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Urteil

6 S 128/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2012:0531.6S128.11.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die ursprünglich gestellten Anträge, den Beklagten zur geräumten Herausgabe des F-Weg in xxxxx xxxxxxxx und zur Zahlung von 2.335,84 € zu verurteilen, in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 782,28 € für die Zeit vom 04.11.2010 bis zum 09.05.2011, aus weiteren 782,28 € für die Zeit vom 06.12.2010 bis zum 09.05.2011 und aus 771,28 € für die Zeit vom 06.01.2011 bis zum 09.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 330,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf die ursprünglich gestellten Anträge, den Beklagten zur geräumten Herausgabe des F-Weg in xxxxx xxxxxxxx und zur Zahlung von 2.335,84 € zu verurteilen, in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 782,28 € für die Zeit vom 04.11.2010 bis zum 09.05.2011, aus weiteren 782,28 € für die Zeit vom 06.12.2010 bis zum 09.05.2011 und aus 771,28 € für die Zeit vom 06.01.2011 bis zum 09.05.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 330,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. 1. Das Amtsgericht hat sowohl zu Recht die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeanspruchs und hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von 2.335,84 € festgestellt, als auch zurecht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die Mietrückstände bis zum 09.05.2010 sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Denn der Beklagte befand sich bis zur Zahlung des Beklagten am 10.05.2011 in Verzug mit den Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 2.335,84 € und die Kündigung wegen Zahlungsverzuges war begründet, während der Beklagte einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht hat. Soweit der Beklagte geltend macht, dass er bereits vor Eintritt des Verzuges mit Mietzahlungen, nämlich konkret mit seinem Schreiben vom 09.11.2010 das streitbefangene Zurückbehaltungsrecht ausgeübt habe, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt dieses Schreibens der Verzug mit der Miete für den Monat November 2010 bereits eingetreten war, konnten und mussten die Kläger diesem Schreiben bei Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts entnehmen. Denn der Beklagte bringt in diesem Schreiben seine Auffassung zum Ausdruck, dass er wegen verschiedener unterbliebener Handlungen bzw. Erklärungen der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Kautionsleistung habe, und erklärt, dass er seinen – vermeintlichen – Kautionsrückzahlungsanspruch mit den Mietzahlungsansprüchen der Kläger ab November 2011 „verrechne“ und ihm danach noch ein Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.364,72 € samt Zinsen verbleibe, dessen Bezahlung er von den Klägern verlange. Hieraus ergibt sich klar, dass der Beklagte nicht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Miete ausübt, also die Erbringung der Mietzahlung davon abhängig macht, dass die Kläger bestimmte Handlungen vornimmt, insbesondere einen Nachweis hinsichtlich der Kautionsleistung erbringt, sondern dass er eine Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche erklären will. Im Hinblick auf die Folgen der später mit Schreiben vom 27.02.2011 erfolgten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hat das Amtsgericht zurecht ausgeführt, dass der Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung der Miete für die Monate November und Dezember 2010 sowie eines Teils der Miete für Januar 2011 in Verzug befand und die bloße Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht genügte, den Verzug entfallen zu lassen. Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.01.1991 (BGHZ 113, 232 ff.) und vom 16.03.1988 (BGHZ 104, 6 ff.). In Bezug auf die Wirkungen eines Zurückbehaltungsrechts ist zu differenzieren, auf welcher Rechtsgrundlage das Zurückbehaltungsrecht beruht. Wenn das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB folgt, hindert das bloße objektive Bestehen des Zurückbehaltungsrechts den Schuldnerverzug, ohne dass es der Geltendmachung der Einrede bedarf. Wenn das Zurückbehaltungsrecht dagegen aus § 273 Abs. 1 BGB folgt, muss das Zurückbehaltungsrecht einredeweise ausgeübt werden und darüber hinaus in dem Fall, dass bereits vorher Verzug eingetreten ist, der Schuldner seine eigene Leistung Zug-um-Zug gegen Erfüllung des Gegenanspruchs anbieten, um den Verzug zu beseitigen. (vgl. Palandt-Grüneberg,BGB, 69. Auflage, § 320, R. 12; § 273, R. 20; BGH, Urteil vom 25.11.1970; Az. VIII ZR 101/69). Dies hat der Beklagte nicht getan. 2. Erfolg hat die Berufung des Beklagten nur, soweit das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus insgesamt 2.335,84 € auch für die Zeit ab dem 10.05.2011 verurteilt hat. Nachdem der Beklagte die Mietzinsansprüche in dieser Höhe am 10.05.2011 beglichen hat, sind mangels Hauptforderung für die Zukunft keine Zinsansprüche mehr aus den betreffenden Mietzinsforderungen entstanden. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 3.500,00 €