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Urteil

4 O 106/02

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2003:0730.4O106.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Si-cherheitsleistung i.H.v. 120% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines am 25.05.1988 überwiesenen Geldbetrages i.H.v. 1.303.794,30 Euro und der daraus gezogenen Nutzungen sowie Zinsen. 3 Die Parteien waren in das sog. Finanzsystem G involviert. Der Finanzmakler G hatte in den 80'iger Jahren begonnen, Kreditgeschäfte zwischen kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu vermitteln. Hierbei täuschte er die Beteiligten teilweise über das Zustandekommen von Darlehensverträgen und baute im Laufe der Zeit ein Schneeballsystem auf, welches zu Beginn des Jahres 2000 zusammenbrach. Der Finanzmakler setzte sich nach N ab und transferierte auch die durch die Entwicklung des Schneeballsystems erlangten Gelder ins Ausland. Inländisches Vermögen ist vom Finanzamt gepfändet worden. 4 Am 25.05.1988 erhielt die Klägerin von dem Finanzberater G ein Schreiben mit folgendem Inhalt (Anl. K1 = Bl. 9 d. A.): 5 "(...) Vereinbarungsgemäß überlassen Sie der Stadt F, - Kämmerei -, 4240 F, eine Termingeldanlage in Höhe von 2.550.000,-- DM für 184 Zinstage, vom 26.05.1988 bis 30.11.1988, zum Zinssatz von 4,35% p. a.. Die Anschaffung des Betrages wollen Sie bitte valutagerecht zu Gunsten der Stadt F, auf deren Konto 11 33 99, BLZ 358 500 00, bei der Stadtsparkasse F veranlassen. (...)". 6 Gegenüber der Beklagten wurde der Vorgang als Gewährung eines langfristigen Annuitätendarlehens dargestellt. So übersandte der Finanzmakler an die Beklagte am 27.04.1988 ein Telex-Schreiben (Anl. K4 = Bl. 12 d. A.). 7 Hier hieß es wörtlich: "(...) vereinbarungsgemäß überlasse ich Ihnen (Kreditgeber wird Ihnen in den nächsten Tagen benannt) ein langfristiges Annuitätendarlehen zu folgenden Konditionen: 8 Betrag: DM 2.550.000,-- 9 Auszahlung: 100 % 10 Laufzeit: 10 Jahre 11 Valutierung: voraussichtlich 25.05.1988 12 Zinssatz: 5,35% p. a. - fest für 10 Jahre - 13 Zinszahlung: halbjährlich/nachträglich 30.05/30.11. oder 01.06./01.12., erstmals zum 30.11.1988 oder 01.12.1988 14 Tilgung: 1 % zuzüglich ersparter Zinsen bei sofortiger Tilgungsverrechnung 15 Besicherung: Schuldurkunde 16 Die Anschaffung des Betrages erfolgt valutagerecht zum Valutierungstag zu Ihren Gunsten, auf Ihr Konto 113 399, BLZ 358 500 00, bei der Stadtsparkasse F (...)." 17 Am 17.05.1988 übersandte der Finanzmakler G der Beklagten einen Schuldschein mit folgendem Inhalt (Anl. B13 = Bl. 128 d. A.).: 18 (...) "Die Stadt F (...) bekennt hiermit, der 19 Finanzberatung H. J. G (...) ein Darlehen zu folgenden Konditionen zu schulden: (...) (s. Anl. B13). 20 Er wurde von den Verantwortlichen der Beklagten am 25.05.1988 unterschrieben und gesiegelt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Versendung des Schuldscheins tatsächlich erst am 27.05.1988 erfolgte. Der Betrag wurde von der Klägerin per Blitzgiro, Valuta 26.05.1988, an die Beklagte überwiesen. Hierbei gab die Klägerin als Verwendungszweck "Kredit für die Zeit vom 26.05.1988 bis 30.11.1988" an (Anl. B1 = Bl. 31 d. A.). 21 In der Folgezeit entwickelte die Beklagte einen Tilgungsplan (Anl. B7 = Bl. 39 d. A.). Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag nebst Zinsen an G, wie im Rahmen des Tilgungsplanes vereinbart. 22 Die Klägerin trägt vor: 23 Es sei kein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Sie habe mit der Überweisung des Kreditbetrages ausschließlich ihre eigene - vermeintliche - Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllen wollen. Dies hätte die Beklagte, bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt, auch erkennen können. Die Beklagte müsse auch Kenntnis vom Inhalt des Überweisungsträgers gehabt haben.Jedenfalls hätte sie den Inhalt des Überweisungsträgers zur Kenntnis nehmen können. Sie hätte ersehen können, daß der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht von G stamme. Dies wäre bei genügender Aufmerksamkeit aufgefallen. Deshalb könne die Beklagte auch nicht den Einwand der Entreicherung geltend machen. Der Entreicherungseinwand bemesse sich nicht ausschließlich nach objektiven Kriterien. Es würden auch Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen. Soweit sie an G gezahlt habe, stehe ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gegen diesen zu. Die Bereicherung falle jedenfalls nicht weg, weil das Erlangte weitergegeben worden sei, bzw. hier an den falschen Gläubiger gezahlt worden sei. Die Kapitalnutzungen seien nach § 818 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Es sei die gesamte Bereicherung abzuschöpfen. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.303.794,30 Euro zzgl. 5,89% Zinsen p. a. aus 754.452,49 Euro und 5,8% Zinsen p. a. aus 549.341,90 Euro seit dem 21.08.2002 zu zahlen; 26 die Beklagte zu verurteilen, an sie Kapitalnutzungszinsen als Nebenforderung i. H. v. 362.889,41 Euro zzgl. 5,8 % Zinsen p. a. hieraus seit dem 21.08.2002 zu zahlen. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Die Beklagte trägt vor: 30 Die Darlehenshingabe sei für sie eine Leistung G gewesen. Der Inhalt des Überweisungsträgers sei nicht ersichtlich gewesen. G habe bei abweichenden Leistungszwecken auch immer mit Blitzüberweisungen gearbeitet. Hierbei würden die Angaben zum Überweisenden und zum Überweisungszweck nicht in den Kontoauszügen aufgeführt. Das Darlehen sei jedenfalls unter dem 30.05.1998 i.H.v. 2.201.238,42 DM an G zurückgezahlt worden. Die Beklagte könne sich auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Denn es seien für den Verfügungszeitraum über das Darlehen Zinsen gezahlt und die Darlehensvaluta sei insgesamt zurückgezahlt worden. Letztlich sei aber auch die Bereicherung weggefallen, weil der Anspruch gegen den Finanzmakler G praktisch wertlos sei. 31 Außerdem habe das Bankhaus P Pierson International (BOP) exakt am 30.11.1988 einen Betrag von 2.537.250,-- DM an die Klägerin gezahlt und zwar für Rechnung und zu Lasten der Beklagten. Zeitgleich habe die Klägerin von G selbst den fehlenden Differenzbetrag i.H.v. 12.750,-- DM und die Zinsen auf die 2.550.000,-- DM für die vereinbarte Laufzeit erhalten. Die Beträge seien an die Klägerin gezahlt worden und sie habe diese für sich verbucht und vereinnahmt. Es sei aber darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die vorgenannten Beträge nicht an die BOP gezahlt habe. 32 Es sei weiterhin nicht ersichtlich, warum der Kapitalnutzungsvorteil 6% betragen habe. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.303.794,30 Euro gem. §§ 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 1 BGB. 36 Der Anspruch der Klägerin scheitert daran, daß die Beklagte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB) und auch keiner verschärften Haftung gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB unterliegt. 37 I. 38 Der Anspruch der Klägerin auf bereicherungsrechtlichen Ausgleich aus §§ 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 1 BGB besteht allerdings dem Grunde nach. 39 Die Klägerin hat einen direkten Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion liegt nicht vor. 40 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 41 Zwar vollzieht sich in den Fällen der Leistung kraft Anweisung in der Regel der Bereicherungsausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGHZ 147, 269,273). 42 Es bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Angewiesenen gleichwohl ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger als Nichtleistungskondiktion zu, wenn dem Anweisungsempfänger das Fehlen einer Anweisung und damit einer Tilgungsbestimmung bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. 43 Aber auch in den Fällen, in denen der Zahlungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht kannte, steht dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB zu (vgl. BGHZ 111, 382, 386 f.; 147, 145, 151). Die Zahlung kann dem vermeintlich Anweisenden nicht ohne eine gültige Anweisung zugerechnet werden. Auch wenn sich aus dem Empfängerhorizont ggfls. etwas anderes ergibt, vermag dieser die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung auch dann nicht zu ersetzen, wenn dieser tatsächlich den gezahlten Betrag in vollem Umfang schuldete (BGH NJW 2002, 582, 582). 