Urteil
2 O 151/05
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2006:0322.2O151.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 44.430,87 Euro nebst Zin-sen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, das beklagte Land zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma H GmbH & Co. KG. Mit Beschluss vom 20.10.2003 (Aktenzeichen 33 IN 77/03 Amtsgericht L) wurde die Insolvenz eröffnet, nachdem am 17.08.2003 der Antrag gestellt und unter dem 05.09.2003 die vorläufige Insolvenz angeordnet worden war. 3 Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung vom beklagten Land Rückzahlung von Beträgen, die die Insolvenzschuldnerin freiwillig geleistet habe, die jedoch in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung erfolgt seien; hiervon habe die Beklagte auch im Sinne insolvenzrechtlicher Vorschriften Kenntnis gehabt. 4 Der erste Insolvenzantrag, der durch die Insolvenzschuldnerin abgelöst werden konnte, war bereits unter dem 28.10.2002 von der xxx gestellt worden. 5 Die Insolvenzschuldnerin unterhielt ihre einzige Geschäftsverbindung mit einer Bank zur Sparkasse L. Das dortige Konto wurde vom Finanzamt L seit dem Jahr 2000 mit insgesamt 38 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bzw. Pfändungs- und Einziehungsverfügung belegt. Davon wurden 21 Pfändungen in der Zeit vom 08.03.2000 bis zum 22.08.2003 bewirkt. Von diesen 21 Pfändungen wurden 12 durch Zahlungen der Sparkasse L erledigt. Hierbei handelt es sich um die Zahlungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 6 Die Insolvenzschuldnerin erbrachte aber auch die nachfolgend aufgeführten 7 (Scheck-)Zahlungen: 8 23.03.2000 14.920,60 DM 29.03.2000 5.562,10 DM 09.02.2001 19.210,30 DM 09.02.2001 8.737,10 DM 31.05.2001 30.838,42 DM 27.06.2001 15.000,00 DM 21.10.2002 6.704,78 Euro Summe 94.268,52 DM 48.198,73 Euro 54.903,51 Euro 9 Die Klägerin trägt vor: 10 Aufgrund der Umstände und des langjährigen Verhaltens der Insolvenzschuldnerin sei für das beklagte Land klar und eindeutig erkennbar gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht in der M war, alle Verbindlichkeiten abzulösen. Dies sei auch durch den Insolvenzantrag der xxx im Jahre 2002 belegt. 11 Die Insolvenzschuldnerin habe bereits seit Beginn des Jahres 2000 nicht mehr alle Zahlungsverpflichtungen erfüllen können, dies habe nicht nur für die Steuerverbindlichkeiten, sondern natürlich auch für andere Gläubiger gegolten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt über offene Forderungen verfügt, die sie in die M versetzt hätte, die offene Kreditlinie bei der Sparkasse L zurückzuführen. Die Insolvenzschuldnerin habe auch deutlich gemacht, dass sie zur Erfüllung der gesamten Verbindlichkeiten nicht im Stande sei, so trage etwa der Überweisungsträger der Zahlung vom 27.06.2001 den Vermerk "Teilzahlung gemäß Absprache". Die Insolvenzschuldnerin habe den Mitarbeitern des Finanzamts L mitgeteilt, dass die Liquiditätslage den Ausgleich der Forderung in einer Zahlung nicht erlaube. 12 Zudem weise die Insolvenztabelle für die Zeit seit dem 31.07.2000 offene Forderungen von zum Teil nur geringer Höhe aus (wegen des konkreten Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2005 - Bl. 62/63 GA - verwiesen). Darüber hinaus seien in der Zeit vom 28.03.2000 bis zum 21.10.2002 eine Vielzahl von Verbindlichkeiten anderer Gläubiger zum Teil nur mit erheblicher Verzögerung ausgeglichen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin schon im März 2000 klar gewesen sei, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der M war, alle Gläubiger zu befriedigen. 13 Die Sparkasse L selbst sei nicht mehr bereit gewesen, weitere Zahlungen zu leisten, sie habe vielmehr auf die Pfändungen bezüglich der hier in Rede stehenden Zahlungen negative Drittschuldnererklärungen abgegeben. Zahlungen und Überweisungen seien daher von den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin veranlasst worden, nachdem diese mit der Sparkasse L entsprechende Vereinbarungen getroffen hatten. Denn P eine derartige Absprache und den Zufluss von Geldmitteln hätte die Sparkasse L Zahlungen nicht mehr gestattet. Daher sei den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin bewusst gewesen, dass aufgrund dieser Zahlungen andere Verbindlichkeiten nicht bedient werden konnten. 14 Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.01.2004 die Zahlungen angefochten und das beklagte Land mit Schreiben vom 23.06.2004 zur Rückzahlung bis zum 09.07.2004 aufgefordert. 15 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Zahlungen seien als Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin aufzufassen, auch wenn sie unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt seien. Denn die Insolvenzschuldnerin habe Zahlungen selbständig erbracht und nicht - wie im Fall der übrigen Zahlungen - die Sparkasse L aufgrund der Pfändungen. Da die Insolvenzschuldnerin auf das Konto als Kontokorrentkonto angewiesen war, über dieses Konto wurden die Tankrechnungen ihrer Speditionsfahrzeuge abgerechnet, hatte sie ein Interesse daran, dass die ausgebrachten Pfändungen auf dieses Konto möglichst bald wieder aufgehoben wurde. Dabei kam es ihr aber nicht darauf an, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Vielmehr bevorzugte sie die Gläubiger, die aufgrund der schnellen Pfändungsmöglichkeiten am ehesten dafür sorgen konnten, dass diese Bankverbindung nicht mehr genutzt werden konnte. 16 Die von Seiten der Insolvenzschuldnerin gehegte Hoffnung, dies werde langfristig zu einer Erholung der wirtschaftlichen Situation führen, sei allein nicht ausreichend, um die Gläubigerbenachteiligungsabsicht zu verneinen. Denn konkrete Anhaltspunkte für diese Hoffnung seien nicht zu erkennen. 17 Von Umständen, die das Bestehen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht nahelegen, habe das beklagte Land auch Kenntnis gehabt, so dass ihre Kenntnis auch der Gläubigerbenachteiligungsabsicht vermutet werde. Denn die Häufung der Pfändungen und Vollstreckungen allein hätte ein Hinweis auf die schlechte finanzielle M sein müssen. Zudem seien dem beklagten Land stets die Drittschuldnererklärungen der Sparkasse L zugegangen, aus denen sich andere Pfändungen, vorrangige Rechte der Sparkasse L und die Angabe, das pfändbare Beträge nicht vorhanden seien, ergeben müssten. 18 Das beklagte Land wusste allein aufgrund dieser Mitteilungen, dass Zahlungsunfähigkeit drohte, es hätte sich aber in diesem Fall zumindest um weitere Erkenntnisse bemühen müssen und dabei die Zahlungsunfähigkeit erkennen können. 19 Der Kläger beantragt, 20 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 54.903,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2004 zu zahlen. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Es trägt vor: 24 Es fehle bereits an einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin. Denn die Insolvenzschuldnerin habe aufgrund der Pfändungen gar keine Wahl mehr gehabt, so dass die Zahlungen nicht nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgt seien, sondern als Leistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung anzusehen seien, die nicht anfechtbar seien. Denn die Pfändungen seien in jedem Fall vollzogen und beendet gewesen. P die Zahlung wäre der Geschäftsbetrieb nicht einmal mehr für Tage aufrecht zu erhalten gewesen. Es liege demnach die Konstellation vor, in der die Insolvenzschuldnerin entweder hätte zahlen oder die Vollstreckung dulden können. Diese Art der Leistungen seien nach der Rechtssprechung des IX. Senats des BGH aus der Entscheidung vom 10.02.2005 (ZIP 2005, 494 ff.) aber nicht anfechtbar. 25 Die Insolvenzschuldnerin habe in der Zeit vom 28.03.2000 bis 21.10.2002 nicht in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin ging in dieser Zeit sicher und fest davon aus, dass mit Lösung dieser Problematik der Forderungen des Finanzamtes der Betrieb fortgeführt werden könnte und eine Insolvenz nicht zur Diskussion stehe. Das Finanzamt habe auch keine Kenntnisse über andere Gläubiger gehabt. 26 Da das Konto bei der Sparkasse L weiterhin genutzt wurde, müsse davon ausgegangen werden, dass auch andere Gläubiger bis weit ins Jahr 2002 hinein befriedigt worden sein müssen. Anderenfalls wären nämlich auch diese Gläubiger durch Titulierung ihrer Forderungen und Pfändungen in der M gewesen, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin lahmzulegen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass in der Zeit bis Oktober 2002 alle Gläubiger befriedigt worden seien. Auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus privaten Mitteln die Zahlungen geleistet habe, spreche für die Richtigkeit dieser Annahme. 