Urteil
15 O 28/24
LG Kiel Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKIEL:2025:1028.15O28.24.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2024 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2024 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist ganz überwiegend zulässig, hat aber in der Sache nur mit dem Antrag zu 2. auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- zuzüglich Verzugszinsen Erfolg. 1. Die Klage ist mit den nach §§ 263, 264 ZPO in zulässiger Weise geänderten Anträgen mit Ausnahme des Antrags, der sich auf die Auslobung „‚Eierlikör‘ wie im Anlagekonvolut K5“ bezieht, zulässig. Dieser Antrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (so BGH, Urteil vom 21.11.2017, II ZR 180/15, NJW 2018, 1259). Unterlassungsanträge müssen möglichst konkret gefasst sein, damit für Rechtsverteidigung und Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt. Die bloße Wiedergabe unbestimmter Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm genügt in der Regel nicht (vgl. Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 35. Auflage 2024, § 253 RN 13b), zumal, wenn Streit darüber besteht, ob das beanstandete Verhalten darunterfällt. Ausreichend ist es demgegenüber regelmäßig, wenn, wie vorliegend, durch den Zusatz „wenn dies geschieht wie“ und eine genaue Bezugnahme auf die vorgelegten Anlagen bzw. Anlagenkonvolute mit Seitenangabe das zu unterlassende Verhalten konkretisiert wird. Damit werden Umfang und Reichweite der Anträge hinreichend bestimmt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, NJW 2000, 2195). Soweit der Kläger allerdings mit dem Antrag bezüglich des Begriffs „Eierlikör“ auf das Anlagenkonvolut K5 ohne Angabe von Seitenzahlen Bezug nimmt, ist die hinreichende Bestimmtheit unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen nicht gegeben. Denn im Anlagenkonvolut wird der Begriff „Eierlikör“ in verschiedenen Konstellationen wiederholt. Mit der allgemeinen Bezugnahme auf das umfangreiche Konvolut mit 14 Seiten wird daher nicht klar, worauf sich das begehrte Verbot erstrecken soll. Da zudem mit der Bezugnahme auf die Regelung in § 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 letztlich lediglich die unbestimmten Tatbestandsmerkmale wiederholt werden, führt diese Formulierung nicht zu einer hinreichend genauen Bestimmung des erhobenen Anspruchs. 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen zu. a) Allerdings ist der Kläger nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG aktiv legitimiert. b) Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3a UWG besteht jedoch nicht, da die Beklagte nicht gegen die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/787, die in Art. 10 Abs. 7 eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG enthält, verstoßen hat oder bereits eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Im Einzelnen gilt: (1) „Likör ohne Ei“, wenn dies wie in Anlage K 3 oder Anlagenkonvolut K 5 Blatt 6 oder 9 geschieht Diese Bezeichnung ist zulässig. Weder handelt es sich um eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung i.S. der Verordnung noch liegt eine unzulässige Anspielung auf eine solche Bezeichnung vor. Rechtlich geschützt ist nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 i.V.m. Anhang I Ziffer 39 die Spirituosenbezeichnung Eierlikör, die nach der näheren Bestimmung im Anhang als Bestandteil von Eierlikör insbesondere „hochwertiges Eigelb und Eiweiß“ vorsieht, wobei der „Mindestgehalt an reinem Eigelb“ 140 g je Liter Fertigerzeugnis betragen muss. Nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen, hier „Eierlikör“, nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang I oder der relevanten geografischen Angaben nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen oder geografischen Angaben in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden. Da die Beklagte das von ihr hergestellte vegane Getränk, das die Anforderungen an „Eierlikör“ nach Anhang I Ziffer 39 der Verordnung nicht erfüllt, jedoch „Likör ohne Ei“ und nicht „Eierlikör“ nennt, verwendet sie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nicht, auch nicht in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen. Insoweit unterscheidet sich das vegane Produkt der Beklagten auch von der Spirituose, die Gegenstand des Vorlageentscheids des Landgerichts Potsdam vom 06.08.2024 (52 O 40/23, GRUR 2024, 1657) ist. Denn dort geht es um „alkoholfreien Gin“, es wird also die geschützte Bezeichnung mit einem beschreibenden Zusatz versehen. Es liegt zudem keine unzulässige Anspielung auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vor. Allerdings folgt daraus, dass Art. 12 der Verordnung regelt, wann eine Anspielung ausnahmsweise zulässig ist, dass solche Anspielungen grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie in Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 nicht ausdrücklich erwähnt sind. Um eine Anspielung handelt es sich bei der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ indes nicht. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung ist eine „Anspielung“ die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, die für die in Anhang I aufgelisteten Spirituosenkategorien vorgesehen sind. Bei der Feststellung, ob eine „Anspielung“ auf eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung trägt, herzustellen. Entscheidend ist also die Reaktion, die der Verbraucher hinsichtlich des für die Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses verwendeten Ausdrucks vermutlich zeigen wird, wobei es vor allem darauf ankommt, ob er einen Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und der geschützten Angabe herstellt (so der Europäische Gerichtshof, Urteil vom 07.06.2018, C-44/17, GRUR 2018, 843, zur geschützten geografischen Angabe in der VO (EG) Nr. 110/2008, die der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 vorging). Dabei ist nicht jede, wie auch immer geartete Assoziation mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung als Anspielung in diesem Sinn einzustufen. Bei der Auslegung der Verordnung und damit auch des Begriffs der Anspielung muss, wie bei jeder Auslegung einer Unionsvorschrift, nicht nur der Wortlaut berücksichtigt werden, sondern auch der Kontext und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden (so z.B. EuGH a.a.O.). Nach Erwägungsgrund (2) der Verordnung (EU) 2019/787 soll diese zu einem hohen Verbraucherschutzniveau, zum Abbau von Informationsasymmetrie, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken und zur Verwirklichung von Markttransparenz und lauterem Wettbewerb beitragen. Sie soll durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Auch nach Erwägungsgrund (10) und (13) geht es um eine ausreichende Information des Verbrauchers und dessen Schutz vor Irreführung. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 07.6.2018, a.a.O.) stellt ebenfalls darauf ab, dass das in der Altfassung, also der Verordnung Nr. 110/2008 vorgesehene System zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, zur Verhinderung betrügerischer Praktiken sowie zu Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen soll. Die Regelungen sollen eine missbräuchliche Verwendung der geschützten Bezeichnungen verhindern, und zwar nicht nur im Interesse der Käufer, sondern auch der Hersteller, die sich zu Anstrengungen bereit erklärt haben, um die von den Erzeugnissen, die solche Angaben rechtmäßig tragen, erwarteten Eigenschaften zu gewährleisten. Ziel der Verordnung ist daher insbesondere der Schutz des Verbrauchers, auch und gerade vor Irreführung, neben dem Schutz des Ansehens der traditionell hergestellten Spirituosen. Dabei ist festzuhalten, dass nach Art. 1.2 der Leitlinien für die Umsetzung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/787, bekanntgemacht von der Kommission (2022/C 78/03; Anlage K19), jede Spirituose in den Verkehr gebracht werden darf, sofern sie nach dem allgemeinen Lebensmittelrecht hergestellt wurde und ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. Ziel der Verordnung ist es daher gerade nicht, den traditionellen Spirituosen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen oder deren Hersteller vor Konkurrenz zu schützen. Der Kläger räumt selbst ein, dass Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 nicht intendiert, die Herstellung oder den Vertrieb veganer Alternativgetränke zu verbieten, und zwar auch dann nicht, wenn diese als Alternative oder Substitute für traditionelle Spirituosen hergestellt werden. Soweit der Kläger einräumt, die Verordnung diene dem Schutz des Verbrauchers, aber geltend macht, das Verbot gelte unabhängig von einer Irreführung dieses Verbrauchers, ist unklar, wovor der Verbraucher geschützt werden soll. Vor dem Erwerb der veganen Spirituose, wie dargestellt, jedenfalls nicht. Zur Durchsetzung der genannten Ziele ist es daher nicht erforderlich, Bezeichnungen, die auf eine Abgrenzung des neu entwickelten Produkts von traditionell hergestellten Produkten abzielen, zu verbieten. Denn das Ansehen der traditionellen Spirituosenherstellung wird dadurch, dass Alternativen auf den Markt gelangen, nicht beeinträchtigt. Die Nachfrage nach modernen Alternativen zu traditionellen Getränken, etwa in veganer oder alkoholfreier Form, ist auf dem Markt vorhanden. Die Verordnung soll die Hersteller traditioneller Spirituosen, wie ausgeführt, nicht vor der Konkurrenz durch solche Alternativen schützen, sondern lediglich den Verbraucher vor einer Irreführung bezüglich dieser Produkte. Dies wird auch daran deutlich, dass in Art. 10 Abs. 7 S. 2 der Verordnung als Beispiele für unzulässige Verbindungswörter lediglich „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“ und „-geschmack“ genannt werden, also Begriffe, die eine Wesensgleichheit oder gar Identität mit der geschützten Spirituose herzustellen versuchen, nicht aber gegensätzliche Begriffe wie etwa „Alternative zu“ oder „Ersatz für“. Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zur Spirituosen(-grund-)verordnung waren Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Produkte ging, bei denen die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers darin bestand, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen eine Wesensgleichheit oder Identität mit dem geschützten Begriff vorgeben wollte. Der Beklagten geht es vorliegend darum, ein Produkt anzubieten, bei dem der Verbraucher erkennt, dass es als Ersatz für die traditionell hergestellte Spirituose, die zwingend Eier enthält, gedacht ist, damit Verbraucher, die auf den Konsum von Eiern verzichten wollen oder müssen, eine geschmacksähnliche Alternative zur Verfügung haben. Sie macht gerade deutlich, keinen Eierlikör, sondern ein Ersatzprodukt anzubieten. Auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.06.2018 (C-44/17, a.a.O.) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Verstoß gegen die Spirituosenverordnung, hier die Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe, durch einen in Deutschland hergestellten und unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ vertriebenen Whisky gerügt worden war. Dieser erfüllte nicht die Anforderungen an die eingetragene geografische Angabe eines „Scotch Whisky“. Hintergrund der Entscheidung war es, eine missbräuchliche Verwendung geschützter Angaben zu verhindern, die darauf abzielt, ungerechtfertigte Vorteile aus dieser Angabe zu ziehen, etwa weil ein Käufer aufgrund der Angabe „Glen Buchenbach“ an schottischen Whisky denkt und hier möglicherweise auch einer Verwechslung unterliegt. Verhindert werden sollte, dass Marktteilnehmer zu gewerblichen Zwecken geschützte Bezeichnungen verwenden, mit dem Ziel, ungerechtfertigte Vorteile aus dieser Angabe zu ziehen. Der Europäische Gerichtshof stellt dabei ausdrücklich auf falsche oder irreführende Angaben ab, um die es vorliegend jedoch nicht geht. Ein ähnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.11.2024 (14 U 192/23, GRUR-RR 2025, 117) zugrunde. Die Gestaltung der Flaschenetiketten für ein Produkt „Zwetschgenschnaps“ führte zu einer Annahme der angesprochenen Verbraucher, es handele sich um einen „Obstler/Obstbrand/Obstwasser“, also um eine Spirituose mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung. Ein Obstbrand ist dabei eine ausschließlich aus der jeweiligen Frucht gewonnene Spirituose, während der „Zwetschgenschnaps“ zum Teil aus Getreidedestillat bestand. Damit war die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung des Produkts auf eine Irreführung der Verbraucher angelegt sie erweckte den Eindruck, auch diese Spirituose werde ausschließlich aus Zwetschgen hergestellt. Nach alledem liegt in der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ keine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Verbraucher mit der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ vermittelt werden soll, das Produkt schmecke ähnlich wie ein „Likör mit Ei“, also ein traditioneller „Eierlikör“. Dies wird daran deutlich, dass die vollständige Auslobung an anderer Stelle, nämlich der eigenen Internetseite der Beklagten, lautete: „Veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“. Es soll aber gerade nicht der Eindruck erweckt werden, es handele sich um einen Eierlikör, dessen wesentliche Zutat eben Eier sind. Der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher erkennt in dieser Bezeichnung, gerade auch wegen des vorangestellten und auf dem Flaschenetikett an mehreren Stellen vermerkten Zusatzes „vegan“, die beabsichtigte Abgrenzung zu dem geschützten Spirituosenbegriff. Eine solche Abgrenzung kann aber nicht als Anspielung angesehen werden. Denn letztlich wird bei dem Verbraucher eine bloße Assoziation zwischen dem „Likör ohne Ei“ und „Eierlikör“ hergestellt. Daher liegt der Sachverhalt anders als in den der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Situationen, in denen gerade keine Abgrenzung, sondern eine Wesensgleichheit oder sogar Identität vorgegeben werden sollte, womöglich in betrügerischer Absicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.06.2018, a.a.O.) Soweit der Kläger annimmt, die Verordnung 2019/787 verbiete es, durch die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ dem Verbraucher zu vermitteln, dass es sich bei dem Produkt um eine vegane Alternative zu Eierlikör und somit um ein veganes Substitut handele, lässt sich dies mit dem genannten Schutzzweck nicht in Einklang bringen. Denn der Verordnung geht es, wie ausgeführt, nicht darum, den Markt oder auch den Verbraucher vor veganen Alternativen zu traditionellen Produkten zu schützen. Der Marktzugang für moderne Spirituosenangebote soll nicht erschwert werden; es soll lediglich das traditionelle Produkt mit seinen traditionellen Eigenschaften und Herstellweisen geschützt werden. Die Beklagte zieht jedoch gerade keinen ungerechtfertigten Vorteil daraus, dass der Verbraucher anhand des Begriffs „veganer Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“ erkennt, dass ihm ein veganes Produkt vorliegt, also gerade kein Eierlikör, sondern eine vegane Alternative hierzu, auch wenn diese geschmacklich an einen traditionellen Eierlikör angenähert sein soll. Auf die in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 geregelten Ausnahmen zum Anspielungsverbot kommt es daher nicht an. Die Beklagte hat sich auch in ihren Unterlassungserklärungen nicht verpflichtet, auf die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ zu verzichten. Vielmehr hat sie die Forderung des Klägers insoweit ausdrücklich zurückgewiesen. (2) „Alternative zu Eierlikör“, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 6, 7, 8 oder 9 geschieht Auch diese Formulierung stellt aus den oben genannten Gründen keinen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 dar. Die Beklagte bezeichnet ihr veganes Produkt nicht als Eierlikör, sondern als Alternative dazu, verwendet also den geschützten Begriff nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung des Getränks; es liegt auch keine unzulässige Anspielung vor. Allein der Umstand, dass die Beklagte den Begriff „Eierlikör“ in ihrer Auslobung nennt, führt nicht zu einer Verwendung bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung ihres Getränks i.S. der Verordnung. Eine Legaldefinition des Begriffs der Verwendung sieht die Verordnung nicht vor. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 07.06.2018, C-44/17, a.a.O.) geht – zur geschützten geografischen Angabe – von der Verwendung einer geschützten Bezeichnung aus, wenn das streitige Zeichen von der geschützten geografischen Angabe selbst Gebrauch macht, und zwar in der Form, in der sie eingetragen wurde, oder zumindest in einer Form, die klanglich und/oder visuell einen so engen Zusammenhang mit ihr aufweist, dass das streitige Zeichen eindeutig untrennbar mit ihr verbunden ist. In dieser Entscheidung ging es, wie ausgeführt, um einen Sachverhalt, bei dem ein missbräuchlicher Einsatz einer Bezeichnung im Raum stand mit dem Ziel, ungerechtfertigte Vorteile aus dieser Angabe zu ziehen. Bei der Auslegung des Begriffs ist, wie ausgeführt, neben dem Wortlaut insbesondere auf den Schutzzweck der Verordnung abzustellen. Von einer „Verwendung“ des Begriffs kann nicht gesprochen werden, wenn Ziel gerade ist, eine Abgrenzung zu der geschützten Spirituose herzustellen. Wie dargestellt, dient die Verordnung dem Schutz des Verbrauchers und dem Schutz der Markttransparenz. Sie soll durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren für die Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Forderung nach Verbraucherschutz und Verbraucherinformation das Ansehen schützen, das Spirituosen aus der Union auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt genießen. Die Bezeichnung eines Produkts als Alternative zu einem Produkt mit einer rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung beeinträchtigt diese Schutzzwecke nicht; vielmehr erkennt der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher unmittelbar, dass das Produkt gerade kein Eierlikör ist. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des weiteren Kontextes der vom Kläger angegriffenen Beschreibungen, mit denen der vegane Charakter des Produkts wiederholt betont wird. Aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers. (3) „Eierlikör ohne Eier“, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 4 oder 5 geschieht Dem Kläger steht im Hinblick auf diese Werbeaussage kein Unterlassungsanspruch zu, da sich die Beklagte bereits vorgerichtlich i.S.v. § 13 Abs. 1 UWG strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Durch die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 28.06.2024, die ebenfalls bereits die Bezeichnung „Eierlikör ohne Eier“ umfasste und die der Kläger angenommen hatte, sodass ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen war, war zunächst die Wiederholungsgefahr entfallen und der Anspruch erloschen. Allerdings hat die Beklagte gegen diese erste strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verstoßen. Denn ausweislich der als Anlage K5 vorgelegten Ausdrucke von Darstellungen auf der Internetseite der Beklagten am 05.08.2025 hat die Beklagte dort ihr Produkt weiterhin als „Eierlikör ohne Eier“ bezeichnet. Dieser neue Verstoß begründete einen neuen Unterlassungsanspruch und auch eine neue Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 43. Auflage 2025, § 8 RN 1.56, § 13 RN 147). Der Kläger hat jedoch auch die zweite strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 30.08.2024 – jedenfalls konkludent – angenommen, sodass wiederum der Unterlassungsanspruch erloschen war, weil die Wiederholungsgefahr entfallen war. Die Beklagte hat sich mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.08.2024 verpflichtet, die Bezeichnung „Eierlikör ohne Eier“ zu unterlassen, die Vertragsstrafenforderung zurückgewiesen und ein Angebot zur Güte gemacht. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 14.10.2024 lediglich das Angebot einer einvernehmlichen Einigung zurückgewiesen, ohne auf die Unterwerfungserklärung einzugehen. Da er die erste Unterwerfungserklärung vom 28.06.2024, die ebenfalls nur einen Teil der vom Kläger inkriminierten Beschreibungen enthielt, ohne Weiteres angenommen hatte, durfte die Beklagte das Verhalten des Klägers auch nach Vorlegen der zweiten Unterwerfungserklärung als Annahme verstehen (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 RN 171). Woraus der Kläger eine fehlende Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung vom 30.08.2024 ableitet, erschließt sich nicht. Dass die Beklagte über die Auslobungen hinaus, zu deren Unterlassung sie sich verpflichtet, an ihrem Rechtsstandpunkt festhält, begründet keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit, auch wenn der Kläger diesen Rechtsstandpunkt nicht teilt. Weitere Gründe für seine Zweifel an der Ernsthaftigkeit führt der Kläger nicht an. (4) „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 1 geschieht Auch diese Formulierung ist aus den zuvor genannten Gründen zulässig. Die Bezeichnung „veganer Likör ohne Eier“ stellt weder eine Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Eierlikör“ noch eine Anspielung hierauf dar. Dass dieser somit von traditionellem Eierlikör deutlich abgegrenzte Likör wie Eierlikör schmecken soll, macht einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher gerade deutlich, dass es sich nicht um Eierlikör, sondern um eine Alternative hierzu handelt. Dementsprechend lautet auch die Überschrift der nachfolgenden Beschreibung „Vegane Alternative“ (S. 2 des Anlagenkonvoluts K5). Gleichermaßen folgt aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kein