Urteil
3 O 158/08
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2009:0317.3O158.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213.700,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 1. Oktober 2005 sowie weitere 2.534,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit dem 18. April 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages 1 3 O 158/08 Verkündet am 17.03.2009 GiebelsJustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Kleve IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 , 3 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve für Recht erkannt: 4 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 213.700,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit dem 1. Oktober 2005 sowie weitere 2.534,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit dem 18. April 2008 zu zahlen. 5 Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. 7 Tatbestand: 8 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Joachim Wermund. Dem entsprechenden Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 01.10.2005 liegt ein Eigenantrag des Schuldners zugrunde, der am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangen ist. 9 Im Vorfeld der Insolvenzantragsstellung hat der Schuldner sich von einer Lebensversicherung ein Guthaben in Höhe von 213.700,-- Euro auf das Konto 0284588106 der Postbank auszahlen lassen. Inhaber dieses Kontos war der Beklagte. Wenige Tage nach Überweisung des Geldes auf das besagte Konto ist der Insolvenzschuldner in Beisein des Beklagten, seines Sohnes, bei einer Postbankfiliale in Düsseldorf erschienen. Dort wurde vom besagten Konto des Beklagten ein Betrag von 212.000,-- Euro abgehoben. 10 Der Kläger ist der Auffassung, die Zahlungen an den Beklagten seien nach den §§ 143, 134 InsO an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Nachdem vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen erfolglos geblieben sind, beantragt der Kläger, 11 wie erkannt ist. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er macht geltend: 15 Der Zeuge Wermund habe ihm vor Überweisung des Geldes auf sein, des Beklagten, Konto hierüber keine Informationen gegeben. Erst im Nachhinein habe er von der Überweisung erfahren. Er habe Wert darauf gelegt, dass das Geld schnellstmöglich dorthin zurücktransferiert werde, wo es letztlich hergekommen sei, nämlich zu dem Zeugen Wermund. Deswegen habe er den Zeugen zur Postbank begleitet. Den abgehobenen Betrag von 212.000,-- Euro habe der Zeuge an sich genommen. 16 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.10.2008 (Bl. 209 ff d.A.) und vom 10. Dezember 2008 (Bl. 242 ff d.A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und nach den §§ 134, 143 InsO, 819, 818, 291, 288 BGB in vollem Umfang begründet. 19 Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge Wermund, Vater des Beklagten, letzteren noch vor Abhebung des auf sein Konto überwiesenen Geldes davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er das Konto des Beklagten quasi als „Zahlstelle“ genutzt hat, um sich den für unstreitigen Betrag aus seiner Lebensversicherung in Höhe von 213.700,-- Euro auszahlen zu lassen. Mit Eingang des Geldes auf seinem Konto ist in der Person des Beklagten eine entsprechende Bereicherung eingetreten, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Auszahlungsanspruch gegenüber der Postbank erworben hat. Damit liegt eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners vor, welche, da sie nicht früher als 4 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, nach § 134 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterliegt. Gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO ist regelmäßige Folge, dass die Leistung zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Dem steht im Streitfall die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO nicht entgegen, wonach der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren hat, soweit er durch sie bereichert ist. Denn letzteres gilt nicht, wenn der Empfänger weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Jedenfalls hiervon ist auszugehen, weil dem Beklagten nach den Angaben des Zeugen Wermund noch zu dem Zeitpunkt, als sich das Geld auf seinem Konto befunden hat, Bescheid gegeben worden ist, über das, was geschehen war. Selbst wenn der Beklagte insoweit positive Kenntnis nicht gehabt haben sollte – was nach der Aussage des Zeugen Wermund allerdings kaum anzunehmen ist – musste er jedenfalls den Umständen nach erkennen, dass die Überweisung auf sein Konto nur dazu dienen konnte, das Geld von Gläubigern seines Vaters in Sicherheit zu bringen. 20 Nach § 134 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. den §§ 819, 818 Abs. 4 BGB kann sich der Beklagte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen; es kommt deshalb letztlich nicht darauf an, was mit dem von seinem Konto abgehobenen Geld geschehen ist. Denn nach § 819 Abs. 1 BGB greift die sog. verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB – die in der Regel den Entreicherungseinwand ausschließt (vgl. BGHZ 55. Aufl., S. 128 zit. nach Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 818 Rdnr. 53) – auch dann, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nicht bereits bei Empfang einer Leistung, sondern erst später erfährt. Im Streitfall ist nach dem Vorgesagten davon auszugehen, dass der Beklagte Kenntnis von der rechtsgrundlos erfolgten Überweisung des streitgegenständlichen Betrages auf sein Konto erhalten hat, noch ehe das Geld von dort wieder abgehoben worden ist. Der Beklagte ist daher verpflichtet, den in Rede stehenden Betrag zur Insolvenzmasse zurückzuerstatten. 21 Der Zinsanspruch des Klägers folgt hinsichtlich der Hauptforderung aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 22 Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben deren Verzinsung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 24 Streitwert: 213.700,-- Euro 25 Drissen