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Urteil

6 O 47/12

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorsätzlich falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu Kaufpreis und Vorschäden kann der Kaskoversicherer nach § 28 Abs.2 VVG von der Leistung frei werden. • Arglistige Verletzung vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten führt nach § 28 Abs.3 VVG zum Entfall des Leistungsausschlussesbegrenzenden Satzes; der Versicherer bleibt leistungsfrei. • Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zur Schadensaufklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen (E.1.3 AKB); unzutreffende oder widersprüchliche Angaben können als arglistig gewertet werden.
Entscheidungsgründe
Leistungsausschluss bei arglistiger Falschinformation zu Kaufpreis und Vorschäden • Bei vorsätzlich falschen Angaben des Versicherungsnehmers zu Kaufpreis und Vorschäden kann der Kaskoversicherer nach § 28 Abs.2 VVG von der Leistung frei werden. • Arglistige Verletzung vertraglicher Aufklärungsobliegenheiten führt nach § 28 Abs.3 VVG zum Entfall des Leistungsausschlussesbegrenzenden Satzes; der Versicherer bleibt leistungsfrei. • Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, zur Schadensaufklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen (E.1.3 AKB); unzutreffende oder widersprüchliche Angaben können als arglistig gewertet werden. Der Kläger machte gegenüber seinem Kaskoversicherer einen Diebstahlschaden geltend und begehrte Zahlung von 22.500 € wegen des angeblich in der Nacht zum 06.09.2011 gestohlenen Pkw. Er war Eigentümer und Halter des Fahrzeugs, versichert im Rahmen einer Teilkasko mit 150 € Selbstbehalt. In Anzeigen und Befragungen machte der Kläger mehrfach unterschiedliche Angaben zum Kaufpreis (ursprünglich 23.000 €, dann 21.000 €, später 15.700–15.800 €) und zum Umfang vorheriger Unfallschäden; eingereichte Rechnungen betrafen nur kleinere Posten. Der Versicherer ließ die Angaben prüfen und bezweifelte die Wahrheit der Angaben sowie die Existenz eines beobachteten Diebstahls; er rügte Verletzungen der Aufklärungspflichten nach den AKB und behauptete arglistige Täuschung. Die Kammer nahm Zeugenvernehmungen vor und wies die Klage ab. • Der Kläger hat seine Aufklärungspflichten nach E.1.3 AKB verletzt, indem er gegenüber dem Versicherer unrichtig und unvollständig über Kaufpreis und Vorschäden Auskunft gab. • Zeugenaussagen und das Schlüsselgutachten sowie das vom Versicherer eingeholte Schadensgutachten ergeben widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Angaben des Klägers zu Kaufpreis, Zeitpunkt der letzten Nutzung und zum Zustand des Fahrzeugs. • Der Kläger gab unterschiedliche Kaufpreisangaben gegenüber Polizei und Versicherer und berichtigt diese nicht rechtzeitig; dies stärkt die Würdigung als vorsätzliche Falschangaben. • Das vom Versicherer vorgelegte Schadensgutachten dokumentiert erhebliche Vorschäden und hohe Reparaturkosten, die der Kläger gegenüber dem Versicherer bagatellisierte und nicht durch entsprechende Belege belegte. • Nach § 28 Abs.2 VVG in Verbindung mit E.1.3 AKB wird der Versicherer wegen der Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten von seiner Leistungspflicht frei; wegen arglistigen Handelns im Sinne des § 28 Abs.3 VVG kommt auch keine Einschränkung der Leistungsfreiheit in Betracht. • Der Kläger hat nicht freiwillig von seiner Täuschung zurückgetreten; eine spätere Korrektur der Angaben erfolgte erst nach Vorlage des Gutachtens und ist nicht ausreichend, um die Arglist zu beseitigen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung aus dem Kaskoversicherungsvertrag, weil er arglistig unrichtige Angaben zum Kaufpreis und zum Umfang der Vorschäden gemacht hat und dadurch seine Aufklärungspflichten verletzt hat. Der Beklagte ist deshalb nach § 28 Abs.2 VVG leistungsfrei; eine Erstattungsverpflichtung für vorgerichtliche Anwaltskosten besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.