OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 386/06

LG KLEVE, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft kann eine vom ausländischen Notar ausgestellte Vertretungsbescheinigung den Nachweis der Vertretungsmacht erbringen, auch wenn sie nicht § 21 BNotO entspricht. • Eine ausländische Notarbescheinigung aus dem Bereich des lateinischen Notariats genügt, wenn sie den Vorschriften des ausländischen Rechts entspricht und — sofern erforderlich — durch eine Apostille im Sinne des Haager Übereinkommens von 1961 beglaubigt ist. • Das Grundbuchamt darf die Löschung einer eingetragenen Grundschuld nicht wegen fehlender deutscher Notarbescheinigung ablehnen, wenn der vorgelegte ausländische Nachweis form- und inhaltsgerecht ist.
Entscheidungsgründe
Ausländische Notarbescheinigung als Nachweis der Vertretungsmacht ausreichend • Bei Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft kann eine vom ausländischen Notar ausgestellte Vertretungsbescheinigung den Nachweis der Vertretungsmacht erbringen, auch wenn sie nicht § 21 BNotO entspricht. • Eine ausländische Notarbescheinigung aus dem Bereich des lateinischen Notariats genügt, wenn sie den Vorschriften des ausländischen Rechts entspricht und — sofern erforderlich — durch eine Apostille im Sinne des Haager Übereinkommens von 1961 beglaubigt ist. • Das Grundbuchamt darf die Löschung einer eingetragenen Grundschuld nicht wegen fehlender deutscher Notarbescheinigung ablehnen, wenn der vorgelegte ausländische Nachweis form- und inhaltsgerecht ist. Die Beteiligten beantragten die Eintragung einer Grundschuld zugunsten einer P in den Niederlanden und die Löschung einer älteren Grundschuld zugunsten der y in Nijmegen. Der Notar reichte eine Löschungsbewilligung ein, die in Nijmegen vor dem Notar Q von Frau x für die y unterzeichnet und von diesem bescheinigt worden war. Das Grundbuchamt beanstandete die Urkunde mit dem Hinweis, eine Bescheinigung nach § 21 BNotO sei nur durch einen deutschen Notar zulässig, und verlangte weiteren Nachweis der Vertretungsmacht. Der Notar legte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein. Vorgelegt war eine Urkunde mit Apostille, wonach der niederländische Notar Identität und Vertretungsmacht geprüft und Einsicht in das Genossenschaftsregister genommen hatte. • Das Gericht prüfte, ob eine ausländische Notarbescheinigung den Nachweis der Vertretungsmacht einer ausländischen Gesellschaft erbringen kann. • Bei ausländischen Gesellschaften genügt eine Bescheinigung eines ausländischen Notars aus dem Bereich des lateinischen Notariats, wenn sie den Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht; eine zusätzliche Bescheinigung nach § 21 BNotO ist nicht zwingend. • Die vorgelegte Urkunde stammt aus den Niederlanden, die zum lateinischen Notariat gehören, und enthält die Bestätigung, dass der Notar Identität und Vertretungsmacht durch Einsicht in das Register festgestellt hat. • Die Urkunde ist mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 versehen, sodass keine weitere Legalisation erforderlich ist und davon auszugehen ist, dass die Urkunde den niederländischen Form- und Inhaltsvorschriften entspricht. • Daher sind die Beanstandungen des Grundbuchamts unbegründet; das Amt muss von der Forderung einer zusätzlichen deutschen Notarbescheinigung absehen und den Löschungsantrag erneut bescheiden. Die Beschwerde des Notars ist erfolgreich. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Beanstandungen zum Nachweis der Vertretungsmacht abzusehen und den Löschungsantrag erneut zu bescheiden, weil die vorgelegte niederländische Notarbescheinigung mit Apostille den Nachweis der Vertretungsmacht der Frau x für die y in Nijmegen ausreichend erbringt. Eine zusätzliche Bescheinigung nach § 21 BNotO war nicht erforderlich. Es erfolgte keine Kostenentscheidung.