Urteil
3 O 275/11
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0217.3O275.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 5.277,65 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen Schäden die aus dem Verkehrsunfall vom 07.10.2010 resultieren zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.10.2010 gegen 15.12 Uhr auf der BAB 57 in Fahrtrichtung Nimwegen auf der Höhe des KM 34,370 (Gemeinde Issum) ereignete. Unfallbeteiligte waren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Alfa Romeo mit dem amtlichen Kennzeichen KR- MS53 und der Beklagte zu 1) mit einem LKW der Marke Daimler mit dem amtlichen Kennzeichen KLE- FJ160, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist. Der LKW ist bei der Beklagen zu 3) haftpflichtversichert. 3 An der Unfallstelle verläuft die Autobahn gerade und zweispurig. Die Fahrbahn war zum Unfallzeitpunkt trocken. Es herrschte Tageslicht und bestand keinerlei Sichtbeeinträchtigung. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bestand an der Unfallstelle nicht. Der Kläger fuhr zum Unfallzeitpunkt auf dem linken Fahrstreifen. Er beabsichtigte den Beklagten zu 1), der sich zunächst auf der rechten Fahrbahn befand, zu überholen. Der Beklagte zu 1) wechselte jedoch bevor es zum Überholvorgang kam auf die linke Fahrbahn, um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen. Der Kläger tätigte daraufhin eine Vollbremsung, prallte aber dennoch auf den LKW der Beklagten zu 2) auf. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig. 4 Dem Kläger ist durch den Unfall ein Schaden i. H. v. EUR 17.179,66 entstanden, der im Einzelnen folgende Schadensposten umfasst: Abschleppkosten i. H. v. EUR 515,51, Mietwagenkosten i. H. v. EUR 815,15, Sachverständigenkosten i. H. v. EUR 885,36, Kosten für eine Ersatzbrille i. H. v. EUR 518,00, Kosten für die Heilbehandlung i. H. v. EUR 214,76 und eine Kostenpauschale i. H. v. EUR 25,00. Der Wiederbeschaffungsaufwand wurde fiktiv auf Totalschadensbasis abgerechnet. Ausgehend von einem Mitverschulden des Klägers von 30% zahlte die Beklagte zu 3) dem Kläger bereits einen Betrag i. H. v. EUR 12.025,77, so dass der Kläger nun den Differenzbetrag i. H. v. EUR 5.153,89 geltend macht. 5 Der Kläger wurde beim Unfall verletzt und ließ sich in der Folgezeit im Therapiezentrum des Katharinen Hospitals in Willich behandeln. Hier wurden eine Muskelzerrung des Nackens, eine Thoraxwandprellung sowie Schürfwunden im Beckenkammbereich beiderseits diagnostiziert. Am 11.11.2010 stellte der Kläger sich aufgrund von Schmerzen auf eigene Veranlassung erneut beim Katharinen Hospital vor. Eine Röntgenaufnahme der linken Schulter des Klägers zeigte punktförmige Verkalkungen im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes, so dass als Diagnose eine Periarthritis humero scapularis links festgestellt wurde. 6 Der Kläger behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 – 130 km/h gefahren. Als er sich ca. 5 Meter hinter dem Beklagten zu 1) befunden habe, habe dieser plötzlich zum Wechsel auf den linken Fahrstreifen angesetzt. Der Beklagte zu 1) habe dabei weder den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, noch auf den nachfolgenden Verkehr geachtet. 7 Der Kläger behauptet weiter, er habe unverzüglich eine Vollbremsung eingeleitet. Einen Aufprall gegen den LKW habe er nicht verhindern können. Aufgrund der Verkehrssituation habe er auch keine Veranlassung gehabt, in erhöhter Bremsbereitschaft zu sein. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. 8 Bezüglich des Feststellungsantrags meint der Kläger, dass er aufgrund der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungswertes auf Totalschadensbasis im Falle der tatsächlichen Ersatzbeschaffung die Mehrwertsteuer als materiellen Schaden noch zukünftig verlangen könne. Er behauptet weiter, dass auch im Hinblick auf seine Gesundheit Spätfolgen nicht auszuschließen seien. Insbesondere leide er noch heute unter Schmerzen im Nackenbereich. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 5.153,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 11 die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 123,76 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 12 festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden die aus dem Verkehrsunfall vom 07.10.2012 resultieren, zu ersetzen, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. 