OffeneUrteileSuche
Urteil

2 O 152/03

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2005:0209.2O152.03.00
3mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.200,06 € (i.W.:

einhundertvierzehntausendzweihundert 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von

5 % über dem Basiszinsssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen, beschränkt auf

Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die xx

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 % und die

Klägerin zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.200,06 € (i.W.: einhundertvierzehntausendzweihundert 06/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die xx Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin bzw. die ursprüngliche I2 GmbH und Co. KG in J, die zwischenzeitlich in die klägerische Firma umgewandelt wurde, ist u.a. als Finanzierungsgesellschaft tätig und übernahm die Finanzierung eines I2 Mobilbaggers, Typ M 320 nebst Zubehör, den die O GmbH in E3 mit Kaufvertrag vom 20.05./11.08.1999 von der Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 400.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, somit insgesamt 464.000,00 DM erwarb. Gemäß den allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu diesem Kaufvertrag behielt sich die Y-GmbH das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. X-X der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag (Bl. 57 ff. GA) Bezug genommen. Gleichzeitig bestand zwischen der Y-GmbH und der Rechtsvorgängerin der I2 GmbH & Co. KG, der I2 GmbH ein Rahmenvertrag vom 16.12.1996 hinsichtlich einer fortdauernden Zusammenarbeit bei der Finanzierung von Baumaschinen für die Kunden der Y-GmbH. Danach wurde vereinbart, dass eine Finanzierung in der Weise erfolgen sollte, dass die Y2 GmbH die Kaufpreisforderung an die I2 GmbH veräußert und die I2 GmbH mit dem Kunden in einer gesonderten Finanzierungsvereinbarung Ratenzahlungen vereinbart. Mit der Zahlung des Kaufpreises für die verkauften Forderungen sollten diese Forderungen gegenüber den Kunden auf die I2 GmbH übergehen ebenso wie das Recht, vom Kaufvertrag bei Zahlungsverzug zurückzutreten sowie die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und das Vorbehaltseigentum an den verkauften Geräten zur Sicherung der verkauften Kaufpreisforderung. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass die Y2 GmbH den jeweiligen Herausgabeanspruch gegen den Kunden an die I2 GmbH abtrat bzw. bis zur Auslieferung der Maschine diese für die I2 GmbH besitzen wollte. X-X der weiteren Einzelheiten der Rahmenvereinbarung wird auf Blatt 59 ff. Gerichtsakten Bezug genommen. Entsprechend dieser Rahmenvereinbarung erfolgte auch die Finanzierung des von der O GmbH gekauften I2 Mobilbaggers, den die Y-GmbH gemäß Rechnung vom 11.08.1999 (Bl. 34 GA) gegenüber der O GmbH mit 464.000 DM berechnete. T GmbH & Co. KG schloss unter dem 20.05./18.08.1999 mit der O GmbH diesbezüglich einen Finanzierungsvertrag, wonach nach einer Baranzahlung von 64.000,00 DM eine erste Rate in Höhe von 9.290,00 DM am 20.09.1999 und weitere 47 Raten in Höhe von jeweils 9.130,00 DM am 20. eines jeden Folgemonats gezahlt werden sollten. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass T GmbH & Co. KG die Kaufpreisforderung von der Y-GmbH ankauft und der Kunde zustimmend zur Kenntnis nimmt, dass der Eigentumsvorbehalt nebst den Herausgabeansprüchen sowie das Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag an die I2 GmbH & Co. KG abgetreten sind. Nach vollständiger Erfüllung der Ansprüche aus dem Finanzierungsvertrag werde die I2 GmbH & Co. KG das Vorbehaltseigentum und alle sonstigen ihr übertragenen Rechte aus dem Kaufvertrag an die Y-GmbH zurückübertragen. Zudem wurde die Verpflichtung des Kunden aufgenommen, für die gekaufte Maschine eine Kaskoversicherung zum Finanzierungswert abzuschließen. X-X der weiteren Einzelheiten des Finanzierungsvertrages wird auf Blatt 7 der Gerichtsakte Bezug genommen. Im September 2000 geriet die O GmbH in die Insolvenz und Herr T2 wurde am 01.12.2000 durch das Amtsgericht E3 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der O GmbH bestimmt. Herr T2 ließ u.a. auch den bei der Y-GmbH gekauften I2 Mobilbagger sicherstellen. Bereits mit Schreiben vom 13.10.2000 hatte T GmbH & Co. KG gegenüber Herrn T2 als vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht, dass sie Vorbehaltseigentümerin des Baggers sei und forderte Herrn T2 auf, sich darüber zu erklären, ob das Gerät gegen Zahlung der vereinbarten Finanzierungsraten weiter genutzt oder vorzeitig abgelöst werden solle oder aber freigegeben werden solle, damit das Gerät von ihr verwertet werden könne. Die offene Restforderung für den Fall der Ablösung wurde per 19.10.2000 mit 305.342,02 DM zuzüglich der bis dahin fälligen Finanzierungsraten beziffert (Bl. 67 ff. GA). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde Herr T2 mit Schreiben vom 08.12.2000 erneut um Mitteilung der weiteren Verfahrensweise gebeten. Herr T2 teilte mit Schreiben vom 10.01.2001 mit, dass der Bagger nebst Zubehör zu einem Preis von 230.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer veräußerbar sei und ein entsprechendes Angebot vorliege. Unter Bezugnahme auf § 168 Insolvenzordnung wurde Gelegenheit gegeben, ein höheres Angebot binnen gesetzlicher Frist vorzulegen. Nach Fristablauf werde F von seinem Verwertungsrecht als Insolvenzverwalter Gebrauch machen (Bl. 70 ff. GA). Herr T2 hatte den Bagger nebst Zubehör durch Vermittlung der I-GmbH in E2 auf einem ehemaligen Betriebsgelände der Firma Q in E2 abstellen lassen. Eine Diebstahlsversicherung hinsichtlich dieses Baggers bestand nicht. Der Zeuge U der I-GmbH erstattete am 30.01.2001 Anzeige bei der Polizei über einen Diebstahl des Baggers auf dem Gelände der Firma Q, den F zuletzt am 24.01.2001 dort gesehen habe. Der Bagger tauchte in der Folgezeit nicht wieder auf. Zurückgeblieben waren auf dem Gelände lediglich folgende Zubehörteile: 1 Verachtert Pulverisierer VTP30, 1 Verachtert Universalschere VTC 30, 1 Gitterlöffel (0,5 m³), 1 Felstieflöffel FDL 125 (0,5 m³). Die Klägerin warf daraufhin Herrn T2 vor, dass F weder für eine ausreichende Sicherung des Baggers gesorgt habe noch für eine Diebstahlversicherung. Herr T2 teilte daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2000 mit, dass F den Vorgang seiner Versicherung gemeldet habe, hierbei handele es sich, wie F sodann mit Schreiben vom 05.10.2001 mitteilte, um seine Vermögenshaftpflichtversicherung bei der vvc. Eine Regulierung erfolgte bisher nicht. Am 17.07.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn T2 vor dem Amtsgericht L eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Beklagte bestimmt. Mit Schreiben vom 24.07.2002 erhob T GmbH & Co. KG daraufhin Schadenersatzansprüche gegenüber Herrn T2 gemäß § 60 Insolvenzordnung und kündigte an, dass Leistung aus der Entschädigungsforderung des Schuldners gegen seine Berufshaftpflichtversicherung abgesondert gemäß § 157 VVG begehrt werde. Die Klägerin verlangt Schadenersatz in Höhe der noch offenen Forderung aus dem Finanzierungsvertrag mit der O GmbH von 319.541,00 DM abzüglich eines Verwertungserlöses in Höhe von 40.000,00 DM im Hinblick auf die Zubehörteile, die auf dem Gelände der Firma Q verblieben sind, so dass sich eine Schadenersatzforderung in Höhe von 279.541,00 DM bzw. 142.927,04 € ergebe. Mit Schreiben vom 08.01.2002 forderte sie Herrn T2 zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 01.02.2000 auf. Die Klägerin behauptet, der I2 Mobilbagger sei Ende Januar 2001 von dem Gelände der Firma Q in E2 entwendet worden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass Herrn T2 insoweit eine Pflichtverletzung im Hinblick auf ein Organisations- und Auswahlverschulden treffe, da F nicht für den Abschluss einer Diebstahlversicherung für das Gerät gesorgt habe und auch die Verwertungsgesellschaft, die I GmbH falsch ausgewählt habe. Das Gelände der Firma Q sei nicht ausreichend gesichert gewesen. Herrn T2 habe auch kein Verwertungsrecht zugestanden, da sie als Vorbehaltseigentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, so dass Herr T2 zur Erfüllung oder Herausgabe verpflichtet gewesen sei und bis zur Ausübung des Wahlrechtes für eine Versicherung des Gegenstandes hätte sorgen müssen. Gemäß § 157 VVG bestehe ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Herrn T2 gegen seine Berufshaftpflichtversicherung, die vvc. Zur Höhe behauptet die Klägerin, der Verkehrswert des Baggers einschließlich der Zubehörteile, die mit entwendet worden seien, habe mindestens 97.145,46 € zuzüglich Mehrwertsteuer betragen, da seinerzeit ein Kaufangebot für den Bagger nebst sämtlichem Zubehör in Höhe von 230.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 142.927,04 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen, beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die vvc-Versicherungs-AG, L-Straße, ####1 N, hilfsweise, die Forderung der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des T2 (Amtsgericht L, Aktenzeichen: 34 IN 39/02) in Höhe von 142.927,04 € festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, eine Verpflichtung zur Diebstahlversicherung habe für Herrn T2 nicht bestanden. Dies sei Aufgabe des Aussonderungsberechtigten. Im Übrigen sei ansonsten allenfalls die I GmbH schadenersatzpflichtig. Die I GmbH sei von Herrn T2 regelmäßig beauftragt worden und habe sich als zuverlässig erwiesen. Der Beklagte ist der Auffassung, eine Schadenersatzforderung gegen Herrn T2 sei gegebenenfalls lediglich eine einfache Insolvenzforderung, so dass allenfalls gemäß dem Hilfsantrag eine Feststellung erfolgen könne. Da jedoch Massearmut vorliege, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst bei einem Absonderungsrecht gemäß § 157 VVG sei gemäß § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung ein Verwertungsrecht seinerseits als Insolvenzverwalter des Herrn T2 im Hinblick auf die Forderung gegenüber der Haftpflichtversicherung des Herrn T2 anzunehmen, so dass eine Zahlungsklage des Absonderungsberechtigten erst erhoben werden könne, wenn eine Zahlung der Versicherung als Verwertungserlös zur Insolvenzmasse gelangt sei. Im Übrigen könne ein tatsächlicher Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis der vvc zu Herrn T2 nicht festgestellt werden. Vielmehr seien nach den Versicherungsbedingungen eine Ersatzpflicht für Schäden vorliegender Art ausgeschlossen, so dass ein Versicherungsschutz nicht bestehe. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. X-X des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2004 (Bl. 183 ff. GA). Desweitern hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 05.10.2004. X-X der Einzelheiten wird auf Blatt 220 ff. Gerichtsakte verwiesen. Die Strafakte der Staatsanwaltschaft E3, Aktenzeichen: 20 UJs #####/####, wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2005, Blatt 232 Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 114.200,06 € gegenüber dem Gemeinschuldner T2 aufgrund einer Pflichtverletzung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der O GmbH in E3 gemäß § 60 Abs. 1 Insolvenzordnung zu und sie kann insoweit gemäß § 157 VVG abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Gemeinschuldners gegenüber seiner Haftpflichtversicherung, der W AG von dem Beklagten als Insolvenzverwalter verlangen. Die Klägerin war Vorbehaltseigentümerin des von der O GmbH bei der Y GmbH mit Kaufvertrag vom 20.05.#####/####.08.1999 erworbenen I2 Mobilbaggers Typ M 320 nebst Zubehör. Der Finanzierungsvertrag der I2 GmbH & Co. KG mit der O GmbH in E3 vom 20.05.