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Urteil

4 O 74/15

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKLE:2016:0322.4O74.15.00
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Leitsätze

1.

Die Bausparkasse hat das Darlehen des Bausparers nicht bereits dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist.

2.

Bausparverträge sind Dauerschuldverhältnisse im Sinne von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.

3.

Der Versicherungsnehmer kann den nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten nicht als deren gewillkürter Prozessstandschafter geltendmachen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bausparkasse hat das Darlehen des Bausparers nicht bereits dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist. 2. Bausparverträge sind Dauerschuldverhältnisse im Sinne von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. 3. Der Versicherungsnehmer kann den nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten nicht als deren gewillkürter Prozessstandschafter geltendmachen. Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1982 geborene Kläger schloss, seinerzeit vertreten durch seine Eltern, mit Wirkung zum 31.03.1999 mit der Beklagten den Bausparvertrag Nr. 00000 über eine Bausparsumme von 33.000,- DM ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den „Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages“ vom 19.03.1999 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 5/6 GA) nebst den einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen „ABB 7“ (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2015 = Bl. 20-34 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 12.01.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Vertrages zum 24.07.2015 unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12.01.2015 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 8 GA) Bezug genommen. Der Bausparvertrag ist seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Das Bausparguthaben hat jedoch die Bausparsumme nicht vollständig erreicht, sondern beträgt 12.423,46 €. Für die vom jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Beklagten geführte Korrespondenz berechnete dieser 650,34 €, welche von der Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte könne den Vertrag nicht kündigen. Eine Kündigung durch die Beklagte sei vertraglich ausgeschlossen mit Ausnahme der in § 21 ABB 7 geregelten Fälle. Ein solcher liege nicht vor, was für sich genommen unstreitig ist. Demgemäß sei die Beklagte verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen und ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Aufgrund seiner versicherungsvertraglichen Pflichten gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung ändere deren Kostenausgleich nichts an seiner Aktivlegitimation. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1.) festzustellen, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine außergerichtliche nicht anrechnungsfähige Geschäftsgebühr in Höhe von 650,34 € zu zahlen. Sie wendet ein: Sie habe den streitgegenständlichen Vertrag wirksam gekündigt. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte auch für Bausparverträge. Bei diesen sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist auf die Zuteilungsreife abzustellen und nicht auf eine vollständige Besparung des Vertrages in Höhe der gesamten Bausparsumme. Es sei keine Anspruchsgrundlage für die geltendgemachte Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ersichtlich. Überdies sei der Kläger angesichts des Ausgleichs durch die Rechtsschutzversicherung insoweit ohnehin nicht aktivlegitmiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil zulässig und begründet, im Übrigen ist sie unzulässig. I. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Bausparvertrag nicht wirksam nach §§ 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG, 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB gekündigt hat. Ab dem 01.01.2003 sind auf den streitgegenständlichen Vertrag die Regelungen des BGB n.F. anzuwenden, weil ein Bausparvertrag kraft Natur der Sache ein Dauerschuldverhältnis ist (vgl. BGH NJW 2010, 602, 603 für Darlehensverträge). 1.) § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auf Bausparverträge grundsätzlich anwendbar, ohne dass es auf deren genaue rechtliche Einordnung ankäme (vgl. insoweit BGH NJW 2011, 1801, 1803, Rn. 32; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1801, m.w.N.). Dabei gilt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch zugunsten der Bausparkasse, da das vom Bausparer eingezahlte Bausparguthaben vor Zuteilung des Bauspardarlehens als Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.10.2013, Az.: 19 U 106/13, Juris-Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: I-31 U 182/15, Juris-Rn. 16; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, zitiert nach Juris; Weber BB 2015, 2185, 2186). Das Kündigungsrecht des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben die Parteien bereits deswegen nicht in § 21 ABB 7 zulasten der Beklagten abbedungen, weil es sich dabei gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB um zwingendes Recht handelt. 2.) Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor. Es sind keine zehn Jahre seit dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Beklagte vergangen. Zwar ist der Bausparvertrag unstreitig bereits seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif. Die Zuteilungsreife ist aber nicht mit dem Zeitpunkt des „vollständigen Darlehensempfanges“ gleichzusetzen (so auch AG Ludwigsburg, Urteil vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15, zitiert nach Juris; Weber ZIP 2015, 961, 964; a.A. LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, Az.: 10 O 404/14, Juris-Rn. 20; Edelmann/Suchowerskyj BB 2015, 1800, 1803). Die Besonderheiten des Bausparvertrages vermögen nicht zu rechtfertigen, die Zuteilungsreife mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichzusetzen. Die Zuteilungsreife legt nur den Zeitpunkt fest, an dem der Bausparer und die Bausparkasse ihre Rollen als Darlehensgeber und -nehmer erstmals tauschen können. Hingegen ergibt sich keine Pflicht, bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen abzurufen, wenn dies nicht vereinbart worden ist. Ist keine Abnahmepflicht des Bausparers bei Zuteilungsreife vereinbart, hat die Bausparkasse dessen Darlehen erst dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB „vollständig empfangen“, wenn der Bausparer Einzahlungen bis zur Höhe der Bausparsumme vorgenommen hat. Dass in diesem Falle grundsätzlich auch eine ordentliche Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11, zitiert nach Juris), steht dem nicht entgegen. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt Fälle, in denen die Parteien eine Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse auch für den Fall ausgeschlossen haben, wenn der Bausparer den Vertrag bis zur Bausparsumme angespart hat. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB begrenzt dann die Auswirkungen einer solchen – im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässigen – Vereinbarung. Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall hat die Beklagte angesichts der Gestaltung des streitgegenständlichen Bausparvertrages das Darlehen des Klägers nicht seit zehn Jahren vollständig empfangen. Die Bausparkasse hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag bei Zuteilungsreife das Darlehen des Bausparers noch nicht vollständig empfangen. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger das Bauspardarlehen abnehmen muss, sobald der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist. Gemäß § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ist eine Zuteilung, je nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen, bei einem Bausparguthaben von 30 %, 35 %, 40 %, 45 % oder 50 % der Bausparsumme möglich. Bereits diese Variabilität der einzuzahlenden Beträge steht der Annahme entgegen, die Zuteilungsreife könne mit dem vollständigen Darlehensempfang gleichgestellt werden. Die Parteien haben überdies diesen einzuzahlenden Betrag in § 11 Abs. 1 lit. b.) ABB 7 ausdrücklich als „Mindestsparguthaben“ bezeichnet. Gemäß § 5 Abs. 1 ABB 7 ist der Bausparer bis zum Erreichen des „Mindestguthabens“ zur monatlichen Zahlung von 5 Promille der Bausparsumme verpflichtet. Bereits aus der Bezeichnung als „Mindestguthaben“ im Vertrag ergibt sich, dass er zu weiteren Einzahlungen berechtigt ist. Die Bezeichnung als „Mindestsparguthaben“ steht gleichfalls gemäß §§ 133, 157 BGB einer Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen entgegen, dass ein „vollständiger Empfang“ der Zahlungen des Bausparers vorliegt, wenn die Mindestsparsumme erreicht wird. Das Minimum kann nicht als Ganzes angesehen werden, wenn weitere Zahlungen zulässig sind. Die Beklagte hat beim streitgegenständlichen Bausparvertrag das Darlehen des Klägers erst vollständig empfangen, wenn er die komplette Bausparsumme angespart hat. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die vereinbarte Bausparsumme beträgt 33.000,- DM, was gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 974/98 ab dem 01.01.2002 als Bausparsumme von 16.872,63 € anzusehen ist. Das Guthaben des Klägers beträgt nur 12.423,46 €. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung kann die fehlende Verpflichtung des Klägers, nach Erreichen des Mindestguthabens weitere Einzahlungen zu leisten, keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Zinszahlungen der Beklagten werden nicht an den Kläger ausgeschüttet, sondern dessen Bausparguthaben gutgeschrieben. Bereits deswegen wird die Bausparsumme irgendwann zwingend erreicht. Überdies kann die Beklagte gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 ABB 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 BauSparkG ihre AGB mit Genehmigung der BaFin, aber auch ohne Einverständnis des Klägers ändern und insofern einseitig eine Einzahlungspflicht des Bausparers begründen (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15, Juris-Rn. 33; Weber ZIP 2015, 961, 966). II. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € geltend macht. Der Kläger macht insoweit kein eigenes Recht geltend, weil ein etwa bestehender Ersatzanspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 1347). Die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft des Klägers, deren Name nicht vorgetragen worden ist, hat unbestritten die außergerichtlichen Anwaltskosten gezahlt. Dass der Anspruch an den Kläger rückabgetreten worden wäre, behauptet dieser selbst nicht. Die – von Amts wegen anhand des Parteivorbringens zu prüfenden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 32) – Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers für dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft liegen jedoch nicht vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nur dann zulässig, wenn der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Prozessführung ermächtigt worden ist und der Prozessstandschafter ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse hat, das fremde Recht geltendzumachen (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 33, 34 m.w.N.). Bereits eine Ermächtigung zur Geltendmachung der Forderung, erst recht auf Zahlung an sich selbst, wird nicht hinreichend vorgetragen. Doch selbst wenn eine solche vorläge, wäre die gewillkürte Prozessstandschaft vorliegend unzulässig (a.A. offenbar Pröllss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl. 2010, § 17 ARB 2008 II, Rn. 67 ohne nähere Begründung). Es fehlt an einem rechtsschutzwürdigen Interesse des Klägers, das Recht seiner Rechtsschutzversicherung geltendzumachen. Ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Entscheidung über das fremde Recht die eigene Rechtslage des Prozessstandschafters beeinflusst (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 51, Rn. 34). Daran fehlt es vorliegend. Es ist auf die Rechtsstellung des Klägers ohne Einfluss, ob dessen Rechtsschutzversicherungsgesellschaft die von ihr gezahlten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters von der Beklagten erstattet erhält. Dass der Kläger vertraglich zur Rückzahlung der Versicherungsleistung an die Rechtsschutzversicherung verpflichtet wäre, wenn er den Ersatzanspruch nicht beitreibt, ist nicht hinreichend dargetan. Eine entsprechende Vereinbarung wäre auch gemäß § 87 VVG unwirksam, weil eine unzulässige Abweichung von § 86 Abs. 2 S. 1 VVG vorläge. Aus § 86 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich, dass es Sache des Versicherers und nicht des Versicherungsnehmers ist, die übergegangenen Ansprüche beizutreiben. Der Versicherungsnehmer ist lediglich zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die Versicherungsgesellschaft die Forderung beizutreiben versucht. Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.05.1992, Az.: V ZR 108/91, zitiert nach Juris) ergibt sich nichts anderes. Entgegen der vom OLG Köln vertretenen Auffassung (OLG Köln NJW-RR 1994, 27, 28), reicht das allgemeine Interesse, seinen Versicherungsvertrag möglichst „schadenfrei“ zu halten, nicht aus. Einer solchen Auslegung steht die den §§ 86, 87 VVG zu entnehmenden gesetzliche Wertung entgegen, dass die Versicherungsgesellschaft zur Beitreibung verpflichtet ist. Faktisch würde die Zulassung der Prozessstandschaft in diesen Fällen nämlich dazu führen, dass entgegen der gesetzlichen Wertung stets der Versicherungsnehmer die Regressforderung beitreiben muss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 Fall 2 ZPO. IV. Streitwert: bis 6.000,00 €. Der Streitwert bestimmt sich gemäß § 3 ZPO nach dem klägerischen Interesse am Fortbestand des streitgegenständlichen Bausparvertrages. Bei Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Vertragsauflösung durch einseitige Gestaltungserklärung ist das klägerische Interesse an der Leistungspflicht des Beklagten maßgeblich (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022). Dies ergibt sich bei dem streitgegenständlichen Bausparvertrag zum einen aus dem Darlehensbetrag, den der Kläger noch beanspruchen kann und zum anderen aus seinem Interessen an den Guthabenzinsen, die ihm vertragsmäßig zustehen. Der Darlehenssumme, die er beanspruchen kann, beträgt 4.449,17 € (16.872,63 € minus 12.423,46 €). Die jährliche Zinssumme beim Vertragszins von 2,5 % p.a. für das Guthaben von 12.423,46 € beträgt 310,59 €. Gemäß § 9 ZPO ist insoweit der Betrag von 3 ½ Jahren maßgeblich, was 1.087,07 € ergibt. Ein Abschlag ist vorliegend nicht vorzunehmen. Bei Feststellungsklagen hinsichtlich der Unwirksamkeit der Kündigung eines Darlehens ist der anzusetzende Wert grundsätzlich der volle Betrag der betroffenen Darlehenssumme (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 6022). Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. (Unterschriften)