Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 28.246,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.662,49 € seit dem 10.05.2007 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin 27.794,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.157,92 € seit dem 10.05.2007 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst: 01.10.2010-31.01.2013: 1.630,38 € pro Quartal (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 543,15 €) 01.02.2013-31.01.2019: 1.304,49 € pro Quartal (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 217,26 €) 01.02.2019-11.03.2034: 1.250,16 € pro Quartal (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 162,93 €) 12.03.2034-11.03.2044: 1.289,67 € pro Quartal (Naturalunterhalt) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beginnend mit dem IV. Quartal 2010 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare Rente zu zahlen, die sich wie folgt bemisst: 01.10.2010-31.01.2013: 1.655,43 € pro Quartal (Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 271,56 €) 01.02.2013-31.01.2019: 1.492,50 € pro Quartal (Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 108,63 €) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 7.529,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1) 304,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 3.949,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.10.2008 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus Anlass des Flugunfalls vom 23.04.2005 mit dem Luftfahrzeug des Beklagten Siebel ATG/SIAT 223 K 1 zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 25,5% und der Beklagte zu 49%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Flugunfallereignis vom 23.04.2005. Die Klägerin zu 1) ist die Witwe des tödlich verunglückten Herrn G2, der Kläger zu 2) ist der gemeinsame Sohn der Klägerin zu 1) und des Herrn B. Der Beklagte ist Eigentümer, Halter und Pilot der verunglückten Maschine „Siebel ATG/SIAT 223 K 1“. Der Beklagte bildet andere Piloten im Kunstflug aus. Ein wesentlicher Bestandteil einer solchen Ausbildung ist die Schulung des Verhaltens in Notfällen. Die Klägerin zu 1) hatte ihrem Ehemann zu seinem Geburtstag einen Kunstflug geschenkt und hierfür ein „Ticket [der Luftsportfreunde Deutschland] für G2 über einen Flug mit der Kunstflugmaschine“ (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 19.04.2007 = Bl. 19 f. GA) erhalten. Am 23.04.2005 brachen die Klägerin zu 1), der Kläger zu 2) und Herr B zum Flugplatz auf. Herr B wurde durch den Beklagten eingekleidet und erhielt eine Information über den Flug. Welche Einweisung Herr B im Einzelnen erhielt, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) verließen den Flugplatz zu einem Ort, von dem aus sie den Flug beobachten und ggf. filmen wollten. Der Beklagte begann sodann den Flug. Zunächst wurde in Rückenlage geflogen, anschließend sollte dann der Kunstflug beginnen. Bei einem Übergang aus einem Looping zu einem Aufschwung brach der linke Tragflügel vom Flugzeug ab. Der Bruch des Tragflügelholms war auf eine Vorschädigung durch Überbeanspruchung zurückzuführen. Sowohl Herr B als auch der Beklagte lösten den Sicherheitsgurt. Beide trugen einen Fallschirm. Der Beklagte entkam dem Flugzeug und konnte sich mit dem Fallschirm retten. Auf der Seite des Piloten war ein großes Stück der Cockpitverglasung durch das Umklappen der linken Tragfläche auf das Cockpitdach herausgeschlagen. Für Herrn B hingegen war ein Verlassen des Flugzeuges nicht möglich, da über seinem Sitz auf der rechten Seite noch die Cockpitverglasung vorhanden war. Herr B starb an der Unfallstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Unfallhergang wird auf den Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung von November 2006 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 57 ff. GA) Bezug genommen. Die Klägerin zu 1) hatte Teile des Fluges gefilmt und war dabei vom Kläger zu 2) auf den abgebrochenen Tragflügel aufmerksam gemacht worden. Sie beobachtete, dass eine Person mit einem Fallschirm dem Flugzeug entkommen konnte und erlebte auch den Aufschlag des Flugzeuges mit. Sie eilte zunächst gemeinsam mit dem Kläger zu 2) zum Wrack und machte sich anschließend auf die Suche nach dem überlebenden Passagier, den sie dann auch tatsächlich fand. Das Flugzeug war im Jahr 1968 hergestellt und seitdem 2.715 Stunden betrieben worden, davon 817 Stunden seit der letzten Grundüberholung. Auch bezüglich der weiteren Daten des Flugzeuges wird auf den vorgenannten Untersuchungsbericht Bezug genommen. Aus einer vom Beklagten abgeschlossenen Sitzplatzunfallversicherung wurde am 20.07.2005 ein Betrag in Höhe von 20.000,- € an die früheren Bevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwälte Dr. C pp., ausgezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2005 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 56 GA) erklärte die Haftpflichtversicherung des Beklagten, dass die Haftung dem Grunde nach bis zu der in § 45 Abs. 2 LuftVG vorgesehenen Grenze anerkannt werde. Auf den Schadensersatzanspruch sei die bereits ausgezahlte Summe aus der bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung voll anzurechnen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13. (Anlage zum Schriftsatz vom 15.08.2007 = Bl. 174 ff. GA) und 23.12.2005 bezifferten die Kläger ihre Schadensersatzansprüche. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2006 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 19.04.2007 = Bl. 27 ff. GA) näher bezeichnete Einwendungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2006 (Anlage B 17 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 575 f. GA) teilte die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit, dass ein Vorschuss in Höhe von 10.000,- € auf die Unterhaltsleistungen gezahlt werde. Die Auszahlung erfolgte dann am 09.03.2006. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2006 (Anlage B 19 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 579 GA) kündigte die Haftpflichtversicherung des Beklagten eine weitere Vorschusszahlung von 10.000,- € zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs der Kläger an. Die Auszahlung erfolgte am 29.08.2006. Die Kläger tragen vor: Das verunfallte Flugzeug habe in der Gruppe Normalflug einer Lebensdauergrenze von 1.900 Stunden unterlegen. Zum Unfallzeitpunkt sei daher die Höchstbetriebsdauer um gut 40% überschritten gewesen. Das Flugzeug sei generell nicht mehr lufttüchtig gewesen. Der Schwingungsriss an der randnahen Nietbohrung hätte dem Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung bzw. Wartung des Flugzeuges, spätestens aber bei der Reparatur des linken Tanks einen Monat vor dem Unfall auffallen müssen. Die Extrembelastung sei voraussichtlich über die Leistungsfähigkeit des Flugzeuges hinausgegangen. Außerdem sei es die Pflicht des Beklagten gewesen, den Haubennotabwurfhebel zu betätigen. Hierfür habe der Beklagte mehrere Sekunden Zeit gehabt. Hätte er dieses getan, wäre auch Herr B aus dem abstürzenden Flugzeug herausgekommen. Ausweislich der vorprozessual überreichten Belege beliefen sich die materiellen Sachschäden auf insgesamt 9.279,15 € (Beerdigungskosten: 7.910,78 €; weitere Sachschäden: 1.368,37 €). Die erste Zahlung des Haftpflichtversicherers werde mit diesem Schadensersatzanspruch verrechnet. Die Kosten für die Doppelgrabstelle seien erstattungsfähig, da die Grabstätte – insoweit unstreitig – seit 1936 im Besitz der Familie der Klägerin zu 1) sei. Zudem würden Mehraufwendungen nicht entstehen. Bei dem Flug habe Herr B ein Handy bei sich geführt. Für den geplanten und abgesagten Urlaub im Sommer 2005 seien Stornokosten (Selbstbehalt) in Höhe von 29,- € angefallen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) belaufe sich monatlich auf 413,21 €, der des Klägers zu 2) bis einschließlich Februar 2007 auf monatlich 491,62 €, ab März 2007 auf monatlich 549,62 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 19.04.2007 (dort S. 12 ff. = Bl. 12 ff. GA) Bezug genommen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Herr B als Dozent an der Berufsfachschule Rettungsdienst tätig gewesen sei und somit zusätzlich 7.558,76 € jährlich verdient habe. Es habe sich um eine auf Dauer angelegte Dozententätigkeit gehandelt. Die Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung seien berücksichtigt worden, hierbei sei anzumerken, dass diese brutto abrechne. Der Haushaltsführungsschaden der Klägerin zu 1) belaufe sich auf monatlich 652,43 €, der des Klägers zu 2) auf monatlich 326,21 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 19.04.2007 (dort S. 15 ff. = Bl. 15 ff. GA) Bezug genommen. Dabei sei bezüglich des Herrn B von einem Anteil von etwa 30 Wochenstunden an der Haushaltstätigkeit auszugehen. Herr B habe sich sowohl bei der Betreuung des Klägers zu 2) als auch bei der Hausarbeit überdurchschnittlich engagiert. Die Klägerin zu 1) habe nach dem Unfallereignis unter Sehstörungen mit Augenflimmern, Wellensehen, Schluckmuskelkrämpfen, starker Ruhelosigkeit, Magenbeschwerden, unerwartet starken Blutungen und regelmäßigen Unterleibsschmerzen gelitten. Organische Ursachen seien nicht feststellbar gewesen, so dass sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe, die voraussichtlich noch Jahre andauern werde. Zudem sei sie zusätzlich dadurch belastet, dass der Kläger zu 2) nicht mehr allein bleibe und allein nicht einschlafe. Ihre Ausbildung als Tierheilpraktikerin habe sie deshalb abbrechen müssen. Ihr stehe daher ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. Auch ihrem Ehemann habe ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden, der auf die Kläger als Erben übergegangen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tatsache des unmittelbar vor Augen stehenden nahen Todes zu erheblichen psychischen Belastungen bis zum Moment des tatsächlichen Todeseintrittes geführt habe. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, a) an die Kläger als Gesamtberechtigte nach dem verstorbenen Herrn G2 ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, das zum Zwecke der Streitwertbemessung mit 10.000,- € angegeben werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 10.05.2007 zu zahlen; b) an die Klägerin zu 1) ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, das zum Zwecke der Streitwertbemessung ebenfalls mit 10.000,- € angegeben werde, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 10.05.2007 zu zahlen; c) an die Klägerin zu 1) 27.706,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 10.05.2007 zu zahlen; d) an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin 21.495,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab dem 10.05.2007 zu zahlen; e) an die Klägerin zu 1) beginnend mit dem III. Quartal 2007 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare - Barunterhaltsrente von 1.239,63 € und eine - Naturalunterhaltsrente von 1.876,29 € zu zahlen; f) an den Kläger zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin zunächst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beginnend mit dem III. Quartal 2007 eine vierteljährlich im Voraus zu leistende, am 3. Werktag des Quartals zahlbare - Barunterhaltsrente von 1.648,86 € und eine - Naturalunterhaltsrente von 978,63 € zu zahlen; g) an die Kläger weitere 4.173,10 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2008 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern jedweden weiteren materiellen oder immateriellen Schaden aus Anlass des Flugunfalls vom 23.04.2005 mit dem Luftfahrzeug des Beklagten Siebel ATG/SIAT 223 K 1 zu ersetzen; 3. hilfsweise für den Fall, dass der Beklagte der Verrechnung wirksam widersprechen sollte: den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 9.279,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Klagforderung auf einen Betrag in Euro zu begrenzen, der 100.000 Sonderziehungsrechten nach dem im Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung gültigen Umrechnungskurs entspricht. Der Beklagte wendet ein: Der Unfall sei für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen; der tragische Ausgang hätte allenfalls von Herrn B selbst verhindert werden können. Das Flugzeug sei von vorn herein für den Kunstflug konzipiert und daher auch für diesen zugelassen gewesen. Eine Lebensdauerbegrenzung für Flugzeuge dieses Typs sei erst aufgrund des streitgegenständlichen Flugunfalls eingeführt worden. Bis zum Unfallzeitpunkt habe es keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Zahl der zulässigen Betriebsstunden oder die Art und Weise der Verwendung gegeben. Strukturprobleme am Flugzeug seien für ihn zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Er habe das Luftfahrzeug im Rahmen der Zulassungsvorschriften genutzt und regelmäßig in einem anerkannten Fachbetrieb warten lassen. Die Schwingungsrisse seien in einem Bereich aufgetreten, der von außen nicht einsehbar gewesen sei. Auch aus der Tatsache, dass Leckagen an den Tanks festgestellt worden seien, hätten sich keine Hinweise auf Beeinträchtigungen an der Struktur ergeben. Bei dem streitgegenständlichen Flug seien das zulässige Maximalgewicht und die zulässigen Geschwindigkeiten und Flughöhen eingehalten worden. Auch seien ausschließlich zulässige Figuren geflogen worden. Beim Unfall hätten ihm lediglich wenige Sekundenbruchteile zur Verfügung gestanden. Da er enormen Windkräften ausgesetzt gewesen sei, habe er keine Möglichkeit gehabt, Herrn B noch zu helfen. Die Notwendigkeit, den Haubennotabwurfhebel zu betätigen, sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Haube insgesamt von alleine gelöst habe. Dass über Herrn B ein Teil der Abdeckung offensichtlich noch vorhanden gewesen sei, hätte er nicht erkennen können. Selbst bei Erkennen der Notwendigkeit hätte er nicht mehr die Möglichkeit gehabt, den Hebel zu betätigen. Er habe Herrn B noch zugerufen „Jetzt nicht mehr festhalten!“. Mehr hätte von ihm nicht verlangt werden können. Zudem sei ein Mitverschulden des Herrn B zu berücksichtigen, zum einen nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr, zum anderen habe dieser trotz entsprechender Einweisung und Aufklärung den Notausstieg nicht benutzt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Tragen von Fallschirmen nicht vorgeschrieben sei. Herr B wäre auch gestorben, wenn er keinen Fallschirm getragen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 16.10.2007 (Bl. 190 f. GA), 25.04.2008 (Bl. 287 GA), 21.08.2008 (Bl. 346 f. GA), 03.02.2009 (Bl. 400 f. GA), und 29.06.2010 (Bl. 558 bzw. Bl. 561 GA). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 17.01.2008 (Bl. 232 ff. GA), 07.07.2008 (Bl. 295 ff. GA) und 04.11.2008 (Bl. 373 ff. GA), die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. Q2 vom 19.03.2009 (Bl. 417 f. GA), Dipl.-Psych. xy vom 23.03.2009 (Bl. 420 GA), Dr. T vom 17.03.2009 (Bl. 423 ff. GA), Dr. Q vom 27.03.2009 (Bl. 431 GA), Dr. N3 vom 04.05.2009 (Bl. 439 GA), Dr. T2 vom 11.05.2009 (Bl. 442 GA) und Dr. N2 vom 30.06.2009 (Bl. 456 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. xy vom 29.10.2009 (Bl. 468 ff. GA), das Sitzungsprotokoll vom 29.06.2010 (Bl. 558 ff. GA) und die schriftliche Aussage des Zeugen Y vom 09.08.2010 (Bl. 597 GA). Entscheidungsgründe: Mit Zustimmung der Parteien konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 128 Abs. 2 ZPO. A. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt ihr insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat vorprozessual lediglich ihre Haftung dem Grunde nach bis zu der in § 45 Abs. 2 LuftVG vorgesehenen Grenze anerkannt. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist ausreichend, dass allein die Möglichkeit besteht, dass diese Haftungsbegrenzung nicht einschlägig ist. Zudem hat der Beklagte die Klage auch nicht teilweise anerkannt und die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch der Höhe nach bestritten. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist daher zu bejahen. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. I. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000,- € aus §§ 45 Abs. 1, 49, 36 S. 2 LuftVG i.V.m. § 1922 BGB ist entstanden. Die Kläger sind gemäß §§ 1924 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu je ½ Erben des am 23.04.2005 verstorbenen Herrn G2. Ein Schmerzensgeldanspruch ist ohne Einschränkungen vererblich (vgl. Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 253 Rn. 22). Dem verstorbenen Herrn G2 stand auch ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu. Dem Grunde nach ist ein Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 LuftVG gegeben. Die Vorschrift ist gemäß § 44 LuftVG anwendbar, da der Haftung nach §§ 44 ff. LuftVG insbesondere Luftfrachtführer aus der allgemeinen Luftfahrt unterliegen (vgl. Geigel-Mühlbauer, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, 29. Kapitel, Rn. 113). Allgemeine Luftfahrt ist die Bezeichnung für die zivile, private Luftfahrt, mit Ausnahme der international operierenden Luftfahrtunternehmen. Mangels näherer Angaben der Parteien und aufgrund der übereinstimmend für anwendbar gehaltenen Vorschriften des LuftVG ist davon auszugehen, dass der Beklagte nicht über eine Betriebsgenehmigung nach der VO EWG Nr. 2407/92 verfügt – also kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft betreibt – so dass die Vorschriften der VO (EG) Nr. 2027/97 und des Montrealer Abkommens nicht anwendbar sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 LuftVG sind erfüllt, da Herr B als Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeuges getötet worden ist. Der Beklagte hat die Beförderung durchgeführt und wird daher als ausführender Luftfrachtführer bezeichnet (vgl. Geigel-Mühlbauer, a.a.O., Rn. 44, 111). Er ist somit dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Gemäß § 36 S. 2 LuftVG, der aufgrund der Verweisung in § 49 LuftVG Anwendung findet, kann wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass Ersatz des immateriellen Schadens nur bei Verletzung des Körpers und der Gesundheit, nicht aber bei Verletzung des Lebens geschuldet wird. Das bedeutet, dass der Eintritt des Todes als solcher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen vermag (vgl. OLGR Karlsruhe, 1997, 20). Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann ebenfalls zu verneinen sein, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Falls gegenüber dem kurz darauf eingetretenen Tod keine abgrenzbare immaterielle Beeinträchtigung darstellt (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 19). Andererseits kann in Fällen, in denen der Verletzte noch wenigstens eine gewisse Zeit lebte, ein dann auf die Erben übergangsfähiger Schmerzensgeldanspruch entstehen, bei dem beispielsweise die Todesangst und die Erkenntnis einer deutlich abgekürzten Lebenserwartung Bemessungsfaktoren darstellen können (vgl. OLGR Karlsruhe 2000, 192). Danach gilt hier Folgendes: Es ist davon auszugehen, dass Herr B nicht erst durch den Aufprall am Boden an der körperlichen Unversehrtheit verletzt und zugleich getötet worden ist, sondern dass er bereits im Moment des Abbruchs des Tragflügels und den anschließend durch die unkontrollierten Bewegungen des Flugzeugs wirkenden Kräften jedenfalls psychisch an der Gesundheit geschädigt worden ist. Nach den Feststellungen im Untersuchungsbericht der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung von November 2006 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 57 ff. GA) ereignete sich das Unglück in einer Höhe von ca. 3600 ft (ca. 1.100 m). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I in dessen Gutachten vom 04.11.2008 (dort S. 6 f. = Bl. 378 f. GA) wird ein Flugzeug ohne Tragfläche bei einem Sturz kontinuierlich schneller, bis eine Endgeschwindigkeit von ca. 400-500 km/h (entsprechend 150-180 m/s) erreicht sei. Diese Fallbewegung sei überlagert von Rotationen und unregelmäßigen Beschleunigungen des Flugzeuges. Nach diesen Berechnungen dürfte von einer Absturzzeit von mindestens 10 Sekunden auszugehen sein. Die Inaugenscheinnahme des von den Klägern zur Akte gereichten Videomitschnitts des Unfalls konnte hier keine näheren Aufschlüsse liefern. Während der vorgenannten Zeit von mindestens 10 Sekunden muss Herr B unter Todesangst gelitten haben. Die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist in einer solchen Konstellation äußerst schwierig, da es naturgemäß keine Erfahrungen geben kann, wie ein Mensch eine solche Situation wirklich erlebt und welche Prozesse sich tatsächlich im Körper abspielen. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von 10.000,- € jedenfalls keinesfalls für übersetzt, sondern der Sache nach für angemessen. Hierfür spricht, dass das OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung (OLGR Karlsruhe 1997, 20) schon für ein Unfallereignis im Jahr 1996 dem Verkehrsunfallverletzten, der durch seine Verletzungen das Bewusstsein verloren und nach etwa 10 Minuten verstorben ist, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM (= 1.533,88 €) zugesprochen hat. Daher erscheint es im vorliegenden Fall wegen der anzunehmenden Todesangst des Herrn B angemessen, das Schmerzensgeld mit 10.000,- € zu bemessen. Der Anspruch ist jedoch durch die Verrechnung des Beklagten mit der Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 10.000,- € aus der Sitzplatzunfallversicherung erloschen. Leistungen aus der Sitzplatzunfallversicherung sind auch nach Wegfall der Regelungen zur obligatorischen Unfallversicherung auf den Haftpflichtanspruch der Passagiere anrechenbar (vgl. Geigel-Mühlbauer, a.a.O., Rn. 166). Indem der BGH die Anrechnung der Entschädigung aus einer Insassenunfallversicherung auf den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer bejaht, sieht er die Unfallfremdversicherung zugleich als Haftpflichteigenversicherung an, was früher besonders vereinbart werden musste (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, Vorb zu den §§ 74-99, Rn. 30). Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Tilgungsbestimmung spätestens zum Zeitpunkt der Leistung nicht erforderlich. Der BGH hat in der Entscheidung vom 13.01.1981 (BGHZ 80, 8) lediglich ausgeführt, dass eine solche Tilgungsbestimmung im Zeitpunkt der Leistung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn der Versicherungsnehmer der Unfallversicherung nicht auch selbst Haftpflichtschuldner ist. Bei solcher Fallgestaltung dürfe es als Regelfall gelten, dass der Versicherungsnehmer die Leistung in erster Linie dem Versicherten wirtschaftlich zukommen lassen wolle. Es wäre nicht erträglich, wenn sich der Versicherte bei solcher Sachlage noch nachträglich auf kaum begrenzbare Zeit Anrechnungsanordnungen ausgesetzt sähe, die ihm praktisch den Wert des Erhaltenen wieder entziehen könnten. Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH in der zitierten Entscheidung die Streitfrage, wann der Versicherungsnehmer die Anrechnung der Leistung auf seine eigene Haftpflichtschuld spätestens anordnen müsse. In diesem Fall greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts die obige Argumentation nicht. Der Haftpflichtschuldner möchte mit der Anordnung zur Auszahlung der Versicherungsleistung zunächst eine rasche und unbürokratische Entschädigung gewährleisten (vgl. BGH, a.a.O.). Im Gegensatz zur oben dargestellten Fallkonstellation kann der Geschädigte auch nicht davon ausgehen, dass die Zuwendung der Leistung unbedingt erfolgen soll, sondern muss damit rechnen, dass der Versicherungsnehmer die Leistung zugleich auf seine Haftpflichtschuld anrechnen lassen möchte. Auch das Argument des Vertrauensschutzes passt im vorliegenden Fall nicht, da die Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits zu Beginn der außergerichtlichen Korrespondenz mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2005 (Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 56 GA) darauf hingewiesen hatte, dass auf den Schadensersatzanspruch die bereits ausgezahlte Summe aus der bei ihr abgeschlossenen Unfallversicherung voll anzurechnen sei. Dafür, dass die Kläger die gewollte Anrechnung tatsächlich erkannt haben, spricht auch, dass die früheren Bevollmächtigten der Kläger in den vorgerichtlichen Schreiben vom 01.08.2005 (Anlage B 16 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 574 GA) und 13.12.