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Urteil

2 O 433/11

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2012:0613.2O433.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung in Höhe von 80.000,00 € an die Klägerin, die diese an die Insolvenzmasse des Insolvenzschuldners, ihres Ehemannes, im Jahr 2008 gezahlt hatte. Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde im Jahre 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches im Jahre 2011 abgeschlossen wurde. Als Insolvenzverwalter wurde der Beklagte gemäß Beschluss des Amtsgerichts Duisburg (Az. 60 IN 85/01) bestellt. Mit Schreiben vom 10.01.2008 wandte der Beklagte sich an den Ehemann der Klägerin und kündigte an, die getrennte Veranlagung zur Einkommenssteuer der Eheleute T zu beantragen. Im Rahmen dieses Schreibens rechnete der Beklagte aus, dass durch die getrennte Veranlagung der Klägerin ein erheblicher Schaden entstehen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 8 und 9 der Gerichtsakten verwiesen. Der Beklagte erläuterte, dass bei der gemeinsamen Steuererklärung der Eheleute ein erheblicher Vermögensvorteil in Höhe von mindestens 1.069.826,00 € der Klägerin entstünde. Mit Schreiben vom 21.01.2008 forderte der Beklagte den Ehemann der Klägerin auf, bis zum 25.01.2008 mitzuteilen, ob die getrennten Veranlagung beantragt werden solle oder eine gemeinsame Veranlagung gegen Zahlung einer Summe an die Insolvenzmasse. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über Vergleichsmöglichkeiten. Hierbei äußerte die Klägerin, dass sie eine gemeinsame Veranlagung wolle und gegebenenfalls Nachteile für die Insolvenzmasse ausgleichen werde. Am 28.04/07.05.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin 80.000,00 € an die Insolvenzmasse zahlte und der Beklagte im Gegenzug dafür an sieben Grundstücken die Löschung der Insolvenzvermerke bewilligte und den Antrag auf die getrennte Veranlagung zur Eigentumssteuer zurücknahm. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Blatt 27 bis 30 der Gerichtakte verwiesen. In der Folgezeit wurde der Vergleich durchgeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2011, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung der 80.000,00 € auf. Gleichzeitig erklärte sie, den Vergleich wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte sie erpresst habe. Dazu behauptet sie, dass es dem Beklagten im Jahre 2008 gar nicht darum gegangen sei, Vorteile für die Vermögensmasse aus der getrennten Veranlagung zu erzielen. Eine getrennte Veranlagung hätte der Insolvenzmasse mangels Erwerbstätigkeit des Insolvenzschuldners auch keine Vorteile gebracht. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 80.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.800,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezu­stellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass sowohl gegen ihn persönlich als auch gegen ihn in der Funktion als Insolvenzverwalter die Klage erhoben worden sei. Er ist der Ansicht, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 253 StGB nicht erfüllt sei. Hierzu meint er, dass die Beantragung der getrennten Veranlagung im Rahmen seiner Insolvenzverwaltung Teil des Wahlrechts des Insolvenzverwalters gewesen sei. Die Beantragung der getrennten Veranlagung sei auch rechtmäßig gewesen. Er ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin bestanden habe. Hätte er dann nicht eine getrennte Vermögensveranlagung beantragt, so hätte dies zu einem Nachteil der Insolvenzmasse geführt, vorausgesetzt der Ehemann der Klägerin erwirtschaftet ein eigenes Einkommen, das zu versteuern ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen ihn persönlich bestehe nicht, da wenn überhaupt nur ein Haftungsanspruch aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter bestehen könne. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 80.000,00 €. I. 1. Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin in Höhe von 80.000,00 € an die Insolvenzmasse des Insolvenzschuldners keinen vermögenswerten Vorteil ohne Rechtsgrund erlangt, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Durch die Zahlung der Klägerin hat sich zwar mittelbar auch die Vergütung des Beklagten erhöht, dies erfolgte aber nicht durch eine zielgerichtete Leistung der Klägerin, sondern stellte lediglich einen Nebeneffekt der Vermehrung der Insolvenzmasse dar. 2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 253 StGB, da die Drohung mit der Beantragung der getrennten Steuerveranlagung zwar ein empfindliches Übel dargestellt haben dürfte, jedoch nicht rechtswidrig war. Eine Erpressung ist die Nötigung eines anderen zu einer Vermögensverfügung, durch die dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen in Bereicherungsabsicht ein Nachteil zugefügt wird. Der Beklagte hat der Klägerin mit der angedrohten Beantragung der getrennten Veranlagung ein künftiges Übel, auf dessen Eintritt er Einfluss hatte, in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 10.01.2008, adressiert an den Ehemann der Klägerin, stellte der Beklagte die Möglichkeit der getrennten Veranlagung und die damit verbundenen Vermögensnachteile der Klägerin dar. Die Zahlung höherer Steuern stellt eine als nachteilig empfundene Veränderung dar. Hierbei ist unbeachtlich, dass die Klägerin grundsätzlich Rechtsmittel gegen eine getrennte Veranlagung hätte einlegen können. Denn ausreichend ist, dass eine als nachteilig empfundene Veränderung erfolgt, auch wenn diese in der Folgezeit rückgängig gemacht werden kann. Die Klägerin war auch Adressatin der Drohung, obgleich das Schreiben vom 10.01.2008 an den Insolvenzschuldner persönlich gerichtet war. Denn inhaltlich zielte das Schreiben lediglich auf ein Tätigwerden der Klägerin und auch der Beklagte selbst hat in seiner 11. Stellungnahme gegenüber dem Insolvenzgericht dargelegt, dass er mit der Klägerin über Vergleichsmöglichkeiten in Bezug auf die getrennte Veranlagung der Einkommenssteuer verhandele. Die Drohung mit der getrennten Veranlagung zur Einkommenssteuer war jedoch nicht rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB. Denn danach ist eine Handlung rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. An einer derartigen verwerflichen Zweck-Mittel-Relation fehlt es vorliegend, da der Beklagte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (April/Mai 2008) ein Wahlrecht über die getrennte oder gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer hatte und die getrennte Veranlagung auch beantragen konnte/musste, wenn es nicht zu einem Ausgleich für mögliche Nachteile der Insolvenzmasse kam. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, §§ 148, 159 InsO. Dabei hat der Insolvenzverwalter sämtliche Vermögenswerte zu realisieren und in Besitz zu nehmen. Die Wahl der steuerlichen Veranlagung stellte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses grundsätzlich einen Vermögenswert dar, wenn sich seine Ausübung zum Vorteil der Insolvenzmasse auswirkt, den der Insolvenzverwalter zu realisieren hatte. Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Grund dafür ist, dass der Insolvenzverwalter, soweit seine Verwaltung reicht, die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen hat. Der Insolvenzverwalter hat dabei wie der insolvente Ehegatte selbst die Interessen des solventen Ehegatten zu berücksichtigen, solange die Ehepartner in intakter Ehe zusammenleben. Bereits 2008 war es ständige Rechtsprechung des BGH, dass aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung folgt, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH FamRZ 2005, 182, FamRZ 77, 38; FamRZ 1988, 143; FamRZ 2002, 1024; FamRZ 1983, 576 betreffend Zustimmung zum begrenzten Realsplitting). Ergibt sich infolge der Zusammenveranlagung für den auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten eine höhere Steuerbelastung als bei getrennter Veranlagung, so ist der andere Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Verlustanrechnung gemäß § 10d EStG war im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich. Bereits 2003 hatte der BGH Zweifel angemeldet, ob ein Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verweigern kann, wenn ihm durch die gemeinsame Veranlagung für den Veranlagungszeitraum keine steuerlichen Nachteile entstehen, ihm vielmehr lediglich die Chance genommen wird, die von ihm im Veranlagungszeitraum erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 2 EStG von etwaigen künftigen Steuereinnahmen steuermindernd in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 25.06.2003, Az. XII ZR 161/01). Demgegenüber hatte das OLG Frankfurt entschieden, dass der Verbrauch des Verlustvortrages nach § 10d EStG ein Nachteil sei, so dass ein Ehegatte die gemeinsame Veranlagung verweigern durfte (FamRZ 2004, 877). Genauso entschied das OLG Stuttgart in FamRZ 1993, 191 (allerdings ohne eine konkrete Begründung). Da zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses diese Rechtsfrage noch nicht abschließend durch den BGH geklärt war, konnte der Insolvenzverwalter grundsätzlich seine Zustimmung zu der gemeinsamen Veranlagung verweigern und insoweit der Ansicht des OLG Frankfurt folgen. Sofern der Ansicht des OLG Frankfurt gefolgt wird, so war der Beklagte, um einer Haftung gegenüber der Insolvenzmasse zu entgehen, gerade verpflichtet, die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zu verweigern, da bei einer erwerblichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners die Insolvenzmasse einen Nachteil erleiden konnte, da eine Verlustanrechnung nicht mehr in voller Höhe möglich war. Der Vorteil für die Insolvenzmasse lag darin, dass der Beklagte im Rahmen der Masseverwaltung Einnahmen erzielte und auf Grund der bestehenden Verlustanrechnung keine Steuern zu zahlen hatte. Die angedrohte Beantragung der getrennten Veranlagung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 angeboten hatte, eventuelle Nachteile für die Insolvenzmasse auszugleichen. Zwar war es auch 2008 bereits ständige Rechtssprechung, dass der Insolvenzverwalter zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung verpflichtet war, wenn die Klägerin für eventuelle Nachteile Sicherheit angeboten hätte (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 8/06). Vorliegend hat die Klägerin lediglich angeboten, Ersatz für entstehende Nachteile für die Insolvenzmasse zu leisten. Ersatz ist aber nicht gleichzusetzen mit der Leistung einer Sicherheit. Denn schon begrifflich kann Ersatz erst nach Eintritt eines Schadens geleistet werden. Eine Sicherheitsleistung setzt hingegen voraus, dass bereits vor dem Schadenseintritt eine Sicherheit hinterlegt wird. Dieser Betrag wäre dann aber im Zweifel deutlich höher gewesen als 80.000,00 €. Der Beklagte war insoweit auch nicht verpflichtet, die Klägerin über die Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung gegen Leistung einer Sicherheit aufzuklären. Denn insoweit hat die Klägerin sich die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis ihres Rechtsbeistandes zuzurechnen. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 80.000,00 € aus § 826 BGB, da es -wie bereits dargelegt- an einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung fehlt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 80.000,00 Euro