Beschluss
4 T 192/12
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2012:0907.4T192.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gläubigern auferlegt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Gläubiger sind Inhaber eines näher bezeichneten titulierten Anspruchs, dem eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zugrunde liegt. Diese Forderung wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem Amtsgericht L (Az.: 38 IN 64/07) zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 24.01.2012 aufgehoben. Mit Beschluss vom 20.12.2011 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung für die Dauer von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.07.2008 angekündigt. Dieses Verfahren dauert noch an. 4 Mit Schreiben vom 14.05.2012 haben die Gläubiger dem zuständigen Obergerichtsvollzieher Vollstreckungsauftrag unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Titels erteilt. 5 Mit Schreiben vom 18.05.2012 hat der Gerichtsvollzieher diesen Auftrag unter Hinweis darauf abgelehnt, dass zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle vollstreckt werden könnten, weil der bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt werde. Die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht L mit Beschluss vom 05.07.2012 zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 11.07.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde vom 18.07.2012, bei Gericht eingegangen am 20.07.2012. 6 II. 7 Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO). Bei dem Beschluss des Amtsgerichts L vom 05.07.2012, mit dem die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) der Gläubiger zurückgewiesen worden ist, handelt es sich nämlich um eine Entscheidung i.S.d. § 793 ZPO. 8 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 9 Ist eine Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, erfolgt die Vollstreckung nur noch mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle. Insoweit werden bereits bestehende Titel durch die Feststellung zur Tabelle aufgezehrt (vgl. Mäusezahl in Graf-Schlicker, InsO, § 201 Rdnr. 3 m.w.N.). 10 Diese Grundsätze gelten auch für den Gläubiger einer titulierten Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Auch für solche Gläubiger ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde „während des Insolvenzverfahrens“ eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Der Gesetzgeber hat sich nämlich für die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensperiode entschieden. Dies schließt an das Vollstreckungsverbot während der Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 InsO an. Nach dessen Satz 2 scheidet auch insoweit eine Privilegierung der am Verfahren teilnehmenden Deliktsgläubiger aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2012, Az.: IX ZB 313/11, zitiert nach Juris). Derselbe Gesichtspunkt - nämlich die Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger - führt dazu, auch für die Gläubiger eines Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung davon auszugehen, dass ein früherer Vollstreckungstitel wegen der Gleichstellung der Tabelle mit einem rechtskräftigen Titel von dieser verdrängt wird. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. 12 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. 13 Jacobs 14 Ausgefertigt 15 (Menting)Justizbeschäftigte 16 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle