Urteil
140 Ks 5/03 LG Kleve
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2004:0123.140KS5.03LG.KLEVE.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.
Das sichergestellte Tatwerkzeug (Taschenmesser mit ca. 9 cm langer Klinge) wird eingezogen.
§§ 212,213, 224 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Das sichergestellte Tatwerkzeug (Taschenmesser mit ca. 9 cm langer Klinge) wird eingezogen. §§ 212,213, 224 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52, 74 StGB Gründe: Mit der zugelassenen Anklageschrift ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 18.6.2003 in Straelen versucht zu haben, den K heimtückisch zu töten, indem er in der Kantine der Firma C2 unbemerkt von hinten an den K herantrat, unvermittelt ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern zog und überraschend mindestens elf Mal auf ihn einstach, weil dieser ihn angeblich über Jahre hinweg beleidigt und gekränkt habe. 1. Feststellungen zur Person Der 54-jährige Angeklagte wurde am 28.04.1949 in xy als drittes von fünf Kindern geboren. Seine Mutter starb, als er 4 Jahre alt war. Der Angeklagte besuchte verschiedene Schulen und schloß das 10. Schuljahr mit dem besten Examen seines Jahrgangs ab. Schon während der Schulzeit litt er unter der in sl herrschenden Kastentrennung, d.ie es ihm nicht ermöglichte, jede von ihm gewählte Schule zu besuchen. Denn die Familie des Angeklagten gehörte einer niederen Kaste mit Namen „Pallar„ an, was soviel wie „Kloreiniger„ bedeutet. Nach dem Schulabschluß starb der Vater des Angeklagten. Der Angeklagte mußte sich nunmehr um seinen und den Lebensunterhalt seiner jüngeren Geschwister kümmern. Über Verwandte erhielt er eine Stelle bei einer Gesundheitsbehörde, für die er drei Jahre im Bereich Malaria-Profilaxe arbeitete. Im Anschluß wurde er Geschäftsführer in einer Taverne, in der der alkoholhaltige Kokosnußsaft, der sogenannte „Toddy,,, verkauft wurde. Auch hier bekam der Angeklagte das Kastensystem zu spüren. Da die Bevölkerungsschichten, die den unteren Kasten angehören, nur wenig · Möglichkeiten der Arbeit hatten, hatte der Staat angeordnet, daß der Alkoholverkauf nur durch die unteren Kasten vorgenommen werden durfte. 1973 heiratete der Angeklagte in sl seine Ehefrau. Aus der Ehe sind insgesamt fünf Kinder hervorgegangen. Drei dieser Kinder sind noch in sl geboren. 1981 emigrierte der Angeklagte aus sl nach Deutschland. Dies tat er zum einen deshalb, weil er Anhänger und Sympathisant einer tamilischen Partei war und im Hinblick auf die heftigen Auseinandersetzungen zwischen Tamilen und Singalesen Repressalien zu befürchten hatte. Zum anderen beschloß der Angeklagte nach Deutschland auszureisen, weil er sich erhoffte, in Deutschland dem Kastensystem entfliehen zu können. Er siedelte zunächst mit seiner Ehefrau und einem 6 Monate alten Baby nach Deutschland über. Die zwei älteren Töchter blieben bei der Schwiegermutter in sl. Der Angeklagte stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag. Er wurde zunächst mit seiner Familie einem Flüchtlingslager in Unna Massen zugewiesen. Später kam er mit der Familie nach Brüggen-Bracht, wo er bis heute lebt. 1986 kamen auch die beiden älteren Töchter nach Deutschland. In den ersten Jahren seines Aufenthalts in Deutschland konnte der Angeklagte keine Arbeit annehmen, da ihm dies als Asylbewerber verboten war. Er führte jedoch vom Sozialamt aus einige gemeinnützige Arbeiten durch. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden war, erhielt der Angeklagte eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland verbunden mit der Erlaubnis, einer Arbeit nachzugehen. Etwa ab dem Jahr 1991 war der Angeklagte knapp drei Jahre in einer „Salatfabrik„ tätig. Später half er in einem Restaurant als Spülhilfe in der Küche aus. Im Oktober 1995 trat er eine zunächst befristete Arbeitsstelle bei der Firma C2 in Straelen an. Nach drei Monaten erhielt er einen festen Arbeitsvertrag. Der Angeklagte war dort bis zu seiner Verhaftung als Hilfsarbeiter tätig und verdiente ca. 1.100,00 € bis 1.200,00 € im Monat. Seine Ehefrau arbeitet bei einer Verpackungsfirma. Sämtliche Kinder haben eine gute Schulbildung erhalten und ordentliche Berufe erlernt. Eine Tochter ist mittlerweile in der Schweiz verheiratet. Im Jahr 1996 erwarb die Familie einen Altbau in Brüggen-Bracht, in dem sie bis heute wohnt. Um die finanziellen Belange der Familie kümmert sich die Ehefrau des Angeklagten. Der Angeklagte selbst hat hierüber keine genauen Kenntnisse. Kurze Zeit vor der Tat erwarb die Familie ein weiteres Grundstück in Brüggen-Bracht. Seit 1998 ist der nicht vorbestrafte Angeklagte ebenso wie seine Kinder deutscher Staatsangehöriger. Nur die Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht angenommen. Dies vor allem deshalb, weil sie noch guten Kontakt in das Heimatland sl hat und die Familie dort zwei Häuser mit Grundstücken besitzt. Diese würden verlorengehen, wenn kein Familienmitglied mehr die Staatsangehörigkeit von Sl besäße. Der Angeklagte spricht nur mäßig deutsch. Dies liegt vor allem daran, daß er sehr häuslich ist und auch in seiner Freizeit oftmals nur Kontakt mit Landsleuten aus Sl pflegt, die ebenfalls in Deutschland leben. Behördengänge erledigen seine Ehefrau und seine jüngste Tochter, die Zeugin B2:Letztere übernahm es auch, bei Problemen ihres Vaters an der Arbeitsstelle Gespräche mit den Vorgesetzten zu führen. II. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte kennt den 33 jährigen ebenfalls aus Sl stammenden Zeugen K seit 1995. Beide begannen damals zur gleichen Zeit bei C2 zu arbeiten. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K war bereits vor der Tat stark getrübt. Desöfteren kam es zwischen beiden zum Streit. So meinte der Angeklagte, daß ihm, dem Älteren, der wesentlich jüngere Zeuge nicht mit genügend Respekt entgegentrat, wie es in ihrem Heimatland üblich war. Auch kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen, weil der Zeuge die Pausenzeiten nicht einhielt, so daß die Pause des Angeklagten erheblich verkürzt wurde. Der Angeklagte fühlte sich jedoch nicht nur von dem Zeugen, sondern auch von anderen Mitarbeitern der Firma C2, insbesondere Landsleuten aus Sl, ungerecht behandelt. Aus Sicht des Angeklagten mobbte man ihn regelrecht, indem Pausenzeiten für ihn verkürzt wurden, Toilettengänge unmöglich gemacht und Maschinen schneller gestellt wurden, so daß er mit der Arbeit nicht mehr nachkam. Inwieweit der Angeklagte tatsächlich in der Firma gemobbt wurde, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Es mag durchaus sein, daß der Angeklagte von einigen Landsleuten schikaniert wurde. So wurde er zum Beispiel von den Mitarbeitern „Opa„ gerufen, obwohl seine Landsleute wußten, daß dies in Sl für einen Mann seines Alters, der zudem noch keine Enkelkinder hat, eine Beleidigung darstellt. Andererseits dürfte sich der Angeklagte im laufe der Zeit aber auch in Repressalien gegen seine Person hineingesteigert haben, ohne daß solche tatsächlich stattgefunden haben. Eine Steigerung der Geschwindigkeit der Maschinen war den Mitarbeitern beispielsweise gar nicht möglich. Am 18.06.2003 gegen 12.10 Uhr begab sich der Angeklagte zur Mittagspause in die Kantine der Firma C2. Dort spielte er mit dem Zeugen E und dem Zeugen L. Als Einsatz waren geringe Cent-Beträge vereinbart. Bei diesem Spiel gerieten der Angeklagte und der Zeuge K in Streit. In ihrer Landessprache tamilisch beschimpften und beleidigten sie sich gegenseitig. Sie bezeichneten sich jeweils als Hurensohn. Im Verlauf dieses Streits beschimpfte der Zeuge K den Angeklagten auch als aus einer Unterkaste stammend. Er benutzte in etwa die Worte:,, Du hast „Scheiße gesammelt,,, was sich auf die Kastenzugehörigkeit des Angeklagten zur Kaste der Kloreiniger bezog. Außerdem beleidigte er die Töchter des Angeklagten in etwa mit den Worten:,, Deine Töchter ficken überall.,, Obwohl der Angeklagte ebenfalls den Zeugen K beschimpfte, war er über die Beleidigung seiner Töchter und insbesondere über die Beschimpfungen, daß er aus einer niederen Kaste stamme, höchst erregt. Denn der Angeklagte hatte es in der Zeit, in der er in Deutschland lebt, stets vermieden, daß seine niedere Kastenzugehörigkeit bekannt wurde. Er glaubte auch, daß bisher keiner seiner Landsleute in der Firma hierüber Bescheid wußte. Diese von dem Zeugen K hervorgerufene öffentliche Brüskierung und die Beleidigung der Töchter sowie der aus seinen Kulturvorstellungen äußerst respektlose Umgang des Zeugen K mit ihm, dem älteren Mitarbeiter, wühlte den Angeklagten stark auf. Er war in seinem Ehrgefühl hart getroffen. Er begab sich zwar wieder zurück zu der Maschine, an der er eingeteilt war, und arbeitete weiter. Die Beschimpfungen und Beleidigungen des Zeugen K ließen ihn jedoch nicht los. In seiner Erregung erzählte er mehreren Landsleuten, unter anderem den Zeugen H und T davon. Beide erlebten einen aufgebrachten Angeklagten, den sie so zuvor nicht gekannt hatten. Anstatt sich während der Arbeit zu beruhigen, steigerte sich die Erregung des Angeklagten weiter. Die Tätigkeit an der Maschine führte er wie automatisiert aus, gedanklich befaßte er sich nur noch mit den Beschimpfungen und Beleidigungen des Zeugen K in der Mittagspause. In diesem Zustand suchte der Angeklagte um 14.20 Uhr wiederum die Kantine zu einer Zigarettenpause auf. Hier befanden sich bereits die Zeugen K, J, I2, T und E. Sie saßen vom Eingang aus gesehen direkt rechts in der Ecke an dem ersten Tisch im Raum vor dem Fenster und unterhielten sich. Auch der Zeuge H hatte bereits an einem unmittelbar dahinter befindlichen zweiten Tisch an der Fensterfront Platz genommen. Der Angeklagte betrat die Kantine, ging an den in der Ecke sitzenden Mitarbeitern vorbei und begab sich zum Tisch, an dem der Zeuge H saß. In der Hand hielt er seine Kaffeekanne und einen Apfel, die er zuvor aus seinem Spind geholt hatte. Er stellte die Kaffeekanne auf dem Tisch ab. Ob er sich an den Tisch setzte oder stehen blieb, konnte in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden. Jedenfalls beschloß der Angeklagte, seinen Apfel zu schälen und holte deshalb aus seiner Tasche ein Obstschälmesser mit einer ca. 9 cm langen Klinge. In dem Angeklagten brodelte es immer noch aufgrund der Vorfälle in der Mittagspause. Als er das Messer bereits in der Hand hielt, bemerkte der Angeklagte plötzlich den Zeugen K, der mit dem Rücken zu ihm an dem ersten Tisch saß. Möglicherweise hatte der Zeuge H mit dem Kopf in Richtung des Zeugen gedeutet, es kann aber auch sein, daß der Angeklagte durch die Stimmen am Nebentisch auf K aufmerksam wurde oder ihn einfach plötzlich dort sitzen sah. In diesem Moment der unvorhergesehenen Konfrontation mit dem Zeugen K brach die sich zuvor aufgestaute Erregung über die Beleidigungen und Beschimpfungen in der Mittagspause bei dem Angeklagten durch. Während der Angeklagte sich in den letzten Jahren trotz vielfältiger Streitereien mit dem Zeugen K stets zurückgenommen hatte und es zu keiner handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen war, beschloß er jetzt, den Zeugen K mit dem Messer zu töten. Der Ausbruch der aufgestauten Erregung über die für ihn existentiellen Beschimpfungen und Beleidigungen führten bei dem Angeklagten im Moment der Wahrnehmung des Zeugen zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, die seine Steuerungsfähigkeit erheblich minderte, jedoch nicht gänzlich ausschloß. Der Angeklagte ergriff - obwohl er Linkshänder ist - das Messer mit der rechten Faust wie eine Stoßwaffe und stürzte sich - dabei möglicherweise einen kurzen Laut ausstossend - auf den zwei oder drei Schritte entfernt mit dem Rücken zu ihm sitzenden Zeugen K. Dieser unterhielt sich gerade mit den anderen an seinem Tisch sitzenden Mitarbeitern und ahnte von einem Angriff des Angeklagten nichts, da für ihn der Streit in der Mittagspause beendet war. Da der Angriff des Angeklagten von hinten kam, konnte er diesen zunächst nicht wahrnehmen und sich dessen nicht. erwehren. Der Angeklagte nahm die Sitzposition des Zeugen wahr, für die Tatausführung spielte sie jedoch keine Rolle. Er hätte den Zeugen auch angegriffen, hätte er mit dem Gesicht zu ihm gesessen und ihn angeschaut. Ohne Rüchsicht auf die Lage des Opfers und ohne irgendwelche Sicherungstendenzen stach der Angeklagte dem Zeugen K das Obstmesser zunächst von hinten in das linke Schulterblatt. Der Zeuge J, der rechts neben dem Zeugen K saß, erkannte als Erster den Angriff des Angeklagten auf den Zeugen K. Er nahm jedoch, wie die übrigen Zeugen auch, zunächst an, daß der Angeklagte nur mit der Faust auf den Zeugen K einschlug. Der Zeuge J zog den Zeugen K mit dem Oberkörper zu sich hinüber. Dabei traf ihn der Angeklagte, der „wie wild„ auf den Zeugen K einstach, versehentlich mit dem Messer in den Arm. Der Zeuge J erlitt eine Fleischwunde im Unterarm, die genäht werden mußte. Deshalb ließ er den Zeugen K wieder los und verließ fluchtartig die Kantine. Der Zeuge K versuchte sich nun selbst gegenüber dem Angeklagten zu erwehren, der mit immer heftiger werdenden Bewegungen auf ihn einstach. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung fiel der Zeuge U seinem Stuhl rücklings zu Boden und versuchte auf dem Po sitzend mit Händen und Füßen sich dem über ihm stehenden wie wild gewordenen Angeklagten zu erwehren, der weiter „wie wild„ aber dennoch gezielt im Kopf-, Hals- und Brustbereich auf den Zeugen einstach. Rufe und Schreie der in der Kantine Anwesenden konnten ihn nicht von der weiteren Tat abhalten. Der Zeuge K versuchte sich dem Angeklagten auf dem Po sitzend und rücklings zur Tür krabbelnd zu entziehen, was ihm jedoch nicht gelang. Dabei brachte der Angeklagte dem Zeugen K mindestens 15 Stiche in Kopf, Wange, Hals, Zunge und im Brustbereich sowie am Arm bei. Dabei stieß der Angeklagte möglicherweise auf tamilisch die Worte aus: ,, Du hast mich mit niederer Kaste beschimpft, Du weißt doch was wir dann machen.,, Schließlich blieb der Zeuge K im Türbereich der Kantine blutend auf dem Boden liegen. Der Angeklagte kniete über ihm und ließ erst von dem Zeugen K ab, als dieser aus vielen Wunden stark blutend keine Gegenwehr mehr zeigte und still am Boden lag. Nach seiner Vorstellung hatte er alles getan, daß der Zeuge sterben würde. Deshalb erhob sich der Angeklagte und kehrte von der Tür in die Mitte des Kantinenraumes zurück. Der hinzugerufene Zeuge K3, ein ausgebildeter Ersthelfer der Firma C2, betrat nunmehr den Kantinenraum und redete auf den Angeklagten ein. Schließlich legte der Angeklagte das Messer auf einen Kantinentisch und nahm an diesem Platz. Sodann erschien der Zeuge U2, der · nunmehr den Zeugen K3 anwies, den Geschädigten Y versorgen. Der Zeuge U2 redete sodann auf den Angeklagten ein. Der Angeklagte war weiterhin vollkommen konfus. Er goß sich Kaffee ein, stand wieder auf, um sich kurz darauf wieder zu setzen. Dann griff er nach dem Kaffeebecher, setzte diesen wieder ab. Er nahm wieder das Messer und fing an, durcheinander in deutsch und in tamilisch zu reden. Schließlich gelang es dem Zeugen U2, den Angeklagten soweit zu beruhigen, daß er das Messer wieder auf dem Tisch ablegte und dem Zeugen U2 in einen Nebenraum folgte. Dort erzählte der Angeklagte dem Zeugen U2 den Beleidigungen und Beschimpfungen des Zeugen K in der Mittagspause und seinen Problemen in der Firma. Der Zeuge K wurde noch vor Ort erstversorgt und dann in das Krankenhaus in Geldern eingeliefert, wo er unter anderem von dem leitenden Arzt der chirurgischen Abteilung Dr.med. D behandelt wurde. Er trug durch die Messerstiche zahlreiche Verletzungen davon. So hatte er eine 5 cm lange klaffende Wunde am Kopf, zwei Stichverletzungen an der Zunge, eine 7 cm lange schräg verlaufende klaffende blutende Wunde bis zur Kinnbasis an der Wange und zwei Wunden von etwa 3 cm und etwa 1 cm am Hals. Am linken Torax erlitt er eine etwa 3 cm lange quer verlaufende tiefe Wunde und über dem Schulterblatt linksseitig ebenfalls eine 3 cm lange bogenförmige tiefe Wunde. Desweiteren hatte der Zeuge K durch die Messerstiche eine etwa 5 cm lange schräg verlaufende Wunde, weit klaffend und stark blutend am linken Ellenbogen davongetragen sowie eine weitere etwa 5 cm lange Wunde etwas unterhalb des Ellenbogens. Etwa 7 cm vom linken Handgelenk entfernt befand sich eine weitere 5 cm lange bogenförmige tiefe Wunde. Außerdem erlitt der Zeuge K an der linken Hand über dem dritten Mittelhandknochen eine 2 cm lange quer verlaufende Wunde und zwischen dem Mittelhandknochen 2 und 3 beugeseitig links eine etwa 2 cm lange längs verlaufende Wunde. Am rechten Daumengrundgelenk zentralseitig befand sich eine etwa 3 cm lange bogenförmige tiefe Wunde. Schließlich trug der Zeuge K am rechten Oberschenkel im mittleren Drittel eine etwa 3 cm lange schräg verlaufende Wunde davon. Am linken Zeigefinger erlitt er eine Gefäßverletzung, so daß er bis heute seinen linken Zeugefinger nur eingeschränkt benutzen kann. Durch die Summe der Verletzungen und den hohen Blutverlust lag zum Zeitpunkt der Einlieferung in das Krankenhaus in Geldern Lebensgefahr vor. Zudem hatte sich in der Brusthöhle Luft gesammelt, so daß sich eine Gasbrust gebildet hatte, die ohne ausreichende Versorgung zum Versagen der Lunge geführt hätte. Der Zeuge K hat auch heute noch im linken Zeigefinger kein Gefühl sowie Probleme mit seinem Bein. Nach Auskunft der Ärzte werden sich zumindest die Taubheitsgefühle im Bein mit der Zeit verflüchtigen. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung persönlich bei dem Zeugen K und dem Zeugen J entschuldigt und Reue gezeigt. Der Zeuge J hat den Vorfall bis heute nicht verkraftet. Die therapeutischen Maßnahmen bei dem Zeugen K sind seit Mitte Januar 2004 beendet. III. Beweiswürdigung Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie den dort verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden. Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er habe mit dem Zeugen K bis zuletzt Probleme gehabt, die sich immer weiter gesteigert hätten. In seinem Kulturkreis müsse man vor Älteren Respekt und Achtung zeigen. Der Zeuge K sei im Alter wie ein Sohn. Sein Benehmen habe bei ihm Schmerz verursacht. Der Zeuge K habe beispielsweise nur leichte Tätigkeiten gemacht und ihm schwere Arbeit überlassen. Er sei nicht bereit gewesen, ihm zu helfen. Er sei pünktlich zur Pause gegangen, habe ihn aber nicht pünktlich abgelöst, sondern sei erst noch zur Toilette gegangen, so daß seine Pause kürzer gewesen sei. K habe nicht gewollt, daß er in der Pause mit Karten spiele, deshalb habe er ihn teilweise auch später abgelöst. Einen Tag vor dem Vorfall sei er gekommen, um ihn abzulösen. K habe eine Maschine leerlaufen lassen, so daß bei ihm der gesamte Inhalt auf den Boden gefallen sei. Dies ginge dann zu seinen Lasten. in der Karteikarte. Der Zeuge habe absichtlich und bewußt Arbeit liegen lassen, um ihm seine Arbeit zu erschweren. Auch vorher sei es zu vielfältigen Ärgernissen gekommen. So habe K einmal das Licht in der Toilette ausgemacht, als nur noch er sich im Raum befunden habe. Auch habe er beim Wasserlassen Probleme, wenn andere dabei seien. Obwohl K dies gewußt habe, habe er ihn immer wieder in der Toilette aufgesucht. Er habe auch zu einem Vorarbeiter laut gesagt, daß der „Opa,, - so habe er ihn genannt - in bestimmter Weise pinkle. Das Wort „Opa„ störe ihn, er habe sich hierdurch beleidigt gefühlt, da er sich noch jung fühle. Er habe noch keine Enkelkinder. Andere Kollegen hätten das Wort übernommen. Die deutschen Kollegen wüßten aber nicht, daß es für ihn eine Beleidigung sei. Die ständigen Probleme bei der Arbeit -auch mit anderen Landsleuten - hätten ihn psychisch fertig gemacht. Er habe den Schmerz nicht mehr aushalten können. Er habe auch nach einer anderen Arbeitsstelle suchen wollen. Seine Frau habe ihn jedoch gebeten, nicht die Arbeitsstelle zu wechseln, da sie hohe Schulden und Kredite hätten. Deshalb sei er weiter dort zur Arbeit gegangen. Er habe sich in einer Zwickmühle gefühlt. Jetzt im Gefängnis sei es manchmal besser als draußen. Er werde nicht geärgert, sondern komme gut klar. Am 18.06.2003 habe er im Pausenraum mit dem Zeugen K, einem Türken und einem Afghanen Karten gespielt. Dabei sei es zum Streit mit dem Zeugen K gekommen, der ihm 10 Cent zu wenig als Gewinn · habe geben wollen. Er habe sich die 10 Cent dann genommen. Daraufhin habe der Zeuge K ihn mit dreckigen Sehimpfworten beleidigt. Er habe ein böses Gesicht gemacht und gesagt: ,,Du Hurensohn.,, ,,Deine Töchter ficken überall.,, Dann habe er weiter geschimpft, daß er einer niederen Kaste angehöre und gesagt: ,,Du hast Scheiße gesammelt.,, Das sei das schlimmste Schimpfwort. Es sei das erste Mal in seinem ganzen Leben, daß er so etwas gehört habe. Er sei stark schockiert gewesen. Insbesondere der Schmerz wegen der Beschimpfungen der Kaste sei sehr schlimm gewesen, aber noch schlimmer sei die Beleidigung seiner Töchter gewesen. Er habe 22 Jahre versucht, die Zugehörigkeit zu der niederen Kaste zu verheimlichen und habe nicht gewußt, woher der Zeuge K das wußte. Darunter habe er sehr gelitten. Er selbst habe auch geschimpft, so habe er den anderen Arschloch genannt. Es könne auch sein, daß er ihn Hurensohn genannt habe. Es sei wie ein Schlag für ihn gewesen. Ein Sturm in seinem Gehirn sei es gewesen, er wisse nicht mehr, was er genau gesagt habe. Er sei auch zu seinen Arbeitskollegen gegangen und habe ihnen erzählt, daß er so beschimpft worden sei. Sie hätten das zur Kenntnis genommen und zugehört. Der Zeuge H habe gesagt, das könne er sich nicht gefallen la$sen und habe ihn aufgepuscht. Er sei dann seiner Arbeit weiter nachgegangen, habe den Vorfall jedoch nicht vergessen können. Um 14.20 Uhr habe ihn ein Landsmann abgelöst. Er sei nicht bei der Sache gewesen. Der Zeuge H sei hinter ihm hergegangen. Er habe sich dann Kaffee und einen Apfel.und das Messer aus seinem Spint geholt. Da sei eine weitere Person vorbeigegangen. Der H habe mit einer Kopfbewegung dahin gedeutet und soviel gesagt wie: ,,Da geht er,,. Er sei gar nicht in der Lage gewesen das mitzubekommen, ihn hätten im Kopf immer noch die Sätze des K beschäftigt. Als er in den Pausenraum gekommen sei, hätten mehrere Leute dort gesessen. Er wisse aber nicht mehr wer. Er sei zum nächsten Tisch gegangen und habe dort gestanden. H habe am Platz schräg gegenüber gesessen. Er (der Angeklagte) habe sich Kaffee in einen Becher geschüttet. Der Kaffee sei sehr heiß gewesen. Er habe dann einen Apfel essen wollen. Deshalb habe er das Messer aus der Tasche geholt. Da habe ihn H mit dem Kopf gedeutet, daß der Zeuge K am Nebentisch sitze. K sei in diesem Moment aufgestanden, um von der Pause wieder zur Arbeit zu gehen. Er h?be ihn gesehen und wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Er sei auf ihn zugegangen und alles sei außer Kontrolle geraten. Er habe sich vorher keine Gedanken gemacht ihn zu schlagen. Er habe ihm nichts tun wollen. Er könne nicht einmal Blut sehen. Er könne nicht sagen, wie oft er den Zeugen K gestochei:, habe. Er meine, er habe ihn mit dem Me ser auf der Vorderseite getroffen. Er könne sich aber daran nicht mehr genau erinnern. Plötzlich habe er dann einen Mann mit einem weißen Kittel gesehen. Dies sei der Geschäftsführer (der Zeuge U2) gewesen. Der habe ihm gesagt, er solle sich hinsetzen. Er habe Durst gehabt. Dann habe er in der rechten Hand das Messer gesehen. Der Geschäftsführer habe . gesagt, er solle das Messer hinlegen. Dann habe er Kaffee getrunken. Er könne sich nicht daran erinnern, daß er den Zeugen J gestochen habe. Der Zeuge J sei ein netter Mann. Er wisse gar nicht, daß er ihn verletzt habe. Wieviele Leute zum Zeitpunkt des Vorfalls im Raum gewesen seien, wisse er auch nicht mehr. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte nach einem heftigen Streit mit dem Zeugen K2 versucht hat, diesen mit mindestens 15 Messerstichen zu töten. Hierbei verletzte er ihn lebensgefährlich. Nach seiner Vorstellung hatte er alles getan, daß der Zeuge K an den Messerstichen sterben würde. Während der Tat befand sich der Angeklagte im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, die seine Schuldfähigkeit erheblich minderte, jedoch nicht gänzlich ausschloß. 1. Aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen K, T2, I2 und H ergibt sich, daß das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen K schon seit Jahren stark getrübt war. Die Zeugin B, die Tochter des Angeklagten, hat die - aus Sicht ihres Vaters - bestehenden Probleme mit Mitarbeitern der Firma C2, die ebenfalls aus Sl stammen, glaubhaft geschildert. Nach der Einlassung des Angeklagten und der glaubhaften Aussagen der Zeugen K und Dawlazai haben sich der Angeklagte und K in der Mittagspause nach einem Kartenspiel heftig gestritten. Der Zeuge K hat glaubhaft bekundet, mit dem Angeklagten öfters Streit gehabt zu haben und auch in der Mittagspause gestritten und sich gegenseitig beleidigt zu haben. Es stimme auch, daß er den Angeklagten Hurensohn genannt und ihn wegen der niederen Kaste beschimpft habe. Es sei jedoch nicht so gewesen, daß er seine Töchter beleidigt habe. Letzteres ergibt sich jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer aus den Aussagen verschiedener anderer Zeugen. So hat der Zeuge H glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte ihn nach der Mittagspause aufgesucht und ihm erklärt habe, daß der Zeuge K ihn beschimpft habe. Er habe gesagt, daß K seine Töchter schlecht geredet und ihn als aus einer niederen Kaste stammend beschimpft habe. Der Angeklagte sei sehr aufgebracht gewesen. Er sei ganz anders als sonst gewesen und habe sehr unter Spannung gestanden. Letzteres hat auch der Zeuge T2 bestätigt. Der Zeuge U2 hat glaubhaft angegeben, daß der Angeklagte ihm, nach dem Vorfall von der Beleidigung seiner Töchter durch den Zeugen K2 berichtet habe. Er sei insbesondere deshalb sehr aufgebracht gewesen. Die Einzelheiten des Tatablaufs stehen zur Überzeugung der Kammer fest auf Grund der glaubhaften und übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen, insbesondere der Zeugen K, J, I2, E, H und T, die sich zum Zeitpunkt der Tat in der Kantine aufhielten. Die Feststellungen zu den Abwehrversuchen des Zeugen K ergeben sich insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I2, H und K, die sämtlich bildlich und detailliert geschildert haben, daß der Zeuge K versuchte, sich auf dem Po sitzend und rücklings zur Tür krabbelnd dem Angeklagten zu entziehen. 