Urteil
1 O 195/11
LG KLEVE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorschuss auf eine erwartete Gewinnausschüttung kann gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB zurückgefordert werden, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Rückzahlungspflicht nicht ausschließen und kein schützenswertes Vertrauen des Gesellschafters besteht.
• Eine rückforderbare Vorabausschüttung kann zur Aufrechnung gegen Darlehensansprüche der Gesellschafter genutzt werden; die Aufrechnung ist auch im Urkundsverfahren statthaft, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen durch Urkunden belegt oder unstreitig sind.
• Ein Rückforderungsbeschluss der Gesellschafter kann mehrheitlich getroffen werden und bedarf nicht zwingend Einstimmigkeit, wenn nicht eine vertragliche Pflicht oder ein schutzwürdiges Vertrauen der Gesellschafter entgegensteht.
• Verwirkung der Aufrechnung ist nicht gegeben, nur weil die Gesellschaft zwischenzeitlich Zinsen gezahlt oder ein Verfahren nicht weiterverfolgt hat; maßgeblich sind Umstände, die ein schützenswertes Vertrauen begründen würden.
• Ist ein Gegenforderungsanspruch erst mit Gesellschafterbeschluss fällig geworden, hemmt dies die Einrede der Verjährung nach § 215 BGB bzw. verschiebt den Verjährungsbeginn entsprechend.
Entscheidungsgründe
Rückforderung vorschussweiser Gewinnausschüttung und Aufrechnung gegen Darlehensforderung • Ein Vorschuss auf eine erwartete Gewinnausschüttung kann gemäß § 812 Abs.1 S.1 BGB zurückgefordert werden, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Rückzahlungspflicht nicht ausschließen und kein schützenswertes Vertrauen des Gesellschafters besteht. • Eine rückforderbare Vorabausschüttung kann zur Aufrechnung gegen Darlehensansprüche der Gesellschafter genutzt werden; die Aufrechnung ist auch im Urkundsverfahren statthaft, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen durch Urkunden belegt oder unstreitig sind. • Ein Rückforderungsbeschluss der Gesellschafter kann mehrheitlich getroffen werden und bedarf nicht zwingend Einstimmigkeit, wenn nicht eine vertragliche Pflicht oder ein schutzwürdiges Vertrauen der Gesellschafter entgegensteht. • Verwirkung der Aufrechnung ist nicht gegeben, nur weil die Gesellschaft zwischenzeitlich Zinsen gezahlt oder ein Verfahren nicht weiterverfolgt hat; maßgeblich sind Umstände, die ein schützenswertes Vertrauen begründen würden. • Ist ein Gegenforderungsanspruch erst mit Gesellschafterbeschluss fällig geworden, hemmt dies die Einrede der Verjährung nach § 215 BGB bzw. verschiebt den Verjährungsbeginn entsprechend. Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten. Er gewährte der Gesellschaft ein Darlehen über 20.000 € (Fälligkeit 31.12.2010, 7 % Zinsen) und erhielt zuvor 2004 eine Vorabausschüttung von 30.000 €. Die Gesellschaft beschloss 2008 mehrheitlich, im Jahr 2004 geleistete Ausschüttungen zurückzufordern; die Beklagte setzte einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger durch. Der Kläger klagte im Urkundsverfahren auf Rückzahlung des Darlehens und Zinsen. Die Beklagte erklärte Aufrechnung mit dem Rückforderungsanspruch wegen vorschussweiser auf nicht erwirtschaftete Gewinne geleisteter Ausschüttungen. Streitpunkte sind insbesondere die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Aufrechnung, die Frage eines schützenswerten Vertrauens des Klägers, die Wirksamkeit des Rückforderungsbeschlusses sowie Verjährungs- und Verwirkungsfragen. • Die Klage ist unbegründet, weil die Hauptforderung des Klägers durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen ist (§ 388, § 389 BGB i.V.m. §§ 242, 812 BGB). • Die Beklagte hatte einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorabausschüttung, weil der Gesellschaftsvertrag keine Regelung enthält, die eine Rückforderungspflicht ausschließt, und der Kläger kein schützenswertes Vertrauen darauf bilden konnte, die Ausschüttung endgültig zu behalten. Relevante Normen: § 812 Abs.1 S.1 BGB; Grundsätze zur Rückforderung vorschussweiser Gewinnausschüttungen. • Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Düsseldorf an, wonach Vorschussausschüttungen, die kreditfinanziert waren und ohne gesicherten Jahresabschluss erfolgten, unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer Rückforderung stehen. • Der Rückforderungsbeschluss vom 24.06.2008 war mehrheitlich gefasst und wirksam; es bestand keine Notwendigkeit zur Einstimmigkeit, weil es um Rückforderung bereits gezahlter, nicht gerechtfertigter Ausschüttungen und nicht um vertraglich nicht vorgesehene Nachschüsse ging. Relevante Norm: § 9 (3) Gesellschaftsvertrag (Verweis auf Satzungsklausel). • Die Einwendungen des Klägers zu angeblich vorhandenen Gewinnen greifen nicht: ausgewiesene Überschüsse waren nach Gesellschaftsvertrag zunächst zum Ausgleich weiterer Kapitalkonten zu verwenden; das Verlustausgleichskonto des Klägers war weiterhin unterdeckt. • Die Gegenforderung der Beklagten ist nicht verjährt; da der Anspruch erst mit Beschluss vom 24.06.2008 fällig wurde, hätte Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2011 gegriffen; zudem wäre Aufrechnung ggf. nach § 215 BGB möglich gewesen. • Verwirkung der Aufrechnung wurde nicht dargetan: fortgesetzte Zinszahlungen und ein nicht weiterverfolgtes Verfahren begründen kein schützenswertes Vertrauen des Klägers in den Verzicht der Beklagten auf ihre Forderungen. • Die Aufrechnung war im Urkundsverfahren zulässig, weil die maßgeblichen Tatsachen durch Urkunden belegt oder unstreitig sind und nur die rechtliche Bewertung streitig war. Die Klage wird abgewiesen; der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € sowie auf Zinsen ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte durfte die vorschussweise gewährte, nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttung zurückfordern, weil der Gesellschaftsvertrag eine Rückforderungspflicht nicht ausschließt und kein schützenswertes Vertrauen des Klägers bestand. Der mehrheitliche Gesellschafterbeschluss vom 24.06.2008 war wirksam und machte den Rückforderungsanspruch fällig; daraus ergab sich die wirksame Aufrechnung gegen die Darlehensforderung. Verjährungs- und Verwirkungseinwendungen des Klägers hatten keinen Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.