OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 T 58/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2014:0416.4T58.13.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.02.2013 wird teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1.) die Betreuung des Betroffenen seit dem 01.10.2013 berufsmäßig führt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kostenerstattung zu Gunsten des Betreuers erfolgt auch dann nicht, wenn er im Beschwerdewege die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung erreicht. Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 19.02.2013 wird teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 1.) die Betreuung des Betroffenen seit dem 01.10.2013 berufsmäßig führt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Eine Erstattung der Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt. Gründe: I. Für den Betroffenen besteht seit langem eine Betreuung, da dieser aufgrund psychotischer Störungen und Alkoholmissbrauch daran gehindert ist, seine Angelegenheiten sachgerecht zu besorgen. Der Beschwerdeführer – der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde bei der Stadt F. ist – ist seit 1993 Betreuer des Betroffenen, zuvor erfolgte die Betreuung durch die Betreuungsstelle der Stadt F. Die bestehende Betreuung wurde zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts vom 12.10.2006 (Bl. 169/170 GA) verlängert. Mit Schriftsatz vom 03.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm geführte ehrenamtliche Betreuung des Betroffenen ab dem 01.01.2013 in eine Berufsbetreuung „umzustellen“. Er befinde sich nunmehr in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit bei der Stadtverwaltung und wünsche, nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Berufsbetreuungen zu führen. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.02.2013 zurück. Dagegen richtet sich die auf den „27. Jan. 2013“ datierte, am 01.03.2013 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Die Kammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 17.06.2013 zurückgewiesen. Auf die von der Kammer zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.) hat der BGH mit Beschluss vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13, den Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Die Kammer hat darauf untersucht, ob der Beteiligte zu 1.) die Voraussetzungen erfüllt, um die Betreuung berufsmäßig zu führen und ob ggf. eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit ist. Dazu wurden Stellungnahmen des Beteiligten zu 1.) und der Betreuungsstelle der Stadt X. eingeholt. Der Beteiligte zu 1.) hat mit Schriftsatz vom 01.02.2014 die Anzahl der von ihm geführten Betreuungen mitgeteilt. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil begründet, im Übrigen unbegründet. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB stehen nur einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung entgegen, nicht hingegen einer nachträglichen Feststellung mit Wirkung für die Zukunft, wobei der Begriff Zukunft als ein Zeitpunkt nach Eingang des Antrages auf Feststellung der Berufsmäßigkeit zu verstehen ist (BGH, Beschluss vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13). Diese rechtliche Beurteilung ist gemäß § 74 Abs. 6 S. 4 FamFG für die Kammer im vorliegenden Verfahren bindend. Der Beteiligte zu 1.) erfüllt die Voraussetzungen für eine Berufsmäßigkeit der Betreuung im Sinne von §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, 1 Abs. 1 VBVG ab dem 01.10.2013. Die berufsmäßige Ausübung einer Betreuung ist festzustellen, wenn aufgrund des Umfanges der insgesamt übertragenen Betreuungen das Amt nur im Rahmen einer Berufsausübung geführt werden kann, wobei die Ausübung eines weiteren Berufes dem nicht entgegen steht (Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1 VBVG, Rn. 2, 3). Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG regelmäßig der Fall, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt. Eine berufsmäßige Ausübung ist auch dann festzustellen, wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfange übertragen sein werden. Überdies dürfen auch weitere Kriterien, etwa eine besondere Berufsausbildung berücksichtigt werden (Palandt/Götz, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1 VBVG, Rn. 4). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist eine Berufsmäßigkeit der Betreuung ab dem 01.10.2013 zu bejahen. Mehr als zehn Betreuungen führt der Beteiligte zu 1.) nicht und führte er auch nicht. Seit dem 01.10.2013 führt der Beteiligte zu 1.) nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 01.02.2014 sechs Betreuungen, sieben seit dem 01.11.2013 und acht seit dem 17.01.2014. Somit überschreitet die Zahl der von dem Beteiligten zu 1.) geführten Betreuungen seit dem 01.10.2013 die Hälfte der Regelanzahl des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beteiligte zu 1.) als Diplom-Verwaltungswirt seit 1979 als Beamter der Stadt F. Erwachsenenvormundschaften und seit 1992 Betreuungen geführt hat und er insoweit zweifelsohne über Erfahrung verfügt, was auch die Betreuungsstelle X. mit Schreiben vom 17.02.2014 bestätigt hat, rechtfertigt dies, ab dem vorgenannten Zeitpunkt von einer Berufsmäßigkeit auszugehen. Es ist aber nicht gerechtfertigt, allein aufgrund der Erfahrung und Eignung von einer Berufsmäßigkeit auszugehen, da das Gesetz davon ausgeht, dass nur geeignete Personen zum Betreuer bestellt werden sollen. Eine gewisse Anzahl geführter Betreuungen ist daher für eine Berufsmäßigkeit grundsätzlich erforderlich. Eine Entlassung des Beteiligten zu 1.) zugunsten eines ehrenamtlichen Betreuers ist nicht auszusprechen. Sowohl nach Auskunft des Beteiligten zu 1.), als auch nach Auskunft der Betreuungsstelle X. ist keine geeignete Person ersichtlich, die zu einer ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspräche nicht der Billigkeit, dem Betroffenen die Verfahrenskosten des Beteiligten zu 1.) aufzuerlegen. Der Betroffene steht dem Beteiligten zu 1.) in dem vorliegenden Amtsverfahren nicht kontradiktorisch gegenüber. Eine Kostenübernahme durch die Staatskasse scheidet aus, § 307 FamFG gestattet nur eine Übernahme von Auslagen des Betreuten, nicht aber des Betreuers. Dem Verfahrenspfleger die Kosten aufzuerlegen, scheidet gesetzlich ohnehin aus (§ 276 Abs. 7 FamFG). Dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) (teilweise) erfolgreich war, rechtfertigt es gleichfalls allein nicht, von einer Erhebung von etwa anfallenden Gerichtskosten nach § 80 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem die grundsätzliche Frage durch den Beschluss des BGH vom 08.01.2014, Az.: XII ZB 354/13, geklärt worden ist. Die Frage, ab wann der Beteiligte zu 1.) die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Berufsmäßigkeit der Betreuung erfüllt, ist eine typische Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die auch keine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Gegenstandswert: 3.000,- € (§§ 131, 30 KostO)