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Urteil

140 Ks 4/04 LG

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2004:1213.140KS4.04LG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte wird ferner verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 21. Oktober 2004 zu zahlen. Der Angeklagte hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens, die außer-gerichtlichen Kosten der Nebenklägerin und ihre notwendigen Ausla-gen im Strafverfahren zu tragen. Hinsichtlich der Entscheidungen im Adhäsionsverfahren ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages. §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB 1 G r ü n d e 2 --------------- 3 1. 4 Der mm Jahre alte Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in W3 auf. Sein Vater war Werkzeugmacher; seine Mutter Hausfrau. Er hat eine zwei Jahre jüngere Schwester, zu welcher er keinen Kontakt mehr hat. 5 Der Angeklagte besuchte die Grund- und Realschule, welche er mit der mittleren Reife abschloß. Danach machte er eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Nach erfolgreichem Abschluß dieser Ausbildung war der Angeklagte rund ein Jahr als Werkzeugmacher tätig. 6 mmm, im Alter von 21 Jahren, heiratete der Angeklagte. Er war mit seiner Ehefrau vor der Ehe rund 2 ½ Jahre liiert, kannte diese aber bereits längere Zeit. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die inzwischen 15, 13 und 12 Jahre alt sind. Die Kinder des Angeklagten besuchen alle das Gymnasium. Die Ehefrau war Hausfrau. Die Ehe verlief anfänglich harmonisch und zufriedenstellend. mmm kam es zu einem Bruch zwischen den Eheleuten. U blieb er zunächst mit seiner Ehefrau zusammen. 7 Im Jahr der Eheschließung, mmm, war der Angeklagte zur Polizei gewechselt, wo er 2 ½ Jahre die Ausbildung für den mittleren Dienst absolvierte. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung wurde er mit dem Dienstgrad Wachtmeister eingestellt und im Einzeldienst, nämlich Streifendienst eingesetzt. Später wurde er im Wach- und Wechseldienst eingesetzt, bis er zum Verkehrsdienst wechselte. In diesem Bereich war der Angeklagte unter anderem für Schwerlast- und Gefahrguttransport sowie Umweltdelikte zuständig. 8 Von 1990 bis 1992 holte der Angeklagte sein Abitur über das Telekolleg nach. Anschließend nahm er neben dem Polizeidienst ein Studium der Sozialwissenschaften und Politik auf, wobei er im Nebenfach Erziehen, Recht und Psychologie studierte. Er schloß das Studium nach 8 Semestern erfolgreich als Diplom-Sozialwissenschaftler ab. Während des Studiums absolvierte er ein Praktikum bei der EU in Brüssel. 9 Nach dem Studium wurde der Angeklagte bei den Zentralen Polizeitechnischen Diensten NRW (ZPD NRW) in E2 angenommen, wo er seit 1998 im Projektmanagement für den Bereich Kosten und Personal tätig ist. Der Angeklagte hat den Dienstgrad des Oberkommissars erreicht. 10 In seiner Freizeit war der Angeklagte - teilweise auch in Vereinen - sportlich aktiv. Er betrieb Kampfsport (Ju-Juitzo), Squash und Badminton. 11 Mit der Vorstellung beim ZPD lernte der Angeklagte mmm xyz, die Nebenklägerin, kennen. Nachdem der Angeklagte und Frau C mehrfach in Personalangelegenheiten Kontakt gehabt hatten, verabredeten sie sich zu einem Treffen. Sie verstanden sich gut und trafen sich mehrmals in E, um miteinander auszugehen. Schließlich wurde die Beziehung intim. Der Angeklagte berichtete seiner Ehefrau hiervon und teilte dieser mit, sich von ihr trennen zu wollen. Die Trennung des Angeklagten von seiner Ehefrau verlief einvernehmlich und 1990 wurde der Angeklagte geschieden. Die Kinder blieben bei der geschiedenen Ehefrau, wobei der Angeklagte weiter Umgangskontakte pflegte. 12 Im April bzw. Mai 1999 zog der Angeklagte mit Frau C in deren Wohnung zusammen. Die Wohnung war für beide aber zu klein, weshalb sie sich eine gemeinsame größere Wohnung suchten, die man nach einigen Monaten auch fand. Nachdem die Beziehung zu Frau C anfangs noch harmonisch verlief, änderte sich dies nach kurzer Zeit. Es kam zu ständigen Konflikten und teils heftigem Streit zwischen dem Angeklagten und Frau C. In emotionaler Hinsicht war die Beziehung von großen Höhen und Tiefen geprägt. Ursache hierfür waren einerseits wechselseitige Eifersüchteleien. Zugleich bestanden finanzielle Engpässe, da viel Geld verbraucht wurde, um auswärts zu essen, auszugehen oder Urlaub zu machen. Der Angeklagte betrieb nebenberuflich eine kleine EDV-Firma, um Geld hinzu zu verdienen. Weiter kam es zu Konflikten, weil die Vorstellungen der Frau C und des Angeklagten über den Umgang mit dessen Kindern auseinanderliefen. Frau C wollte nach kürzerer Zeit auch nicht mehr gemeinsam mit den Kindern des Angeklagten in Urlaub fahren. Streitigkeiten und Konflikte brachen zwischen dem Angeklagten und Frau C häufig plötzlich und unvermittelt auf, wobei die Anlässe hierfür Nichtigkeiten sein konnten. 13 Neben den Problemen im privaten Bereich war der Angeklagte ab 2001 auch großer Anspannung und Streß im beruflichen Bereich ausgesetzt, wo er als Projektleiter des Landesprojektes "zzz” eingesetzt war. 14 Bis zum Frühjahr 2003 waren die private und berufliche Anspannung stark angestiegen. Der Angeklagte bekam kardiologische und psychische Probleme und begab sich in ärztliche Behandlung. Unter anderem nahm der Angeklagte eine psychotherapeutische Behandlung bei dem Arzt für Nervenheilkunde Dr. T2 in N auf. 15 Im Sommer kam es zu einer zusätzlichen Belastung der Beziehung, als Frau C erfuhr, daß der Angeklagte eine Beziehung zu einer anderen Frau, nämlich Frau S3 unterhielt. Der Angeklagte hatte Frau S3 während eines Urlaubs mit seinen Kindern im April 2003 kennen gelernt und eine Beziehung zu dieser aufgenommen, welche nach dem Urlaub fortdauerte und auch intim wurde. 16 Frau C äußerte in dieser Zeit den Wunsch, in getrennte Wohnungen zu ziehen, womit jedoch nicht die Beendigung der Beziehung verbunden sein sollte. Der Angeklagte stimmte widerwillig zu und beide zogen in getrennte Wohnungen. Die Beziehung wurde fortgesetzt, indem man sich gegenseitig besuchte, in der Wohnung des jeweils anderen übernachtete und gemeinsam sonstigen Freizeitaktivitäten nachging. Auch intim wurde die Beziehung fortgeführt. Der Angeklagte und Frau C unternahmen den Versuch einer Paartherapie, welche jedoch scheiterte. 17 Der Angeklagte kam mit der privat und beruflich stark angespannten Situation nicht zurecht. Er wurde von Dr. T2 für die Zeit vom 24. Juni 2003 bis zum 3. August 2003 arbeitsunfähig krank geschrieben und mit Remergil behandelt. Dennoch arbeitete der Angeklagte in dieser Zeit zu Hause weiter. 18 Frau C hatte nach dem Umzug in getrennte Wohnungen mehr und mehr Abstand zum Angeklagten gewonnen. Dennoch unternahmen der Angeklagte und Frau C im September 2003 einen gemeinsamen Urlaub, möglicherweise auch als letzten Versuch zur Rettung der Beziehung. Der Urlaub verlief jedoch nicht harmonisch und endete im Streit. Frau C erkannte nach der Rückkehr am Flughafen, daß die Beziehung des Angeklagten zu Frau S3 noch fortdauerte. Für Frau C war die Beziehung zum Angeklagten beendet, was sie diesem auch mitteilte. 19 In der Folgezeit bestand weiter Kontakt zwischen dem Angeklagten und Frau C, wobei die Motivation hierzu unterschiedlicher Art war. Der Angeklagte wollte die Beziehung fortführen. Frau C wollte den Kontakt zum Angeklagten auf freundschaftlicher Basis halten. 20 In den Herbstferien im Oktober 2003 machte der Angeklagte mit seinem Sohn eine Woche Urlaub in den USA. Aus dem Urlaub heraus schrieb der Angeklagte Frau C mehrere SMS. Frau C holte den Angeklagten bei der Rückkehr aus den USA am Flughafen ab. Der Angeklagte wollte die Beziehung mit der Frau C fortführen, was diese aber nicht wollte. Am nächsten Tag besuchte Frau C den Angeklagten, um sich mit diesem auszusprechen. Hierbei nahm sich der Angeklagte das Handy der Zeugin, wobei er eine SMS des Herrn C2 las. Er vermutete eine Liebesbeziehung, welche Frau C auf Vorhalt aber bestritt. Frau C hatte Herrn C im September/Oktober 2003 kennengelernt. Beide nahmen ab O 2003 eine Beziehung auf, die auch intim wurde. 21 Der Angeklagte beendete die bis dahin fortgeführte Beziehung zu Frau S3. Obwohl Frau C ihm auch in der Folge mehrfach mitteilte, daß die Beziehung beendet sei, sah der Angeklagte nicht ein bzw. wollte er nicht einsehen, daß die Beziehung zur Frau C beendet war. Infolge der bei dem Angeklagten vorliegenden narzißtischen Persönlichkeitsstörung konnte der Anklagte die Trennung von Frau C nicht verwinden. Er konnte auch die anfänglich von ihm vermutete und später tatsächlich entstandene Liebesbeziehung zwischen Frau C und Herrn C nicht akzeptieren. Er begann zunehmend, Frau C in Form sogenannten "Stalkings” nachzustellen. Er drangsalierte sie mittels einer Vielzahl und fortlaufenden Telefonanrufen, SMS-Nachrichten und Emails sowie auch in Form von Nachspionierens und Verfolgens. Teilweise sprach der Angeklagte im Rahmen seiner Nachstellungen auch Drohungen gegenüber Frau C und gegenüber Herrn C für deren Leben aus oder drohte er mit seinem Selbstmord. Frau C ließ sich auf den Kontakt teilweise noch ein, um den Angeklagten zu beschwichtigen. 22 Der Angeklagte suchte in dieser Situation ab O 2003 wieder Dr. T2 auf und berichtete diesem von der Trennung von seiner Partnerin sowie von Suizidgedanken. Dr. T2 behandelte den Angeklagten mit Remergil und Lorazepam. Zugleich empfahl Herr Dr. T2 die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung bei Frau Dr. I, welche der Angeklagte auch aufnahm. Daneben reiste der Angeklagte im O 2003 für 2 Wochen nach Indien und Sri Lanka, um Abstand von seinen Problemen zu gewinnen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er litt unter Schlaflosigkeit und körperlichen Problemen, die dazu führten, daß er rund 14 kg abnahm. Er hegte Suizidgedanken und besorgte sich in Sri Lanka 200 Tabletten Lorazepam, die er fortan mit sich führte. 23 Nach seiner Rückkehr nach Deutschland begann der Angeklagte im Dezember 2003 wieder, Frau C in der oben beschriebenen Weise nachzustellen und zu drangsalieren Der Angeklagte steigerte sich mehr und mehr in seiner narzißtischen Wut. Obwohl der Angeklagte wußte, daß die Beziehung zu Frau C beendet ist, konzentrierte sich in seiner Gedankenwelt alles auf die Fragen, ob Frau C eine Beziehung mit dem Zeugen C hat und seine Beziehung zu dieser beendet ist. Seine Gedanken kreisten nur noch um diese Fragen. Auch die Behandlungen bei Herrn Dr. T2 und Frau Dr. I2 verschafften keine Linderung. Der Angeklagte hatte Suizidgedanken und schrieb vor Weihnachten Abschiedsbriefe an seine Kinder und an Frau C. Ebenso nahm er wieder Kontakt zu seinen Eltern auf, welchen er zu Beginn der Beziehung zu Frau C abgebrochen hatte. 24 Andererseits versuchte der Angeklagte am 26.12.2003, die Beziehung zu Frau S3 wieder zu beleben, welches diese aber ablehnte. 25 Der Angeklagte konsumiert keine Drogen und keinen Alkohol sowie hat mit Ausnahme der ihm zwischenzeitlich verschriebenen Medikamente Remergil und Lorazepam keine anderen Medikamente eingenommen. 26 Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts W4, Aktenzeichen oo, vom 05.10.2000 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. 27 Gegen den Angeklagten wurden zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat disziplinare Vorermittlungen geführt. Inzwischen ist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Im Rahmen dessen ist der Angeklagte vorläufig des Dienstes enthoben. 50 % seiner Dienstbezüge werden einbehalten. 28 II. 29 Am 27. Dezember 2003 hatte Frau C. Der Angeklagte bemerkte dies und begann, Frau C über das Handy anzurufen. Nachdem Herr C weggefahren war, begann der Angeklagte, in der T-Straße auf- und abzufahren. 30 Frau C bekam aufgrund des Verhaltens des Angeklagten B. Sie rief ihre Freundin Frau E3 an, die ihr anbot, bei ihr zu übernachten. Frau C fuhr darauf zu Frau E3. Abends gingen beide in W5 essen. Während der gesamten Zeit kam es zu fortwährenden Anrufen und SMS-Nachrichten des Angeklagten auf dem Handy der Frau C. Schließlich kam während des Essens eine letzte SMS-Nachricht des Angeklagten, in der es sinngemäß hieß, daß "die Liebe vorbei wäre". Mit dieser Nachricht hörten die Anrufe und SMS-Nachrichten auf. Frau C übernachtete bei Frau E3. 31 Am Morgen des 28. Dezember 2003 war der Angeklagte vor der Wohnung der Frau E3. Er wollte mit Frau C sprechen, von der er annahm, daß sie bei der Frau E3 sei. Er wollte diese zur Rede stellen und eine ausdrückliche Erklärung der Frau C, ob diese eine Beziehung mit dem Zeugen C habe und die Beziehung zu ihm beendet sei. Er stellte sich vor, die Erklärung unter Drohung mit einem Messer zu erlangen, wenn Frau C ihm nicht freiwillig antworten würde. Aus diesem Grund nahm er ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von knapp 30 cm und einer Klingenlänge von etwa 20 cm und schwarzem Plastikgriff aus seinem PKW und versteckte dieses Messer unter seinem N2. Nicht feststellbar ist, ob der Angeklagte das Messer schon mit dem geplanten Vorhaben an sich nahm, Frau Y2 töten. 32 Gegen ungefähr 10.00 Uhr passte der Angeklagte Frau E3 ab, als diese ihren Hund ausführte. Frau E3 erkannte den Angeklagten zunächst nicht, weil dieser eine Kapuze trug. Der Angeklagte sprach Frau E3 auf Frau C an und erklärte, daß er noch einmal mit Frau C sprechen wolle. Er habe nur eine Frage; dann werde er Ruhe geben. Der Angeklagte sah mitgenommen aus und machte auf Frau E3 einen weinerlichen Eindruck, weshalb diese nicht den Eindruck hatte, daß vom Angeklagten eine Bedrohung ausgehen könnte. Frau E3 sagte dem Angeklagten, er solle an der Ecke zum Hauseingang warten und sie wolle Frau C fragen, ob sie mit dem Angeklagten spreche wolle. Der Angeklagte kam jedoch hinter der Zeugin her, als diese die Haustüre zu ihrer Wohnung öffnete und eintrat. 33 Der Hauseingang zur Wohnung der Frau E3 befindet sich im Untergeschoß, von wo aus eine Treppe ohne weitere Zwischentüre in die im Erdgeschoß gelegene Wohnung der Frau E3 führt. An die Treppe schließt sich ein Flur an, von dem aus die einzelnen Räume abgehen. Vor Kopf befindet sich das Wohnzimmer. Links abgehend vom Flur vor dem Wohnzimmer befindet sich die Küche. Unmittelbar am Anfang des Flurs liegt das Badezimmer. 34 Frau E3 sagte dem Angeklagten, nachdem dieser zunächst hinterher gekommen war, nochmals, daß dieser unten warten solle und ging die Treppe hoch in ihre Wohnung. Frau C befand sich zu dieser Zeit im Bad. Frau E3 teilte Frau C mit, daß der Angeklagte mit ihr sprechen wolle und auf sie einen aufgelösten und niedergeschlagenen Eindruck mache. Sie sagte Frau C, daß sie mit dem Angeklagten sprechen solle. 35 Frau C ging daraufhin aus dem Bad und traf hierbei unmittelbar auf den Angeklagten, der bereits die Treppe hoch bis zum Flur gelaufen war. Frau C machte dem Angeklagten W2 unter anderem, daß dieser die Wohnung ihrer Freundin zu respektieren habe, und daß sein Verhalten unverschämt sei, sie bis in die Wohnung der Freundin zu verfolgen. Der Angeklagte fragte Frau C unmittelbar, ob sie eine andere Beziehung habe und ob sie mit dem Zeugen C geschlafen habe. Frau C antwortete dem Angeklagten, daß ihn dies nichts mehr angehe. Das Streitgespräch wurde anfänglich noch relativ ruhig geführt und Frau E3 ging in ihr Wohnzimmer, weil ihr die Situation unangenehm war und sie das Gespräch nicht stören wollte. 36 Der Angeklagte wiederholte seine Frage mehrfach. Frau C verweigerte jedoch eine Antwort. Hierauf packte der Angeklagte Frau C mit der linken Hand an den Haaren und zog dieser den Kopf nach hinten, während er mit der rechten Hand das Messer nahm und es Frau C an den Hals hielt. Er wollte Frau C durch die Bedrohung mit deren Leben dazu bewegen, die verlangte Antwort zu geben und wiederholte, daß Frau Y2geben solle, eine sexuelle Beziehung mit dem Zeugen Y haben. Frau C war zunächst nicht in der M, zu sprechen, weshalb Frau E3, die inzwischen aufgrund eines Schreies der Frau C wieder in den Flur geeilt war, dem Angeklagten antwortete, daß da nichts gewesen sei. Der Angeklagte gab sich hiermit aber nicht zufrieden. 37 Als der Angeklagte der Frau C das Messer an den Hals hielt, verletzte er sie dort oberflächlich, so daß Frau C am Hals blutete. Der Angeklagte zog Frau C im Verlauf des Geschehens an den Haaren nach unten auf den C3. Nach einem Gerangel lag Frau C auf dem Rücken und der Angeklagte kniete über dieser auf deren Körper. Teilweise würgte der Angeklagte sie. Frau C und Frau E3 versuchten, den Angeklagten zu beruhigen. Frau C sagte, der Angeklagte solle aufhören und das Messer weglegen. Beide wiesen den Angeklagten auf die Verantwortung für seine Kinder hin. Der Angeklagte antwortete jedoch, daß ihm alles egal sei und er sowieso sterben werde. Er habe seinen Selbstmord vorbereitet. Das finde hier heute ein Ende. Er habe nur noch eine Frage. Er schrie Frau C an, daß er sie absteche und sie hier nicht lebend herauskomme. Hierbei nahm er das Messer wiederholt vom Hals weg und ließ das Messer in großen Ausholbewegungen auf den Körper der Frau C2schnellen, stach aber nicht wirklich zu, sei es indem er die Stichbewegung unmittelbar vor dem Auftreffen auf den Körper abbremste, sei es indem er den Griff des Messers nicht festhielt. Ebenso ging er hin und ritzte die Zeugin an den Armen, wodurch es zu oberflächlichen Verletzungen kam. Der Angeklagte äußerte gegenüber Frau C, daß sie diese Beziehung nicht beenden würde. Er beschimpfte sie unter anderem als Schlampe und als Hure. 38 Frau E3 ging zwischenzeitlich aus dem Flur in ihr Schlafzimmer. Frau C rief hinterher, daß Frau E3 sie nicht allein lassen solle, woraufhin Frau E3 äußerte, daß sie sich das Ganze nicht weiter mit ansehen könne. Vom Schlafzimmer aus rief Frau E3 telefonisch gegen ungefähr 10.15 Uhr die Polizei zur Hilfe. Als Frau E3 aus dem Schlafzimmer zurückkam, fragte der Angeklagte diese, ob sie die Polizei gerufen habe. Die Zeugin verneinte dies und sagte, daß sie im Schlafzimmer kein Telefon habe. Der Angeklagte äußerte, daß er sie ebenfalls töte, wenn sie die Polizei alarmiere. Wenn die Polizei erschiene, würden alle sterben. Dann riß er die Telefonbuchse aus der Wand. 39 Das ganze Geschehen war sehr laut und der Hund der Frau E3 bellte. Frau E3 öffnete die Balkontüre in der Hoffnung, daß jemand den Lärm hören würde. Der Angeklagte wies Frau E3 daraufhin an, die Türe wieder zu schließen. 40 Als die herbeigerufene Polizei sich kurz nach der Alarmierung dem Haus näherte, nahm der Angeklagte dies wahr. Spätestens jetzt faßte der Angeklagte den Entschluß, Frau C2 töten. Dieser Entschluß entstand zumindest auch aus dem Gefühl der Ausweg- und Hilflosigkeit sowie aus Verzweiflung über die gescheiterte Beziehung. Der Angeklagte wollte seinen narzißtischen Konflikt lösen. Möglich sind daneben auch die Motive der Wut und der Eifersucht. Er schleppte Frau C am Hals oder an den Haaren in die Küche. Der Angeklagte umklammerte Frau C am Kopf- und Halsbereich und versuchte diese auf den C3 nach unten zu drücken. Mit dem Willen, Frau Y2 töten stach er wiederholt auf diese mit dem mitgeführten Küchenmesser ein, wobei er schrie: "Ich stech Dich ab. Du überlebst das nicht.” Er traf Frau C2nächst am Rücken mit dem Messer, wo Frau C eine Schnittverletzung erlitt. Frau C griff aufgrund des Schmerzens spontan nach hinten an den Rücken und fiel zu C3 zwischen die Arbeitsplatte und die Heizung. Die Zeugin versuchte, das Messer des Angeklagten wegzutreten und sich wieder aufzurichten. Hierbei führte der Angeklagte eine seitliche Schnittbewegung zum Hals der Frau C aus. Dieser gelang es jedoch, die linke Hand vor die Kehle zu halten, so daß die Schnittbewegung nicht die Kehle der Zeugin, sondern deren Hand traf. Die Zeugin erlitt hierbei Schnittverletzungen am Zeigefinger und am Daumen. Im weiteren Gerangel gelang es Frau C, die Hand des Angeklagten, in der dieser das Messer hielt, so zusammenzudrücken, daß der Angeklagte das Messer fallen ließ. Der Angeklagte würgte Frau C daraufhin und versuchte, ein anderes Messer aus einer Schublade zu nehmen. Im Gerangel gelang es ihm jedoch, das mitgeführte Messer wieder zu erlangen. 41 In der Zwischenzeit war Frau E3 in das Schlafzimmer gelaufen und hatte dort aus dem Fenster um Hilfe gerufen. Die Polizisten fanden den Eingang nicht sogleich und fragten deshalb in dem unter der Wohnung der Frau E3 gelegenen Fitneßstudio den dort als Fitneßtrainer tätigen Herrn H2. Herr H2 zeigte den Polizeibeamten den Eingang. Während dessen rief Frau E3 aus dem Schlafzimmer um Hilfe und teilte mit, daß sie die Türe nicht aufmachen könne. Herr H2 trat ein Fenster der verglasten Haustüre ein, so daß die Türe geöffnet werden konnte. Danach rannten Herr H2 und die Polizeibeamten W6 und uu in die Wohnung zur Küche. Als sie die Küche erreichten, hatte der Angeklagte gerade das mitgeführte Messer wieder in die Hand bekommen. Der Angeklagte befand sich über Frau C mit dem Gesicht in Richtung der Küchentüre und dem Rücken in Richtung der gegenüberliegenden Wand. Frau C befand sich in gebückter Haltung mit dem Rücken zur Küchentüre. Der Angeklagten rief, "Haut ab, sonst stech ich sie ab," und stach mit voller Wucht von oben ausholend auf Frau C ein. Dieser gelang es jedoch, den Stich mit der Hand abzulenken, wodurch das Messer auf den C3 prallte. Der Stich war mit solcher Wucht geführt, daß sich die Messerspitze beim Aufprall auf den C3 verbog. Die Polizeibeamten riefen den Angeklagten an, daß er das Messer fallen lassen solle. Der Angeklagte blickte auf und es kam zu einem Blickkontakt mit dem Polizeibeamten W6. Der Angeklagte holte nochmals aus und stach Frau C im Bereich des Herzens unterhalb der linken Brust in den Brustkorb. Dieser Stich prallte auf einer Rippe ab. Bei dem am C3 abgeprallten und dem zur Brust geführten Stich stöhnte der Angeklagte jeweils laut vor Kraftanstrengung. Die Polizeibeamten umliefen Frau C und setzten Pfefferspray gegen den Angeklagten ein, als dieser in die Brust der Frau C stach. Das Pfefferspray verhinderte diesen Stich jedoch nicht und die Polizeibeamten rissen den Angeklagten von der Frau C nach hinten weg. Zugleich zog Herr H2 Frau C nach hinten in Richtung der Küchentüre vom Angeklagten weg. Dennoch stach der Angeklagte Frau C nach wie vor in Tötungsabsicht noch mit einer letzten Ausholbewegung von unten nach oben in den Bauch. 