Beschluss
120 Qs-306 Js 392/11-65/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2011:0707.120QS306JS392.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.06.2011 wird aufgehoben. Die e i n s t w e i l i g e U n t e r b r i n g u n g des Beschuldigten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird nach § 126a StPO angeordnet. 1 G r ü n d e: 2 Der mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft angefochtene Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben und die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 126a StPO liegen vor, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Beschuldigte rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird. Die öffentliche Sicherheit erfordert die Unterbringung. 3 Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, am 08.06., 15.06. und 16.06.2011 eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) und zwei Sachbeschädigungen (§ 303 Abs. 1 StGB) begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den Angaben der Zeugen sowie der vorhandenen Lichtbilder. 4 Demnach trat der Beschuldigte am 08.06.2011 gegen 09:50 Uhr ohne Grund vier Wohnungstüren in dem Wohnhaus auf der U-Straße ein und verwüstete seine Mietwohnung. Hierdurch entstand ein Sachschaden von etwa 300 Euro. 5 Am 15.06.2011 gegen 14:20 Uhr begab er sich zur Postfiliale am C-Platz in L, um dort Geld zu bekommen. Als ihm dies aufgrund mangelnder Grundlagen verweigert wurde, rannte er wutentbrannt aus der Filiale und warf eine Fensterscheibe (Doppelverglasung) ein. Hierdurch entstand ein Sachschaden von etwa 400 Euro. 6 Schließlich begab sich der Betreuer des Beschuldigten, Herr E, am 16.06.2011 gegen 20:00 Uhr zur H-Straße in L, nachdem er von dem Vater des Beschuldigten, Sihmus Ates, telefonisch darüber informiert worden war, dass der Beschuldigte dort herumirre und randaliere. Bei dem Versuch, den Beschuldigten zu beruhigen, schlug dieser mit den Fäusten auf seinen Betreuer wild ein. Hierdurch erlitt der Geschädigte Schmerzen an beiden Handgelenken, am Oberkiefer und an der Hüfte. 7 Diese Taten hat der Beschuldigte nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen. Er leidet an einer schweren halluzinatorischen Schizophrenie und einer ebenfalls hochgradigen polyvalenten Abhängigkeit mit vorwiegenden Gebrauch von Amphetaminen, Kokain, Diazepam und diversen Halluzinogenen (Gutachten des Arztes für Psychiatrie x vom 15.09.2010). Auch in dem Gutachten des Dipl.-Psychologen y vom 31.03.2010 wird überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte nur begrenzt einsichts- und gar nicht steuerungsfähig sei. Dies betrifft auch die vorliegenden Taten, da sie sämtlich aggressive Überreaktionen ohne nachvollziehbaren Grund betreffen und die gesamte Verhaltensweise des Beschuldigten ebenfalls für eine Begehung der Taten unter einer akuten Psychose spricht. 8 Es besteht die Gefahr erneuter erheblicher rechtswidriger Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit. Bereits in dem Gutachten von y wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte ohne eine Unterbringung weiter sozial dekompensieren und sich sein Zustandsbild verschlechtern werde. Zwangsläufig werde dies mit höchster Wahrscheinlichkeit auch wieder zu neuen Straftaten führen, die von ähnlicher Art seien, wie seine Vorstrafen, also auch vorsätzliche Körperverletzungen, Bedrohungen, Waffengebrauch und ähnliche aggressive Verhaltensweisen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 63 wurde dort aus medizinischer Sicht sicher bejaht. Die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten hat sich anschließend in den hiesigen Taten realisiert. Diese Gefahr besteht – obwohl die Unterbringung nach PsychKG mittlerweile aufgehoben wurde, da "keine akute Fremdgefährdung" vorliege (Beschluss AG Kleve v. 01.07.2011) – nach wie vor, da der Beschuldigte bislang – auch wegen seiner Uneinsichtigkeit und seiner Teilnahmeverweigerung – völlig unbehandelt ist und eine länger anhaltende Verbesserung seines Krankheitszustandes sich auch nicht aus der Akte ergibt. 9 Die einstweilige Unterbringung ist verhältnismäßig. Sie ist insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich. 10 Bereits bei der Begehung einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) als erheblicher rechtswidriger Tat bzw. bei der Gefahr erneuter vorsätzlicher Körperverletzungen kann die spätere Anordnung der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB verhältnismäßig sein. Hier betrifft zwar die begangene Körperverletzung eine Person aus seinem persönlichen Umfeld. Doch auch der Betreuer ist Teil der Allgemeinheit, der durch die Vorschriften der § 126a StPO, §§ 63, 64 StGB geschützt wird. Jeder Einzelne ist Mitglied der Allgemeinheit (BGH, Urteil v. 10.01.2007 – 1 StR 530/06). Vorliegend kommt hinzu, dass den schriftlichen Mitteilungen einer benachbarten Zahnarztpraxis (Bl. 13 d.A.) und einer nahgelegenen Apotheke (Bl. 14 d.A.) zu Folge der Beschuldigte "oft unverhofft auf die stark befahrene U rennt und dabei vorbeifahrende Autos anpöbelt", er spreche "mit sich selbst, den Gullideckeln und einer Fensterbank", es komme "wieder zu Belästigungen und Bedrohungen unserer Kunden". In seinem krankhaften Zustand kommt es also auch zu dissozialen und aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Fremden. Auch der Vater des Beschuldigten gab in seiner polizeilichen Vernehmung zum Hintergrund der Tat vom 16.06.2011 an, dass der Beschuldigte an einer fremden Wohnung geklingelt und behauptet habe, dort zu wohnen und sich weder von der Frau noch von ihm, seinem Vater, vom Gegenteil habe überzeugen lassen. Vor diesem Hintergrund gewinnen die beiden Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) ebenfalls entscheidende Bedeutung, da sie zeigen, zu welcher unvermittelten Entladung seiner Aggressionen der Beschuldigte fähig ist, wenn nicht seinem Willen entsprochen wird. Entsprechend führte sein Vater aus: "Er wird gewalttätig. Wenn man nicht seine Meinung teilt, rastet er voll aus. Ich bin mir sicher, dass D nicht weiß, was er tut. Auch bin ich mir sicher, dass, wenn ihm nicht geholfen wird, etwas Schlimmes mit ihm oder einem anderen Menschen passieren wird. Das ist nur eine Frage der Zeit, ob er Opfer oder Täter wird. Muss erst jemand tot liegen bleiben. Der Dennis ist jetzt draußen und gefährdet sich und andere." 11 Auch seine vielen und einschlägigen Vorstrafen sprechen für eine Gefährlichkeit, was Körperverletzungsdelikte angeht und machen zudem die Maßnahme verhältnismäßig: der Bundeszentralregisterauszug des 26-jährigen Beschuldigten enthält bereits 12 Eintragungen mit insgesamt mehrjähriger Jugendstrafe, u.a. mehrfach wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Bedrohung und Führens einer Waffe. 12 Die Maßnahme ist auch nicht wegen gleichzeitig bestehender Unterbringung nach PsychKG unverhältnismäßig. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, weil mittlerweile die Maßnahme nach PsychKG aufgehoben und der Beschuldigte entlassen wurde. 13 Unabhängig davon gilt, dass die Unterbringung nach PsychKG grundsätzlich nicht der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO entgegensteht. Dem § 1 Abs. 3 PsychKG ist ein Vorrang der strafrechtlichen Maßnahmen zu entnehmen. Wenngleich die landesrechtliche Unterbringung nicht zwingend nur wenige Wochen betragen kann (§ 13 PsychKG i.V.m. § 329 FamFG), wird in der Praxis die Maßnahme regelmäßig – wie hier auf 6 Wochen (Beschluss AG Kleve v. 17.06.2011) – zunächst begrenzt. Solange ein Beschuldigter bereits nach PsychKG in der Klinik untergebracht ist, stellt die einstweilige Maßnahme nach § 126a StPO auch keine darüber hinausgehende Belastung dar (Freiheitsentzug durch Aufenthalt in einer geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses). 14 Dies hätte auch nicht zur Folge, dass jeder Fall einer Unterbringung nach PsychKG auch eine Unterbringung nach § 126a StPO rechtfertigen würde. Von den strafrechtlichen Maßnahmen ausgenommen sind bereits die Selbstgefährdungen. Des Weiteren setzt § 11 PsychKG im Gegensatz zu § 126a StPO nicht das Vorliegen der §§ 21, 20 StGB voraus, welche im Übrigen nur erfüllt sind bei einem länger dauernden Zustand, ein nur vorübergehender Defekt (insbesondere bei Affekttaten) reicht also für eine strafrechtliche Unterbringung nicht aus (BGH, Beschluss v. 06.02.1997 – 4 StR 672/96). 15 Während zudem § 11 PsychKG von einer gegenwärtigen Gefahr spricht, wovon nach Abs. 2 dann auszugehen ist, wenn ein schadensstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist, fehlt dieses Merkmal der Gegenwärtigkeit in §§ 126a StPO, 63, 64 StGB. Dort ist die Prognose – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und abhängig von den bedrohten Rechtsgütern – längerfristig zu stellen. Eine Gefährlichkeitsprognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass kurz- oder mittelfristig (3 bis 6 Monate) von dem Täter keine Gefahr ausgeht, die Prognose ist längerfristig zu stellen; sie muss einen überschaubaren Zeitraum umfassen (BGH, Urteil v. 30.08.1988 – 1 StR 358/88). Auch wenn daher auf Grund einer erfolgten Behandlung eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit nicht alsbald nach der Freilassung erneut rechtswidrige Taten drohen, muss im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (BGH, aaO). Dies wird auch im vorliegenden Fall relevant: zwar wurde der Beschuldigte wegen Fehlens akuter Fremdgefährdung aus der Unterbringung nach PsychKG entlassen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 29.06.2011 (Bl. 16 in 18 XIV 202/11) wird aber deutlich, dass der Beschuldigte nach seiner letzten Entlassung Anfang des Jahres seine antipsychotische Medikamente abgesetzt und wieder Drogen konsumiert hat. Auch vorangegangene Unterbringungen nach PsychKG hatten nach der Erfahrung seines Betreuers bislang nie zu ausreichender Stabilität geführt (Bl. 39 d.A.). Demnach ist auch hier damit zu rechnen, dass der Beschuldigte seine Medikation nicht mehr einnimmt, sondern Drogen konsumiert (der Mitteilung der LVR-Klinik vom 18.02.2011 "beansprucht der Beschuldigte den Drogenkonsum für sich völlig unkritisch als Lebenscredo", Bl. 82 d.A.) und anschließend erneut erhebliche Straftaten begehen wird. 16 Für die anstehende Begutachtung des Beschuldigten weist die Kammer darauf hin, dass hierfür am geeignetsten ein forensisch erfahrener Arzt aus der Klinik, in welcher er nach § 126a StPO untergebracht sein wird, erscheint.