Urteil
3 O 15/12
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2012:0525.3O15.12.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr aufgrund des Betreuungsvertrages vom 16. Januar 2009, ergänzt durch den Betreuungsvertrag vom 26. Juli 2010, bewohnten Wohnraum, Zimmer Nr. ####, im XY-Haus, G-Straße. 1a – 1d, ####2 PT, geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 35.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr aufgrund des Betreuungsvertrages vom 16. Januar 2009, ergänzt durch den Betreuungsvertrag vom 26. Juli 2010, bewohnten Wohnraum, Zimmer Nr. ####, im XY-Haus, G-Straße. 1a – 1d, ####2 PT, geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. EUR 35.000,00 vorläufig vollstreckbar. Tat­be­stand Die Klä­ge­rin macht die ge­räum­te He­raus­ga­be eines Zim­mers in einer ihrer Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gel­tend. Die Klä­ge­rin be­treibt Werk­stät­ten und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen der Be­hin­der­ten­hil­fe im Be­reich Nie­der­rhein. Die Be­klag­te be­wohnt eine Pfle­ge­ein­rich­tung der Klä­ge­rin. Sie wird ge­setz­lich ver­tre­ten durch ihre Be­treue­rin und Mut­ter Frau T. Mit Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trag vom 16.01.2009, er­gänzt durch den Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trag vom 26.07.2010, ver­ein­bar­ten die Par­tei­en die Ver­mie­tung des streit­gegen­ständ­li­chen Zim­mers sowie die Be­treu­ung der Be­klag­ten in der Pfle­ge­ein­rich­tung der Klä­ge­rin. Die Leis­tun­gen der Klä­ge­rin um­fas­sen neben der Unter­kunft, auch die Ver­pfle­gung sowie wei­te­re Maß­nah­men zu­guns­ten der Be­klag­ten (§ 2 des Ver­trags vom 16.01.2009 und § 3 des Ver­trags vom 26.07.2010). Zu­nächst be­trug das ka­len­der­täg­li­che Ent­gelt EUR 78,03 (§ 4 des Ver­trags vom 16.01.2009), spä­ter EUR 82,86 (§ 4 des Ver­trags vom 26.07.2010). Fer­ner be­stimmt § 5 der je­wei­li­gen Ver­trä­ge, dass das ent­spre­chen­de Ent­gelt am drit­ten Werk­tag eines jeden Mo­nats im Vo­raus zur Zah­lung fäl­lig wird. § 17 des Ver­trags vom 26.07.2010 re­gelt die Kün­di­gung des Ver­trags durch die Ein­rich­tung. Ein wich­ti­ger Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung ist ins­be­son­de­re der Zah­lungs­ver­zug des Be­woh­ners in einem ge­wis­sen Um­fang. Auf den Üb­ri­gen In­halt der Ver­trä­ge wird Bezug ge­nom­men (Bl. 5 ff. GA). Als die Be­klag­te im Ja­nu­ar 2009 ein­zog, ver­füg­te sie noch über ein Ver­mö­gen i. H. v. EUR 6.000,00. Die Klä­ge­rin stell­te über das mo­nat­li­che Ent­gelt zu­nächst keine Rech­nun­gen aus, bis Zah­lungs­rück­stände i. H. v. EUR 30.000,00 ent­stan­den waren. Als eine Rech­nung aus­ge­stellt wurde, zahl­te die Be­klag­te durch ihre ge­setz­li­che Ver­tre­te­rin einen Be­trag von EUR 6.482,44. In­fol­ge wei­te­rer Zah­lungs­rück­stände mahn­te die Klä­ge­rin die Be­klag­te in den Jah­ren 2009, 2010 sowie im Jahr 2011 