Leitsatz: Der Gläubiger kann den Anspruch seines Schuldners gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Überlassung einer Kopie des künftigen Rentenbescheides mitpfänden, den Anspruch auf Überlassung des Originals hingegen nicht. Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 30.03.2016 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung und Überweisung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe des Originals der Rentenbescheide aufgehoben wird. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe des Originals der Rentenbescheide wird zurückgewiesen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Wirksamkeit der Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt. Gründe: I. Die Gläubigerin verfügt gegen den Schuldner über eine Forderung in Höhe von rund 1.600,- €, die durch den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 05.05.2015, Az.: 15656835802, tituliert ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht Emmerich – Vollstreckungsgericht – mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.09.2015, Az.: 6a M 857/15, die „gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Rente wegen Altersruhegeld, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit in Höhe der nach § 850c ZPO in jeweils gültiger Fassung pfändbaren Beträge in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGB I“ gepfändet und überwiesen. Zudem wurde angeordnet: „Gepfändet werden die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der Rentenbescheide ab Zustellung der Pfändung. Die Herausgabe einer jeweiligen Kopie oder Abschrift genügt.“ Überdies wurde angeordnet, dass „der Schuldner ab Zustellung der Pfändung die jeweiligen Rentenbescheide fortlaufend an den Gläubiger herauszugeben hat.“ Gegen den Beschluss hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht Emmerich mit Beschluss vom 30.03.2016 zurückgewiesen hat. Die Drittschuldnerin hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 12.04.2016 zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 20.04.2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Anspruchs des Schuldners auf Herausgabe der Rentenbescheide ab Zustellung der Pfändung aufzuheben. Der am 20.04.2016 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht Emmerich mit Beschluss vom 22.04.2016 nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. I. Die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Drittschuldner ist erinnerungs- und beschwerdebefugt (BGH NJW-RR 2004, 643). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt worden. Gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht vorliegend kein Anwaltszwang. II. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Amtsgericht Emmerich hat die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen die Pfändung und Überweisung des Anspruchs des Schuldners auf Herausgabe der Originale der Rentenbescheide zu Unrecht zurückgewiesen, weil diese insoweit zulässig und begründet gewesen ist. Zwar sind die künftigen Ansprüche des Schuldners auf laufende Rentenzahlungen wirksam gepfändet (vgl. BGH NJW 2003, 1457) und erstreckt sich die mit der Pfändung verbundene Beschlagnahme grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die bei einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den neuen Gläubiger übergehen, ohne dass es dazu einer Neben- oder Hilfspfändung bedürfte (BGH NJW 2013, 539). Nebenrechte im vorstehenden Sinne sind auch Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln, wie etwa Lohnabrechnungen (BGH NJW 2013, 539, 539/540) oder öffentlich-rechtliche Leistungsbescheide unter Einschluss von Rentenbescheiden (vgl. BGH NJW-RR 2013, 766), nicht aber Renteninformationen im Sinne von § 109 SGB VI (BGH NJW-RR 2012, 434, 435). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin als gesetzliche Rentenversicherung auf das Original des Rentenbescheides gemäß §§ 117 SGB VI, 31 S. 1 SGB X ein Nebenrecht im vorgenannten Sinne. Anders als die Renteninformation (BGH NJW-RR 2012, 434, 435) dient der Rentenbescheid der Bestimmung von Bestand und Höhe des gesetzlichen Rentenanspruchs. Der Anspruch ist aber kraft Natur der Sache unpfändbar. Das Original des Rentenbescheides kann nur dem Schuldner als gesetzlich Rentenversicherten und nicht dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt werden. Nur er kann Adressat seines Rentenbescheides sein, einer Übertragung dieser Rechtsposition auf einen Pfändungspfandgläubiger steht der öffentlich-rechtliche Charakter des rentenrechtlichen Verwaltungsverfahrens entgegen. Der Pfändungspfandgläubiger ist weder an diesem Verwaltungsverfahren zu beteiligen, noch ist ihm der Bescheid zuzustellen, weil ausschließlich der Zahlungsanspruch im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB I auf ihn übergeht, während die restliche Rechtsposition beim Schuldner verbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 18.08.1998, Az.: VII R 114/97 = BeckRS 1998, 23000555 zur vergleichbaren Rechtslage bei Pfändung und Überweisung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs; BFH, Urteil vom 06.12.1988, Az.: VII R 206/83, Juris-Rn. 24 zur Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs; a.A.: LG Bochum, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 7 T 407/08, zitiert nach Juris; zweifelnd: Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. 