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Beschluss

4 T 265/06

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für mehrere bestellte Betreuer steht grundsätzlich jeder die volle Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB zu. • Ist ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall bestellt, rechtfertigt dies eine Quotierung der Aufwandsentschädigung zwischen Haupt- und Vertretungsbetreuer. • Zur Quotierung ist keine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Zeitaufwands erforderlich; maßgeblich kann das Kalendermäßige Verhältnis der Vertretungszeiten zum Abrechnungszeitraum sein.
Entscheidungsgründe
Keine volle Aufwandsentschädigung für nur vertretungsweise bestellten Betreuer • Für mehrere bestellte Betreuer steht grundsätzlich jeder die volle Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB zu. • Ist ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall bestellt, rechtfertigt dies eine Quotierung der Aufwandsentschädigung zwischen Haupt- und Vertretungsbetreuer. • Zur Quotierung ist keine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Zeitaufwands erforderlich; maßgeblich kann das Kalendermäßige Verhältnis der Vertretungszeiten zum Abrechnungszeitraum sein. Eine Ersatzbetreuerin beantragte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 323,00 €. Das Amtsgericht bewilligte diesen Betrag. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Streitgegenstand war, ob der für den Verhinderungsfall bestellte Vertreter Anspruch auf die volle Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB hat, wie dies grundsätzlich bei mehreren Betreuern der Fall ist. Relevante Tatsachen sind, dass es mehrere Betreuer gab und die Ersatzbetreuerin lediglich als Vertreterin bestellt war, nicht als Dauermitbetreuerin. Die Frage der Berechnung der Entschädigung und ob eine konkrete Aufwandsermittlung erforderlich ist, war ebenfalls streitig. • Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. • Grundsatz: Bei mehreren Betreuern steht jedem grundsätzlich die volle Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB zu, unabhängig von den Aufgabenkreisen. • Ausnahme: Wurde ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall bestellt, so ist zu berücksichtigen, dass er nur punktuell anstelle des Hauptbetreuers tätig wird; deshalb ist eine Quotierung der Aufwandsentschädigung zwischen Haupt- und Vertretungsbetreuer gerechtfertigt. • Zur Quotierung ist keine konkrete Ermittlung des tatsächlichen zeitlichen Aufwands erforderlich; stattdessen kann nach kalendermäßigen Zeiten (Tage/Wochen/Monate) im Verhältnis zum Abrechnungszeitraum quotiert werden. • Rechtliche Stütze und vorherige Entscheidungen weisen ebenso auf die Zulässigkeit der Quotierung hin; deshalb bestand kein Anspruch der Ersatzbetreuerin auf die volle, einzeln bewilligte Aufwandsentschädigung. • Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.07.2006 wird insoweit aufgehoben, als der Ersatzbetreuerin eine Aufwandsentschädigung von 323,00 € bewilligt worden war; der Antrag der Ersatzbetreuerin vom 26.04.2006 wird zurückgewiesen. Die Ersatzbetreuerin hat keinen Anspruch auf die volle Aufwandsentschädigung nach §1835a BGB, weil sie nur für den Verhinderungsfall bestellt war. Vielmehr ist eine Quotierung zwischen Haupt- und Vertretungsbetreuer vorzunehmen; hierfür ist keine detaillierte Zeiterfassung erforderlich, sondern eine kalendermäßige Ermittlung der Vertretungszeiten reicht aus. Die Entscheidung stellt klar, dass nur der anteilige Aufwand für Vertretungszeiten vergütet werden kann, weshalb der vollständige bewilligte Betrag zurückzunehmen war.