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Urteil

6 S 17/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2015:0924.6S17.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Moers - 561 D 259/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. 1 Gründe 2 I. 3 Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 ZPO verzichtet. X-X2 der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. X-X2 des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. 4 II. 5 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. 6 Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 800,- steht diesem nicht zu, weil das von der Beklagten unterzeichnete und mit „Vergütungsvereinbarung“ unterschriebene Schriftstück nicht den Anforderungen des § 3a RVG an die äußere Gestaltung einer wirksamen Vergütungsvereinbarung entspricht. 7 Zwar können grundsätzlich Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten geschlossen werden und steht es Dritten frei, sich der Schuldnerstellung des Mandaten anzuschießen, indem sie beispielsweise die Verpflichtung durch Bürgschaft oder Schuldbeitritt zusammen mit dem oder an Stelle des Mandanten übernehmen. 8 Vorliegend hat sich die Beklagte durch einen Schuldbeitritt der Verpflichtung des klägerischen Mandanten angeschlossen. Allerdings bedarf dies zu seiner Wirksamkeit der Form des zu Grunde liegenden Geschäfts (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74, Aufl. 2015, Überbl. v. § 414 Rn. 3). Dies beschränkt sich vorliegend nicht nur auf die von § 3a RVG vorgeschriebene Textform der Vergütungsvereinbarung. Um den Beitretenden ebenso wie den Mandaten zu schützen, müssen W auch die übrigen Voraussetzungen des § 3a RVG für die formale Gestaltung der Vergütungsvereinbarung erfüllt sein. Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich § 3a RVG in seinem persönlichen Anwendungsbereich nicht allein auf den Mandanten des Rechtsanwalts. W erstreckt sie sich auch auf Personen, die zusätzlich oder anstelle des Mandanten dessen Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung übernehmen. Anders als der Mandant rechnen diese zunächst nicht damit, für Leistungen, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten erbringt, in Anspruch genommen zu werden und sind insofern erst recht schutzbedürftig. 9 Den Anforderungen des § 3a RVG genügt die „Vergütungsvereinbarung“ vorliegend insofern nicht, als die Verpflichtung der Beklagten zur Mithaftung bzgl. der Anwaltsvergütung nicht hinreichend deutlich von der anderen Vereinbarung, nämlich der Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Mandanten, abgesetzt ist. Wenngleich die Frage der Mithaftung der Beklagten auch unmittelbar die Vergütung betrifft, handelt es sich vorliegend um zwei voneinander zu trennende Vereinbarungen, nämlich zum einen um die Verpflichtung des Mandanten selbst und zum anderen um den Betritt der Beklagten. Um seinem Schutzzweck gerecht zu werden, umfasst § 3a RVG auch solche zusätzlich zur Vergütungspflicht des Mandanten hinzutretenden weiteren Vergütungs- bzw. Mithaftungsvereinbarungen anderer Personen. 10 Ein deutliches Absetzen erfordert jedenfalls eine optische Abhebung der Vergütungsvereinbarung von anderweitigen Erklärungen und zwar dergestalt, dass für den sich Verpflichtenden – hier die Beklagte – sofort erkennbar ist, dass eine gesonderte Vergütungsvereinbarung – hier über den X2 des Schuldbeitritts – getroffen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.01.2015, Az.: 19 U 99/14). Die in Nr. 10 der Vergütungsvereinbarung enthaltene Mitverpflichtung der Beklagten hebt sich jedoch nicht optisch vom übrigen Regelungsinhalt ab, sondern reiht sich W unterschiedslos in die Liste der sonstigen Vereinbarungen ein. 11 Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.07.2015 vorgetragene rechtliche Erwägung, die Beklagte sei auch ohne die in Nr. 10 der Vergütungsvereinbarung enthaltene Regelung allein durch ihre Unterschrift unter dem Vertrag in eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger eingetreten, verfängt nicht. Eine Unterschrift hat für sich genommen keinerlei Aussagekraft. Auch aus einer unter einem Schriftstück befindlichen Unterschrift kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sich die Person an den Vertrag binden lassen will. Ein derartiger Rechtsbindungswille kann einer Unterschrift unter einer Vereinbarung, die mit der unterzeichnenden Person gar nichts zu tun hat, nicht beigemessen werden, - dies gilt hier insbesondere auch auf Grund der Rolle der Beklagten als Dolmetscherin für den Mandanten des Klägers. Insoweit kann ihrer Unterschrift bspw. auch lediglich die Bedeutung zukommen, dass die Beklagte dem Mandanten den Vertragsinhalt übersetzt habe. 12 Nach alledem steht dem Kläger der gegen die Beklagte gerichtete Vergütungsanspruch nicht zu. Die geltend gemachten Nebenforderungen auf Zahlung von Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskoten teilen das Schicksal der Hauptforderung. 13 III. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 7, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 15 Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen. Die Frage, ob § 3a RVG auf eine Vereinbarung, durch die ein Dritter den Schuldbeitritt zur Vergütungsverpflichtung des Mandanten erklärt, in der Form Anwendung findet, dass nicht nur das Textformerfordernis, sondern darüber hinaus auch die weiteren von der Norm vorgesehenen Anforderungen an die formale Gestaltung der Vereinbarung gelten, ist bislang - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Da Schuldbeitritte zur Vergütungsverpflichtung des Mandanten in der Praxis regelmäßig vorkommen und daher ein Interesse an der Klärung der formalen Anforderungen an die Ausgestaltung wirksamer Schuldbeitritte zu Vergütungsvereinbarungen besteht, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. 16 Streitwert für das Berufungsverfahren: € 800,-. 17 xx xxx xx