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Beschluss

4 O 62/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2015:0223.4O62.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Landgericht Kleve erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Antrag des Klägers an das Landgericht Hamburg. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger tätigte über die H AG mit Sitz in Neukirchen-Vluyn diverse Optionsgeschäfte, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Die H AG verfügte bei der Beklagten, einem englischen Finanzdienstleister mit Sitz in London, über ein Transaktionskonto, welches zumindest buchhalterisch in ein Hauptkonto („Masteraccount“) und diverse Unterkonten („Subaccounts“) unterteilt war. Die Beklagte stand seit 1999 in Vertragsbeziehungen zur H AG. Eine vertragliche Beziehung hatte der Kläger nur zur H AG, nicht aber zur Beklagten. 4 Ende Dezember 2011 machte der Kläger die vorliegende Klage gegen die Beklagte bei dem Landgericht Kleve anhängig. Die Kammer wies mit Beschluss vom 23.07.2013 und nochmals mit Verfügung vom 10.09.2013 auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Kleve hin. 5 Am 10./11.10.2013 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung: 6 „I. 7 Die Parteien vereinbaren für die in beigefügter Auflistung mit Aktenzeichen genannten Klageverfahren erstinstanzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve im Einklang mit § 38 Abs. 2 ZPO. 8 II. 9 Ziffer I. stellt kein Präjudiz für die von der B [=der Beklagten] bestrittene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für diese Klageverfahren dar. 10 III. 11 Ziffer I. soll die etwaig durch Gesetz gegebene örtliche Zuständigkeit eines oder mehrerer deutscher Gerichte nicht ausschließen. 12 IV. 13 Für den wirksamen Abschluss vorliegender Vereinbarung ist Telefaxform ausreichend.“ 14 Das vorliegende Verfahren war in der in Ziffer I. erwähnten Auflistung aufgeführt, die mehr als 100 Verfahren von verschiedenen Klägern gegen die Beklagte ausweist, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten werden. 15 Mit Schriftsatz vom 08.05.2014 beantragte der Kläger, den auf den 13.05.2014 anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 307-310 GA) verwiesen. Die Kammer wies den Terminsverlegungsantrag mit Beschluss vom 12.05.2014 zurück. Im Verhandlungstermin vom 13.05.2014 erschien der Klägervertreter zwar, stellte jedoch keinen Antrag. Da die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer Zuständigkeitsrüge den Erlass eines Versäumnisurteils beantragte, erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 19.05.2014 zugestellt wurde und gegen das er mit Schriftsatz vom 27.05.2014 Einspruch erhoben hat, der am gleichen Tage beim Landgericht Kleve einging. Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 erweiterte der Kläger seine Klage auf Herrn M, wohnhaft: B-straße in Sonsbeck. Dieser war Geschäftsführer der N GmbH, welche für die H AG die telefonischen Verkaufsgespräche durchführte und kannte die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit und Gebührenstruktur der H AG. Die Klage wurde Herrn M am 14.11.2014 zugestellt. Die Kammer hat die Klage gegen Herrn M mit Beschluss vom 09.12.2014 abgetrennt, das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 O 270/14 geführt. Der Kläger hat im Verhandlungstermin am 09.12.2014 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg beantragt für den Fall, dass die Parteien bis zum 23.12.2014 eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen und dies beidseits bis zum 23.12.2014 dem Gericht anzeigen, äußerst hilfsweise Verweisung an das im Hinweisbeschluss vom 23.07.2013 genannte Landgericht beantragt. 16 Am 19.12.2014 haben die Parteien folgende, von den Prozessbevollmächtigten unterzeichnete Vereinbarung getroffen: 17 „1. 