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Anerkenntnisurteil

4 T 8/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2013:0110.4T8.13.00
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Leitsätze

1. Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt.

2. Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Verfahrenskostenhilfe kann erhalten, wem das FamFG eine Beteiligtenstellung nur im Interesse des Betroffenen, nicht aber im eigenen Interesse einräumt. 2. Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers vor, nicht hingegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an einen altrustischen Beteiligten im Sinne von § 274 Abs. 4 FamFG Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Für den Betroffenen ist der Beteiligte zu 2.) seit 2009 zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Heimangelegenheiten, Renten-, Sozial- und Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten und für den Postempfang bestellt. Der minderjährige Beteiligte zu 1.), der ein Sohn des Betroffenen ist, wandte sich, vertreten durch seine Mutter über einen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten (der den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aber nicht vertritt) an das Amtsgericht Geldern – Betreuungsgericht – mit der Anregung, die Betreuung des Betroffenen aufzuheben und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. Dies lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.08.2012 ab, der am 29.08.2012 zugestellt worden ist. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.), die am 28.09.2012 beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Amtsgericht hörte – nach schriftlicher Anhörung des Betreuers – am 21.12.2012 den Betroffenen persönlich an, auch der Beschwerdeführer erhielt eine Ladung und war auch beim Termin anwesend. Mit Beschluss vom 03.01.2013 half es der sofortigen Beschwerde nicht ab. II. Die sofortige Beschwerde vom 28.09.2012 ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere formgerecht und rechtzeitig eingelegt. Die Kammer entscheidet darüber in der vom GVG vorgesehenen Besetzung, weil der Einzelrichter die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer übertragen hat. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zwar ist der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Beteiligter des Verfahrens gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG. Die gleichfalls mit Beschluss vom 25.08.2012 vom Amtsgericht beschiedene Ablehnung der Hinzuziehung des Betroffenen als Beteiligter ist auf dessen sofortige Beschwerde durch Beschluss der Kammer – Einzelrichter – vom 10.01.2013, Az.: 4 T 16/13, aufgehoben und dessen Beteiligteneigenschaft festgestellt worden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des vorgenannten Beschlusses verwiesen. Verfahrenskostenhilfe kann ihm aber dennoch nicht bewilligt werden, weil der Beschwerdeführer nicht die Verbesserung einer eigenen Rechtsposition begehrt, sondern die Veränderung der Rechtsposition des Betroffenen. Verfahrenskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn der Beteiligte seine eigene Rechtsposition verbessern will, bei Personen, die aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zum Betroffenen in dessen Interesse am Verfahren beteiligt werden können, haben keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl. 2011, § 76 Rn. 18, a.A. Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 76 Rn. 7). Verfahrenskostenhilfe soll lediglich Bedürftigen ermöglichen, ihre eigenen Rechte ebensogut wahrnehmen zu können, wie ein ausreichend Bemittelter. Eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Beteiligte nach § 274 Abs. 4 FamFG, die sich aus altruistischen Motiven zugunsten des Betroffenen am Verfahren beteiligen, ist nicht geboten (BT-Drs. 16/6308, S. 213). Zur Rechtswahrung des Betroffenen sieht das Gesetz vielmehr vor, dass der Betroffene selbst Verfahrenskostenhilfe erhalten kann. Im Bedarfsfall hat das Gericht ihm zur Rechtswahrung einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Ob ein solcher Bedarfsfall vorliegt, hat das Gericht von Amts wegen festzustellen (vgl. BT-Drs. 16/6308, S. 213). Der Verfahrenspfleger kann dann ggf. Verfahrenskostenhilfe namens und für den Betroffenen beantragen. Fremdnützige Verfahrens- und Prozesskostenhilfe ist dem deutschen Prozessrecht wesensfremd. Auch im Zivilprozess kann etwa ein bedürftiger Zessionar keine Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung einer Forderung zugunsten eines nicht bedürftigen Zedenten erhalten. Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 3. S. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen verfahrenskostenhilfeversagende Beschlüsse richtet sich gemäß § 76 Abs. 2 FamFG nach §§ 574 ff. ZPO und nicht nach §§ 70 ff. FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: V ZB 222/09, Juris-Rn. 5). Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil höchstrichterlich ungeklärt ist, ob unter Geltung des FamFG Beteiligte Verfahrenskostenhilfe erhalten können, die aus fremdnützigen Motiven und nicht zur Wahrung eigener Rechte beteiligt werden. Diese Fallkonstellation kann auch über den hier entschiedenen Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten.