Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin bis zu einem Höchstbetrag im Gegenwert von 411.160,47 Sonderziehungsrechten alle Schäden aus 2 Transporten Kupfer, 1 x 24.639,00 Kilogramm zu Lieferscheinnummer: N01, übernommen mit Fahrzeug N02, zum anderen 24.720,00 Kilogramm, übernommen zu Lieferscheinnummer N03, mit Fahrzeug N04, ab der Deutsche J. Gesellschaft mbH, U.-straße 5, N07 I., an die Empfängerin A. S.A., N05, D.-straße, R., Frankreich, übernommen, jeweils am 11. Mai 2012, zu ersetzen hat. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte F., Z.-straße, N06 München, in Höhe von 2.994,40 € freizustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Klägerin, die ein Speditionsunternehmen betreibt, erhielt von der Firma N. GmbH den Auftrag, im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung beider Unternehmen in der ersten Maihälfte 2012 insgesamt 6 Partien Kupfer-Gießwalzdraht ab der Firma Deutsche J. Gesellschaft mbH aus P. zu übernehmen und diese zur Firma E. in Frankreich befördern zu lassen. Mit der Durchführung der Beförderung beauftragte die Klägerin die Beklagte unter dem 3. Mai 2012. Die Beklagte bestätigte die Transporte und gab für die am 10. bzw. 11. Mai 2012 vorgesehenen Beförderungsleistungen die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mit „N04“ und „N02“ an. Ferner teilte sie die Namen der vorgesehenen Fahrer der Fahrzeuge mit. Am 11. Mai 2012 meldeten sich die avisierten Fahrzeuge bei der Absenderin in P. und übernahmen dort einmal 24.639 Kilogramm und einmal 24.720 Kilogramm Kupferdraht, nachdem der zunächst für den 10. Mai 2012 vorgesehene Transport ebenfalls auf den 11. Mai 2012 verlegt worden war. Die fraglichen Partien Kupfer wurden nicht bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin abgeliefert; nach Angaben der Beklagten sind die Sendungen unterschlagen worden. Die Klägerin ist von der Firma N. GmbH unter dem 23. Mai 2012 (vergleiche Anlage K3 = Blatt 13 der Akten) haftbar gehalten worden; eine Regulierung des Schadens ist noch nicht erfolgt. Den Warenwert hat die Firma N. GmbH mit provisorischer Rechnung vom 11. Mai 2012 mit 319.159,76 € angegeben (vergleiche Anlage K4 = Blatt 14 der Akten). Die Klägerin hat ihrerseits die Beklagte in Regress genommen. Diese wies durch ihren Versicherungsmakler mit Schreiben vom N05. Juni 2012 sämtliche Ansprüche zurück. Daraufhin schaltete die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten ein, die die Beklagte erneut in Regress nahmen. Auch dies führte indessen zur Zurückweisung der klägerischen Ansprüche. Die Klägerin macht geltend: Die Beklagte sei nach den Artikeln 3, 17, 23 CMR für den Schaden einstandspflichtig. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Beklagte ihrerseits einen Frachtführer eingeschaltet habe, weil sie für dessen Fehlverhalten einzustehen habe. Ebenso unerheblich sei, ob ein von der Beklagten eingeschalteter Frachtführer den Auftrag seinerseits weitergegeben habe und gegebenenfalls seinerseits Opfer eines Betruges geworden sei. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Sie habe den Transportauftrag ihrerseits an eine Firma Q. s.r.o. weitergegeben, diese Firma habe ihrerseits eine Firma T. mit der Durchführung der Transporte beauftragt. Diese Firma habe allerdings tatsächlich nicht bestanden, sondern mit Hilfe gefälschter Registerauszüge und Versicherungsverträge nur den Anschein eines bestehenden Transportunternehms erweckt, um auf diese Weise Transportaufträge zu erschleichen und sich so in den Besitz von Transportgütern bringen zu können. Für derart kriminelle Machenschaften treffen sie, die Beklagte, keine Haftung. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie auf den bedeutenden Warenwert der transportierten Güter nicht hingewiesen habe. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sei aus Rechtsgründen nicht geschuldet. Schließlich bestreite sie, dass das entwendete Kupfer den von der Klägerin behaupteten Wert gehabt habe und dass die Klägerin einer finanziellen Forderung ausgesetzt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien in Verbindung mit den §§ 286, 288, 291 BGB, 256 ZPO, Artikel 1, 3, 17, 20, 23 CMR in vollem Umfang begründet. Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag zustande gekommen, demzufolge die Beklagte verpflichtet war, zu den angegebenen Zeiten den Transport der in Rede stehenden Kupferlieferungen von I. nach Frankreich zu bewerkstelligen. Dass die Warensendungen den von der Kläger geltend gemachten Wert von insgesamt knapp 320.000,00 € gehabt haben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der vorgelegten provisorischen Rechnung der Firma N. GmbH vom 11. Mai 2012 (Anlage K4). Allerdings kommt es aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin lediglich einen Feststellungsantrag gestellt hat, hierauf nicht entscheidend an. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Klägerin ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) nicht abgesprochen werden, weil die Klägerin (auch wenn die eigentliche finanzielle Abwicklung des Schadenfalles noch nicht begonnen bzw. jedenfalls nicht durchgeführt worden ist) bereits jetzt von der Auftraggeberin haftbar gehalten worden ist. Die Klägerin muss deshalb mit der Geltendmachung finanzieller Ansprüche aufgrund des Schadenfalles zumindest rechnen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die in Rede stehenden Partien Kupfer letztlich auf Veranlassung der Beklagten bei der Versenderin in P. abgeholt worden sind, den vorgesehenen Adressaten aber nie erreicht haben. Darauf, ob die Beklagte, wie sie geltend macht, ihrerseits zunächst eine Firma Q. s.r.o. als Unterfrachtführerin eingeschaltet und ob diese wiederum bei Weitergabe des Frachtauftrages selbst Opfer betrügerischer Manipulationen Dritter geworden ist, kommt es nicht entscheidend an. Für das Verhalten der Firma Q. s.r.o. hat die Beklagte einzustehen, Artikel 3 CMR. Eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung trifft die Beklagte nach den Artikeln 3, 17 Abs. 1 CMR, aber auch im Falle der Weitergabe des Transportauftrages an eine tatsächlich nur scheinbar bestehende Firma T.. Denn auch wenn deren Mitarbeiter bzw. die Verantwortlichen für dieses „Unternehmen“ entgegen der damaligen Annahme der Beklagten bzw. der Firma Q. s.r.o. nicht in wirksamer Stellvertretung für die Firma T. gehandelt haben würden, würde es sich bei ihnen um Personen im Sinne des Artikels 3 CMR gehandelt haben, deren sich die Beklagte – rechtlich gesehen als Vertreter ohne Vertretungsmacht – bei Ausführung der Beförderung bedient hätte. Da die Ausführung der Beförderung ihren Anfang mit der Abholung des Transportgutes nimmt, hätten diese Dritten bei Abholung des Transportgutes auch in Ausübung der ihnen übertragenen Verrichtungen gehandelt. Auch hierfür hätte die Beklagte über Artikel 3 CMR einzustehen (vergleiche OLG Düsseldorf – Urteil vom 14. Juli 2010 in I-18 U 221/09). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin. Die Klägerin hatte schon keinen Anlass, die Beklagte auf den Wert der zu übernehmenden Ware und auf etwa notwendige besondere Sicherheitsvorkehrungen gesondert hinzuweisen. Die Warenwerte, die die Klägerin nunmehr geltend macht, liegen innerhalb der Wertersatzgrenzen der Artikel 17, 23 CMR. Damit, dass die ihm anvertrauten Transportgüter derartige Werte haben, muss ein Transportunternehmer aber stets auch ohne besonderen Hinweis rechnen. Das und gegebenenfalls welche zusätzlichen Sicherungsvorkehrungen die Klägerin hätte verlangen können, um auszuschließen, dass unbekannte Dritte in der hinter der Beklagten stehenden Transportkette sich auf die von dieser behaupteten Weise in den Besitz des Transportgutes bringen könnten, zeigt die Beklagte selbst nicht konkret auf. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus den §§ 286, 288, 291 BG46446 I. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: Bis 320.000,00 €. W. L. S.