18 Die Parteien vereinbaren für die in beigefügter Auflistung mit Aktenzeichen genannten Klageverfahren erstinstanzlich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg im Einklang mit § 38 Abs. 2 ZPO. 19 2. 20 Ziffer 1. soll die etwaig durch Gesetz gegebene örtliche Zuständigkeit eines oder mehrerer deutscher Gerichte nicht ausschließen. 21 3. 22 Für den wirksamen Abschluss vorliegender Vereinbarung ist Telefaxform ausreichend.“ 23 Das vorliegende Verfahren ist in der in Ziffer 1. genannten Auflistung aufgeführt. Den Abschluss der Vereinbarung haben beide Parteien innerhalb des genannten Zeitraums dem Gericht schriftsätzlich mitgeteilt, beide Parteien haben den Vertragstext vorgelegt. 24 Der Kläger trägt vor: 25 Die Beklagte habe vollumfänglich Kenntnis von dem Geschäftsgebaren der H AG gehabt. Die H AG habe eine sittenwidrige Gebührenschinderei betrieben, da die getätigten Anlagegeschäfte wegen der Gebührenstruktur für die Kunden von vornherein aussichtslos gewesen seien. Die H AG habe pro Transaktion 4,9 % Disagio, eine Round-turn-Gebühr von 120 US-$ und zudem noch eine Gewinnbeteiligung vereinnahmt. Die von ihm an die H AG gezahlten Beträge seien zunächst auf ein Konto der H AG bei der E-Bank in Moers geflossen. Erst dann habe er sich jeweils mit der H AG auf ein bestimmtes Optionsgeschäft geeinigt, worauf die H AG den Betrag unter Abzug des Disagios auf das Londoner Konto bei der Beklagten weitergeleitet habe. 26 Die Beklagte habe vom Geschäftsgebaren der H AG und deren Gebührenstruktur vollumfänglich Kenntnis gehabt, einschließlich des Inhaltes der mit den Kunden geschlossenen Verträge. Dies könnten Zeugen bestätigen, die an Telefonkonferenzen mit der Beklagten teilgenommen hätten. Die Beklagte habe auch selbst im Klever Sprengel Tathandlungen vorgenommen, weil sie dort mit den Verantwortlichen der H AG das Geschäftsmodell im Einzelnen besprochen habe. Zudem habe sie die Software für die Kontoführung per Email nach Neukirchen-Vluyn geschickt, so dass die H AG ihre Kontoauszüge dort habe ausdrucken können, was gleichfalls einen Tatort im Klever Sprengel begründe. Überdies ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve daraus, dass die Klage nachträglich auf Herrn M erweitert wurde. 27 Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Kleve. Sie bestreite die Gebührenstruktur der H AG mit Nichtwissen. Sie habe sich bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zur H AG durch mehrfache Besuche der Firmenzentrale in Neukirchen-Vluyn von deren Seriosität überzeugt und auch Auskünfte von der BaFin angefordert. Die Einzahlungen des Klägers an die H AG bestreite sie mit Nichtwissen, ebenso die Einzelheiten des Geldflusses. Sie habe vertragsgemäß nur Buchungen für die H AG durchgeführt, sie habe die Kunden der H AG nicht gekannt und auch nicht gewusst, dass es sich um Gelder gehandelt habe, die die H AG für Kunden angelegt habe. Die getätigten Transaktionen seien auch bereits deswegen keine Beihilfehandlungen, weil es sich um ein berufstypisches Handeln der Beklagten gehandelt habe. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. 28 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. 29 II. 30 Auf den hilfsweisen Antrag des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO an das Landgericht Hamburg zu verweisen, weil jenes örtlich zuständig und das Landgericht Kleve örtlich unzuständig ist. 31 1.) 32 Das Landgericht Kleve ist unzuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach der EuGVVO, weil es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO handelt und die Beklagte ihren Sitz im Sinne von Art. 60 VO (EG) Nr. 44/2001 (nachfolgend: EuGVVO) in einem (ausländischen) Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, nämlich in London in Großbritannien hat (Art. 2, 3 EuGVVO und Art. 4 EuGVVO e contrario; Erwägungsgrund Nr. 8 Satz 2 EuGVVO). 