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Urteil

6 S 39/08

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2008:0904.6S39.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.01.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts L2 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Beklagte ist Kfz-Sachverständiger und wurde von Frau xxxx mit der Erstellung eines Schadensgutachtens zu deren Pkw xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx beauftragt, nachdem dieser am 19.04.2007 bei einem Unfall, welchen der Versicherungsnehmer der Klägerin verschuldet hatte, erheblich beschädigt worden war. Das Gutachten sollte zur Vorlage bei der Klägerin dienen. 4 Im Rahmen der Ermittlung des Restwertes des Pkw holte der Sachverständige drei verbindliche Restwertangebote von in der Nähe des Wohnorts der Frau xxx ansässigen Kfz-Händlern ein, welche zwischen 3.000,00 € und 4.700,00 € lagen. In seinem Gutachten vom 19.04.2007 (Bl. 20 – 43 GA) gab der Beklagte den Restwert mit 4.000,00 € an. 5 Die Klägerin holte nach Erhalt des Gutachtens am 27.04.2007 über das Internetportal "xxxx" xxxxx Angebote weiterer Firmen ein. Es handelt sich bei diesem Internetportal um eine sogenannte "Onlinebörse" für Kraftfahrzeuge, welches von Autohäusern, Kfz-Sachverständigen, Haftpflichtversicherern, Kraftfahrzeughändlern für den An- und Verkauf von Unfallfahrzeugen genutzt werden kann sowie – [Anmerkung: eingeschränkt für den Verkauf] – auch Privatpersonen zur Verfügung steht. Die Klägerin erhielt 25 Angebote, welche zwischen 2.250,00 € und 5.390,00 € lagen (Bl. 44 – 50 GA). 6 Mit Faxschreiben vom 30.04.2007 teilte die Klägerin den Vertretern der Frau xxxx das höchste Angebot einer Firma xxxx Autohandel in xxxx mit und bat sie darum, sich mit dieser Firma innerhalb der Angebotsfrist in Verbindung zu setzen. Frau Q2 hatte den Pkw jedoch nach Erhalt des Gutachtens jedoch bereits am 26.04.2007 zum Preis von 4.000,00 € verkauft (Bl. 55 GA). 7 Die Klägerin regulierte den Schaden der Frau xxxx unter Anrechnung eines Restwertes in Höhe von 4.000,00 €. 8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich nicht auf drei Angebote, zumal beliebiger ortsansässiger Kfz-Händler beschränken dürfen. Er habe zusätzlich auch Angebote aus sogenannten Onlinebörsen einholen müssen. Er habe zudem nicht einen Mittelwert aus den erhaltenen Angeboten, sondern den Betrag des höchsten verbindlichen Angebots angeben müssen. Sie hat behauptet, dass Frau Q in diesem Fall in der M gewesen wäre, einen Kaufpreis von 5.390,00 zu erzielen. Der Klägerin sei hierdurch ein Schaden in Höhe von 1.390,00 € als Differenz zu dem vom Beklagten ermittelten Restwert entstanden. Zumindest sei auf dem allgemeinen regionalen Markt ein Preis von 5.000,00 € zu erzielen gewesen. Sie, die Klägerin, beschränke ihren Schadensersatzanspruch jedoch auf die Differenz von 700,00 € zwischen dem angegebenen Restwert und dem vom Beklagten ermittelten Höchstgebot. 9 Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe als Sachverständiger für die Restwertermittlung nicht in Online-Restwertbörsen zu recherchieren, weil sich der Geschädigte sich nicht auf Angebote aus sogenannten Sondermärkten verweisen lassen müsse. Selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin eingeholten Angebote sei der ermittelte Restwert nicht zu beanstanden, weil der Durchschnitt dieser Angebote bei 3.820,00 € liege. Zudem sei die Seriosität der von der Klägerin eingeholten Kaufangebote zweifelhaft. Hinsichtlich der höchstbietenden Firma xxx fehle die Inhaberangabe und die aus der Angebotsliste ersichtlichen Daten genügten nicht den Mindestanforderungen an ein verbindliches Angebot. Zudem sei die Aussagekraft der Angebote von den verwandten Fahrzeugparametern abhängig, welche nicht erkennbar seien. Der Beklagte hat behauptet, dass es sich zudem um Tagespreise handele, die erheblichen Schwankungen unterlägen. Die Höchstpreise seien nur deshalb möglich, weil die Pkw im osteuropäischen Ausland notdürftig hergerichtet und danach – teilweise unter Manipulation des Kilometerstandes – wieder nach Deutschland zum Verkauf eingeführt würden. 10 Mit am 28.01.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht xxxx die Klage abgewiesen. 11 Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der zwischen der Geschädigten und dem Beklagten Werkvertrag zwar auch Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfalte, eine Pflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin indes nicht gegeben sei. Auch wenn der Geschädigte nach einem Unfall in der Regel zu dem ihm unterbreiteten Höchstgebot veräußere, sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht allein das ihm vorgelegte Höchstangebot zum Gegenstand der Restwertermittlung gemacht habe. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen sei, dem Geschädigten konkrete Verkaufmöglichkeiten nachzuweisen und zu vermitteln. Aufgabe des Sachverständigen sei es allein, Auskunft über den für den Geschädigten zu erzielenden Restwert zu erteilen und hierfür habe er grundsätzlich allein Ermittlungen auf dem auch dem Geschädigten zugänglichen regionalen Markt vorzunehmen. Dieser Pflichtenkreis erweitere sich nicht durch Einbeziehung einer Versicherung in die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages. Soweit in der Praxis teilweise der ermittelte Höchstbetrag angegeben werde, handele es sich um eine nicht mehr vom eigentlichen Auftrag gedeckte Serviceleistung. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass bei der vom Geschädigten in der Regel gewünschten, wenn nicht sogar erforderlichen Realisierung des Restwertes das Risiko bestehe, dass sich nicht jedes unterbreitete Angebot realisieren lasse. Diesem Problem solle gerade mit der Ermittlung eines Mittelwertes begegnet werden. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, Angebote von Restwertbörsen einzuholen. Zu berücksichtigen seien nur Angebote, die für den Geschädigten zumutbar erreichbar seien. Es sei auf dessen besondere M abzustellen und dieser könne grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwert verwiesen werden, der an einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könne. Ausnahmen seien in engen Grenzen zu halten. Dies gelte entsprechend für den Sachverständigen. Der vermeintlich über eine Onlinebörse zu erzielende Verkaufspreis sei nur bei besonderen, einem Unfallgeschädigten in der Regel unzumutbaren Verkaufbemühungen zu realisieren. Unabhängig, dass nicht dargetan sei, ob die Nutzung der Restwertbörse "Autoonline" Kosten mit sich bringe liege ein nicht unerheblicher und regelmäßiger unzumutbarer Aufwand in der notwendigen Registrierung. Ferner seien die Aufwendungen für den Geschädigten technisch nicht immer möglich und amortisiere sich der Aufwand einer solchen Vorgehensweise nicht. Besonderheiten in der Person der Geschädigten, die die Annahme einer Verpflichtung zur Veräußerung über eine Restwertbörse rechtfertigen könnten, habe die Klägerin nicht dargetan. 12 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, dass der Beklagte den Restwert zu niedrig bestimmt habe, indem er den Restwert nach einem "Mittelwert" bemessen habe, ohne das er dies kenntlich gemacht habe und ohne dass hierfür sonst Gründe bestanden hätten. Ein vernünftig denkender besonnener Mensch veräußere zu dem erzielbaren Höchstpreis und sei hierzu auch aus dem Rücksichtnahmegebot und dem Wirtschaftlichkeitspostulat verpflichtet. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Falle der Mithaftung oder dem Fehlen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung und einer Insolvenz des Schädigers ein Interesse des geschädigten Auftraggebers bestehe, den optimalen Wert zu erzielen. Aus diesem Grund sei jedenfalls das höchste vom Sachverständigen erhaltene Angebot mitzuteilen. Das Gutachten des Beklagten sei insoweit auch intransparent, weil dieser seiner Rechercheergebnisse nicht mitgeteilt habe. Sie behauptet, bei seriöser Ermittlung sei auch auf dem regionalen Markt ohne große Mühen ein Preis von mindestens 5.000,00 € zu erzielen gewesen. 13 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, dass es legitim sei, einen Mittelwert zu bilden, wenn der Sachverständige nach Bewertung der Gebote zu der Überzeugung gelange, dieser sei marktüblich. 14 II. 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. 16 1. 17 Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 700,00 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 328 BGB i.V.m. §§ 631, 633, 634 Nr. 4 BGB. 18 a. 19 Das Amtsgericht ist zutreffend von dem Ansatz ausgegangen, dass der als Werkvertrag zu qualifizierende Gutachtenauftrag eine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Die Geschädigte gab das Gutachten nach unstreitigem Vorbringen zur Vorlage bei der Klägerin in Auftrag, welches mit der Bezeichnung als "Haftpflichtgutachten" korrespondiert. Danach war für den Beklagten klar, dass das Gutachten auch zur Dispositionsgrundlage für die Klägerin werden sollte. 20 b. 21 Eine Schlechtleistung oder sonstige Pflichtverletzung des Beklagten, die zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, ist jedoch nicht ersichtlich. 22 Zunächst gehen die Pflichten aus der Schutzwirkung gegenüber der Klägerin nicht weiter als die Pflichten gegenüber dem Auftraggeber selbst. 23 Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des BGH und verschiedener Oberlandesgerichte ist der Geschädigte wie auch der von diesem beauftragte Sachverständige grundsätzlich nicht verpflichtet, Angebote von sogenannten Onlinebörsen einzuholen und sind Ausnahmen zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, Az. VI ZR 217/06; Urteil vom 12.07.2005, Az. VI ZR 132/04; OLG L3, Urteil vom 11.05.2004, Az. 22 U 190/03; OLG L, VersR 2005, 706 f.; OLG D, Urteil vom 23.05.2006, Az. 16 U 123/05). Die Kammer schließt sich in Abweichung zu der früher vertretenen Auffassung (Urteil vom 24.06.2004, Az. 6 S 58/04) der Auffassung des BGH an. Die Berücksichtigung von Onlinebörsen bringt für den Geschädigten regelmäßig besondere Schwierigkeiten und Risiken mit sich, auf die er sich vom Schädiger nicht verweisen lassen muss. 24 Ein Schlechtleistung oder Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte nur drei Angebote ortsansässiger Händler zu dem Fahrzeug eingeholt hat. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz mit dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.08.2008 in Abrede stellen will bzw. anzweifelt, dass der Beklagte drei Angebote regionaler Händler eingeholt und diese zwischen 3.000,00 € und 4.700,00 € lagen, ist dies nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Einholung von drei Angeboten kann ausreichend sein, soweit diese nicht unseriös erscheinen. Die Berücksichtigung eingeholter Angebote ist lediglich ein Kriterium im Rahmen der Restwertermittlung. Der Sachverständige muß sich zunächst ein eigenes Bild von dem eingetretenen Schaden und dem hiernach zu schätzenden Restwert machen. Die Einholung der Angebote dient zum einen dazu, den vom Sachverständigen geschätzten Restwert mit der Marktwirklichkeit abzugleichen. Umgekehrt sind die Angebote selbst wieder Bestandteil der Wertermittlung. Die Seriosität der Angebote beurteilt sich wiederum im Vergleich zu der eigenen Einschätzung des Sachverständigen und auch zu der Spannbreite der Angebote. Wenn und soweit der vom Sachverständige geschätzte Restwert und die Angebote in Einklang zu bringen sind, besteht keine Veranlassung, weitere Angebote einzuholen. Danach können drei Angebote grundsätzlich genügen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Seriosität der Angebote sind nicht begründet. Diese liegen für sich und auch im Mittel nicht gänzlich fern von dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert. Hinzu kommt, dass auch die von der Klägerin selbst eingeholten Online-Angebote im Mittel noch unter dem vom Sachverständigen angegebenen Restwert liegen. 