#####/####.08.1999 betrifft gemäß der Vorgangsnummer 99029078 sowie der Verkäufernummer 410011 diesen Bagger, der unter derselben Vorgangsnummer und Verkäufernummer zum identischen Kaufpreis von Brutto 464.000,00 DM mit der Rechnung vom 11.08.1999 der O GmbH von Seiten der Y GmbH berechnet wurde. Gemäß diesem Finanzierungsvertrag in Verbindung mit dem Rahmenvertrag der Y GmbH mit der I2 GmbH war das Vorbehaltseigentum an dem Bagger aus dem Kaufvertrag auf T GmbH & Co. KG übertragen worden. Durch eine Pflichtwidrigkeit des Gemeinschuldners T2 als seinerzeitiger Insolvenzverwalter der O GmbH ist der Klägerin bzw. der vormaligen I2 GmbH & Co. KG ein Schaden in Höhe des Verkehrswertes des Ende Januar 2001 abhanden gekommenen Mobilbaggers nebst einem Teil des Zubehörs entstanden. T GmbH & Co. KG hatte mit Schreiben vom 13.10.2000 sowie 08.12.2000 gegenüber Herrn T2 als Insolvenzverwalter das Vorbehaltseigentum an dem von Herrn T2 sichergestellten Bagger geltend gemacht und Herrn T2 aufgefordert, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Finanzierungsvertrag weiter erfüllt werde oder ob der Bagger freigegeben werde. Aufgrund des Vorbehaltseigentums stand der Firma I2 nämlich ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 Insolvenzordnung zu, so dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Herr T2 hat demgegenüber jedoch mit Schreiben vom 10.01.2001 sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, F könne den Bagger als Insolvenzverwalter verwerten durch Verkauf an einen Dritten. F war jedoch ohne Vertragserfüllung zur Herausgabe des Baggers aufgrund des Aussonderungsrechtes verpflichtet und hätte bis zur Herausgabe bzw. während der Prüfung der Berechtigung der Firma I2 und bis zur Ausübung seines Wahlrechtes zur Erfüllung oder Freigabe für eine Sicherung des Baggers in seinem C sorgen müssen. Dies gehörte zu seinen Pflichten der Sicherung der Insolvenzmasse zugunsten der Insolvenzgläubiger gemäß § 148 Insolvenzordnung. Die Sicherungspflichten bestehen erst Recht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die F in C genommen hat und zu deren Herausgabe F jedoch an den Aussonderungsberechtigten verpflichtet war. Nach dem Finanzierungsvertrag lag die Verantwortung für eine Versicherung auch ausdrücklich bei der O GmbH und nicht etwa beim Vorbehaltseigentümer. Der Insolvenzverwalter T2 hätte daher den Bagger auf ausreichend gesichertem Gelände zunächst aufbewahren müssen und hätte sodann den Bagger nicht zur direkten Verwertung ohne Sicherung durch eine Diebstahlversicherung zurückhalten dürfen, sondern hätte ihn herausgeben müssen und bis zur Herausgabe auch für die Aufrechterhaltung bzw. Sicherstellung einer Diebstahlversicherung sorgen müssen. Tatsächlich wurde der Bagger jedoch durch die von Herrn T2 beauftragte Verwertungsgesellschaft, die I GmbH, auf einem verlassenen Betriebsgelände abgestellt. Es handelte sich dabei nach der Aussage des Zeugen I um das ehemalige Gelände der Holzfirma Q in E2, bei dem der Sohn des Inhabers der I GmbH die Zwangsverwaltung inne hatte. Der Bagger war mit Hilfe eines Fahrers der O GmbH zu dem Gelände transportiert worden, der den Schlüssel für den Bagger behielt. Das Gelände war mit einem Metallzaun und Stahlschiebetoren eingefriedet, die mit einer Kette und Vorhängeschloss verschlossen waren. Der Zeuge I als Inhaber der I GmbH begab sich alle paar Tage mal zu dem Gelände, da dort mehrere Geräte untergebracht waren, mit denen F zu tun hatte. Herr T2 als Insolvenzverwalter hat weder selbst für eine Diebstahlversicherung hinsichtlich des dort untergestellten Baggers T3 getragen noch den Zeugen I veranlasst, seinerseits für eine Diebstahlversicherung zu sorgen. Nach der Aussage des Zeugen I war der Bagger dann am Dienstag, den 30.01.2001, plötzlich verschwunden, nachdem der Zeuge sich zuletzt am Mittwoch der vorangegangenen Woche auf dem Gelände