Beschluss
4 T 363/15
Landgericht Kleve, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKLE:2016:0627.4T363.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Antrag von Rechtsanwalt S auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen wird.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass der Antrag von Rechtsanwalt S auf Festsetzung seiner Vergütung zurückgewiesen wird. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Rechtssuchende H.-.d xxxxx stellte beim Amtsgericht Kleve am 19.01.2006 den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz. Das Amtsgericht stellte am selben Tag einen entsprechenden Beratungshilfeschein aus. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.11.2006 teilte der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Antragstellerin, Rechtsanwalt S, dessen Erbin die Antragstellerin ist, mit, dass mit seiner Unterstützung das Verbraucherinsolvenzverfahren mittlerweile eröffnet worden sei und beantragte zugleich, die Festsetzung und Anweisung von Beratungshilfe für nach seiner Darstellung gemäß Nr. 2504 VV RVG erbrachter Leistungen. Das Amtsgericht Kleve setzte unter dem 27.11.2006 die Vergütung für Rechtsanwalt S antragsgemäß mit 283,04 Euro fest. Der Bezirksrevisor legte namens der Landeskasse gegen diese Festsetzung unter dem 27.06.2012 Erinnerung ein. Die Antragstellerin wandte ein, der Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.07.2015 auf die Erinnerung die Vergütungsfestsetzung aufgehoben und inzidenter den Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015 hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Aufhebung der Vergütungsanweisung sei nicht mehr möglich, weil zwischenzeitlich mehr als vier Jahre vergangen seien; das Erinnerungsverfahren sei längst abgeschlossen gewesen, bevor sie erstmals ins Verfahren einbezogen worden sei, und sie aufgrund der Nachlassverbindlichkeiten haben entscheiden können, ob und inwieweit sie das Erbe antrete; in die Abwicklung der Kanzlei sei sie nicht eingebunden gewesen; Rechtsanwalt S habe mit Schreiben vom 27.12.2007 und 30.06.2008 auf Schreiben des Bezirksrevisors mitgeteilt, die Postrückläufe der Gläubiger seien bei ihm eingegangen, hieraus ergebe sich zwingend die Bearbeitung der Angelegenheiten durch Rechtsanwalt S; diese Schreiben seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.08.2015 hat das Amtsgericht der Erinnerung nicht abgeholfen. Mit richterlichem Beschluss vom 24.08.2015 hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 01.10.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin per Fax (Bl. 36 GA) gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Amtsgericht habe sich in der Begründung zu Unrecht darauf berufen, an die Entscheidungen des Landgerichts gebunden zu sein. Ansonsten fehle es an einer Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 07.08.2015. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09.11.2015 nicht abgeholfen. Die Antragstellerin hat des Weiteren ausgeführt, die Argumentation aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (AZ. XII ZB 86/13) verfange nicht, weil es nicht ausreiche, auf die Möglichkeit der Rückforderung hinzuweisen, die Erinnerung sei erst fünf Jahre nach der Festsetzung eingelegt worden, in der Zwischenzeit seien keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, so dass das Interesse der Antragstellerin am Bestand der Festsetzung das Interesse der öffentlichen Hand an der Rückforderung überwiege. Der Beschluss vom 21.09.2015 gehe mit keinem Wort auf die negativen Auswirkungen der Rückforderung auf die Vermögenslage der Antragstellerin ein. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 24.08.2015 ist zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 RVG), insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt worden, weil die Antragstellerin gegen die am 01.10.2015 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 14.10.2015, eingegangen per Fax unter Nennung des Aktenzeichens des vorliegenden Verfahrens sofortige Beschwerde eingelegt hat (Bl. 36 GA). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat durch den Beschluss vom 27.07.2015 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Festsetzung der Vergütung für Rechtsanwalt S aufgehoben und inzidenter auch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung sowie den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 24.08.2015 zu Recht zurückgewiesen. 1.) Das Recht zur Einlegung der Erinnerung durch den Bezirksrevisor war am 27.06.2012 nicht verwirkt, auch wenn die Festsetzung der Vergütung bereits mehrere Jahre zurücklag. Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, AZ. 10 W 33/07, Rdn. 16, zitiert nach Juris). Demgegenüber vertritt zwar der 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.01.2012, AZ. 1 Ws 362/12, zitiert nach Juris) die Auffassung, eine Änderung der Kostenfestsetzung sei analog § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Mitteilung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich; diese Norm sei analog auf die Rückforderung zu Unrecht festgesetzter Rechtsanwaltsvergütung anwendbar (vgl. 1. Strafsenat des OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 5, zitiert nach Juris). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn die Änderung des § 56 RVG durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz ist ausdrücklich erfolgt, um klarzustellen, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nicht befristet ist (vgl. BT-Drucksache 15/4952, Seite 51). Eine analoge Anwendung des § 20 GKG scheidet aufgrund dieser ausdrücklichen, der Analogie entgegenstehenden Regelung aus. Ob man die gesetzgeberische Entscheidung zur Entfristung des Rechtsmittels rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, „denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich“ (RGZ 121, 169, 172), weil der „Gesetzgeber […] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat“ (RGZ 118, 325, 327). Es kommt daher allenfalls eine Verwirkung des Rechts zur Einlegung der Erinnerung in Betracht. Für diese muss neben das Zeitmoment das sogenannte Umstandsmoment treten; der Verpflichtete muss sich aufgrund des Verhaltens der Landeskasse darauf eingerichtet haben, diese werde ihr Recht nicht mehr geltend machen und wegen des geschaffenen Vertrauenstatbestandes muss die verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, a.a.O., Rdn. 17, zitiert nach Juris). Die für eine Verwirkung erforderlichen Umstände sind vorliegend nicht feststellbar. Denn es fehlt jedenfalls an einem Umstandsmoment. Denn der Bezirksrevisor hatte Rechtsanwalt S bereits mit Schreiben vom 18.12.2007 und 24.06.2008 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, in sämtlichen Verfahren, in denen Rechtsanwalt S ab dem Jahr 2005 Beratungshilfevergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren geltend gemacht habe, Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung einzulegen. Rechtsanwalt S musste daher auch bezüglich des vorliegenden Verfahrens mit der Einlegung der Erinnerung und der Rückforderung der Vergütung rechnen und durfte sich nicht darauf einrichten, diese Beträge behalten zu dürfen. In diese Rechtsstellung ist die Antragstellerin als Erbin eingetreten. 2.) Die Antragstellerin kann nicht einwenden, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der aufgrund der Rückforderung entstehenden Verbindlichkeiten. Denn durch den Tod von Rechtsanwalt S sind die Rückforderungsansprüche nicht erloschen. Vielmehr treffen diese Verbindlichkeiten entgegen der Auffassung der Antragstellerin diese als Erbin (§ 1922 BGB) und nicht den Abwickler der Kanzlei. Dies ergibt sich bereits aus §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 BRAO und aus § 55 Abs. 3 S. 2 BRAO, wonach der Abwickler berechtigt ist, Vergütungsansprüche namens der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts geltend zu machen. 3.) Die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung durch den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.07.2015 ist zu Recht erfolgt. Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage des Berechtigungsscheins für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt nach § 55 RVG ist, dass der Rechtsanwalt für den Rechtssuchenden eine Tätigkeit im Sinne des § 44 RVG ausgeübt hat. Dies hätte im vorliegenden Fall Rechtsanwalt S bzw. die Antragstellerin darzulegen und glaubhaft zu machen, §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit, die den Gebührenanspruch auslöst, von Rechtsanwalt S oder einem nach § 5 RVG befugten Vertreter erbracht wurde. Nur eine Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts, nicht aber die Tätigkeit einer anerkannten Stelle für Schuldner- und Insolvenzberatung, kann gegenüber der Staatskasse auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins abgerechnet werden. Rechtsgrundlage für den gegen die Staatskasse gerichteten B auf Zahlung einer Vergütung nach dem RVG ist ausschließlich § 44 Satz 1 RVG. Danach kann nur „der Rechtsanwalt“ für seine Tätigkeiten im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach dem RVG aus der Landeskasse beanspruchen. Nimmt er diese Tätigkeit nicht persönlich vor, ist für ihn vielmehr ein Vertreter tätig geworden, stehen ihm die Beratungshilfegebühr und auch die nach Teil 2 Abschnitt 5 VV möglichen, aus der Landeskasse zu gewährenden Gebühren nur dann zu, wenn es sich um einen Vertreter im Sinne des § 5 RVG handelt; für die Beratungshilfe durch andere Personen erhält der Anwalt keine Vergütung (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 44 Rdn. 64). § 1 RVG bestimmt insoweit, wer einem Rechtsanwalt gleichsteht. Dies sind nach Satz 3 andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften oder sonstige Gesellschaften. Zu den Gesellschaften gehören alle gesetzlich zulässigen Formen des Zusammenschlusses von Anwälten mit eigener Rechtspersönlichkeit auf dem Gebiet zumindest auch der Rechtsberatung, wie zum Beispiel die Rechtsanwaltsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als GmbH. Eine anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung rechnet hierzu nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, Az: I-10 W 33/07; Bundesverfassungsgericht RPflG 2007, 329 f.). Auch Rechtsanwälte können allerdings nur persönlich erbrachte Tätigkeiten gegenüber der Staatskasse abrechnen. Nach § 5 RVG kann für Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, eine Vergütung nach dem RVG nur gewährt werden, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter (im Sinne des § 53 BRAO), einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird. Für den Assessor gilt insoweit, dass die Tätigkeit des Assessors vom Rechtsanwalt nur dann vergütet verlangt werden kann, wenn der Assessor bei diesem Rechtsanwalt angestellt ist und im Übrigen auch seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2004, AZ. VI ZB 64/03, Ziffer II 2.). Infolge der abschließenden Aufzählung der gebührenrechtlich dem Anwalt gleichstehenden Personen sind andere als die in § 5 RVG Genannten nicht geeignet, eine gesetzliche Vergütung des Anwalts auszulösen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt S berechtigt war, Vergütung für Leistungen der Beratungshilfe geltend zu machen. a) Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt S persönlich tätig geworden ist. Zwar hat im Streitfall (und entsprechend in zahlreichen Parallelsachen) die Antragstellerin geltend gemacht, in dem von dem Rechtssuchenden betriebenen Verbraucherinsolvenzverfahren sei jedenfalls die Anlage „Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs“ und das Schreiben über einen außergerichtlichen Einigungsversuch an jeweils alle Gläubiger ausgefertigt und von Rechtsanwalt S unterzeichnet worden. Damit habe Rechtsanwalt S, selbst wenn nicht mehr feststellbar sei, welche bestimmten urkundlich niedergelegten Vorarbeiten durch Dritte ausgeführt worden seien, jedenfalls durch seine Unterschrift die Verantwortung für diese Eingaben übernommen. Dies reicht aber für eine Glaubhaftmachung der erforderlichen und hinreichenden Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht aus. Vielmehr hat die Antragstellerin dieses Vorbringen bezüglich der persönlich erbrachten Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht glaubhaft gemacht. Das geht zu ihren Lasten. Für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) reicht zwar schon der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der streitigen Tatsache (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG, § 55, Rdn. 14 m.w.N.). Im Streitfall (und in den Parallelsachen) spricht aber mehr gegen als für die von dem Beteiligten behauptete persönlich erbrachte Tätigkeit. Rechtsanwalt S hat zum Nachweis des angeblich von ihm betriebenen außergerichtlichen Einigungsversuchs die Anlagen 2 und 6 zum Eröffnungsantrag vorgelegt. Die Kammer sieht aber anhand dieser Schriftstücke eine persönliche anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S nicht als hinreichend glaubhaft gemacht an; dies würde auch dann gelten, wenn ein Schreiben an die Gläubiger vorgelegt worden wäre, das den Schreiben entspricht, die in Parallelverfahren vorgelegt wurden. Vielmehr ist auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles eine anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S zwar möglich, aber nicht in der erforderlichen Form überwiegend wahrscheinlich. Denn die Schreiben an die Gläubiger aus den Parallelverfahren waren stets auf einem Briefbogen der „Anerkannte(n) Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung KF xxxxxx-xxxx“ verfasst und enthielten keine Unterschrift von Rechtsanwalt S. Auch wenn man unterstellt, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass es sich um das bei den Akten verbleibende Duplikat handelt, liegt angesichts der Gestaltung des Briefkopfes und der Unterschriftsleiste der Schwerpunkt des Schreibens darauf, dass dieses von der Verbraucherberatungsstelle stammt und sowohl von Rechtsanwalt S als auch von Friedrich-Karl Schmitz-Winnenthal zu unterzeichnen war. Eine Mitunterzeichnung des Schreibens reicht aber für den Nachweis einer vorangehenden persönlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt S schon nicht aus. Darüber hinaus wurde das Verfahren im Übrigen durch diese Schuldnerberatungsstelle durchgeführt. Dies lässt zwar eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S für diesen Teilbereich des außergerichtlichen Einigungsversuchs denkbar erscheinen, hinreichend glaubhaft gemacht ist dies aber nicht. Gegen eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S sprechen darüber hinaus zudem folgende Überlegungen: Nach den Erkenntnissen aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (AZ. 302 Js 132/07 Staatsanwaltschaft Kleve) muss davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt S keine Tätigkeit entwickelte, die ihn zur Abrechnung des jeweiligen Betrages berechtigt haben würde. Denn nach den dortigen Erkenntnissen erscheint es eher fernliegend, dass Rechtsanwalt S den Versuch der außergerichtlichen Einigung selbst durchgeführt hat und dies – soweit er Schreiben persönlich unterzeichnet hat – auf eine von ihm ausgeübte eigenständige Tätigkeit zurückgeht. Vielmehr muss angenommen werden, dass auch diese Tätigkeit, wie bereits die weitergehenden Tätigkeiten zur Vorbereitung des Insolvenzantrages von KF xxxxx-xxxxxxx vorgenommen wurden. Hierfür spricht, dass die in diesen Verfahren üblichen Schreiben im Kopf in Fettdruck auf die „Anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung KF xxxxx-xxxxxxx“ in xyn als Versender hinweisen, die mit der gesamten sonstigen Abwicklung des Verbraucherinsolvenzverfahrens allein befasst gewesen ist. Auf der ersten Seite findet sich zwar auch der Hinweis auf Rechtsanwalt S. Dieser ist aber dort nur mit seinem Namen und dem Zusatz „Rechtsanwalt“ angegeben, seine Kanzleianschrift ist dort aber nicht vermerkt. Es ist auch nicht ersichtlich oder dargetan, auf welche Weise Rechtsanwalt S tätig geworden sein soll. Eine Zweigstelle seiner Kanzlei unter der Anschrift der Schuldnerberatungsstelle des KF xxxxx-xxxxxxx in xy ist nicht ersichtlich, zumal diese auf dem Briefbogen von Rechtsanwalt S nicht vermerkt ist, obwohl die Einrichtung einer Zweigstelle nach den im Jahr 2006 geltenden Regeln nur mit Zustimmung der Justizverwaltung, die nicht ersichtlich ist, hätte eingerichtet werden dürfen (§§ 27, 28 BRAO). Demnach ist nicht erkennbar, auf welche Weise es zur Mitarbeit und Unterzeichnung der entsprechenden Unterlagen gekommen sein soll. Da zudem nach dem Ermittlungsergebnis in nicht unbedeutendem Umfang Blankounterschriften und Faksimile-Unterschriften erfolgten, kann allein die im Einzelfall erfolgte persönliche Unterzeichnung der Schreiben und Bescheinigungen nicht zu der Annahme veranlassen, dieser Unterschrift läge eine persönliche