42 Die Polizeibeamten legten dem Angeklagten I3 an. Dieser reagierte jetzt ruhig und war ansprechbar. Hinsichtlich des verbogenen Messers äußerte er spontan, daß er einmal daneben gestochen und den C3 getroffen habe, wodurch das Messer verbogen sei. 43 Herr H2 leistete bei Frau C bis zum Erscheinen des Rettungswagens erste Hilfe. Frau C wurde in die Notfallaufnahme gebracht. Sie befand sich infolge Schocks in reduziertem Zustand, war aber ansprechbar und orientiert. Frau C erlitt mindestens 12 Stich- und Schnittverletzungen. Fünf dieser Verletzungen waren größeren Ausmaßes und gefährlicherer Natur. Frau C hatte eine 4 cm lange Stichwunde im Oberbauch unterhalb der Rippe bei der Verbindung zur Bauchhöhle. Diese Stichwunde reichte ca. 3 bis 4 cm tief durch das Gewebe und hat in die Bauchhöhle die nur knapp verfehlt. Am Brustkorb links unter der Brust im Herzbereich reichte ein 3 cm langer Stich bis auf die 6. oder 7. Rippe. Frau C wies eine 4 cm lange, tiefe Schnittwunde am linken Unterarm über der Elle auf, die das Unterhautfettgewebe, nicht aber die Muskulatur verletzt hatte. Weiter hatte die Zeugin eine 4 cm lange, tiefe Wunde auf der Beugeseite des linken Daumen über Grund- und Endglied. Der Schnitt reichte bis auf den Knochen und hatte ein Gefäß- und Nervenbündel sowie die Beugesehne durchtrennt. Schließlich hatte die Zeugin eine tiefreichende Schnittverletzung am linken Zeigefinger, die die Gelenkkapsel am Grundgelenk eröffnet hatte. Die restlichen Schnittverletzungen, insbesondere an Thorax, Hals und Händen, waren nur oberflächlicher Natur. Die Verletzungen waren aufgrund der sofortigen ärztlicher Versorgung nicht lebensgefährlich, wohl aber die Art der Verletzungshandlungen. Frau C wurde operativ versorgt und befand sich zunächst in Intensivbehandlung. Sie wurde nach 1 Woche aus der stationären Behandlung entlassen. Nach weiteren 1 ½ Wochen schloß sich eine erste Operation zur Behandlung der Nerven- und Sehnenverletzungen der linken Hand an, für welche Frau C sich ½ Woche in stationärer Behandlung befand. In der Zeit vom 28. Dezember bis zum 4. April 2004 war Frau C vollständig arbeitsunfähig. Danach erfolgte eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 5. April bis zum 5. Juli 2004, während derer Frau C eingeschränkt arbeitsfähig war. In der Zeit vom 6. bis 8. Juli 2004 erfolgte ein weiterer Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der Handverletzungen. Bis zum 01. August 2004 war Frau C wiederum vollständig arbeitsunfähig. Seit dem 02. August 2004 befand sie sich wiederum in einer Wiedereingliederung, die noch andauert. 44 Frau C kann den Daumen nicht vollständig bewegen und die Feinmotorik der betroffenen Hand ist bislang nicht vollständig wiederhergestellt. Ob die Beweglichkeit des Daumens und der Hand vollständig wiederhergestellt werden kann, ist ungewiß. Möglich ist auch, daß sich die Beweglichkeit wieder verschlechtert. Außerdem ist die Spitze des Daumens unempfindlich. An der linken Brust und am Bauch sind sichtbare Narben verblieben. Frau C erhält seit Anfang 2001 Krankengymnastik zur Wiederherstellung der Beweglichkeit der Hand. Außerdem befindet sie sich seit Anfang 2004 in psychotherapeutischer Behandlung. Frau C ist aufgrund der Tat Ängsten ausgesetzt, die in Verbindung mit bestimmten Situationen oder Daten wiederkehren. Die Ängste sind manchmal stärker und manchmal weniger stark. Sie beeinflussen ihr gesamtes Verhalten. Unter anderem traut sich Frau C zeitweise nicht, ohne Begleitung aus dem Haus zu gehen und sie leidet unter Schlafstörungen. Zudem hat sie Probleme, sich nahen Personen anzuvertrauen. 45 Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Tat voll schuldfähig. 46 Der Angeklagte wurde auf Antrag der Stadt L zunächst gemäß 47 § 14 Abs. 1 PsychKG im -Krankenhaus in S untergebracht. Am 29. Dezember 2003 ordnete das Amtsgericht N3, Az.: , die vorläufige Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. In der psychiatrischen Klinik unternahm der Angeklagte einen Selbstmordversuch mit Tabletten. Am 14. Juli 2004 hob das Amtsgericht N3 den Unterbringungsbefehl auf und erließ statt dessen einen Haftbefehl, den das Amtsgericht zugleich außer Vollzug setzte. Nachdem die Außervollzugsetzung durch das Landgericht L4 aufgehoben worden war, wurde der Angeklagte am 16. Juli 2004 erneut festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 29. Dezember 2003 bis zum 14. Juli 2004 befand er sich in vorläufiger Unterbringung. 48 III. 49 Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie den dort verlesenen und in Augenschein genommenen Urkunden, Lichtbilder und asservierten Gegenstände. 50 1. 51 Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen einschließlich der Beziehung zur Frau C entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Seine Angaben zum Verlauf der Beziehung mit Frau C und der Prägung der Beziehung durch emotionale Höhen und -Tiefen sowie ständige Konflikte wurden durch Frau C bestätigt. 52 Aufgrund der Aussage der Zeugin C ist die Kammer weiter davon überzeugt, daß die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten nach dem Urlaub vom September 2003 beendet war. Dies war für den Angeklagten auch aufgrund ausdrücklicher Äußerungen der Zeugin C erkennbar, lag für ihn jedoch spätestens nach dem USA-Urlaub des Angeklagten im Oktober 2003 klar auf der Hand, weil die Zeugin ab diesem Zeitpunkt mehrfach wiederholte, daß sie die Beziehung nicht fortsetzen wolle. Herr C hat mehrmalige dahingehende Äußerungen der Zeugin gegenüber dem Angeklagten bestätigt. 53 Ebenso steht aufgrund der Aussage der Zeugin Y2r Überzeugung der Kammer fest, daß der Angeklagte - wie er auch selbst eingeräumt hat - der Zeugin in Form sogenannten "Stalkens", nämlich mittels einer Vielzahl und fortlaufenden Telefonanrufen, SMS-Nachrichten und Emails sowie auch in Form von Nachspionierens und Verfolgens nachstellte, wobei er auch Drohungen für das Leben der Zeugin aussprach oder mit Selbstmord drohte. Die dahingehende Aussage der Zeugin wird durch die Zeugen E3, C und D bestätigt. Diese Zeugen haben bestätigt, vielfaches und fortlaufendes Anrufen bei der Zeugin Y2 verschiedenen Anlässen erlebt zu haben, wobei sie aus telefonischen Äußerungen der Zeugin C oder von dieser gesagt bekamen, daß der Angeklagte der Anrufer sei. Die Zeugen E3 und C sahen zum Teil auch die Handynummer des Angeklagten und dessen SMS-Nachrichten. Die Zeugen E3, C und D haben darüber hinaus übereinstimmend bekundet, daß ihnen Frau W und Nachspionierens sowie Drohungen durch den Angeklagten in der Zeit vor der Tat berichtet habe und besorgt gewesen sei. Der Zeuge C sagte aus, selber mittels Telefonanrufen durch den Angeklagten bedrängt und teilweise auch bedroht worden zu sein. 54 Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen in Teilbereichen überein und ergänzen sich im übrigen. Die Kammer verkennt nicht, daß die Zeugin C aufgrund der vom Angeklagtenbegangenen Tat ein Motiv haben könnte, diesen überschießend zu belasten. Ebenso stehen die Zeugen D als Mutter, C als Partner und E3 als beste Freundin der Zeugin C in einer Nähebeziehung zu dieser. Dennoch sind Gründe für die Annahme, daß die Zeugen bezüglich der obigen Feststellungen unrichtige, insbesondere abgesprochene Angaben gemacht haben, nicht gegeben. Im Gegenteil hat die Zeugin C im Rahmen ihrer Aussage hinsichtlich des Beziehungsverlauf keine Tendenzen gezeigt, den Angeklagte in besonderer Weise zu belasten. Es war durchgehend das Bemühen erkennbar, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Hierbei ist sie auch für sie unangenehmen Fragen nicht ausgewichen und hat einen Teil der Angaben des Angeklagten bestätigt. Die Aussagen aller Zeugen wiesen eine große Fülle unterschiedlicher Details auf, was für die Schilderung erlebten Geschehens spricht. Die Zeugen D, E3 und C haben hierbei auch deutlich zwischen selber erlebten Geschehnissen und Umständen, die ihnen von der Zeugin C berichtet worden sind, differenziert. Nicht zuletzt sind auch die Bekundungen der Zeuginnen C und E3 zum unmittelbaren Tatgeschehen glaubhaft, worauf nachfolgend eingegangen wird. 55 Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung des Angeklagten zu Frau S3 beruhen auf dessen Einlassung und der glaubhaften entsprechenden Aussage der Zeugin S3. 56 Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 30.12.2003. 57 2. 58 Zur Sache hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: 59 Er sei am Abend des 27. Dezember 2003 mit dem Auto vor der Wohnung der Frau E3 gewesen und habe gesehen, daß Frau C vom Zeugen C habe. Frau C habe unbekleidet am Fenster gestanden und er sei geschockt gewesen. Er sei weggefahren, ziellos umhergefahren und habe in der Nacht keine Ruhe gefunden. Am Morgen des 28. Dezember 2003 habe er sich erinnert, daß Frau C2 Frau E3 gewollt habe, weshalb er dorthin gefahren sei. Er habe Frau C2 Rede stellen wollen, um Klarheit darüber zu erlangen, ob ihre Beziehung beendet sei und ob Frau C eine Beziehung mit Herrn C habe. Im Kofferraum seines Autos hätten seit längerer Zeit mehrere Messer gelegen, die er für Renovierungsarbeiten verwandt habe und die danach liegengeblieben seien. Er habe das beschriebene Küchenmesser aus dem Auto genommen, weil er Frau C in dem Fall, daß sie ihm nicht freiwillig antworten würde, unter Drohung mit dem Messer dazu habe bringen wollen, die gewünschten Antworten zu geben. Er habe die Vorstellung gehabt, daß sie ihm die gewünschte Antwort geben, er dann wieder gehen würde und die Sache erledigt sei. Eine Verletzung der Frau C im Rahmen etwaiger Drohungen habe er für möglich gehalten und in Kauf genommen. Eine Tötung habe er allerdings nicht im T gehabt oder für möglich gehalten. Bei der Wohnung habe er Frau E3 getroffen, die ihm gesagt habe, er solle unten warten. Dies habe er getan, bis er den Ruf aa gehört habe. Dies habe ihn veranlaßt, hochzugehen. Oben angekommen habe Frau C ihn sofort angeschrien, was er wolle und daß er ihre Freundin nicht belästigen solle. Hierauf habe er Frau C mit der linken Hand an den Haaren gezogen und ihr das Messer mit der rechten Hand an den Hals gehalten, um sie zu bedrohen. Alle seien aufgeregt gewesen und es habe sich eine verbale Auseinandersetzung entsponnen. Frau E3 sei hin und her gelaufen, teilweise auch aus dem Flur heraus. Er habe vorgeschlagen, daß sich alle setzen sollten, um miteinander zu reden. Dies hätten Frau E3 und Frau C jedoch nicht getan. Er habe das Telefon ausgestöpselt. Unter Bedrohung mit dem Messer habe er Frau C aufgefordert, endlich die Wahrheit zu sagen, ob sie eine Beziehung mit einem anderen habe und ob diese sexueller Natur sei. Frau C habe ihm jedoch nicht geantwortet. Ihr sei schlecht geworden. Im Rahmen der Bedrohung mit dem Messer habe er Frau C verletzt. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe Frau C geäußert: "Mein Gott, bin ich froh, daß ich kein Kind von Dir habe.” Daraufhin sei er "ausgetickt". Es sei noch zu einem Gerangel auf dem C3 gekommen und Frau C habe mit der Hand ans Messer gegriffen. Danach habe er jedoch keine Erinnerung mehr an die Vorgänge. Die Erinnerung setze erst wieder in dem Moment ein, als er mit dem Gesicht zum C3 gerichtet auf dem C3 gelegen habe. Polizeibeamte oder einen Mann habe er zuvor nicht bemerkt. Er glaube auch nicht, daß er Frau E3 bedroht habe. Er sehe keinen Grund hierfür. Er könne sich lediglich erinnern, daß Frau E3 irgendwann gesagt habe, daß sie herausgehe und die beiden ihre Probleme alleine regeln sollten. Er habe auch keine Erinnerung daran, geschrien zu haben, Frau C und sich selbst umzubringen oder das alles egal sei und zum Ende komme. 60 3. 61 Diese Einlassung ist im Umfang der oben getroffenen Feststellungen durch das Ergebnis der Beweisaufnahme wiederlegt. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Angeklagte die Nebenklägerin in der Wohnung zunächst mit einem mitgeführten Küchenmesser bedrohte und mißhandelte. Spätestens bei Erscheinen der Polizei am Haus faßte er den Entschluß, Frau C töten und versuchte, diesen Entschluß umzusetzen, indem er sie in die Küche schleifte und mehrfach mit dem mitgeführten Küchenmesser auf sie einstach. Hierbei verletzte er Frau C in lebensgefährlicher Weise. Der Angeklagte befand sich während der Tat weder im Zustand einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, noch war seine Schuldfähigkeit sonst ausgeschlossen oder erheblich vermindert. 62 a. 63 Die Feststellungen zu den Geschehnissen am 27.12. und am 28.12.2003 vor dem unmittelbaren Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen C, C und E3. Die Zeugin C hat die diesbezüglichen Vorgänge mit Ausnahme der Geschehnisse vor dem Haus der Frau E3 am Morgen des 28.12.2003 entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Ihre Angaben wurden bezüglich der Telefonanrufe bzw. SMS-Nachrichten während des Besuchs des Herrn C und während des Zusammenseins mit Frau E3 jeweils durch diese Zeugen bestätigt. Frau E3 hat ferner ausgesagt, daß Frau C ihr mitteilte, aufgrund des vorbeschriebenen Verhaltens B vor dem Angeklagten zu haben, und deshalb bei ihr übernachtete habe. Ebenso hat Frau E3 die Vorgänge vor dem Haus und im Flur zur Wohnung entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. 64 b. 65 Die Zeugin C hat das unmittelbare Tatgeschehen im Flur und in der Küche entsprechend der getroffenen Feststellungen geschildert. Ihre Angaben werden durch die Aussagen der Zeugen E3, H2, W6 und Zierau bestätigt und ergänzt. Der Angeklagte hat einen Teil des Geschehensablaufs in gleicher Weise geschildert, insbesondere das beschriebene Messer identifiziert und eingeräumt, Frau C im Flur mit diesem Messer am Hals bedroht zu haben, um die verlangten Antworten zu bekommen. Nicht zu folgen vermag die Kammer indes dessen Einlassung, die Nebenklägerin habe geäußert, froh zu sein, kein Kind vom Angeklagten zu haben und danach "ausgetickt" zu sein. Es erscheint bereits nicht nachvollziehbar sondern fernliegend, daß die Zeugin C in der gegebenen Bedrohungssituation mit einem Messer am Hals eine derartige, abwertende Bemerkung macht, die die Gefahr in sich trägt, daß sie zur Eskalation führt. Die Zeuginnen C und E3 haben auch klar ausgesagt, daß Frau C eine dahingehende Äußerung nicht gemacht habe. Nach ihren übereinstimmenden Aussagen haben sie vielmehr versucht, beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken. Das Geschehen eskalierte, als die Polizei am Haus erschien, welches der Angeklagte nach dem Eindruck der Zeuginnen bemerkte. Die Schilderung der Zeuginnen ist plausibel. 