27 Es könne auch nicht von der Kenntnis des beklagten Landes von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausgegangen werden. Die Zahlungsmoral der Insolvenzschuldnerin sei schleppend gewesen. Die Pfändungen hätten sich zu rund 70 % auf laufende Steuern bezogen, nur zu einem geringen Teil seien Steuerrückstände vorhanden gewesen. Die Einziehung habe sich im normalen Rahmen bewegt. Die ausgebrachten Pfändungen hätten in allen Fällen auch zum Erfolg geführt. Dieses Verhalten habe auf einen zahlungsunwilligen und nicht zahlungsunfähigen Steuerschuldner hingedeutet. 28 Alle übrigen Umstände seien dem Finanzamt L nicht bekannt gewesen. 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 32 I. 33 Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Beträge, die die Insolvenzschuldnerin seit dem 09.02.2001 bis zum 21.10.2002 durch Zahlung geleistet hat, §§ 129, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 818 BGB. 34 Denn das beklagte Land hat durch Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin zu den nachfolgend aufgeführten Zeitpunkten Zahlungen in der angeführten Höhe erhalten, die der Kläger wirksam angefochten hat: 35 09.02.2001 19.210,30 DM 09.02.2001 8.737,10 DM 31.05.2001 30.838,42 DM 27.06.2001 15.000,00 DM 21.10.2002 6.704,78 Euro Summe 73.785,82 DM 37.726,09 Euro 44.430,87 Euro 36 Daraus ergibt sich der im Tenor genannte Rückzahlungsanspruch. 37 Diese Zahlungen der Insolvenzschuldnerin stellen Rechtshandlungen im Sinne der 38 oben genannten Vorschriften innerhalb des in § 133 Abs. 1 InsO genannten Zeitraums dar. 39 Rechtshandlungen sind Willensbetätigungen, an die das Gesetz rechtliche Wirkungen knüpft, P dass diese gewollt sein müssen. Nicht anfechtbar sind hingegen reine Gläubigerhandlungen, die jedoch weder im Sinne der genannten Vorschriften noch der Rechtsprechung vorliegen. 40 Die aufgelisteten Zahlungen sind nicht erfolgt auf die Pfändungen und Einziehungen des beklagten Landes. Vielmehr veranlasste die Insolvenzschuldnerin eigenständig, dass die Forderungen des beklagten Landes erfüllt wurden. Denn die Sparkasse L duldete die Überziehung des Kontos durch die Insolvenzschuldnerin lediglich, sie hatte dieser keinen entsprechenden Überziehungskredit eingeräumt. Freiwillig und nur aufgrund der Pfändung und Einziehung hätte die Sparkasse L daher nicht geleistet. Die Zahlungen erfolgten jedoch trotzdem, nachdem die Insolvenzschuldnerin entsprechende Absprachen mit der Sparkasse L getroffen hatte, um wieder Verfügungsbefugnis über das Konto zu erlangen. 41 Dieses Verhalten ist nicht mit der Situation vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.02.2005 entschieden hat, dass selbst eine Zahlung des Insolvenzschuldners keine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO zu sein braucht. Dies hat der Bundesgerichtshof aber nur für den Fall angenommen, dass der Insolvenzschuldner gegenüber dem anwesenden Vollstreckungsbeamten nur noch die Alternative hat, die Pfändung und Vollstreckung in vorhandene Geldmittel zu dulden oder die Kasse selbst zu öffnen und das zu tun, was auch der Vollstreckungsbeamte alsbald getan hätte. In diesem Fall stellt die Zahlung keine Rechtshandlung dar. Eine solche Einschränkung des Willens der Insolvenzschuldnerin liegt aber hier gerade nicht vor. Die Pfändungen waren ausgebracht und die Insolvenzschuldnerin konnte über das Konto nicht mehr verfügen. Dieser Zustand wäre – P dass es zu einer Erfüllung der Forderung des beklagten Landes gekommen wäre – so geblieben, wenn nicht die Insolvenzschuldnerin in Person ihrer Geschäftsführer Maßnahmen ergriffen und Absprachen getroffen hätte, die sie in die M versetzte, die Forderungen des beklagten Landes zu erfüllen und wieder über ihr Konto zu verfügen. 42 Eine Zwangslage wie sie der Bundesgerichtshof für die Verneinung einer Rechtshandlung voraussetzt, kann daher nicht festgestellt werden. 43 Diese Rechtshandlung erfolgte auch in Gläubigerbenachteiligungsabsicht. 44 Die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin war jedenfalls in der Zeit seit dem 09.02.2001 so schlecht, dass von einer drohenden – wenn nicht sogar bereits vorliegenden – Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. 