Beschluss
181 StVK 284/15
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2015:1127.181STVK284.15.00
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Leitsätze
Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km).
Tenor
wird der Beschwerde des Untergebrachten vom 06.11.2015 (Bl. 1452) gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 29.10.2015 (Bl. 1446) nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km). wird der Beschwerde des Untergebrachten vom 06.11.2015 (Bl. 1452) gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 29.10.2015 (Bl. 1446) nicht abgeholfen. wird der Beschwerde des Untergebrachten vom 06.11.2015 (Bl. 1452) gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 29.10.2015 (Bl. 1446) nicht abgeholfen. Gründe: Über die Bestellung des Pflichtverteidigers entscheidet gemäß § 141 Abs. 4 StPO der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist. Daraus ergibt sich, dass die Bestimmung des Verteidigers grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden liegt (OLG Rostock, Beschluss vom 29.01.2008 – 1 Ws 1/08, StV 2008, 531). Für den Untergebrachten hatten sich in diesem Jahr die Rechtsanwälte Dr. I aus Kleve und Dr. T aus Karlsruhe gemeldet. Nach Hinweis des Gerichts, dass hinsichtlich einer Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus Karlsruhe wegen der großen Entfernung Bedenken bestehen (Bl. 1443), erklärte Dr. I, dass er bereit sei, den Untergebrachten („mein Mandant“) im diesjährigen Überprüfungsverfahren als Pflichtverteidiger beizustehen und den ausgewählten Anhörungstermin am 16.12.2015 wahrzunehmen. Der Verteidiger aus Karlsruhe teilte mit, dass er am geplanten Anhörungstermin verreist sei und auch vom 15. bis 30. Januar 2016 Verhinderungen vorliegen würden. Er sei viel beschäftigt; Termine könnten daher ohne Rücksprache mit ihm nicht festgelegt werden; die Jahresfrist [des § 67e StGB] sei „nicht so wichtig“ (Bl. 1470). Rechtsanwalt Dr. I aus Kleve wurde zum Pflichtverteidiger bestellt. Die Verlegung des Anhörungstermins vom 16.12.2015 wurde abgelehnt. Ein Austausch des Pflichtverteidigers kommt vorliegend wegen der großen Entfernung und der Verhinderung des Karlsruher Anwalts nicht in Betracht. Zwar ist auch der Wunsch des Untergebrachten, ihm einen bestimmten Anwalt beizuordnen, zu berücksichtigen. Ein Beschuldigter/Untergebrachter hat jedoch keinen bindenden Anspruch auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Rechtsbeistands; in begründeten Ausnahmefällen kann die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers durchaus versagt werden; es gehört nämlich auch zu den Aufgaben des Vorsitzenden, u.a. die Einhaltung des Beschleunigungsgebots zu beachten (BVerfG Beschluss vom 02.03.2006 – 2 BvQ 10/06). Aufgrund dieses Gebotes ist es dem Vorsitzenden sogar verwehrt, ausnahmslos auf Terminskollisionen der Verteidiger Rücksicht zu nehmen; vielmehr ist in solchen Fällen zu prüfen, ob ein anderer Pflichtverteidiger zu bestellen ist, der den Termin wahrnehmen kann (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 18.02.2008 – 2 BvR 2652/07). In Unterbringungssachen (Sonderopfer) hat das Beschleunigungsgebot erhöhte Bedeutung. Auf die Bedeutung der Einhaltung der Jahresfrist des § 67e StGB hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach hingewiesen; die diesbezügliche Sorglosigkeit des Anwalts aus Karlsruhe verwundert. Das Institut der Pflichtverteidigung dient allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern (OLG Düsseldorf wistra 1992, 320). Dies spricht für einen ortsnahen, jedenfalls für einen nicht so weit entfernten Verteidiger. Ausnahmen macht die Kammer, wenn bereits zuvor ein besonderes Vertrauensverhältnis zum gewünschten weit entfernten Verteidiger besteht (insbesondere, wenn dieser bereits bei der Anlassverurteilung der Verteidiger war) oder einzigartige Spezialkenntnisse vorhanden