befunden hatte und den Bagger dort noch gesehen hatte. Nach den Ermittlungen der Polizei anhand der vor Ort festgestellten Spuren war der Bagger aus dem Tor heraus gefahren und dann mit einem Ladegerät auf dem dort vorhandenen asphaltierten X abtransportiert worden. Der Zeuge konnte bei seiner nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussage auch glaubhaft angeben, dass es sich bei diesem Bagger um den streitigen Bagger der O GmbH handelte. F hat hierzu erklärt, F habe seinerzeit auf der Baustelle der O GmbH in Meiderich auf Veranlassung des Insolvenzverwalters T2 die Geräte dieser Firma aufgelistet und bei einem Abgleich von Typ und Seriennummer später auf dem Gelände der Firma Q festgestellt, dass es sich bei dem später verschwundenen Bagger um den Bagger der O GmbH handelte. Die Kammer kommt daher aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass der im Vorbehaltseigentum stehende Bagger der Firma I2 von dem Gelände der Firma Q in E2 Ende Januar 2001 entwendet wurde. Dies wird auch gestützt durch den Inhalt der beigezogenen Strafakte. Der Klägerin ist daher infolge der Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters T2 hinsichtlich der Sicherung des Baggers und der Versicherung gegen Diebstahl ein Schaden in Höhe des Verkehrswertes des entwendeten Baggers nebst entwendetem Zubehör entstanden, da insoweit der Klägerin aufgrund ihres Vorbehaltseigentums ein Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht. Ein entsprechender Schadenersatzanspruch ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Insolvenzordnung, und zwar in Höhe von 114.200,06 €. Nach dem hierzu eingeholten Gutachten des Sachverständigen Kamps vom 05.10.2004 betrug der Verkehrswert des I2 Mobilbaggers Typ M 320 zum Zeitpunkt der Entwendung im Januar 2001 nebst sämtlichem Zubehör 118.900,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Sachverständige hat diesen Wert nachvollziehbar dargelegt und F ist von den Parteien nicht angegriffen worden. F entspricht in etwa auch der Höhe des seinerzeit gemäß dem Schreiben des Insolvenzverwalters T2 vom 10.01.2001 vorgelegenen Kaufangebots von 230.000,00 DM bzw. 117.597,13 € zuzüglich Mehrwertsteuer. In Abzug zu bringen ist hiervon der Wert der nicht mit entwendeten Zubehörteile, d.h. des Verachtert Pulverisierer VTP30, der Verachtert Universalschere VTC 30, des Gitterlöffels sowie des Felstieflöffels FDL 125. Diese Teile konnten nach Herausgabe seitens der Klägerin zu einem Preis von 40.000,00 DM bzw. 20.451,67 € verwertet werden, so dass in Höhe dieses Erlöses kein Schaden eingetreten ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwertung damit unstreitig zu einem objektiv angemessenen Preis erfolgt ist, denn der Beklagte hat nach Substantiierung des Vorbringens der Klägerseite zu den konkret nicht mitentwendeten, sondern verwerteten Komponenten des Baggers die Angemessenheit des erzielten Erlöses nicht bestritten. Danach ergibt sich ein Verkehrswert für den Bagger nebst entwendetem Zubehör in Höhe der Differenz von 98.448,33 € zuzüglich 15.751,73 € Mehrwertsteuer, somit in Höhe von insgesamt 114.200,06 €. Dieser Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entwendung entspricht dem eingetretenen Schaden auf Seiten der Klägerin. Soweit die Klägerin darüberhinaus gemäß dem Finanzierungsvertrag noch eine weitergehende Zahlungsforderung gegenüber der O GmbH hatte, steht deren Ausfall aufgrund der Insolvenz der O GmbH nicht im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters T2. Diese Schadenersatzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter T2 ist nach dessen eigener Insolvenz nicht einfache Insolvenzforderung, sondern es findet § 157 VVG Anwendung, wonach beim Vorliegen einer Schadensversicherung der Gläubiger X-X des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Schadenersatzanspruchs im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen kann. Dieses Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer kann durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden (BGH Versicherungsrecht 1989, 730). Dabei reicht es aus, dass eine Vermögenshaftpflichtversicherung des Gemeinschuldners T2 unstreitig bei der W AG in N besteht, wie dieser selbst in seinem Schreiben vom 05.10.2001 (Bl. 100 GA) mitgeteilt hat. Die Frage, ob nach der konkreten Ausgestaltung des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages tatsächlich Deckungsschutz für den hier streitigen Versicherungsfall besteht, ist demgegenüber nicht im vorliegenden Haftpflichtprozess zwischen den Parteien, sondern gegebenenfalls im anschließenden Deckungsprozess gegen die Versicherung zu klären. Das Absonderungsrecht gemäß § 157 VVG berechtigt auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Gegensatz zur früher geltenden Konkursordnung zur unmittelbaren Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung im Sinne eines unmittelbaren Verwertungsrechtes des Absonderungsberechtigten. Die Frage des Verwertungsrechtes bei einem Recht auf abgesonderte Befriedigung richtet sich nach den §§ 166 ff. Insolvenzordnung, die ein weitergehendes Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber den früheren Regelungen der Konkursordnung beinhalten. Gemäß § 166 Abs. 2 Insolvenzordnung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Diese Regelung steht einem wie oben dargestellten Verwertungsrecht der Klägerin jedoch nicht entgegen, denn sie erfasst lediglich die zur Sicherung abgetretenen Forderungen und berührt bei sonstigen Rechten das Eigenverwertungsrecht des Gläubigers nicht, das vielmehr gemäß § 173 Insolvenzordnung ausdrücklich bestätigt wird. Gemäß § 173 Insolvenzordnung bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt, soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer Forderung berechtigt ist, an der ein Absonderungsrecht besteht. Daraus wird deutlich, dass das in § 166 Insolvenzordnung niedergelegte Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters eine Ausnahmeregelung zu Lasten der Gläubiger im Interesse des Erhaltes der wirtschaftlichen Einheit der Insolvenzmasse darstellt, die daher auch einer Ausweitung durch eine analoge Anwendung nicht zugänglich ist. Vielmehr bildet gemäß § 173 Insolvenzordnung der allgemeine Grundsatz, dass der absonderungsberechtigte Gläubiger berechtigt ist, sich aus dem Gegenstand zu befriedigen, die Regel (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2001, § 166 Insolvenzordnung Rdn. 6 und § 173 Insolvenzordnung Rdn. 1). Vorliegend handelt es sich bei dem gemäß § 157 VVG dem Gläubiger gewährten Recht auf die Entschädigungsforderung gegenüber der Versicherung nicht um eine Sicherungszession. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche Normierung der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wodurch der Schutz des Geschädigten bezweckt werden soll, indem gewährleistet werden soll, dass die Versicherungsentschädigung tatsächlich dem Geschädigten zugute kommt (vgl. BGH Versicherungsrecht 2001, 90, 91 und OLG E, Versicherungsrecht 2002, 1020). Dieser Zweck wird auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung weiterhin dadurch erreicht, dass dem Gläubiger das Recht zur Verwertung zusteht im Rahmen der abgesonderten Befriedigung und F ohne V-X über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren unmittelbar Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer erheben kann (vgl. Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2001, § 51 Insolvenzordnung Rdn. 2 und 33). Der Zinsanspruch ergibt sich in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach der Zahlungsaufforderung vom 08.01.2002 mit Fristsetzung zum 01.02.2002 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß den §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 142.927,04 €