25 Der Sachverständige ist auch nicht verpflichtet, generell und automatisch das höchste erhaltene Angebot als Restwert anzugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieses Angebot verbindlich ist oder nicht. Der BGH geht zwar davon aus, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlichsten X-Weg zu wählen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.205, Az. VI ZR 132/04). Andererseits würde die Schlussfolgerung hieraus, dass es immer auf das höchste (regionale) Angebot ankommt, dazu führen, dass der Sachverständige letztlich zum Angebotsvermittler gemacht wird. Er müsste zwar noch das genaue Schadensbild erfassen. Die den Charakter des Sachverständigenauftrags ausmachende Bewertung der Faktoren würde jedoch völlig in den Hintergrund treten, weil es letztlich doch auf das höchste (regionale) Angebot ankommt. Überhaupt würde eine derartige Betrachtungsweise in der Fortentwicklung zu der Frage führen, ob es nicht ein noch besseres Angebot geben könnte, so dass ein sorgfaltswidriges Verhalten schon dann anzunehmen sein könnte, wenn der Sachverständige nicht den höchsten Bieter herausfindet und benennt. Damit würde aber aus der Schutzwirkung des Auftrags heraus eine Pflicht für den Sachverständigen begründet, die den Geschädigten gegenüber dem Schädiger gar nicht trifft. Darüber hinaus ist der Geschädigte nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, und müssen "Mondpreise" keine Berücksichtigung finden. Das Risiko des Nachweises von marktunüblich überhöhten Preisen würde dem Geschädigten auferlegt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein höherer Restwert (marktüblich) erzielbar gewesen wäre, trifft aber den Schädiger. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf den Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens. Ihm kann auch unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht und des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht vorgehalten werden, dass er eine – gegebenenfalls nur kurzzeitig gegebene – Möglichkeit zur Erzielung eines marktunüblichen Preises nicht realisiert. Dies würde mit seiner Dispositionsfreiheit kollidieren. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einen von dem Höchstbetrag abweichenden Betrag ermittelt, soweit dieser sich in der Spannbreite der als seriös zu beurteilenden Angebote bewegt. 26 Aus dem Vorliegen eines über dem vom Sachverständigen liegenden regionalen Angebots kann nicht geschlossen werden, dass dieses Angebot den marktüblichen Preis wiedergibt. Denn die übrigen regionalen Angebote waren niedriger. Sonstige Umstände, insbesondere höhere regionale Angebote außerhalb des Internet hat die für einen höheren marktüblichen Preis darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargetan. 27 Letztlich stellt auch das Unterbleiben der Mitteilung des höchsten Angebots und der Daten dieses Anbieters keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung im Hinblick auf die Nichtrealisierung dieser Verkaufsmöglichkeit dar. Es mag für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zweckmäßig sein, die Wertermittlungsgrundlagen mitzuteilen. Das Gutachten selbst wird hierdurch jedoch noch nicht unrichtig oder insgesamt unbrauchbar. Die Mitteilung um ihrer selbst Willen stellt jedoch eine vom eigentlichen Auftrag nicht gedeckte Zusatzleistung dar. Außerdem würde dadurch faktisch wieder die Verpflichtung zur Realisierung des bestmöglichen Angebots unabhängig von der Marktsituation mit den daraus folgenden Risiken für den Geschädigten in Kraft gesetzt. 28 Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb geboten, weil in Fällen, in denen der Auftraggeber eine Mithaftung trägt oder eine eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung fehlt, und in Fällen der Insolvenz des Schädigers ein Interesse auch des geschädigten Auftraggebers besteht, einen möglichst hohen Preis zu realisieren. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben und die Geschädigte hatte dem Sachverständigen nicht den Auftrag erteilt, den höchstmöglichen Verkaufspreis zu ermitteln. Das Gutachten sollte lediglich der Ermittlung des auf dem regionalen allgemeinen Markt üblicherweise erzielbaren Preises dienen. 29 2. 30 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung im vorliegenden Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt nach obigen Ausführungen auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. 32 Streitwert des Berufungsverfahrens: 700,00 €