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Urteil

4 O 114/15

LG KLEVE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein GmbH‑Alleingesellschafter/-geschäftsführer ist kein Verbraucher, wenn er ein Darlehen für eigene gewerbliche Zwecke aufnimmt und Betriebsmittel in seinem eigenen Vermögen hält. • Widerrufsbelehrungen, die dem amtlichen Muster in Inhalt und äußerer Gestaltung entsprechen oder durch eindeutigen Verweis innerhalb derselben Urkunde den Widerrufsgegner benennen, schützen vor einer Fristhemmung durch Formmängel. • Ein achtjährig verzögerter Widerruf kann treuwidrig und damit nach § 242 BGB unbeachtlich sein; auch ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entfällt, wenn die Parteien nicht erkennbar eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit vereinbaren wollten.
Entscheidungsgründe
Kein wirksamer Widerruf bei Unternehmerstellung und treuwidriger Fristversäumnis • Ein GmbH‑Alleingesellschafter/-geschäftsführer ist kein Verbraucher, wenn er ein Darlehen für eigene gewerbliche Zwecke aufnimmt und Betriebsmittel in seinem eigenen Vermögen hält. • Widerrufsbelehrungen, die dem amtlichen Muster in Inhalt und äußerer Gestaltung entsprechen oder durch eindeutigen Verweis innerhalb derselben Urkunde den Widerrufsgegner benennen, schützen vor einer Fristhemmung durch Formmängel. • Ein achtjährig verzögerter Widerruf kann treuwidrig und damit nach § 242 BGB unbeachtlich sein; auch ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht entfällt, wenn die Parteien nicht erkennbar eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit vereinbaren wollten. Die Klägerin, Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin einer Metallbaufirma, nahm 2007 zwei Darlehen bei der Beklagten auf (133.000 € und 89.000 €, letzteres KfW‑Förderdarlehen über die Hausbank). Beide Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen; ein Vertrag diente der Teilfinanzierung einer Gewerbehalle, die die Klägerin der GmbH vermietete. Im Dezember 2014 erklärte die Klägerin den Widerruf beider Darlehen; die Beklagte wies diesen zurück. Die Klägerin zahlte die Darlehen 2015 vorzeitig unter Vorbehalt zurück und verlangte Rückabwicklungssummen sowie Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte behauptete, die Klägerin sei Unternehmerin, die Widerrufe seien verfristet oder treuwidrig und die Belehrungen ordnungsgemäß. • Die Klage ist unbegründet; ein wirksamer Widerruf wurde nicht erklärt. • Keine Verbrauchereigenschaft: Die Klägerin trat bei Vertragsschluss als Unternehmerin auf und nahm die Darlehen für eigene gewerbliche Zwecke und zur Schaffung eigener Betriebsgrundlagen auf; daher kein Widerrufsrecht nach §§ 491 ff. BGB a.F. bzw. sie durfte sich nach § 242 BGB nicht auf Verbraucherschutzvorschriften berufen. • Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß: Die auf Seite 6 enthaltene Belehrung entsprach dem amtlichen Muster (BGB‑InfoV a.F.) und der Verweis auf Seite 1 zur Benennung der Hausbank stellt keine schädliche inhaltliche Bearbeitung dar. • Verfristung/treuwidrige Erklärung: Selbst bei Annahme eines gesetzlichen oder vertraglichen Widerrufsrechts war der am 08.12.2014 erklärte Widerruf bereits verfristet oder treuwidrig, weil er erst acht Jahre nach Vertragsschluss erfolgte und damit nicht mehr in angemessener Zeit ausgeübt wurde (§ 355, § 242 BGB). • Kein ewiges vertragliches Widerrufsrecht: Selbst ein nur vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht kann nicht so ausgelegt werden, dass die Parteien ein zeitlich uneingeschränktes Widerrufsrecht gewollt hätten; deshalb greift § 350 BGB, wenn die gesetzliche Frist verpasst wurde. • Mangels wirksamen Widerrufs ist kein Rückabwicklungsverhältnis entstanden; daher sind Verzinsung und Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht geschuldet. • Kostenfolgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs.1 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, weil sie als Unternehmerin handelte und/oder der Widerruf treuwidrig und verfristet erfolgte; die Widerrufsbelehrungen der Beklagten waren jedenfalls nicht so fehlerhaft, dass ein Widerruf noch gerechtfertigt wäre. Mangels wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch auf Rückabwicklung, Verzinsung oder Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbar.