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Urteil

4 O 287/13

Landgericht Kleve, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKLE:2016:0524.4O287.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht gegen die Beklagte (= ehemalige Beklagte zu 1, im Folgenden: Beklagte) Ansprüche aus der angeblichen Rückabwicklung seiner mittelbaren Beteiligung als Kommanditist geltend. 3 Der Kläger wurde von dem mittlerweile verstorbenen Herrn P, einem Mitarbeiter der V + Beteiligungs 2 H, der ehemaligen Beklagten zu 3), nach telefonischer Terminvereinbarung zu Hause aufgesucht und zu einer Ratenanlage beraten. Die V + Beteiligungs 2 H ist geschäftsführende Komplementärin und Vertriebsbeauftragte der Beklagten. Der Kläger unterzeichnete am 01.10.2009 eine Beitrittserklärung und einen Zeichnungsschein mit der Vertragsnummer 243316 (Bl. 104 GA). Darin bot er der Beklagten an, sich zu den Bedingungen des Emissionsprospektes und des im Emissionsprospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrages mit einer ratierlichen Einlage und einer Beteiligungssumme von insgesamt 60.000 Euro zu beteiligen. 4 Bis zur Klageerhebung hat der Kläger insgesamt 11.132,54 Euro an Beiträgen an die Beklagte geleistet. 5 Der Kläger behauptet, Herr P habe im Beratungsgespräch mit einer Mindestrendite von 9 – 10 % geworben. Die Rendite sei als sicher beworben worden und die Beteiligung sei als solide Altersvorsorge dargestellt worden. Er sei nicht auf das Totalverlust-Risiko hingewiesen worden. Ebensowenig sei er auf seine mögliche Nachschusspflicht hingewiesen worden. Eine Innenprovision von über 15 % der Zeichnungssumme sei nicht erwähnt worden. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte er von einer Beteiligung abgesehen. Der Verkaufsprospekt sei ihm erst nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausgehändigt worden. 6 Er ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nach § 31 des Gesellschaftsvertrages die Darlegungs- und Beweislast trage. 7 Mit Beschluss vom 14.10.2014 hat die Kammer die Verfahren gegen die vormals Beklagten zu 2.) und 3.) vom hiesigen Verfahren abgetrennt. 8 Mit Urteil vom 25.11.2014 hat die Kammer die Klage des Klägers gegen die Beklagte abgewiesen und dies in erster Linie darauf gestützt, dass es an einer wirksamen Widerrufserklärung des Klägers fehle. 9 Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 14.09.2015 verwies das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verfahren unter Aufhebung des zu Grunde liegenden Urteils an das Landgericht Kleve zurück. Für einen möglichen Schadensersatzanspruch des Klägers wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ihm als ausscheidendem Gesellschafter nur ein Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zustehe, der bislang nicht berechnet worden sei. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es mit den geleisteten Einlagen identisch sei. Der Kläger habe bislang nur pauschal in den Raum gestellt, dass ein Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls seinen Einlagen entspreche. 10 Der Kläger beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.132,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer 243316; 12 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn aus der Haftung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer 243316 freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer 243316; 13 hilfsweise, 14 die Beklagte zu verurteilen, 15 a) Auskunft über das dem Kläger zustehende Auseinandersetzungsguthaben an der Beklagten betreffend die mittelbare Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer 243316 zu erteilen und zwar durch Vorlage einer Abschichtungsbilanz, in die sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der Beklagten zum 23.11.2012 aufzunehmen sind, sowie durch Mitteilung des hieraus auf den Kläger entfallenden Anteils und durch Mitteilung des Verhältnisses der von dem Kläger auf die Beteiligung eingezahlten Einlagen zur Summe der eingezahlten Einlagen aller Gesellschafter der Beklagten, 16 b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern, 17 c) an den Kläger das sich aus der Auskunft ergebende Auseinandersetzungsguthaben zu zahlen; 18 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger aus der Haftung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung mit der Vertragsnummer 243316 freizustellen; 19 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an der Beklagten zu 1) mit der Vertragsnummer xxxx6 entstanden sind und noch entstehen werden. 20 4. die Beklagte zu verurteilen, an die E AG, B-Str., 65189 Wiesbaden, zu der Rechtsschutz-Schadennummer #####/####-#####/####-04293, auf deren Konto Nr. xxxxx bei der Commerzbank xxxxxx einen Betrag in Höhe von 3.433,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 21 5. die Verurteilung zu den vorstehenden Anträgen zu 3. und 4. erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung des Klägers an der V + H & Co. Fonds 2 KG mit der Vertragsnummer 2xxxxx. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte behauptet, am 10.09.2009 sei der Prospekt vor Zeichnung besprochen worden. Im Prospekt seien sämtliche Risiken der Anlage erläutert. Der Kläger habe die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht ausreichend dargelegt, ihn treffe hierfür die Beweislast. 25 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. 28 I. 29 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 11.132,54 Euro Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung an der Beklagten mit der Vertragsnummer 243316 aus §§ 346 Abs. 1, 357, 355, 312 BGB, §§ 734, 730, 723 Abs. 1 BGB, 161 Abs. 2, 132 HGB jeweils i. V. m. den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. 30 1. 31 Nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist, stünde dem Kläger nach Kündigung bzw. Widerruf des Vertrages allenfalls ein Anspruch in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens zu. Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung oder Täuschung des beitretenden Kommanditisten, die auf den rechnerischen Anlageschaden gerichtet sind, scheiden aus. Der Gesellschafter, der sich auf einen fehlerhaften Beitritt beruft, hat (nur) das S, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach allgemeinen Grundsätzen stehenden Anspruchs auf Rückzahlung der geleisteten Einlage tritt – selbst bei einem durch arglistige Täuschung verursachten Beitritt – ein Anspruch auf das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben. Eine Beendigung der Beteiligung – durch Kündigung oder Widerruf – führt deshalb dazu, dass der ausscheidende Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben erhält (BGH, Urteil v. 19.07.2004 – II ZR 354/02, zitiert nach juris, Rdnr. 10; vgl. auch die Ausführungen unter II. 7f) auf S. 12 des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.09.2015). 32 Der Kläger hat unter Berücksichtigung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung unter Hinweis auf seine Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert zur Höhe dieses Anspruchs vorgetragen. 33 Der Kläger beziffert seinen Anspruch mit 11.132,54 Euro und ermittelt in seinem Schriftsatz vom 11.01.2016 unter Saldierung des Kapitalkontos I mit 60.000 Euro und des Kapitalkontos II mit 0,00 Euro ein Abfindungsguthaben von 11.270,97 Euro. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs von 11.132,54 Euro ist das ermittelte Abfindungsguthaben nicht nachvollziehbar. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Auseinandersetzungsguthaben mit den geleisteten Einlagen des Klägers identisch ist. Der Kläger hat pauschal in den Raum gestellt, dass ein Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls seinen Einlagen entspreche. Dies hat er auch auf mehrmaligen Hinweis der Kammer nicht klargestellt, sondern überdies den Betrag von 11.270,97 Euro ohne Abgrenzung zur beantragten Zahlung von 11.132,54 Euro als Auseinandersetzungsguthaben ermittelt. 34 Der Hinweis auf § 31 des Gesellschaftsvertrages ist nicht ausreichend, um den Anspruch des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben der Höhe nach ausreichend zu beziffern. § 31 des Gesellschaftsvertrages regelt nur die Grundlagen zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens. So ist danach zum Stichtag des Ausscheidens der Saldo der Kapitalkonten I und II zu ermitteln. Dieser Betrag erhöht sich um den Anteil eines Gesellschafters an der Differenz zwischen dem Buchwert und Verkehrswert der Unternehmensbeteiligungen der Gesellschaft, der dem Verhältnis entspricht, mit dem der Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Der Kläger hat jedoch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, insbesondere zur Höhe der Kapitalkonten I und II, die danach die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens (durch Sachverständigenguthaben) zuließen. 35 Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens darlegungs- und beweispflichtig. 36 Nach allgemeinen Grundsätzen ist derjenige, der (aus einer Pflichtverletzung) Ansprüche herleitet, beweispflichtig für die Frage, ob dem Vertragsgegner ein Fehler vorgeworfen werden kann und dieser ursächlich für den geltend gemachten Anspruch ist (so schon BGH, Urteil v. 18.06.1969 - VIII ZR 148/67, NJW 1969, 1708). Nach diesem Grundprinzip der Beweislastverteilung hat jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen. Auf der ersten Ebene ist demnach der Kläger für die rechtserzeugenden Tatsachen seines Anspruchs beweispflichtig. Auf einer zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf Nichteintritt, Hemmung oder Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen (BGH, Urteil v. 13.11.1998 – V ZR 386/97, zitiert nach juris, Rdnr. 13). Zwar kann ein substantiiertes Bestreiten von dem Prozessgegner ausnahmsweise gefordert werden, wenn der beweisbelasteten Partei eine nähere Darlegung des Sachverhalts nicht möglich oder nicht zumutbar ist, weil nur dem Gegner die Einzelheiten bekannt sind und diesem deren Vortrag zumutbar ist. In diesem Fall braucht die beweisbelastete Partei ihr Vorbringen erst unter Beweis zu stellen, wenn der Gegner eine substantiierte Sachdarstellung gegeben hat. Äußert er sich nicht, so tritt die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO ein. Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor. Die hierzu vom Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft Ausnahmefälle, wie beispielsweise beim Verdacht auf Schwarzumsätze bei der Gesellschaftsauseinandersetzung (BGH, Urteil v. 17.05.1999 – II ZR 139/98, NJW 1999, 3485) und nicht die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ohne das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls. In dem ebenfalls vom Kläger zitierten Urteil des BGH vom 21.07.2003 (Az.: II ZR 387/02, NJW 2003, 2821) trug die beklagte Bank die Beweislast für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nur deswegen, weil sie sich daraus noch eines Anspruchs gegen den Anleger berühmte. Für die Bezifferung des Anspruchs des Klägers bleibt es bei den oben genannten allgemeinen Grundsätzen. 37 2. 38 Der Kläger hat keinen Anspruch, ihn aus der Haftung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung freizustellen Zug um Zug gegen Abtretung der mittelbaren Kommanditbeteiligung entsprechend dem Klageantrag zu 2.). Dieser Antrag genügt nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist deswegen unzulässig. 39 Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es - wie hier - um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2004 – IX ZR 137/03, zitiert nach juris, Rdnr. 32 m. w. N.). Eines weiteren Hinweises – auch zur Unzulässigkeit des Freistellungsanspruchs – bedurfte es nicht, nachdem der anwaltlich vertretene Kläger bereits mehrfach auf seine Beweislast für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend dem Klageantrag zu 1.) hingewiesen worden war. 40 II. 41 1. 42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Auskunft über das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben an der Beklagten betreffend die mittelbare Kommanditbeteiligung. 43 Die hilfsweise geltend gemachte Auskunftsklage ist unzulässig. Der Kläger beziffert mit seinem Hauptantrag im Wege der Leistungsklage die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bzw. seines angeblichen Anspruchs. Wenn eine bezifferte Leistungsklage möglich ist, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage. Folglich steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von Auskunftsanspruch und unbestimmtem Leistungsanspruch dem Kläger nicht zur Verfügung, wenn er mit seinem auf der ersten Stufe gestellten Auskunftsbegehren überhaupt nicht bezweckt, sein Leistungsbegehren auf der letzten Stufe hinreichend bestimmen zu können (Becker-Eberhard, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 254, Rdnr. 6-16, m. w. N.). Eine hilfsweise Auskunftsklage ist daher unzulässig, wenn sich der Kläger bereits in der Lage sieht, sein Leistungsbegehren zu beziffern. 44 Der Kläger hat auch den Leistungsanspruch nicht auf einen Mindestbetrag beziffert, weswegen in der Sache dennoch eine zulässige Stufenklage vorliegen könnte (vgl. dazu Greger, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 254, Rdnr. 3). Vielmehr hat er seinen Klageantrag zu 1.) konkret beziffert und im Rahmen der Stufenklage einen sich erst aus der Auskunft ergebenden weiteren Leistungsantrag sowie einen Freistellungantrag gestellt. 45 Die unzulässige Stufenklage kann auch nicht in einen zulässigen Antrag umgedeutet werden. 46 Fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen Auskunfts- und Leistungsbegehren, so führt dies zwar nicht ohne weiteres zur Unzulässigkeit der Stufenklage. Es kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (BGH NJW 2002, 2952, 2953). Da der Kläger trotz des Hinweises der Kammer seine Anträge nicht geändert hat, scheidet eine Umdeutung aus (vgl. Bacher, in Beck’scher Onlinekommentar, ZPO, § 254, Rdnr. 4-6.1). 47 2. 48 Entsprechend den Ausführungen unter I. 2.) hat der Kläger auch keinen Anspruch, soweit er hilfsweise Freistellung von der Haftung aus seiner Kommanditbeteiligung begehrt. 49 III. 50 Der Klageantrag zu 3.) ist zulässig, aber unbegründet. 51 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden. 52 Zum einen fehlt es an einem entsprechenden Schadensersatzanspruch. Zum anderen steht dem Kläger jedenfalls kein über das Auseinandersetzungshaben hinausgehender Anspruch auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus der Zeichnung der Kommanditbeteiligung zu (s. o. unter I. 1.). 53 IV. 54 Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 4.) aus abgetretenem S Zahlung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.433,39 € an seine Rechtsschutzversicherung begehrt. 55 Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Überdies könnte der Kläger aufgrund des Abtretungsvertrages vom 13.03.2014 (Anlage K 16, Bl. 286 GA) allenfalls einen Anspruch auf Zahlung an sich nicht aber an die Rechtsschutzversicherung haben. 56 V. 57 Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verzinsung. 58 VI. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. 60 Streitwert: 60.000,00 Euro (siehe Beschluss vom 25.11.2014) 61 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.