44 Die Zahlung der Klägerin erfolgte nicht wegen einer Anweisung von G, sondern für die Klägerin lediglich aufgrund dessen Vermittlung. So schrieb G auch an die Klägerin, daß sie vereinbarungsgemäß den Betrag der Beklagten zur Verfügung stellen soll. Eine Anweisung hat somit - wenn überhaupt - lediglich in der Fehlvorstellung der Beklagten vorgelegen. Diese einseitige Fehlvorstellung des Empfängers ist aber nicht geeignet, die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden zu ersetzen. 45 Dementsprechend kann auch der Ansicht der Beklagten, es liege ein Fall des § 267 Abs. 1 BGB vor, nicht gefolgt werden. Voraussetzung hierfür wäre, daß die Klägerin mit Fremdtilgungswillen gezahlt hätte. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, daß dies nicht der Fall ist. 46 Dahinstehen kann, ob die Beklagte, wie von der Klägerin vorgetragen, tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Überweisungsträgers hatte. Denn auch wenn die Beklagte das Fehlen der Anweisung nicht kannte, steht der Klägerin, wie bereits erläutert, als vermeintlich Angewiesene ein unmittelbarer bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zu. 47 Die Zahlung der Klägerin erfolgte auch ohne Rechtsgrund, da ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien wegen Dissens hinsichtlich der wesentlichen Vertragsbestandteile eines Darlehens (Darlehenszweck, Vertragsparteien und Zeitlauf) nicht wirksam zustande gekommen ist. 48 Ein direkter Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte wäre im übrigen auch gegeben, wenn man die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion mit der Begründung, die Zahlung der Klägerin sei eine Leistung an die Beklagte, bejahen würde. Anspruchsgrundlage wäre dann zwar § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB, allerdings findet auch dann der bereicherungsrechtliche Ausgleich im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter statt und die Beklagte könnte auch für diesen Fall den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) geltend machen. 49 II. 50 Dem Anspruch der Klägerin steht aber der Entreicherungseinwand der Beklagten, 51 § 818 Abs. 3 BGB entgegen. 52 Gem. § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. 53 Die Beklagte hat unstreitig an den Finanzmakler G den Geldbetrag zurückgezahlt, da sie ihn für den Darlehensgeber hielt. 54 Zwar läßt grundsätzlich die grundlose Weitergabe des Erlangten an einen Dritten die Bereicherung nicht wegfallen (Palandt/Thomas, BGB-Kommentar, § 818, Rz. 39). Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch gegen den Dritten praktisch wertlos ist (BGHZ 72, 9, 13). 55 Der Anspruch gegen den Finanzmakler G ist praktisch wertlos. 56 Der Finanzmakler G hat sich nach N abgesetzt und die durch die Entwicklung des Schneeballsystems erlangten Gelder ins Ausland transferiert. Daß nennenswerte Vermögenswerte im Inland noch vorhanden sind, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß bereits das Finanzamt hinsichtlich sämtlicher gegebenenfalls noch vorhandener inländischen Vermögenswerte die Pfändung vorgenommen hat. Der Finanzmakler G befindet sich nach dem letzten Stand der Informationen in N Auslieferungshaft. Ob und wann eine Auslieferung durchgeführt wird, ist derzeit nicht absehbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß G bereits einer Vielzahl von Rückgriffsansprüchen ausgesetzt ist, so daß auch aus diesem Grund der Anspruch gegen den Finanzmakler praktisch wertlos ist. 57 Die weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung des Bereicherungswegfall ist auch gegeben. Es besteht zwischen dem Empfang der Leistung und dem Vermögensverlust ein kausaler Zusammenhang (vgl. BGHZ 118, 303). Die Beklagte zahlte aufgrund des Schuldscheins, der den Finanzmakler G eindeutig als Darlehensgeber auswies und des getroffenen Annuitätenplans an den Finanzmakler den Betrag. Der Betrag wurde nicht lediglich wegen des Tilgungsplans oder einer mündlichen Absprache mit dem Finanzmakler zurückgezahlt, sondern weil die Beklagte zuvor einen Schuldschein unterschrieben hatte, der den Finanzmakler G als Darlehensgeber auswies. Das Verhalten der Beklagten lag deshalb auch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, sondern es bestand vielmehr für die Beklagte ein objektiver Grund das Geld an den Finanzmakler zurückzuzahlen. 