33 Gemäß Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuGVVO ist die Beklagte daher grundsätzlich vor britischen und nicht vor deutschen Gerichten zu verklagen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach Abschnitt 2 bis 7 des zweiten Kapitels der EuGVVO vorliegt. Diese als Ausnahme zum tragenden Grundsatz der Zuständigkeit des Beklagtensitzstaates ausgestalteten Sonderzuständigkeiten – einschließlich Art. 5 Nr. 3 EuGVVO – sind eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der EuGVVO vorgesehenen Fälle hinausgeht (EuGH NJW 2013, 2099, 2100). Diese enge Auslegung entspricht dem Willen des europäischen Verordnungsgebers, der Erwägungsgrund Nr. 11 zur EuGVVO entnommen werden kann. Dieser bestimmt ausdrücklich, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Beklagten richten muss, „außer in einigen genau festgelegten Fällen.“ 34 a.) 35 Das Landgericht Kleve ist nicht gemäß Art. 23 EuGVVO zuständig. 36 Die Vereinbarung der Parteien vom 10./11.10.2013 ist vorliegend zu berücksichtigen, auch wenn sich die Parteien im vorliegenden Verfahren nicht ausdrücklich darauf berufen haben. Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, vor § 1, Rn. 7). Die Vereinbarung und deren Inhalt sind den Parteien und dem Gericht auch bekannt im Sinne von § 291 ZPO. Den Parteien ist die Vereinbarung bereits deswegen bekannt, weil sie diese geschlossen haben, dem Gericht ist sie aus der Vorlage in mehreren Parallelverfahren bekannt, die am 15.10.2013 und 13.05.2014 verhandelt worden sind, u.a. aus dem Verfahren LG Kleve 4 O 108/13. 37 Der Vertrag vom 10./11.10.2013 ist aber keine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung ist autonom auszulegen (EuGH NJW 1992, 1671, 1671/1672). Er ist erfüllt, wenn die Parteien die Entscheidungszuständigkeit eines Gerichtes oder der Gerichte eines Mitgliedsstaates vereinbart haben (MünchKomm/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVVO, Rn. 21). Voraussetzung dafür ist, dass sich das zuständige Gericht aus der Gerichtsstandsvereinbarung heraus bestimmen lässt (MünchKomm/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVVO, Rn. 67). Dies ist etwa durch dessen ausdrückliche Benennung möglich. Es ist auch möglich durch Vereinbarung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedsstaates, weil sich das zuständige Gericht dann der jeweiligen nationalen Zivilprozessordnung entnehmen lässt (MünchKomm/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVVO, Rn. 68). 38 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze haben die Parteien am 10./11.10.2013 keine nach Art. 23 EuGVVO zugelassene Gerichtsstandsverein- barung geschlossen. Sinn und Zweck einer Gerichtsstandsvereinbarung ist es, die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts erster Instanz zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Parteivereinbarung herbeizuführen (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 14. Edition 2014, § 38, Rn. 1). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO, der bestimmt, dass die Parteien vereinbaren können, „dass ein Gericht […] über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehende Rechtsstreitigkeit entscheiden“ soll. Art. 23 EuGVVO gestattet damit nur die Vereinbarung, dass ein Gericht in der Sache über den Rechtsstreit der Parteien entscheidet. Die Vereinbarung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes, um sich dort weiter über dessen Zuständigkeit zu streiten, ist dagegen nicht zulässig. Die Zulassung einer entsprechenden Vereinbarung über den Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO hinaus widerspräche der auch bei den Voraussetzungen des Art. 23 EuGVVO gebotenen engen Auslegung (vgl. EuGH NJW 1997, 1431, 1431, 1432 zur Vorgängerbestimmung Art. 17 EuGVÜ; BGH NJW 2001, 1731 zur Parallelnorm Art. 17 LugÜ 1988; Saenger/Dörner, ZPO, 1. Aufl. 2006, Art. 23 EuGVVO, Rn. 9). Die Rechtsprechung des EuGH zum EuGVÜ gilt grundsätzlich auch für die entsprechenden Vorschriften der EuGVVO fort (vgl. EuGH NJW 2013, 1661, 1662). 