jedwede denkbare Weise mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten, um eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung zu erreichen, obwohl diese ihm unverständlich klargemacht hatte, dass das für sie in nicht in Betracht komme, ihre Ursache zumindest auch in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten fanden, für die er als solche nichts kann. Dies mindert seine sich mit den Taten verbindende Schuld allerdings nicht in relevanter Weise. Denn auf der anderen Seite hat er sich allen ihm über Monate hinweg erteilten Ratschlägen von professionellen Beratern wie auch von Mitgliedern seines sozialen Umfeldes einschließlich seiner besten Freunde, die Trennung zu akzeptieren und seine Frau in Ruhe zu lassen, letztlich verschlossen und sie immer wieder ignoriert. Überdies ist er gegen alle drei Tatopfer nicht nur mit bedingtem Tötungsvorsatz, sondern in einem Fall mit direktem Tötungsvorsatz und in zwei Fällen sogar mit Tötungsabsicht und darüber hinaus insbesondere im Fall der zum Nachteil seiner Ehefrau und THs begangenen Tat mit außergewöhnlich intensiver Gewalt vorgegangen, die allerdings auch im Fall CBs das für die Tötung eines anderen Menschen erforderliche Maß um ein Vielfaches überschritt, ohne dass dies mit einer besonderen situativ bedingten affektiven Aufladung des Angeklagten zu erklären wäre. Im Übrigen sprachen für ihn vor allem Aspekte aus seinem Nachtatverhalten in Gestalt der Selbststellung bei den Hamburger Polizeibehörden am Abend des Tattages, seines Bekenntnisses zu seiner Täterschaft als solcher, seines Hinweises an die Polizei, dass sich in dem Anwesen im ... 4 noch mehrere zu Flak-Munition des Kalibers 20 mm gehörige Sprengkapseln befänden, die er etwa im Jahr 1996 beim Tauchen im Russee gefunden haben wollte und die aufgrund dieses Hinweises sichergestellt werden konnten, sowie seines Anerkenntnisses der seitens der Hinterbliebenen geltend gemachten Ansprüche auf Leistung materiellen und immateriellen Schadensersatzes, die diesen die Verwirklichung ihrer nunmehr titulierten Ansprüche zumindest formal erleichtert. Allerdings kommt diesen Aspekten zum Teil bereits deshalb ein nur begrenztes Gewicht zu, weil die Taten dem Angeklagten auch unabhängig davon in der nunmehr erfolgten Form hätten nachgewiesen werden können und die Adhäsionsklagansprüche auch ohne sein Anerkenntnis den Adhäsionsklägern zumindest ganz überwiegend zuzusprechen gewesen wären. Darüber hinaus sind sie aus der Sicht der Kammer weder allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die schwere Schuld, die der Angeklagte im Zusammenhang mit den von ihm am 19.05.2021 begangenen Taten aus den bereits dargestellten Gründen auf sich geladen hat, in nennenswerter Weise zu relativieren. Soweit im Rahmen der Schlussvorträge seitens der Verteidigung angesprochen worden ist, dass im Falle des Angeklagten davon ausgegangen werden könne, dass dieser zukünftig nie wieder Straftaten einer vergleichbaren Art begehen werde, mag dafür zwar einiges sprechen. Gleichwohl vermag sich auch dieser Umstand im vorliegenden Zusammenhang nicht in relevanter Weise zu seinen Gunsten auszuwirken. Denn abgesehen davon, dass sich eine derartige Prognose im Wesentlichen aus dem Umstand rechtfertigen würde, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau das Hauptobjekt seiner ständigen Rechtsbrüche getötet hat, erlangt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld systematisch überhaupt erst dann eine rechtliche Bedeutung, wenn sie gestellt werden kann. Dann aber kann sie einer derartigen Feststellung auf der anderen Seite nicht entgegenstehen. X. Die Einziehungsentscheidungen rechtfertigen sich hinsichtlich der Maschinenpistole des Typs Uzi aus § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und hinsichtlich der Pistole des Typs Walther PPK aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG können Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach § 22 a KrWaffKontrG bezieht, zugunsten des Bundes eingezogen werden. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Maschinenpistole selbst zweifelsfrei vor, da diese im Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Abweichung von § 74 StGB selbst Objekt der Tat ist (vgl. B. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 24 KWKG Rn. 2). Allerdings stellt § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG die Einziehung in das Ermessen des Gerichtes. Ob es von diesem Gebrauch macht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und dabei insbesondere auch nach der den Gegenständen anhaftenden Gefährlichkeit (vgl. B. Heinrich a. a. O., § 24 KWKG Rn. 3 m. w. N.). Auf dieser Grundlage hat die Kammer sich darauf beschränkt, die Einziehung des zu der Uzi gehörenden Verschlusses und ihres Laufes bzw. Rohres anzuordnen, da diese Waffenteile gemäß Teil B.V. Nrn. 34 und 35 der Kriegswaffenliste (Anl. zu § 1 Abs. 1) den unter Rohrwaffen fallenden Maschinenpistolen gemäß Nr. 29.b) der Kriegswaffenliste rechtlich gleichstehen und auch nur von ihnen im Hinblick auf die fortbestehende Möglichkeit eines erneuten Einbaus in Rohrwaffen vergleichbarer Art weiter Gefahr ausgeht, während dies hinsichtlich der sichergestellten Teile der mittels eines Trennschleifers zerlegten Tatwaffe nicht der Fall ist. Nach § 54 Abs. 1 WaffG werden, sofern eine Straftat nach § 52 Abs. 1 WaffG begangen worden ist, Gegenstände, auf die sich diese Straftat bezieht (Nr. 1) oder die zu ihrer Begehung gebraucht worden sind (Nr. 2), eingezogen. Diese Voraussetzungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Pistole selbst als auch hinsichtlich des auf sie aufgeschraubten Schalldämpfers und des ursprünglich in sie eingeführten Magazins vor, da der Angeklagte diese Gegenstände dazu benutzt hat, die Tat zum Nachteil CBs auszuführen. Ob darüber hinaus auch das danach bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in die Pistole eingeführte Magazin einziehbar gewesen wäre, bedarf keiner weiteren Vertiefung, da es von den in der Anklage aufgeführten Einziehungsgegenständen - die nur ein Magazin erwähnen - nicht erfasst ist. XI. Die Adhäsionsklagen sind nach § 403 StPO statthaft und in ihrer letztgültigen Form nach § 404 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO auch zulässig. Da der Angeklagte die ihm gegenüber geltend gemachten Ansprüche nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach anerkannt hat, war er gemäß § 406 Abs. 2 StPO seinem Anerkenntnis entsprechend antragsgemäß zu verurteilen. XII. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO, diejenige über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger aus § 472 Abs. 1 S. 1 StPO und diejenige über die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger aus § 472 a Abs. 1 S. 1 StPO. Der Vollstreckbarkeitsausspruch rechtfertigt sich aus den §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO und 708 Nr. 1 ZPO.