58 Hiergegen kann die Klägerin auch nicht einwenden, die Beklagte hätte Kenntnis haben müssen, daß der Finanzmakler nicht der Darlehensgeber ist. 59 Der Grund des Wegfalls der Bereicherung ist unerheblich. Der Anwendbarkeit von § 818 Abs. 3 BGB steht insbesondere nicht entgegen, daß der Bereicherte die Bereicherung schuldhaft gemindert hat (vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 818, Rz. 31). 60 Für eine Anwendung von § 242 BGB, der den Einwand der Entreicherung entfallen läßt, wenn der Bereicherte die Grundlage der Bereicherung durch eine ausschließlich in seinem eigenen Interesse liegenden Handlung selbst beseitigt hat, ist kein Raum (vgl. Palandt/Thomas, a. a. O., § 818, Rz. 31). 61 Dies wäre letztlich nur der Fall, wenn die Weggabe der Bereicherung in keinem Zusammenhang mit der Bereicherung stehen würde. Der objektive Kausalzusammenhang ist aber - wie vorstehend erläutert - gegeben. 62 Eine verschärfte Haftung des Beklagten nach § 819 Abs. 1 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. 63 Gemäß § 818 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsempfängers bereits ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muß der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben; die bloße Kenntnis von Tatsachen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reichen nicht aus . 64 Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Beklagte hätte einen Anlaß zur Überprüfung gehabt und der Überweisungsträger hätte genug Anlaß zur Nachprüfung gegeben, so ist dies , wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht ausreichend. 65 Die Klägerin verweist hier im übrigen auch auf ein Verschulden, § 276 BGB. Das Verschulden ist aber bei der Frage der Bösgläubigkeit nicht relevant. Denn ein Kennenmüssen und die Bösgläubigkeit i.S.d. § 932 Abs. 2 BGB genügen nicht. Auch bloße Zweifel an dem Fortbestand des Rechtsgrundes können die verschärfte Haftung des § 819 BGB nicht ergeben (Palandt/Thomas, a. a. O., § 819, Rz. 2). 66 Lediglich der Bereicherte, der sich - zur Sicherung von Vorteilen - bewußt der Einsicht verschließt, daß das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, verdient ebenso wenig den Schutz wie derjenige, der sich dieser Einsicht öffnet (BGH, Urt. vom 12.07.1996, Az.: V ZR 117/95). 67 Auch dieser Fall liegt hier nicht vor. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe den Inhalt des Überweisungsträgers gekannt, als richtig unterstellt, führt dies nicht zu einem bewußten Verschließen vor dieser Einsicht. Daß die Klägerin auf dem Überweisungsträger vermerkte, Kredit für die Zeit vom 26.05.1988 bis 30.11.1988, ist hierzu nicht geeignet. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte sowohl einen Tilgungsplan als auch ausweislich der Schuldurkunde annehmen durfte und konnte, der Darlehensgeber sei der Finanzmakler G. Allein der Verwendungszweck des Überweisungsträgers führt nicht zu einer der Bösgläubigkeit gleichzusetzenden Kenntnis. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht zwangsläufig, daß der tatsächliche Darlehensgeber die Klägerin gewesen wäre. Auch aus Sicht der Beklagten konnte die Formulierung verschiedene Gründe haben. Insbesondere wäre z. B. eine kurzfristige Zwischenfinanzierung des Finanzmaklers durch die Klägerin eine denkbare Alternative. Hierbei ist auch zu beachten, daß in der Folgezeit insbesondere nach Laufzeitende am 30.11.1988 niemand an die Beklagte herantrat und die "fällige" Rückzahlung einforderte. Außerdem verschloß sich die Beklagte zumindest nicht der Wahrheit, um einen - wie von der Rechtsprechung geforderten - Vorteil zu erlangen. Die Beklagte zahlte lediglich die Darlehensraten an den vermeintlichen Darlehensgeber zurück. Andere Vorteile, als die ohnehin mit einer Darlehensgewährung verbundenen, nämlich Überbrückung von Liquiditätsengpässen etc. sind nicht ersichtlich, denn die Beklagte erfüllte unstreitig ihre Verpflichtung aus dem vermeintlichen Darlehensvertrag. 68 Der Anregung der Klägerin auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) ist nicht nachzugehen, da ein Wiedereröffnungsgrund nicht gegeben ist. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 70 Streitwert: 1.303.794,30 Euro 71 Ausgefertigt 72 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle