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Urteil

5 S 85/12

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2012:1214.5S85.12.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien stritten in erster Instanz – der Beklagte widerklagend – über die Entfernung von in den Anträgen näher bezeichneten Äußerungen der Klägerin in Internetportalen über die von dem Beklagten betriebene Internetseite „www.einmalige- erlebnisse.de“ und um die Rückzahlung des Entgelts für einen auf dieser Seite von der Klägerin erworbenen Gutschein. Widerklagend begehrte der Beklagte zudem, „die Klägerin zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, er würde seine Geschäfte nicht ordnungsgemäß zum Nachteil seiner Kunden abwickeln.“ Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin erwarb für ihre Schwester bei dem Beklagten einen Gutschein für die Teilnahme an einem Kochkurs. Nachdem ein erster Termin vom Veranstalter abgesagt worden war, scheiterte in der Folge die Teilnahme der Schwester an einem anderen Termin. Obwohl der Gutschein von dem Beklagten schließlich auf einen anderen Kursort / Veranstalter umgebucht wurde, teilte er schließlich mit, dass der (neue) Gutschein verfallen sei, da der Veranstalter des ursprünglich gebuchten Kochkurses die Teilnahmevergütung eingefordert habe, denn die Schwester habe die Teilnahme nicht abgesagt. Nachdem eine Einigung zwischen den Parteien nicht erzielt werden konnte, wurden durch einen namentlich nicht bezeichneten Nutzer auf der Internetseite „www.wer-kennt-wen.de“ Einträge eingestellt, in denen u.a. davon abgeraten wurde, bei der von dem Beklagten betriebenen Internetseite Gutscheine zu kaufen. Daraufhin verlangte der anwaltlich vertretene Beklagte von der Klägerin mit einer „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ (Bl. 26 GA), sich ihm gegenüber zu verpflichten, es zu unterlassen, die dort im Einzelnen aufgeführten „diffamierenden Erklärungen … im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“ Die Klägerin wies dies mit der Begründung zurück, ihre (angeblichen) Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ferner forderte sie ihrerseits den Beklagten unter Fristsetzung auf, zu erklären, dass er sich nicht weiter der nicht bestehenden Unterlassungsansprüche ihr gegenüber rühme. Zudem verlangte sie die Rückzahlung des für den Gutschein geleisteten Entgelts in Höhe von 109 €. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage – neben dem Zahlungsantrag – im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen sie habe, dass sie es unterlässt, (näher bezeichnete) Erklärungen „auf andere Art und Weise als im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“. Den Rechtsstreit erklärten die Parteien übereinstimmend für erledigt, soweit der Anspruch sich auf die Äußerungen im Internet bezog, da die negative Feststellungsklage mit dem widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Beklagten unzulässig geworden sei. Das Amtsgericht hat der Klägerin 109 € zugesprochen und im Übrigen die Klage als unzulässig (da der Streitgegenstand mit dem Unterlassungsantrag des Beklagten identisch sei) sowie die Widerklage als unbegründet (da die Äußerungen der Klägerin von der Meinungsäußerung gedeckt seien) abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung ihren negativen Feststellungsantrag in Bezug auf außerhalb des Internets getroffene Äußerungen weiter. Der Widerklageantrag des Beklagten sei insoweit nicht geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis/Feststellungsinteresse zu beseitigen, da er zu unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig sei. Der Beklagte hält das amtsgerichtliche Urteil für richtig. Der widerklagend geltend gemachte Unterlassungsantrag beinhalte denklogisch den negativen Feststellungsantrag der Klägerin, da ersichtlich sei, dass mit dem Unterlassungsantrag auch außerhalb des Internets getätigte öffentliche Bekundungen erfasst sein sollten. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung den Rechtsstreit für erledigt erklärt, da erst in der Berufungsinstanz von der Beklagten klargestellt worden sei, dass der Inhalt der Berufungsanträge von der Ziffer 3 der eigenen Widerklage erfasst sein solle; dies sei erstinstanzlich niemals vorgetragen worden. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage war in dem in der Berufungsinstanz noch anhängigen Punkt schon in erster Instanz unzulässig. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der negative Feststellungsantrag unzulässig, da der Beklagte widerklagend mit seinem Unterlassungsanspruch im Wege der Leistungsklage denselben Streitgegenstand verfolgte. Da darüber hinaus der Widerklageantrag erstinstanzlich sogar rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, ist umso deutlicher, dass für eine Weiterverfolgung des identischen negativen Feststellungsantrags kein Raum ist. Der negative Feststellungsantrag der Klägerin wäre nur dann zulässig, wenn er über den widerklagend geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Beklagten hinausginge. Das ist aber gerade nicht der Fall. Die in der vorgerichtlich eingeforderten „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ erfolgte Nennung von Äußerungen im Internet einerseits und außerhalb des Internets in der Öffentlichkeit andererseits ist in dem betreffenden Widerklageantrag des Beklagten nicht (mehr) enthalten. Der Wortlaut des Antrags lässt aber die Beschränkung lediglich auf eine der Alternativen nicht erkennen, sondern möchte gerade sämtliche Äußerungen der Klägerin verhindern. Dies sieht offenbar die Klägerin auch so, da sie in der Berufungsbegründung (dort S. 4 oben, Bl. 222 GA) ausführt, dass sie den Beklagten sogar darauf hingewiesen habe, dass er nicht erkennbar auf das Begehren der Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Äußerungen auf sonstige Artund Weise verzichtet hätte. Auf derselben Seite wird ausgeführt, dass es „ein Leichtes gewesen wäre, die nur auf das Internet bezogenen Widerklageanträge … zu erweitern. Ganz augenscheinlich ging es mit dem Widerklageantrag zu 5. um ein wesentlich weiter gehendes, unspezifischeres Sicherungsinteresse des Beklagten“. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Klägerin, dass ihr Klageantrag aufrecht zu erhalten sei, weil die Widerklageanträge zu 1. bis 4. nur auf Äußerungen im Internet Bezug nahmen. Diese Anträge betrafen nicht die (künftige) Unterlassung von Äußerungen, sondern die (nachträgliche) Entfernung von bereits im Internet veröffentlichten Einträgen. Dass sich ein solcher Anspruch nur auf das Internet beziehen konnte, liegt auf der Hand, da es außerhalb dessen keine zu entfernenden schriftlichen Äußerungen der Klägerin gab. Gerade weil der nachfolgende eigenständige Unterlassungsanspruch weiter formuliert ist, waren aber nicht nur im Internet getätigte Äußerungen umfasst. Der Widerklageantrag ist auch nicht zu unbestimmt. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antrag bezieht sich auf eine konkret bezeichnete Behauptung, die die Klägerin unterlassen soll. Zudem ist zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung eines Antrags auch der Sachvortrag des Antragstellers heranzuziehen (ständige Rspr., vgl. BGH NJW 2001, 445/447 mwN.). Dies gilt gerade dann, wenn dieser Sachvortrag das Begehrte im Tatsächlichen eindeutig umschreibt und diese tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt wird, sondern der Streit der Parteien sich ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil v. 29.06.1995, I ZR 137/93). Vorliegend bedarf es des Rückgriffs auf den Sachvortrag allerdings gar nicht, weil – spätestens in der Gesamtschau mit den übrigen Anträgen, die auf die Beseitigung von konkret bezeichneten schriftlichen Einträgen im Internet gerichtet waren – das Begehren des Widerklägers eindeutig erkennbar und bestimmt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtsfrage der Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage bei Erhebung einer Widerklage mit dem identischen Streitgegenstand ist hinreichend geklärt und wird auch von keinem der Parteien bezweifelt. Die hier entscheidende Frage, ob sich die hiesigen Anträge decken, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage der Bestimmtheit des Widerklageantrags. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.000 Euro