Urteil
6 S 58/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell ist wirksam zustande gekommen, sobald Antrag, Annahme und Übersendung des Versicherungsscheins mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorliegen.
• Eine Widerspruchsbelehrung in einem Begleitschreiben kann formell ausreichend hervorgehoben sein, wenn sie drucktechnisch deutlich erkennbar (z. B. eingerückt, kursiv) vom übrigen Text abhebt.
• Das nach § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell und die darin vorgesehene 14-tägige Widerspruchsfrist sind mit dem einschlägigen Unionsrecht vereinbar; eine Vorabentscheidung des EuGH hielt das Gericht nicht für erforderlich.
• Ein nach Fristablauf erklärter Widerspruch ist unwirksam; daraus folgt kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien nach § 812 BGB.
Entscheidungsgründe
Policenmodell: Wirksamer Vertragsschluss und Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung • Ein Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell ist wirksam zustande gekommen, sobald Antrag, Annahme und Übersendung des Versicherungsscheins mit Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vorliegen. • Eine Widerspruchsbelehrung in einem Begleitschreiben kann formell ausreichend hervorgehoben sein, wenn sie drucktechnisch deutlich erkennbar (z. B. eingerückt, kursiv) vom übrigen Text abhebt. • Das nach § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell und die darin vorgesehene 14-tägige Widerspruchsfrist sind mit dem einschlägigen Unionsrecht vereinbar; eine Vorabentscheidung des EuGH hielt das Gericht nicht für erforderlich. • Ein nach Fristablauf erklärter Widerspruch ist unwirksam; daraus folgt kein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien nach § 812 BGB. Der Kläger schloss zum 01.01.2008 eine Rentenversicherung bei der Beklagten. Bei Vertragsschluss erhielt er nach eigener Darstellung nicht alle Verbraucherinformationen und die AVB; die Beklagte übersandte am 21.11.2007 den Versicherungsschein, die Bedingungen und Verbraucherinformationen. Der Kläger zahlte Prämien für 2008 bis 01/2009 und erklärte am 22.01.2009 Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. sowie hilfsweise Kündigung. Die Beklagte zahlte einen geringen Rückkaufswert und lehnte die Rückerstattung sämtlicher Prämien ab. Das Amtsgericht wies den Zahlungsantrag überwiegend ab und verurteilte die Beklagte zur Auskunft über Deckungskapital und Abschlusskosten. Der Kläger legte Berufung ein und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und die Vereinbarkeit von § 5a VVG a.F. mit Unionsrecht. • Vertragsschluss nach dem Policenmodell: Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen durch Antrag des Klägers, Annahme der Beklagten und Übersendung des Versicherungsscheins mit Bedingungen und Verbraucherinformationen gemäß § 5a Abs.1 S.1 VVG a.F. • Formelle Anforderungen an die Belehrung: Die der Beklagten vorgelegte Reproduktion des Begleitschreibens enthält eine eingerückte, kursiv gesetzte Belehrung; diese hebt sich drucktechnisch deutlich vom restlichen Text ab und erfüllt damit die Anforderungen des § 5a Abs.2 S.1 VVG a.F. • Fristlauf und Rechtsfolge: Die Widerspruchsfrist beginnt erst mit Aushändigung des Versicherungsscheins samt Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen; die 14-tägige Frist war beim Widerspruch am 22.01.2009 bereits abgelaufen, sodass der Widerspruch unwirksam war. • Beweis- und Bestreitungsrügen: Das pauschale Bestreiten des Klägers, der Originalschein sei anders ausgestaltet gewesen, ist unzulässig; der Kläger konnte den Inhalt des ihm übergebenen Scheins nicht mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs.4 ZPO). • Vereinbarkeit mit Unionsrecht: Die Kammer schließt sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass § 5a VVG a.F. den Vorgaben der einschlägigen Richtlinien genügt; es liegt kein Verstoß gegen Verbraucherschutz- oder Aufsichtsrecht der EU vor, sodass eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamem Widerspruch besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung aller Prämien nach § 812 Abs.1 BGB; die Klage war insoweit abzuweisen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Berufung war unbegründet; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält nicht die Rückzahlung der eingezahlten Prämien, weil der Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell wirksam zustande gekommen ist und sein Widerspruch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen 14-tägigen Frist erfolgte. Die Widerspruchsbelehrung in dem von der Beklagten vorgelegten Begleitschreiben genügte den Form- und Inhaltsanforderungen des § 5a VVG a.F. und war deutlich hervorgehoben. Die Kammer erachtet die Regelung des § 5a VVG a.F. als mit dem einschlägigen Unionsrecht vereinbar; eine Vorlage an den EuGH erachtete sie als nicht geboten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.