39 Dass das Landgericht Kleve für die Entscheidung ihres Rechtsstreits in der Sache zuständig sein soll, haben die Parteien aber gerade nicht vereinbart. Aus Ziffer II. ihrer Vereinbarung ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Parteien nach wie vor uneins sind, ob das Landgericht Kleve international zuständig ist. Es liegt eine unzulässige und damit wirkungslose Vereinbarung eines Gerichts vor, bei dem sich die Parteien weiter um dessen Zuständigkeit streiten wollen. 40 b.) 41 Das Landgericht Kleve ist nicht nach Art. 24 EuGVVO zuständig. Die Beklagte hat sich nicht rügelos auf das Verfahren eingelassen, sondern ihre Zuständigkeitsrüge aufrechterhalten, insbesondere auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 10./11.10.2013. 42 Eine rügelose Einlassung im Sinne von Art. 24 EuGVVO ist der Abschluss einer nachträglichen stillschweigenden Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. EuGH NJW 1985, 2893, Rn. 10 zur Vorgängerbestimmung Art. 18 EuGVÜ). Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift in Abschnitt 7 der EuGVVO, welcher die amtliche Überschrift „Vereinbarung über die Zuständigkeit“ trägt. Demgemäß gelten die vorstehend unter I. zur Gerichtsstandsvereinbarung dargestellten Äußerungen entsprechend. Eine rügelose Einlassung im Sinne von Art. 24 EuGVVO begründet stets sowohl die internationale, als auch die örtliche Zuständigkeit (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 24 EuGVVO, Rn. 1; Saenger/Dörner, ZPO, 1. Aufl. 2006, Art. 24 EuGVVO, Rn. 4). Art. 24 EuGVVO verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 39 ZPO (BGH NJW 2007, 3501, 3502). 43 Mit der Rüge der internationalen Zuständigkeit wird zugleich auch die örtliche Zuständigkeit gerügt (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, Art. 26 EuGVVO, Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 24 EuGVVO, Rn. 3). Es ist denklogisch ausgeschlossen, dass ein international unzuständiges Gericht örtlich zuständig ist. Die internationale Zuständigkeit ist ein Sonderfall der örtlichen Zuständigkeit. Sie ist zu verneinen, wenn nur Gerichte jenseits der deutschen Staatsgrenzen örtlich zuständig sind. Dementsprechend ergibt sich die internationale Zuständigkeit im deutschen Zivilverfahrensrecht – soweit nicht Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder Staatsverträge abweichendes bestimmen – grundsätzlich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit gemäß §§ 12 ff. ZPO. Dies gilt aber gerade auch dann, wenn sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit aus derselben Norm der EuGVVO herleiten. 44 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass sich die Beklagte nicht rügelos eingelassen hat. Art. 24 EuGVVO ermöglicht nur eine rügelose Einlassung, die zur örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Streitgerichts führt. Ein derartiger Erklärungsgehalt kann dem Prozessverhalten der Beklagten aber auch im Wege der Auslegung analog §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden. Ziffer II. der Vereinbarung vom 10./11.10.2013 und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der Zuständigkeitsrüge belegen, dass die Beklagte durch ihr Verhalten eine Zuständigkeit des Landgerichts Kleve zur Entscheidung in der Sache gerade nicht begründen will. Da § 39 ZPO von Art. 24 EuGVVO verdrängt wird, kann vorliegend aber keine rügelose Einlassung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei gleichzeitiger Rüge der internationalen Zuständigkeit erfolgen. 45 c.) 46 Das Landgericht Kleve ist nicht gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zuständig. Klagen auf Schadensersatz wegen der Vermittlung von chancenlosen Börsengeschäften unterfallen grundsätzlich dem Begriff der „unerlaubten Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. BGH BKR 2012, 78, 80). Zwar hat der Kläger eine „unerlaubte Handlung“ im vorgenannten Sinne in Gestalt eines Anlagebetruges im Sinne der §§ 823, 826 BGB schlüssig dargetan, jedoch ist das „schädigende Ereignis“ im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht im Sprengel des Landgerichts Kleve eingetreten. 