Anspruch des Klägers. Damit, dass die Beklagte den Begriff „Eierlikör“ nennt, verstößt sie nicht gegen die Verpflichtung vom 28.06.2024, da sie damit nicht das vegane Produkt bezeichnet, sondern dieses von Eierlikör abgrenzt. (5) „eine vegane Alternative zu W... EIERLIKÖR“, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2 geschieht Insoweit gelten die obigen Ausführungen. Mit der Bezeichnung als „vegane Alternative zu Eierlikör“ macht die Beklagte gerade deutlich, dass sie mit diesem Produkt keinen Eierlikör, sondern ein veganes Alternativprodukt anbietet. Auch hier folgt aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kein Anspruch des Klägers. (6) „veganer Eierlikör“, wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 3 geschieht Bezüglich dieses Antrags steht dem Kläger ebenfalls kein Unterlassungsanspruch zu, da sich die Beklagte bereits vorgerichtlich, mit Schreiben vom 30.08.2024 (Anlage K16) i.S.v. § 13 Abs. 1 UWG strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. (7) „Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“. Auch dieser Antragsteil, der eine Formulierung aus dem Newsletter der Beklagten vom 01.11.2024 aufgreift, ist unbegründet. Wie ausgeführt, darf der Begriff „Likör ohne Ei“ für die Bezeichnung des veganen Produkts der Beklagten gewählt werden. Der Hinweis auf das Wort, das mit dem anfängt, „was aus dem 🐓 kommt“, und mit „Likör“ aufhört, ist zwar als Bezugnahme auf die geschützte Bezeichnung Eierlikör zu verstehen. Dies ist jedoch, da sich aus dem Kontext wiederum ergibt, dass es sich um ein veganes Produkt ohne Eier handelt, von dem gerade eine Abgrenzung vorgenommen wird, aus den zuvor genannten Gründen zulässig. Die Beklagte versucht nicht, dem Verbraucher vorzutäuschen, es handele sich bei ihrem Produkt um eine solches, das Ei enthalte und die Anforderungen an die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Eierlikör“ erfülle. Zu einer Unterlassung hat sich die Beklagte auch in ihrer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht verpflichtet. (8) Abbildung des Etiketts auf der Vorderseite der Flasche (Anlage K3) Ein Unterlassungsanspruch besteht auch hinsichtlich der Abbildung auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flasche nicht. Dort wird das Produkt als „Likör ohne Ei“ bezeichnet, was, wie ausgeführt, zulässig ist. Dass auf dem Etikett ein Hahn abgebildet ist – es handelt sich schon unter Berücksichtigung der Schwanzfedern offensichtlich nicht um ein Huhn –, ist ebenfalls zulässig. Mit dieser Abbildung verwendet die Beklagte die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung nicht. Die Abbildung stellt auch keine unzulässige Anspielung dar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Hahn oder ein Huhn handelt. Denn die Abbildung muss in ihrem Kontext gesehen werden. Eine Abbildung eines Huhns oder Hahns allein führt nicht dazu, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung trägt, hier also Eierlikör, herzustellen. Der Verbraucher assoziiert das Produkt also nicht schon aufgrund der Abbildung des Vogels mit Eierlikör, sondern allenfalls aufgrund des Zusatzes „Likör ohne Ei“ auf dem Etikett. Dies stellt jedoch, wie ausgeführt, keine unzulässige Anspielung dar. Ohnehin ist es, wie ebenfalls bereits ausgeführt, zulässig, eine Assoziation zu der Spirituose Eierlikör herzustellen, um sich von diesem Produkt eindeutig abzugrenzen und Kundenkreise anzusprechen, die keine Eier zu sich nehmen möchten oder dies aus gesundheitlichen Gründen nicht dürfen. Die Darstellung auf dem rückwärtigen Flaschenetikett ist in der geänderten Klage nicht mehr streitgegenständlich. Die Darstellungen sind auch nicht von der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfasst. 3. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,- geltend macht, ist die Klage begründet. Denn die Beklagte hat gegen die mit Schreiben vom 28.06.2024 (Anlage K) übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen. In diesem Schreiben hat sie sich verpflichtet, es bei Meidung einer von dem Verband nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe in Zukunft zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke mit der Auslobung „Eierlikör ohne Eier“ und / oder „veganer Eierlikör“ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in den Verkehr zu bringen, wenn das alkoholische Getränk die im Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt. Wie sich aus den als Anlagenkonvolut K21 vorgelegten Screenshots ergibt, waren die zu unterlassenden Auslobungen noch am 05.08.2024 sowohl auf der Internetseite der Beklagten als auch auf Internetseiten von Dritten zu finden. So hieß es auf der Internetseite der Beklagten „Umso erstaunlicher, dass es noch keinen richtig guten Eierlikör ohne Eier gibt“ und auf der Folgeseite, als Zitat einer Bewertung, „Der vegane Eierlikör ist der Hammer!“ (S. 2 des Anlagenkonvoluts K21). Auf den Seiten „Rumundco.de“, „bundesbrand.de“, „honest-rare.de“ und „lokl.hamburg“ ist bei der Beschreibung des veganen Produkts der Beklagten ebenfalls von „Eierlikör ohne Eier“ die Rede (S. 4, 5, 6 und 7 des Anlagenkonvoluts K21). Aufgrund der von ihr übernommenen Unterlassungspflicht war die Beklagte verpflichtet, die zu unterlassenden Auslobungen „Eierlikör ohne Eier“ sowie „veganer Eierlikör“ von der von ihr betriebenen Internetseite zu entfernen. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann nämlich zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183). Gleichermaßen war die Beklagte verpflichtet, auf dritte Anbieter, die das von ihr hergestellte Produkt auf deren Internetseiten weiterhin mit den zu unterlassenden Auslobungen bewarben, einzuwirken, sodass auch diese Bezeichnungen zukünftig unterlassen würden. Denn eine Unterlassungsverpflichtung kann auch zur Einwirkung auf Dritte verpflichten. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen. Das entbindet ihn aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken. Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (so BGH, Beschluss vom 12.07.2018, I ZB 86/17, a.a.O.; BGH, Urteil vom 04.05.2017, I ZR 208/15, MDR 2017, 961). Die Beklagte, der der Vertrieb ihres Produkts auf Drittseiten wirtschaftlich zugutekommt, hätte also aufgrund der zwischen ihr und den Dritten bezüglich des von ihr hergestellten und von den Dritten vertriebenen Produkts bestehenden Geschäftsbeziehung versuchen müssen, diese zu einer ihrer Unterlassungsverpflichtung konformen Anpreisung des Produkts anzuhalten. Dass sie dies getan hätte, behauptet die Beklagte jedoch nicht. Sie trägt auch nicht vor, keine Einflussmöglichkeiten gehabt zu haben. Die Höhe der Vertragsstrafe ist mit € 5.000,- i.S.v. § 13a UWG angemessen und ausreichend. Bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe kommt es auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe an, in erster Linie künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dabei sind vor allem auch Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, das Verschulden, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen zu berücksichtigen. Vorliegend ist maßgeblich, dass die Beklagte die zu unterlassenden Auslobungen auf ihrer eigenen Internetseite nicht entfernte und auch nicht versuchte, Drittanbieter dazu anzuhalten, sodass diese Auslobungen an mehreren Stellen im Internet weiterhin anzutreffen waren. Indes wiegt der Verschuldensvorwurf nicht besonders schwer. Die Beklagte ist offensichtlich ein eher kleiner Marktteilnehmer. Die Beklagte führte keine Umstände an, welche die Vertragsstrafe als zu hoch erscheinen ließen. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 5. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 24.06.2025 lag vor. 6. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits analog § 148 ZPO sind nicht gegeben, da es weder für die Entscheidung über den Antrag zu 1. noch über den Antrag zu 2. entscheidungserheblich ist, ob die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 gegen die Wettbewerbsfreiheit oder die Grundrechtecharta verstößt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der klagende Verein begehrt die Unterlassung bestimmter Werbeaussagen durch die Beklagte. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Die Beklagte produziert und vertreibt seit 2019 verschiedene Spirituosen, u.a. ein veganes Produkt „W… Likör ohne Ei“ und einen Eierlikör, der den Anforderungen des Anhangs I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnung von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken (nachfolgend: „Spirituosen-Grundverordnung“ oder „VO (EU) 2019/787“) entspricht. Der Vertrieb erfolgt über einen Onlineshop der Beklagten, über den Lebensmitteleinzelhandel und über von Dritten betriebene Onlineshops. Die Beklagte bewarb das vegane Produkt u.a. mit folgenden Aussagen: - „Likör ohne Ei“, - „Alternative zu Eierlikör“, - „Eierlikör ohne Eier“, - „Eierlikör“, - „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“, - „eine vegane Alternative zu W... EIERLIKÖR“, - „veganer Eierlikör“. Die Beklagte band zudem verschiedene Benutzerbewertungen auf ihrem Onlineshop ein, so etwa: „Der vegane Eierlikör ist der Hammer …!“ Auf anderen Betriebsplattformen hieß es u.a.: „Kaum von regulärem Eierlikör zu unterscheiden.“ Der Kläger forderte die Beklagte nach einem Testkauf mit Schreiben vom 04.06.2024 (Anlage K7) auf, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, und zwar für die Bezeichnungen „Likör ohne Ei“, „vegane Alternative zu Eierlikör“, „Der erste Likör ohne Ei, der wie Eierlikör schmeckt“, „Der beste Eierlikör ohne Eier – […] Likör ohne Ei“, „Alternative zu traditionellem Eierlikör“ und „Kaum von regulärem Eierlikör zu unterscheiden. (…)“. Die Beklagte gab eine solche, allerdings in modifizierter Form, mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2024 (Anlage K9) ab. Ihre strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezog sich auf die Bezeichnungen „Eierlikör ohne Ei“ und/oder „Eierlikör“, die sie unterlassen werde, wenn das alkoholische Getränk die im Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfülle. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe. Der Kläger akzeptierte die abgegebene Erklärung, machte aber mit Schreiben vom 01.07.2024 (Anlage K10) zugleich geltend, die vorgelegte Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend, da hinsichtlich der Begriffe „Likör ohne Ei“, „Likör ohne Eier“ sowie „Alternative zu Eierlikör“ und für die grafische Ausgestaltung der Flaschenetiketten mit Hahn- bzw. Hühnerabbildung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei. Er setzte erfolglos eine Nachfrist bis zum 08.07.2024. Auf der Homepage der Beklagten (Anlagenkonvolut K21) fanden sich nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Beschreibungen „[…], der wie Eierlikör schmeckt“ „Umso erstaunlicher, dass es noch keinen richtig guten Eierlikör ohne Eier gibt“ „Viele Tester dachten beim Verkosten, dass es sich bei unserem Produkt um Eierlikör handelt“ „Der vegane Eierlikör ist der Hammer…!“ Auf Internetseiten von Drittanbietern fand sich weiterhin die Bezeichnung „Eierlikör“ (Anlagenkonvolut K21). Mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anlage K11) rügte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Verstoß der Beklagten gegen die Unterlassungspflicht, da diese weiterhin mit dem Begriff „Eierlikör“ für das streitgegenständliche Erzeugnis werbe, und verlangte die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, die sie auf € 5.000,- bezifferte, bis zum 13.08.2024. Zudem verlangte der Kläger erneut die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die Beklagte gab, nach verschiedenen Fristverlängerungen hierfür, mit Schreiben vom 30.08.2024 (Anlage K16) eine weitere strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, und erklärte, sie verpflichte sich „hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, aber gleichwohl rechtsverbindlich gegenüber dem [Kläger (…)], es bei Meidung einer von dem [Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfalle auf deren Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe es in Zukunft zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke mit der Auslobung ‚Eierlikör ohne Eier‘ und / oder ‚veganer Eierlikör‘ anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in den Verkehr zu bringen, wenn das alkoholische Getränk die im Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie ‚Eierlikör‘ nicht erfüllt“. In einem Newsletter vom 01.11.2024 schrieb die Beklagte: „Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf)“. Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da.“ Der Kläger meint, die Beklagte verstoße gegen den absoluten Bezeichnungsschutz der Verordnung (EU) Nr. 2019/787. Der Bezeichnungsschutz sei von einer Irreführungsgefahr unabhängig; einer Verbrauchertäuschung bedürfe es nicht. Die Beklagte verwende den geschützten Begriff „Eierlikör“, was den Tatbestand des Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2019/787 erfülle. Auf den Kontext, in dem die Bezeichnung verwendet werde, komme es nicht an, und auch nicht darauf, ob die Verwendung zu einer Fehlvorstellung auf Verbraucherseite führe. Daher sei auch der Zusatz des Begriffs „Alternative“ von Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2019/787 erfasst. Diese Norm erfasse zudem die begriffliche Annäherung an die geschützte Bezeichnung, enthalte also ein absolutes Verwendungs- und Anspielungsverbot. Art. 12 der Verordnung regele einzelne Konstellationen, in denen Anspielungen auf geschützte Spirituosenkategorien ausnahmsweise zulässig seien; dies könne jedoch nicht als generelle Ausnahme für Anspielungen verstanden werden. Die Wahl der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ ziele gerade darauf, bei den angesprochenen Verbrauchern einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der geschützten Spirituosenkategorie zu schaffen. Auch die Abbildung von Hühnern diene ausschließlich dem Zweck, eine gedankliche Verbindung zu der geschützten Bezeichnung „Eierlikör“ herzustellen. Weiter meint der Kläger, Schutzzweck der Verordnung sei gerade, den ursprünglichen Charakter der geschützten Spirituosen vor Beeinträchtigungen und Verfälschungen zu schützen, auch wenn sie auch dem Verbraucherschutz bzw. dem Schutz der Verbraucher vor Irreführungen diene. Die Verordnung fördere den Vertrauensschutz in bestimmte Spirituosenbezeichnungen. Spirituosen nähmen im Agrar- und Lebensmittelsektor einen Sonderstatus ein und daher sei den traditionellen Herstellungsmethoden Rechnung zu tragen. Der Verkehr wisse, dass gerade der Bestandteil „Ei“ charakterprägend für die Spirituosenkategorie „Eierlikör“ sei und den wertbestimmenden Faktor darstelle. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund und kein berechtigtes Interesse der Beklagten, auf dem Produkt auf eine Zutat hinzuweisen, die in dem Produkt gerade nicht enthalten sei. Die Verordnung 2019/787 verbiete es, durch die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ dem Verbraucher zu vermitteln, dass es sich bei dem Produkt um eine vegane Alternative zu Eierlikör und somit um ein veganes Substitut handele. Rechtstreue Wettbewerber seien gezwungen, ein derartiges Produkt als eigene Kategorie zu entwickeln. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die Wiederholungsgefahr sei durch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 28.06.2024 nicht beseitigt worden. Durch die Verletzung der Erklärung seien seine Unterlassungsansprüche wieder aufgelebt. Die Unterlassungserklärung vom 30.08.2024 sei in modifizierter und eingeschränkter Form abgegeben worden und von ihm zurückgewiesen worden. Dieser habe die erforderliche Ernsthaftigkeit gefehlt. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung „Eierlikör“ verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen a) Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist; und b) die weiteren Anforderungen des Art. 11 oder Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 erfüllt sind, wenn dies wie folgend wiedergegeben geschieht: - es folgen Abdrucke der Vorder- und der Rückseite der Flasche, s. Anlage K3 - und/oder durch die Auslobungen – „Likör ohne Ei“ und/oder – „Alternative zu Eierlikör“ und/oder – „Eierlikör ohne Eier“ und/oder – „Eierlikör“ und/oder – „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ und/oder – „eine vegane Alternative zu W... EIERLIKÖR“ und/oder – „veganer Eierlikör“ und/oder – „Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf)“. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.000 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 14. August 2024 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.05.2025 hat der Kläger die Klage geändert und beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr alkoholische Getränke anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen, in deren Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung die Auslobung „Likör ohne Ei“ wenn dies wie in Anlage K 3 oder Anlagenkonvolut K 5 Blatt 6 oder 9 geschieht; und/oder „Alternative zu Eierlikör“ wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 6, 7, 8 oder 9 geschieht; und/oder „Eierlikör ohne Eier“ wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 2, 4 oder 5 geschieht; und/oder „Eierlikör“ wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 geschieht; und/oder „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 1 geschieht; und/oder „eine vegane Alternative zu W... EIERLIKÖR“ wenn dies wie in Anlagekonvolut K 5 Blatt 2 geschieht; und/oder „veganer Eierlikör“ wenn dies wie in Anlagenkonvolut K 5 Blatt 3 geschieht; und/oder „Was hat den LIKÖR OHNE EI so lange aus dem Shop ferngehalten? Auf dem Rücketikett der Flasche befand sich ein Wort, das aus rechtlichen Gründen nicht sichtbar sein darf (es fängt mit dem an was aus dem 🐓 kommt an und hört mit „Likör“ auf). Deshalb habe ich bei jeder einzelnen Flasche Hand angelegt und das Wort geschwärzt. Und jetzt ist der LIKÖR OHNE EI wieder da“. und/oder die nachstehende Abbildung - es folgt ein Abdruck des Etiketts auf der Vorderseite der Flasche, s. Anlage K3 - verwendet wird, wenn die in Anhang I Nr. 39 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 definierten Anforderungen der Spirituosenkategorie „Eierlikör“ nicht erfüllt werden, ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, bei denen Eierlikör als einziger alkoholischer Bestandteil – mit Ausnahme von Alkohol zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zugelassenen Zutaten, die im Rahmen der Herstellung verwendet werden – enthalten ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.000,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 14. August 2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, da der Antrag zu 1. nicht hinreichend bestimmt sei. Das Berufen auf gesetzliche Vorschriften, die den geltend gemachten Anspruch vorsähen, reiche für eine hinreichende Bestimmtheit nicht aus; vielmehr müssten sich die sich aus den beanspruchten Normen ergebenden Konsequenzen wiederfinden. Auch der geänderte Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, da die Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut K5 pauschal und ohne Differenzierung den Antrag nicht hinreichend konkretisiere. Es bleibe offen, in welchen konkreten Merkmalen des beanstandeten Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den behaupteten Wettbewerbsverstoß liegen solle. Weiter meint die Beklagte, die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 solle dem Verbraucherschutz dienen, nicht dem Schutz von Spirituosen. Der Verbraucher solle sich darauf verlassen dürfen, dass er beim Erwerb einer bestimmten Spirituose auch genau diese erhalte und sie seinen Erwartungen entspreche. Der Markt solle von Produkten freigehalten werden, die sich als etwas auswiesen, was sie nicht seien. Ein Verstoß gegen das Anspielungsverbot liege nicht vor, da hierfür das Hervorrufen einer irgendwie gearteten Assoziation mit der geschützten Angabe, wie vorliegend, nicht ausreiche. Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ lasse bei dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbraucher keinen unmittelbaren Bezug zu der geschützten Spirituosenkategorie „Eierlikör“ entstehen. Durch die beschreibenden Begriffe werde lediglich klargestellt, dass es sich um ein alkoholisches Produkt ohne Ei handele. Im Vordergrund stehe die Kenntlichmachung der veganen Eigenschaft des Erzeugnisses. Eine Nähe zu der Kategorie „Eierlikör“ werde dadurch nicht hergestellt. Dies gelte auch für die Auslobung „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ und „eine vegane Alternative zu W... Eierlikör“. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ihre Unterlassungserklärung vom 28.06.2024 mit seinem Schreiben vom 01.07.2024 angenommen. Insoweit, meint sie, sei der Unterlassungsanspruch des Klägers durch Erfüllung erloschen. Von ihrer Unterlassungserklärung sei nicht jede, vor allem kontextlose Verwendung der Bezeichnung „Eierlikör“ erfasst, zumal sie selber einen eigenen Eierlikör herstelle und anbiete. Sie sei nicht für jede Nennung des Wortes „Eierlikör“ in der Anlage K5 verantwortlich, da dort auch Werbung von Drittwebseiten enthalten sei. Schließlich meint die Beklagte, die Regelung in Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787, wenn sie so auszulegen sei, wie vom Kläger vorgenommen, stelle eine massive Begrenzung des Zugangs zum Wettbewerb dar, was vor dem Hintergrund des Art. 16 GrCH dem Willen des Verordnungsgebers nicht entsprechen könne. Da das Landgericht Potsdam diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt habe, rege sie eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an.