OffeneUrteileSuche
Urteil

5 S 50/12

LG KLEVE, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Abteilung eines eingetragenen Vereins kann als selbständiger nichtrechtsfähiger Verein im Außenverhältnis auftreten und damit eigenständig Rechte und Pflichten begründen. • Wer als Vertreter einer nichtrechtsfähigen Vereinsabteilung ohne Vertretungsmacht bestellt, haftet nach § 54 Satz 2 BGB bzw. bei Vertretung des Gesamtvereins nach § 179 BGB. • Die Voraussetzungen für die Parteifähigkeit und Handelndenhaftung nichtrechtsfähiger Untergliederungen sind erfüllt, wenn die Abteilung über eigene Organe, dauerhafte Organisation, finanzielle Selbständigkeit und einen zur außenwirksamen Tätigkeit geeigneten Namen verfügt. • Die Beweislast für eine geleistete Barzahlung trägt derjenige, der sich auf Zahlung beruft; eine behauptete Zahlung von 680 EUR war nicht bewiesen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Bestellers für Bestellungen einer Vereinsabteilung (§ 54 Satz 2 BGB, § 179 BGB) • Eine Abteilung eines eingetragenen Vereins kann als selbständiger nichtrechtsfähiger Verein im Außenverhältnis auftreten und damit eigenständig Rechte und Pflichten begründen. • Wer als Vertreter einer nichtrechtsfähigen Vereinsabteilung ohne Vertretungsmacht bestellt, haftet nach § 54 Satz 2 BGB bzw. bei Vertretung des Gesamtvereins nach § 179 BGB. • Die Voraussetzungen für die Parteifähigkeit und Handelndenhaftung nichtrechtsfähiger Untergliederungen sind erfüllt, wenn die Abteilung über eigene Organe, dauerhafte Organisation, finanzielle Selbständigkeit und einen zur außenwirksamen Tätigkeit geeigneten Namen verfügt. • Die Beweislast für eine geleistete Barzahlung trägt derjenige, der sich auf Zahlung beruft; eine behauptete Zahlung von 680 EUR war nicht bewiesen. Der Beklagte bestellte 2009 als Fußballobmann Sportbekleidung für die zweite Herrenmannschaft des VSM S e. V. zum Preis von 1.371,09 EUR. Die Klägerin stellte eine Rechnung über 771,04 EUR an den Beklagten und eine weitere über 600,05 EUR an den Verein; bei Abholung bezahlte ein Spieler bar einen streitigen Betrag. Die Klägerin verlangt Zahlung des Restkaufpreises von 771,04 EUR. Der Beklagte behauptet, er sei von der Abteilungsleitung bevollmächtigt gewesen und die Spieler hätten etwa 680 EUR bar gezahlt. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt; das Landgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob die Fußballabteilung als selbständiger nichtrechtsfähiger Verein anzusehen ist und der Beklagte daher persönlich haftet. • Die Berufung ist unbegründet; das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. • Alternativ haftet der Beklagte als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB, weil der Gesamtvereinsvorstand ihn nicht zur Bestellung für den Hauptverein bevollmächtigt hatte. • Die Fußballabteilung erfüllte die Merkmale eines selbständigen nichtrechtsfähigen Vereins: eigene Abteilungsversammlung, eigener Abteilungsvorstand, finanzielle Selbständigkeit, dauerhafte Organisation und Namensführung als Untergliederung des Gesamtvereins. • Daher ist die Abteilung nach § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig; Verträge der Abteilung können gegenüber Dritten wirksam im Namen der Abteilung abgeschlossen werden. • Handelndehaftung nach § 54 Satz 2 BGB greift, wenn die Abteilung im Außenverhältnis Rechtsgeschäfte tätigt; diese Haftung dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs bei fehlender Registerpublizität. • Satzungsregelungen des Gesamtvereins enthalten keine Anordnung, wonach Abteilungsbevollmächtigungen zugleich den Gesamtverein binden; somit begründet Abteilungsvertretung nicht automatisch Verbindlichkeit des Hauptvereins. • Die vom Beklagten behauptete Barzahlung von 680 EUR wurde nicht hinreichend bewiesen; daher blieb ein Anspruch der Klägerin über 771,04 EUR bestehen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Revision wurde zugelassen, weil Fragen der Handelndenhaftung grundsätzliche Bedeutung haben. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; er hat an die Klägerin 771,04 EUR nebst anteiligen Zinsen zu zahlen. Das Landgericht bestätigt, dass der Beklagte entweder als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB haftet oder, soweit er für die Fußballabteilung gehandelt hat, nach § 54 Satz 2 BGB mit seiner Person für die Forderung einsteht. Eine behauptete Barzahlung in Höhe von 680 EUR wurde nicht bewiesen, sodass der Zahlungsanspruch nicht entfällt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.