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Beschluss

181 StVK 130/10

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB ist zu prüfen nach Maßgabe der §§ 67d, 67e StGB; sie ist zu bejahen, wenn weiterhin die für die Unterbringung ursächliche Defektquelle besteht und eine konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten droht. • Eine Kombination aus dissozialer Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit und pädophiler Neigung kann dauerhaft die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen und eine negative Kriminalprognose begründen. • Therapeutische Fortschritte müssen so erheblich sein, dass mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb der Einrichtung weitere erhebliche Straftaten begeht; bloße Teilfortschritte genügen nicht. • Bei der Prüfung der Fortdauer kommt es nicht auf eine identische Diagnosenbezeichnung wie beim Tatgericht an; entscheidend ist die Fortexistenz derselben Defektquelle, die die Gefährlichkeit bedingt.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB bei dissozialer Persönlichkeit, Alkoholabhängigkeit und Pädophilie • Die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB ist zu prüfen nach Maßgabe der §§ 67d, 67e StGB; sie ist zu bejahen, wenn weiterhin die für die Unterbringung ursächliche Defektquelle besteht und eine konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten droht. • Eine Kombination aus dissozialer Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit und pädophiler Neigung kann dauerhaft die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen und eine negative Kriminalprognose begründen. • Therapeutische Fortschritte müssen so erheblich sein, dass mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb der Einrichtung weitere erhebliche Straftaten begeht; bloße Teilfortschritte genügen nicht. • Bei der Prüfung der Fortdauer kommt es nicht auf eine identische Diagnosenbezeichnung wie beim Tatgericht an; entscheidend ist die Fortexistenz derselben Defektquelle, die die Gefährlichkeit bedingt. Der 42-jährige Untergebrachte befindet sich seit 2001 im Maßregelvollzug nach § 63 StGB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern. Er wurde damals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. In der Vergangenheit liegen zahlreiche Straftaten, Alkoholproblematik und früh beginnende Aggressivität sowie zwei einschlägige Sexualdelikte gegen Kinder (1995 und 2000) vor. Die Klinik und externe Sachverständige diagnostizieren eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit und pädophile Neigungen. Im Maßregelvollzug nimmt der Untergebrachte an Therapie- und Arbeitsangeboten teil, zeigt aber nur begrenzte Einsicht und weiterbestehende Rückfallrisiken; unbegleitete Lockerungen sind nicht möglich. Staatsanwaltschaft und Klinik beantragen die Fortdauer der Unterbringung; der Untergebrachte wünscht ebenfalls Fortsetzung der Maßregel. • Rechtliche Grundlage der Überprüfung sind §§ 67d, 67e StGB; die Fortdauer der Maßregel ist an die Fortexistenz der ursächlichen Defektquelle und an die konkrete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten gebunden. • Sachverhaltlich liegt seit Jahren derselbe ‚Defektquelle‘-Komplex vor: dissoziale Persönlichkeitsstörung, Alkoholabhängigkeit und pädophile Neigung, der das tatbezogene Gefährlichkeitsbild begründet. Verschiedene Gutachten und die langjährige klinische Beobachtung bestätigen diese Einordnung. • Therapeutische Maßnahmen haben bislang keine derart nachhaltige Besserung erzielt, dass mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wäre, der Untergebrachte begehe außerhalb der Einrichtung weitere erhebliche Straftaten. Externe Gutachten und die Klinik sehen weiterhin eine negative Kriminalprognose. • Die Kammer folgt der Einschätzung, dass die unterschiedlichen diagnostischen Formulierungen über die Jahre denselben Kernzustand bezeichnen; für die Fortgeltung der Unterbringung ist keine identische Diagnose zum Tatzeitpunkt erforderlich, sondern das Fortbestehen der relevanten Defektquelle. • Abwägung der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB: Angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Sexual- und Gewaltstraftaten gegen Kinder ist die Fortdauer des Maßregelvollzugs langfristig verhältnismäßig. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Untergebrachte. Die Kammer hat die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten bestätigt. Begründet wurde dies mit dem seit Jahren bestehenden Zusammenspiel einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer Alkoholabhängigkeit und pädophiler Neigungen, die weiterhin eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Sexualdelikte gegen Kinder begründen. Therapeutische Fortschritte reichen nicht aus, um mit der erforderlichen Sicherheit ein Ausschluss des Rückfallrisikos zu begründen; unbegleitete Lockerungen und eine Aussetzung zur Bewährung kommen daher nicht in Betracht. Die Fortdauer der Maßregel ist deshalb verhältnismäßig; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Untergebrachten auferlegt.