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Beschluss

181 StVK 214/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2011:1012.181STVK214.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug der durch die Urteile a) des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.1988 und b) des Landgerichts Köln vom 26.07.2002 jeweils angeordneten Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung ist erforderlich; die Vollstreckung der Maßregel wird derzeit nicht zur Bewährung ausgesetzt. 1 Gründe 2 Durch gleich zwei Urteile wurde gegen den Verurteilten neben langjährigen Freiheitsstrafen jeweils die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt. 3 a) Durch Urteil des Landgerichts b (xxx) vom 16.06.1988 – wurde er – sogleich rechtskräftig – wegen 4 schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub 5 zu 14 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet. 6 b) Desweiteren wurde er durch Urteil des Landgerichts k (xxx) vom 26.07.2002 – sogleich rechtskräftig – wegen 7 schwerer räuberischer Erpressung tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen schweren Raubes tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz 8 zu 9 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde nochmals seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet. 9 Nach vollständigem Vorwegvollzug der 14-jährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts b und dem bevorstehenden vollständigen Vorwegvollzug der 9-jährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts k (am 02.03.2012) ist nunmehr gemäß § 67c Abs. 1 StGB zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Das ist hier der Fall. 10 I. Zur Person 11 Der 62 Jahre alte Verurteilte wuchs zunächst bei den Großeltern, dann mit drei Halbschwestern bei seiner Mutter und seinem Stiefvater auf. Aufgrund eines gespannten Verhältnisses zum Stiefvater wandte er sich seinem Großvater zu und kam dabei mit den Themen Krieg, Militär und Waffen in Berührung. Er besuchte 8 Jahre die Volksschule. Seit dem 11. Lebensjahr lief er mehrfach von Zuhause weg und fiel durch Straftaten auf. Schon im Alter von 13 Jahren begann er mit Einbrüchen und dem Diebstahl von Mopeds. Mit 14 Jahren kam er in Untersuchungshaft und in ein Heim. Nach der Planung einer Geiselnahme war er kurz (ohne konkrete Diagnose) in einem psychiatrischen Krankenhaus und sodann wieder im Elternhaus. 1965 bis 1968 absolvierte er eine Maurerlehre (später während der Haftzeiten eine Metzgerlehre und eine Ausbildung zum Schriftsetzer bzw. Mediengestalter). Im Alter von 18 Jahren erfolgte wegen Einbruchdiebstahls die erste Verurteilung zu Freiheitsentzug (8 Monate Jugendstrafe, zunächst mit Bewährung). Wegen seiner Vorstrafen wurde er nicht zur Bundeswehr eingezogen; ging jedoch zur Fremdenlegion ("Lebenstraum Militär"). Von dort desertierte er. Im Jahre 1969 musste er wegen des inzwischen erfolgten Bewährungswiderrufs die Restjugendstrafe verbüßen. Sein Arbeitsleben war wechselhaft (u.a. Bauhelfer im Betrieb des Stiefvaters und Matrose) und zu einem großen Teil von Arbeitslosigkeit geprägt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seit seiner Jugend lebte er nahezu ohne feste persönliche Bindungen. Er bezeichnet sich selbst als "Waffennarr;" in Verbindung mit seiner "Sucht nach Aufregung und Nervenkitzel" schlug er eine "berufskriminelle Karriere" ein. 12 Den ersten Banküberfall beging er am 04.02.1972. Er überfiel mit einer geladenen und entsicherten Pistole die "yy". Er erbeutete zunächst gut 14.000 DM, nahm sich dann Geiseln und ließ die Polizei benachrichtigen, um ein Fluchtauto, in das er auch Geiseln mitnehmen wollte, zu erpressen. Als die Polizei eintraf, gab es einen Schusswechsel. Eine Kugel aus einer Polizeiwaffe traf unbeabsichtigt einen Polizeibeamten in den Kopf und verletzte ihn schwer. Der Verurteilte wurde verhaftet und am 27.06.1972 verurteilte ihn das Landgericht bb (rechtskräftig seit dem 21.03.1973) insoweit wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu 8 Jahren Freiheitsstrafe. 13 Vom 04.02.1972 bis 05.06.1977 befand der Verurteilte sich dann in Haft. Anschließend war er nur 1 Jahr und 2 Monate auf freiem Fuß. 14 Nach der am 08.06.1977 erfolgten Reststrafenaussetzung zur Bewährung und Verlust des Arbeitsplatzes suchte er ein Jahr nach der Haftentlassung und noch während der Bewährungszeit einen Mittäter für seinen zweiten Banküberfall . Er sprach am 30.06.1978 einen Kellner an, den er für einen früheren Mithäftling hielt, der aber die Polizei informierte. Daraufhin kontaktierte ein verdeckt arbeitender Polizeibeamter den Verurteilten. Man vereinbarte einen Banküberfall. Am 14.09.1978 wurde der Verurteilte festgenommen und am 11.01.1979 verurteilte ihn das LG r (rechtskräftig seit dem 19.01.1979) hierfür wegen versuchter Beteiligung an einem schweren Raub oder einer räuberischen Erpressung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Zudem wurde die Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus dem Urteil des LG bb widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 12.04.1984 erledigt. 15 II. Anlassdelikte 16 a) Bereits sechs Wochen nach der Haftentlassung plante der Angeklagte seinen dritten Banküberfall . Als Mittäter suchte er einen ehemaligen Mithäftling aus, von dem er sich als "Boss" anreden ließ. In der Sparkasse W vermutete er eine Beute von 500.000 DM. Am 05.07.1984 überfielen die beiden Tatgenossen mit einer nicht funktionierenden Pistole und einer Handgranatenattrappe die Privatwohnung des Bankdirektors, wo sie dessen Ehefrau als Geisel nahmen. Sie warteten dann auf die Rückkehr des Bankdirektors. Drei zufällige Besucher (darunter ein Kind) und zwei aus dem Nachbarhaus herbeigeschaffte weitere Personen wurden ebenfalls als Geiseln genommen. Dann fuhr man noch zu einem Vorstandsmitglied der Bank, sowie zu einem weiteren Bankangestellten und nahm auch diese Personen zuzüglich zweier Kinder als Geisel. Eine der Geiseln konnte die Polizei verständigen. Der Angeklagte begab sich mit einer Geisel zur Sparkasse und holte dort 190.000 DM aus dem Tresor. Dann wurden die Geiseln im Keller gefesselt. Mit dem Wagen des Bankdirektors konnten die beiden Täter fliehen. Der Verurteilte erwarb von der Beute u.a. einen Revolver der Marke "xy, 11". 17 Nachdem er das Geld verbraucht hatte, plante der Verurteilte seinen vierten Banküberfall . Mit seinem Revolver überfiel er am 14.01.1985 die Volksbank O. Bankangestellte bedrohte er mit einem "Blutbad". Er fesselte sie mit Handschellen und flüchtete mit 34.000 DM Beute. 18 Am 07.06.1985 erfolgte der fünfte Banküberfall . Mit dem vorgenannten Revolver drang er in N in die Nassauische Sparkasse ein, bedrohte dort die Angestellten mit einem Blutbad, wartete bis zum Eintreffen aller "Schlüsselträger", erbeutete 217.000 DM und floh. 19 Am 26.01.1987 wurde er festgenommen. Bei der Festnahme trug er seinen mit scharfer Munition geladenen Revolver bei sich und hatte bereits den nächsten Banküberfall geplant. Vom 26.01.1987 bis zum 26.11.1999 befand er sich nun fast 13 Jahre in Haft. Es kam dann zur Reststrafenaussetzung und während der Bewährungszeit zu neuen Banküberfällen: 20 b) Am 03.08.2001 erfolgte der sechste Banküberfall . Der Verurteilte überfiel eine Filiale der Stadtsparkasse Z1. Er richtete dazu einen geladenen Revolver des Kalibers x auf eine dortige Zeugin, erbeutete 9.000 DM und konnte mit der Beute fliehen. 21 Genau 5 Monate später kam es zum siebten Banküberfall . Der Verurteilte suchte am 03.01.2002 mit einem Tatgenossen dieselbe Sparkasse nochmals heim. Beide Täter waren maskiert und führten geladene Schusswaffen bei sich. Der Verurteilte bedrohte eine Sparkassenangestellte und die Kassiererin mit einer Pistole der Marke D.. Der Verurteilte und sein Mittäter erbeuteten hierbei 26.000 €. 22 Noch am gleichen Tag konnte der Verurteilte festgenommen werden. Ab dem 04.01.2002 befand er sich zunächst in Untersuchungshaft und sodann (bis heute, mithin weitere etwa 10 Jahre) in Strafhaft. 23 III. Unterbringungsurteile 24 a) Durch Urteil des Landgerichts b (xxx) vom 16.06.1988 – wurde der Angeklagten – sogleich rechtskräftig – wegen 25 schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und Freiheitsberaubung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub 26 zu 14 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (Einzelstrafen 12, 8 und 10 Jahre). Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Maßregel wurde dabei auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt. 27 Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe (a.F.: zeitigen Freiheitsstrafe) von mindestens zwei Jahren verurteilt [hier: 14 Jahre], so muss das Gericht nach dieser Vorschrift zwingend neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn 28 der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist [hier 8 Jahre und 3 Jahre], er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt [hier ab 1972 über 10 Jahre] oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. 29 Diese Voraussetzungen waren beim Verurteilten sämtlich erfüllt. Er war zuvor wie folgt verurteilt worden: 30 Urteil LG bb vom 27.06.1972: 8 Jahre Freiheitsstrafe, 31 Urteil LG r vom 11.01.1979: 3 Jahre Freiheitsstrafe 32 Aufgrund dieser Verurteilungen hatte er schon vor der Entscheidung des LG b fast 11 Jahre Strafhaft verbüßt. 33 Hinsichtlich seines "Hanges zu erheblichen Straftaten" und zur Gefahrprognose ("für die Allgemeinheit gefährlich") hat das sachverständig beratene Tatgericht (LG b) u.a. festgestellt: 34 "Bei dem Angeklagten handelt es sich um eine selbstsichere, geltungsbedürftige, egoistische, egozentrische auf Sättigung eigener Bedürfnisse eingeengte, bindungsarme Persönlichkeit, die kaum Emotionen, insbesondere keine altruistischen Gefühle erkennen lässt und somit als gemütsarm bezeichnet werden kann. Die von ihm zur Beurteilung herangezogenen testpsychologischen Gutachten ließen eine recht hohe, nach außen gerichtete Aggressionsbereitschaft erkennen, die gepaart sei mit einem entschiedenem Durchsetzungsstreben, während Gehemmtheit und Ängste in keiner Weise zum Ausdruck kämen. … er als Planer und Ausführer seiner Taten äußerst kaltblütig und zielstrebig vorging. … Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass er infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen aktiv chronischen Kriminellen, der nach den Einteilungskriterien von Hemmer auch als Berufsverbrecher bezeichnet werden kann. … Bei der Betrachtung der vom Angeklagten bisher begangenen und jetzt abzuurteilenden Taten stellt sich heraus, dass es sich hierbei immer um Überfälle mit Waffengebrauch auf Bankinstitute handelte. … Zu Verhaltensauffälligkeiten sei es bereits in der Kindheit gekommen … stark übersteigendes Geltungsbedürfnis sowie der Suche nach Nervenkitzel in Verbindung mit dem Wunsch, andere zu beherrschen … kaum tragfähige soziale Bindungen … eindeutig ungünstige Prognose … Hangtäterschaft … Es besteht daher eine große Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft Straftaten begehen wird … schweren Raub bzw. schwere räuberische Erpressung und ähnlich gelagerte Delikte. Das gilt insbesondere, da der Angeklagte als Waffennarr immer bemüht sein wird, eine Schusswaffe zu besitzen." 35 b) Desweiteren wurde er durch Urteil des Landgerichts k (xxx) vom 26.07.2002 – sogleich rechtskräftig – wegen 36 schwerer räuberischer Erpressung tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie wegen schweren Raubes tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz 37 zu 9 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt (Einzelstrafen 5 und 8 Jahre). Zugleich wurde nochmals seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Angeklagte ist ein "unverbesserlicher Rechtsbrecher … Er ist fünfmal wegen räuberischer Erpressung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat über 20 Jahre im Strafvollzug verbracht." 38 Hinsichtlich seines "Hanges zu erheblichen Straftaten" und zur Gefahrprognose hat das sachverständig beratene Tatgericht (nunmehr das LG k) u.a. festgestellt: 39 "Früher Beginn dissozialer Verhaltensweisen mit Schulschwänzen, Cliquendelinquenz, Weglauftendenz … Die Persönlichkeitsstruktur mit eingeschränkter Emotionalität, hoher Störbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und kompensatorisch mit Geltungsstreben und Anspruchsdenken ist für die Delinquenz zu Beginn der entsprechende Nährboden. Eine tatsächliche Sinneswandlung und Persönlichkeitsveränderung konnte weder im Verlauf bisheriger Justizvollzugsaufenthalte noch in der derzeitigen Explorationssituation festgestellt werden. … Das eigene Denken und Handeln erscheint schon nach kurzer Zeit und bei geringer Frustration über die konkrete Lebenssituation rasch eingeengt auf einen neuen Coup." 40 IV. Strafvollzug 41 Der 62 Jahre alte Verurteilte wird bis zur Vollverbüßung am 02.03.2012 etwa 34 seiner 62 Lebensjahre in Haft verbracht haben: 42 1967/1969 Verbüßung 8 Monate Jugendstrafe 43 04.02.1972 1. Banküberfall 44 04.02.1972 – 05.06.1977 Haft (gut 5 Jahre) 45 14 Monate Freiheit (2. Banküberfall) 46 14.09.1978 – 12.04.1984 Haft (5 ½ Jahre) 47 1984/1985 3., 4. u. 5. Banküberfall 48 26.01.1987 – 26.11.1999 Haft (fast 13 Jahre) 49 2001/2002 6. u. 7. Banküberfall 50 04.01.2002 – 02.03.2012 Haft (weitere 10 Jahre bis Vollverbüßung) 51 In der vorliegenden Sache der StA b war er nach der Festnahme am 26.01.1987 zunächst fast 13 Jahre in Haft. 52 1999 zeichnete die Dipl.-Psychologin xy aus d ein überaus positives Bild vom Verurteilten: 53 "Er hat sich in den JVA problemlos an die Regeln gehalten, keine Impulsivität, keine schwere Persönlichkeitsstörung, ist gut in der Lage, sich in andere Personen einzufühlen, seine Werthierarchie hat sich verändert, bindungsfähig, kontaktfähig, eine gute Einsicht in das Verhalten. Zukunftspläne konkret und realisierbar. Sozialer Empfangsraum – Schwestern, ehrenamtlicher Betreuer, Emmaus-Gruppe, Freundin - positiv. Gemütsarmut lässt sich nicht mehr nachweisen. Herr I2 hat aus psychologischer Sicht von seinem früheren kriminellen Denken und Handeln tiefgründig Abstand genommen. Positive Legalprognose." 54 Am 26.11.1999 wurde er daraufhin auf Anordnung der StVK des LG d aus der JVA dd, wo er sich im offenen Vollzug befand, entlassen; Rest-Freiheitsstrafe und Unterbringung wurden zur Bewährung ausgesetzt. 55 Aufgrund der Beeindruckung durch zuletzt 13 Jahre Strafhaft, der dortigen Ausbildung, der Vorbereitung durch Lockerungen und offenen Vollzug, Unterstützung durch den ehrenamtlichen Betreuer Dr. x1, Erhalt einer Arbeitsstelle und einer eigenen Wohnung in k sowie Kontakten zur Familie war man allgemein optimistisch. Der Verurteilte fiel jedoch in alte kriminelle Verhaltensmuster zurück. Nach den beiden während der Bewährungszeit begangenen Banküberfällen Nr. 6 und 7, die dem Urteil des LG k zugrunde liegen, wurde er am 03.01.2001 festgenommen und befindet sich seitdem erneut in Untersuchungs- bzw. Strafhaft (weitere zehn Jahre). 56 Seit dem 27.02.2003 befindet er sich in der JVA H. 57 Am 24.12.2003 war der Rest der 14-jährigen Strafe aus dem Urteil des LG b vollständig verbüßt. Es wurde dann sogleich mit der Vollstreckung des Strafrestes der 9-jährigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des LG k begonnen. 58 Durch Beschluss vom 06.02.2009 lehnte die 2. kleine StVK des LG kk eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ab. 59 Seit 2009 erfolgt jährlich eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. 60 Sein Verhalten gegenüber den Bediensteten der JVA ist nicht zu beanstanden. In der JVA ist er seit Jahren als "Bücherwart" tätig. Hinweise auf Drogenkonsum gibt es nicht. Zu Mitgefangenen bestehen wenige Kontakte. Außenkontakte hat er zu seiner (drogensüchtigen) "Lieblingsschwester", zu seinem ehrenamtlichen Betreuer Dr. x1 und zu seinem Therapeuten Herrn X (bei dem er über 100 Sitzungen absolviert hat). 61 Lockerungen ohne Begleitung wurden ihm bislang nicht gewährt. 62 Für den 02.03.2012 ist Endstrafe notiert. 63 V. Anträge und Stellungnahmen 64 Die Staatsanwaltschaft k hat keinen Antrag gestellt und war zuletzt (Bl. 122) der Ansicht, es sei "nichts zu veranlassen". Die Staatsanwaltschaft b hat den Vollzug der Sicherungsverwahrung beantragt (Bl. 487). 65 Der Leiter der JVA H kommt in seiner Stellungnahme vom 25.07.2011 zu dem Ergebnis, dass nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung erforderlich sei. 66 Der Verurteilte hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der gesamten Kammer auf die Frage nach der Ursache seiner Straftaten mitgeteilt, das liege wohl an seinem damaligen egoistischen und asozialen Denken und an seiner Unfähigkeit, sich in andere hineinzuversetzen. Er habe halt gedacht, er schädige keinen, da das ja die Versicherung zahle. Zudem habe ihn ein Mittäter bedrängt, da dieser Geld benötigt habe. Seit 2005 führe er Therapiegespräche mit dem Psychologen X, da er Panikattacken (Platzangst) gehabt habe. Es seien noch weitere Therapiestunden geplant. Er habe sich auch um die Aufnahme in eine Sozialtherapie in der JVA beworben; das sei aber mit der Begründung, seine Denkmuster seien zu festgefahren, abgelehnt worden. Für den Fall, dass er draußen Hilfe bekomme, sehe er bei sich nicht mehr die Gefahr neuer Straftaten. Er wolle im Falle der Bewährung in eine Wohneinrichtung mit ständiger Betreuung überwechseln. Vier mögliche Einrichtungen (Gefährdetenhilfe Erziehungsverein, Caritas in P, Betreutes Wohnen der ee Gemeinde) habe er schon rausgesucht. Er benötige auch eine Aufgabe, denn er müsse etwas machen, er kenne ja wie das sei, wenn er sich einsam fühle. Ein Arbeitsplatz in einer Buchhandlung wäre toll; in seinem Alter habe er aber wohl nicht die Chance eine Arbeitsstelle zu finden. Alternative sei vielleicht eine ehrenamtliche Tätigkeit, etwa Vorlesen in einem Altersheim. Außenkontakte habe er zu zwei seiner Schwestern, von denen die jüngere Drogenprobleme gehabt habe, zu seinem ehrenamtlichen Betreuer Dr. x1 (der ihn seit 1996 kennt und auch bei der Anhörung zugegen war) und zu kirchlichen Gruppen. An Lockerungen habe er bislang nur drei begleitete Ausgänge gehabt. 67 Der Verurteilte und seine Verteidigerin haben beantragt, die Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen. 68 VI. Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung 69 Der Zweck der Maßregel (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern im Bereich der hangbedingten schweren Kriminalität) erfordert die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 StGB), weil die in den Urteilen der Landgerichte b und k getroffene negative Gefährlichkeitsprognose auch nach dem nunmehr bevorstehenden vollständigen Vorwegvollzug der beiden Freiheitsstrafe derzeit noch fortbesteht. 70 Einer der nach der Rechtsprechung des EGMR besonders problematischen Fälle, bei denen eine über zehnjährige Sicherungsverwahrung, die bei Tatbegehung gesetzlich noch nicht vorgesehen war, vollstreckt wird, liegt hier nicht vor. Der Verurteilte befindet sich noch gar nicht in der Unterbringung. 71 Berücksichtigt hat die Kammer das Urteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung. Der BGH hat in seinem Urteil vom 4. August 2011 – 3 StR 175/11 (allerdings zur erstmaligen Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB und nicht zu § 67c StGB, bei dem aber bis zur Gewährleistung des "Abstandgebots" vergleichbare Beschränkungen gelten müssen) dazu ausgeführt: 72 "Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931) sind u.a. die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Sicherungsverwahrung als mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat aber angeordnet, dass die Vorschriften bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber - längstens bis 31. Mai 2013 - nach Maßgabe der Gründe seiner Entscheidung weiter anwendbar bleiben. Danach bedarf es wegen der derzeit verfassungswidrigen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung einer ‚strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung‘, wenn sie gleichwohl angeordnet werden soll. In der Regel wird die Anordnung nur verhältnismäßig sein, wenn ‚eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist‘ (BVerfG aaO Rn. 172). 73 Der Senat versteht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte ‚strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung‘ dahin, dass bei beiden Elementen der Gefährlichkeit - mithin der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 StR 164/11) - ein gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengerer Maßstab anzulegen ist. Hierzu im Einzelnen: 74 (1) Hinsichtlich der Erheblichkeit weiterer Straftaten kommen regelmäßig nur "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" in Betracht. Hierin liegt, ansonsten wäre die genannte Maßgabe ohne Inhalt, eine Einschränkung gegenüber den Taten, die nach bisher geltendem Recht Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung darstellen. Dies gilt sowohl für die Straftatenkataloge als auch für die Beschreibung der Taten, auf die sich der Hang beziehen muss. Nicht alle "erheblichen Straftaten‘, durch welche die Opfer ‚seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden" (vgl. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), sind auch "schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten" im Sinne der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB. 75 Nach Ansicht des Senats sind [z.B.] Vergewaltigungen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) wegen der dafür im Regelfall angedrohten Mindeststrafe von zwei Jahren sowie der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als ‚schwere Sexualstraftaten‘ im vorstehenden Sinn anzusehen. 76 (2) Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Taten muss ‚aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten‘ sein. Auch dies stellt höhere Anforderungen als die bislang vom Gesetz als Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose geforderte "Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten." 77 Die hier drohenden schweren räuberischen Erpressungen sind wegen der dafür angedrohten hohen Mindeststrafe und den für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als ausreichend "schwere Gewaltstraftaten" im vorstehenden Sinne anzusehen (BGH, Beschluss vom 04.08.2011 – 3 StR 235/11). Hier kommt hinzu, dass der Verurteilte bei Tatbegehung regelmäßig "scharfe" Schusswaffen benutzt und Geiseln nimmt. 78 Die Gefahr der Begehung solcher Straftaten ist hier auch aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten. 79 Im Einweisungsverfahren 2003 wurde festgestellt, dass alle zwischenzeitlichen Maßnahmen (schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen sowie eine intensive ehrenamtliche Betreuung) keine positive Veränderung der Persönlichkeit des Verurteilten bewirkt hätten. 80 Auch im Jahre 2007 konnte die Dipl.-Psychologin x2 keine grundlegende Besserung konstatieren: 81 "Zusammenfassend hat sich die Persönlichkeit des Herrn I2 seit dem Sachverständigengutachten im Juli 2002 nicht weiter verändert oder entwickelt. Neben den dort beschriebenen dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitszügen weist Herr I2 nach hiesiger Einschätzung jedoch zusätzlich vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsanteile auf. In einer Zusammenschau sind letztlich diese verschiedenen Persönlichkeitsakzentuierungen bzw. die ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung wesentliche Ursachen für die Delinquenz Herrn I. Herr I2 greift in persönlichen und finanziellen Krisen stereotyp auf dasselbe Verhaltensmuster zurück: Nämlich Banküberfälle. ….. ein hohes Risiko aufweist, erneute Gewaltstraftaten zu begehen … Wenn Herr I2 jedoch in der Vergangenheit keine Arbeit hatte, führte dies unweigerlich zu Straftaten. … Da er darüber hinaus seine Delinquenz bagatellisiert … Lockerungen kommen bei Herrn I2 derzeit nicht in Betracht. Die Herrn I2 bereits in mehreren Sachverständigengutachten attestierte Gefährlichkeit besteht aktuell unverändert fort. … [zumal der Verurteilte] darüber nachgedacht habe, eine Situation zu inszenieren, die seine Erschießung zur Folge habe." 82 Schließlich kommt auch die Dipl.-Psychologin x3 vom Psychologischen Dienst der JVA H in ihrer Stellungnahme vom 07.07.2011 zu einer negativen Kriminalprognose: 83 "Herr I2 habe in Bezug auf die angeordnete Sicherungsverwahrung derzeit ‚erträgliche‘ Ängste. Sofern er sie antreten müsse, könne er das akzeptieren. Er erwarte dann aber, dass auch weiterhin mit ihm gearbeitet werde, so dass er sich eine Chance auf Entlassung erarbeiten könne. … Insgesamt ist aus hiesiger Sicht festzustellen, dass eine Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung noch verfrüht erscheint." 84 Diesen folgerichtigen Ausführungen schließt sich die Kammer nach Überprüfung an. Die Darstellung der Defizite wird durch die ein eingeschliffenes Muster aufweisenden Straftaten des Verurteilten, das mehrfache Bewährungsversagen, die übereinstimmenden Einschätzungen mehrerer Gerichte sowie die Testergebnisse der Psychologen und Explorationen der Sachverständigen bestätigt. 85 Die von der Kammer insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung unter besonderer Berücksichtigung des Vollzugsverhaltens hat für eine Abschwächung des festgestellten Hangs keine konkreten Anhaltspunkte ergeben; die Gefahr der zukünftigen Begehung hangbedingter Überfälle entsprechend der bereits abgeurteilten Taten ist nach wie vor hoch. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Vollzugsverhalten des Verurteilten beanstandungsfrei ist, insbesondere kein Drogen- oder Alkoholproblem vorliegt und er nun über drei abgeschlossene Berufsausbildungen verfügt. Diese positiven Faktoren lagen aber auch bereits beim letzten Bewährungsversagen vor. Auch das fortgeschrittene Alter hindert die Begehung der vom Verurteilten in Serie begangenen Straftaten nicht, da die vom Verurteilten gewählte Kriminalitätsart z.B. keine große Kraftaufwendung erfordert. Vielmehr ist das Alter ein Umstand, der eine zukünftige Erwerbslosigkeit wahrscheinlicher macht. Die mit der Erwerbslosigkeit verbundene Frustration und Langeweile führte beim geltungsbedürftigen Verurteilten in der Regel zur Verübung von Banküberfällen. Hiervon haben ihn bereits mehrfach weder zur Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafen noch Bewährungsauflagen abgehalten. Auch zuvor erlittener langfristiger Strafvollzug hat ihn an der Fortsetzung seiner Bankräuberkarriere nicht gehindert; vielmehr hat er Kenntnisse und Bekanntschaften aus der Haftzeit zur Perfektionierung seiner Verbrechen genutzt. Seine soziale Bindungslosigkeit, die seine Raubzüge quer durch Deutschland mitverursachte, hat sich kaum gebessert. Mit Ausnahme einer seiner Stiefschwestern, die aufgrund ihrer Rauschgiftsucht keine solide Stütze sein kann, und des ehrenamtlichen Betreuers, der um einiges älter als der Verurteilte ist, verfügt der Verurteilte kaum über Außenkontakte. Alle nunmehr angeführten Außenkontakte hatte er auch bereits bei seiner letzten (erfolglosen) Bewährungsaussetzung. Damals hatte er insoweit sogar mehr Kontakte (damals lebte seine Mutter noch, zudem hatte er damals eine Freundin). Zudem bedarf seine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder zumindest Persönlichkeitsakzentuierung noch der Aufarbeitung. Die auf den ersten Blick positiven Erklärungen zu einer geänderten inneren Einstellung des Verurteilten hatten bereits 1999 die Psychologin x zu einer – erwiesenermaßen falschen – positiven Legalprognose veranlasst; sie wirken wie ausgestanzt und auswendig gelernt. Die Habgier wird als Motiv unterschlagen; der Verweis auf den drängenden Mittäter offenbart Bagatellisierungstendenzen, denn es war der Verurteilte, der aktiv Mittäter suchte und als "Boss" auftrat. Dass ein gewisser positiver Einstellungswechsel vorliegt, will die Kammer nicht gänzlich in Abrede stellen. Weitergehend als 1999 ist dieser aber nicht und damals hat sich herausgestellt, dass er ein Zurückfallen in alte kriminelle Verhaltensmuster nicht verhindern kann. Der Verurteilte hat nun selbst eingeräumt, dass er noch weitere therapeutische Gespräche benötigt. Zusätzlich müssen – wie auch der Verurteilte einräumt - eine Wohneinrichtung mit ständig präsenter Betreuung und eine Halt gebende Beschäftigung gefunden werden. Auch wenn der Verurteilte insoweit kein Problembewusstsein hat, müssen auch diese beiden Punkte vor einer Bewährungsaussetzung noch konkret festgelegt und insbesondere im Rahmen von Vollzugslockerungen erprobt werden. Die Entlassung konnte bislang noch nicht durch schrittweise ausgeweitete Lockerungserprobungen vorbereitet werden. Auch ein sozialer Empfangsraum mit einer Halt gebenden Tagesstruktur konnte noch nicht aufbereitet werden. Noch heute befindet sich der Verurteilte – angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit zu Recht – im geschlossenen Vollzug. 86 Der Vollzug der Maßregel ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Taten trotz der bereits 34-jährigen Freiheitsentziehung verhältnismäßig (§ 62 StGB). Es drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit Banküberfälle und Geiselnahmen, die häufig mit schweren psychischen Beeinträchtigungen bei den Tatopfern verbunden sind. Erinnert sei auch an die geladenen Waffen, den Schusswechsel und den durch einen (vom Verurteilten zwar nicht abgegebenen, aber zu verantwortenden) Kopfschuss schwer verletzten Polizeibeamten. 87 Da die Kammer aus den vorstehenden Gründen nicht erwägt, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, hat sie kein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 StPO in Auftrag gegeben (vgl. Fischer, StGB, § 67c Rn. 4). 88 Dieser Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Einer Beschwerde des Verurteilten kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 89 Hinsichtlich der weiteren Vollstreckung weist die Kammer darauf hin, dass im Lichte der genannten Entscheidung des BVerfG trotz aller Bedenken und Gefahren das Überwechseln in die Sozialtherapie – und bei erfolgreicher Teilnahme die Bewilligung von Lockerungserprobungen bis hin zum offenen Vollzug – nochmals überprüft werden sollten. Mit zunehmender Dauer des Vollzugs müssen solche Versuche auch bei nicht so großer Erfolgsaussicht unternommen werden.