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.08.2007 = Bl. 174 ff. GA) jeweils dieselbe Schaden- und Police-Nr. verwendet, also nicht nach Unfall- und Haftpflichtversicherung differenziert haben. Im vorliegenden Fall muss es daher nach Auffassung des Gerichts bei dem Grundsatz bleiben, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer in Höhe der Unfallentschädigung von seiner Haftpflichtschuld befreit worden ist. Der verletzte Insasse erhält aus der „kombinierten Versicherung“ den ihm gebührenden Schadensersatz mit gewissen Erleichterungen, doch nicht die Unfallentschädigung zusätzlich (vgl. BGHZ 64, 260). Gemäß § 366 Abs. 2 BGB war die Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch anzurechnen. II. Weiter ist ein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten auf Zahlung von 10.000,- € aus §§ 33 Abs. 1 S. 1, 36 S. 2 LuftVG entstanden. Unproblematisch ist es beim Betrieb des Luftfahrzeuges des Beklagten zu einem Unfall gekommen. Zur sicheren Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass durch den Unfall die Gesundheit der Klägerin zu 1) verletzt worden ist. Grundsätzlich fallen unter den Begriff der Gesundheitsverletzung auch medizinisch feststellbare psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses, die von einiger Dauer sind, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Körper- oder Gesundheitsverletzung angesehen werden und deshalb über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, z.B. durch Schock infolge Miterlebens des Unfalltodes eines nahen Angehörigen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 4). Die Gesundheitsbeschädigung muss nach Art und Schwere deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden, der Anspruch steht nur nahen Angehörigen zu und schließlich muss der Schock im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 40). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Sachverständige Dr. med. Dipl.-Psych. xy führt in seinem Gutachten vom 29.10.2009 (dort S. 42 ff. = Bl. 509 ff. GA) aus, dass bei der Klägerin zu 1) die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorlägen. Weiterhin bestünden sowohl eine depressive Episode, mittelgradiger bis schwerer Ausprägung, als auch eine Somatisierungsstörung. Die von der Klägerin zu 1) geklagten Symptome mit Sehstörungen, Schluckmuskelkrämpfen, Ruhelosigkeit, Magenbeschwerden und Unterleibsschmerzen seien psychosomatischer Art. Nach Untersuchung durch verschiedene Fachärzte stehe fest, dass diese nicht organisch bedingt seien. Die Symptome seien kausal als Folge des erlebten Traumas beim Flugzeugabsturz zu werten. In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2010 (Bl. 558 ff. GA) hat der Sachverständige sein schriftliches Gutachten noch einmal sehr anschaulich und nachvollziehbar erläutert. Der Sachverständige widerlegte eindrucksvoll die Behauptungen des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 07.12.2009 = Bl. 520 ff. GA), insbesondere die Unterstellungen, die Klägerin zu 1) habe versucht die Tests zu manipulieren und ihr Vorteilsbegehren sei stärker als der Wunsch gesund zu werden, und hielt insgesamt an seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten fest. Insbesondere bestätigte der Sachverständige noch einmal ausdrücklich, dass das Unfallereignis ursächlich für die Erkrankung der Klägerin zu 1) sei. Die Psychopathie lasse sich nicht anders als durch den Tod ihres Ehemannes erklären. Die Klägerin zu 1) sei arbeitsunfähig. Derzeit könne nicht mit bestimmten Wahrscheinlichkeitsgraden angegeben werden, welche Erfolgschancen eine Traumatherapie haben wird. Dass die Klägerin zu 1) eine solche Therapie bislang nicht in Anspruch genommen habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie keine Kenntnis davon hätte haben können, dass eine Traumatherapie möglicherweise erfolgversprechender als eine Psychotherapie ist. Den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und damit insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt das Gericht ohne jede Einschränkung. Damit steht fest, dass die Klägerin zu 1) durch das Miterleben des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat, die deutlich über das hinausgeht, was nahestehende Personen üblicherweise in solchen Fällen an Beeinträchtigungen erleiden. Als Ehefrau ist die Klägerin zu 1) natürlich auch nahestehende Person, geschützt sind bereits Verlobte und Lebensgefährten (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 40). Schließlich ist der Schock im Hinblick auf seinen Anlass auch verständlich. Die Einwendungen des Beklagten, der Klägerin zu 1) müsse klar gewesen sein, dass ein solches Geschenk mit Risiken verbunden ist, es hätte sich daher nicht um einen „fröhlichen Familienausflug“ gehandelt und sie hätte sich in der Zeit zwischen Absturz und endgültiger Gewissheit „an die Vorstellung gewöhnen können, dass es tatsächlich ihren Ehemann getroffen haben könnte“, tragen nicht. Es gibt wohl nicht viele Ereignisse, die tragischer sein können, als wenn man den tödlichen Unfall seines Ehegatten selbst miterlebt und auch noch auf Videoband festhält. Dies wurde auch bei der Inaugenscheinnahme des Videobandes deutlich, auf dem in erschreckender Weise zu erkennen ist, wie die Freude über einen gefilmten Looping in schlagartiges Entsetzen über den Absturz umschlägt. Im Hinblick darauf, dass das Oberlandesgericht Köln (Az.: 13 U 170/82) bereits im Jahr 1983 für das Miterleben des Absturzes eines Militärflugzeuges ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- DM (= 1.533,88 €) wegen Angstzuständen, schweren Angstträumen und Antriebslosigkeit für angemessen erachtet hat, hält das Gericht im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 10.000,- € für angemessen. Dabei war neben der nachgewiesenen Erkrankung der Klägerin zu 1) insbesondere die Prozessführung des Beklagten bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Eine ungebührliche Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder seine Versicherung vor allem im Fall eines erkennbar begründeten Anspruchs ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 17). Gleiches gilt für nicht mehr verständliches und in hohem Maße tadelnswertes Verhalten des Haftpflichtversicherers (vgl. Bamberger/Roth-Spindler, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Auflage 2007, § 253 Rn. 44). Insbesondere die Ausführungen des Beklagten zur Verneinung der Voraussetzungen des Schmerzensgeldanspruchs und zur angeblichen Begehrensneurose der Klägerin zu 1) sind nur noch schwer als legitimes Verteidigungsvorbringen zu würdigen. Jedenfalls war die Klägerin zu 1) hierdurch aber gezwungen, sich über Jahre hinweg immer wieder mit dem schrecklichen Ereignis zu befassen, so dass bei Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € als angemessen erscheint. Auch dieser Schmerzensgeldanspruch ist jedoch durch die Verrechnung mit der Leistung aus der Unfallversicherung erloschen (s.o.). III. Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 28.246,65 € aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 Abs. 2 LuftVG. Wie bereits oben ausführlich dargestellt, sind die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt. Bei Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten haben die unterhaltsberechtigten Angehörigen nach § 35 Abs. 2 LuftVG Anspruch auf Ersatz des mittelbaren Schadens, der ihnen durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht. Schadensersatz ist für die mutmaßliche Dauer des Lebens des Verpflichteten zu leisten. Der gesetzliche Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, und zwar die wirtschaftliche Unterstützung (Barunterhalt) und die persönliche Betreuung (Naturalunterhalt: Haushaltsführung, Erziehung) des Unterhaltsberechtigten. Die Klägerin zu 1) war unterhaltsberechtigt gemäß § 1360 BGB (vgl. zum Ganzen Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Auflage 2010, Rn. 319 ff.). Der Zahlungsanspruch berechnet sich wie folgt: 1. Barunterhalt Der Barunterhaltsschaden wird wie folgt berechnet: Nettoeinkommen des Getöteten, abzüglich Aufwendungen zur Vermögensbildung, abzüglich fixe Kosten der Haushaltsführung, davon Unterhaltsanteile der Hinterbliebenen, zuzüglich fixe Kosten, abzüglich Vorteilsausgleich, abzüglich Hinterbliebenenrente. (vgl. zum Ganzen Küppersbusch, a.a.O., Rn. 328; Wagner: in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 844 Rn. 46 f.) Das Nettoeinkommen des Herrn G2 ist entsprechend des Vortrages der Kläger mit 2.601,80 € anzusetzen. Ausweislich der Verdienstabrechnung der DRK Dortmund von Dezember 2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 65 GA) belief sich der Jahresbruttoverdienst auf 37.285,96 €. Hinzuzurechnen ist jedoch der Verdienst aus der Tätigkeit als Dozent an der Berufsfachschule Rettungsdienst. Der Zeuge Y bekundete in seiner schriftlichen Aussage vom 09.08.2010 (Bl. 597 GA), dass die Dozententätigkeit des Herrn B auf unbegrenzte Dauer angelegt gewesen sei. Das hieraus resultierende Honorar von jährlich 7.558,76 € (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 66 GA) ist daher dem Verdienst hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, der Berechnung des Nettoeinkommens (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 73 GA) zu folgen, zumal der Beklagte hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Die monatlichen Fixkosten beliefen sich in der Zeit vom 23.04.2005 bis zum 31.03.2007 auf einen Betrag von 837,69 €. Dabei war der Aufstellung im vorgerichtlichen Schreiben der Kläger vom 13.12.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.08.2007 = Bl. 174 ff. GA) bis auf kleine Ungenauigkeiten im Cent-Bereich grundsätzlich zu folgen. Nicht zu berücksichtigen waren allerdings die Beiträge für die Lebens-, die private Krankenzusatz- und die private Unfallversicherung. Hierbei handelt es sich um personengebundene Versicherungen, die nicht den Schutz der Familie sicherstellen (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 338). Etwas anderes gilt allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten für den ADAC-Schutzbrief, da dieser den Schutz der gesamten Familie betrifft. Auch die Kosten für die Kfz-Steuer und die Kfz-Versicherung sind anrechnungsfähig. Zwar sind die entsprechenden Bescheide bzw. Beitragsrechnungen an die Mutter der Klägerin zu 1) adressiert. Aus dem Kennzeichen „DO-AF“ ergibt sich aber, dass es sich um das Fahrzeug der Klägerin zu 1) gehandelt hat, welches nur auf den Namen der Mutter angemeldet war. Ab dem 01.04.2007 beliefen sich die Schulkosten auf 58,- € (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 19.04.2007 = Bl. 23 f. GA), so dass die Fixkosten ab diesem Zeitpunkt 851,21 € betragen. Bis zum 31.03.2007 belief sich das verbleibende Einkommen somit auf 1.764,11 €, ab dem 01.04.2007 auf 1.750,59. Hiervon sind zu Gunsten der Klägerin zu 1) 35% anzusetzen (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 351), mithin für den Zeitraum bis zum 31.03.2007 617,44 €, ab dem 01.04.2007 612,71 €. Auf diese Beträge sind die Fixkosten anteilig zu addieren. Die von der Klägerin zu 1) in Ansatz gebrachte Quote von 60% für die Witwe und 40% für das Kind ist nicht zu beanstanden (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 340 [Quote 2/3 zu 1/3]; OLG Hamburg, VersR 1988, 135). Bis zum 31.03.2007 ergab sich damit ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.120,05 €, ab dem 01.04.2007 ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.123,44 €. Hiervon abzuziehen sind die Zahlungen der gesetzlichen Witwenrente sowie der Rente der Kommunalen Versorgungskasse WL. Dabei ist zu beachten, dass die Klägerin zu 1) ausweislich der Berechnung der Monatsrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 69 ff. GA) pflichtkrankenversichert und auch beitragspflichtig zur Pflegeversicherung ist. Der vom Rentner zu tragende Beitragsanteil ist ein vom Schädiger zu ersetzender Schaden. Zahlungstechnisch führt der Rentenversicherungsträger den gesamten Beitrag an die Krankenkasse ab, holt sich aber den Versicherungsanteil durch entsprechenden Abzug von der Rente wieder zurück. Der Rentenversicherungsträger hat gegen den Schädiger Anspruch auf Erstattung des Trägerbeitrags. Der Ausgleich des in der Belastung mit dem Versichertenanteil liegenden Schadens des Rentners erfolgt dadurch, dass vom entgangenen Einkommen lediglich die tatsächlich ausbezahlte, gekürzte (Netto-)Rente abgezogen wird (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 440, 608). Im Zeitraum vom 23.04.2005 bis 30.06.2005 hat die Klägerin zu 1) von der Deutschen Rentenversicherung monatlich 912,90 € erhalten, vom 01.07.2005 bis 31.07.2005 908,37 €, vom 01.08.2005 bis 31.03.2007 monatlich 546,87 €, vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 monatlich 544,15 €, vom 01.07.2007 bis 31.03.2008 monatlich 547,07 €, vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 monatlich 545,55 €, vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 monatlich 551,56 €, vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich 553,71 € und ab dem 01.07.2009 monatlich 568,95 €. Zusätzlich ist die monatliche Rente der Kommunalen Versorgungskasse WL in Höhe von unstreitig 192,08 € abzuziehen, so dass sich folgende Unterhaltsansprüche errechnen: 23.04.-30.04.2005: 4,02 € 01.05.-30.06.2005: 30,14 € (2 x 15,07 €) 01.07.-31.07.2005: 19,60 € 01.08.2005-31.03.2007: 7.622,00 € (20 x 381,10 €) 01.04.-30.06.2007: 1.161,63 € (3 x 387,21 €) 01.07.2007-31.03.2008: 3.458,61 € (9 x 384,29 €) 01.04.2008-30.06.2008: 1.157,43 € (3 x 385,81 €) 01.07.2008-31.12.2008: 2.278,80 € (6 x 379,80 €) 01.01.2009-30.06.2009: 2.265,90 € (6 x 377,65 €) 01.07.2009-30.09.2010: 5.436,15 € (15 x 362,41 €) Ab dem 01.10.2010: 362,41 € monatlich 2. Haushaltsführungsschaden Für die Berechnung des Haushaltsführungsschadens ist zunächst die Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs erforderlich. Hierbei kann nach der Rechtsprechung auf die Tabellen bei T-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage 2009, zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NZV 1988, 60). Danach sind für einen reduzierten 3-Personen-Haushalt mittleren Zuschnitts 40,1 Wochenstunden erforderlich (Tabelle 1). Nach der Definition bei T-Borck/Pardey, a.a.O., S. 37 f. ist im vorliegenden Fall von einem Durchschnittshaushalt auszugehen. Dass der Haushalt gehobenen Zuschnitts sein soll, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Eine Erhöhung des Zeitbedarfs kommt insbesondere bei der Betreuung von Kleinkindern in Betracht (Tabelle 2.2; vgl. auch Küppersbusch, a.a.O., Rn. 371). Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger zu 2) vier Jahre alt. Demgemäß sind zusätzlich für die Betreuung 18 Stunden, für die Körperpflege 3,1 Stunden, für Mahlzeiten 6,2 Stunden und für die Hilfe beim An- und Ausziehen 1,7 Stunden anzusetzen. Folglich ergibt sich ein Arbeitszeitbedarf von insgesamt 69,1 Stunden. Vor dem Tod des Herrn B betrug der Arbeitszeitbedarf insgesamt 76,3 Stunden. Im vorliegenden Fall ist zum einen zu berücksichtigen, dass Herr B Alleinverdiener war und auch noch einer Nebentätigkeit als Dozent nachging. Zum anderen ist jedoch auch zu beachten, dass Herr B ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz vom 10.10.2008 (Bl. 365 GA) vorgelegten Dienstplans seine Haupttätigkeit im Schichtdienst verrichtet hat, die Klägerin zu 1) unstreitig eine Ausbildung zur Tierheilpraktikerin begonnen und im Oktober 2005 auch die Prüfung bestanden hat und schließlich die Kläger substantiiert vorgetragen haben, welche Tätigkeiten Herr B im Haushalt im Einzelnen erledigt hat. Dieser Vortrag ist vom Beklagten nicht bestritten worden, so dass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Das Gericht hält die von den Klägern geltend gemachten 30 Stunden der Mitarbeit im Haushalt gleichwohl für übersetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass sonst die Klägerin zu 1) mit 46,3 Stunden nur unwesentlich mehr im Haushalt tätig gewesen wäre (Verhältnis 60% zu 40%), was mit der Berufstätigkeit des Herrn B offensichtlich nicht vereinbar wäre. Das Gericht geht daher im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass Herr B 20 Stunden pro Woche zur Haushaltsführung beigesteuert hat, so dass sich eine Arbeitszeit der Klägerin zu 1) von 56,3 Stunden ergibt. Das Verhältnis beläuft sich somit auf ca. ¼ zu ¾, was als realistisch eingeschätzt wird. Der Fehlbedarf beträgt dann für die Zeit bis zum 31.01.2006 12,8 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fehlbedarf neu zu berechnen, da der Betreuungsaufwand des Klägers zu 2) sinkt. Zusatzzeitbedarf für die Körperpflege, die Mahlzeiten und die Hilfe beim An- und Ausziehen fällt nach der oben zitierten Tabelle 2.2 nicht mehr an, so dass sich ein Arbeitszeitbedarf von 58,1 Stunden errechnet, ohne den Tod des Herrn B hätte der Bedarf 65,3 Stunden betragen. Geht man von dem oben errechneten Verhältnis von ¼ zu ¾ aus, hätte der Anteil des Herrn B 16,3 Stunden betragen, der der Klägerin zu 1) 49 Stunden. Es errechnet sich somit ein Fehlbedarf von 9,1 Stunden. Ab dem 01.02.2007 ist der Fehlbedarf erneut neu zu berechnen, da ab diesem Zeitpunkt der Zusatzzeitbedarf für die Betreuung des Klägers zu 2) vollständig entfällt. Der Arbeitszeitbedarf beträgt nunmehr 40,1 Stunden, ohne den Tod des Herrn B hätte er 47,3 Stunden betragen. Entsprechend dem Verhältnis von ¼ zu ¾ hätte der Anteil des Herrn B 11,8 Stunden betragen, der der Klägerin zu 1) 35,5 Stunden. Der Fehlbedarf beläuft sich somit auf 4,6 Stunden. Eine erneute Neuberechnung ist ab dem 01.02.2013 vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt besteht eine Mitarbeitspflicht des Klägers zu 2). Das Gericht geht von einem Verhältnis von 1/5 zu 1/5 zu 3/5 aus. Die Anteile des Herrn B und des Klägers zu 2) hätten somit jeweils 9,5 Stunden betragen, der der Klägerin zu 1) 28,3 Stunden. Folglich beträgt der Fehlbedarf 2,3 Stunden. Eine weitere Neuberechnung ist ab dem 01.02.2019 erforderlich. Ab dem 18. Lebensjahr besteht kein Anspruch des Klägers zu 2) mehr auf Naturalunterhalt (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 395). Es ist daher tatsächlich von einem reduzierten 2-Personenhaushalt auszugehen. Hier beträgt der Arbeitszeitaufwand 29,5 Stunden, bei Überleben des Herrn B hätte er sich auf 38,2 Stunden belaufen. Entsprechend dem ursprünglichen Verhältnis von ¼ zu ¾ hätte der Anteil des Herrn B 9,6 Stunden ausgemacht, der der Klägerin zu 1) 28,6 Stunden. Der Fehlbetrag beläuft sich somit auf 0,9 Stunden. Die letzte Neuberechnung ist beim Eintritt in das voraussichtliche Rentenalter des Herrn B am 12.03.2034 vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt hätte eine erhöhte Mitarbeitspflicht des Herrn B bestanden, das Gericht legt hier ein Verhältnis von 50% zu 50% zugrunde. Danach hätte der Anteil des Herrn B und der Klägerin zu 1) jeweils 19,1 Stunden betragen. Der Fehlbedarf beläuft sich somit auf 10,4 Stunden. Hinsichtlich der Stundenvergütung wird auf die Tabelle 4 bei T-Borck/Pardey, a.a.O., Bezug genommen. Danach ist hier bis zum schulpflichtigen Alter des Klägers zu 2) von der Entgeltgruppe 6 TVöD (Stundenentgelt 12,15 €), ab diesem Zeitpunkt von der Entgeltgruppe 5 TVöD (Stundenentgelt 11,62 €) auszugehen. Entsprechend der Entgelttabelle 5 bei T-Borck/Hofmann, 6. Auflage 2007, gilt danach für die vorgenannten Zeiträume im Einzelnen Folgendes: 23.04.-30.04.2005: 155,82 € 01.05.2005-31.01.2006: 5.259,06 € (9 x 584,34 €) 01.02.2006-31.01.2007: 4.854,60 € (12 x 404,55 €) 01.02.2007-30.09.2010: 11.949,08 € (44 x 271,57 €) Ab dem 01.10.2010: 271,57 € monatlich Ab dem 01.02.2013: 108,63 € monatlich Ab dem 01.02.2019: 54,31 € monatlich Ab dem 12.03.2034: 429,89 € monatlich Von den vorgenannten Beträgen stehen für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers zu 2) 2/3 der Klägerin zu 1) zu, 1/3 dem Kläger zu 2) (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 383). Anschließend bestehen nur noch Ansprüche der Klägerin zu 1). Die Ansprüche der Klägerin zu 1) betragen danach abschließend: 23.04.-30.04.2005: 103,88 € 01.05.2005-31.01.2006: 3.506,04 € 01.02.2006-31.01.2007: 3.236,40 € 01.02.2007-30.09.2010: 7.966,05 € Ab dem 01.10.2010: 181,05 € monatlich Ab dem 01.02.2013: 72,42 € monatlich Ab dem 01.02.2019: 54,31 € monatlich Ab dem 12.03.2034: 429,89 € monatlich 3. Zwischenergebnis Der Klägerin zu 1) stehen danach bis zum 30.09.2010 einschließlich Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 38.246,65 € zu. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten am 09.03.2006 und 29.08.2006 jeweils 10.000,- € gezahlt hat. Die erste Zahlung war ausweislich des Schreibens vom 20.02.2006 (Anlage B 17 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 575 f. GA) ausdrücklich zur Tilgung der Unterhaltsansprüche bestimmt, hinsichtlich der zweiten Zahlung ergibt sich dies zumindest mittelbar aus dem Wortlaut des Schreibens vom 15.08.2006 (Anlage B 19 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 579 GA): „zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs“. Da bei den Zahlungen nicht zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) differenziert worden ist, ist gemäß § 366 Abs. 2 BGB jeweils ein Betrag in Höhe von 10.000,- € auf die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) anzurechnen, so dass für die Klägerin zu 1) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 28.246,65 € verbleibt. IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. V. Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 Abs. 2, 38 LuftVG. Wegen der Berechnung der Bar- und Naturalunterhaltsrente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Rente ist gemäß §§ 38 Abs. 2 LuftVG, 843 Abs. 2 S. 1, 760 Abs. 2 BGB jeweils für drei Monate vorauszuzahlen. Die Rente beträgt danach für die folgenden Zeiträume: 01.10.2010-31.01.2013: 1.630,38 € (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 543,15 €) 01.02.2013-31.01.2019: 1.304,49 € (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 217,26 €) 01.02.2019-11.03.2034: 1.250,16 € (Barunterhaltsrente: 1.087,23 €, Naturalunterhaltsrente: 162,93 €) Die Barunterhaltsrente ist längstens bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, in dem der Verletzte voraussichtlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 860). Dabei dürfte man das 65. Lebensjahr als Endzeitpunkt des Erwerbslebens ansehen können. Hinsichtlich der Haushaltsführung wird in der Praxis regelmäßig das 75. Lebensjahr als Begrenzung genommen (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 863). Ab dem 12.03.2034 beträgt der Rentenanspruch daher 1.289,67 € und endet am 11.03.2044. VI. Der Kläger zu 2) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 27.794,27 € aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 Abs. 2 LuftVG. Wie bereits oben ausführlich dargestellt, sind die haftungsbegründenden Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger zu 2) war unterhaltsberechtigt gemäß §§ 1601 ff. BGB. Der Zahlungsanspruch berechnet sich wie folgt: 1. Barunterhaltsschaden Zu den Berechnungsgrundlagen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich des verbleibenden Einkommens sind zu Gunsten des Klägers zu 2) 20% anzusetzen (vgl. Küppersbusch, a.a.O., Rn. 351), mithin für den Zeitraum bis zum 31.03.2007 352,82 €, ab dem 01.04.2007 350,12 €. Addiert man hierauf entsprechend der oben dargestellten Quote von 40% die Fixkosten, so ergibt sich für die Zeit bis zum 31.03.2007 ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 687,90 €, ab dem 01.04.2007 ein Bedarf in Höhe von 690,60 €. Hiervon abzuziehen sind die Zahlungen der gesetzlichen Waisenrente sowie der Rente der Kommunalen Versorgungskasse WL. Im Zeitraum vom 23.04.2005 bis 30.06.2005 hat der Kläger zu 2) von der Deutschen Rentenversicherung monatlich 181,11 € erhalten, vom 01.07.2005 bis 31.03.2007 monatlich 180,22 €, vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 monatlich 179,32 €, vom 01.07.2007 bis 31.03.2008 monatlich 180,28 €, vom 01.04.2008 bis 30.06.2008 monatlich 179,78 €, vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 monatlich 181,77 €, vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 monatlich 182,48 € und ab dem 01.07.2009 monatlich 187,49 €. Zusätzlich ist die monatliche Rente der Kommunalen Versorgungskasse WL in Höhe von unstreitig 41,82 € abzuziehen, so dass sich folgende Unterhaltsansprüche errechnen: 23.04.-30.04.2005: 123,99 € 01.05.-30.06.2005: 929,94 € (2 x 464,97 €) 01.07.2005-31.03.2007: 9.783,06 € (21 x 465,86 €) 01.04.-30.06.2007: 1.408,38 € (3 x 469,46 €) 01.07.2007-31.03.2008: 4.216,50 € (9 x 468,50 €) 01.04.-30.06.2008: 1.407,00 € (3 x 469,00 €) 01.07.-31.12.2008: 2.802,06 € (6 x 467,01 €) 01.01.-30.06.2009: 2.797,80 € (6 x 466,30 €) 01.07.2009-30.09.2010: 6.919,35 € (15 x 461,29 €) Ab dem 01.10.2010: 461,29 € monatlich 2. Haushaltsführungsschaden Zu den Berechnungsgrundlagen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Ansprüche des Klägers zu 2) betragen danach: 23.04.-30.04.2005: 51,94 € 01.05.2005-31.01.2006: 1.753,02 € 01.02.2006-31.01.2007: 1.618,20 € 01.02.2007-30.09.2010: 3.983,03 € Ab dem 01.10.2010: 90,52 € monatlich Ab dem 01.02.2013: 36,21 € monatlich 3. Zwischenergebnis Dem Kläger zu 2) stehen danach bis zum 30.09.2010 einschließlich Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 37.794,27 € zu. Auch hier ist jedoch nach den obigen Ausführungen die Zahlung in Höhe von 10.000,- € zu berücksichtigen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 27.794,27 € verbleibt. VII. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. VIII. Auch der Kläger zu 2) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 Abs. 2, 38 LuftVG. Wegen der Berechnung der Bar- und Naturalunterhaltsrente kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Unterhaltsrente ist hier entsprechend des Antrages des Klägers zu 2) auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 844 Rn. 13). Die Rente beträgt danach für die folgenden Zeiträume: 01.10.2010-31.01.2013: 1.655,43 € (Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 271,56 €) 01.02.2013-31.01.2019: 1.492,50 € (Barunterhaltsrente: 1.383,87 €, Naturalunterhaltsrente: 108,63 €) IX. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere ist das Bestehen des Feststellungsinteresses zu bejahen. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 256 Rn. 9). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da sowohl die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beider Kläger noch nicht abschließend einzuschätzen sind und auch nicht auszuschließen ist, dass sich die finanziellen Belastungen ändern und insbesondere der Kläger zu 2) länger auf die Barunterhaltsrente angewiesen sein kann. Etwaige weitere Ansprüche sind daher durch den Feststellungstenor abzusichern (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 844 Rn. 13). X. Die Kläger haben gegen den Beklagten weiter einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.529,28 € aus §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 3 S. 1, 49, 35 LuftVG, die Klägerin zu 1) zusätzlich einen Anspruch in Höhe von 304,59 € aus § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen sind erfüllt (s.o.). Der Schadensersatzanspruch setzt sich wie folgt zusammen: 1. Bestattungskosten, § 35 Abs. 1 S. 2 LuftVG: 6.808,78 € Der Umfang der Ersatzpflicht entspricht der Kostentragungspflicht des Erben für eine standesgemäße Beerdigung des Verletzten gemäß § 1968 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 844 Rn. 4). Streit besteht zwischen den Parteien im Hinblick auf die Kosten für die Doppelgrabstätte und für die Erteilung eines Erbscheins. Die Kostentragungspflicht des Schädigers ist beschränkt auf die Kosten der Beerdigung des Geschädigten selbst. Es mag durchaus zutreffen, dass es weithin üblich ist und guter Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls später der überlebende Ehegatte an der Seite des vor ihm verstorbenen seine letzte Ruhestätte finden kann. Indes sind nicht alle Kosten, die den Angehörigen aus Anlass eines Todesfalles entstehen, zu ersetzen, sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des Getöteten, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet werden, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 61, 240). Ausweislich der Rechnung der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchhörde vom 10.05.2005 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 79 GA) beziehen sich die Nutzungsgebühren von 2.160,- € auf zwei Grabstellen. Die Rechnung ist daher nach den obigen Ausführungen um die Hälfte dieses Betrages (1.080,- €) zu kürzen, da die übrigen Positionen unzweifelhaft die Bestattung des Getöteten betreffen. Aus der Rechnung sind daher 1.522,- € erstattungsfähig. Soweit die Klägerin zu 1) eine Auskunft des Grünflächenamtes der Stadt Dortmund zum Beweis der Tatsache anbietet, dass Mehraufwendungen nicht entstanden seien, ist dies vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechnung nicht nachvollziehbar, so dass dem Beweisangebot nicht nachzugehen war. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Erbscheinserteilung in Höhe von 22,- € (vgl. OLG Köln, VersR 1982, 558). 2. Weitere Sachschäden: 1.025,09 € (Klägerin zu 1); 720,50 € (Kläger zu 2) a) Stornokosten Urlaub Die Kosten für eine gebuchte und wegen des Todes des Angehörigen nicht angetretene Urlaubsreise sind nicht erstattungsfähig (vgl. Bamberger/Roth-Spindler, a.a.O., § 844 Rn. 6). b) Trauerliteratur Die Kosten für den Erwerb der Trauerliteratur sind erstattungsfähig. Zwar handelt es sich um einen sog. mittelbaren Schaden. Die Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden ist jedoch primär von terminologischer Bedeutung. Der Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB erfasst beide Schadensarten (vgl. Bamberger/Roth-Schubert, a.a.O., § 249 Rn. 41). c) Handy Der Beklagte hat bestritten, dass Herr B das Handy bei dem Flug bei sich geführt hat, da es bei der Bergung des Wracks nicht aufgefunden worden sei. Die Kläger haben für ihre entsprechende Behauptung keinen Beweis angetreten, so dass diese Schadensposition nicht erstattungsfähig ist. d) Digitalkamera Ausweislich der Rechnung vom 25.09.2001 war die Digitalkamera zum Unfallzeitpunkt mehr als 3 ½ Jahre alt. Es ist daher nicht der Neupreis von 843,63 € erstattungsfähig. Im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO legt das Gericht der Entscheidung bezüglich dieser Position einen Betrag von 500,- € zugrunde. e) Zuzahlungen Medikamente Die Zuzahlungen sind in Höhe von 41,59 € durch die Belege (Anlage zum Schriftsatz vom 14.06.2007 = Bl. 108 GA) nachgewiesen. Der Anspruch steht jedoch nur der Klägerin zu 1) und nicht dem Kläger zu 2) zu, da es sich um einen eigenen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) aus § 33 Abs. 1 S. 1 LuftVG handelt. f) Fahrtenbuch Die Anschaffung des Fahrtenbuchs war zum Nachweis der Pkw-Fahrten zu Ärzten etc. notwendig, so dass die Position in Höhe von 4,50 € erstattungsfähig ist. g) Fahrtkosten gemäß Aufstellung vom 13.12.2005 (Bl. 176 GA) Bei den Fahrtkosten ist zu differenzieren: Die Fahrten zu Ärzten und zur Psychotherapie unterfallen den eigenen Schadensersatzansprüchen der Klägerin zu 1), so dass nur diese die entsprechenden Kosten ersetzt verlangen kann. Die Fahrten anlässlich der Beerdigung etc. zählen hingegen zu den Schadensersatzansprüchen beider Kläger. Gleiches gilt bezüglich Fahrten zu Besprechungen mit Rechtsanwälten, da diese Kosten zu den Kosten der Rechtsverfolgung zählen. Die Fahrt anlässlich der Beantragung des Erbscheins ist nach den obigen Ausführungen nicht erstattungsfähig. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Fahrten anlässlich eines Autoverkaufs und des Kaufes einer neuen Digitalkamera. Für Pkw-Fahrten können 0,25 Euro/km angesetzt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 9). Der Klägerin zu 1) steht somit ein Anspruch in Höhe von 219,50 € (878 km x 0,25 Euro/km), dem Kläger zu 2) nur ein Anspruch in Höhe von 112,75 € (451 km x 0,25 Euro/km) zu. h) Praxisgebühr Die Praxisgebühr in Höhe von insgesamt 80,- € (8 x 10,- €) ist erstattungsfähig. Allerdings steht dieser Anspruch nur der Klägerin zu 1) zu. i) Fahrtkosten gemäß Schriftsatz vom 14.08.2008 (Bl. 319 ff. GA) Hier kann auf die Ausführungen zu lit. g) verwiesen werden. Der Klägerin zu 1) steht damit ein Anspruch in Höhe von 146,15 € zu (584,60 km x 0,25 Euro/km), dem Kläger zu 2) nur ein Anspruch in Höhe von 69,90 € (279,60 km x 0,25 Euro/km). Soweit die Kläger diese Ansprüche mit der ersten Zahlung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 10.000,- € vom 09.03.2006 verrechnen (vgl. Schriftsatz vom 27.07.2010 = Bl. 593 ff. GA), greift diese Verrechnung nicht, da die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2006 (Anlage B 17 zum Schriftsatz vom 16.07.2010 = Bl. 575 f. GA) mitgeteilt hatte, dass der Vorschuss in Höhe von 10.000,- € auf die Unterhaltsleistungen gezahlt werde (s.o.). Daher war bezüglich der vorgenannten Schadensersatzansprüche dem Hilfsantrag teilweise stattzugeben. XI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. XII. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 45 Abs. 1, 49, 35 LuftVG. Die Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfolgung des Schadensersatzanspruchs sind adäquat kausal zum schädigenden Ereignis. Zur Rechtsverfolgung erforderlich sind insbesondere die tatsächlich angefallenen Anwaltskosten zur gerichtlichen und außergerichtlichen Schadensregulierung (vgl. Bamberger/Roth-Schubert, a.a.O., § 249 Rn. 72 ff.). Nach den obigen Ausführungen ist allerdings lediglich ein vorgerichtlicher Streitwert bis 110.000,- € als begründet anzusehen (Schmerzensgeld 2 x 10.000,- € + materieller Schadensersatz 7.833,87 € + Rentenansprüche 35.964,92 € + 35.411,09 € + Feststellungsantrag 5.000,- €). Gegen die Höhe der Geschäftsgebühr hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Im Hinblick auf die Schwierigkeit und besondere Bedeutung der Sache erscheint eine 2,5 Geschäftsgebühr auch angemessen. Es errechnet sich damit ein begründeter Gebührenanspruch in Höhe von 3.949,80 €. XIII. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. XIV. Die vorgenannten Ansprüche der Kläger sind nicht gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 LuftVG auf einen Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten begrenzt. Die Haftungsbegrenzung greift nur ein, wenn der Schaden nicht durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht wurde oder wenn der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde. Der Luftfrachtführer haftet also über den Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten hinaus für vermutetes Verschulden. Der Entlastungsbeweis ist dann geführt, wenn nachweislich rechtswidrig und schuldhaftes Handeln nicht gegeben ist (vgl. Geigel-Mühlbauer, a.a.O., Rn. 118, 120). Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte diesen Entlastungsbeweis vorliegend nicht erbringen können. Zwar führt der Sachverständige Dipl.-Ing. I in seinem Gutachten vom 17.01.2008 (Bl. 232 ff. GA) aus, dass das Flugzeug des Beklagten zum Unfallzeitpunkt für die Durchführung der geplanten Kunstflugmanöver zugelassen gewesen sei. Die Anzahl der mit dem Flugzeug bereits geflogenen Flugstunden sei kein Ausschlusskriterium für das Fliegen dieser Kunstflugmanöver gewesen. Außerdem kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder bei der Tankreparatur noch bei den bis zum Unfall vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen der Anriss des Holmgurtes auch bei größter Sorgfalt des Wartungspersonals hätte entdeckt werden können. Es hätte überhaupt keine Anzeichen oder Hinweise gegeben, dass an der entsprechenden Stelle eine Schädigung überhaupt hätte vorhanden sein können. In seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 07.07.2008 (Bl. 295 ff. GA) bekräftigt der Sachverständige seine vorgenannten Ausführungen. Das streitgegenständliche Flugzeug habe bis zum Unfallzeitpunkt keinerlei Lebensdauerlimitierung unterlegen – auch nicht für den Einsatz als Kunstflugzeug. Da der Anriss des Holmgurtes bei den Inspektionen nicht entdeckt werden konnte, hätte der Beklagte davon ausgehen können, dass das Flugzeug lufttüchtig gewesen sei. Schließlich führt der Sachverständige in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 04.11.2008 (Bl. 373 ff. GA) aus, dass die zulässige Masse bei dem Unfallflug nicht überschritten worden sei. Auch seien die Kunstflugmanöver innerhalb der für das Flugzeug zulässigen Grenzen und in zulässiger und angemessener Höhe geflogen worden. Resümiert man diese Ausführungen des Sachverständigen, so wird deutlich, dass dem Beklagten weder hinsichtlich der generellen Verwendung des Flugzeuges noch bezüglich der speziellen Kunstflugmanöver ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Gleiches gilt für die Durchführung der vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen. Dass das Gericht gleichwohl den Entlastungsbeweis als nicht geführt ansieht, ist mit der Nichtbetätigung des Haubennotabwurfhebels zu begründen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I kommt in seinem Gutachten vom 17.01.2008 (dort S. 19 = Bl. 251 GA) zu dem Ergebnis, dass im Nachhinein nicht mehr geklärt werden könne, ob der Notausstieg bei Betätigung des Notabwurfhebels noch funktioniert hätte. Wegen der gesetzlichen Beweislastverteilung – Haftung des Beklagten für vermutetes Verschulden – geht diese Nichterweislichkeit zu Lasten des Beklagten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Haubenabwurf noch möglich gewesen wäre. Indem der Beklagte die Betätigung des Notfallhebels unterlassen hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, mithin fahrlässig gehandelt. Der Sachverständige führt im vorgenannten Gutachten (dort S. 16 = Bl. 248 GA) aus, dass bei dem streitgegenständlichen Flugzeug – anders als bei anderen Kunstflugzeugen – durch die Betätigung des Notfallhebels nur je ein Teil – über dem jeweiligen Sitz – abgeworfen werde, nicht die gesamte Haube. Daher kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Notwendigkeit, den Haubennotabwurfhebel zu betätigen, für ihn nicht erkennbar gewesen, er vielmehr davon ausgegangen sei, dass sich die Haube insgesamt von alleine gelöst habe. Wenn die Haube aus zwei separaten Notausstiegsklappen über dem jeweiligen Sitz besteht, kann nicht ohne weitere Überprüfungsmaßnahmen im Notfall davon ausgegangen werden, dass sich die Haube insgesamt gelöst hat. Dies festzustellen, wäre die Pflicht des Beklagten vor Lösen seines eigenen Gurtes gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre ihm dies auch möglich gewesen. Der Beklagte behauptet selbst, Herrn B noch zugerufen zu haben: „Jetzt nicht mehr festhalten!“ Daraus folgt, dass er noch fähig war, willensgesteuert zu handeln. Auch Herr B war hierzu in der Lage, da es diesem gelang, den Sicherheitsgurt zu lösen. Weshalb es dann dem Beklagten nicht möglich gewesen sein soll, das standardmäßige Notfallprogramm, zu dem auch das Betätigen des Notabwurfhebels zählt, abzuspulen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Beklagte andere Piloten im Kunstflug ausbildet, so dass er mit der Verwendung und dem Gebrauch von entsprechenden Notfalleinrichtungen vertraut ist. Zudem beruft sich der Beklagte selbst darauf, dass ein Mitverschulden des Herrn B darin liege, dass dieser nicht selbst den Notabwurfhebel betätigt habe. Aus dieser Argumentation folgt aber bereits, dass es dem Beklagten noch möglich gewesen sein muss, den Notabwurfhebel zu betätigen. Auch hätte dem Beklagten ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden. Wie bereits oben ausgeführt, ist nach den Berechnungen des Sachverständigen von einer Absturzzeit von mindestens 10 Sekunden auszugehen. Der Beklagte hätte daher die Gelegenheit gehabt, vor Lösen des eigenen Sicherheitsgurtes noch den Notabwurfhebel zu betätigen. Schließlich greift auch die Verteidigung des Beklagten nicht, Herr B wäre ohnehin ums Leben gekommen, da das Tragen von Fallschirmen gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Ausweislich der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I (Gutachten vom 17.01.2008, dort S. 19 = Bl. 251 GA) zitierten für Kunstflugzeuge geltenden Vorschrift FAR §23.807(b)(5) muss jeder Notausstieg es jedem Insassen in Flugzeugen der Kategorie Kunstflugzeuge ermöglichen, mit Fallschirmen bei jeder Geschwindigkeit schnell abzuspringen. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 198.349,37 € T3