Urteil
6 O 81/12
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2013:0613.6O81.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Leistung aus einer bei ihr abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Am 27.03.2006 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Versicherungsbeginn war am 01.04.2006. Als Ablaufdatum vereinbarten die Parteien den 31.03.2027. Die monatlich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente betrug ursprünglich 1.500,-- €. Der Versicherungsschein weist die Regelung auf, dass eine laufende Berufsunfähigkeitsrente während einer Berufsunfähigkeit - abgesehen von etwaigen Erhöhungen aufgrund der Überschussbeteiligung – nicht erhöht wird. Aufgrund eines vereinbarten Dynamikplans sah der Vertrag im März 2010 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.770,31 € vor.Mit Nachtrag vom 12.02.2010 vereinbarten die Parteien eine „Dynamikerhöhung“, wonach ab dem 01.04.2010 der Vertrag eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.866,29 € vorsah. Der 45 Jahre alte Kläger ist als Kfz-Meister bei der Firma T beschäftigt. Im Jahr 2009 war er fast durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Er befand sich in orthopädischer und psychiatrischer Behandlung. Vom 27.03. bis 12.06.2008 befand sich der Kläger in teilstationärer Behandlung (Tagesklinik) in der psychiatrischen Abteilung des St. Josef Krankenhauses in Moers. Vom 02. bis 30.12.2009 nahm der Kläger an einer Rehamaßnahme in der Gelderlandklinik teil. Diese wies in ihrem Entlassungsbericht vom 15.01.2010 (Blatt 56 ff. E2. GA) darauf hin, dass keine Tätigkeiten mit gehobenen Anforderungen an die Stressbelastbarkeit und an die Kontakt-Konflikt-Fähigkeiten gestellt werden sollten. Aus orthopädischer Sicht wurde der Kläger als vollschichtig und dauerhaft einsetzbar in seinem Beruf angesehen. Im Februar 2010 zeigte der Kläger eine vermeintliche Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an. Diese lehnte Zahlungen ab, nachdem die von ihr eingesetzten Gutachter (neurologisch-psychiatrisches und orthopädisches Gutachten) zu dem Ergebnis kamen, dass die vorgebrachten Beschwerden nicht in Übereinstimmung mit den Untersuchungsbefunden stünden und eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Der Kläger trägt vor,er habe an 5 Tagen in der Woche durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet und die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 21.05.2013 näher dargelegten Tätigkeiten ausgeführt. Er sei spätestens seit März 2010 berufsunfähig i. S. E2. Versicherungsbedingungen. Diese ergebe sich aus einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schultern und Ellenbogen, der Handgelenke, des Handrückens und der Handinnenfläche. Zudem habe er sich in einer schweren depressiven Episode befunden. Darüber hinaus seien bei ihm eine Spondylarthrose der Halswirbelsäule, eine saisonale allergische Konjunktivitis sowie ein Hypakusis und ein chronifizierter Schwindel sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden.Er leide an einer Vielzahl von Erkrankungen. Auf die Auflistung im Schriftsatz vom 21.05.2013 (Bl. 151 E2. GA) wird Bezug genommen. Die verminderte Stresstoleranz und die Gelenkkörperschmerzen sowie der psychische Zustand führten dazu, dass er die von ihm aufgeführten Tätigkeiten nicht mehr ohne längere Pausen ausführen könne. Ausgehend von dem Nachtrag vom 12.02.2010 betrage die monatlich zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.04.2010 1.866,29 €. Unter Berücksichtigung von 34 Monaten ab April 2010 betrage sein Anspruch 63.453,86 €. Der Kläger hat zunächst Klage mit den Anträgen auf Zahlung in Höhe von mindestens 50.000,-- € kumulierter monatlichen Rentenzahlung, monatliche Rentenzahlung in Höhe von 2.068,08 € sowie Beitragsfreistellung erhoben. Er beantragt zuletzt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn kumulierte Rentenzahlungen für den Zeitraum von April 2010 bis Januar 2013 (34 Monate) aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag in Höhe von 63.453,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus je 1.866,29 € seit dem 01. eines jeden Monats beginnend mit April 2010 zu zahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich im Voraus, beginnend mit Februar 2013, längstens bis zum 31.03.2027, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente gem. der versicherungsvertraglich vereinbarten monatlichen Rentenleistung in Höhe von 1.866,29 € zu zahlen, 3.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung ab April 2010 freizustellen. Die Beklagte beantragen, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass eine Berufsunfähigkeit i. S. E2. Versicherungsbedingungen nicht vorliege. Diese ergebe sich auch nicht aus den von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen. Angesichts der von dem Kläger behaupteten eingetretenen Berufsunfähigkeit im März 2010 sei hinsichtlich der Höhe der Rentenzahlungen auf diesen Zeitpunkt abzustellen, nicht auf den Nachtrag vom 12.02.2010. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unschlüssig und daher unbegründet. Bereits aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und Beitragsfreistellung aus § 1 VVG i. V. N. dem Versicherungsvertrag der Parteien. I.Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den bedingungsgemäßen Eintritt der von ihm behaupteten Berufsunfähigkeit. Gemäß § 1 Ziff. 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nachzugehen. Das Vorbringen des Klägers ist gemessen an diesen Voraussetzungen nicht hinreichend substantiiert. Hierauf hat die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2013 im Einzelnen hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des nachgelassenen Schriftsatzes vom 21.05.2013 bleibt der Vortrag unzureichend. Dies gilt bereits im Hinblick auf die vom Kläger dargestellte letzte berufliche Tätigkeit. Erforderlich ist eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung (vgl. Prölls/Martin, VVG, § 2 BU Rn. 19). Der Kläger beschreibt auch weiterhin abstrakt die durchgeführten Arbeiten (z. B. Ölwechsel mit Filter). Wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet war, trägt er nicht vor. Zwar kann dem neuen Vortrag entnommen werden, bei welchen Arbeiten der Kläger im Stehen, Sitzen, gebeugt oder über Kopf arbeiten musste. Wie jedoch eine typische Arbeitswoche ausgestaltet war, E2. h. in welchem Umfang durchschnittlich welche Arbeiten anfielen, bleibt weiter unklar.Auch im Hinblick auf die Anzahl und den Umfang von Kunden- /Mitarbeiterkontakten fehlen substantiierte Ausführungen. Es bleibt bei dem unzureichenden Vorbringen, dass die berufliche Tätigkeit hohe Anforderungen an die Informationsaufnahme/ -verarbeitung stelle und der Kläger eine hohe Verantwortung für Personal und Sachen gehabt habe. Er habe Kfz-Meister-Tätigkeiten wahrgenommen, wie z. B. die Arbeitskontrolle. In welchem Umfang der Kläger derartige nicht körperliche Tätigkeiten ausgeführt hat, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Insoweit kämen insbesondere Einschränkungen aufgrund der vom Kläger vorgetragenen psychiatrischer Erkrankung in Betracht. Anhand der Darstellungen des Klägers könnte einem medizinischen Sachverständigen keine genauen Einzelheiten zu der ausgeübten Tätigkeit vorgegeben werden. Dies wäre jedoch erforderlich (vgl. Prölls/Martin, a.a.O. § 2 BU Rn. 21). Auch das Vorbringen zu den behaupteten Erkrankungen ist weiterhin nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger führt zwar eine Liste von Erkrankungen auf, an der er leide. Es bleibt jedoch – trotz des ausdrücklichen Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2013 - völlig unklar, welche der Erkrankungen ab wann, in welchem Umfang eingetreten sind und ob Beschwerden während des geltend gemachten Zeitraumes abgeklungen (z. B. im Hinblick auf den Vortrag „hat sich in einer schweren depressiven Episode befunden“) sind. Klinikaufenthalte können nur den Anlagen entnommen werden. Mit dem bisherigen Vortrag kann nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger gerade ab März 2010 berufsunfähig sein soll. Letztlich fehlt auch substantiiertes Vorbringen zu den Folgen der Erkrankungen für die berufliche Tätigkeit. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, aufgrund der Erkrankungen berufsunfähig zu sein. Welche Tätigkeiten er aufgrund der Erkrankungen in welchem Umfang nicht mehr ausführen kann, trägt er nicht vor. II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 143.838,04 Euro. Unterschriften