2. Zur sicheren Überzeugung der Kammer wollte der Angeklagte den Zeugen K töten. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel bereits aus der Anzahl und Heftigkeit der Messerstiche. Der Angeklagte stach insgesamt mindestens 15 Mal auf den Zeugen ein, wie der Zeuge Dr. med. D, der die Aufnahmeuntersuchung des Zeugen K im Krankenhaus in Geldern durchführte, glaubhaft bekundet und detailliert geschildert hat. Hierdurch hat der Zeuge K teils tiefe Stichwunden erlitten. Sein Zustand war- so der Zeuge D - kritisch. Es bestand bereits auf Grund der Summe der Verletzungen und des hohen Blutverlustes Lebensgefahr. Außerdem hatte sich durch einen der Stiche - vermutlich im Bereich des Schlüsselbeins - Luft im Brustraum gebildet, die ohne ärztliche Versorgung zum Versagen der Lunge geführt hätte, wie der Zeuge D nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hat. Für einen Tötungsvorsatz spricht auch, daß der Angeklagte dem Zeugen K gezielt Messerstiche an Kopf, Hals, Brustbereich und Mund zufügte, die - was der Angeklagte trotz seiner Erregung auch erkannt und gewollt hat - sämtlich bei unglücklicherem Eintritt in den Körper durchaus tödlich hätten sein können. Auch hat sich der Angeklagte von Zurufen der in der Kantine Anwesenden nicht von der Tat abhalten lassen, sondern hat „wie wild„ auf den Zeugen K eingestochen und ihn bis in den Türbereich verfolgt, wo dieser blutend liegenblieb, wie die Zeugen K, J, I2, Gnanarkumar, T2 und E glaubhaft bekundet haben. Schließlich ist auch die Verletzung des Zeugen J für einen Tötungsvorsatz des Angeklagten. Denn selbst diese Körperverletzung hat den Angeklagten nicht etwa vom weiteren Einstechen auf den Zeugen K abgehalten. Er hat sich im Gegenteil immer weiter in die Tat hineingesteigert und dem Zeugen K noch eine Vielzahl weiterer Messerstiche zugefügt, wie sämtliche Zeugen übereinstimmend geschildert haben. Hätte er den K nur verletzen wollen, hätte ihn spätestens die Verletzung des Zeugen J zum Aufhören anhalten müssen. Denn dessen Verletzung hatte der Angeklagte nicht gewollt. 3. Der Angeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen K bei dem Angriff mit dem Messer nicht bewußt ausgenutzt. a) Der Zeuge K war bei dem Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos. Er wurde von hinten angegriffen und rechnete nicht damit. Der Angeklagte meint, den ersten Messerstich von vorne gesetzt zu haben, kann sich hieran aber nicht mehr genau erinnern. Dies ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Aussagen der Zeugen K, J, I2 und T sowie durch die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen Dr. D. Sämtliche Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, daß der Zeuge K mit dem Rücken zu dem Angeklagten saß und dieser ihn von hinten angriff. Zuvor habe man sich am Tisch unterhalten. Der Angriff sei vollkommen überraschend gewesen. Der Zeuge K hat glaubhaft bekundet, er habe nicht gesehen, daß der Angeklagte gestochen habe. Er habe aber einen ersten schmerzhaften Stich in die linke Schulter verspürt. Der Zeuge J hat ebenso wie der Zeuge T glaubhaft ausgesagt, der Angriff des Angeklagten sei von hinten gekommen. Der Zeuge I2 hat angegeben, der Angriff sei von hinten seitlich gekommen. Die Zeugenaussagen werden bestätigt durch die Feststellungen des Zeugen D, der im Rückenbereich lediglich eine Stichverletzung unter dem linken Schulterblatt festgestellt hat. Sämtliche andere Verletzungen befanden sich laut Dr. D auf der vorderen Körperseite. Dies läßt sich zwanglos in den von den Zeugen geschilderten Tathergang einordnen, nämlich daß der erste Stich von hinten kam, der Zeuge K sich dann umdrehte und sich der weiteren Stiche mit Händen und Füßen von Angesicht zu Angesicht mit dem Angeklagten zu erwehren versuchte. Die Zeugen H und E konnten keine konkreten Angaben zum ersten Angriff des Angeklagten machen. Der Zeuge E wurde auf den Vorfall nach eigenen Angaben erst aufmerksam, als bereits erste Stiche des Angeklagten geführt worden waren. Er hatte sich mit einem Kollegen unterhalten. Für ihn sei der Vorfall vollkommen überraschend gewesen. Der Zeuge H konnte sich an den Vorgang nicht mehr genau erinnern. Er meinte zwar, daß der erste Stich von hinten in den Rücken gegangen sei. Man habe sich jedoch von Gesicht zu Gesicht gegenüber gestanden. Dies ist schon in sich widersprüchlich. Insgesamt stellt sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme der Vorfall so dar, daß der Angeklagte den noch sitzenden Zeugen Ynächst von hinten angriff. Der Zeuge K rechnete mit dem Angriff nicht. Er hat glaubhaft bekundet, den ersten Stich nur in die linke Schulter gespürt, aber nicht gesehen zu haben. Der Angriff sei für ihn überraschend gewesen. Der Streit mit dem Angeklagten in der Mittagspause sei für ihn beendet gewesen. Er sei ja auch bereits einige Zeit her gewesen. b) Diese Arg-und Wehrlosigkeit des Zeugen K hat der Angeklagte nicht bewußt ausgenutzt. Die bewußte Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers setzt voraus, daß der Täter deren Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in iher Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt hat. Der Täter muß sich also bewußt gewesen sein, daß die • Ahnungslosigkeit des Opfers die Durchführung der Tat erleichtert. An dem für die Erfüllung der heimtückischen Tötung notwendigen Sinnverständnis kann es fehlen, wenn der Täter infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Denn in einem solchen Fall wird die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters nicht kausal (vgl. BGH Urteil vom 27.5.1982 - 4 StR 128/82 m.w.N.). Der Angeklagte befand sich bereits vor der Wahrnehmung des Zeugen K in der Kantine im Zustand höchster Erregung. Im Moment der Wahrnehmung des Zeugen entschloß er sich spontan und ohne Vorplanung zur Tat, was sich schon daraus ergibt, daß er sich. ohne Sicherungstendenzen auf das Opfer stürzte. In diesem Moment setzte bei ihm die tiefgreifende Bewußtseinsstörung ein. Denn auf Grund der in der Mittagspause erfolgten für den Angeklagten existentiellen Beleidigungen und Beschimpfungen des Zeugen K war es bei ihm bei Wahrnehmung des Zeugen zu einem rechtwinklig verlaufenden Aggressionsdurchbruch gekommen. Er wollte jetzt auf jeden Fall den Zeugen töten. Zur Überzeugung der Kammer, die insoweit durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 gestützt wird, spielte bei dem Angeklagten deshalb in diesem Moment die Lage des Opfers keine Rolle. Der Angeklagte hätte den Zeugen K in dieser Situation auch dann angegriffen, wenn er ihm gegenüber gesessen hätte. Die besondere Sitzposition des Opfers hat der Angeklagte dabei vielleicht noch wahrgenommen, daß er sich in diesem Moment bewußt geworden ist, daß dies seine Tat erleichtert, konnte die Kammer auf Grund des Zustands des Angeklagten gerade nicht feststellen. 4. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat schuldfähig. Er war in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit lag bei ihm nicht vor. Die Kammer schließt sich insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden Ausführungen der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. Q und Dr. T3 an und macht sich diese zu eigen. / In der Zeitkurz vor dem ersten Messerstich bis zum Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen U2 befand sich der Angeklagte jedoch im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung die bei ihm die Fähigkeit, bei vorhandener Unrechtseinsicht nach dieser Einsicht zu handeln erheblich verminderte. Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, lag trotz der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung aber nicht vor. Eine affektive Erregung stellt bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob der Affekt einen solchen Grad erreicht hat, dass er zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann grundsätzlich nur nach einer Reihe von tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Dabei sind die Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Für einen affektiven Ausnahmezustand können etwa sprechen Ansteigen chronischer Affektspannungen, psychopathologische Disposition der Persönlichkeit, konstellative Faktoren wie Alkoholgenuss oder Erschöpfung, abrupter Tatablauf mit elementarer Wucht, gleichsam rechtwinkliger Affektverlauf, schwere Erschütterung nach der Tat, hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe, starke Erinnerungsstörungen, Persönlichkeitsfremdheit, Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität, während gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung etwa sprechen können aggressive Vorgestalten der Tat in der Phantasie, Ankündigungen der Tat, aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit, Tatvorbereitungen, Herbeiführen der Tatsituation durch den Täter, Gestaltung des Tatablaufs durch den Täter, lang hingezogenes Tatgeschehen, komplexer Handlungsablauf in Etappen, erhaltene lntrospektionsfähigkeit bei der Tat, exakte, detailreiche Erinnerung, zustimmende Kommentierung des Tatgeschehens, Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung (BGH, Beschluss vom 19.06.1990 - 1 StR 278/90, StV 1990, 493 und Urteil vom 21.08.1996-2 StR 212/96, NStZ 1997, 81). Der Sachverständige Dr. Q, den die Kammer zunächst in der Hauptverhandlung zur Frage der Schuldfähigkeit gehört hat, hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung von tat- und täterbezogenen Merkmalen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung verneint. Er hat hierzu ausgeführt, daß der Angeklagte laut der Aussage des Opfers die Tat angekündigt habe, was ebenso gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung spreche wie das Herantreten des Angeklagten an den Tisch des Opfers. Auch sei der Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat zeitlich sehr weit gesteckt gewesen. Der Angeklagte habe während der zwei Stunden bis zur nächsten Pause Zeit gehabt, delinquente Handlungsimpulse zu desaktualisieren. Es habe gerade keine schwere strukturelle Persönlichkeitsabwandlung vorgelegen. Schließlich fehlten bei dem Angeklagten vegetative, psychomotorische und psychische Begleiterscheinungen heftiger Affektregung und der Angeklagte habe eine exakte und detailreiche Erinnerung bis zum ersten Messerstich gehabt. Demgegenüber lag nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T3 bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine zeitlich von vor dem ersten Messerstich bis zur Begegnung mit dem Zeugen U2 eingrenzbare tiefgreifende Bewußtseinsstörung vor. Hierzu hat er ausgeführt, daß die Tat vor dem persönlichen und kulturellen Hintergrund des Angeklagten und den Geschehnissen in der Firma in den Jahren zuvor zu betrachten sei. Der Angeklagte sei in Sl in eine der unteren Kasten hineingeboren worden, womit automatisch eine feststehende moralische Weltordnung prädestiniert worden sei. Seine Persönlichkeit sei geprägt worden durch religös und gesellschaftlich festgelegte hierarchische Verhaltensmuster der Ein- und Unterordnung. Dem Kastensystem, das für ihn durch die Einordnung in eine untere Kaste vornehmlich mit Unterordnung verbunden gewesen sei, habe der Angeklagte durch die Immigration nach Deutschland versucht zu entfliehen. Auf Grund des kulturellen Hintergrundes habe insbesondere die Familie und der Respekt bei dem Angeklagten eine sehr große Bedeutung. Letzteres gelte sowohl für das Verhalten innerhalb der Familie - der Angeklagte sei von seiner Ehefrau und seinen Kindern noch nie geduzt worden - als auch für das Verhalten jüngerer Landsleute gegenüber Älteren. Hinzu komme, daß es sich bei dem Angeklagten um eine sensitive Persönlichkeit handele, die sehr empfindsam und leicht verletzbar sei. Konflikten gehe er eher aus dem Weg, obwohl er sich auf Grund seiner Persönlichkeit innerlich sehr lange und intensiv mit diesen auseinandersetze. In den Jahren vor der Tat habe der Angeklagte deshalb subjektiv sehr unter den Auseinandersetzungen mit dem Zeugen K gelitten, der ihm seiner Meinung nach als dem Älteren zu wenig Respekt entgegengebracht habe. Auch hätten ihn die weiteren Konflikte mit dem Zeugen und anderen Landsleuten am Arbeitsplatz hart getroffen, was sich auch darin gezeigt habe, daß er nach eigenen Angaben versucht habe, die Gedanken an diese Probleme mit Alkohol zu löschen. Insbesondere im Verhältnis zu dem Zeugen K habe sich ein spannungsgeladenes Beziehungsgeflecht entwickelt. Vor diesem persönlichen und kulturellen Hintergrund in Verbindung mit der Vorgeschichte stelle sich das Tatgeschehen als affektive Ausnahmesituation dar. Der Streit in der Mittagspause habe für den Angeklagten lebenszentrale Bedeutung gehabt. Die „Veröffentlichung„ der Kastenzugehörigkeit habe den Angeklagten, der dies stets habe verheimlichen wollen, hart getroffen. Gleiches gelte im Hinblick auf die Kulturvorstellungen des Angeklagten und seinen sensitiven Charakter für die höchst beleidigenden Äußerungen über seine Töchter. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten sowie den Schilderungen der Zeugen H und T habe den Angeklagten dieser Streit bei der weiteren Arbeit nicht losgelassen. Er habe sogar seinen Arbeitskollegen davon erzählt und sei dabei äußerst erregt gewesen, so wie ihn die Zeugen nicht gekannt hätten. Er selbst habe sich benebelt gefühlt und sein Kopf habe gebrummt. Die Erregung des Angeklagten - ein Gefühlswirrwarr aus Enttäuschung, Empörung und Verzweifelung - habe deshalb auch noch bestanden, als er die Kantine eine zweites Mal aufgesucht habe. Als er dort den Zeugen K wahrgenommen habe, sei es zu einem aus dem Vorgeschehen folgenden kurzfristigen rechtwinkligen Aggressionsdurchbruch gekommen, der den Beginn der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung darstelle. Hierfür spreche schon der plötzliche Angriff ohne jegliche Sicherungstendenz und das Hineinsteigern des Angeklagten in die Tat. So habe der Zeuge J angegeben, der Angeklagte habe „blindlings„ auf den Zeugen eingestochen. Auf Schreie und Zurufe von Anwesenden habe er nicht reagiert. Für die eingeengte Wahrnehmung des Angeklagten verbunden mit hoher Erregung spreche zudem die lückenhafte Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen. So habe er sich nur noch an den Zeitpunkts der Wahrnehmung des Zeugen K erinnern können, nicht aber an Beginn, Anzahl und Reihenfolge der Messerstiche. Die genaue Erinnerung des Angeklagten habe erst wieder bei dem Gespräch mit dem Zeugen U2 eingesetzt. Dieser Zeitpunkt könne deshalb auch ohne weiteres als Ende der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung angesehen werden. Der Angeklagte habe insoweit geradezu treffend formuliert, daß ihn der Zeuge U2 wieder zurückgeholt habe. Es handele sich geradezu um den klassischen Fall einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Diese führe zwar nicht zu einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit, eine erhebliche Minderung der Fähigkeit des Angeklagten zur Handlungs- und Impulskontrolle sei jedoch auf jeden Fall anzunehmen, so daß aus psyatrischer Sicht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des§ 21 StGB zu bejahen seien. Die Kammer schließt sich diesen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. T3 an und macht sich diese zu eigen. Der Sachverständige Dr. T3, der im Institut des Professor Dr. M in Essen tätig ist, verfügt als Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie über langjährige Erfahrungen bei der Begutachtung von Straftätern. Nach Auffassung der Kammer sind bei einer Gesamtwürdigung der tat- und täterbezogenen Merkmale unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Darlegungen des Sachverständigen Dr. Q die Voraussetzungen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung gegeben. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen Dr. Q hat der Angeklagte sich nach seiner eigenen Einlassung verbunden mit den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H und T im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Pause gerade nicht beruhigt und war in der Lage, den Vorfall zu überdenken. Er befand sich vielmehr weiter im Zustand höchster Erregung und stand unter großer Anspannung. Auch spielt die Tatsache, daß der Angeklagte bei dem Streit in der Mittagspause gegenüber dem Opfer geäußert haben soll, er werde ihn abstechen, keine entscheidende Rolle. Denn nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H hatte der Angeklagte dies bereits sehr oft gegenüber anderen geäußert, ohne daß er es tatsächlich ausgeführt habe. Er selbst habe dies nicht mehr ernstgenommen. Bei der Würdigung des Sachverhalts ergeben sich eine Vielzahl von Merkmalen als Indizien für eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung, die der Sachverständige Dr. T3 überzeugend herausgestellt hat. Eine solche Tat war dem nicht vorbestraften Angeklagten bis zu dem Vorfall in der Kantine völlig fremd. Der Angeklagte stand erheblich unter Anspannung. Der Affektverlauf war rechtwinklig verbunden mit einer hochgradigen Einengung des Wahrnehmungsfeldes des Angeklagten. Trotz der Anwesenheit einer Vielzahl von Zeugen stürzte der Angeklagte auf den Zeugen Y und stach „wie wild„ ohne sich von Zurufen abhalten zu lassen - auf ihn ein. Zudem kann er sich an die Tat selbst kaum erinnern. Über sein Verhalten ist der Angeklagte bis heute schwer erschüttert. Bei Würdigung dieser und der von dem Sachverständigen Dr. Q genannten Indizien, die gegen eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung sprechen, überwiegen zur Überzeugung der Kammer die für die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechenden Merkmale bei weitem. Für die Kammer hat der Sachverständige Dr. T3 deshalb folgerichtig und überzeugend das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bejaht. 5. Zur sicheren Überzeugung der Kammer ließ der Angeklagte erst von dem Zeugen K ab, als er aus seiner Sicht alles getan hatte, daß der Zeuge sterben würde. Er hat gerade nicht freiwillig die weitere Tatausführung aufgegeben. Hierfür spricht, daß der Angeklagte erst von dem Zeugen K abließ, nachdem dieser aus mindestens 15 Wunden stark blutend regungslos auf dem Boden lag und sich nicht mehr wehrte. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I2, H und T, die während des gesamten Vorfalls in der Kantine waren, ließ sich der Angeklagte von Schreien und Zurufen nicht von der Tat abhalten. Er reagierte hierauf nicht. Der Angeklagte ließ nach den glaubhaften Angaben der Zeugen I2, K3, Gnanarkumar, C3 und U2 erst von dem Opfer ab, als sich dieses nicht mehr wehrte. Der Zeuge C3, der erst zum Ende des Vorfalls vom Flur einen Blick in den Pausenraum werfen konnte, hat glaubhaft bekundet, gesehen zu haben, daß der Zeuge K auf dem Boden lag und der Angeklagte über ihm gewesen sei. Dies sei direkt am Türrahmen gewesen. Das Opfer habe still am Boden gelegen, als der Angeklagte sich von ihm weg bewegt habe. Gleiches hat der Zeuge U2 bestätigt. Auch der Zeuge H hat ausgeagt, der Zeuge K habe letzlich blutend auf dem Boden vor dem Eingangsbereich gelegen und der Angeklagte habe mit über dem Kopf erhobenen Messer in der Hand über ihm gestanden. Der Zeuge I2 hat glaubhaft bekundet, daß der Zeuge K zwar noch ansprechbar gewesen sei, man aber habe versuchen müssen, ihn wach zu halten. Der Zeuge K3 hat ausgesagt, daß der Zeuge K kurz vor einem Kollaps