47 Der Begriff des "Ort[es], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist so zu verstehen, dass er sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadens- erfolgs (Erfolgsort) meint (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 29 = BeckRS 2014, 15813). 48 aa.) 49 Der Handlungsort der Beklagten liegt nicht im Klever Sprengel, sondern in London in England. 50 Die Beklagte hat in London gehandelt. Dort hat sie die streitgegenständlichen Konten für die H AG geführt und die Buchungen vorgenommen. Sie hat auch die entsprechende Software von dort aus per Email an die H AG übersandt. Im Klever Sprengel hat sie hingegen selbst keine (Beihilfe-)Handlungen zu der unerlaubten Handlung der H AG vorgenommen. Dass jene aufgrund der übersandten Software ihre Kontoauszüge online auch in Neukirchen-Vluyn ausdrucken konnte, führt nicht zu einem Handeln der Beklagten außerhalb Londons. Dass der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit den Verantwortlichen der H AG in Neukirchen-Vluyn das betrügerische Geschäftsmodell genau besprochen, begründet ebenfalls keinen Handlungsort im Klever Sprengel. Dabei handelt es sich allenfalls um eine irrelevante bloße Vorbereitungshandlung. Es kann offenbleiben, ob dies einen Handlungsort im Sinne des § 32 ZPO begründen könnte. Der autonom auszulegende Begriff des Handlungsortes in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist enger als der des § 32 ZPO. Ein Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO befindet sich nur dort, wo die Handlungen erfolgt sind, die es dem Gericht objektiv am besten ermöglichen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten vorliegen (vgl. EuGH NJW 2014, 1166, 1167). Dies ist London, weil sich dort die Unterlagen über die von der Beklagten durchgeführten Buchungen befinden, die auch dort erfolgten. Die bloße Tatsache, dass ein Gespräch im Klever Sprengel stattgefunden haben soll, führt nicht dazu, dass dem Landgericht Kleve eine Beweiserhebung leichter möglich wäre als einem anderen Gericht. Darin liegt aber der Zweck der Zuständigkeit des Gerichts des Handlungsortes (vgl. EuGH NJW 2014, 1166, 1167). 51 Die in Neukirchen-Vluyn erfolgten Handlungen der H AG können der Beklagten bei der Zuständigkeitsprüfung nicht zugerechnet werden. Der autonom auszulegende Art. 5 Nr. 3 EuGVVO erlaubt keine Zurechnung fremden Handelns (EuGH NJW 2013, 2099, 2101). Er darf nicht im Lichte des nationalen Haftungsrechts ausgelegt werden, weil dann ein Teil der Begründetheitsprüfung unzulässigerweise in die Zuständigkeitsprüfung vorverlagert werden würde (EuGH NJW 2013, 2099, 2101). 52 bb.) 53 Der Erfolgsort liegt nicht im Klever Sprengel. Dem steht zwar nicht entgegen, dass die Beklagte in dem vorgenannten Gerichtsbezirk nicht selbst gehandelt hat. Auch wenn der Schädiger selbst nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates tätig geworden ist, besteht unter dem Gesichtspunkte des Erfolgsorts eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, wenn sich in dem Gerichtssprengel der geltendgemachte Schaden verwirklicht hat (EuGH GRUR 2014, 599, 601). 54 Erfolgsort im vorgenannten Sinne ist jedoch Blomberg im Bezirke des Landgerichts Detmold. 55 Bei einem Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern, und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, ist bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals der Deliktserfolg (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 34 = BeckRS 2014, 15813). Erfolgsort ist dann der Ort der Minderung des Kontoguthabens (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 34 = BeckRS 2014, 15813). 56 Bei reinen Vermögensdelikten ist in Anknüpfung an die Rechtsprechung des EuGH zum Primärschaden mangels einer primären Rechtsgutsverletzung der Ort des ersten unmittelbar verletzten Interesses maßgeblich (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 36 = BeckRS 2014, 15813). Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 36 = BeckRS 2014, 15813). Hat der Kläger in diesen Fällen an seinem Wohnsitz über die Geldanlage entschieden und den Betrag angewiesen, so liegt der Schwerpunkt seiner Interessenverletzung an seinem Wohnsitz als Ort der ersten Anlageentscheidung und des Eintritts des Erstvermögensschadens (BGH, Urteil vom 24.06.2014, Az.: VI ZR 315/13 unter Rn. 37 = BeckRS 2014, 15813). 57 Erfolgsort ist unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Fall Blomberg. Dort wurde beim Kläger durch die Telefonverkäufer der H AG die Fehlvorstellung erzeugt, dass er Optionsgeschäfte tätigen werde, die nicht von vornherein wegen Gebührenschinderei aussichtslos wären, von dort aus veranlasste der Kläger die Anweisung des Anlagebetrages an die H AG und minderte damit sein Guthaben bei seiner Hausbank. Nach der Lebenserfahrung ist dabei zu unterstellen, dass sich deren kontoführende Zweigstelle im Wohnort des Klägers oder in dessen Nähe befindet. Jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich die kontoführende Zweigstelle der Hausbank des Klägers im Klever Sprengel befände. Angesichts der räumlichen Entfernung zu dessen Wohnsitz erscheint eine solche Annahme vielmehr lebensfremd. 58 Dabei ist unerheblich, ob der Betrag zunächst auf ein Konto der H AG bei der E-Bank in Moers einging oder direkt auf das Konto der H AG bei der Beklagten in London floss. Maßgebend ist der Abfluss beim Kläger, nicht der Zufluss bei der H AG oder der Beklagten. Dadurch hat sich beim Kläger auch nach dessen eigenem Vorbringen der Schaden verwirklicht. Der Kläger trägt selbst vor, dass die H AG der Täter im Sinne der §§ 823, 826 BGB war, der ihn zur Vornahme chancenloser Börsengeschäfte verleitet hat. Demgemäß ist es in sich widersprüchlich und lebensfremd, wenn er zugleich die Ansicht vertritt, sein Vermögen sei erst geschädigt worden, nachdem das Geld von der E-Bank an die Beklagte weitergeleitet worden sei. Der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist”, ist aber nur der Ort, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten ist (vgl. EuGH NJW 2009, 3501, 3502). Der Ort, an dem mittelbare oder Folgeschäden eintreten oder der Schaden bemerkt wird, begründet hingegen in keinem Fall einen Gerichtsstand (MünchKomm/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 5 EuGVVO, Rn. 71). 59 d.) 60 Das Landgericht Kleve ist nicht nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO i.V.m. § 32 ZPO zuständig. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift regelt Art. 5 Abs. 3 EuGVVO nicht nur die internationale, sondern zugleich die örtliche Zuständigkeit und schließt insoweit einen Rückgriff auf § 32 ZPO aus (MünchKomm/Gottwald, ZPO, 4. Aufl. 2013, Art. 5 EuGVVO, Rn. 59; MünchKomm/Patzina, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 32, Rn. 42, BeckOK/Toussaint, ZPO, 12. Edition, § 32, Rn. 15; Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 32, Rn. 24; a.A. LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2012, Az. 8 O 548/10, dort unter I. 2.). Es ist nicht zulässig, allein die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu bestimmen und daneben eine davon abweichende örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO festzulegen. Dies wäre eine nicht zulässige Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, die über die in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausginge (a.A. offenbar LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2012, Az. 8 O 548/10, dort unter I. 2.). Sie stünde der gemäß Erwägungsgrund Nr. 11 gewollten hohen Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes entgegen. Die Ausweitung über den eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Geschädigte dadurch privilegiert werde. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dient gerade nicht dem Schutz des Geschädigten (EuGH NJW 2014, 1166, 1167). 61 e.) 62 Das Landgericht Kleve ist nicht nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zuständig. Zwar hat Herr M seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 6 Nr. 1, 59 EuGVVO i.V.m. § 7 BGB im Sprengel des angerufenen Gerichts, weil Sonsbeck im Klever Landgerichtsbezirk liegt. Zwischen den Klagen gegen die Beklagte und Herrn M besteht aber keine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. Dieser Begriff des Zusammenhangs in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO ist autonom auszulegen, weil die Vorschrift nicht auf das nationale Prozessrecht verweist (EuGH NJW-RR 2006, 1568, 1569). Überdies ist er eng auszulegen, weil dadurch von der Grundregel des Art. 2 EuGVVO abgewichen wird (EuGH EuZW 2012, 182, 185; EuGH NJW 2007, 3702, 3705). Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Beklagte und Herr M Streitgenossen im Sinne von §§ 59 ff. ZPO sein können. Für einen entsprechenden Zusammenhang ist nicht Voraus- setzung, dass die erhobenen Klagen sich auf dieselbe Rechtsnorm gründen (EuGH NJW 2007, 3702, 3704), dies ist vielmehr nur ein Aspekt der Wertung, der nicht unabdingbar ist (EuGH EuZW 2012, 182, 185). Entscheidungen sind andererseits nicht bereits deswegen einander widersprechend, wenn es zu abweichenden Entscheidungen der Rechtsstreitigkeiten kommt, vielmehr muss die Abweichung trotz derselben Sach- und Rechtslage auftreten (EuGH EuZW 2012, 182, 185). Im Übrigen ist zwar nicht gesondert als ungeschriebenes negatives Tatbestands- merkmal des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO festzustellen, dass eine Klage gegen mehrere Beklagte nur erhoben worden ist, um den Gerichtsstand zu begründen (EuGH NJW 2007, 3702, 3705). Eine Klage gegen mehrere Personen darf aber nicht zu dem alleinigen Zwecke erhoben werden, um dadurch den gewünschten Gerichtsstand nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu begründen (EuGH EuZW 2012, 182, 185; EuGH NJW-RR 2006, 1568, 1569). Zwischen den vorgenannten Urteilen des EuGH besteht kein Widerspruch. Zwar handelt es sich insoweit nicht um ein gesondertes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, doch ist in derartigen Fällen regelmäßig der nötige innere Zusammenhang zu verneinen, wenn einer der Beklagten nur deswegen verklagt wird, um den Gerichtsstand zu begründen (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Art. 6 EuGVVO, Rn. 2). Ob ein Zusammenhang im vorgenannten Sinne besteht, ist vom nationalen Gericht im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen (EuGH EuZW 2012, 182, 185). 63 Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall besteht zwischen den Klagen gegen die Beklagte und Herrn M keine so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen können. 64 Ein Zusammenwirken der Beklagten mit Herrn M ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht erfolgt. Nach seinem Vorbringen kommt als Gemeinsamkeit allein in Betracht, dass sowohl der Beklagten, als auch Herrn M das sittenwidrige Geschäftsmodell der H AG bekannt gewesen sei. Im Übrigen sind die behaupteten Beihilfehandlungen in Form der Kontoführung für diese und in Form der Durchführung der Telefonakquise unterschiedliche Lebenssachverhalte, die keine gemeinsame Entscheidung gebieten. Unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich der Beklagten und des Herrn M wären daher nicht einander widersprechend im Sinne des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO. Ein Fehlen des Zusammenhangs ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 307-310 GA) zu den Gründen seiner Auswahl des Herrn M als weiteren Beklagten. Dieses belegt, dass die subjektive Klageerweiterung allein den Zweck hatte, einen Gerichtsstand in Kleve zu begründen. Der Kläger führt dort ausdrücklich aus, er habe bei der Auswahl berücksichtigen müssen „dass wir nicht etwa eine eventuell als Zeuge benötigte Person hinsichtlich der Zeugenstellung dadurch ausschalten, dass sie mitverklagt wird.“ Weiter heißt es im vorgenannten Schriftsatz, „die Notwendigkeit, eine zweite Partei mitzuverklagen, bestand bei Klageerhebung nicht und ergab sich erst unvorhersehbar im Gefolge der EuGH-Entscheidung.“ , es sei Gelegenheit zu geben „die Herstellung eines Prozessverhältnisses zu dem Zweitbeklagten [Herrn M], mit der Folge der Zuständigkeit des Gerichts auch im Hinblick auf die Erstbeklagte [ADM] nach Art. 6 Nr. 1 EuGVVO, noch bewerkstelligen zu können.“ Der Kläger hat folglich Herrn M gerade deswegen als weiteren Beklagten ausgewählt, weil sein Vorbringen nichts zur Sachaufklärung im Hinblick auf die Beklagte beitragen kann, andernfalls wäre er schließlich als Zeuge in Betracht gekommen. Dass dem Kläger im Grundsatz nicht an einer Sachentscheidung gegen Herrn M gelegen ist, ergibt sich zudem daraus, dass er auf Seite 14 des klageerweiternden Schriftsatzes vom 05.11.2014 (Bl. 389 GA) ausdrücklich angekündigt hat, er wolle vorerst keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Zugleich ist dem anwaltlich vertretenen Kläger bewusst, dass seine Ansprüche gegen Herrn M verjährt sind und ihm ein Obsiegen gegen diesen im Grundsatz nur bei dessen Säumnis möglich ist, da im Anwaltsprozess vor dem Landgericht nicht zu erwarten ist, dass der Gegner die Verjährung übersehen wird. 65 2.) 66 Das Landgericht Hamburg ist hingegen aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 19.12.2014 international und örtlich zuständig gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 EuGVVO. Darin haben die Parteien, auch wenn sie nur die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich erwähnen, sowohl die örtliche, als auch die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg vereinbart. Dies ergibt die Auslegung des Wortlautes der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB analog) unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung. Der Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung vom 19.12.2014 entspricht dem der Vereinbarung vom 10./11.10.2013, enthält aber anders als diese keinen Vorbehalt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. Dieser Vorbehalt ist demgemäß in der Vereinbarung vom 19.12.2014 aufgegeben worden, andernfalls wäre deren Abschluss sinnlos gewesen, da dann kein Unterschied zu der unwirksamen Vereinbarung vom 10./11.10.2013 gegeben gewesen wäre. Den Parteien kann aber nicht der Wille unterstellt werden, bewusst eine unwirksame Vereinbarung schließen zu wollen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass Parteien eine wirksame Vereinbarung treffen wollen. Dass die Parteien im Wortlaut der Vereinbarung statt des maßgebenden Art. 23 EuGVVO den nicht einschlägigen § 38 ZPO nennen, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Die Vereinbarung wahrt die prozessuale Schriftform des Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. a.) EuGVVO, ein unterschriebenes Telefax reicht aus (BGH NJW-RR 2005, 150, 151; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl. 2013, Art. 23 EuGVVO, Rn. 8). 67 3.) 68 Die Verweisung kann gemäß § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Die Beklagte hatte im Verhandlungstermin vom 09.12.2014 die Gelegenheit rechtlichen Gehörs zu den Verweisungsanträgen des Klägers. Die Parteien haben anschließend übereinstimmend dieselbe Gerichtsstandsvereinbarung übermittelt, die eine positive Bescheidung des hilfsweisen Verweisungsantrages ermöglicht, die von beiden Parteien abgeschlossen und beiden Parteien bekannt ist.