Beschluss
4 T 218/13
LG KLEVE, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Staatskasse kann Regress für verauslagte Betreuervergütungen gegen den Betreuten nehmen, wenn dieser über ein einzusetzendes Vermögen verfügt.
• Für die Bemessung der Einsatzfähigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen; mutwillige Vermögensminderungen zwischen Regressantrag und Entscheidungszeitpunkt werden jedoch nach Treu und Glauben hinzugerechnet.
• Der ehemals Betreute hat nach Aufhebung der Betreuung eine Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse; kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann von seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen werden.
• Auch aus OEG-Opferrenten stammendes Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen; eine kumulative Vorhaltung von Staatskassenleistungen und OEG-Leistungen begründet nicht schon eine unzumutbare Härte im Sinne des SGB XII.
Entscheidungsgründe
Regress der Staatskasse für Betreuervergütung; Mitwirkungspflicht des ehemals Betreuten • Die Staatskasse kann Regress für verauslagte Betreuervergütungen gegen den Betreuten nehmen, wenn dieser über ein einzusetzendes Vermögen verfügt. • Für die Bemessung der Einsatzfähigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen; mutwillige Vermögensminderungen zwischen Regressantrag und Entscheidungszeitpunkt werden jedoch nach Treu und Glauben hinzugerechnet. • Der ehemals Betreute hat nach Aufhebung der Betreuung eine Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse; kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann von seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. • Auch aus OEG-Opferrenten stammendes Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen; eine kumulative Vorhaltung von Staatskassenleistungen und OEG-Leistungen begründet nicht schon eine unzumutbare Härte im Sinne des SGB XII. Die Betroffene war von 2009 bis 2012 betreut; die Betreuung wurde am 29.03.2012 aufgehoben. Für Zeiträume zwischen Mai 2009 und August 2010 zahlte die Staatskasse an die Berufsbetreuerin insgesamt 2.336,40 Euro Betreuervergütung aus. Der Bezirksrevisor beantragte wegen eines zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögens von über 70.000 Euro die Rückfestsetzung der aus der Staatskasse verauslagten Vergütung. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 25.03.2013 die Rückerstattung in Höhe von 2.336 Euro fest. Die Betroffene legte Beschwerde ein und erklärte, sie verfüge über kein Vermögen bzw. ihr Vermögen bestehe aus OEG-Opferrenten, die nicht einzusetzen seien; sie gab widersprüchliche und unvollständige Angaben und legte keine Belege vor. Die Beschwerde wurde vom Landgericht verworfen, die Rechtsbeschwerde jedoch zugelassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und der Beschwerdewert erreicht (§§ 58 ff. FamFG, § 11 RPflG). • Rechtsgrund für Regress: Wenn die Staatskasse dem Betreuer Vergütung leistet, gehen dessen Ansprüche gegen den Betreuten auf die Staatskasse über (§§ 1836e Abs.1 S.1, 1908i Abs.1 BGB). Der Betreute ist grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Grundsätzlich ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen; mutwillige Vermögensminderungen zwischen Regressantrag und Entscheidungszeitpunkt sind dem Vermögen hinzuzurechnen (Grundsatz von Treu und Glauben). • Feststellung des Vermögens und Mitwirkungspflichten: Die Vermögensfeststellung erfolgt von Amts wegen (§§ 292 Abs.1, 168 FamFG); nach Aufhebung der Betreuung trifft die Mitwirkungspflicht den ehemals Betreuten (§ 27 FamFG). Leistet der Betroffene keine ausreichende Mitwirkung, kann von Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. • Anwendung auf den Fall: Nach Prüfvermerk bestand am 23.09.2012 ein Vermögen von rund 70.120 Euro, das das Schonvermögen überstieg. Die Betroffene lieferte widersprüchliche Angaben, legte keine Belege vor und behauptete mutwillige Ausgaben (u. a. Spielsucht), sodass nicht ersichtlich ist, wohin das Vermögen verblieben sei; deshalb ist sie zumindest in Höhe des festgesetzten Betrages leistungsfähig. • OEG-Ansprüche: Auch angesparte OEG-Opferrenten sind grundsätzlich einzusetzen; das Vorliegen von OEG-Leistungen begründet nicht generell eine unzumutbare Härte nach § 90 Abs.3 SGB XII. • Kosten und Verfahrensfolgen: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragskammer hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 70 Abs.2 FamFG). Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen; die Festsetzung der Rückerstattungspflicht gegenüber der Betroffenen in Höhe von 2.336 Euro ist rechtsmäßig. Die Staatskasse kann Regress für die verauslagten Betreuervergütungen nehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt ein erheblicher Vermögensbestand nachgewiesen war und die Betroffene ihren Mitwirkungspflichten zur überzeugenden Darlegung von Vermögensveränderungen nicht nachgekommen ist. Mutwillige Vermögensminderungen, insbesondere das Behaupten von Verlusten im Spielcasino ohne Nachweise, können ihr nicht entgegengehalten werden. Daher ist die Betroffene zur Rückzahlung verpflichtet; die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.