OffeneUrteileSuche
Urteil

5 S 97/03

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2003:1024.5S97.03.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-mittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 545,12 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2003 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3, die Kosten der 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Entscheidungsgründe 2 I. 3 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese bei einem Verkehrsunfall am 11.12.2002 als Fahrradfahrerin seinen Pkw beschädigt habe. 4 Der vom Sohn des Klägers gesteuerte Pkw VW Golf und die damals 13 Jahre alte radfahrende Beklagte befuhren hintereinander die L-Allee in L. Zum Zusammenstoß kam es, weil die Beklagte nach links in den N-Weg einbog und der Fahrer des Pkw gleichzeitig versuchte, sie unmittelbar vor der Kreuzung links zu überholen. 5 Der Kläger, der seinen gesamten Schaden in Höhe von 1.635,36 EUR nebst Zinsen geltend macht, behauptet, die Beklagte habe die Abbiegeabsicht weder durch ein Handzeichen angezeigt noch zuvor Rückschau gehalten. 6 Die Beklagte behauptet, sie habe über die Schulter geschaut, ein deutliches Handzeichen gegeben und sich eingeordnet; verschuldet habe den Unfall auf Grund seiner hohen Geschwindigkeit allein der Fahrer des Pkw. 7 Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme zu 2/3 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte kein Handzeichen gegeben und daher fahrlässig den Wagen des Klägers beschädigt habe. Diesen treffe allerdings ein Mitverschulden, da der Kraftfahrer trotz unklarer Verkehrslage, die durch das Einordnen der Beklagten zur Fahrbahnmitte hin entstanden sei, überholt habe. Hinsichtlich einer eventuellen Geschwindigkeitsüberschreitung sei der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert. 8 Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. 9 II. 10 Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. 11 Der Kläger kann gemäß § 823 BGB die Erstattung von 1/3 seines Schadens verlangen, weil die Beklagte fahrlässig seinen Pkw beschädigt hat. 12 Wer abbiegen will, muss dies gem. § 9 StVO rechtzeitig und deutlich ankündigen. Zudem muss er vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr achten. Ein entsprechendes Handzeichen hat die Beklagte nach den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellungen - trotz vorhandener Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB - unterlassen. Diese vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen hat gemäß § 529 ZPO auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind. Die Tatsachenfeststellungen beruhen auf einer umfassenden Beweisaufnahme (Vernehmung von vier Zeugen und Befragung der Beklagten), deren Ergebnis das Amtsgericht überzeugend gewürdigt hat. 13 Zu Lasten des Klägers ist im Rahmen des § 254 BGB die den Geschädigten - auch ohne sein Verschulden - treffende Betriebsgefahr seines Wagens (§ 7 StVG) zu berücksichtigen. Dem § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanken zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung ihm zuzurechnende Umstände, etwa eine Sach- oder Betriebsgefahr, mitgewirkt haben (BGHZ 20, 259; 67, 129, 134; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 254 Rn. 3; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 254 Rn. 14). 14 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die aus den vorgenannten Gründen auch die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt, war die Verkehrslage hier unklar, weil die Beklagte zwar einerseits kein Handzeichen gegeben hat, aber andererseits vor der Kreuzung ihr Tempo verlangsamt und sich zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet hatte. Vor dem Linksabbiegen muss sich ein Radfahrer nicht zur Fahrbahnmitte einordnen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StVO), er darf dies aber (OLG I, Urteil vom 08.06.1989 - 27 U 2/89, NZV 1990, 26 mit zustimmender Anm. Hentschel). Tut er dies, so deutet das auf ein mögliches Abbiegen nach links hin. 15 Bei der Abwägung der Verursachungsanteile ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass in der festgestellten Verkehrssituation das Verschulden des achtlos abbiegenden Verkehrsteilnehmers grundsätzlich überwiegt. Hier ist aber zusätzlich die Besonderheit zu beachten, dass nur auf Seiten des Klägers eine Betriebsgefahr zu berücksichtigen ist. Die Betriebsgefahr des - im Vergleich zum Fahrrad stabileren und schnelleren (hier zumindest 45 km/h) - Pkw ist bereits durch die Einleitung eines Überholvorganges erhöht, zudem dadurch, dass dies unmittelbar vor einer Kreuzung erfolgte und schließlich insbesondere durch den Umstand, dass der andere Verkehrsteilnehmer (die Beklagte) als Radfahrer (vgl. C, NZV 1994, 253 und 261) und als Kind erkennbar besonders schutzbedürftig war (vgl. das besondere Rücksichtnahmegebot gegenüber Kindern gem. § 3 Abs. 2a StVO; BGH, Urteil vom 25.9.1990 - VI ZR 19/90, NZV 1991, 23; OLG T VersR 1961, 931; OLG N NZV 1992, 234; LG P NJW-RR 1991, 544). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf einer entsprechenden Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. LG M NJW 2002, 973; Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, Aktualisierungsband 2002, § 540 Rn. 10 f.; Gehrlein MDR 2003, 421, 430). 17 Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht. 18 Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.090,24 EUR 19