2013, Rn. 1369c). Insbesondere ist das Recht des gesetzlich Rentenversicherten, seine Rente nach § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu beantragen, nicht auf dessen Gläubiger übertragbar (vgl. BGH MDR 2008, 469 zur berufsständischen Rente; SG Frankfurt NJW-RR 2002, 1213, 1214; a.A.: LG Wiesbaden NJW-RR 1996, 59). Andernfalls wären die für die Sozialhilfeträger geschaffenen Sonderregeln der §§ 95 SGB XII, 5 Abs. 3 SGB II überflüssig. Dass gemäß § 54 Abs. 4 SGB I laufende Renteneinkünfte „wie Arbeitseinkommen“ gepfändet werden können und eine Lohnpfändung auch die Lohnabrechnung umfasst, ändert daran nichts (a.A.: LG Bochum, Beschluss vom 24.02.2009, Az.: 7 T 407/08, zitiert nach Juris). Dieser Verweis dient dazu, die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen auch auf Renteneinkünfte anwenden zu können, nicht aber dazu, den Gläubiger zum Beteiligten des Rentenversicherungs-Verwaltungsverfahrens seines Schuldners zu machen. III. Unbegründet ist die sofortige Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen eine Pfändung des Anspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe von Kopien der Rentenbescheide wendet. Wie unter II. ausgeführt, sind Rentenbescheide Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft im Sinne von §§ 412, 401 BGB, die darauf abzielen, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (vgl. BGH NJW-RR 2013, 766). Einer Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Herausgabe des Originals des Bescheides stehen lediglich die vorstehend erörterten Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens entgegen. Gegen die Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Überlassung einer Kopie greifen diese aber nicht Platz. Einer (Mit-)Pfändung des Anspruchs des Rentenversicherten auf Überlassung einer Kopie des Rentenbescheides aus § 25 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass das Original des Bescheides dem Rentenversicherten zugestellt werden muss. Die Übersendung einer Kopie beeinträchtigt dessen verfahrensrechtliche Stellung nicht. Entgegen der Auffassung der Drittschuldnerin steht das Sozialdatengeheimnis der Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Überlassung einer Kopie nicht entgegen. Der Schuldner ist ohnehin nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, seinem Gläubiger den Bescheid (zumindest in Kopie) herauszugeben (vgl. BGH NJW-RR 2013, 766). Da der Rentenversicherte dem Gläubiger ohnehin zur Offenbarung verpflichtet ist, hat er kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von § 25 Abs. 3 SGB X, dass dem Gläubiger keine Kopie des Bescheides erteilt wird. Dass der Schuldner dem Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Herausgabe verpflichtet ist, steht der Mitpfändung ebensowenig entgegen wie die Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO (vgl. BGH NJW 2013, 539, 540). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. V. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum ungeklärt, ob der Anspruch des gesetzlich Rentenversicherten auf Herausgabe des Originals und/oder einer Kopie des Rentenbescheides gegen die gesetzliche Rentenversicherung als Drittschuldner bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend den pfändbaren Teil der Renteneinkünfte mitgepfändet werden kann. Angesichts der Vielzahl der gesetzlich Rentenversicherten hat die Entscheidung Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinaus. VI. Der Aufschub der Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 570 Abs. 2 ZPO analog. Er ist geboten, weil das Pfändungspfandrecht mit der Wirksamkeit des aufhebenden Beschlusses erlischt und vom Rechtsbeschwerdegericht nicht rückwirkend wieder in Kraft gesetzt werden könnte (vgl. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 2005, Rn. 328; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 793, Rn. 6). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden kann. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde eingelegt wird, die Erklärung, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss unterschrieben sein. Die Beschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. (Unterschriften)