Urteil
1 O 195/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0210.1O195.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten beteiligt. 3 In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten heißt es unter § 12 Ziffer 4: 4 „ Jeder Kommanditist ist an dem nach Maßgabe der vorstehenden Absätze 1 bis 3 ermittelten Ergebnis im Verhältnis der festen Kapitalkonten zueinander gemäß § 4 beteiligt. Verlustanteile werden auf das Verlustvortragskonto gebucht. Gewinnanteile müssen zunächst verwendet werden, um Verlustvorträge auf dem Verlustvortragskonto auszugleichen. Der dann verbleibende Gewinnanteil wird auf dem Dalehenskonto gebucht. Über Gewinnausschüttungen entscheidet die Gesellschafterversammlung.“. 5 Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Urkundsklage auf Rückzahlung von 20.000,- €, die er der Beklagten als Darlehen gewährt hatte, nebst ausstehender Zinsen in Anspruch, die Beklagte rechnet hiergegen mit einem Rückforderungsanspruch in Höhe von 20.000,- € betreffend eine vorschussweise auf nicht erwirtschaftete Gewinne geleistete Ausschüttung auf. 6 Die Parteien schlossen unter dem 27.04.2005 einen Darlehensvertrag, indem der Kläger sich verpflichtete, der Beklagten bis zum 29.04.2005 eine Darlehensvaluta in Höhe von 20.000 € zur Verfügung zu stellen. Nach Ziffer 2 des Vertrages wurde das Darlehen zur Rückzahlung am 31.12.2010 fällig, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Nach Ziffer 3 des Vertrages war das Darlehen mit 7 % p.a. in der Weise zu Verzinsen, dass die monatlich anfallenden Zinsen zum letzten Werktag eines Monats auf das Konto des Klägers überwiesen werden sollten. Das Darlehen konnte nach Ziffer 4 des Vertrages jederzeit vorzeitig getilgt werden. 7 Die Beklagte zahlte die Zinsen bis einschließlich Dezember 2009, ab Januar 2010 dann nicht mehr. Mit Schreiben vom 28.12.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, Zahlung zu leisten bis zum 15.01.2010 und erneut mit Schreiben vom 01.06.2011. 8 Der Kläger erhielt aufgrund eines Ausschüttungsbeschlusses vom 15.12.2003 im ersten Quartal 2004 einen Vorschuss in Höhe von 30.000 € als Vorabausschüttung. In der Folge forderte die Beklagte den Ausschüttungsbetrag zurück. Nachdem einige Gesellschafter, darunter der Kläger, auf das Rückforderungsverlangen der Beklagten die Ausschüttungsbeträge nicht zurückerstatteten, beschloss die Gesellschafterversammlung in der Versammlung vom 24.06.2008 mehrheitlich die im Jahr 2004 geleisteten Ausschüttungen zurückzufordern. 9 Nachdem der Kläger in dem Verfahren 1 O 15/10 vor dem LG Kleve die E2 GmbH & D. KG auf Vergütung verschiedener Anwaltsleistungen in Anspruch nahm und diese u.a. in Höhe von 10.000,- € mit einem Teilbetrag des von der hiesigen Beklagten abgetretenen streitgegenständlichen Rückerstattungsanspruchs die Aufrechnung erklärte, stellte der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 18.04.2011 (Bl. 384 in 1 O 15/10) unstreitig, dass eine Vorabausschüttung vorgelegen hat und diese kreditfinanziert war. 10 Der Kläger ist der Ansicht, 11 die Aufrechnung der Beklagten sei im Urkundsverfahren unzulässig. 12 Zudem seien die Ausschüttungen tatsächlich im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, den Gesellschaftern die Ausschüttung ungeschmälert zugutekommen zu lassen. Darüber hinaus habe die Gesellschaft in den Jahren 2002 bis 2004 K in Höhe von insgesamt 916.144,46 € erzielt, so dass die getätigten Vorabausschüttungen sogar um 77.144,46 € überschritten worden seien. 13 Zudem habe die Beklagte die gezahlten Ausschüttungen keineswegs wegen nicht erzielter Gewinne, sondern wegen später eingetretenen Liquiditätsproblemen zurückgefordert. Was der Kläger aber einmal als Kommanditist berechtigterweise als Gewinn bezog, müsse er nicht zum Ausgleich künftiger Verluste wieder einlegen. 14 Auch sei der Rückforderungsbeschluss vom 24.06.2008 unwirksam, da er nicht einstimmig erfolgt sei. 15 Wenn ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten aber angenommen werde, so sei dieser verjährt. Einsatzzeitpunkt sei der 15.12.2003, also der Tag der Beschlussfassung bezüglich der Gewinnausschüttung. Die Verjährung habe dann am 01.01.2004 begonnen und spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 geendet. 16 Darüber hinaus habe die Beklagte ihr Recht zur Aufrechnung verwirkt. Zum Einen habe sie, trotz Aufrechnungserklärung in dem Verfahren 1 O 4/07 vor dem LG Kleve die Zinsen vorbehaltlos ab 2007 bis Dezember 2009 gezahlt, zum Anderen habe die Beklagte auch die in dem Verfahren erhobene Widerklage nicht weiterverfolgt. Danach habe der Kläger nicht mehr davon ausgehen müssen, dass die Beklagte auf ihre Aufrechnungsansprüche zurückkommen werde. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, 19 20 1. an den Kläger 21.400,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 aus 20.000 € zu zahlen, 21 2. an den Kläger 1.023,16 € zu zahlen. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte erklärt die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch be-treffend der vorschussweise auf nicht erwirtschaftete Gewinne geleisteten Ausschüttung. Hierzu verweist sie auf die Ausführungen des OLG Düsseldorf in dem Verfahren I-24 U 104/11. 25 Selbst wenn die Rückforderung bereits mit Auszahlung, also im ersten Quartal 2004 fällig geworden wäre, sei Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2007 eingetreten. Unstreitig habe aber die Beklagte bereits die Aufrechnung in dem Darlehensprozess 1 O 4/07 erklärt (Ss. v. 26.02.2007, Bl.4 ff in 1 O 4/07). Da das Darlehen ausweislich Ziffer 4 des Vertrages vorzeitig getilgt werden konnte, habe die Beklagte die Aufrechnung auch vor Endfälligkeit erklären dürfen. 26 Da sie bereits in dem Verfahren 1 O 15/10 den Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Zinsen in Höhe von 3.966,78 € geltend gemacht hat (Bl. 309, 310 1 O 15/10), habe der Kläger damit rechnen müssen, dass die Beklagte mit ihrer Gegenforderung aufrechnen werde, so dass er sich nicht auf Verwirkung berufen könne. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.11.2011 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB in Höhe von 20.000,00 € und auf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach § 488 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.400,00 € ist durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen. 30 Die Beklagte konnte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB Rückzahlung der aufgrund des Beschlusses vom 15.12.2003 ausgeschütteten Gewinne verlangen. 31 Hierzu hat bereits das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 31.10.2011, XX:XX-XXX U 104/11 ausgeführt: 32 „Grundsätzlich besteht ein auf die Ausschüttungen gerichteter Rückzahlungsanspruch, wenn sich ein solcher den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entnehmen lässt (vgl. OLG Hamm GWR 2011, 158 – Leitsatz und Kurzwidergabe, der vollständige Wortlaut ist veröffentlicht bei Juris). Hier haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 2001 (Anlage K 18, GA 272) keine Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausschüttungen getroffen. Zwar wurde das gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags eingerichtete Verlustausgleichskonto des Klägers mit diesem Betrag belastet (vgl. Anlage B 16, GA 85). Eine Regelung über Ansprüche zu dessen Ausgleich enthält der Gesellschaftsvertrag indes ebenfalls nicht. 