gestanden habe und man versucht habe, ihn ansprechbar zu halten, was jedoch nicht einfach gewesen sei. Dafür, daß der Zeuge K sich nicht mehr wehrte und regungslos auf dem Boden lag, sprechen auch dessen glaubhafte Angaben, er habe noch auf dem Po sitzend mit dem Rücken zum Boden versucht sich zu wehren und weg zu krabbeln. Schließlich habe er jedoch das Bewußtsein verloren. Nach all diesen Zeugenaussagen liegen keinerlei Anhaltspunkte für die freiwillige Aufgabe des Tötungsvorhabens vor. Die Vielzahl der Verletzungen, das starke Bluten des Opfers aus den teils tieferen Wunden auch im Hals, Mund- und Kopfbereich und dessen Regungslosigkeit ließen auch für den Angeklagten 'nur den Schluß zu, daß er alles getan hatte, damit der Zeuge K nunmehr sterben würde. Deshalb ließ er schließlich von ihm ab. IV. Rechtliche Würdigung Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags gemäß den§§ 211, 22, 23 StGB strafbar gemacht, indem er versuchte, den Zeugen K mit mindestens 15 Messerstichen zu töten. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gemäß den§§ 211, 22, 23 StGB, wie sie dem Angeklagten mit der Anklageschrift vorgeworfen worden war, schied mangels eines bewußten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Angeklagten aus. Tateinheitlich zum versuchten Totschlag hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß den§§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte benutzte bei der Tat ein Messer, das ein gefährliches Werkzeug darstellt ( § 224 Abs. 1 Nr 2 StGB). Das Messer hatte eine ca. 9 cm lange Klinge und hat durch das Einstechen des Angeklagten bei dem Zeugen K erhebliche Verletzungen verursacht. Außerdem beging der Angeklagte die Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung ( § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Hierfür reicht es aus, daß die Art der Behandlung das Leben des Opfers abstrakt gefährdet. Das Zufügen von mindestens 15 Messerstichen erfüllt diese Voraussetzung. Letztlich ist es aber auch zu einer konkreten Lebensgefahr des Zeugen K gekommen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Steuerungsfähigkeit war zum Tatzeitpunkt jedoch erheblich vermindert im Sinne des§ 21 StGB. Ein strafbefreiender freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Tötung des Zeugen K liegt nicht vor. Der Angeklagte hat die weitere Begehung der Tat nicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern hatte nach seiner Vorstellung alles getan, damit der Zeuge K sterben würde. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB von mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags gemäß § 213 StGB sind gegeben.. Zwar liegt nicht§ 213 1. Alternative StGB vor. Denn der Angeklagte war nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm von dem Zeugen Ygefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er hatte nämlich den Zeugen K anläßlich des Streits in der Mittagspause selbst schwer beleidigt und handelte deshalb hinsichtlich der erst anschließend erfolgten (tatauslösenden) schwereren Beleidigungen des Zeugen nicht schuldlos. Zudem stellte die tatauslösende Angst des Angeklagten vor dem Verraten der tatsächlichen Kastenzugehörigkeit objektiv keine Beleidigu g dar. Die Voraussetzungen eines sonstigen minder schwerer Falles gemäߧ 213 2. Alternative StGB sind jedoch gegeben. Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn die schuldmindernden Umstände in ihrem Gewicht in etwa mit dem vergleichbar sind, was § 213 1.Alternative StGB nennt. Die Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung aller allgemeinen ( nicht vertypten) Strafmilderungsgründe nicht gegeben. Bei dem Angeklagten ist zusätzlich jedoch erheblich schuldmindernd im Sinne des§ 21 StGB zu berücksichtigen, daß er die Tat im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung begangen hat. Dieser Umstand ist zur Überzeugung der Kammer mit den Voraussetzungen des§ 213 1. Alternative StGB vergleichbar und rechtfertigt für sich allein die Annahme eines minder schweren Falles, so daß gemäߧ 213 StGB der Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren ermäßigt. Die Kammer hat sodann von der weiteren Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Die Tat des Angeklagten ist im Versuchsstadium steckengeblieben. Die Kammer hat deshalb den schon gemilderten Strafrahmen nochmals auf Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren 6 Monaten ( § 49 Abs. 1 StGB ) ermäßigt. Eine nochmalige Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 21, 49 StGB kam auch unter Berücksichtigung der übrigen Milderungsgründe nicht mehr in Betracht, weil die den§ 21 StGB begründenden Umstände bereits zur Anwendung des für den Angeklagten günstigeren minder schweren Falls herangezogen worden sind. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer das Geständnis des Angeklagten sowie die gezeigte Reue strafmildernd berücksichtigt. Er hat sich in der Hauptverhandlung bei den Opfern K und J entschuldigt. Für ihn spricht, daß er sich nach seiner Immigration aus Sl mit Ehefrau und fünf Kindern integriert und bis zur Tat ein straffreies Leben geführt hat. Zu seinen Gunsten sind zudem die den Angeklagten sicherlich stark belastenden Arbeitsbedingungen bei der Firma C2 - aus seiner Sicht auch als mobbing zu bezeichnen - zu berücksichtigen. Schließlich hat die Kammer nochmals bedacht, daß die Tat im Versuch steckengeblieben ist und der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung befand. Strafschärfend war demgegenüber die trotz des Affekts vom Angeklagten vorsätzlich herbeigeführte Art und Weise der Tatbegehung und deren Folgen zu, berücksichtigen. Der Angeklagte stach nicht nur einmal, sondern mindestens 15 Mal auf das Opfer ein. Als Folge der Tat wird der Zeuge K möglicherweise seinen Zeigefinger nie mehr vollständig benutzen können. Auch hat er noch Taubheitsgefühle im Bein. Gegen den Angeklagten spricht zudem, daß er tateinheitlich zum versuchen Totschlag auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung zweifach verwirklicht hat, indem er die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer bereits abstrakt - und hier sogar konkret - das Leben gefährdenden Handlung beging. Zu Lasten des Angeklagten geht schließlich auch, daß er daneben den Zeugen J zumindest fahrlässig am Unterarm verletzte. Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Tatwerkzeugs, das Taschenmesser mit einer ca. 9 cm langen Klinge, ergibt sich aus§ 74 StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus den§§ 465, 472 StGB. 3 Unterschriften