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Urteil

2 O 27/14

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2015:0218.2O27.14.00
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Tenor

er Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) gegenüber folgenden Institutionen/Personen geschieht:

(1)   EU-Petitionsausschuss,

(2)   Europäisches Parlament und/oder Mitglieder des EuropäischenParlaments,

(3)   Secretariat of the CPT,

(4)   Landschaftsverband Rheinland,

(5)   Poststelle des LG Düsseldorf,

(6)   Poststelle des AG Geldern.

Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen L 2/3 und der Beklagte 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- Euro, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
er Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) gegenüber folgenden Institutionen/Personen geschieht: (1) EU-Petitionsausschuss, (2) Europäisches Parlament und/oder Mitglieder des EuropäischenParlaments, (3) Secretariat of the CPT, (4) Landschaftsverband Rheinland, (5) Poststelle des LG Düsseldorf, (6) Poststelle des AG Geldern. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren angedroht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen L 2/3 und der Beklagte 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- Euro, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der am 18.07.2001 geborene L lebte bei seinen Großeltern in n., denen die Vormundschaft übertragen worden war. Durch Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 26.09.2007 wurden die Großeltern aus dem Amt entlassen. Zum neuen Vormund wurde das Stadtjugendamt n bestellt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Frau C wurde vom Stadtjugendamt Geldern mit den Aufgaben des Vormunds betraut. Über das entsprechende Verfahren berichtete der Bayerische Rundfunk München am 22.10.2007 unter dem Titel: „Kindesentzug auf Verdacht? Die unkontrollierte Macht der Jugendämter“. Da in diesem Filmbeitrag L namentlich erwähnt wurde und im Bild zu sehen war, wurde der Bayerische Rundfunk abgemahnt und unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung. Der Beklagte versandte am 09.01.2009 unter dem Namen des Curare e. V. an eine Vielzahl von Personen per Mail ein Schreiben, dem Fotos des Klägers beigefügt waren. Darüber hinaus versandte er am 13.01.2009 eine Mail an die Vereinsvorsitzende, aber auch an „H. Wolfgang Sn“, dem ebenfalls Fotos des Klägers beigefügt waren. Die Verbreitung dieser Fotos erfolgte ohne Einverständnis des Vormunds. Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht Kleve zum Az. 2 O 8/09 am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Beklagte es bei Androhung von Ordnungsmaßnahmen zu unterlassen hat, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten. Nach Widerspruch des Beklagten wurde die Einstweilige Verfügung durch Urteil vom 09.12.2009 aufrechterhalten. Mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 30.03.2010 wurde der Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Daraufhin nahm der Beklagte die Berufung zurück und das Urteil des Landgerichts wurde rechtskräftig. Nachdem dem L auf Antrag des Beklagten nach § 926 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde, verfolgt er sein Unterlassungsbegehren im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter. L beantragt – nach Erweiterung des Antrags um die zu 1) gestellten Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom 22.01.2015 –, 1) a) den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten b) hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) geschieht; c) hilfsweise: den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotografien, die den L zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) gegenüber folgenden Institutionen/Personen geschieht: (7) EU-Petitionsausschuss, (8) Europäisches Parlament und/oder Mitglieder des Europäischen Parlaments, (9) Secretariat of the CPT, (10) Landschaftsverband Rheinland, (11) Poststelle des LG Düsseldorf, (12) Poststelle des AG Geldern; 2) dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren anzudrohen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er widerspricht der Klageänderung, die er zudem für verfristet hält. Durch das Gericht müsse geprüft werden, ob genau die Anträge aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren auch im Hauptsachverfahren aufrecht erhalten werden könnten. Ferner rügt er aufgrund des Vorliegens einer Interessenkollision die Befugnis des Vormunds, dem Prozessbevollmächtigten Vollmacht zu erteilen, da Frau C mehrere Klagen in derselben Sache führe. Zudem könne Frau C als Leiterin der sozialen Dienste nicht zugleich selbst als Vormund tätig sein. Schließlich könne sie aus der Bestellung durch einen Rechtspfleger keine Befugnisse herleiten, da diese nichtig sei. Es liege keine Verbreitungshandlung im Sinne des § 22 KunstUrhG vor, da die Versendung nur an einen klar umrissenen und begrenzten Personenkreis erfolgt sei. Überdies sei die Verwendung aufgrund von Schutzpflichten gegenüber dem Kind geboten gewesen, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 KunstUrhG greife. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den zweiten Hilfsantrag begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. 1) Der minderjährige L wird durch Frau C als der mit der Wahrnehmung der Amtsvormundschaft betrauten Mitarbeiterin des Jugendamtes der Stadt n wirksam vertreten. Mit Beschluss vom 04.09.2009 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht – n durch den Rechtspfleger die Großeltern des Klägers endgültig aus ihrem Amt als Vormund entlassen und die Bestellung des Jugendamts n im Beschluss vom 26.09.2007 als Vormund des Kindes bestätigt. Diese Entscheidung bindet die Kammer bis zu ihrer Abänderung. Soweit der Beklagte auf Gründe abstellt, die in der Person der Frau C selbst liegen, dringt er hiermit ebenfalls nicht durch: Bestellter Vormund ist nicht Frau C, sondern das Stadtjugendamt Geldern; Frau C ist lediglich die in dieser Sache für das Jugendamt tätige Mitarbeiterin. 2) Die mit Schriftsatz vom 22.01.2015 vorgenommene Klageerweiterung wird von der Kammer als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO erachtet, da durch die weiteren Anträge der Rechtsstreit insgesamt entschieden werden kann und dadurch ein weiterer Prozess vermieden wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 263 Rn. 13). 3) Die Klageerweiterung ist auch nicht aufgrund eines Fristversäumnisses zurückzuweisen; Klageänderungen sind nicht fristgebunden. Sie unterliegen auch nicht den Verspätungsvorschriften des § 296 ZPO, die lediglich für Angriffs- und Verteidigungsmittel gelten, nicht jedoch für den Angriff, d. h. die Klage, selbst (Zöller/Greger a. a. O., § 296 Rn. 4). 4) Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die Anträge im Hauptverfahren den Anträgen aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren exakt entsprechen. Diese Frage ist allein im Rahmen eines etwaigen Verfahrens auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO von Bedeutung. II. Keinen Erfolg haben der als Hauptantrag aufrecht erhaltene Klageantrag zu 1) a) sowie der erste Hilfsantrag zu 1) b). 1) Ein genereller Anspruch auf Untersagung der Veröffentlichung oder Verbreitung jedes den L zeigenden Lichtbildes unabhängig von den Umständen besteht nicht. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre andererseits erforderlich. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext die veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Gegenstand der Prüfung und der Untersagung kann nur die konkrete Verbreitung oder Veröffentlichung bestimmter, individualisierter Bildnisse sein. Gegebenenfalls ist nach den verschiedenen Empfängern zu differenzieren. 2) Der undifferenziert auf die Verbreitung von den L zeigenden Fotografie gerichtete Hauptantrag zu 1) a) erfüllt diese Anforderungen offensichtlich nicht. Aber auch der Hilfsantrag zu 1) b) grenzt den Umfang der vom Beklagten geschuldeten Unterlassung nicht in hinreichendem Umfang ein. Zwar wird Bezug genommen auf die E-Mail vom 13.01.2009; das allein wird aber den an die Konkretisierung des Unterlassungsbegehrens zu stellenden Voraussetzungen noch nicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf die Empfänger der Lichtbilder unterbleibt eine Einschränkung, so dass eine Interessenabwägung im konkreten Fall nicht möglich ist. III. Die Klage ist hingegen in dem mit dem Hilfsantrag zu 1) c) geltend gemachten Umfang begründet. L hat einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der ihn zeigenden Lichtbilder gemäß §§ 823, 1004 BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG, wenn dies wie mit Versenden der E-Mail vom 09.01.2009 (Anlage K1) und/oder E-Mail vom 13.01.2009 (Anlage K2) gegenüber den im Tenor aufgeführten Institutionen/Personen geschieht. 1) Anders als die Anträge zu 1) a) und b) ist der Antrag zu 1) c) hinreichend konkretisiert. Die Lichtbilder sind durch die Bezugnahme auf die betreffende E-Mail individualisiert. Die Bezugnahme auf die E-Mail macht auch ausreichend deutlich, in welchem Kontext die beanstandete Verbreitung der Lichtbilder erfolgt. Schließlich wird auch der Empfängerkreis durch Aufzählung abschließend eingegrenzt. 2) In diesem – durch den Hilfsantrag zu 1) c) eingeschränkten – Umfang hat L Erfolg; dem Beklagten ist es zu untersagen, diese Lichtbilder in diesem Kontext an diese Empfänger zu übersenden. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Verbreiten ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt. Der Beklagte hat die den L zeigenden Lichtbilder als Teil einer E-Mail an verschiedene Empfänger versandt. Damit bestand das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme Dritter. L hatte in diese Verbreitung nicht eingewilligt. Ist der Abgebildete – wie hier – minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Hier ist eine Einwilligung in die Verbreitung der Lichtbilder weder vom L selbst erteilt werden, noch hat das Stadtjugendamt Geldern in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter die in jedem Fall ebenfalls erforderliche Einwilligung erteilt. Durch die Großeltern des Klägers konnte eine Einwilligung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Geldern vom 26.09.2007 nicht erteilt werden. Die in § 23 KunstUrhG normierten Voraussetzungen, unter denen Bildnisse auch ohne die Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen, liegen hier im Hinblick auf keinen der aufgeführten Empfänger vor. Die Verbreitung der Lichtbilder diente weder dem höheren Interesse der Kunst, noch ist L Beiwerk zu einer Örtlichkeit oder Teil einer Versammlung. Auch um eine Person der Zeitgeschichte handelt es sich nicht. Zwar ist das Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vorbehaltlos gewährleistet; es findet seine Grenze nach Art. 2 Abs. 1 GG in den Rechten anderer, zu denen auch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gehören. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis verbreitet werden darf, erfordert daher stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Diese Abwägung geht hier in dem nach dem Hilfsantrag zu 1) c) zur Entscheidung gestellten Umfang zu Gunsten des Klägers aus. Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen der Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs des Beklagten im vorangegangenen Einstweiligen Verfügungsverfahren in seiner Entscheidung vom 30.03.2010 (Az. I – 20 U 5/10) hierzu ausgeführt: „Der Antragsgegner zu 2) (= der hiesige Beklagte) kann sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung und möglicherweise auch auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen. Art. 6 Abs. 2 GG gebietet bei Übertragung der Vormundschaft grundsätzlich eine bevorzugte Berücksichtigung von Familienangehörigen, wozu insbesondere auch die Großeltern gehören (BVerfG, NJW 2009, 1133). Der Antragsgegner zu 2) nimmt für sich in Anspruch, als Beistand der Großeltern des Antragstellers (= des hiesigen Klägers) gehandelt zu haben. Missstände in Kinderheimen und die Praxis beim Sorgerechtsentzug stellen auch die Öffentlichkeit wesentlich interessierende Fragen dar. Den vorliegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers vermag dies aber gleichwohl nicht zu rechtfertigen. Hierfür bedarf es keiner Prüfung, ob wirklich Anhaltspunkte für Missstände oder gar eine Misshandlung vorliegen, da selbst eine tatsächlich erfolgte Misshandlung des Klägers die Verbreitung seiner Lichtbilder durch Versendung an Personen, bei denen das Risiko einer Veröffentlichung besteht, nicht rechtfertigen könnte. In der Öffentlichkeit als Opfer einer Misshandlung präsentiert zu werden, stellt eine schwerwiegende Hypothek für das weitere Leben dar. Von daher muss schon bei Erwachsenen die Entscheidung darüber, ob man einem vermeintlichen oder tatsächlichen Missstand „sein Gesicht leihen“ möchte, allein dem Betroffenen überlassen bleiben. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt braucht es niemand zu dulden, gegen seinen Willen und unter Verwendung seines Bildes in der Öffentlichkeit als Opfer präsentiert zu werden. Für Kinder gilt dies erst recht. Sie bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann durch die Verknüpfung ihrer Person mit einem Vorgang empfindlicher gestört werden als diejenige von Erwachsenen, insbesondere, wenn es sich um einen hoch emotionalen und aufwühlenden Sachverhalt handelt. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BGH WRP 2010, 104-107).“ Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beklagten aus der Klageerwiderung vom 03.04.2014 sowie den Schriftsätzen vom 27.01.2015 und 04.02.2015 sieht die Kammer keine hinreichenden Gründe, von dieser Entscheidung abzuweichen. Auch und gerade im Hinblick auf die im Hilfsantrag zu 1) c) aufgeführten Empfänger sind keine Aspekte ersichtlich, aufgrund derer die Abwägung hier zugunsten des Beklagten ausfallen könnte. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Wird der Hauptantrag eines Klägers abgewiesen, aber einem Hilfsantrag stattgegeben, ist eine Kostenquotierung geboten (Zöller/Greger, a. a. O., § 92 Rn. 8). Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde. Unterschriften