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Urteil

4 O 351/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2014:1202.4O351.13.00
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Leitsätze

1.

Banken dürfen den unbaren Zahlungsverkehr anhand der angegebenen Kundenkennung abwickeln, ohne prüfen zu müssen, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt.

2.

Zur Länge der Wartefrist für die Neuvergabe einer Kontonummer an einen anderen Kunden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Banken dürfen den unbaren Zahlungsverkehr anhand der angegebenen Kundenkennung abwickeln, ohne prüfen zu müssen, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt. 2. Zur Länge der Wartefrist für die Neuvergabe einer Kontonummer an einen anderen Kunden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, die grenzüberschreitende Leistungen in die Niederlande erbracht hatte, beantragte im Jahre 2004 beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn die Freistellung und Erstattung der deutschen Abzugssteuern, da die Finanzbehörden die Leistungen zunächst als steuerabzugspflichtig behandelt hatten. Die Klägerin hatte seinerzeit bei der Beklagten das Girokonto Nr. 000000000 inne, welches sie gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern als Erstattungskonto angab. Die Klägerin kündigte gegenüber der Beklagten das vorgenannte Konto mit Schreiben vom 07.05.2007, worauf die Beklagte das Konto zum 25.05.2007 löschte. Zugleich eröffnete sie ein neues Konto bei der Niederlassung der J Bank in Frankfurt am Main. Das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern wurde ausgesetzt bis zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen I R 26/06 beim Bundesfinanzhof geführten Verfahrens, von dem eine Klärung der für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen erwartet wurde. Mit Bescheid vom 01.04.2010 setzte das Bundeszentralamt für Steuern eine Erstattung in Höhe von 38.561,16 € zugunsten der Klägerin fest und überwies den Betrag auf das Konto Nr. 000000000 bei der Beklagten, auf dem der Betrag am 06.04.2010 gutgeschrieben wurde. Ihre geänderte Kontoverbindung teilte die Klägerin dem Bundeszentralamt für Steuern erst mit Schreiben ihres Steuerberaters vom 14.04.2010 mit. 2010 bezeichnete die von der Beklagten inzwischen neu vergebene Kontonummer ein Gemeinschaftskonto von X und Y, beide wohnhaft B-straße in Q-stadt, Belgien. Über die Neuvergabe der Kontonummer hatte die Beklagte die Klägerin nicht in Kenntnis gesetzt. Das Bundeszentralamt für Steuern verweigert eine Auszahlung des Betrages an die Klägerin. Die Klägerin trägt vor: Die Beklagte habe ihre nachvertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin durch die Neuvergabe der Kontonummer verletzt. Diese sei möglicherweise schon 2008 erfolgt. Angesichts neunstelliger Kontonummern bei der Beklagten habe für die Neuvergabe kein Bedürfnis bestanden. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Neuvergabe zu unterrichten. Jedenfalls habe sie die Gutschrift auf dem Konto stornieren müssen, weil der Betrag den jetzigen Kontoinhabern nicht zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 38.560,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wenden ein: Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, einen Abgleich von Kontonummer und Zahlungsempfängernamen vorzunehmen. Maßgeblich sei bei Überweisungen allein die angegebene Kontonummer. Die Eröffnung des neuen Kontos unter der Nummer 000000000 sei zum 09.11.2009 erfolgt. Damit habe sie die erforderliche Wartefrist eingehalten. Für die Streithelferin sei das von der Klägerin angegebene Erstattungskonto verbindlich gewesen, so dass Erfüllung des Anspruches auf Steuererstattung eingetreten sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 38.560,99 € gemäß § 675t Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin ist nicht „Zahlungsempfänger“ im Sinne von 675t Abs. 1 S. 1 BGB. Zwar steht dem nicht zwingend entgegen, dass die Klägerin bei der Beklagten kein Konto mehr unterhält, § 675t Abs. 1 S. 3 BGB. Bei einer anhand einer bestehenden Kundenkennung durchgeführten Überweisung ist jedoch nur derjenige der Zahlungsempfänger, dem die Kundenkennung zugeordnet ist (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 675t, Rn. 5). Die in § 675r Abs. 2 BGB legaldefinierte Kundenkennung ist (bei Inlandsüberweisungen in Deutschland) die Kombination von Kontonummer und Bankleitzahl (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 675r, Rn. 2a). Inhaber dieser Kundenkennung war bei der Gutschrift der streitgegenständlichen Überweisung nicht die Klägerin, Inhaber waren X und Y. Diese gelten als berechtigte Zahlungsempfänger. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 675r Abs. 1 BGB hat die Bank keine Prüfpflicht, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt (vgl. Grundmann in: Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl. 2009, II. Zahlungsverkehr, Rn. II62). Dessen Satz 1 legt fest, dass die Banken den unbaren Zahlungsverkehr ausschließlich anhand der Kundenkennungen durchführen dürfen. Satz 2 fingiert in diesem Falle den Zugang beim richtigen Zahlungsempfänger (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 675r, Rn. 4). Daran ändern auch die Vorschriften des Geldwäschegesetzes nichts. Es ist nicht Zweck des Geldwäschegesetzes, versehentliche Fehlüberweisungen zu verhindern, es soll vielmehr die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten unterbinden und dem Staat die Abschöpfung illegaler Gewinne ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 2245, 2249). II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 38.560,99 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den auch nach der Schuldrechtsreform fortgeltenden Grundsätzen der culpa post contractum finitum. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin keine nachvertraglichen Pflichten verletzt, die für die Entstehung eines Schadens bei der Klägerin ursächlich geworden wären. Die Beklagte durfte die frühere Kontonummer der Klägerin neu vergeben. Sie war nicht verpflichtet, die Klägerin über die Neuvergabe in Kenntnis zu setzen (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2261, 2262). Zwar darf eine Bank ein bestehendes Konto nicht unter Beibehaltung der Kontonummer auf einen neuen Inhaber umschreiben (vgl. BGH NJW 1983, 2944). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte hat lediglich die frühere Kontonummer der Klägerin für ein neues Konto neu vergeben. Das ist außerhalb einer Kontoumschreibung grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2261, 2262). Es ist einer Bank nicht zuzumuten, einmal vergebene Kontonummern nie wieder zu benutzen. Im Laufe der Jahre würde ansonsten ein immer komplexeres Vergabesystem erforderlich. Allerdings darf die Bank die Kontonummer nicht verfrüht neu vergeben (OLG Köln NJW 1990, 2261, 2262; LG Hannover NJW-RR 1993, 175). Über die Länge der Wartefrist besteht insoweit Einigkeit, dass sie drei Jahre sicher nicht überschreitet und mindestens ein Jahr betragen muss (Joeres in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR.Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 29, Rn. 31). Vorliegend behauptet die Beklagte, die Kontonummer nach rund zweieinhalb Jahren neu vergeben zu haben, während die Klägerin mutmaßt, dies sei möglicherweise bereits 2008 geschehen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin insoweit den Vorgaben des § 138 ZPO genügt, oder ob der von der Beklagten behauptete Zeitpunkt der Neuvergabe der Kontonummer gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Bei Gutschrift der streitgegenständlichen Überweisung waren bereits mehr als zwei Jahre und zehn Monate vergangen. Das Konto der Klägerin wurde bei der Beklagten am 25.05.2007 aufgelöst, was dieser auch bekannt war, weil sie die Kontoauflösung durch ihre eigene Kündigungserklärung veranlasst hatte. Die Gutschrift erfolgte am 06.04.2010. Diese Frist war jedenfalls ausreichend lang bemessen. Eine vorherige verfrühte Neuvergabe wäre damit für einen bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Nach mehr als zweieinhalb Jahren durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die vollkaufmännische Klägerin sämtlichen ihrer Schuldner ihre neue Kontoverbindung mitgeteilt hatte (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2261, 2262). Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UStG ist ein Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung binnen sechs Monaten zu erstellen. Auf derartigen Rechnungen wird regelmäßig die Kontoverbindung des Unternehmens angegeben. Bei Altverbindlichkeiten durfte davon ausgegangen werden, dass die vollkaufmännische, auf Gewinnerzielung ausgelegte Klägerin, ihre Schuldner zwischenzeitlich unter Angabe ihrer neuen Kontoverbindung angemahnt haben würde. Insbesondere hätte die Klägerin in dem Steuererstattungsverfahren bei dem Bundeszentralamt für Steuern bereits 2008 dringenden Anlass gehabt, ihre neue Kontoverbindung anzugeben. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, aufgrund dessen ihr Erstattungsverfahren ausgesetzt worden war, wurde bereits durch Urteil vom 29.01.2008 abgeschlossen (BFH, Urteil vom 29.01.2008, Az.: I R 26/06, zitiert nach Juris = BStBl. II 2008, 978). Das Urteil wurde auch 2008 im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und damit von der Finanzverwaltung allgemein angewandt. Dennoch hat die Klägerin dem Bundeszentralamt für Steuern ihre neue Kontoverbindung erst mit Schreiben vom 14.04.2010 mitgeteilt. III. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 38.560,99 € aus §§ 812 ff. BGB. Die Bank handelt im Überweisungsverkehr als bloße Zahlstelle des Überweisungsempfängers und ist nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eingebunden (BGH NJW 2007, 914, 915). Ist der Zahlungsempfänger falsch bezeichnet, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis vor, der in diesem abzuwickeln ist (BGH NJW 2007, 914, 915). IV. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 38.560,99 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften des Geldwäschegesetzes. Diese sind keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 2008, 2245, 2249). V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 38.560,99 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.(Unterschriften)