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Beschluss

4 T 295/12

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2013:0123.4T295.12.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnern auferlegt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Schuldnern auferlegt. G r ü n d e ---------------- I. Die Schuldner waren Eigentümer eines näher bezeichneten Hausgrundstückes, welches von ihnen bewohnt wird. Mit Beschluss vom 26.10.2012 (Az.: 008 K 049/08) hat das Amtsgericht Kleve den Grundbesitz im Zwangsversteigerungsverfahren dem Gläubiger zugeschlagen. Der Gläubiger betreibt aus dem Zuschlagsbeschluss die Räumungsvollstreckung. Räumungstermin war auf den 12.12.2012 angesetzt worden. Mit Antrag vom 23.11.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.10.2012 beantragt. Mit Beschluss vom 11.12.2012 hat das Amtsgericht Kleve diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen haben die Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 11.12.2012, bei Gericht eingegangen am Folgetag, sofortige Beschwerde eingelegt, die sie (auch) damit begründen, als Folge der bereits eingeleiteten Zwangsräumung sei bei der Schuldnerin zu 1. akute Lebensgefahr eingetreten. Das müsse bei einer erneuten Zwangsräumung wieder befürchtet werden. II. Das Rechtsmittel der Schuldner ist als sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 f., 793 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde ist im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Räumungstermins 12.12.2012 auch nicht weggefallen. Erklärtermaßen beabsichtigt der Gläubiger nämlich auch weiterhin die kurzfristige Durchführung der Räumungsvollstreckung. In der Sache hat das Rechtmittel keinen Erfolg. Die besonderen Voraussetzungen für den vorläufigen Räumungsschutz gemäß § 765 a Abs. 1 S. 2 ZPO sind im Streitfall zu verneinen. Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift stellt nach herrschender Meinung eine eng auszulegende Ausnahme dar, die nur in besonderen Härtefällen aus sozialen Gründen eingreift. Deshalb können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die weder regelmäßig im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vorliegen noch mit spezielleren Rechtsbehelfen geltend zu machen sind. Eine bloße Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung reicht daher nicht aus. Sie muss vielmehr zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen (vgl. BGHZ 161, 371 f., Landgericht Kaiserslautern, KKZ 1995, 176, zitiert nach Juris). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f., dort allerdings jeweils zur Suizidgefahr) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsräumung eine konkrete Gefahr für Leib oder Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Vollstreckung jedoch nicht ohne weiteres eingestellt werden. Erforderlich ist vielmehr auch in einem solchen Fall die angesprochene Abwägung der wechselseitigen Interessen. Es ist daher stets zu prüfen, ob der Gefährdung des Schuldners nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. Das Vollstreckungsgericht hat gegebenenfalls die für die Maßnahme zur Unterbringung des Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für erforderlich erachten. Dabei verbietet auch das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (vgl. BGH a.a.O.; ‚BGH NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f., dort allerdings jeweils zur Suizidgefahr). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall können sich die Schuldner nicht mit Erfolg darauf berufen, bei einer Zwangsräumung entstehe bei der Schuldnerin erneut eine hypertone Krise und infolge dessen ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand. Allerdings hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es im Räumungstermin 12.12.2012 aufgrund der von dem Gläubiger betriebenen Zwangsräumung bei der Schuldnerin zu der im ärztlichen Attest des Prof. Dr. med. rs vom 17.12.2012 (Anl. A15 = Bl. 124 GA) und der in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. kn vom 17.12.2012 (Anl. A16 = Bl. 125 GA) beschriebenen psychischen Ausnahmesituation und hochgradigen Erregung der Schuldnerin gekommen ist und dass insbesondere der hierdurch bedingte starke Anstieg ihrer Blutdruckwerte zu dem in den ärztlichen Attesten näher beschriebenen lebensbedrohlichen Zustand geführt hat. Zugunsten der Schuldnerin wird weiter auch unterstellt, dass bei einer erneuten Zwangsräumung im Beisein der Schuldnerin wiederum dieselbe lebensbedrohliche Situation für die Schuldnerin entstehen kann. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände rechtfertigt dies gleichwohl die weitere einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung nicht. Wie ausgeführt, muss nämlich stets auch geprüft werden, ob der Gefährdung des Schuldners nicht auf eine andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hiervon ist im Streitfall aber auszugehen. Auch gehen insoweit etwaig verbleibende Zweifel zu Lasten der Schuldner, weil sie für ihre behauptete besondere Schutzbedürftigkeit beweispflichtig sind. Auf die für die Schuldnerin bei der Räumungsvollstreckung vom 12.12.2012 entstandene psychische Ausnahmesituation ist ausweislich der vorzitierten ärztlichen Atteste durch die notfallmäßige stationäre Aufnahme der Schuldnerin reagiert worden. Damit konnte ersichtlich der lebensbedrohliche Zustand für die Schuldnerin beseitigt werden. Denn dass sie sich zwischenzeitlich noch im Krankenhaus befindet, macht sie selbst nicht geltend. Auch kann es als allgemeinkundig (§ 291 ZPO) zugrunde gelegt werden, dass zur Behandlung starker Erregungszustände jedenfalls in Krankenhäusern hochwirksame Beruhigungsmittel und blutdrucksenkende Mittel zur Verfügung stehen und hier auch eine ausreichende ärztliche Überwachung des betroffenen Patienten gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist es ja auch im Fall der Schuldnerin bei der Räumung vom 12.12.2012 ausweislich der von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste zur sofortigen stationären Aufnahme und notfallmäßigen Behandlung gekommen. Vor diesem Hintergrund haben sich die Schuldner aber darauf verweisen zu lassen, dass die Schuldnerin selbst bei einem erneuten Räumungstermin Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer nochmaligen entsprechenden lebensbedrohlichen Krise zu treffen hat, d.h. konkret, noch vor dem erneuten Räumungstermin ihre freiwillige stationäre Aufnahme und – soweit nötig - die Gabe von Beruhigungsmitteln sowie blutdrucksenkenden Mitteln zu veranlassen hat. Hiervon unabhängig ist es aber auch Sache des Vollstreckungsgerichts, die für die Maßnahmen zur Unterbringung der Schuldnerin zuständigen Behörden zuvor von der Vollstreckung zu unterrichten. Denn hiermit kann sicher gestellt werden, dass diese, falls die Schuldnerin nicht selbst die vorstehend genannten naheliegenden Maßnahmen zum Schutz ihres Lebens vornimmt, deren zwangsweise Unterbringung nach polizeirechtlichen Vorschriften und den einschlägigen Landesgesetzen (PsychKG) betreiben. Der angeführte Umstand, nämlich dass der erneuten psychischen Ausnahmesituation der Schuldnerin durch eine vorherige freiwillige oder gegebenenfalls auch unfreiwillige stationäre Aufnahme und - das ist der entscheidende Gesichtspunkt - durch die gleichzeitige Verabreichung von Beruhigungsmitteln und blutdrucksenkenden Mitteln ausreichend begegnet werden kann, lässt das Interesse des Gläubigers an der sofortigen Durchsetzung seines Räumungstitels im Ergebnis als vorrangig erscheinen. Soweit die Schuldner dem entgegenhalten, der zu erwartenden hypertonen Krise könne „mitnichten“ durch eine stationäre Einweisung begegnet werden, überzeugt dies nicht. Den vorgelegten ärztlichen Belegen mag zwar zu entnehmen sein, dass die Schuldnerin jeden Stress zu vermeiden hat und der Vollzug der Räumung sie erneut in eine psychische Ausnahmesituation bringt. Warum dem im Vorfeld mit einer stationären Aufnahme der Schuldnerin und der Gabe von starken Beruhigungsmitteln sowie blutdrucksenkender Mittel unter gleichzeitiger ärztlicher Beobachtung der Schuldnerin nicht vorgebeugt werden kann, ist jedoch nicht ersichtlich. Gegenteiliges folgt jedenfalls nicht aus den - von den für die behauptete Räumungsunfähigkeit beweispflichtigen