Leistung von Rechtsanwalt S zugrunde. Für einen Vergütungsanspruch reicht es insoweit auch nicht aus, dass Rechtsanwalt S durch seine Unterschrift möglicherweise zivilrechtlich eine – wie auch immer geartete – Verantwortung übernommen haben mag. Denn nach den weiteren Ermittlungen spricht alles dafür, dass die Unterschriften gerade nicht aufgrund einer persönlichen und eigenständigen – einen Vergütungsanspruch auslösenden – Tätigkeit erfolgten. Denn unstreitig hat Rechtsanwalt S nur rund 5 % der – nach Angaben der Gerichtskasse Hamm – insgesamt an ihn ausgezahlten Vergütung für Beratungshilfe in Höhe von rund 260.000 Euro selbst behalten. Dies lässt sich nicht allein mit der von der Antragstellerin angeführten Freundschaft von Rechtsanwalt S mit KF xxxxx-xxxxxxx begründen, wenn und soweit er eine eigenständige anwaltliche Tätigkeit ausgeübt haben sollte. Vielmehr deutet diese Teilung der Gebühren gerade darauf hin, dass Rechtsanwalt S ausschließlich als „Strohmann“ tätig werden sollte, um den Anschein einer anwaltlichen Tätigkeit zu schaffen, die Voraussetzung für die Abrechnung der Vergütungen im Rahmen der Beratungshilfe ist. Bezeichnenderweise beginnt diese Arbeitsteilung auch zu einem Zeitpunkt, zu dem für KF xxxxx-xxxxxxx feststand, dass ausschließlich ein Rechtsanwalt B auf Vergütung aus der Landeskasse nach dem Beratungshilfegesetz hat. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 23.02.2006 (AZ. 10 W 115/05, zitiert nach Juris) abschließend, dass von der Landeskasse nur die von Rechtsanwälten durch eigene Tätigkeit erbrachte Beratungshilfe aus der Landeskasse vergütet werden muss. Damit stand aber für KF xxxxx-xxxxxxx fest, dass für ihn – abgesehen von der von ihm betriebenen Verfassungsbeschwerde – keine Möglichkeit mehr bestand, Vergütungsansprüche für seine Tätigkeit in dem Verbraucherinsolvenzverfahren persönlich über die Beratungshilfe abzurechnen. Von diesem Zeitpunkt an wurden die Vergütungsanträge zu den Beratungshilfesachen über Rechtsanwalt S eingereicht, etwa im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 20.11.2006. Es ist daher naheliegend, dass die Abläufe bei der Vorbereitung der Insolvenzverfahren durch KF xxxxx-xxxxxxx sich grundsätzlich nicht veränderten und Rechtsanwalt S nur in dem Umfang beteiligt wurde, der erforderlich war, um nach außen hin dessen Tätigkeit vorzuspiegeln, um die Festsetzung entsprechender Vergütung zu erreichen. Die Antragstellerin hat – auch nach Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens – keine Handakten aus der Kanzlei von Rechtsanwalt S vorgelegt, aus denen sich die Tätigkeit von Rechtsanwalt S hätte ergeben können. Gegen das Vorhandensein derartiger Handakten spricht bereits, dass eine Tätigkeit von Rechtsanwalt S aus seiner Kanzlei heraus – mit Ausnahme des Vergütungsfestsetzungsantrages – gar nicht feststellbar ist. Denn alle anderen Unterlagen sind offensichtlich in den Räumen der „Anerkannte(n) Stelle für Verbraucherinsolvenzberatung“ vorbereitet und von dort auch versandt worden. Da die Kanzleianschrift von Rechtanwalt S in Kamp-Lintfort diesen Briefbögen nicht zu entnehmen ist, muss auch davon ausgegangen werden, dass die Antworten nicht in der Kanzlei von Rechtsanwalt S in Kamp-Lintfort eingegangen sind und bearbeitet wurden. Rechtsanwalt S hat auch im vorangegangenen Verfahren (4 T 58/09 Landgericht Kleve) nicht hinreichend glaubhaft gemacht, anwaltlich tätig geworden zu sein; insoweit kann aus diesem Verfahren auch nicht der Schluss gezogen werden, dass Rechtsanwalt S eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Vielmehr hat Rechtsanwalt S – nach Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen eidesstattlichen Versicherung – im Termin zur mündlichen Verhandlung keine mündliche eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der von ihm abgerechneten Tätigkeit abgeben wollen und nachträglich schriftlich nur eine mangels konkreter Angaben ungenügende eidesstattliche Versicherung abgegeben. Auch diese Umstände sprechen gegen die Annahme, Rechtsanwalt S habe in dem damaligen Verfahren eine hinreichende eigenständige Tätigkeit ausgeübt. Zweifel an der Richtigkeit im damaligen Verfahren begründen aber auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen in den anderen grundsätzlich gleichgelagerten Fällen wie dem vorliegenden. b) Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Tätigkeit durch einen Vertreter von Rechtsanwalt S ausgeübt wurde, für dessen Tätigkeit Rechtsanwalt S nach den eingangs aufgeführten Grundsätzen eine Vergütung geltend machen könnte. Denn wenn KF xxxxx-xxxxxxx diese Tätigkeit ausgeübt haben sollte, handelt es sich bei ihm nicht um einen Assessor, der Angestellter von Rechtsanwalt S war und seine Zulassung als Anwalt betrieb. Er gehörte auch nicht zu einer der anderen eingangs genannten Personengruppen, die einen Rechtsanwalt vertreten können. c) Zusammengefasst ist damit im Hinblick auf die genannten Umstände eine persönliche anwaltliche Tätigkeit von Rechtsanwalt S oder eine Tätigkeit eines Vertreters, für dessen Tätigkeit Rechtsanwalt S eine Vergütung zu fordern berechtigt wäre, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, in welchem Umfang das Verfahren zur Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für das Entstehen der Geschäftsgebühr vom Anwalt oder seinem Vertreter betrieben werden muss bzw. durch Hilfspersonen betrieben werden darf. 4.) Der Zurückweisung des Festsetzungsantrages stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen, auch wenn die beantragte Vergütung bereits an Rechtsanwalt S ausgezahlt worden war. Zwar kann sie im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn eine Rückforderung des ausgezahlten Betrages ausnahmsweise ausscheidet, weil dem Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.11.2013, AZ. XII ZB 86/13, NJW 2014, 1007, 1009 zur entsprechenden Rechtslage bei der Betreuervergütung). Dies ist im Festsetzungsverfahren zu prüfen, weil dadurch der Rechtsgrund für die Rückforderung geschaffen wird und der Streit, ob eine Leistungs- oder Duldungspflicht besteht, nicht im Vollstreckungsverfahren nach der JBeitrO auszutragen ist (T/Weber DS 2015, 264, 266, m.w.N.). Das Vertrauen von Rechtsanwalt S in die eingetretene Vermögenslage ist aber nicht schützenswert. Bloßer Zeitablauf allein seit der Anweisung begründet keinen Vertrauensschutz, insbesondere da die Staatskasse vorliegend mehrfach mit Anschreiben darauf hingewiesen hatte, die Vergütung in allen Fällen zurückfordern zu wollen, in denen zu Unrecht Beratungshilfegebühren abgerechnet worden waren. Die von der Antragstellerin behaupteten Steuerzahlungen für die Beträge rechtfertigen gleichfalls keinen Vertrauensschutz. Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann die Antragstellerin der Staatskasse ohnehin nicht entgegenhalten, weil diese Bestimmung beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar ist (OLG Hamm NJW 1973, 574, 575; OLG Frankfurt NJW 1975, 705, 706). Aus § 49a Abs. 2 VwVfG NRW ergibt sich für den Streitfall nichts anderes. Der Regressanspruch ergibt sich nicht aus § 49a VwVfG NRW, sondern aus dem Rechtsinstitut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW auf das Festsetzungsverfahren bei den ordentlichen Gerichten nicht anzuwenden ist (vgl. T/Weber DS 2015, 264, 266). Doch könnte dies im Streitfall sogar dahinstehen. Die Antragstellerin ist bereits nach eigenem Vorbringen nicht entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Nach eigenem Vorbringen wurde dadurch die bestehende Steuerschuld erfüllt, so dass durch die Abführung der Beträge an das Finanzamt eine Befreiung von den steuerlichen Verbindlichkeiten eingetreten ist. Ob die Steuern insoweit zutreffend festgesetzt worden oder aufgrund der Rückforderungen zu mindern sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren, sondern ggf. im Besteuerungsverfahren zu klären. Dass sämtliche Steuerbescheide nach dem Vorbringen der Antragstellerin bestandskräftig sind, steht dem nicht entgegen. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber das Abänderungsverfahren der §§ 172 ff. AO geschaffen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 9 RVG. IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da streitig ist, ob die Erinnerung nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahrs noch zulässig ist, §§ 56 Abs. 2 Satz 1; 33 Abs. 6 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden. Unterschrift