Urteil
2 O 25/00
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Herausgabe eines Sparbuchs besteht ein Herausgabeanspruch aus § 695 BGB und § 985 BGB, wenn das Sparbuch dem Kläger gehört.
• Ein Verwahrungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant kann stillschweigend entgeltlich vereinbart sein; bei langfristiger Verwahrung ist eine gesonderte Vergütung möglich (§§ 688, 689 BGB).
• Ansprüche von Steuerberatern wegen Gebühren und Auslagen verjähren nach § 196 Abs.1 Nr.15 BGB in zwei Jahren; bei jährlich berechneter Vergütung sind ältere Jahresforderungen verjährt.
• Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung im Verhältnis zur zurückbehaltenen Sache offensichtlich geringfügig ist und Treu und Glauben dies verbietet (§ 242 BGB).
Entscheidungsgründe
Herausgabe Sparbuch trotz Vergütungsforderung bei unverhältnismäßig geringem Anspruch • Zur Herausgabe eines Sparbuchs besteht ein Herausgabeanspruch aus § 695 BGB und § 985 BGB, wenn das Sparbuch dem Kläger gehört. • Ein Verwahrungsvertrag zwischen Steuerberater und Mandant kann stillschweigend entgeltlich vereinbart sein; bei langfristiger Verwahrung ist eine gesonderte Vergütung möglich (§§ 688, 689 BGB). • Ansprüche von Steuerberatern wegen Gebühren und Auslagen verjähren nach § 196 Abs.1 Nr.15 BGB in zwei Jahren; bei jährlich berechneter Vergütung sind ältere Jahresforderungen verjährt. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung im Verhältnis zur zurückbehaltenen Sache offensichtlich geringfügig ist und Treu und Glauben dies verbietet (§ 242 BGB). Die Klägerin hatte 1981 ihr Sparbuch einem Steuerberater übergeben; dessen Praxis übernahmen 1990 die Beklagten. Nach einer Operation 1991 geriet das Sparbuch in Vergessenheit. 1997 teilten die Beklagten mit, das Sparbuch noch zu verwahren; 1999 stellten sie der Klägerin eine Vergütungsrechnung für Dauerverwaltung in Höhe von 14.059,14 DM. Die Beklagten weigerten sich, das Sparbuch mit einem Guthaben von etwa 165.000 DM herauszugeben, solange die Forderung nicht erfüllt werde, und ließen Teile des Kontos sperren. Die Klägerin verlangte Herausgabe; die Beklagten machten ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Vergütungsansprüche geltend. Das Gericht ließ ein Gutachten der Steuerberaterkammer einholen. • Die Klägerin hat Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs aus § 695 BGB und § 985 BGB; die Anerkenntnis der Beklagten macht weitere Sachprüfung entbehrlich. • Zwischen ursprünglichem Steuerberater und Klägerin entstand 1981 ein Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB); die Beklagten traten durch Praxisübernahme in dieses Vertragsverhältnis ein. • Nach § 689 BGB ist bei langfristiger Verwahrung eine Vergütung stillschweigend vereinbart; insoweit war ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag anzunehmen. Eine Anfechtung der Klägerin ist nicht begründet; notfalls bestünde ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. • Gebührenansprüche von Steuerberatern unterfallen § 196 Abs.1 Nr.15 BGB und verjähren regelmäßig in zwei Jahren; daher sind Forderungen bis 1996 verjährt. Bei Dauervertrag werden Jahresvergütungen jeweils im Folgejahr fällig (§§ 201, 699 BGB). • Für den nicht verjähreten Zeitraum ermittelte das Gericht unter Zuschätzung nach § 287 ZPO eine angemessene Vergütung von 1 Promille p.a.; daraus ergab sich ein gegen die Klägerin bestehender Anspruch von 628,48 DM (inkl. MwSt.). • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ist ausgeschlossen, weil die Gegenforderung der Beklagten gegenüber dem Guthaben von über 160.000 DM unverhältnismäßig gering ist; die Zurückhaltung verletzt Treu und Glauben (§ 242 BGB). • Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Herausgabe verpflichtet, da sie in den Verwahrungsvertrag eingetreten sind und tatsächliche Sachherrschaft ausüben; die Klägerin kann Herausgabe nur einmal verlangen. Die Klage ist in vollem Umfang begründet: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verurteilt, das Sparbuch herauszugeben. Den Beklagten steht lediglich eine begrenzte Vergütung in Höhe von 628,48 DM zu, die Forderungen für frühere Jahre sind verjährt; diese geringe Gegenforderung rechtfertigt nicht die Zurückbehaltung des Sparbuchs mit einem Guthaben von über 160.000 DM. Die Zurückbehaltung verstößt gegen Treu und Glauben, weshalb kein Zurückbehaltungsrecht besteht. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.