Beschluss
4 T 528/14
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2014:0902.4T528.14.00
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Leitsätze
1.
Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
2.
Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 14.08.2014 wird teilweise abgeändert.
Der Betroffenen wird Rechtsanwalt T beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach den zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte. Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 14.08.2014 wird teilweise abgeändert. Der Betroffenen wird Rechtsanwalt T beigeordnet. Günde: I. Für die Betroffene war seit längerem eine Betreuung für die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet, die zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 18.05.2012 (Bl. 175/176 GA) verlängert worden war. Dem lag u.a. das Gutachten der Sachverständigen C (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30.04.2012 zugrunde. Wegen des Inhalts der gutachterlichen Feststellungen wird auf das vorgenannte Gutachten (Bl. 164-173 GA) verwiesen. In der Folge beantragte die Betroffene mehrfach die Aufhebung der Betreuung, um jeweils kurz danach den Antrag wieder zurückzunehmen. Schließlich beantragte die Betroffene mit einem beim Amtsgericht Moers am 03.05.2014 eingegangenen Schreiben, die bestehende Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hörte die Betroffene am 25.06.2014 an und holte ein ärztliches Zeugnis des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U ein. Wegen des Inhalts wird auf den Anhörungsvermerk vom 25.06.2014 (Bl. 209/210 GA) und das schriftliche ärztliche Zeugnis vom 08.07.2014 (Bl. 215 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 28.07.2014, beim Amtsgericht eingegangen am 30.07.2014, bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen für diese und beantragten, jener Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen. Am 05.08.2014 hörte das Amtsgericht die Betroffene nochmals an, bei der Anhörung war auch Rechtsanwalt T anwesend. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Vermerk vom 05.08.2014 (Bl. 221 GA) verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hob das Amtsgericht die Betreuung auf, „weil die Betroffene eine Hilfe durch Betreuung ablehnt und selbstbestimmt handeln“ könne. Beschwerde wurde gegen diesen Beschluss bis dato nicht eingelegt. Mit Beschluss vom 14.08.2014 bewilligte das Amtsgericht der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, wies jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T zurück. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.08.2014 (Bl. 34 VKH-Heft) Bezug genommen. Dagegen richtet sich das mit Schriftsatz vom 20.08.2014 eingelegte Rechtsmittel der Betroffenen, welches am 21.08.2014 beim Amtsgericht Moers eingegangen ist und dem jenes mit Verfügung vom 26.08.2014 nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde der Betroffenen ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet. Der Betroffenen ist gemäß § 78 Abs. 2 FamFG antragsgemäß Rechtsanwalt T beizuordnen. Dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Betroffenen Aussicht auf Erfolg hat, ist durch die Kammer zu unterstellen, weil das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. Zudem hat die Betroffene beim Amtsgericht auf ihren Antrag auch die Aufhebung der Betreuung erlangt. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Anwalt beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei kommt es nicht allein auf die objektiven Umstände des Falles, sondern auch auf die subjektiven Fähigkeiten des Betroffenen an (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, Az.: XII ZB 232/09, Juris-Rn. 23; BGH, Beschluss vom 12.09.2013, Az.: V ZB 121/12, Juris-Rn. 8). Ob die Beiordnung im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG erforderlich ist, hängt davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte, weil Zweck der Verfahrenskostenhilfe die weitgehende rechtsschutzmäßige Gleichstellung von unbemittelten mit bemittelten Personen ist und auch ein bemittelter Verfahrensbeteiligter die Notwendigkeit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung seiner eigenen subjektiven Fähigkeiten beurteilt (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, Az.: XII ZB 232/09, Juris-Rn. 25). Ob es erforderlich ist, dem Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalles einen Rechtsanwalt beizuordnen, richtet sich im Betreuungsverfahren weitgehend nach denselben Kriterien wie die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Außerhalb der Regelbeispiele des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG bestimmt sich die – ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende – Erforderlichkeit, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, nach der Bedeutung des Verfahrensgegenstandes sowie dem Grad der Krankheit oder der Behinderung des Betroffenen (BGH NJW 2014, 787, 788).Je weniger der Betroffene in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen, je eindeutiger erkennbar ist, dass die geplanten Betreuungsmaßnahmen gegen seinen natürlichen Willen erfolgen und je schwerer und nachhaltiger der beabsichtigte Eingriff in die Rechte des Betroffenen ist, umso dringender erforderlich ist die Bestellung des Verfahrenspflegers (BGH NJW 2014, 787, 788). Ist nach den vorgenannten Kriterien die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, würde ein vernünftiger Beteiligter sich grundsätzlich eines anwaltlichen Bevollmächtigten bedienen. Dies entspricht auch der § 276 Abs. 4 FamFG zu entnehmenden gesetzlichen Wertung, die von einem Vorrang der anwaltlichen Vertretung vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ausgeht. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Fall war der Betroffenen ein Anwalt beizuordnen. Die Aufhebung der Betreuung ist ein bedeutsamer Verfahrensgegenstand. Aufhebung wie Anordnung einer Betreuung sind Verfahren, in denen der Staat auch seiner Schutzpflicht gegenüber Menschen nachzukommen hat, die ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst regeln können. Die Einordnung als bedeutsamer Verfahrensgegenstand entspricht auch der Wertung des Gesetzgebers. Er hat diese Entscheidung in § 15 RPflG dem Richter vorbehalten und nicht auf den Rechtspfleger übertragen. Die Betroffene bedurfte zur Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte auch eines Rechtsanwalts. Die für die Betroffene eingerichtete Betreuung umfasste neben der Vermögenssorge gerade auch den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“, wozu grundsätzlich auch Gerichte zu zählen sind (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB), weil sie insoweit nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst sachgerecht zu besorgen. Ausweislich des ärztlichen Zeugnisses des die Betroffene seit 2008 behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie U vom 08.07.2014 leidet die Betroffene seit ihrem sechzehnten Lebensjahr an einer in ihrer Grundsymptomatik chronifizierten schizoaffektiven Psychose, bei der das Krankheitsbild von ausgeprägter Ambivalenz, Antriebssteigerung und einer Störung der Impulskontrolle bestimmt werde. Die Betroffene ändere ihre Ansichten oft binnen weniger Stunden. Aktuell habe sich die Symptomatik deutlich zugespitzt, die Antriebssteigerung sei erheblich, es bestehe eine Sprunghaftigkeit im Gedankengang. Dadurch sei die Betroffene gehindert, ihre Angelegenheiten eigenständig interessengerecht zu besorgen. Ein vernünftig denkender Betroffener würde bei dieser Sachlage und bei diesem Krankheitsbild ebenfalls einen anwaltlichen Vertreter mit der sachgerechten Wahrung seiner Rechte beauftragen. Die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung ist auch nicht deswegen entfallen, weil die Sach- und Rechtslage sie im Zeitpunkt des Antrages nicht mehr erfordert hätte. Zwar lag das ärztliche Zeugnis vom 08.07.2014 zu diesem Zeitpunkt bereits vor. Aus diesem ließ sich für die Betroffene jedoch keinesfalls erkennen, dass das Amtsgericht ihrem Begehren nunmehr ohne weiteres stattgeben würde. Vielmehr war wohl das Gegenteil zu erwarten, da dort eine Zuspitzung der Symptomatik attestiert wurde, die Grund für die Anordnung der Betreuung gewesen war. Zur Frage eines freien Willens der Betroffenen verhielt sich das ärztliche Zeugnis nicht. Angesichts dessen, dass der Amtsrichter diese Frage in der Anhörung vom 25.06.2014 als „für [s]ich schwer zu beurteilen“ beschrieben hatte, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Anhörung vom 05.08.2014 nunmehr ohne jede weitere Beweiserhebung von einem freien Willen ausgegangen und die Betreuung aufgehoben werden würde. Der Beiordnung steht nicht entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen und auch bei der Entscheidung des Amtsgerichts über die Verfahrenskostenhilfe bereits abgeschlossen gewesen ist, weil die Betroffene ihren Antrag bereits vor der instanzabschließenden Entscheidung formwirksam gestellt hatte. Dies ermöglicht nicht nur die rückwirkende Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – wie sie das Amtsgericht im Beschluss vom 14.08.2014 angeordnet hat – sondern auch die entsprechende Beiordnung eines Anwalts, wenn diese – wie hier – rechtzeitig beantragt worden ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Zwar handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Beiordnung eines Anwalts im Betreuungsverfahren dann grundsätzlich erforderlich ist, wenn ohne die anwaltliche Vertretung ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre. Trotz einer Zulassung könnte jedoch kein Beteiligter eine zulässige Rechtsbeschwerde erheben. Die Betroffene ist durch die Entscheidung der Kammer nicht beschwert, weil ihrem Begehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Das gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ZPO nur eingeschränkt bestehende Beschwerderecht der Staatskasse ermöglicht dieser keine Beschwerde gegen die Beiordnung eines Anwalts (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 127, Rn. 9 m.w.N.), so dass deren Rechtsbeschwerde trotz Zulassung ebenfalls unstatthaft wäre (vgl. BGH NJW-RR 2010, 494, 495). (Unterschriften)