13 Die Beklagten beantragen, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe geblinkt und sich vor dem Fahrstreifenwechsel durch Blick in den Rückspiegel davon überzeugt, überholen zu können. Des Weiteren habe er sich bereits 10 Sekunden auf der Überholspur befunden, als es zu dem Unfall kam. Zum Zeitpunkt des Aufpralls habe er sich mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Hecks des von ihm überholten LKW befunden. Den Kläger habe er nicht wahrgenommen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger habe unter Zugrundelegung geschätzter Reaktionszeiten und anhand der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Kraftfahrzeugen eine Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers von 110 km/h berechnet. Daraus ergebe sich eine Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägers von ca. 164 km/h. 16 Bezüglich des Feststellungsantrags meinen die Beklagten, dass ein materieller zukünftiger Schaden ausgeschlossen sei, da zukünftige Mehrwertsteuern nicht anfallen könnten. Des Weiteren behaupten die Beklagten, dass mit gesundheitlichen Spätfolgen des Klägers nicht zu rechnen sei, was sich aus dem Abschlussbericht des Katharinen Hospitals vom 20.01.2011 ergebe. Die am 11.11.2010 festgestellten Verkalkungen seien zudem nicht unfallbedingt, sondern degenerativ. 17 Der Kläger bestreitet, das Ergebnis bezüglich Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des von den Beklagten eingeholten Sachverständigen mit Nichtwissen. Das Gutachten gehe von falschen Tatsachen aus. 18 Des Weiteren bestreitet der Kläger die Angaben im Abschlussbericht des Katharinen Hospitals v. 20.01.2011 mit Nichtwissen. 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Röhl. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2012 (Bl. 45 GA) Bezug genommen. Des Weiteren ist die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen worden, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 22 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.153,89 nebst Zinsen. Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 123,76 nebst Zinsen. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch. Der Feststellungsantrag ist zwar zulässig, aber nur im Hinblick auf künftige materielle Schäden begründet. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 23 Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Er erlitt durch den Unfall unstreitig eine Körperverletzung und Sachschäden. Folgeschäden sind nicht gänzlich auszuschließen. 24 Der Klageantrag zu 1) ist begründet. 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. EUR 5.153,89 aus § 7 Abs. 1 StVG. 26 Der Anspruch besteht dem Grunde nach. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Die Beklagte zu 2) ist unstreitig Halterin des LKW und der Sachschaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers entstand bei Betrieb der Kraftfahrzeuge. 27 Ob der Unfall für den Kläger unvermeidbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG war, kann dahinstehen. Denn die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG ergibt jedenfalls die volle Haftung der Beklagten zu 2). Die vom Kraftfahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr tritt vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Beklagten zu 1) zurück. 28 Der Kläger muss sich die von seinem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auf seinen Schadensersatzanspruch nicht anrechnen lassen. Zwar nimmt die Rechtsprechung in Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Überholspur wechselt, auf der von hinten ein anderes Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt und es dann zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr an (OLG Stuttgart, Urt. v. 11.11.2009 – 3 U 122/09 m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist hier allerdings nicht einschlägig. Den hier beweisbelasteten Beklagten ist der Nachweis der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit seitens des Klägers nicht gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht sicher fest, dass der Kläger die Richtgeschwindigkeit mehr als nur geringfügig überschritten hat. Der Zeuge Röhl hat hierzu bekundet, dass der Kläger zunächst hinter ihm gefahren sei. Er sei dann an ihm vorbeigefahren. Seine eigene Geschwindigkeit habe bei 160 – 170 km/h gelegen. Kurz darauf sei der LKW der Beklagten zu 2) ausgeschert. Wie weit sich der Kläger zur Zeit des Unfalls bereits von ihm entfernt habe, könne er nicht mehr genau sagen. Wenn ihm nun vorgehalten werde, dass er kurz nach dem Unfall gegenüber der Polizei Geschwindigkeiten von 130 km/h, vielleicht auch 150 km/h angegeben hat, so müsse er allerdings sagen, dass er es nicht mehr genau wisse. Man sehe so viele Unfälle. Wenn ihm weiter vorgehalten werde, dass der Kläger vor der Polizei seine Geschwindigkeit mit 120 – 130 km/h angegeben hat, so sei er nach wie vor der Meinung, sie seien schneller unterwegs gewesen. Ganz sicher sei er sich aber nicht. Er habe ebenfalls bremsen müssen, um nicht in den Unfall verwickelt zu werden. Eine Notbremsung habe er aber wohl nicht durchgeführt. Er sei dann noch durch ein Trümmerfeld gefahren und habe dann auch angehalten. 29 Der Aussage des Zeugen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 160 – 170 Km/h gefahren, als der Kläger an ihm vorbeigefahren sei, kann nicht gefolgt werden. Die Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben, die der Zeuge direkt nach dem Unfall vor der Polizei machte. Des Weiteren räumt der Zeuge selbst ein, dass er sich nicht mehr sicher sei. Darüberhinaus ist hier zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme der Unfall bereits mehr als ein Jahr zurücklag. Die Erinnerung des Zeugen kann dementsprechend bereits aufgrund des Zeitablaufs getrübt gewesen sein. Dahingegen erfolgten die Angaben gegenüber der Polizei unmittelbar im Anschluss an den Unfall, als der Zeuge die Umstände des Unfalls noch genau in Erinnerung gehabt haben dürfte. 30 Dem Beweisantritt des Beklagten, durch Sachverständigengutachten die Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers zum Unfallzeitpunkt feststellen zu lassen, konnte nicht gefolgt werden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Geschwindigkeit des Klägers ist nach Ansicht der Kammer ein ungeeignetes Beweismittel. Anhand eines Sachverständigengutachtens kann die genaue Geschwindigkeit des Klägers nicht mehr festgestellt werden. Es fehlt hier bereits an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Der Abstand zwischen den unfallbeteiligten Fahrzeugen zum Zeitpunkt des Ausscherens des Beklagten zu 1) sowie Unfallspuren, wie die Länge der Bremsspur, können nicht mehr ermittelt werden. Eine Ermittlung der Geschwindigkeit käme dementsprechend nur anhand der Schäden der Kraftfahrzeuge in Betracht. Durch Begutachtung dieser Schäden kann allerdings nur die Differenzgeschwindigkeit der Kraftfahrzeuge ermittelt werden, nicht aber die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Kraftfahrzeugs des Klägers. 31 Dem Beklagtenvortrag kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, die Kollisionsgeschwindigkeit und Bremsausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Kraftfahrzeugs unter Berücksichtigung gewisser Reaktionszeiten der Unfallbeteiligten ausrechnen zu können. Die Beklagten nehmen hier eine Kumulation von Feststellungen und Erfahrungssätzen vor, die nicht der Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dienen kann. Die Reaktionszeiten von Unfallbeteiligten variieren je nach Einzelfall und können nach dem Unfall nur grob geschätzt werden. Die Ermittlung von Ausgangsgeschwindigkeit auf dieser Grundlage kann daher allenfalls zu möglichen Werten führen, ohne dass sich feststellen ließe, wie weit sich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit diesen Werten angenähert hat. 32 Für ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr spricht weiter, dass zum Unfallzeitpunkt gute Sichtverhältnisse bestanden und die Fahrbahn trocken war. 33 Dem Beklagten zu 1) ist dagegen ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Der Zeuge Röhl hat hierzu bekundet, dass der LKW der Beklagten zu 2) vor dem Kläger auf die linke Fahrbahn ausgeschert sei. Ob der Fahrer des LKW, der Beklagte zu 1), dabei den Blinker gesetzt habe, wisse er nicht mehr. Man habe aber gleich sehen können, dass der Abstand beider Fahrzeuge zueinander so klein gewesen sei, dass es nicht mehr ohne weiteres „passen würde“. Der Kläger habe noch versucht zu bremsen, was ihm nicht gelungen sei. Nach den Angaben des Zeugen steht nach Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gegen §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen hat. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 StVO muss derjenige, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf der Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Beklagte zu 1) hat den nachfolgenden Verkehr in erheblicher Weise gefährdet, indem er zum Überholvorgang ausscherte, obwohl der Abstand zum nachfolgenden Verkehr einen Überholvorgang nicht mehr erlaubte. 34 Der Schadensersatzanspruch besteht auch der Höhe nach. 35 Der materielle Schaden ist nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. Die Schadenberechnung erfolgte hier fiktiv netto durch Gutachten auf Basis einer Ersatzbeschaffung. Nach § 249 Abs. 2 BGB ist dem Kläger der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten. Dieser ergibt sich aus den Kosten für den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs abzüglich des Restwerts des beschädigten PKW (zur Berechnung: Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 23). Da die Schadensberechnung hier fiktiv erfolgte, ist die Umsatzsteuer auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis mit 2 % richtigerweise abgezogen worden, da sie gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB tatsächlich noch nicht angefallen ist (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27). Alle weiteren materiellen Schadenposten sind unproblematisch erstattungsfähig. 36 Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Klage ist am 12.11.2011 zugestellt worden, so dass Zinsen ab dem 13.11.2011 zu zahlen sind. 37 Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten i. H. v. EUR 123,76 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Anspruch folgt unmittelbar aus § 7 Abs. 1 StVG (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 57). 38 Der Kläger hat ebenfalls gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) einen Anspruch auf Zahlung von EUR 5.153,89 nebst Zinsen sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. EUR 123,76 nebst Zinsen. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG. Danach ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Dem insoweit beweisbelasteten Beklagten ist es auch nicht gelungen, sein Verschulden zu widerlegen. Er hat schuldhaft gegen die §§ 5 Abs. 4 S. 1 und 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen. Die Beklagte zu 3) haftet nach § 115 VVG. Danach steht dem Dritten, hier dem Kläger, ein Direktanspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer, hier der Beklagten zu 3), zu. Der Anspruch ist akzessorisch zu den Ansprüchen gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch. 39 Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet. 40 Bezüglich des materiellen Schadens ist die Feststellungsklage begründet. Auch wenn der Schaden zunächst auf Grundlage eines Gutachtens abgerechnet worden ist, ist die unter Umständen später tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zusätzlich zum Nettoschadensbetrag zu ersetzen (Pal. BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27). 41 Die Feststellungsklage ist aber im Hinblick auf die zukünftigen immateriellen Schäden unbegründet. Die Rechtsprechung stellt an die Begründetheit eines solchen Feststellungsantrags nur maßvolle Anforderungen. Ausreichend ist, dass eine nicht nur fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer bisher noch nicht erkannter und voraussehbarer Leiden besteht (OLG München, Urt. v. 27.10.2006 – 10 U 3345/06). Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass unfallbedingte gesundheitliche Spätfolgen nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Damit ist lediglich eine fernliegende Möglichkeit gesundheitlicher Spätfolgen unstreitig. Dies genügt nicht den oben genannten Anforderungen an die Begründetheit der Feststellungsklage. Sofern der Kläger eine höhere Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen behauptet, muss er dies beweisen. Er hat jedoch keinen Beweis angetreten. Auf die Angaben im Abschlussbericht des Katharinen Hospitals v. 20.01.2011, die der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, kommt es nicht mehr an. 42 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 711 ZPO. 43 Streitwert: bis 6.000,-- Euro