33 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Rückerstattungsanspruch ausgeschlossen ist. Er scheidet nur aus, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen eine solche Rückerstattungspflicht ausdrücklich verneinen (vgl. BGH NZG 2005, 807; OLG Hamm a.a.O.) oder jedenfalls ein schützenswertes Vertrauen des Kommanditisten darauf begründen, der Gesellschaft die im Wege der „Ausschüttung“ erhaltenen Beträge nicht noch einmal zur Verfügung stellen zu müssen (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Gehling, BB 2011, 75 (76)). 34 Hier finden sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, die eine Rückerstattungspflicht ausdrücklich verneinen. Demgegenüber durfte der Kläger auch kein schützenswertes Vertrauen dahin entwickeln, er dürfe die Beträge endgültig behalten. Das Landgericht hat hierzu richtig ausgeführt, ein Vorschuss auf einen erwarteten Gewinn stehe selbstverständlich unter dem stillschweigenden Vorbehalt, dass auf den Empfänger auch ein entsprechender Anteil entfallen werde. Folgerichtig hat das Landgericht auch die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. März 2009, Az. II ZR 264/07; veröffentlicht u.a. BB 2009, 1235) für die Gesellschafter einer GmbH entwickelten Grundsätze entsprechend auf die Kommanditisten einer GmbH & D. KG angewendet. Der Kläger hatte auch deshalb kein schützenswertes Vertrauen, weil zum Zeitpunkt der Vorausschüttung kein Jahresabschluss vorlag. Aus diesem Grund greift auch § 169 Abs. 2 HGB nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. hierzu auch Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage, § 169 Rn. 6 und § 122 Rn. 11). Des Weiteren war dem Kläger bekannt, dass die Ausschüttung nur durch hierfür von der Beklagten aufgenommene Darlehen finanziert werden konnte. Auch dies spricht dafür, dass er mit einer Rückforderung rechnen musste, denn zum Zeitpunkt der Ausschüttung waren keine Gewinne vorhanden, sondern sie waren lediglich erhofft bzw. prognostiziert. 35 Darüber hinaus beanstandet der Kläger, der Rückzahlungsbeschluss habe einstimmig getroffen werden müssen. Diese Auffassung beruht allerdings auf einem Rechtsirrtum. Soweit er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 65 ff.) verweist, behandelt diese einen anderen Fall als den hier zu entscheidenden. Dort ging es darum Gesellschafter zu verpflichten, im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Beträge zu leisten, um die in Liquiditätsschwierigkeiten befindliche Gesellschaft zu sanieren. Dabei handelte es sich um Kapitalerhöhungen bzw. Nachschüsse, die die Gesellschafter aus ihrem Vermögen zu leisten hatten. Hier soll der Kläger demgegenüber nicht eine im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene, über seine bereits geleistete Einlage hinaus geschuldete Zahlung erbringen, sondern zu Unrecht von der Beklagten erhaltene Zahlungen zurückerstatten, weil die Voraussetzungen für das Behalten dieser Zahlung nicht vorgelegen haben. 36 Ob durch die nicht durch spätere Gewinne abgedeckten Auszahlungen das vom Kläger genannte „Kapitalerhaltungsgebot“ verletzt wurde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Denn es bliebe den Gesellschaftern auch in dem Fall, wenn kein „Kapitalerhaltungsgebot“ bestünde, unbenommen, derartige Beträge im Rahmen einer mehrheitlichen Entscheidung, die hier unstreitig vorgelegen hat und § 9 (3) des Gesellschaftsvertrages entspricht, zurückzufordern.“ 37 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. 38 Auch die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten weiteren Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. 39 Sofern er behauptet, die in den Jahren 2002 und 2004 erzielten Jahresüber- schüsse hätten die Vorabausschüttungen noch überschritten, so dass Gewinne erzielt wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Begriffe K und Gewinne sind nicht gleichbedeutend. 