45 Bis zum 09.02.2001 waren – nach den Eintragungen in der Insolvenztabelle –Forderungen in Höhe von über 30.000 Euro entstanden, die auch in der Folgezeit nicht mehr bedient werden konnten. Hierunter befanden sich zu diesem Zeitpunkt insbesondere Rechnungen des Steuerberaters in einer Größenordnung von deutlich unter 500 DM. 46 Diese Rückstände lassen erkennen, dass die finanzielle Situation der Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Erfüllung aller Forderungen nicht mehr ermöglichte. Denn es blieben selbst kleine Rechnungsbeträge – und dies auch für die nächsten Jahre – offen und unerfüllt. 47 Dem gegenüber erfüllte die Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land am 09.02.2001 durch Zahlung eine Forderung von mehr als 20.000 DM. Dies war ihr nur möglich, wenn sie die Forderungen andere Gläubiger, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bereits fällig waren, nicht erfüllte. Das beklagte Land hat auch nicht dargetan, aufgrund welcher Umstände die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt davon habe ausgehen dürfen, dass ihr zukünftig und alsbald die Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten ebenfalls möglich sein würde. 48 Anhaltspunkte für eine Veränderung/Verbesserung der wirtschaftlichen M der Insolvenzschuldnerin sind jedenfalls nicht ersichtlich. 49 Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Sinne dieser Vorschrift. 50 Die Kenntnis des Anfechtungsgegners gemäß § 133 Abs. 1 InsO wird dann vermutet, wenn er weiß, dass die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin droht und dass ihre Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. 51 Hierbei reicht es aus, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte, die auf die drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen und erkennen konnte, dass durch die Leistung an ihn die übrigen Gläubiger benachteiligt werden. 52 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 53 Das beklagte Land hatte im Jahr 2001 Kenntnis von hinreichenden Umständen, die auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin schließen ließen. 54 Das beklagte Land hatte seit längerer Zeit – auch im zurückliegenden Jahr – die Zahlungen fälliger Steuerschulden von der Insolvenzschuldnerin stets nur nach Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Insolvenzschuldnerin auch nur eine Zahlung freiwillig und P Zwangsmaßnahmen erbracht hätte. Dies allein musste ein Hinweis auf eine schlechte finanzielle M sein. Denn allein eine schlechte Zahlungsmoral konnte – wiederholte Pfändungen unterstellt – nicht mehr als alleiniger Grund angenommen werden. Denn bei entsprechend ausreichender finanzieller Ausstattung wäre nicht erklärlich, aus welchem Grunde die Insolvenzschuldnerin die zusätzlichen Kosten der Zwangsvollstreckung wiederholt in Kauf genommen haben sollte. Grund für dieses Vorgehen mit der Belastung mit zusätzlichen Kosten konnte daher nur die Tatsache sein, dass die Insolvenzschuldnerin auf die mit der Nichtzahlung verbundenen kurzfristigen Zahlungsaufschübe angewiesen war. Dies deutet aber schon darauf hin, dass sie nicht immer – zumindest aber nicht rechtzeitig – über die Mittel verfügte, die zur Befriedigung ihrer Gläubiger notwendig gewesen wären. 55 Das beklagte Land hat auch – zumindest in den Fällen der angefochtenen Zahlungen – im Jahre 2001 nicht unmittelbar auf die Pfändungen und Einziehungen von der Sparkasse L Zahlungen erhalten. Vielmehr waren hierzu Verhandlungen der Insolvenzschuldnerin erforderlich. Dies weist darauf hin, wenn es sich nicht schon aus den Drittschuldnererklärungen der Sparkasse ergab, dass die Insolvenzschuldnerin keinen eingeräumten Überziehungskredit in Anspruch nehmen konnte. Es waren demnach auch in Form von Krediten keine realisierbaren Mittel vorhanden, um die Verbindlichkeiten des beklagten Landes zu erfüllen. 56 Damit war auch die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Insolvenzschuldnerin offenkundig. 57 Denn es war ausgeschlossen, dass die Insolvenzschuldnerin über die finanziellen Mittel verfügt, andere Gläubiger zu befriedigen. Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass das beklagte Land – anders als die privaten Gläubiger – in der M ist, ihre Forderungen kurzfristig zu titulieren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, musste sich für das beklagte Land im Jahre 2001 die Vermutung aufdrängen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr zahlungsfähig sein könnte oder die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls drohte. 58 Denn es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass Firmen in der Krise zunächst die Forderungen zu erfüllen versuchen, die bereits tituliert sind und mit deren Hilfe diese Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben und im Falle der Fruchtlosigkeit einen Insolvenzantrag stellen könnten. Es liegt in der Natur der Sache, dass die drängenden Gläubiger dann auf Kosten der übrigen Gläubiger befriedigt werden müssen. 59 Anhaltspunkte, die eine derartige wirtschaftliche M der Insolvenzschuldnerin im Jahre 2001 nahelegen sind hinreichend vorhanden. 60 Die Insolvenzschuldnerin war auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zahlungsfähig. Bis zum 09.02.2001 waren bereits Forderungen entstanden, die auch bei Insolvenzeröffnung im Oktober 2003 noch nicht erfüllt waren und die zu einem erheblichen Teil selbst Beträge von weniger als 500 DM betrafen. Dies führt zu der Annahme, dass die Zahlungsunfähigkeit Anfang 2001 jedenfalls konkret drohte, wenn auch die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb bis Oktober 2003 aufrechtzuerhalten in der M war. 61 Das beklagte Land kann dem Kläger nicht entgegen halten, die Insolvenzschuldnerin sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, dass sie in der M sein werde, alle Forderungen zu erfüllen. 62 Zwar ist der Zeitraum von der Annahme der drohenden Zahlungsunfähigkeit bis zum ersten – noch abgewandten Insolvenzantrag im Oktober 2002 – mit mehr als 1 ½ Jahren relativ lang. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Annahme zur rechtfertigen, die Insolvenzschuldnerin habe von einer wirtschaftlichen Situation ausgehen dürfen, die sich zukünftig erheblich verbessern würde. Denn das beklagte Land hat keinen Umstände vorgetragen, aus denen die Insolvenzschuldnerin diesen Schluss hätte ziehen dürfen. Allein die Hoffnung der Insolvenzschuldnerin, die Firma werde sich schon erhalten lassen, reicht P hinreichende konkrete Tatsachen nicht aus. Solche sind 63 aber weder ersichtlich noch vorgetragen. 64 II. 65 Diese Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung waren jedenfalls für die Zahlungen im März 2000 noch nicht erfüllt. 66 Zwar stellen auch diese Zahlungen Rechtshandlungen dar. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurden. 67 Denn die Insolvenzschuldnerin befand sich zu diesem Zeitpunkt nach der vorgelegten Insolvenztabelle jedenfalls noch nicht in so nachhaltigen Schwierigkeiten, dass es der Insolvenzschuldnerin nicht gelungen wäre, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen der übrigen Gläubiger in nahem zeitlichen Zusammenhang noch zu erfüllen. 68 Die Kammer verkennt nicht, dass die Insolvenzschuldnerin bis zur Insolvenzeröffnung noch mehr als 2 ½ Jahre Zeit hatte, diese Forderungen zu begleichen. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, in welchem Umfang zu diesem Zeitpunkt Forderungen offen waren und zu welchem Zeitpunkt sie erfüllt wurden. 69 Daher kann aufgrund der vorgetragenen Verbindlichkeiten aus der insolvenztabelle allein nicht entnommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin vorlag oder jedenfalls drohte. Zwar musste das beklagte Land auch zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Steuerschulden im Wege der Pfändung und Einziehung zu realisieren suchen, dies allein reicht aber noch nicht aus, um einen entsprechenden zumindest bedingten Vorsatz bei einer entsprechend schlechten finanziellen M der Insolvenzschuldnerin zu unterstellen. 70 III. 71 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 10.07.2004. 72 Denn der Kläger hatte das beklagte Land mit Schreiben vom 23.06.2004 aufgefordert, den mit der Klage geltend gemachten Betrag bis zum 09.06.2004 zu zahlen, §§ 286, 288 BGB. 73 IV. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 75 Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. 76 Streitwert: 54.903,51 Euro