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Beschluss

4 T 240/05

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2005:0801.4T240.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1 G r ü n d e 2 --------------- 3 Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern. 4 Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen. 5 Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg. 6 Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO. 8 Beschwerdewert: bis 600,00 €.