40 Zwar mögen von der Gesellschaft K erzielt worden sein, diese waren ausweislich des Gesellschaftsvertrags aber zunächst zum Ausgleich der weiteren Kapitalkonten zu verwenden. Unstreitig hat aber bereits das Verlustausgleichskonto des Klägers auch nach Zuschreibung der Überschüsse aus dem Jahr 2004 eine Unterdeckung von 38.030,90 € aufgewiesen, so dass ein aus-schüttungsfähiger Gewinn nicht vorlag. 41 Sofern der Kläger nunmehr behauptet, es habe sich um eine Ausschüttung gehandelt, die gewinnunabhängig erfolgen sollte, ergibt sich das Gegenteil bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers in dem Verfahren 1 O 15/10 (Bl. 263 d. A.) i.V.m. der von ihm überreichten Liste (Bl. 287 d. A.) mit dem Titel: „ Geplante vorweggenommene Gewinnausschüttung“. 42 Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung dafür, warum es sich trotz dieser klaren Bezeichnung nicht um eine Gewinnausschüttung handeln soll, was er zudem in dem vorausgegangenen Verfahren 1 O 15/10 unstreitig gestellt hatte. 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Zinsen. 44 Der Rückforderungsanspruch der Beklagten wurde erst mit Beschlussfassung vom 24.06.2008 fällig, so dass nach § 389 BGB die Forderung des Klägers auch zu diesem Zeitpunkt als erloschen gilt. Der Kläger hat danach auch keinen Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen für das Jahr 2010. 45 Die Gegenforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Da der Rückzahlungsanspruch erst mit Beschluss vom 24.06.2008 fällig wurde, wäre Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2011 eingetreten. Im Übrigen wäre, wenn man der Ansicht des Klägers folgend von einem Verjährungseintritt zum 31.12.2006 ausgehen wollte, die Aufrechnung nach Maßgabe des § 215 BGB immer noch möglich gewesen. 46 Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechnung der Beklagten rechtsmissbräuchlich wäre, sind nicht ersichtlich. 47 Dass die Beklagte die Zinsen von 2007 bis 2009 weiterbedient hat, spricht nicht dafür, dass die Beklagte ihre Aufrechnungsforderung selbst als unwirksam betrachtet hat. 48 Ein Vertrauenstatbestand für den Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Widerklage in dem Verfahren 1 O 4/07 nicht weitergefolgt hat. Die Wiederklage hat sie auch nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Kläger vom Urkundenprozess Abstand nehmen würde. Da das Verfahren durch Berufungsrücknahme des Klägers endete, hatte die Beklagte aber auch keine Veranlassung, ihren Rückzahlungsanspruch weiterzuverfolgen, nachdem für sie absehbar sein musste, dass der Kläger bei Endfälligkeit des Darlehens seinen Anspruch wieder geltend machen würde. Aber auch die Tatsache, dass die jetzige Beklagte einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs, nämlich 10.000 € an die E2 GmbH & D.KG abtrat, damit diese in dem Verfahren 1 O 15/10 gegen den Kläger aufrechnen konnte, dürfte den Kläger nicht dazu veranlasst haben, auf einen Verzicht der Beklagten auf ihre Forderung zu vertrauen. 49 Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Einwendungen der Beklagten auch im Urkundsprozess statthaft. Die die Aufrechnungsforderung begründenden Tatsachen sind entweder durch Urkunden belegt oder unstreitig. Lediglich deren recht-liche Bewertung ist zwischen den Parteien streitig. Danach ist die Aufrechnungserklärung der Beklagten aber nicht im Urkundsverfahren unstatthaft, wodurch die Klage durch Erlöschen der Hauptforderung als unbegründet abzuweisen war. 50 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.01.2012 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da er keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 4 ZPO. 52 Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.400 €. Die mit dem Klageantrag weiter verfolgten Ansprüche auf Zahlung von 1.023,16 € wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 4 Rn. 11 und 13).