Leitsatz: Als Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Untreue strafbar, wer ohne dei nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter Dritten gegenüber aus dem Vermögen der GmbH Sicherheiten bestellt. Auf eine mutmaßliche Einwilligung der Merheitsgesellschafter in einer tatsächlich nicht durchgeführten Gesellschafterversammlung kommt es nicht an. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts H vom 13.07.2010 aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 16.10.2008, Aktenzeichen 203 Js 636/06, wird zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten vor dem Amtsgericht H – Strafrichter – eröffnet. G r ü n d e: I. Die Staatanwaltschaft x hat am 16.10.2008 Anklage erhoben, durch die der Angeschuldigte y der Untreue in drei Fällen angeklagt wird, der Angeschuldigte n der Untreue in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeschuldigten y und der Beihilfe zur Untreue in einem Fall und der Angeschuldigte C der Beihilfe zur Untreue in drei Fällen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Angeschuldigte y war seit 2001 Geschäftsführer der q gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft für berufliche Bildung im Kreis e mbH, Berufsbildungsstätte n). Gesellschafter waren die Städte n und en, der Kreis e und die k GmbH. Mit notariellen Kaufverträgen vom 8.10.2004 verkauften die Städte n (Bl. 241 ff. d.A.) und en (Bl. 224 ff. d.A.) sowie die k GmbH (Bl. 235 ff. d.A.) ihre Gesellschaftsanteile an den Angeschuldigten y sowie die ee GmbH, deren Geschäftsführer die Angeschuldigten n und er sind. Die dingliche Übertragung war dabei aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung (jeweils Ziffer 3 b der notariellen Verträge). Zur Vorfinanzierung der Kaufpreiszahlungen wurde eine Vereinbarung mit der Sparkasse s getroffen. Diese wurde durch die Verpfändung eines Festgeldkontos der q gGmbH durch den Angeschuldigten y am 28.10.2004 gesichert. Die Kaufpreiszahlung erfolgte jeweils zeitgleich an die Städte n und en durch den Angeschuldigten y am 5.11.2004 und durch die ee GmbH am 29.10.2004 (vgl. Ermittlungsvermerk Bl. 194 f. d.A.). Am 7.12.2004 wurde der Angeschuldigte n als weiterer einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der ee gGmbH durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Zur Sicherung des KfW-Kredits bei der Sparkasse s, der zur endgültigen Finanzierung der Kaufpreise diente, wurde durch den Angeschuldigten y am 20.01.2005 die Abtretung einer Grundschuld auf dem Grundstück der ee gGmbH vereinbart, die in der Folgezeit auch tatsächlich abgetreten wurde (Bl. 97 d.A.). Am 29.03.2005 gab es eine weitere Zweckerklärung, unterschrieben durch den Angeschuldigten y, mit der die abgetretene Grundschuld nunmehr auch weitere Forderungen der Sparkasse s gegen die ee GmbH sicherte. Alle drei Sicherungen erfolgten ohne vorherige Information des Kreises e als Gesellschafter, ohne Einberufung der Gesellschafterversammlung und entsprechend ohne einen Gesellschafterbeschluss, jedoch stets in Absprache zwischen den drei Angeschuldigten. Mit Beschluss vom 13.07.2010, der Staatsanwaltschaft x zugestellt am 15.07.2010, lehnte das Amtsgericht n die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung damit, dass die Handlungen nicht strafbar seien, da der Angeschuldigte y und die ee GmbH als Mehrheitsgesellschafter informiert gewesen seien und somit davon auszugehen sei, dass diese ihre Zustimmung bei Einberufung einer Gesellschafterversammlung erteilt hätten. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft e am 19.07.2010 sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung führte sie aus, dass es auf eine mutmaßliche Einwilligung der Gesellschafter nicht ankommen könne. Die Verteidiger erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; sie machen geltend, die Angeschuldigten hätten sich nicht strafbar gemacht, da von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen sei. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 210 Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO) und begründet. Das Gericht lehnt nach § 204 Abs. 1 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nicht hinreichend verdächtig ist. Es beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung Beweisen besteht (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 203 Rn. 3). Vorliegend besteht diese Wahrscheinlichkeit. In tatsächlicher Hinsicht wird sich der in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt als bisheriges Ermittlungsergebnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, insbesondere auf Grundlage der Angaben der Angeschuldigten selbst, der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der verlesbaren Urkunden. In rechtlicher Hinsicht haben sich die Angeschuldigten durch die drei vorgeworfenen Handlungen jeweils gem. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB – als Täter bzw. Gehilfen – strafbar gemacht. Dem Angeschuldigten y war als Geschäftsführer der ee gGmbH durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt worden, über das Vermögen dieser Gesellschaft zu verfügen. Diese Befugnis war nach § 35 GmbHG nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis hingegen bedurfte es gemäß § 8 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages "zur Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere" der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Bl. 127 d.A.). Da diese in keinem Fall eingeholt worden ist und auch nicht nach § 48 Abs. 2 GmbHG (Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in Textform / Einverständnis mit schriftlicher Abgabe der Stimmen) entbehrlich war, hat er seine Befugnisse im Inneren jeweils überschritten. Dieses Ergebnis wird nicht durch die Überlegung berührt, dass es mutmaßlich auch zu diesen Handlungen gekommen wäre, wenn eine Gesellschafterversammlung hypothetisch einberufen worden wäre. Im Einzelnen: 1.) Verpfändung des Festgeldkontos Bei der Verpfändung des Festgeldkontos kann es bereits deshalb nicht auf eine mutmaßliche Zustimmung der Gesellschafter y / ee-GmbH ankommen, weil zum Zeitpunkt der Verpfändung des Festgeldkontos am 28.10.2004 diese noch gar nicht Gesellschafter der ee gGmbH waren: die Kaufpreiszahlungen, durch welche die Übertragung der Geschäftsanteile aufschiebend bedingt war, erfolgten erst am 29.10.2004 und am 05.11.2004. Für eine allein durch die damaligen Gesellschafterinnen (insbesondere Stadt n, Stadt en) mögliche mutmaßliche Zustimmung fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Verpfändung des Festgeldkontos stellt auch einen Schaden dar, da die ee gGmbH mit der Verpfändung nicht mehr frei über das Konto verfügen konnte und bereits dies – ungeachtet der Frage einer tatsächlich erfolgenden Inanspruchnahme der Sicherheit – eine Vermögenseinbuße und damit einen Vermögensnachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB darstellt. 2.) Grundschuldübertragungen vom 20.01.2005 und vom 29.03.2005 Im Übrigen, sowie in den beiden späteren Fällen der Grundschuldübertragungen vom 20.01.2005 und vom 29.03.2005, kommt es auf eine mutmaßliche Zustimmung nicht an. Der Ausnahmetatbestand, dass eine mutmaßliche Zustimmung beachtlich ist, wenn eine Gesellschafterversammlung nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann (vgl. hierzu Dierlamm , in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 266 Rn. 131), ist hier offensichtlich nicht gegeben, da die Einberufung zeitlich ohne Weiteres möglich gewesen, wäre. Eine – hier allein denkbare – formlose Zustimmung der Mehrheitsgesellschafter reicht nicht aus (vgl. BGH 50, 342 f.; Perron , in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. 2010, § 266 Rn. 21). Das Einverständnis der Mehrheitsgesellschafter in eine pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers entfaltet keine Wirkung (BGH, Urt. v. 27.08.2010 - 2 StR 111/09 Rn 36 i BGH Urteil vom 24.06.2010 – 3 StR 90/10 Rn 15). Voraussetzung der Erteilung eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses durch eine Gesellschaftermehrheit ist stets die inhaltliche Befassung auch der Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der betreffenden Pflichtwidrigkeit; dies folgt daraus, dass Träger des rechtlich geschützten Vermögensinteresses die GmbH selbst ist, nicht ihre einzelnen Gesellschafter und dass die Minderheitsrechte der übrigen Gesellschafter ansonsten unterlaufen würden (BGH, aaO). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich um eine gemeinnützige GmbH handelte, die laut Gesellschaftsvertrag gemeinnützige Interessen wahrzunehmen hatte (vgl. §§ 2 f. des Gesellschaftsvertrages, Bl. 122 f. d.A.) und deren Vermögen nicht dazu dienen sollte, private Kredite der Geschäftsführer, bzw. solche der Erwerber von Gesellschaftsanteilen, zu sichern. Hinzu kommt, dass dem Minderheitsschutz hier schon deswegen besondere Bedeutung beizumessen ist, da bereits bei dem geplanten Verkauf der Gesellschaftsanteile der Städte n und en der Vertreter des Kreises e ausdrücklich Bedenken gegen dieses Vorhaben angemeldet hatte (vgl. Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2004, Bl. 174 ff.); vor diesem Hintergrund kann das Vorgehen der Angeschuldigten so interpretiert werden, dass man erneute Schwierigkeiten bei einer Gesellschafterversammlung durch Umgehung derselben bewusst vermeiden wollte. Der ee gGmbH ist durch die Abtretung der Grundschuld bzw. die Erweiterung der zu sichernden Forderungen auch ein Schaden entstanden, da die Grundschuld ihr Grundeigentum im Wert mindert. Der Missbrauch der Vertretungsmacht ist auch kausal für den Schaden, denn er kann nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Darauf, dass der Schaden auch bei einem eventuellen rechtmäßigen Handeln eingetreten wäre, kommt es nicht an. Die Behauptung, dass bei einer einberufenen Gesellschafterversammlung die Mehrheitsgesellschafter zugestimmt hätten, ist zwar angesichts der Interessenlage der Angeschuldigten – welche dann letztlich die Mehrheitsgesellschafter gewesen wären – naheliegend. Die Überlegung ist aber eine in Wirklichkeit nicht geschehene hypothetische Ersatzursache bzw. eine Reserveursache. Solche haben außer Betracht zu bleiben ( Fischer , StGB, 55. Aufl. 2008, vor § 13 Rn. 31). Eine Handlung, die für den Erfolg tatsächlich wirksam geworden ist, bleibt für diesen auch dann ursächlich, wenn derselbe Erfolg zum selben Zeitpunkt auf Grund einer – tatsächlich nicht wirksam gewordenen – Reserveursache eingetreten wäre ( Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. 2010, vor § 13 Rn. 80). 3.) Tatbeteiligung Da die Taten nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis jeweils zwischen den drei Angeschuldigten abgesprochen waren und auch bei allen Angeschuldigten ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Handlungserfolg vorlag, liegt an sich mittäterschaftliches Handeln vor. Aufgrund des Sonderdeliktcharakters der Untreue kann Täter aber nur sein, wer in der für den Missbrauchstatbestand erforderlichen Sonderbeziehung zum Geschädigten steht; § 28 Abs. 1 StGB ist anzuwenden ( Perron , in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. 2010, § 266 Rn. 52). Außenstehende sind dann Teilnehmer ( Fischer , StGB, 55. Aufl. 2008, § 266 Rn. 80). Als Geschäftsführer der GmbH ist daher der Angeschuldigte y in allen drei Fällen als Täter hinreichend verdächtig und der Angeschuldigte n in den beiden letztgenannten Fällen, da er zu diesen Zeitpunkten ebenfalls Geschäftsführer der ee gGmbH war. In den übrigen Fällen (der Angeschuldigte n bzgl. der ersten Tat und der Angeschuldigte C bzgl. aller drei Taten) ist von Beihilfehandlungen auszugehen.