Schuldnern - vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. med. rs und des Dr. med. kn vom 17.12.2012 (Anl. 15 und 16). Gerade hiernach ist es nämlich - wie schon angesprochen - zur sofortigen notfallmäßigen stationären Einweisung der Schuldnerin gekommen, was belegt, dass im Krankenhaus die Voraussetzungen für eine ausreichende Stressbehandlung der Schuldnerin gegeben waren. In diesem Zusammenhang ist schließlich bei der gebotenen Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass - wie angesprochen - die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht dazu führen darf, dass auf unbegrenzte Zeit ein Vollstreckungsverbot besteht. Eben das könnten die Schuldner aber erreichen, falls sie mit dem bloßen Hinweis auf die zwingende Vermeidung von erneutem Stress für die Schuldnerin und die andernfalls drohende lebensbedrohliche Krise das Räumungsbegehren des Gläubigers unterlaufen könnten. In diesem Zusammenhang interessiert auch nicht, dass von den Schuldnern mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2012 (nur) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 26.10.2012 bis Ablauf des 31.03.2013 beantragt worden ist. Denn ob die Schuldner tatsächlich zum Ablauf des genannten Stichtages freiwillig in die im Wohnraummietvertrag vom 07.12.2012 (Anl. A11) genannte Mietwohnung umziehen, ist völlig offen, jedenfalls wenn sie mit dem bloßen Hinweis auf den bei Stress drohenden lebensbedrohlichen Gesundheitszustand der Schuldnerin jedem Räumungsversuch des Gläubigers zuvorkommen könnten. Die weiter von den Schuldnern angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen es abschließend ebenfalls nicht, die besonderen Voraussetzungen für den vorläufigen Räumungsschutz gemäß § 765 a Abs. 1 S. 2 ZPO zu bejahen. Dass die Schuldner bei einer Zwangsräumung vorübergehend zum Sozialfall werden, ist die regelmäßige und typische Konsequenz der Räumungsvollstreckung und deswegen im Verfahren nach § 765 a ZPO unbeachtlich. Tatsächlich droht den Schuldnern entgegen ihrem Vorbringen auch nicht die Obdachlosigkeit. Insoweit sind die Ordnungsbehörden nämlich verpflichtet, den Schuldnern zur Vermeidung der Obdachlosigkeit eine Obdachlosenwohnung zuzuweisen. Im Streitfall war im Übrigen im Räumungstermin vom 12.12.2012 nach Angaben des mit der Räumung befassten Gerichtsvollziehers eine solche Zuweisung einer Obdachlosenwohnung auch bereits erfolgt. Weiter ist bei der Räumungsvollstreckung zwar anerkannt, dass ein kurzer Aufschub der Räumung dann in Betracht kommen kann, wenn eine nachweisbar vorhandene Ersatzwohnung zwar nicht sofort, aber doch binnen kurzer Zeit bezogen werden kann und dem Schuldner in der kurzen Zeitspanne ein doppelter Umzug (Zwischenwohnung) oder die Unterbringung in einer Notunterkunft nicht zuzumuten ist (vgl. Heßler in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdnr. 57 m.w.N.). Im Streitfall machen die Schuldner aber selbst nicht geltend, dass ihnen vor Ablauf des Monats März 2013 Ersatzraum zur Verfügung steht. Eine Frist von jetzt immer noch mehr als 2 Monaten stellt aber keine kurze Zeitspanne im oben genannten Sinne mehr dar, jedenfalls, wenn der Schuldner – wie hier – schon im Dezember 2012 mit einer im Ergebnis ungerechtfertigten Begründung die Vollstreckung des Gläubigers unterlaufen hat. Denn für eine unbillige sittenwidrige Härte reicht - wie einleitend ausgeführt - nicht bereits aus, dass die Zwangsvollstreckung als „unbillig“ empfunden wird. Sie muss im Gegenteil zu einem „ganz untragbaren Ergebnis“ führen. Hiervon unabhängig kann im Streitfall auch nicht einmal ausreichend sicher festgestellt werden, dass die Schuldner tatsächlich zum Ablauf des Monats März 2013 freiwillig aus ihrem früheren Eigentum ausziehen werden. Denn ihr Vortrag, die Schuldnerin müsse zwingend „sämtlichen Stress“ vermeiden, lässt eher befürchten, dass sie sich auch einer „freiwilligen“ Räumung ihres früheren Hauses nicht gewachsen sehen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung (§ 574 ZPO). Beschwerdewert: 3.000,00 € (geschätztes Interesse der Schuldner an der Einstellung der Zwangsvollstreckung).