Urteil
8 O 174/14
LG Kiel 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2015:0519.8O174.14.0A
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Leitsätze
1. Die Aktivlegitimation der Gesellschaft nach dem Recht britischen Kanalinsel Jersey ist gegeben, wenn die Gesellschaft nach britischem Recht zwar wegen Nichterfüllung ihrer Publizitätspflichten im Register gelöscht worden ist, ihr aber in Deutschland noch ein Vermögensgegenstand zusteht.(Rn.25)
2. Nach § 671 Abs. 1 BGB kann ein Auftrag des Treugebers vom Treugeber jederzeit widerrufen werden, wovon auch bei einer Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Nachtragsliquidator auszugehen ist, da dies inhaltlich einem Widerruf entspricht.(Rn.26)
3. Für die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses ist ein gewichtiges Indiz die Vereinbarung über eine Forderungsabtretung, welche die Aussage enthält, dass die Beklagte Treuhänderin der Gesellschaft sei. Die Unterzeichnung dieser Urkunde durch vier verschiedene Personen als auch ein Schreiben des Rechtsanwalts eines der Gesellschafter, in welchem von einem Treuhandverhältnis die Rede ist, stellen weitere Indizien für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses dar.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, durch ihre Geschäftsführerin folgende Willenserklärung abzugeben:
„Die O GmbH tritt ihre Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel , HR B 7856) an die Klägerin ab.“
Zug um Zug gegen Zahlung von 2.556,46 € zzgl. 5% Zinsen seit dem 01.01.1946.
2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben:
„ Ich stimme der Abtretung der Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel, HR B 7856) durch die O GmbH an die Klägerin zu.“
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aktivlegitimation der Gesellschaft nach dem Recht britischen Kanalinsel Jersey ist gegeben, wenn die Gesellschaft nach britischem Recht zwar wegen Nichterfüllung ihrer Publizitätspflichten im Register gelöscht worden ist, ihr aber in Deutschland noch ein Vermögensgegenstand zusteht.(Rn.25) 2. Nach § 671 Abs. 1 BGB kann ein Auftrag des Treugebers vom Treugeber jederzeit widerrufen werden, wovon auch bei einer Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Nachtragsliquidator auszugehen ist, da dies inhaltlich einem Widerruf entspricht.(Rn.26) 3. Für die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses ist ein gewichtiges Indiz die Vereinbarung über eine Forderungsabtretung, welche die Aussage enthält, dass die Beklagte Treuhänderin der Gesellschaft sei. Die Unterzeichnung dieser Urkunde durch vier verschiedene Personen als auch ein Schreiben des Rechtsanwalts eines der Gesellschafter, in welchem von einem Treuhandverhältnis die Rede ist, stellen weitere Indizien für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses dar.(Rn.27) (Rn.28) 1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, durch ihre Geschäftsführerin folgende Willenserklärung abzugeben: „Die O GmbH tritt ihre Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel , HR B 7856) an die Klägerin ab.“ Zug um Zug gegen Zahlung von 2.556,46 € zzgl. 5% Zinsen seit dem 01.01.1946. 2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: „ Ich stimme der Abtretung der Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel, HR B 7856) durch die O GmbH an die Klägerin zu.“ 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist mit der Maßgabe einer Zug-um-Zug-Verurteilung begründet. Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Klage ist gegeben, da die Klägerin zwar nach britischem Recht wegen Nichterfüllung ihrer Publizitätspflichten im Register gelöscht worden ist, ihr aber in Deutschland noch ein Vermögensgegenstand zusteht. Es kann insoweit verwiesen werden auf den Beschluss des Schleswig Holsteinischen OLG vom 11.02.2014, S. 9. Aus diesem Grunde hat das Amtsgericht K mit Beschluss vom 21.11.2013 einen Nachlassliquidator als gesetzlichen Vertreter bestellt und das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der Anspruch der Klägerin folgt materiell rechtlich aus § 667 BGB. Auch wenn ein Treuhandverhältnis, um das es in diesem Rechtsstreit geht, gesetzlich nicht gesondert geregelt ist und es in der Tat eine Vielzahl von möglichen Formen eines Treuhandverhältnisses gibt, ist allen Treuhandverhältnissen gemein, dass der Treugeber dem Treuhänder im Außenverhältnis eine Rechtsmacht über das Treugut verschafft, welche der Treuhänder im Auftrag des Treugebers zu verwalten hat. Insofern handelt es sich um eine Verpflichtung zur Besorgung eines vom Auftraggeber (Treugeber) übertragenen Geschäfts im Sinne von § 662 oder – sofern eine Vergütung vereinbart sein sollte – um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den ebenfalls die Regeln des Auftragsrechts Anwendung finden. Nach § 671 Abs. 1 BGB kann der Auftrag vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden. Das ist hier in der Weise geschehen, dass der Nachtragsliquidator eine Kündigung des Treuhandverhältnisses gegenüber der Beklagten zu 1 erklärt hat, was inhaltlich einem Widerruf im Sinne von § 671 Abs. 1 BGB entspricht. Wenn das Auftragsverhältnis ausschließlich den Interessen des Auftraggebers dient, wäre sogar ein Verzicht auf das Widerrufsrecht unwirksam (Palandt/Sprau, § 671 Rdnr. 2, 74. Aufl.). Zwischen den Parteien ist allerdings im Streit, ob überhaupt ein Treuhandverhältnis hinsichtlich der Geschäftsanteile an der Haus L GmbH bestanden hat. Ein originärer Treuhandvertrag, durch welchen die Klägerin der Beklagten zu 1 ein solches Treuhandverhältnis begründet hat, liegt nicht vor. Das Gericht ist gleichwohl aufgrund der urkundlich vorliegenden Indizien in ihrer Gesamtschau verbunden mit den Ausführungen der Beklagten zu 2 und 3 anlässlich der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass ein derartiges Treuhandverhältnis tatsächlich begründet worden ist. Ein erstes sehr gewichtiges Indiz ist die Vereinbarung vom 01.04.1973, welche an sich eine Forderungsabtretung des Herrn K M an die Beklagte zu 1 in § 2 regelt, in § 4 jedoch die Aussage enthält, dass die Beklage zu 1 Treuhänderin der Klägerin in der Haus L GmbH sei. Aus diesem Grund, so heißt es in der Urkunde, werde über die abgetretene Forderung mit der T E abgerechnet. Dieses Schriftstück ist zum einen von dem Verstorbenen K M sowohl für sich selbst als auch für die Beklagte zu 1 unterzeichnet, darüber hinaus aber auch von den Mitgliedern des Aufsichtsrats der O als da sind der Bruder der Beklagten zu 2 und 3 sowie die Ehefrau von K M und schließlich auch die Beklagte zu 3. Durch vier verschiedene Personen wird also schon in dieser Urkunde ein Treuhandverhältnis bestätigt. Weiter spricht das Schreiben des Rechtsanwalts und Notars WP (Anlage K6) vom 18.09.1996 ebenfalls für ein Treuhandverhältnis. Der ebenfalls verstorbene Rechtsanwalt P bestätigt in diesem Schreiben, das Bestehen eines solchen Treuhandverhältnisses. Dies sei ihm mindestens seit 1968 bekannt in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater des 1975 verstorbenen K M sowie seiner Erben. Ferner erwähnt der Rechtsanwalt und Notar P in diesem Schreiben, das sich auch aus einem Brief der Rechtsanwälte R und L vom 29.07.1959 an K M ein Treuhandverhältnis ergebe. Die maßgeblichen Passagen dieses in englischer Sprache abgefassten Schreibens sind in der Klageschrift auf Deutsch übersetzt und in der mündlichen Verhandlung ist auch der Inhalt dieses Schreibens besprochen worden. Weitere Belege für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses sind die Erklärungen der Beklagen zu 2 vom 18.07.1997 (Anlage K7), bezeichnet als „eidesstattliche Versicherung“ sowie eine weitere Bestätigung der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1 (Anlage K8), vom 22.08.1996. Dass die Beklagte zu 2 diese Erklärungen abgegeben hat, bestreitet sie nicht, ebenso wenig wie die Beklagte zu 3 ihre Unterschrift unter der Vereinbarung vom 01.04.1973 bestreitet. Die Beklagten zu 2 und 3 gaben in der mündlichen Verhandlung an, sich nicht mehr an die Vorgänge erinnern zu können, die Beklagte zu 2 erklärte, sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie das durchgelesen habe. Es sei so gewesen, dass ihr das wohl von ihrem Bruder zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Sie behauptet nicht, dass sie die Unterschriften unter Druck oder unter Täuschung geleistet habe. In Ermangelung einer Erinnerung an die damaligen Vorgänge kann als Auslegungskriterium nur der wörtliche Inhalt der Erklärungen zugrunde gelegt werden und dieser spricht ganz klar für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses. Weitere schlüssige Argumente für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses wurden sodann mit Schriftsatz vom 16.01.2015 vorgetragen: Aus dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 30.11.1960 ergibt sich, dass der Grundbesitz in B L 41 aus politischen und devisenrechtlichen Gründen von der Haus L 41 GmbH mit Mitteln der T 1940 erworben worden sei. Aus einem gemeinsamen Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten zu 1 aus dem Oktober 1976 ergibt sich ebenfalls die Aussage, dass die Beklagte zu 1 treuhänderisch 49.000,00 DM GmbH Geschäftsanteile an der Haus L GmbH für die T E Limited J halte. Die gleiche Aussage ergibt sich aus einem Vermerk des Rechtsanwalts W P vom 11.02.1987 (Anlage K12). Auch in der Bilanz der Klägerin vom 31.12.1989 wurde eine Beteiligung an der Haus L GmbH in Höhe von 49.000,00 DM explizit ausgewiesen. Auch dieses spricht dafür, dass ein solches Treuhandverhältnis bestand, da sonst nicht erklärt werden könnte, wieso die Klägerin dann Inhaberin dieser Geschäftsanteile geworden sein könnte. Jedenfalls sprechen auch alle übrigen Urkunden in Einklang damit für ein Treuhandverhältnis. Die Beklagten konnten dem gegenüber keine Argumente und Nachweise liefern, die gegen ein solches Treuhandverhältnis sprechen würden. Die Einwände beziehen sich im Wesentlichen auf abstrakte Ausführungen zu den unterschiedlichen Formen von Treuhandverhältnissen. Auch wenn der originäre Treuhandvertrag nicht vorgelegt werden kann, so spricht die Vielzahl der Indizien in der Form unterschiedlicher Urkunden zu verschiedensten Zeitpunkten über Jahrzehnte hinweg und die Erklärungen verschiedener Personen, die mit der Sache befasst waren, in der Gesamtschau deutlich für ein solches Treuhandverhältnis. Da der Nachlassliquidator der Klägerin dieses Treuhandverhältnis mit Schreiben vom 21.11.2013 gekündigt hat bzw. widerrufen hat, ist das Treugut zurückzugeben. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 18.05.2015 lag vor. Auch die von der Beklagten zitierte Passage der Anlage 10 spricht eher für als gegen ein Treuhandverhältnis. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 erfolgt allerdings gemäß § 273, 274 BGB nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehens, das sich aus der Vereinbarung vom 01.04.1973 ergibt. Zieht man diese Vereinbarung als ein Argument für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses heran, so muss man gleichzeitig das Bestehen der in der Vereinbarung näher beschriebenen Forderung annehmen. Die Inhaberschaft der Beklagten zu 1 hinsichtlich dieser Forderung ergibt sich aus § 2 dieser Vereinbarung. Entgegen der Meinung der Klägerin ist diese Forderung nicht verjährt. § 4 der Vereinbarung macht deutlich, dass die Beklagte zu 1 einerseits Treuhänderin der T war und andererseits sie über die erworbene Forderung gegen die T E mit dieser abrechnen sollte. Es wurde damit eine enge Verknüpfung zwischen Treuhandverhältnis und Verwaltung der abgetretenen Forderung getroffen. Das schließt es aus, dass eine Verjährung der Darlehensforderung eintreten konnte solange andererseits das Treuhandverhältnis noch bestand. Die Vereinbarung ist zu deuten als ein schlüssig erklärter Verzicht der Beklagten zu 1. auf die Einrede der Verjährung für die Dauer des Bestehens des Treuhandverhältnisses. Die Beklagte zu 1 hat sich im Prozess mit der Klagerwiderung ausdrücklich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Diese Ausführungen im Schriftsatz vom 17.11.2014 können als Kündigung des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin verstanden werden. Die Kündigungsfrist nach § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gewahrt. Nach Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Haus L GmbH ist es zur Verfügung über Geschäftsanteile erforderlich, das sämtliche Gesellschafter, also auch die Beklagten zu 2 und 3 dem zustimmen. Eine Verpflichtung der Beklagten zu 2 und 3 auch gegenüber der Klägerin wird man vorliegend aus § 242 BGB aus Treu und Glauben bejahen müssen. Das folgt daraus, dass die Beklagten zu 2 und 3 eben nicht nur Mitgesellschafter der Haus L GmbH sind, sondern darüber hinaus auch Gesellschafter der Beklagten zu 1, gegen die sich der berechtigte Anspruch der Klägerin richtet. Insofern stehen die Beklagten zu 2 und 3 als Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 nicht außerhalb der streitgegenständlichen Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, wieso die Beklagten zu 2 und 3 ihre Zustimmung als Gesellschafter der L GmbH verweigern könnten, wenn ein klarer Rechtsanspruch der Klägerin auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile besteht. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zustimmung ist zudem prozessökonomisch, damit ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden kann, in dem möglicherweise die Klägerin die Beklagte zu 1 dahin verklagen würde, ihrerseits die Beklagten zu 2 und 3 zur Erteilung der Zustimmung zu verklagen. Eine solche Situation würde die berechtigten Interessen der Klägerin für einen langen Zeitraum erheblich erschweren und vereiteln. Wegen der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der Beklagten zu 1 stehen diese nicht außerhalb der rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, so dass es gerechtfertigt ist, der Klägerin einen Zustimmungsanspruch auch gegen die Beklagten zu 2 und 3 zuzugestehen. Anders als bei der Klage gegen die Beklagte zu 1. begründet die Darlehensforderung kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 2. und 3., weil diese nicht Gläubiger der Darlehensforderung sind und es somit an der nach § 273 ZPO erforderlichen Gegenseitigkeit von Anspruch und Gegenanspruch fehlt. Der Darlehensanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin belief sich ursprünglich auf 50.000,00 Reichsmark. Gemäß § 16 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 14.07.1953 ist der Betrag von 50.000,00 Reichsmark umzurechnen in 5.000,00 DM. Das entspricht 2.556,46 €. Wie sich aus § 1 der Vereinbarung ergibt, war die Forderung ab 1945 zu verzinsen mit 5%, im Zweifel also ab dem 01.01.1946. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO. Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt das Gericht, dass die Klage zwar nicht in vollem Umfang erfolgt hat, weil eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt. Andererseits ist der Wert des streitigen Geschäftsanteils mit 60.000,00 € angegeben, während sich die Hauptforderung der Darlehensforderung, die Gegenstand des Zurückbehaltungsrechts ist, sich lediglich auf 2.556,46 € beläuft, also deutlich weniger als 10% der Hauptforderung beträgt. Die seit 1946 angefallenen Zinsen sind zwar erheblich, werden aber bei der Berechnung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt. Eines Ausspruchs hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nur wegen der Kosten, da die Wirkung der eingeklagten Willenserklärungen mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 ZPO automatisch eintritt. Die Klägerin macht einen Rückgewährsanspruch aus einem von ihr behaupteten Treuhandverhältnis geltend. Die Klägerin war eine im Jahre 1929 errichtete Gesellschaft nach dem Recht der britischen Kanalinsel Jersey. Da die Direktoren der Gesellschaft ihrer Pflicht, testierte Jahresabschlüsse einzureichen, mehrere Jahre lang nicht nachgekommen waren, wurde die Klägerin im Register am 01.10.2011 gelöscht, ist mithin nach britischem Recht nicht mehr existent. Das Amtsgericht K hat mit Beschluss vom 21.11.2013 den Steuerberater M. P zum Nachtragsliquidator der Klägerin bestellt mit dem Wirkungskreis der Kündigung des Treuhandverhältnisses mit der Beklagten zu 1 wegen eines treuhänderisch für die T E Limited gehaltenen Stammkapitalanteils in Höhe von 49.000,00 DM an der Haus L GmbH sowie dessen Verwertung. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11.02.2014 diese Entscheidung des Amtsgerichts K bestätigt. Im Streit zwischen den Parteien ist die Frage, ob ein solches Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 betreffend die genannten Geschäftsanteile tatsächlich bestand. Eine Originalurkunde über die Begründung eines Treuhandverhältnisses liegt insoweit nicht vor. Gesellschafter der Beklagten zu 1 sind in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrem Vater K M die Beklagten zu 2 und 3 gemeinsam mit ihrem Bruder H-P M. Die gleichen Personen sind ebenfalls in ungeteilter Erbengemeinschaft Mitgesellschafter der Haus L GmbH. Die Klägerin beruft sich zum Beweis des Bestehens eines Treuhandverhältnisses auf folgende Urkunden: a) Eine Vereinbarung vom 01.04.1973, wonach K M eine von ihm erworbene Forderung von 50.000 Reichsmark gegen die Klägerin zur Einziehung an die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer er war, übertrug. In dieser Urkunde ist in §4 ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 Treuhänderin der Klägerin hinsichtlich der Haus L GmbH sei und dementsprechend mit der T E über die Forderung abrechnen werde (Anlage K5, Bl. 27 d. A.) . Die Vereinbarung ist weiter unterzeichnet von der Ehefrau des K M, A M, von H-P M sowie der Beklagten zu 3. als Aufsichtsrat der Beklagten zu 1. b) in einem Schreiben vom 18.09.1996 bestätigt der Rechtsanwalt W P ein Treuhandverhältnis, von dem er in seiner Eigenschaft als rechtlicher Berater des verstorbenen K M wisse (Anlage K6) c) eine „eidesstattliche Versicherung“ der Beklagten zu 2 (Anlage K7) d) eine Bestätigung der Beklagten zu 2 (Anlage K8) e) ein Protokoll der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 30.11.1960, wo es heißt, dass der Grundbesitz in Berlin L.straße 41 aus politischen und devisenrechtlichen Gründen von der Haus L GmbH mit Mitteln der T 1940 erworben worden sei (Anlage K10, Bl. 61 d. A) f) ein gemeinsamer Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand der O für die Kalenderjahre 1973 – 1975 und das erste Halbjahr 1976 aus dem Oktober 1976 (Anlage K11, Bl. 75 d. A.), wo es heißt, dass die O treuhänderisch GmbH Geschäftsanteile an der Haus L GmbH für die T E Limited J verwalte g) ein Vermerk des Rechtsanwalts W P vom 11.02.1987 (Anlage K12, Bl. 76 d. A.), wo das Bestehen eines Treuhandverhältnisses bestätigt wird, h) Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1989, wo auf der Aktivseite die Beteiligung an der Haus L GmbH in Höhe von 49.000,00 DM ausgewiesen ist (Anlage K13, Bl. 77 d. A.) i) in einer Berechnung des Anteilswerts vom 15.03.1991 der Klägerin ist die Haus L 41 GmbH in Berlin als „daughter-company“ (gleich Tochtergesellschaft) aufgeführt (Anlage K14, Bl. 78). Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Urkunden wird auf die vorbezeichneten Anlagen Bezug genommen. Die Klägerin behauptet das Bestehen eines entsprechenden Treuhandverhältnisses, verlangt die Rückübertragung von der Beklagten zu 1 sowie die Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Haus L GmbH, da nach deren Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Geschäftsanteilen die Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Die Klägerin beantragt 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, durch ihre Geschäftsführerin folgende Willenserklärung abzugeben: „Die O GmbH tritt ihre Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel, HR B 7856) an die Klägerin ab.“ 2. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich stimme der Abtretung der Geschäftsanteile an der Haus L GmbH (AG Kiel, HR B 7856) durch die O GmbH an die Klägerin zu.“ Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 2.556,46 € nebst 5% Zinsen seit dem 01.01.1946 auszusprechen. Die Beklagten bestreiten das Bestehen eines Treuhandverhältnisses und verweisen darauf, dass die Originalurkunde nicht vorliege. Zumindest aber müsse eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgen, da in der Vereinbarung vom 01.04.1973 (Anlage K5) ausgeführt ist, dass Herr K M eine Forderung gegen die Klägerin von 50.000,00 Reichsmark zu verzinsen mit 5% Zinsen ab 1945 erworben habe, die er ausweislich § 2 an die Beklagte zu 1 abgetreten habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei diese Forderung nicht verjährt, da davon auszugehen sei, dass sie erst mit Beendigung des begründeten Treuhandverhältnisses fällig werden sollte. Das Treuhandverhältnis ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Urkunden nicht, das es an der Originalurkunde fehle. Es gebe eine Vielzahl von Arten von Treuhandverhältnissen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Treuhandvertrag zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr existent sei. Soweit die Beklagten zu 2 und 3 Erklärungen abgegeben haben, seien ihnen diese Erklärungen einfach von ihrem Bruder H-P M, z.B. bei Familienfeiern vorgelegt worden. An nähere Einzelheiten könnten sich die Beklagten zu 2 und 3 nicht mehr erinnern.