mehr­mals an. Zu­letzt wurde die Be­klag­te mit Schrei­ben vom 04.10.2011 unter Frist­set­zung bis zum 31.10.2011 zur Zah­lung auf­ge­for­dert. Fer­ner droh­te die Klä­ge­rin der Be­klag­ten be­reits zu die­sem Zeit­punkt mit der Kün­di­gung und der Er­he­bung einer Räu­mungs­kla­ge. Mit Schrei­ben vom 03.11.2011 er­klär­te die Klä­ge­rin der Be­klag­ten die Kün­di­gung des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags und for­der­te sie auf, den Heim­platz bis zum 31.12.2011 he­raus­zu­ge­ben. Dem kam die Beklagte nicht nach. Zu die­sem Zeit­punkt be­lie­fen sich die Zah­lungs­rück­stände auf etwa EUR 76.136,22. Bis An­fang Ja­nu­ar 2012 stie­gen die Zah­lungs­rück­stan­de bis zu einem Be­trag von EUR 83.955,14 an, nach­dem die Be­klag­te über Mo­na­te hin­weg kein Ent­gelt zahl­te. Hin­ter­grund der hohen Au­ßen­stän­de war, dass der So­zial­hil­fe­trä­ger die be­an­trag­ten Zah­lun­gen nicht leis­te­te. Der wegen der Be­hin­de­rung der Be­klag­ten zu­stän­di­ge Kos­ten­trä­ger ist der xx. Ein An­trag auf Kos­ten­über­nah­me wurde beim LVR ge­stellt, je­doch mit Be­scheid vom 19.10.2010 ver­sagt. Auf Wunsch der Klä­ge­rin stell­te die Be­klag­te am 18.10.2011 er­neut einen An­trag beim xx. Zwi­schen der Be­klag­ten und dem xx waren zudem zwei Rechts­strei­tig­kei­ten vor dem So­zial­ge­richt Duis­burg an­hän­gig, in denen es um die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des xx ging. Gegen­stand des ers­ten so­zial­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens war der Zeit­raum nach Zah­lung der EUR 6.482,44 durch die Be­klag­te. Das zwei­te so­zial­ge­richt­li­che Ver­fah­ren bezog sich auf die for­ma­le Rechts­stel­lung der Be­klag­ten als Mit­glied einer Erben­ge­mein­schaft, auf­grund derer sie über ein Ach­tel Mit­eigen­tums­an­teil an einer Wohn­im­mo­bi­lie ver­fü­gt. Der xx ver­trat die An­sicht, dass es sich bei dem Erb­teil um ein ver­wert­ba­res Recht han­de­le, was be­lie­hen wer­den könne. Im April 2012 schloss die Be­klag­te mit dem xx zur Er­le­di­gung bei­der so­zial­ge­richt­li­cher Ver­fah­ren einen Ver­gleich, wo­nach der xx dar­le­hens­wei­se die Heim­kos­ten der Be­klag­ten rück­wir­kend ab dem 01.04.2010 über­nahm und die Höhe des Dar­le­hens auf den Ver­kehrs­wert des Erb­teils der Be­klag­ten an der Im­mo­bi­lie be­grenzt wurde. Da­nach ver­blei­ben nun­mehr of­fe­ne Zah­lungs­rück­stände für die Zeit bis zum 31.03.2010 i. H. v. EUR 29.726,65. Vor dem Land­ge­richt Kleve macht die Klä­ge­rin in einem Pa­ral­lel­ver­fah­ren unter dem Ak­ten­zei­chen 3 O 15/12 die Zah­lung die­ser rück­stän­di­gen Heim­kos­ten gel­tend. Die Klä­ge­rin ist der An­sicht, der Grund der Zah­lungs­rück­stände sei für die Wirk­sam­keit ihrer Kün­di­gung ohne Be­deu­tung. Sie be­haup­tet da­ne­ben, die Zah­lungs­rück­stände seien nicht auf eine Fehl­infor­ma­tio­nen der Heim­lei­tung über die Aus­stel­lung von Rech­nun­gen zu­rück­zu­füh­ren, da der Be­treu­ungs­ver­trag eine ge­nau­e Re­ge­lung über die Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten ent­hal­te. Eine Fehl­infor­ma­tion der Heim­lei­tung sei im Üb­ri­gen nicht ab­ge­ge­ben wor­den. Die Klä­ge­rin be­an­tragt, die Be­klag­te zu ver­urtei­len, den von ihr auf­grund des Be­treu­ungs­ver­tra­ges vom 16. Ja­nu­ar 2009, er­gänzt durch den Be­treu­ungs­ver­trag vom 26. Juli 2010, be­wohn­ten Wohn­raum, Zim­mer Nr. ####, im xy-Haus, G-Straße. 1a – 1d, ####2 PT, ge­räumt an die Klä­ge­rin he­raus­zu­ge­ben. Die Be­klag­te be­an­tragt, die Klage ab­zu­wei­sen. Die Be­klag­te rügt die sach­li­che Un­zu­stän­dig­keit des Landge­richts. Sie meint, das Amts­ge­richt sei aus­schließ­lich zu­stän­dig, da es um die Räu­mung von Wohn­raum gehe. Vor die­sem Grund sei auch der Gegen­stands­wert feh­ler­haft, da die Miet­pau­scha­le deut­lich ge­rin­ger als das gesamte Tagesentgelt sei. Zu­letzt be­haup­tet die Be­klag­te, die Heim­lei­te­rin des xy- Hau­ses in PT, Frau Q, habe ihrer ge­setz­li­chen Ver­tre­te­rin bei Ver­trags­schluss mit­ge­teilt, dass sie nur auf Rech­nung zah­len solle. Eine Rech­nung sei aber – in­so­weit un­strei­tig – erst bei Zah­lungs­rück­ständen i. H. v EUR 30.000,00 aus­ge­stellt wor­den. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ent­schei­dungs­grün­de Die Klage ist zu­läs­sig und be­grün­det. Das Land­ge­richt Kleve ist sach­lich zu­stän­dig. Die sach­li­che Zu­stän­dig­keit des Land­ge­richts folgt aus den §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, da der Streit­wert EUR 5.000,00 über­steigt. Dem­ge­gen­über fin­det § 23 Nr. 2 a) GVG, der die aus­schließ­li­che sach­li­che Zu­stän­dig­keit der Amts­ge­rich­te für Strei­tig­kei­ten über Wohn­raum­mie­te vor­sieht, keine An­wen­dung. Im Rah­men einer Heim­auf­nah­me liegt der Schwer­punkt des Ver­trags wegen der über­wie­gend me­di­zi­ni­schen und pfle­ge­ri­schen Be­treu­ung re­gel­mä­ßig auf dem dienst­ver­trag­li­chen Cha­rak­ter und nicht in der Raum­über­las­sung (Dras­do NZM 2008, 665, 673; Stau­dinger BGB, Stand 2011, Vorb. zu § 535 Rn. 53a). So liegt der Fall auch hier. Neben der Unter­kunft prä­gen maß­geb­lich Ver­pfle­gung und Maß­nah­men wie För­de­rung, Grund­pfle­ge und Be­hand­lungs­pfle­ge den Ver­trag (§ 3 Abs. 3 und Abs. 4 des Ver­trags vom 26.07.2010). Der Streitwert war nach der Höhe der Jahresentgelts zu bemessen und übersteigt damit EUR 5.000,00 (vgl. OLG Stutt­gart, Beschl. v. 29.06.2005 – 5 W 34/05; Dras­do NZM 2008, 665, 671). Das Jahresentgelt beläuft sich bei einem Ta­ges­ent­gelt von EUR 82,86 auf über EUR 30.000,00. Bei der Be­mes­sung des Streit­werts war auch nicht zwi­schen den ein­zel­nen Posi­tio­nen, wie der Miet- und Ver­pfle­gungs- sowie der Maß­nah­men­pau­scha­le, zu dif­fe­ren­zie­ren. Denn die hier maß­geb­li­chen Nor­men des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags­ge­set­zes (WBVG) gehen von einem ein­heit­li­chen Ent­gelt­be­griff aus. In­so­weit dif­fe­ren­ziert auch das frist­lo­se Kün­di­gungs­recht der Ein­rich­tung nicht, mit wel­chem Teil des Ge­samt­ent­gelts der Be­woh­ner in Ver­zug gerät, vgl. § 12 WBVG (OLG Stutt­gart, Beschl. v. 29.06.2005 – 5 W 34/05). Die Klage ist auch be­grün­det. Die Klä­ge­rin hat gegen die Be­klag­te einen An­spruch auf He­raus­ga­be des ge­räum­ten Heim­zim­mers aus § 546 Abs. 1 BGB. Die Kün­di­gung der Klä­ge­rin vom 03.11.2011 hat das Ver­trags­ver­hält­nis wirk­sam nach § 17 Abs. 1. 1. 4. b) des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags vom 26.07.2010 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 a, b WBVG be­en­det. § 17 Abs. 1 Nr. 1. 1. 4. des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags ent­spricht in­halt­lich den Vo­raus­set­zun­gen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 WBVG. Der An­wen­dungs­be­reich des WBVG ist nach § 1 WBVG er­öff­net. Ins­be­son­de­re um­fasst der in Streit ste­hen­de Ver­trag so­wohl die Über­las­sung von Wohn­raum, als auch die Er­brin­gung von Pfle­ge- oder Be­treu­ungs­leis­tun­gen. Die Vo­raus­set­zun­gen einer wirk­sa­men Kün­di­gung nach § 17 Abs. 3 S. 1 des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags sowie des § 12 Abs. 3 WBVG sind er­füllt. Da­nach kann die Klä­ge­rin den Ver­trag nur aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, wobei die Kün­di­gung der Schrift­form be­darf und zu be­grün­den ist. Dies ist hier geschehen. Mit Schrei­ben vom 03.11.2011 (Bl. 44 GA) er­klär­te die Klä­ge­rin schrift­lich und unter Hinweis auf den Zah­lungs­ver­zug die Kün­di­gung. Fer­ner setz­te die Klä­ge­rin der Be­klag­ten zuvor mit Schrei­ben vom 04.10.2011 ent­spre­chend den §§ 17 Abs. Abs. 3 S. 1 des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags, bzw. § 12 Abs. 3 WBVG unter Hin­weis auf die be­ab­sich­tig­te Kün­di­gung eine an­ge­mes­se­ne Zah­lungs­frist bis zum 30.10.2011. Ein wich­ti­ger Kün­di­gungs­grund liegt hier im Zah­lungs­rück­stand, wobei beide in § 17 Abs. 1 Nr. 1. 4. des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags, bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 4 WBVG ge­nann­ten Al­ter­na­ti­ven ein­schlä­gig sind. Die Be­klag­te be­fin­det sich für mehr als zwei auf­ei­nan­der fol­gen­de Ter­mi­ne mit der Ent­rich­tung des Ent­gelts in Ver­zug (a). Der Zah­lungs­rück­stand von nun­mehr EUR 29.726,65 er­reicht jeden­falls das Ent­gelt für zwei Mo­na­te (b). Die Zah­lungs­rück­stände be­lau­fen sich derzeit auf EUR 29.726,65. Dies er­gibt sich aus dem über­ein­stim­men­den im Pa­ral­lel­ver­fah­ren vor­ge­brach­ten Par­tei­vor­trag (Az.: 3 O 76/12) und ist damit als ge­richts­be­kannt auch im hie­si­gen Ver­fah­ren zu be­rück­sich­ti­gen. Das Vor­brin­gen der Be­klag­ten, sie habe wegen fal­scher An­ga­ben der Heim­lei­te­rin nicht ge­zahlt, ist nicht er­heb­lich. Selbst wenn die Beklagte zunächst einen Rat der Heimleitung mit dem behaupteten Inhalt gefolgt wäre, musste sie doch spätestens nach der Mahnung vom 04.10.2011 erkennen, dass die Klägerin hieran nicht festhielt. Gleichwohl hat die Beklagte den Zahlungsrückstand nicht ausgeglichen. Die Kün­di­gung ist auch nicht nach § 12 Abs. 3 S. 3 WBVG, bzw. § 17 Abs. 3 S. 3 des Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags nach­träg­lich un­wirk­sam ge­wor­den. Da­nach wird die Kün­di­gung un­wirk­sam, wenn die Ein­rich­tung bis zum Ab­lauf von zwei Mo­na­ten nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit des Räu­mungs­an­spruchs hin­sicht­lich des fäl­li­gen Ent­gel­tes be­frie­digt wird, oder eine öf­fent­li­che Stel­le sich zur Be­frie­di­gung ver­pflich­tet. Dies war hier nicht der Fall, da auch nach so­zial­ge­richt­li­chem Ver­gleich zwi­schen dem LVR und der Be­klag­ten ein noch of­fe­nes Ent­gelt aus dem Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trag i. H. v. EUR 29.726,65 be­stehen bleibt. Die pro­zes­sua­len Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Be­klag­ten war keine Räu­mungs­frist nach § 721 ZPO zu ge­wäh­ren. Da­nach kann das Ge­richt auf An­trag oder von Amts wegen dem Schuld­ner eine den Um­stän­den nach an­ge­mes­se­ne Räu­mungs­frist ge­wäh­ren. Die Be­wil­li­gung einer Räu­mungs­frist und die Be­stim­mung einer Dauer ste­hen im Er­mes­sen des Ge­richts, das bei sei­ner Ent­schei­dung die In­te­res­sen der Par­tei­en gegen­ei­nan­der ab­zu­wä­gen hat. Dabei über­wie­gen die Gläu­bi­ger­in­te­res­sen re­gel­mä­ßig bei Zah­lungs­ver­zug, ins­be­son­de­re, wenn die Zah­lung der lau­fen­den Nut­zungs­ent­schä­di­gung wäh­rend der Räu­mungs­frist nicht ge­währ­leis­tet ist (Zöl­ler ZPO, 29. Aufl. 2012, § 721 Rn. 6). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat wäh­rend der Dauer des streit­gegen­ständ­li­chen Wohn- und Be­treu­ungs­ver­trags er­heb­li­che Zah­lungs­rück­stände auf­lau­fen las­sen. Zu­letzt muss­te die Klä­ge­rin einen Zah­lungs­rück­stand i. H. v. von EUR 83.955,14 tra­gen. Im Üb­ri­gen wäre auch wäh­rend einer Räu­mungs­frist die Zah­lung der Heim­kos­ten nicht ge­währ­leis­tet. Denn der so­zial­ge­richt­li­che Ver­gleich be­schränkt sich auf die dar­le­hens­wei­se Über­nah­me der of­fe­nen Heim­kos­ten ab dem 01.04.2010 nur bis zu einer Höhe des Ver­kehrs­wer­tes des Erb­teils der Be­klag­ten. Nach al­le­dem über­wie­gen hier die In­te­res­sen der Klä­ge­rin. Die Kam­mer hat bei Ab­wä­gung der In­te­res­sen die Be­lan­ge der Be­klag­ten nicht außer Acht ge­las­sen und eben­falls be­dacht, dass sich die Suche eines neuen Heim­plat­zes als schwie­rig ge­stal­ten könn­te. Aller­dings kam die Kün­di­gung hier kei­nes­falls über­ra­schend, so dass die Klä­ge­rin be­reits aus­rei­chend Zeit hatte, sich auf die Räu­mung ein­zu­stel­len und Vor­sor­ge­maß­nah­men zu tref­fen. Streit­wert: Bis EUR 35.000,00