66 Die Aussagen der Zeugen C, E3, H2, W6 und Zierau sind glaubhaft. Sie stützen sich gegenseitig, indem sie in Teilbereichen übereinstimmen und sich im übrigen ergänzen. So schildern die Zeuginnen C und E3 den Ablauf, die ausgesprochenen Drohungen und die Verletzungshandlungen des Angeklagten hinsichtlich des Geschehens im Flur in gleicher Weise. Hinsichtlich des Geschehens in der Küche wird die Darstellung der Zeugin C ab dem zum C3 abgelenkten Stich durch die Aussagen des Zeugen H2 sowie der Polizeibeamten W6 und Zierau bestätigt und ergänzt. Diese haben übereinstimmend bekundet, daß der Angeklagte und Frau C in der Küche rangelten und der Angeklagte mit dem beschriebenen Messer mehrfach auf den Körper der Frau C einstach. Der Zeuge H2 bekundete, daß der Angeklagte die Polizeibeamten bei ihrem Erscheinen aufforderte, abzuhauen. Ebenso hat der Zeuge H2 wahrgenommen, wie der Angeklagte beim Wegziehen noch eine Stichbewegung von unten nach oben in Richtung des Bauches der Zeugin ausführte, wo er später im Rahmen der Leistung erster Hilfe eine Stichverletzung vorfand. Er bestätigte weiter, daß Frau C einen Stich ablenkte, welcher auf den C3 prallte. Im Einklang hiermit bekundete der Zeuge W6, daß der Angeklagte dies nach seiner Fixierung und Festnahme als Grund für die verbogene Messerspitze angegeben hatte. Der Zeuge W6 gab weiter an, daß der Angeklagte bei seinem Eintreten kurz Blickkontakt aufnahm. Die Aussagen aller vorgenannten Zeugen weisen eine Reihe unterschiedlicher Details auf, was für die Schilderung jeweils erlebten Geschehens spricht. Ebenso haben alle Zeugen zu erkennen gegeben, wenn sie sich an einzelne Umstände nicht oder nicht mehr sicher erinnern konnten. Sie haben deutlich zwischen eigener Wahrnehmung und Rückschlüssen sowie von dritter Seite erfahrenen Umständen differenziert. Die Schilderung der Zeugen steht ferner mit den im Rahmen der ärztlichen Behandlung der Frau C vorgefundenen Verletzungen in Einklang. 67 c. 68 Die Feststellungen zu den Verletzungen, die die Nebenklägerin infolge der Tat erlitt, beruhen auf der glaubhaften Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. L2, der die Nebenklägerin nach Einlieferung in das Krankenhaus behandelt hat. Nach dessen Darstellung ist die Kammer überzeugt, daß die Verletzungshandlungen lebensgefährlicher Natur waren. Eine konkrete Lebensgefahr trat nur deshalb nicht ein, weil die in unmittelbarer Nähe der Einstichstellen und Stichkanäle gelegenen inneren Organe (Lunge, Herz, Dickdarm, Leber, N5) nicht verletzt wurden, und weil die Nebenklägerin unmittelbar nach der Tat ärztlich versorgt wurde. 69 d. 70 Die Absicht des Angeklagten, Frau Y2 töten, läßt sich aus der Heftigkeit sowie der Zielrichtung der im 2. Handlungsabschnitt ausgeführten Messerstiche sicher entnehmen. Der Angeklagte hat die Stiche in der Küche nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, H2, W6 und uu mit großen Ausholbewegungen und Wucht geführt, wobei er teilweise vor Kraftanstrengung laut stöhnte. Die Wucht wird auch daran deutlich, daß die Messerspitze bei dem auf den C3 abgelenkten Stich verbogen ist. Die Stiche des Angeklagte waren gezielt in Richtung des Halses, der Brust und des Bauches geführt. Dem Angeklagten war klar, daß Stiche in diese Körperregionen tödliche Verletzungen herbeiführen können, was er auch wollte. Daß solche Verletzungen nicht eingetreten sind, beruht zum Teil auf Abwehrhandlungen der Frau C und zum Teil darauf, daß innere Organe infolge glücklicher Umstände knapp verfehlt wurden. Auf den Tötungsvorsatz läßt ferner schließen, daß der Angeklagte noch in Richtung der Brust und des Bauches zustach, als die Polizei schon erschienen war und ihn unter Einsatz von Pfefferspray und körperlicher Gewalt von Frau C wegzog. Letztlich sprechen auch die Äußerungen des Angeklagten während des Gesamtgeschehens, wonach er Frau C und sich selbst umbringe, ihm alles egal sei und die Sache heute ein Ende finde sowie er bei Erscheinen der Polizei alle umbringen werde, für ein Handeln in Tötungsabsicht. Insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, daß sich das Handeln des Angeklagten mit dem Erscheinen der Polizei am Haus qualitativ veränderte, nämlich der Angeklagte von simulierten Stichen und Anritzen der Haut im Flur dazu überging, Frau C nach Hinüberzerren in die Küche tiefgehende Stiche zuzufügen, zeigt sich, daß der Angeklagte nunmehr seine Tötungsdrohungen umsetzen wollte. 71 Nicht festzustellen vermag die Kammer, daß der Angeklagte schon vor dem Betreten der Wohnung der Frau E3 geplant hatte, Frau Y2 töten. Die Mitnahme des Messers läßt sich auch mit einem Nötigungs- und Körperverletzungsvorsatz vereinbaren. Die Stiche zu Beginn waren nicht so heftig wie die späteren. Ein von Anfang an geplanter "Mitnahmeselbstmord" ist nicht unwahrscheinlich, aber nicht bewiesen. 72 e. 73 Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte zumindest auch aufgrund der Gefühle der Ausweglosigkeit und Hilflosigkeit sowie aus Verzweiflung über die gescheiterte Beziehung handelte. Für das Vorliegen dieser Gefühle spricht, daß der Angeklagte schon vor der Tat mit der Trennung von Frau C nicht umgehen konnte und mit ansteigender Intensität begonnen hatte, dieser in Form sogenannten Stalkings nachzustellen. Ursache hierfür war eine narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit, die den Angeklagten auszeichnet. Die Trennung löste bei dem Angeklagte ein Gefühl narzisstischer Wut und eine Niedergeschlagenheit aus. Der Angeklagte handelte, um diesen narzisstischen Konflikt zu lösen. Hiervon ist die Kammer mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N4, die die Kammer sich nach Überprüfung zu eigen macht, überzeugt. Auch nach der Einlassung des Angeklagten kreisten seine Gedanken nur noch um das Thema der Beziehung zu Frau C und verengten sich zunehmend auf die Frage, ob diese Beziehung beendet sei und Frau C eine andere Beziehung habe. Der Angeklagte war nicht in der M die Trennung und den hiermit verbundenen narzisstischen Konflikt zu überwinden. Auch Urlaube und psychotherapeutische Behandlungen brachten keine Linderung. Hierdurch entstand ein mit der Zeit stärker werdendes Gefühl der Ausweglosigkeit und Hilflosigkeit , weil er eine Lösung der Probleme nicht erreichen konnte sowie auch der Verzweiflung über die gescheiterte Beziehung. Daneben hält die Kammer es für möglich, daß der Angeklagte aus Eifersucht und/oder Wut handelte. Es ist jedoch nicht feststellbar, welcher der vorgenannten Handlungsantriebe im Vordergrund stand. Die aufklärbaren Umstände lassen insofern keine sicheren Rückschlüsse zu. 74 f. 75 Der Angeklagte war bei Begehung der Tat voll schuldfähig. Er war in der M, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 76 Eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit lagen bei ihm nicht vor. Zwar war beim Angeklagten eine depressive Reaktion bei narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit gegeben, die sich subakut als protrahierte Konfliktreaktion entwickelte. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung liegt aber nicht vor. Hiergegen spricht, daß der Angeklagte langjährig sozial gut integriert sowie beruflich erfolgreich und leistungsfähig gelebt hat, ohne auffallend ausnutzende oder soziopathischen Verhaltensweisen zu zeigen. 77 Der Angeklagte befand sich bei Begehung der Tat zwar in einem affektuierten Zustand, war aber nicht in einem Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, welche bei ihm die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ausschloß oder auch nur erheblich verminderte. Hinsichtlich des Tatgeschehens im Flur spricht das zielgerichtete Handeln des Angeklagten gegen einen sogenannten Affekt. Der Angeklagte hat das Telefonkabel aus der Wand gezogen und Frau E3 aufgefordert, die Balkontüre zu schließen. Insgesamt hat er sich bei Veränderungen der Situation angepaßt und - aus seiner Sicht - sinnvoll reagiert und gehandelt. Gegen die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei dem nachfolgenden Geschehen in der Küche spricht, daß der Angeklagte nach dem Entfallen des Messers aus der Hand versuchte, ein anderes Messer aus der Schublade zu nehmen. Ebenso sprach er die Polizeibeamten bei deren Erscheinen an, fernzubleiben und nahm Blickkontakt auf. Beim Vorliegen eines Affektes ist die Wahrnehmung jedoch in der Weise eingeengt, daß dritte Personen nicht wahrgenommen werden und mit diesen nicht kommuniziert wird. Ebenso stach der Angeklagte noch zu, nachdem die Polizeibeamten schon durch Einsatz von Pfefferspray und durch Wegziehen eingriffen. Typischerweise endet die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, wenn Dritte in das Geschehen aktiv eingreifen. 78 Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. N4 an und macht sich diese zu eigen. Die Sachverständige hat eingehend und ausführlich sowie nachvollziehbar die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgebenden Kriterien dargestellt, sich mit diesen auseinandergesetzt und diese an den konkret vorliegenden Umständen überzeugend erörtert. Ihre Ausführungen decken sich, insbesondere auch im Hinblick auf die narzisstischen Persönlichkeitszüge mit den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L3, der den Angeklagten testpsychologisch untersucht hat. 79 Auch das Zusammentreffen der depressiven Reaktion bei narzisstisch-akzentuierter Persönlichkeit mit der emotional aufgeladenen Situation vor dem Hintergrund des sich lange hinziehenden Partnerschaftskonflikts bewirkte keine erbliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Die Störung hat sich zum Tatzeitpunkt zwar dahingehend ausgewirkt, daß eine inhaltliche Einengung des Denkens bestand, das Scheitern der Beziehung zu Frau Y2 akzeptieren. Auch in Verbindung mit der affektuierten Tatsituation nach langwährendem Partnerschaftskonflikt war die Einsichtsfähigkeit hiervon nicht betroffen. Objektivierbare mnestischen oder kognitive Einschränkungen waren nämlich nicht gegeben. Allerdings war die Fähigkeit des Angeklagten, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln nicht ausschließbar eingeschränkt. Auch insofern schließt sich die Kammer den nach obiger Darstellung überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen an. 80 Dennoch war keine erhebliche Verminderung gegeben. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt nur vor, wenn das Hemmungsvermögen des Täters so herabgesetzt ist, daß er den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand entgegen setzen kann, als ein Durchschnittsmensch. Dies ist eine vom Tatrichter in eigener Verantwortung zu beantwortende Rechtsfrage. (vgl. Tröndle/Fischer: Kommentar zum StGB, 52. Auflage, § 21, R. 5). Gegen eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit spricht indes, daß die depressive Störung bereits im Vorfeld der Tat und auch während des vorangegangenen Geschehens im Flur, welches sich über eine gewisse Zeit hingezogen hatte und ebenfalls hochgradig affektuiert war, vorgelegen hatte, ohne daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dadurch eingeschränkt gewesen wäre.Er konnte sein Verhalten vollständig kontrollieren und den Einsatz des Messers zielgerichtet dosieren. Äußeren Geschehensabläufen - Verhalten der Frau E3, Erscheinen der Polizei - begegnete er durch zielgerichtetes Verhalten - Aufforderung zum Schließen der Tür, Herausreißen der Telefonbuchse, Zerren der Frau C in die Küche -. Ferner sprechen die bereits oben dargestellten Umstände, die der Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung entgegenstehen, ebenfalls gegen das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Sie zeigen nämlich, daß der Angeklagte – aus seiner Sicht - weiterhin sinnvoll und zweckgerichtet auf die gewollte Tötung hinarbeitete. Er suchte ein neues Messer, als ihm das mitgeführte entglitt, schaute die Polizeibeamten bei deren Eintreffen an und stach noch auf die Nebenklägerin ein, obwohl er schon zurückgezogen wurde. 81 g. 82 Die Feststellungen zu den über die unmittelbaren Verletzungen hinausreichenden Folgen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Stand der Behandlung der körperlichen und den psychischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Nebenklägerin sowie des sachverständigen Zeugen Dr. S2. 83 IV. 84 Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB) mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) schuldig gemacht. Ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 StGB vom Versuch der Tötung scheidet aus, weil der Angeklagte nicht freiwillig aufhörte, auf Frau C einzustechen, sondern hiervon durch die hinzugeeilten Polizeibeamten abgehalten wurden, die den Angeklagten nach dem Einsatz von Reizgas wegrissen und überwältigten. 85 Die der Frau C mit dem Messer versetzten Schnitte und Stiche stellen eine gefährlicher Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Zugleich ist mit den in der Küche zum Hals, zur Brust und zum Bauch geführten Stichen eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben. Bei dieser Vorschrift kommt es auf die Gefährlichkeit der Tathandlung an, nicht auf den Taterfolg, d.h. die zugefügte Verletzung muß nicht lebensgefährdend gewesen sein. Die Behandlung braucht das Leben nicht konkret zu gefährden. Es genügt, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalles dazu geeignet ist (BGH, Urteil vom 29. April 2004, 4 StR 43/04). Die in Richtung des Halses, der Brust und des Bauchraums geführten Schnitte und Stiche waren nach den Umständen des Einzelfalles geeignet, das Leben der Frau Y2 gefährden. Die Schnittbewegung in Richtung des Halses hat lediglich deshalb nicht zu einer das Leben gefährdenden Verletzung am Hals und Kehlkopf geführt, weil Frau C ihre Hand vor den Hals halten konnte. Der in den Brustkorb geführte Stich lag in unmittelbarer Nähe zur Lunge und zum Herzen. Lediglich durch das Auftreffen auf eine Rippe wurde verhindert, daß das darunterliegende Lungen- und/oder Herzgewebe in lebensgefährdender Weise getroffen wurde. Letztlich hat auch der Stich in den Bauchraum nur knapp innere Organe wie den Dickdarm, die Leber und die N5 nicht verletzt. Letztlich ist eine konkrete Lebensgefahr der Zeugin nur deshalb nicht eingetreten, weil wichtige Organe nicht verletzt wurden und weil Frau C medizinisch versorgt wurde. Ansonsten waren die Verletzungen nach Art und Ausmaß geeignet, das Leben der Zeugin zu gefährden. 86 Ein Mordmerkmal im Sinne des § 211 StGB läßt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. In der Anklageschrift wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe versucht, aus niederen Beweggründen einen Menschen zu töten. Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive zur Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung von Beweggründen als "niedrig” setzt eine Gesamtwürdigung voraus, bei der insbesondere auch das Verhältnis zwischen Anlaß und Tat, die Vorgeschichte der Tat einschließlich einer eventuell den Täter oder das Opfer betreffenden Verantwortung an einer Konflikteskalation, das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv insbesondere auch im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und "Einstellungen” des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen. Bei mehreren Tatmotiven müssen im Falle der Annahme von § 211 StGB die "niedrigen” die Hauptmotive sein. Läßt sich nicht feststellen, welches von mehreren Motiven tatbestimmend war, so darf ein Handeln aus niedrigen Bewegmotiven insgesamt nur angenommen werden, wenn andere, möglicherweise nicht auf tiefster Stufe stehende Motive sicher ausgeschlossen sind. Bei Motiven wie Verärgerung, Eifersucht, Wut oder Haß, also normalpsychologischen Affekten, denen eine Bewertung als "niedrig” für sich alleine nicht zukommt, kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen oder inwieweit der Täter seine M selbst verschuldet hat (Tröndle-Fischer, § 211 StGB, Rdnr. 9 + 11). Vorliegend kann nicht sicher festgestellt werden, welches Motiv beim Angeklagten vorherrschend war. Naheliegend erscheint der Kammer ein Handeln vor allem zur Lösung des narzißtischen Konflikts aufgrund der Gefühle der Ausweg- und Hilflosigkeit sowie der Verzweiflung über die gescheiterte Beziehung. Diese Motive stellen sich jedoch nicht als auf niedrigster Stufe stehend dar. 87 V. 88 Das Strafmaß für den vom Angeklagten begangenen versuchten Totschlag ist aus § 213 StGB zu entnehmen, weil ein sonstiger minder schwerer Fall vorliegt. Dies ist nach einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, im Rahmen derer alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat inne wohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr folgen, zu berücksichtigen sind (vgl. Tröndle-Fischer, § 46 StGB, Rdnr. 85; § 213 StGB, Rdnr. 15). 89 Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist zu Lasten des Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, daß dieser bereits wegen einer Körperverletzungstat vorbestraft ist. Auch ist das weitere Vortatverhalten, daß der Angeklagte der Frau C über einen mehrmonatigen Zeitraum nachgestellt, diese verfolgt und mittels Telefonanrufen, SMS-Nachrichten, Emails und auf sonstige Weise belästigt sowie auch teilweise bedroht hat. Zu Lasten des Angeklagten ist ferner zu berücksichtigen, daß dieser tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht hat. Außerdem sind die schweren körperlichen und psychischen Folgen für das Opfer zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen. 90 Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte teilweise geständig war. Ebenso wird der Angeklagte durch die nunmehrige Verurteilung in besonderer Weise betroffen, weil zu erwarten steht, daß der Angeklagte aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird und hierdurch auch seine Pensionsansprüche verliert. Außerdem wird er durch die Schmerzensgeldforderung zusätzlich belastet und er erscheint als Polizist und Vater besonders haftempfindlich. Ferner ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, daß dieser sich in einer psychischen Ausnahmesituation befand, auch wenn diese noch nicht so gravierend war, daß von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könnte. Letztlich ist es auch nicht zur Vollendung der Tötung gekommen, sondern beim Versuch geblieben. 91 Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß mit dem Versuch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gemäß § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, erscheint die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt. Hiernach liegt ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. 92 Eine nochmalige Milderung des zugrunde zu legenden Strafrahmens nach §§ 22, 23, 49 StGB kam nicht in Betracht, weil der Milderungsgrund des Versuchs bereits durch die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlages gemäß § 213 StGB verbraucht ist. Nur unter Berücksichtigung des Vorliegens des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des Versuchs kam die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht. Die übrigen Milderungsgründe genügten ohne Hinzutreten des Versuchs, nach Vornahme der notwendigen Gesamtabwägung einen minder schweren Falles des Totschlags anzunehmen nicht. Eine nochmalige Verwertung dieses Milderungsgrundes gemäß § 49 StGB schied danach gemäß § 50 StGB aus. 93 Zur Bemessung der konkreten Strafe hat die Kammer nochmals alle vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Hiernach erscheint eine Freiheitsstrafe von 94 5 Jahren und 6 Monaten 95 tat- und schuldangemessen. 96 VI. 97 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465, 472 StPO. 98 VII. 99 Der zuerkannte Schmerzensgeldanspruch steht der Nebenklägerin unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 212, 213, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB zu, weil der Angeklagte schuldhaft den Körper und die Gesundheit der Nebenklägerin verletzt hat. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, daß das Schmerzensgeld dem Geschädigten in erster Linie einen angemessenen Ausgleich für die nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten, aber auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, daß der Schädiger dem Geschädigten H schuldet. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion ist der Verletzte für die erlittene körperliche und geistige Beeinträchtigung zu entschädigen, wobei Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie der Entstellung die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der Entschädigung bilden. Weitere wesentliche Bemessungsfaktoren sind die Dauer der (insbesondere stationären) Behandlung, der Grad der Pflichtwidrigkeit des Schädigers sowie ein eventueller Mitverschuldensanteil. Schmerzensgelderhöhend wirkt sich hier insbesondere aus, daß die Nebenklägerin noch 1 Jahr nach der Tat - wie vorstehend dargestellt und für den Angeklagten voraussehbar - erheblich unter den psychischen Folgen der Tat leidet. Die Beweglichkeit des Daumens und der Hand konnte zumindest bislang nicht vollständig wiederhergestellt werden. Es sind dauerhaft entstellende Narben und eine Unempfindlichkeit der Daumenspitze verblieben. Durch die dauerhaften Folgen wird die Nebenklägerin auch zukünftig dauernd an die Tat erinnert. 100 Die Nebenentscheidungen des Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) folgen bezüglich der Zinsen aus §§ 288, 291 BGB, 404 Abs. 2 StPO, hinsichtlich der besonderen Kosten und der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aus § 472 a Abs. 1 StPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 709 ZPO.