sind. Das ist hier nicht ersichtlich. Der Untergebrachte wurde im Rheinland geboren, wohnte zuletzt im Rheinland, wurde durch ein Gericht aus dem Rheinland verurteilt (Verteidiger aus Essen) und ist derzeit im Rheinland untergebracht. Eine besondere Beziehung zum Verteidiger aus Karlsruhe ist trotz des pauschal behaupteten Vertrauensverhältnisses nicht erkennbar. Dieser ist mit dem Fall nicht länger vertraut und verfügt nicht über besondere Spezialkenntnisse zum Maßregelvollzugsrecht oder zu den Eigenheiten der hiesigen Forensik, die hiesige mit dieser Materie vertraute Verteidiger nicht hätten. Je weiter der Kanzleisitz eines beizuordnen Pflichtverteidigers vom Gerichtsort entfernt ist, je größer die daraus resultierenden Schwierigkeiten sachgerechter Verteidigungstätigkeit und ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung und je höher naturgemäß die daraus folgenden Mehrkosten sind, desto höhere Anforderungen sind an die Substantiierung und die Tiefe des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigten und dem gewünschten Anwalt zu stellen; dies gilt auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Verfahren zur Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung (OLG Rostock, Beschluss vom 29.01.2008 – 1 Ws 1/08, StV 2008, 531). Gerade bei psychisch beeinträchtigten Mandanten im Maßregelvollzug besteht häufig zwischendurch ein Bedarf nach kurzfristiger persönlicher Beratung. Dies gilt auch für den Untergebrachten, der bereits mehrfach seinen Verteidiger gewechselt hat (Bl. 1 Rechtsanwalt L aus Essen, Bl. 67 Rechtsanwalt Y aus Siegen, Bl. 362 wieder Rechtsanwalt L, Bl. 478 Rechtsanwältin H aus Murg-Hänner, Bl. 519 Rechtsanwältin P aus Essen, Bl. 837 Rechtsanwalt F aus Bochum, Bl. 1202 Rechtsanwalt S aus Bochum, Bl. 1431 Rechtsanwalt Dr. I aus Kleve, Bl. 1439 Rechtsanwalt Dr. T2 aus Karlsruhe). Der Anwalt aus Karlsruhe ist am bereits festgelegten Anhörungstermin 16.12.2015 (der genau noch innerhalb der Jahresfrist des § 67e StGB liegt) verhindert und auch an den Folgetagen liegen bei ihm zahlreiche Verhinderungen vor, so dass auch das Beschleunigungsgebot des Art. 6 MRK für die nun gewählte Lösung spricht. Zu denken ist auch an den Steuerzahler und die Überschuldung des Staates. Die vorgenannten Umstände gelten bereits für die erstmalige Auswahl eines Pflichtverteidigers. Hinsichtlich des begehrten Pflichtverteidigeraustausches gelten noch strengere Anforderungen. Die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.2010 – III-4b Ws 328-329/10). Anders als bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die Situation bei einer beantragten Abberufung. Die Entpflichtung des bereits bestellten Pflichtverteidigers ist dann – von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen – nur zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachte Einwände gegen den von Seiten des Gerichts beigeordneten Pflichtverteidiger wird mithin in der Situation der Entpflichtung enger gezogen; insoweit liegt die Darlegungslast für wichtige Gründe, die Bestellung aufzuheben, beim Beschuldigten bzw. Untergebrachten; dem auch in dieser Situation bestehenden Interesse an einem Vertrauensanwalt stehen jetzt gegebenenfalls verfahrenssichernde Aspekte gegenüber, denen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.09.2001 – 2 BvR 1152/01). Wichtige Gründe für den Austausch werden nicht substantiiert vorgetragen. Dies alles gilt umso mehr, als der Untergebrachte durch die Entscheidung nicht verteidigunglos wird. Dem Untergebrachten ist ein Verteidiger beigeordnet, der auch die hiesige Klinik und die Besonderheiten des Landesrechts NRW (MRVG NRW) kennt, den der Untergebrachte selbst ausgewählt hat und an dessen Kompetenz keine Zweifel laut geworden sind. Dem Untergebrachten bleibt unbenommen, auf eigene Kosten zusätzlich einen Wahlverteidiger aus Karlsruhe zu beauftragen.